Freitag, August 30, 2013

Debi Select: Die Reise nach Minsk in Weissrussland und Infoveranstaltungen in Frankfurt / Berlin / München

Debi Select - Weitere Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zum Reisebericht der ,,Delegation Debi Select" nach Minsk in Weissrussland und zu den geplanten Infoveranstaltungen der Kanzlei Klumpe  in Frankfurt / Berlin / München


In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner ein weiteres Schreiben, in dem u.a. mitgeteilt wurde, dass die bereits mehrfach geplanten Informationsveranstaltung nun am 14./15.09.2013 stattfinden sollen. Weiter findet sich in diesem Schreiben ein schöner Reisbericht von der Fahrt nach Minsk, in der Deponieentgasungsanlagen besichtigt und gefilmt wurden.

Was das alles mit den von den Anlegern in die diversen Debi Select Fonds investierten Geldern zu tun haben soll, erschließt sich aus dem Bericht leider nicht.

Auch nach Erhalt dieses weiteren Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Debi Select riefen eine Vielzahl von Anlegern bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und baten um eine Einschätzung. Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 450 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 09.08.2013 derzeit wie folgt:

Der Informationsgehalt des Schreibens ist äußerst gering. Der Themenschwerpunkt liegt auf der Eröffnung einer Deponieentgasungsanlage Severnij in Weißrussland.

Fragt sich nur, welcher Anleger, der eine Beteiligung an einem der Debi Select Fonds gezeichnet hat, in Deponieentgasungsanlagen in Weißrussland investieren wollte. Die Deponien werden auch nicht von den Debi Select Fonds betrieben, sondern von einer Firma namens TDF-Ecotech.

Auf der Internetseite ,,Wikipedia" findet sich zu Weißrussland u.a. wie folgender Passus: ,,Westliche Beobachter bezeichnen das Land häufig als ,,letzte Diktatur Europas""

Die von der Kanzlei vertretenen Anleger wollten in gesicherte Forderungen investieren, nicht aber in Energieanlagen in Weißrussland. Zudem ist nach wie vor nicht geklärt, in welcher Beziehung die von den Anlegern der Debi Select zur Verfügung gestellten Einlagen zu den Energieanlagen in Weißrussland stehen.

Warum sollte die Firma TDF-Ecotech, die nach Angaben der Kanzlei Klumpe & Schröder die Anlagen konzipiert und betreibt, die daraus erwachsenden Gewinne an die Debi Select Fonds auszahlen und den Anlegern in Deutschland schenken?

Welche vertaglichen Regelungen bestehen zwischen den Debi Select Fonds und der Firma Ecotech? Sind bisher Geldbeträge aus den Debi Select Fonds an die Ecotech geflossen und falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und in welchem Umfang?

Welche Sicherungsrechte wurden vereinbart?

In einem der dem Schreiben der Kanzlei Klumpe beigfügten Reiseberichte (Anlage 2 - H. Hantscher) findet sich unter der Überschrift ,,Beteiligung der Fondsgesellschaft" der entscheidende Hinweis:

,,Letzte Klarheit über diesen Punkt konnte im Verlauf der Reise nicht vermittelt werden. Die Verantwortlichen auf Seiten der TDF-Ecotech verweisen dazu auf die in der finalen Phase befindlichen Gespräche mit dem gesamten Investorenkreis über die Kanzlei Klumpe."

Geklärt ist also bis heute nichts!

Nochmal:

Warum sollte die Firma TDF-Ecotech die Erlöse und Gewinne aus dem Betreiben ihrer Deponieentgasungsanlagen an Dritte (Debi Select Fonds / Anleger) verschenken?

Auch der weitere beigefügte  Reisebericht von Frau K. Kühner von der Beratungsgesellschaft ,,Die Wertschöpfer" klärt hierüber nicht auf. Dennoch kommt sie am Schluss ihres Berichts zu der Überzeugung, dass die Sanierung auf einem guten Weg ist. Eine nachvollziehbar Begründung für diese Einschätzung lässt sich der Stellungnahme leider nicht entnehmen.

Nach wie vor sind folgende Fragen offen:

Wie ist das Geld der Fonds tatsächlich investiert worden?

Warum gibt es hierüber bis heute keine nachvollziehbare Darstellung von Seiten des Fonds und seiner anwaltlichen Vertreter?

Und wer bezahlt die Reisekosten der Teilnehmer der Informationsreise nebst Kammermann und Journalist, die zur feierlichen Eröffnung der Deponieentgasungsanlagen nach Weißrussland fahren?

