Montag, Dezember 30, 2013

ApolloProMovie 2. KG und ApolloProMovie 3. KG - wie geht es weiter? ApolloProScreen - wie geht es weiter?

ApolloProMovie 2. KG und ApolloProMovie 3. KG - wie geht es weiter? Zahlreiche Anleger hatten vor Gericht Erfolg wegen der Versicherung NEIS. Es bestehen mögliche Ansprüche wegen Offenlegungspflichten zu Vorgängerfonds. Anleger fragen sich, ob Sie zügig handeln sollen? 70.000 Kunden betroffen.


Apollo-Filmfonds Anleger von ApolloProScreen und ApolloProMovie Fonds fragen sich immer öfter wann die schlechten Nachrichten enden und ob es auch mal etwas Gutes zu berichten gibt. Leider kommen immer schlechte Nachrichten zu den Medienfonds.   Der BSZ e.V. fragt den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens: "Welche Möglichkeiten haben Anleger jetzt?"

Viele Anleger der ApolloProScreen und ApolloProMovie Medienfonds haben sich mit der negativen wirtschaftlichen Entwicklung ihres Medienfonds schon abgefunden. Die Fondsgesellschaft dürften die Anleger aktuell auffordern, den Kreditbetrag bei der Bank - also die ausstehenden Einlagen in Höhe von 40 % des Beteiligungsbetrages an die Fondsgesellschaft zu zahlen.

Wie schon bei anderen Medienfonds macht die Finanzverwaltung Probleme mit den Verträgen im Zusammenhang mit der Filmproduktion. Die steuerliche Anerkennung ist problematisch. Der Rückforderungsbetrag der Finanzverwaltung und die immer anfallenden Säumniszinsen von 6 % p.a. über Jahre machen hohe Beträge aus.

Für Anleger ergibt sich folgende Situation:

- die Filme lieferten nicht die erhofften Ergebnisse, denn Ausschüttungen gab es während der Laufzeit so gut wie keine.

- die Verlustzuweisungen stehen auf dem Spiel und belasten die Anleger zusätzlich.

-  vermeintliche Scheingeschäfte belasten die steuerliche Anerkennung.

Ein wirtschaftlich erfolgreiches Investment würde andere Ergebnisse bringen.

Die Prognosen im Fondsprospekt sind völlig ins Blaue hinein. 

Das Risiko besteht bei den Medienbeteiligungen generell darin, dass sich die Produktionskosten nicht einspielen lassen, weil der Film "floppt". Durch bankseitige Garantien sollte dieses Risiko ausgeschlossen werden. Es wurde dann der Fall abgesichert, dass der Lizenznehmer die vereinbarten Lizenzgebühren nicht zahlt. Dann würde die Bank entweder zu einem oder mehreren Zeitpunkten bestimmte Beträge ( economic defeasance) oder sie übernimmt die Schuld ganz (leagal defeasance). Wenn die Absicherung nicht greift, verwirklicht sich jedoch das Risiko voll.

Das dramatische an der Entwicklung ist, dass die meisten Anleger Ende 2003 beigetreten sind, sodass für diese Anleger die schlechten Nachrichten erst zu einem Zeitpunkt erhalten haben, zu dem die Schadensersatzansprüche bereits kurz zuvor verjährt waren oder unmittelbar bevorstehen. Die Konsequenz ist, dass die Anleger in den ApolloProMovie und ApolloProScreen Medienfonds auf diesem Schaden unter Umständen sitzen bleiben.

Es gibt Ansatzpunkte, sich gegen diese Forderung des Fonds bzw. der Bank zur Wehr zu setzen. Medienfondsanleger sollten einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beauftragen die konkrete Situation einzuschätzen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 30.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Quelle: Schreiben der ApolloScreen GmbH vom 04. Dezember 2013, BGH vom 1.3.2010 - Aktenzeichen II ZR 213/08
khsteff

Samstag, Dezember 28, 2013

Getgoods: Wie geht es für die Anleger nun weiter? BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Verunsicherung bei den Geschädigten von Getgoods! BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!


Viele Anleger von Getgoods sind immer noch extrem verunsichert und fragen sich, wieso der Anleiheemittent, der die Anleihe mit der WKN A1PGVS erst am 01.10.2012 emittiert hatte, nicht einmal 13 Monate später wieder Insolvenz anmelden musste, obwohl Getgoods bis kurz vor der Insolvenz immer wieder positive Meldungen, z.B. zu Umsatzwachstum, guten Zukunftsaussichten, etc. heraus brachte. Für viele Anleger kam die Insolvenz daher sehr überraschend.

Inzwischen ist zwar der Geschäftsbetrieb von getgoods.de von Conrad Electronics übernommen worden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Ich befürchte jedoch, dass trotz der Conrad-Übernahme alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln und ihre Forderungen auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden."

Inzwischen wurde auch für die Getgoods.de AG auch das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Bisher sind die Anleger wohl offensichtlich, entgegen anderslautender Medienberichte, noch nicht zur Forderungsanmeldung aufgefordert worden, so dass Forderungen noch nicht anzumelden sind.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner haben inzwischen auch mit dem Büro des vorläufigen Insolvenzverwalters Kontakt aufgenommen, hier könnte nach Angaben des Büros des vorläufigen Insolvenzverwalters eventuell bereits im Februar eine erste Gläubigerversammlung stattfinden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth empfiehlt betroffenen Anlegern ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass die Anleger im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen nicht benachteiligt werden."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth. ,,Wir sind zuversichtlich, hier Prospekthaftungsansprüche für die Anleger geltend machen zu können, unter Umständen auch, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten aus unerlaubter Handlung, denn eines sollte Anlegern klar sein:

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine vollständige Schadenskompensation nicht möglich sein."
Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Wochen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen hier zunächst noch weiteres Licht ins Dunkel zu bringen und werden dann Handlungsempfehlungen aussprechen. Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 28.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Freitag, Dezember 20, 2013

Mehr Geld aus alten Lebensversicherungen?