Es bleibt abzuwarten, ob all diese ungeklärten Fragen auf der Informationsveranstaltung geklärt werden können.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird für die von ihr vertretenen Anleger auf der Infoveranstaltung vor Ort sein und die angekündigten Sanierungsbemühungen weiter beobachten.

Fazit:

Konkretes wird von Seiten der Debi Select bisher nicht erklärt. Nach wie vor fehlt die Aufklärung über den Verbleib der bei den Anlegern eingesammelten Gelder.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Albis Capital AG & Co. KG i.L.: Anleger sollten Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten.

Die Albis Capital AG & Co. KG i.L. fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen sowie zur Leistung der ,,Rest-Einlage" in der Vertragsvariante ,,Plus" auf. Anleger sollten der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten und auch nicht ungeprüft einen vermeintlich ,,günstigen" Vergleich abschließen.


Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L., welche sich bei Zeichnung für die vertragliche Gestaltung ,,Classic" und / oder ,,Classic-Plus" entschieden haben, wurden seitens der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen nunmehr aufgefordert, Ausschüttungen zurückzubezahlen. Dies sogar dann, wenn Anleger sich in der Beteiligungsvariante ,,Classic-Plus" beteiligt haben und die Ausschüttungen überhaupt nicht an die Anleger ausgezahlt, sondern nur auf die Vertragsvariante ,,Plus" in das dortige Kapitalkonto des Anlegers umgebucht wurden.

Ferner fordert die Kanzlei Anleger der Beteiligungsvariante ,,Classic-Plus" dazu auf, die angeblich ,,offene Resteinlage in der Beteiligungsvariante Plus" in voller Höhe zu leisten. Letzteres, obwohl hierfür nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte bereits eine vertragliche Grundlage fehlt.

Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. sollten der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft Folge leisten und auch das auf den ersten Blick entgegen kommende Vergleichsangebot, welches einen ,,Verzicht" der Albis Capital auf die Resteinlage in der Variante ,,Plus" bei fristgerechter Rückzahlung der Ausschüttungen vorsieht, keinesfalls ungeprüft abschließen.

Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte fehlt für die Forderung der Resteinlage in der Beteiligungsvariante Plus eine vertragliche Grundlage.

Hinzu kommt, dass im Schreiben der Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen nicht dargelegt, weshalb die Forderungen der Albis Capital AG & Co. KG i.L. berechtigt sein sollen. Nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte bestehen gegen die behaupteten Forderungen erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedenken, denn Ausschüttungen müssen nicht per se, sondern nur unter bestimmten, von der Gesellschaft darzulegenden Gründen zurückbezahlt werden.

Hinzu kommt bei den Anlegern, die sich in der Variante ,,Classic-Plus" beteiligt haben, dass an diese die Ausschüttungen nicht einmal zur Auszahlung gekommen sind.

Zudem bestehen nach der Rechtsprechung des LG Hamburg Anhaltspunkte dafür, dass Beteiligungsverträge der Albis Capital AG & Co. KG wirksam widerrufen werden können.

Nachdem nach Ansicht der BSZ Vertrauensanwälte die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zahlung der ,,Resteinlage" in die Beteiligungsvariante ,,Plus" nicht vorliegen, erschließt sich auch, weshalb die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann + Kollegen Anlegern einen ,,so günstigen" Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreiten, auf die Restforderung aus dem Vertrag Plus zu verzichten, wenn innerhalb gesetzter Frist Ausschüttungen zurückbezahlt werden.

BSZ Vertrauensanwälte prüfen für geschädigte Anleger der Albis Capital AG & Co. KG i.L. gerne, ob und inwieweit gegen die behaupteten Forderungen der Albis Capital vorgegangen werden kann.

Neben einem Vorgehen gegen die Albis Capital AG & Co. KG i.L. käme im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung auch ein Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft bzw. den Anlagenberater, welche in vielen Fällen über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, in Betracht. Ferner kommen Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter in Betracht.
Anleger sind daher nicht schutzlos und sollten ihre Ansprüche durch einen auf den Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte bereiten derzeit zahlreiche Klagen geschädigter Anleger gegen die Berater / Beratungsgesellschaften wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Albis Capital AG & Co. KG vor. In mehreren Klageverfahren konnten bereits positive Urteile und / oder positive Vergleiche zugunsten der von BSZ Vertrauensanwälte vertretenen Anleger erzielt werden.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Mittwoch, August 28, 2013

Schiffsfonds in der Krise -Können betroffene Anleger ihr Geld retten? Ein aktueller Sachstand!

Schiffsfonds hatten lange Jahre einen vergleichsweise guten Ruf auf dem Kapitalmarkt, galten sie doch als relativ wertstabile Anlage mit überdurchschnittlichen Renditemöglichkeiten. In den letzten Jahrzehnten wurden von Anlegern in Deutschland daher zweistellige Milliardenbeträge in Schiffsfonds investiert.


Anleger konnten entweder eine Direktbeteiligung an dem Fonds oder eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erwerben. Der Fonds selbst bestand aus einem oder mehreren (Fracht-)Schiffen, die Renditen für die Anleger erwirtschaften sollten. ,,Dies bedeutete aber zugleich, dass die Anleger die Chancen und Risiken der Weltwirtschaft unmittelbar zu spüren bekamen. Befand sich die Weltwirtschaft im Wachstum, konnten überdurchschnittliche Gewinne erzielt werden, lief es hingegen schlecht und lag die Transportbranche wie beispielsweise bei der Wirtschaftskrise Ende des letzten Jahrzehnts am Boden, hatten die Gesellschafter meist auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Zweck der Schiffsfondsbeteiligung
Der Zweck der Beteiligung an einem Schiffsfonds besteht für Anleger primär in der Erzielung von ansehnlichen Renditen. Hinzu kommen steuerliche Motive, da die Anleger durch ihre Beteiligung in der Regel Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielen. Erwirtschaftet der Fonds, wie insbesondere in der Anfangszeit, Verluste, können die Anleger diese steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Seit 1999 gilt bezüglich der erzielten Gewinne die Tonnagesteuer, sodass nicht der tatsächlich erzielte Gewinn, sondern lediglich ein fiktiver Gewinn versteuert werden muss.

Risiken der Schiffsfondsbeteiligung
Zahlreiche Schiffsfonds befinden sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (z.B. MS Santa-B, Atlantic Flottenfonds). Einige Fondsgesellschaften befinden sich sogar in Insolvenz. Für die betroffenen Anleger dieser Fonds stellt sich daher die Frage, welche Handlungsoptionen bestehen.

Von Banken oder freien Finanzberatern wurden Schiffsfonds nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht selten als sichere Anlagen vertrieben. Wie zahlreiche Anleger nun schmerzlich erfahren mussten und müssen, ist eine derartige Aussage leider nicht zutreffend. Denn die Ausschüttungen fallen oftmals aus, teilweise sind sogar erhaltene Ausschüttungen zurück zu erstatten.

Handlungsmöglichkeiten:
CLLB Rechtsanwälte erzielt Erfolge für zahlreiche Anleger. Falls sich der Schiffsfonds bereits derart in der Krise befindet, dass Nachschüsse von den Anlegern gefordert werden, sollte die wirtschaftliche Situation des Fonds kritisch betrachtet werden, so Rechtsanwalt Luber. Eine generelle Aussage, ob es sinnvoll ist Gelder nachzuschießen, verbietet sich.

Die Anleger sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. D.h. für einen Anleger, der eine sichere Kapitalanlage nachfragt, sind Anteile an einem Schiffsfonds regelmäßig nicht geeignet.

Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Ausschüttungen ausfallen können oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Beteiligung bereits veräußert, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Beteiligung noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Beteiligung an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte konnte bereits zahlreiche positive Ergebnisse für von ihr vertretene Anleger erzielen.

So hat sich beispielsweise die Targobank in einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg verpflichtet, 100 % des vom Anleger einbezahlten Nominalbetrages und das Agio auszugleichen - Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Lediglich die erhaltenen Ausschüttungen muss sich der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger anrechnen lassen.

Des Weiteren hat das Landgericht Itzehoe die comdirect bank AG in zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei geführten Verfahren zu Schadenersatz verurteilt. Die Targobank wurde vom Landgericht Itzehoe ebenfalls zu Schadenersatz verurteilt. Gleiches gilt für die Sparkasse Lüneburg, die vom Landgericht Lüneburg zu Schadensersatz verurteilt wurde. Das Landgericht Hamburg hat in einem Verfahren per Beschluss festgestellt, dass die Sparkasse Harburg-Buxtehude 60% des dem Anleger eines Schiffsfonds entstandenen Schadens ersetzen muss. Das Landgericht Duisburg hat die gleiche Quote einem Anleger in einem Verfahren gegen die Postbank Finanzberatung AG zugesprochen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. 08. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.