Der europäische Gerichtshof stärkte mit seinem Urteil vom 19.12.2013 erneut die Rechte der Kunden von Lebensversicherungen.  Im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofes an den Europäischen Gerichtshof, bat der deutsche Bundesgerichtshof um Hilfe bei der Auslegung europäischen Rechtes. Die europäischen Richter entschieden daraufhin, dass einem Verbraucher, der nicht oder nicht richtig über sein Rücktrittsrecht von einem geschlossenen Vertrag belehrt worden sei, dieses Recht nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie entzogen werden dürfe.


Dieses Urteil gilt für abgeschlossene Lebensversicherungsverträge vor dem Jahr 2008. Danach waren die in dem Urteil streitigen Regelungen geändert worden.

Nach Angaben des Luxemburger Gerichts sieht das EU-Recht vor, dass ein Kunde normalerweise 14 bis 30 Tage nach Abschluss eines Vertrages von der Lebensversicherung zurücktreten kann. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Versicherung den Kunden über dieses Recht genau informiert habe.

Hiergegen verstieß die gesetzliche deutsche Regelung bis zum Ende des Jahres 2007. Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz sah vor, dass ein Kunde ein Jahr nach Zahlung seiner ersten Versicherungsprämie das Widerrufsrecht verlor, unabhängig davon, ob er über diesen Rechtsverlust entsprechend aufgeklärt worden war. Die europäischen Richter sahen hierin eine Verletzung des vorrangigen europäischen Rechts und erklärten diese Regelung daher als mit dem europäischen Recht unvereinbar. Nun muss der Bundesgerichtshof den vorgelegten Fall unter dieser Prämisse weiter entscheiden.

Kunden von Lebensversicherungen, die ihre Verträge vor dem 01.01.2008 abgeschlossen haben, sollten daher nun die Hilfe von erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

Hierbei ist es egal ob die Lebensversicherungsverträge bereits gekündigt wurden oder noch bestehen. Auch bereits erhaltene Auszahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen sollten auf ihre Rechtmäßigkeit hin geprüft werden.

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena sagt zu dem Urteil des EUGH: ,,Gestärkt durch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes besteht für Kunden von Lebensversicherungen die Möglichkeit, statt der erhaltenen Abfindungen sämtliche eingezahlten Beträge zurück zu erlangen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Lebensversicherung  gegründet. Es bestehen gute Gründe, seine individuellen Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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mhgmorg

Neues von Prokon

Der BSZ e.V. hat bereits über die Warnungen der Stiftung Warentest bezüglich Prokon berichtet. Die kritischen Pressestimmen wollen seitdem nicht verstummen. Prokon macht nach wie vor Werbung und wirbt weiteres Anlegergeld ein. Im Angebot sind Genussrechte, welche jährlich 6 - 8 % Zinsen erbringen sollen.



Wie Prokon nach übereinstimmenden Pressemitteilungen verlautbaren ließ, haben zwischenzeitlich knapp 75.000 Anleger insgesamt EUR 1,37 Milliarden angelegt. Alle Zinsen werden nach wie vor ordnungsgemäß bedient.

Nach Informationen des Handelsblattes vom 17.12.2013 würden die jüngsten Zahlen des Konzerns jedoch Grund zu großer Sorge geben und nach detaillierten Berechnungen des Handelsblatts sollen die von Prokon einkalkulierten Gewinne aus dem Bereich der erneuerbaren Energien bei weitem nicht ausreichen, um die vertraglich vereinbarten Zinsen an die Anleger zu bezahlen. Laut Handelsblatt können die derzeit aufgetretenen riesigen Verluste aus dem Bereich Windenergie nur durch das Einwerben von erheblichen Mitteln an neuem Kapital ausgeglichen werden. Das Handelsblatt verweist ferner auf die Zeitschrift ,,Test", welche von einem ,,Schock für Anleger" spricht.

Nach den Zahlen des Handelsblatts können die zu erbringenden Mittel nur durch neu eingeworbenes Anlegergeld von insgesamt 316 Millionen Euro ausgeglichen werden. Fraglich sei aber, ob Anleger weiterhin bereit sind erhebliche Mittel in Genussscheine von Prokon anzulegen oder ob nicht womöglich im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen Kapital abgezogen werden könnte.

Wie die Heidelberger BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht Seelig und Widmaier bereits berichteten, sind Schadensersatzansprüche insbesondere dann möglich, wenn Anleger vom Banken, Versicherungen oder anderen Beratern zur Anlage in Prokon überredet wurden und hierbei nicht korrekt über eventuelle Risiken aufgeklärt wurden. Immer dann, wenn das hier tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken einer Anlage in Form von Genussrechten nicht ausführlich erläutert wurden und der Anleger nicht sachgerecht aufgeklärt wurde, könnten Ersatzansprüche, welche sich u.a. auf die Rückabwicklung richten, gegeben sein.

Aber auch dann, wenn keine Beratung stattfand und Schadensersatzansprüche gegen Berater u.a. ausscheiden, ist im Falle einer Insolvenz ratsam, zeitnah tätig zu werden, um nicht völlig leer auszugehen. Da Genussrechte grundsätzlich nachrangig behandelt werden, ist für den Fall einer Insolvenz mit kaum einer relevanten Quote zu rechnen und schon deshalb ist dringend die Sicherung noch vorhandenen Vermögens ratsam. Auch hierzu bedarf es einer sachgerechten Beratung.

Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. 