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Dienstag, August 27, 2013

5 Jahre nach der Lehman-Pleite: RA Dr. Walter Späth im Interview mit dem BSZ e.V.

5 Jahre nach der Lehman Pleite. Wie hat sich die Situation der Betroffenen entwickelt? Was haben die Banken gelernt? BSZ e.V.-Anwalt Dr. Walter Späth im Interview!


Vor 5 Jahren, am 15.09.2008, ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz und stürzte die Welt in eine weltweite Finanzkrise. Grund genug, um BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von Dr. Späth & Partner, der bereits am 26.08.2013 im ARD Mittagsmagazin ab 13.00 Uhr gemeinsam mit der von ihm erfolgreich vertretenen Lehman-Zertifikate-Geschädigten Karin K. zu Wort kam, zu befragen, wie sich die Situation der Betroffenen entwickelt hat und was die Banken aus dem Desaster gelernt haben.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie viele Personen wurden durch die Insolvenz von Lehman Brothers in Deutschland geschädigt?

Dr. Späth: Schätzungen zufolge gab es ca. 50.000 Anleger in Deutschland, die mit den Zertifikaten von Lehman Brothers Verluste erlitten haben, durchschnittlich meinen Beobachtungen zufolge ca. 15.000,- - 20.000,- EUR pro Anleger, dabei oftmals ältere und unerfahrene Anleger, die mit den Lehman-Zertifikaten teilweise ihre gesamte Altersvorsorge verloren haben. Der Gesamtschaden der Lehman-Zertifikate-Geschädigten in Deutschland schwankt dabei Schätzungen zufolge zwischen 500 Mio. EUR bis hin zu 1 Mrd. Euro.
BSZ e.V.: Wie viele Anleger haben Sie vertreten und wie waren die Ergebnisse?

Dr. Späth: Unsere Kanzlei hat ca. 200 Geschädigte außergerichtlich und gerichtlich vertreten, die Schadenssummen schwankten dabei zwischen 3.000,- EUR und 500.000,- EUR.
Für ca. 60 % der Anleger haben wir Vergleiche abgeschlossen, die Vergleichsquote schwankte zwischen 25 % und 80 %, wobei den Anlegern oftmals noch die Zertifikate verblieben, so dass sie noch die Insolvenzquote einstreichen können bzw. konnten. Ca. 20 % der Fälle haben wir gewonnen und weitere ca. 20 % der Fälle verloren. Insgesamt also ein recht gutes Ergebnis. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Lehman-Zertifikate-Inhaber wohl mit einer veritablen Insolvenzquote rechnen können, die Medienberichten zufolge wohl bei ca. 30 % für das Gesamtinsolvenzverfahren liegen könnte, andere Lehman-Gläubiger erhalten wohl noch mehr, hier werden wohl Insolvenzquoten von sogar 80 % oder darüber genannt.

BSZ e.V.: Wie war insgesamt die Situation der Betroffenen vor den Gerichten?

Dr. Späth: Teilweise wechselhaft. Während in den unteren Instanzen die Anleger teilweise erfolgreich waren, hat der BGH einige Revisionen von Anlegern zurück gewiesen. Dadurch entstand jedoch ein falsches Bild, da sich Banken in anderen Fällen, bevor der BGH entscheiden konnte, teilweise heimlich verglichen haben, so dass der BGH nicht mehr über diese Fälle entscheiden konnte bzw. den Geschädigten Recht geben konnte.

BSZ e.V.: Haben die Banken aus der Krise gelernt?

Dr. Späth: Es gibt heute höhere Eigenkapitalanforderungen an die Banken und auch der Steuerzahler soll besser vor Verlusten geschützt werden, indem die Aktionäre mehr zur Kasse gebeten werden sollen. Es gab auch schon einige wichtige Veränderungen durch die Politik.

BSZ e.V.: Welche?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschriften sind verändert worden, der alte § 37a WPGH wurde mit Wirkung zum 04.08.2009 aufgehoben, wonach die Verjährung bereits 3 Jahre ab dem Kaufzeitpunkt eintrat. Dies hatte zur Folge, dass viele Ansprüche von Geschädigten bereits verjährt waren, ohne dass diese überhaupt wussten, dass sie einen Schaden erlitten haben. Heute haben Geschädigte länger, nämlich 3 Jahre ab Kenntnisnahme Zeit, um ihren Schaden durchzusetzen, bevor die Verjährung eintritt.
Auch wurde ab dem Jahr 2010 die Pflicht eingeführt, dass Banken ein Beratungsprotokoll für Kunden anfertigen müssen, in dem z.B. die Risikobereitschaft und Anlageziele des Kunden erfasst werden sollen, damit der Kunde die Falschberatung leichter beweisen kann.