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widmsee

Donnerstag, Dezember 19, 2013

Kapitalanlage gescheitert? So maximieren Sie Ihre Chance auf Schadensersatz!

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. 


Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher "Beratungen" werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere oder in Schiffsfonds gedrängt worden.
 
Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

So Maximieren Sie Ihre Chance auf Schadensersatz!

Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren.

Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantworlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bringt die ersten Ermittlungen ins rollen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Anlegerschutzvereine wie der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt - mit oder ohne eines von ihm selbst gegründeten Anlegerschutzvereins oder Interessengemeinschaft -  diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Der BSZ® wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V. Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen keineswegs mit aufklärendem Material versorgt, sondern reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert. Die Streitwerte  oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Unterlassungserklärungen eingedeckt. Auch wenn die Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung der sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, bleibt der BSZ® e.V. weiterhin am Ball.

Zum Schluß die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Montag, Dezember 16, 2013

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker - Hilfe für Anleger - Verjährung der Ansprüche am 31.12.2013

Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker - Hilfe für Anleger - Verjährung der Ansprüche aus Schadenersatz am 31.12.2013. Jetzt ist das Handeln der 567 Kommanditisten gefragt. Auch andere Schiffsfonds aus dem Jahr 2003 betroffen. Anleger müssen tätig werden und klagen oder Gütestelle suchen.


- Hilfe für Anleger - Verjährung der Ansprüche am 31.12.2013 Schiffsfonds aus dem Jahr 2003 betroffen. Anleger müssen tätig werden und klagen vor Gericht oder Gütestelle kontaktieren.

Der geschlossene Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker des Emissionshauses Dr. Peters wurde im Jahr 2003 aufgelegt. In den Fonds investierten seinerzeit 567 Anleger, die insgesamt 23,1 Mio. Euro anlegten. Dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker gehören drei Chemikalientanker namens

Stolt Cormorant,

Stolt Fulmar und

Stolt Shearwater.

Die Schiffe wurden zwischen 1998 und 2000 in Dienst gestellt. Als der Fonds die Tanker im Jahr 2003 übernahm, betrug der Kaufpreis 50 Mio. US-Dollar (ca. 40 Mio. Euro).

Die Ausschüttungen bei 100.000 Euro Zeichnungssumme waren:

2004 = 6400 Euro

2005 = 8000 Euro

2006 = 8000 Euro

2007 = 8000 Euro

2008 = 8000 Euro

2009 = 4000 Euro

2010 = 4000 Euro

2011 = 0

2012 = 0

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker, die mit dem Schiffsfonds aus unterschiedlichen Gründen unzufrieden sind, sollten erwägen, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Im Rahmen einer rechtliche Beratung kann geklärt werden, ob für die Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker Möglichkeiten bestehen, sich verlustfrei von dem Schiffsfonds trennen können. Ein Ansatzpunkt, dies zu erreichen, ist beispielsweise die Überprüfung der Anlageberatung durch den Berater beim Kauf des Schiffsfonds auf Fehler. Zu den Fehlern, gehört die nicht ausreichende Aufklärung der Anleger über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds. So war nicht jedem Anleger bewusst, dass es sich bei einem Schiffsfonds wie dem Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker um ein Unternehmen handelt. So besteht wie bei jedem Unternehmen das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Geldes.

Dieses Risiko ist mit dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder einer Alters-vorsorge nicht vereinbar.

Wegen des nicht geregelten Zweitmarkts für ,,gebrauchte" Fondsanteile können Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker sich auch nicht jederzeit von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen. Weiter wurden Anleger nicht immer über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs), die bei der erfolgreichen Vermittlung von Schiffsfonds oft und üppig flossen, aufgeklärt.

Die weichen Kosten für den Vertrieb lagen bei Schiffsfonds häufig über 15 % des Eigenkapitals.

Anleger des DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker von Dr. Peters, die das Gefühl haben, dass bei ihrer Anlageberatung diese oder ähnliche Fehler geschahen, sollten nicht zögern, sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Im Fall einer Falschberatung bestehen für die Anleger gute Chancen, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Schiffsfonds trennen können und Schadensersatz fordern können.

Im Idealfall wird der Schadensersatzbetrag sogar mit mindestens 2,5 % p.a. verzinst.

Anleger des Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker sollten sich folglich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Möglichkeiten eines verlustfreien Ausstiegs überprüfen zu lassen. Wegen der Laufzeit des Schiffsfonds von 2003 läuft die absolute Verjährungsfrist am 31.12.2013 ab. Anleger müssen deshalb bis zum Jahresende handeln.

Auch andere Schiffsfonds aus dem Jahr 2003 betroffen. Anleger müssen tätig werden und klagen vor Gericht oder verjährungsunterbrechende Gütestelle kontaktieren.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Dr. Peters DS-Fonds Nr. 99 CFS Produktentanker"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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steff

Samstag, Dezember 14, 2013

S.A.G. Solarstrom AG: Insolvenz beantragt – betroffene Anleihegläubiger schließen sich BSZ-Interessengemeinschaft an!

Die S.A.G Solarstrom AG wird am 13.12.2013 Insolvenzantrag stellen. Anleihegläubiger sind über diese Entwicklung entsetzt und schließen sich beim BSZ e.V. zur Interessengemeinschaft S.A.G. Solarstrom zusammen.


Die S.A.G. Solarstrom AG aus Freiburg wird heute (13.12.2013), ebenso wie ihre Tochtergesellschaften S.A.G. Solarstrom Vertriebsgesellschaft mbH sowie S.A.G. Technik GmbH, einen Insolvenzantrag stellen. Dazu teilt die Gesellschaft mit: „Die S.A.G. Solarstrom AG hatte seit dem 18. November 2013 angesichts nicht zeitgerecht erfolgter Mittelzuflüsse und angesichts des seit dem 29. November 2013 erwarteten operativen Verlustes Refinanzierungsgespräche mit Banken, Finanzdienstleistern und weiteren Gläubigern sowie Investoren geführt. Nachdem am heutigen Tage Refinanzierungsgespräche als gescheitert anzusehen sind, die bereits in ein sehr konkretes Stadium getreten waren, sieht die Gesellschaft keine Chance mehr, eine kurzfristige Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu realisieren. Dementsprechend wird am 16. Dezember 2013 auch keine Zinszahlung für die Anleihe 2010/2015 (ISIN: DE000A1E84A4, WKN: A1E84A) erfolgen.“

Dies ist ein herber Schlag für das Segment der Mittelstandsanleihen und für die Solar-Branche, aber insbesondere für die Anleihegläubiger der S.A.G Solarstrom. Die SAG hat zwei Anleihen begeben: Eine Anleihe mit WKN A1K0K5, verzinst zu 7,5%, mit Nominal über bis zu  25 Mio. EUR und einer Laufzeit von 2011 bis 2017 sowie eine frühere Anleihe mit WKN A1E84A, verzinset mit 6,25% über nominal bis zu 50 Mio. EUR, und einer Laufzeit von 2010 bis 2015. Zudem sind Wandelschuldverschreibungen begeben worden.

Die Probleme bei S.A.G. Solarstrom zeichneten sich bereits seit Wochen ab. Ende November kappte das Unternehmen schließlich seine Geschäftsprognosen und Anfang Dezember wurde mitgeteilt, dass mit einem international tätigen Energieunternehmen über die Umsetzung einer Projektpipeline im dreistelligen MWp-Bereich für 2013 und 2014 keine Einigung erzielt worden sei. Am 6. Dezember 2013 setzte daraufhin die Creditreform Rating AG das Unternehmensrating (zuvor BB+) für die S.A.G. Solarstrom AG (Konzern) aus.

Dazu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin: „Anleihegläubiger sollten sich in dieser Situation einer Interessengemeinschaft zur S.A.G Solarstrom anschließen, um so Ihre Interessen zu bündeln und ihre Rechte effektiver durchzusetzen. Andernfalls werden die erlittenen Verluste nur noch weiter verschlimmert. Denn Anleihebesitzer müssen in den kommenden Restrukturierungsverhandlungen mit einiger und starker Stimme sprechen, um sich Gehör zu verschaffen. Andernfalls laufen Anleihegläubiger Gefahr, dass in der Sanierung ihre Forderungen übermäßig beschnitten werden.“

Die S.A.G. Solarstrom Unternehmensgruppe will in dem angestrebten Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung in den nächsten drei Monaten gemeinsam mit einem vorläufigen Sachwalter ein Restrukturierungskonzept erarbeiten, bei dem die Gläubiger eng eingebunden werden. Ziel sei ein zukunftsfähiges Konzept zur Fortführung der Unternehmensgruppe.

Rechtsanwaltund BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Dr. Liebscher weiter: „Die S.A.G. Solarstrom muss den Anleihegläubigern ihr Finanz- und Restrukturierungskonzept frühzeitig vorlegen und ausführlich erläutern, dass der aufzustellende Sanierungsplan schlüssig ist. Dieser muss auf vernünftigen und nachvollziehbaren Zahlen beruhen, der Bau eines Wolkenkuckucksheims bringt nichts. Die rosarote Brille gehört abgesetzt. Die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen müssen greifen, das wollen wir im Detail dargelegt sehen. Zudem können die Finanzprobleme nicht allein zulasten der Anleihegläubiger gehen, - auch andere Gläubiger, z.B. Banken und Lieferanten müssen einen Beitrag leisten. Anleger sollten zur Wahrnehmung ihrer Rechte daher einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kontaktieren und einer Anlegergemeinschaft beitreten.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren bundesweit erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SAG Solarstrom bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, SolarWorld, Carpevoigo, Gebhardt Real Estate). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Zuletzt wurde Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, Partner der Sozietät, von den Anleihegläubigern der Solen AG als Mitglied in den Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren der Solen AG gewählt. Dr. Liebscher ist überdies Mitherausgeber und Autor eines führenden Praxis-Handbuchs zur Unternehmenssanierung (C.F. Müller Verlag). Für Anleihegläubiger, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner zudem kostenlos etwaige Deckungsanfragen.

  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "S.A.G. Solarstrom" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern

Dienstag, Dezember 10, 2013

Verjährungseintritt aufhalten!

Viele geschädigte Anleger fragen sich vor dem anstehenden Jahreswechsel wie Sie den Eintritt der Verjährung Ihrer möglicherweise gegebenen Schadensersatzansprüche aufhalten können.


Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

In vielen Fällen ist es möglich, anstatt einer Klage, einen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle einzureichen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle des Herrn Rechtsanwalt Florian Hitzler in Stuttgart. Die staatlich anerkannte Gütestelle des Herrn Hitzler befasst sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht,  des Steuer-, Handels-, Gesellschaftsrechts.

Die Vorteile eines Güteverfahrens sind vor allem:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.

Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Hitzler, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10. Dezeber  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Dezember 09, 2013

Bombige Kapitalanlagen.

Viele Anleger sitzen auf zweifelhaften Kapitalanlagen wie auf einer Zeitbombe - Anlagebetrüger sitzen auch mal auf echten Bomben!


Immer wieder werden Anleger belogen, manipuliert und mit teilweise unglaublichen Anlageversprechen um gigantische Beträge gebracht. Der Graue Kapitalmarkt in Deutschland vernichtet jährlich Milliarden Euro Anlegergelder. Abzocker und Betrüger können hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. und eine Hand voll Anlegerschutzanwälte dienen schlussendlich als Wachhunde zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Grauen Kapitalmarkts.

Aber nicht nur die oft ahnungslosen Kapitalanleger sitzen mitunter auf fragwürdigen Kapitalanlagen wie auf einer Zeitbombe. Auch der Anlagebetrüger kann plötzlich und unerwartet auf einer Bombe sitzen - mit echtem Sprengstoff!

Wie in der Presse zu lesen war, soll ein in Deutschland lebender Österreicher im März dieses Jahres in Herrsching am Ammersee versucht haben, einen Anschlag auf eine Angehörige eines vermutlichen Anlagebetrügers zu verüben. Wie "Der Spiegel" berichtete soll unter dem Auto der Frau ein Brandsatz und ein Sprengkörper entdeckt worden sein. Der Sprengkörper war nicht explodiert, das Feuer unter dem Wagen wurde gelöscht. Der Mann soll verhaftet worden sein. Der Vorfall steht offenbar im Zusammenhang mit einem Anlagebetrug, bei dem eine in Dubai registrierte Firma tausende Investoren in Deutschland um insgesamt rund 138 Millionen Euro gebracht haben soll.

Solch ein Vorgehen ist natürlich keine Lösung und vollkommen inakzeptabel. Der BSZ® e.V. rät geschädigten Anlegern, jeglichen Kontakt mit dem Vermittler und allen in die Sache involvierten Personen zu meiden. Gerade die Vermittler beherrschen oft sehr meisterhaft ein Doppelspiel und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Die Anleger sollten sich weder durch Versprechungen  noch von Drohungen beeindrucken lassen. Gewarnt sei auch vor so manchen Beiträgen in sogenannten Bewertungsportalen. Hier werden  auch Anlegerschutzgemeinschaften wie z.B. der BSZ e.V. mit seiner Berichterstattung über von Anwälten erstrittene Urteile als Mandantenwerber abqualifiziert.  Solch ein "Bewertungs-Spam" ist zwar eine nervige Sache, aber in den üblichen Dosen inzwischen etabliert. Doch wenn solche Beiträge professionell mit dem Zweck der Verleumdung immer wieder gezielt eingestellt werden, ist die Absicht leicht zu durchschauen. Der gute Rat an diese Spammer:  Eine Gelegenheit, den Mund zu halten, sollte man nie vorüber gehen  lassen.

Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut gnadenlos ausnutzen sind Informationen wichtig und wertvoll. Die Seiten des BSZ e.V. geben auch Einblick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts, es wird dokumentiert, wie zum Beispiel  Banken das Vertrauen ihrer Kunden zum eigenen Vorteil ausnutzen  und zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen

Der BSZ e.V.  bietet mit seinen Internetseiten www.fachanwalt-hotline.eu  www.rechtsboerse.de und www.geldfuchs.eu  anlagebereiten Menschen wertvolle Informationen und versucht durch seine Berichterstattung Anleger zu sensibilisieren nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. 
 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19. Dezeber  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Über den BSZ e.V.:

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Getgoods: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Was bedeutet die Conrad-Übernahme für Anleger? Anleger werden zur Forderungsanmeldung aufgefordert! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Nach der überraschenden Insolvenz von Getgoods tauchen weitere Fragen auf:


Viele Anleger sind immer noch extrem verunsichert und fragen sich, wieso der Anleiheemittent, der die Anleihe mit der WKN A1PGVS erst am 01.10.2012 emittiert hatte, nicht einmal 13 Monate später wieder Insolvenz anmelden musste, obwohl Getgoods bis kurz vor der Insolvenz immer wieder positive Meldungen, z.B. zu Umsatzwachstum, guten Zukunftsaussichten, etc. heraus brachte. Für viele Anleger kam die Insolvenz daher sehr überraschend.

Inzwischen ist Medienberichten der letzten Tage zufolge zwar das Geschäft von getgoods.de von Conrad Electronics übernommen worden. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu: ,,Ob die Übernahme jedoch für die Aktionäre und Anleihegläubiger bedeutet, dass ihre Verluste deutlich reduziert werden, ist leider noch überhaupt nicht sicher, denn Medienberichten der letzten Tage zufolge soll Conrad Electronics nur den Geschäftsbetrieb übernehmen, also z.B. die Online-Shops, die Mitarbeiter und das Lager. Somit könnten die Anleger trotz der Übernahme doch auf hohen Verlusten sitzen bleiben, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnten."  

Medienberichten der letzten Tage zufolge (z.B. www.moz.de ) hat der Insolvenzverwalter inzwischen die Anleger wohl auch zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Zur Anmeldung der Forderungen hat der Insolvenzverwalter wohl auch eine kurze Frist bis zum 09.01.2014 gesetzt.
Dr. Späth hierzu: ,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln und ihre Forderungen auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine Angaben gemacht werden."

Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben.

Hierzu wurde in den letzten Tagen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth empfiehlt betroffenen Anlegern ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass die Anleger im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen nicht benachteiligt werden."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Wir sind zuversichtlich, hier Prospekthaftungsansprüche für die Anleger geltend machen zu können, unter Umständen auch, sofern sich die Vorwürfe bestätigen sollten aus unerlaubter Handlung, denn eines sollte Anlegern klar sein: Allein über das Insolvenzverfahren wird eine vollständige Schadenskompensation nicht möglich sein."

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 09.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern

Freitag, Dezember 06, 2013

Quo vadis Prokon?

Die Stiftung Warentest hatte schon im August 2013 vor Investments in Prokon gewarnt. Auch der BSZ e.V. berichtet schon seit dem Jahr 2006 über Prokon.


Viele Anleger, welche ein ökologisches Engagement mit hoher und sicherer Rendite vereinbaren wollten, hatten sich in der Vergangenheit daran beteiligt. Schon früh soll für die Tester der Stiftung Warentest klar geworden sein, dass in den Werbeunterlagen und Prospekten keine konkreten Projekte festgelegt wurden und, dass eine Kapitalflussrechnung fehle. Dies bereits hätte ein Grund zur besonderen Vorsicht sein müssen.

Bisher soll Prokon tatsächlich bis zu 8 % Zinsen gezahlt und auch ausscheidenden Anlegern ihre Einlagen zurückbezahlt haben. Als problematisch wird allerdings angesehen, dass bezüglich der Einlagen in Prokon keine Sicherung derselben bestehen soll und, dass Genussrechtsinhaber kein Stimmrecht haben. Das unternehmerische Risiko der Anleger kann daher hoch sein, spätestens dann, wenn Schwierigkeiten auftreten und es fragt dann niemand mehr, was in der Vergangenheit war. Erfahrungsgemäß funktionieren solche Modelle in der Anfangsphase und die Probleme treten meist erst später auf. Ohne hohe Erträge könnten theoretisch Zinszahlungen ausfallen und im Extremfall sogar ein möglicher Totalverlust entstehen.

In der ARD sowie in wallstreet online wurde in der letzten Zeit thematisiert, dass der Verdacht bestehe, dass Prokon ein schneeballsystemähnliches System aufgebaut haben könnte. Das bedeutet, dass aus Zahlungen für Zinsen bzw. Rückzahlungen durch immer neue eingeworbene Gelder finanziert worden sein könnten.

Nach dem erwähnten Bericht von wallstreet online sollen sich nun auch Wirtschaftsprüfer geweigert haben, die Bilanzen vom Prokon freizugeben. Insgesamt, so die Recherchen, haben nahezu 75.000 Personen Gelder in einer Gesamthöhe von über 1,3 Milliarden angelegt. Sollten daher die stillen Reserven von Prokon nicht ausreichen und in der Bilanz ein Fehlbetrag bestehen, wären möglicherweise die Auszahlungen an die Anleger in Gefahr.

Nach weiteren Recherchen der Stiftung Warentest soll Prokon in den ersten acht Monaten des Jahres 2013 im operativen Geschäft etwa EUR 13,5 Mio. verdient haben. An Zinsen für Anleger wurden im gleichen Zeitraum jedoch EUR 60,00 Mio ausgezahlt. Seit diesem Zeitraum sollen neue Anlegergelder nur noch sehr vereinzelt und in geringem Umfang eingegangen sein. Nach Auffassung von wallstreet online bestünden daher erhebliche Anzeichen für eine bevorstehende Krise und Insolvenz. Ob dies so eintreten wird, ist natürlich offen, einem Anleger sei jedoch angeraten, besondere Vorsicht walten zu lassen und sich rechtzeitig zu informieren, ob derartige Anzeichen zu vernehmen sind, sei es in der einschlägigen Presse oder durch andere Informationsquellen. 

Wie die Heidelberger BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht Seelig und Widmaier berichten, sind Schadensersatzansprüche insbesondere dann möglich, wenn Anleger vom Banken, Versicherungen oder anderen Beratern zur Anlage in Prokon überredet wurden. Immer dann, wenn das hier tatsächlich bestehenden Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken einer Anlage in Form von Genussrechten nichts ausführlich erläutert wurden und der Anleger sachgerecht aufgeklärt wurde, könnten Ersatzansprüche, welche sich u.a. auf die Rückabwicklung richten, gegeben sein.

Aber auch dann, wenn keine Beratung stattfand und Schadensersatzansprüche gegen Berater u.a. ausscheiden, ist im Falle einer Insolvenz ratsam, zeitnah tätig zu werden, um nicht völlig leer auszugehen. Da Genussrechte grundsätzlich nachrangig behandelt werden, ist für den Fall einer Insolvenz mit kaum einer relevanten Quote zu rechnen und schon deshalb ist dringend die Sicherung noch vorhandenen Vermögens ratsam. Auch hierzu bedarf es einer sachgerechten Beratung, welche durch die Kanzlei Widmaier & Seelig angeboten wird.

Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. 

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widmsee

Donnerstag, Dezember 05, 2013

Geschädigte Kapitalanleger: Der BSZ® e.V. hilft Anlegern Interessengemeinschaften zu organisieren.

Bei allen deutschen Rechtsanwälten kommen täglich geschädigte Kapitalanleger mit den verschiedensten Fragen und Problemen in die Kanzlei. Für die Mandanten bedeutet das: es dauert, es kostet, der Ausgang ist ungewiss.


Dabei kommt es zwangsläufig dazu, dass zufällig an ein und dem gleichen Tag bei verschiedenen Anwaltskanzleien quer durch die Republik immer wieder die gleichen oder sehr ähnliche Fälle hereinkommen, ohne dass die Parteien, Rechtsanwalt und Mandant und sonstige Beteiligten ahnen, dass ziemlich exakt ihr Fall ziemlich gleichzeitig in ein paar Dutzend anderen Rechtsanwaltskanzleien auch bearbeitet wird.

Geschädigte Kapitalanleger die unorganisiert auftreten fabrizieren somit aus einer an sich identischen Sache mit lediglich vielen Betroffenen so viele Einzelfälle, wie es geschädigte Anleger gibt. Damit werden mit der Sache statt weniger Rechtsanwälte viele Rechtsanwälte  beschäftigt. Das Resultat: der eine Anwalt rät zur Klage, der zweite findet einen außergerichtlichen Vergleich besser, der nächste will den Anlagevermittler verklagen, der nächste glaubt, dass die Angelegenheit bereits verjährt ist, der nächste will sich erst einmal mit der Sache vertraut machen………… Alle wollen Sie aber einen Vorschuss haben.

Mit der Interessengemeinschaft können gemeinsame Tat- und Rechtsfragen für alle Fälle meist gemeinsam beantwortet werden. Man braucht etwa nur einen Sachverständigen und es besteht auch nicht die Gefahr, dass verschiedene Rechtsanwälte die Rechtsfragen verschieden beantworten. Es ist also das Ziel, dass alle Fälle von möglichst wenigen Rechtsanwälten kooperativ bearbeitet werden. 

Die Interessengemeinschaft  empfiehlt sich insbesondere in dem Bereich der Kapitalanlage, dem Erwerb von Aktienanteilen, sowie Immobilienfonds. Denn trotz bestehender Anleger-und Verbraucherschutzgesetze kommt es immer wieder zur Verletzung solcher Verhaltensnormen, die dem Schutz der Kapitalanleger dienen sollen und häufig dann auch eine große Anzahl von ihnen schädigen, z.B. durch falsche Angaben über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Mit der Interessengemeinschaft werden hier die Einzelinteressen geschädigter Kapitalanleger effektiv gebündelt.

Mit der Interessengemeinschaft bekommen Geschädigte Verbraucher eine realistische Chance, ihre Schadenersatzansprüche auch gegen mächtige Unternehmen wirksam zu bündeln und geltend zu machen. In vielen Fällen wird schon der außergerichtliche Schriftsatz durch die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaft die Verhandlungsbereitschaft der beklagten Unternehmer deutlich erhöhen. Kommt es zu akzeptablen Vergleichen, wird die Justiz weiter entlastet.

Für den BSZ® e.V. ist es wichtig zu erreichen, dass der Zugang der Verbraucher zur Rechtsdurchsetzung gestärkt wird. Das wird mit der Interessengemeinschaft erfüllt. Die Beauftragung einer einzigen Kanzlei  - oder bei großen Schadensfällen auch mehrer kooperierender Kanzleien -  von einer Vielzahl von Klägern hat auch den Vorteil, dass viel mehr Informationen gesammelt und Aspekte berücksichtigt werden können, welche dem jeweils einzelnen möglicherweise überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Die beauftragte Anwaltskanzlei ist dann viel besser in der Lage, aus der Fülle von Informationen diejenigen herauszuziehen, welche entscheidungsrelevant sind.

Der BSZ e.V. sorgt dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der BSZ e.V. sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Dezember 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über den BSZ e.V.:
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens:
der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Mittwoch, Dezember 04, 2013

Landgericht Duisburg verurteilt Targobank AG wegen Fehlberatung bei MS Santa B Schiffe

Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 11.11.2013 die Targobank in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren zu Schadensersatz verurteilt. Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Anlegers, der im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B Schiffe mbh & Co. KG gezeichnet hatte. Der für die Targobank tätige Anlageberater hatte hierzu nach Darstellung des Klägers mit der Sicherheit der Kapitalanlage geworben.


Wie dem Kläger aber nach dessen Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei der Kapitalanlage um eine riskante Anlageform. Auch wurde es seitens der Bank unterlassen, auf die hohen  Eigenkapitalbeschaffungskosten hinzuweisen. Hierüber hätte der Berater nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg allerdings aufklären müssen. Denn vorliegend beliefen sich die Eigenkapitalbeschaffungskosten auf über 20 %, bezogen auf das Eigenkapitals des Anlegers. Hieraus folgt eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger, die vorliegend weder mündlich noch schriftlich erfüllt wurde. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Targobank, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach dem Urteil des Landgerichts Duisburg auf Schadensersatz. 
,,Das Urteil bestätigt unsere Rechtsansicht, wonach bei der MS Santa-B in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt wurden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Urteil erstritten hat. ,,Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Weiteres Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe, in denen eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ MS Santa B Schiffe"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Dezember 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
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Dienstag, Dezember 03, 2013

Anlegerklagen beim IVG EuroSelect 14 "The Gherkin" eingereicht.

Londoner Büroturm wird zur "faulen Gurke" - Tausenden Anlegern drohen hohe Verluste -  Klagewelle erwartet.


Die berühmte Londoner Büroimmobilie "The Gherkin" ("Die Gurke") des IVG-Fonds EuroSelect 14 droht für Tausende Fondsanleger zum Fiasko zu werden. Jetzt hat die auf Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel für einen Mandanten eine erste Klage gegen die Vertriebsbank - die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank - wegen Falschberatung eingereicht. Gefordert werden die Rückabwicklung der Fondsbeteiligung und die Freistellung des Klägers von allen Schäden und Nachteilen, die ihm aus der im September 2007 gezeichneten Beteiligung in Höhe von nominal 15.000 Britische Pfund resultieren.

Die besondere Architektur, entworfen von Stararchitekt Norman Foster, machten den 180 m hohen Büroturm "The Gherkin" zu einem Wahrzeichen Londons. Aber Kreditprobleme, später nicht erreichte Mietprognosen und zudem der Wertverlust der Immobilie gegenüber dem Kaufpreis lasten schwer auf dem Fonds IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG. Prognostizierte Ausschüttungen fielen aus, darüber hinaus befürchten Anleger, einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals zu verlieren. Am deutschen Zweitmarkt für Fondsanteile notierte der EuroSelect 14 im November nur noch bei 5,5%.

Die nun erfolgte erste Klage-Einreichung der Kanzlei Kälberer & Tittel dürfte erst der Anfang sein, denn in ähnlichen Fällen bei anderen Fonds haben viele Gerichte die beratenden Banken bereits zu Schadensersatz verurteilt. "Auf die Vertriebsbanken dürfte somit auch beim EuroSelect 14 eine Klagewelle zukommen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer. An dem Fonds sind geschätzt rund 9.000 Anleger beteiligt.

Hohe Darlehensfinanzierung in Fremdwährung

Der geschlossene Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 wurde im Jahr 2007 mit einem Investitionsvolumen von rd. 347 Mio. GBP platziert. Die Immobilie in zentraler Lage Londons wurde u. a. mit einer "Sicherheit durch Hauptmieter Swiss Re Services Ltd." beworben. Zur Finanzierung trug nicht nur das von Anlegern eingebrachte Eigenkapital von rd. 164 Mio. GBP (inkl. Agio) bei, sondern auch ein von einem Bankenkonsortium gewährtes Darlehen von rd. 183 Mio. GBP.

Die Problematik dieser ohnehin schon hohen Fremdfinanzierung verschärfte sich dadurch, dass das Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen wurde. Dieser stieg aber in der Folgezeit gegenüber dem britischen Pfund, so dass die Kreditbelastung - in GBP gerechnet - zunahm. Zugleich entwickelten sich die Mieteinnahmen schlechter als erwartet und damit auch der Wert der Immobilie. "Auch wenn dies durch den Ausbruch der Finanzkrise mitverursacht wurde: Aus unserer Sicht waren die Mieterträge von vornherein - angesichts des Marktumfelds - zu optimistisch angesetzt worden", sagt Rechtsanwalt Kälberer.

Loan-to-value-Klausel verletzt - Keine Ausschüttungen seit 2008

Durch die steigende Kreditlast einerseits und den sinkenden Immobilienwert andererseits verschlechterte sich das Verhältnis von Kreditbelastung zu Objektwert (Loan-to-value). Und hier wurde es dann richtig problematisch: Denn laut einer Klausel in den Verträgen mit dem Bankenkonsortium durfte der Loan-to-value 67% nicht überschreiten. Da diese Klausel aber bereits im Jahr 2009 verletzt wurde, konnten die Banken zusätzliche Margen und Gebühren sowie eine Aussetzung der Ausschüttungen verlangen - bei fortwährender Verletzung könnten sie die Darlehen sogar kündigen.

Verhandlungen mit den Banken führten dann auch zu einer Aussetzung der geplanten Ausschüttungen an die Anleger. "Die Chancen auf Ausschüttungen sind nach meiner Einschätzung bis auf Weiteres nur sehr gering - vielmehr besteht die Gefahr, dass Anleger einen Großteil ihres eingesetzten Kapitals nicht mehr wiedersehen werden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Mangelhafte Beratung der Vertriebsbanken

"In vielen Fällen wurden die Anleger damals von den Vertriebsbanken nicht ausreichend über die Risiken der Fondsbeteiligung - insbesondere das Währungsrisiko, die Loan-to-value-Klausel sowie starke Mietschwankungen im hart umkämpften Londoner Büroimmobilienmarkt - sowie über Rückvergütungen an die Vertriebsbanken aufgeklärt." Damit ergeben sich laut Kälberer gute Chancen für Anleger, auf rechtlichem Wege Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsbanken durchzusetzen. "Wichtig ist dabei aber, nicht zu lange zu warten - denn in manchen Fällen greift schon bald, nämlich Ende dieses Jahres, die Verjährung."

Weiterer Hintergrund zu "The Gherkin":

Der Büroturm war von einem Unternehmen aus dem Konzernverbund der Swiss Re in Auftrag gegeben und zwischen 2001 und 2004 gebaut worden. Das Gebäude hat aufgrund seines Designs viele (Architektur-)Preise gewonnen. Der IVG-Fonds ist nur zur Hälfte Eigentümer des Gebäudes; zur Hälfte sind auch private und institutionelle Investoren beteiligt. 2007 hatten IVG und die Investmentbank Evans Randall die Immobilie je hälftig für insgesamt 600 Mio. Pfund von Swiss Re erworben - damals der teuerste Einzelimmobilienkauf in London. Die Kanzlei Kälberer & Tittel schätzt aufgrund damaliger Medienberichte die Gestehungskosten des Bauherrn (Bau und Grundstück) aber auf lediglich 350 Mio. GBP. Hinzu kam, so Kälberer, dass Verkäufer und Hauptmieter der Immobilie damals - 2007 - dem gleichen Konzernverbund angehörten, nämlich der Swiss Re, "was aus meiner Sicht den Fondsanlegern im Prospekt verschleiert wurde". Die Swiss Re Services Ltd. ist weiterhin wichtigster Mieter mit einer Mietfläche von rund 50%; ihr Mietvertrag läuft bis 2023 mit einer Verlängerung bis 2031.

IVG Immobilien AG unter Schutzschirm

Der hoch verschuldete IVG-Konzern, zu dem der Fonds EuroSelect 14 "The Gherkin" gehört, kämpft seit 2008/2009 mit deutlichen Verlusten und hohen Wertberichtigungen auf seine Immobilien. Die gesamte Verschuldung der Unternehmensgruppe beläuft sich nach Medienberichten auf mehr als 4 Mrd. Euro. Unter anderem bereitet das Großprojekt "The Squaire" am Frankfurter Flughafen große Probleme.

Nachdem sich der Konzern nicht mit seinen Gläubigern auf ein Sanierungskonzept einigen konnte, beantragte die IVG Immobilien AG im August 2013 eine Insolvenz unter dem so genannten Schutzschirmverfahren, und das Amtsgericht Bonn hat dieses auch genehmigt. Damit ist nun eine Sanierung in Eigenregie möglich - unter Aufsicht eines "Sachwalters", nämlich dem Düsseldorfer Rechtsanwalt Horst Piepenburg.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 03.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
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