BSZ e.V.: Sind diese Maßnahmen ausreichend, was muss noch getan werden?

Dr. Späth: Die bisherigen Maßnahmen waren wichtig, sind aber leider nicht ausreichend.
Oftmals ist bei Banken die Beratung noch sehr provisionsorientiert, was dazu führt, dass Kunden oftmals nicht das Produkt vermittelt wird, das für sie am geeignetsten ist, sondern das, bei dem die Bank am meisten verdient. Die Beratungsprotokolle erfassen die Situation der Kunden oftmals nicht richtig, sondern erschweren es diesen teilweise, eine Falschberatung nachzuweisen. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnisnahme ist immer noch sehr kurz. Außerdem sollte über eine Umkehr der Beweislast nachgedacht werden, d.h., dass nicht der Kunde nachweisen muss, dass er falsch beraten wurden, sondern die Bank, dass sie den Kunden richtig beraten hat.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, vielen Dank für das Gespräch.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es meist ein großer Vorteil ist, wenn eine große Gemeinschaft von Geschädigten zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  geschädigte Kapitalanleger, sich einer BSZ Interessengemeinschaft  anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. August 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Freitag, August 23, 2013

Erste Klagen gegen concept 1 Inh. Herrn Jens Blaume eingereicht

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena hat für Anleger der Firma Concept 1 erste Klagen gegen den Inhaber der Firma concept 1, Herrn Jens Blaume, eingereicht.


Rechtsanwalt Dr. Morgenstern sagt hierzu: ,,Für uns war die nun erfolgte Klageeinreichung der konsequente und logische nächste Schritt zur optimalen Vertretung unserer Mandanten. Nach erfolgreichem Erwirken der Arrestbeschlüsse in das gesamte Vermögen von Herrn Blaume, womit eine Rangsicherung der Vermögenspositionen unserer Mandanten erreicht werden konnte, bedarf es nun dieses Schrittes, um zu einer Entschädigung unserer Mandanten kommen zu können."

Die Fachanwaltskanzlei und Vertrauenskanzlei des BSZ e.V. aus Jena ist sich aufgrund der Vielzahl der vertretenen Mandate sicher, dass auch die Titelerlangung zügig gelingen sollte. Durch die hohe Zahl an Mandanten und dadurch, dass so gut wie jeder Mandant zur Aufarbeitung des Falles ein Stück beitragen konnte, stellt sich der Sachverhalt nun schlüssig dar.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass dies unter anderem ein großer Vorteil einer großen Gemeinschaft von Geschädigten ist, die zusammen für ihre Rechte streitet. Daher bestehen sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und ebenfalls von der starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. August 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

Emissionshaus GHF insolvent: 22.000 Anleger sind mit erheblichen Verlusten konfrontiert.

Nach zahlreichen Insolvenzen von GHF Schiffsfonds in den letzten Jahren steht nun das Emissionshaus GHF seit Juli 2013 unter vorläufiger Zwangsverwaltung.


Die Gesellschaft für Handel und Finanz mbH (GHF) hat insgesamt über 120 Emissionen im Wert von rund 2,5 Milliarden Euro begeben, u.a. in den Bereichen Schifffahrt, erneuerbare Energien und Spezialimmobilien. Es geht nun nicht mehr nur um einzelne Fonds, sondern um eine Insolvenz, welche insgesamt über 22.000 Anleger betrifft.

In der Vergangenheit haben noch zahlreiche Anleger die Gesellschaft durch teils erhebliche Nachschüsse am Leben gehalten. Dies war grundsätzlich schon ein schlechtes Zeichen und die Schieflage mehrerer größerer Fonds, konnte so jedoch nicht nachhaltig aufgehalten werden. Aufgrund mehrerer Insolvenzen von GHF - Fonds ist die Insolvenz des Emissionshauses eine logische Fortsetzung der bisherigen Entwicklung. Alle Anleger sind daher mit erheblichen Verlusten konfrontiert und verlieren derzeit sehr viel Geld.

Zur Zeichnung von Anteilen an Fonds wurden viele Privatanleger mit schöngerechneten, viel zu optimistischen Renditeerwartungen überredet, welche sich nicht im Ansatz bestätigten. Die vermittelnden Stellen taten das ihre, hohe Erwartungen an die Rendite zu schüren. Über tatsächlich bestehende Risiken wurde hingegen meist nicht hinreichend aufgeklärt, bzw. wurden zahlreichen Anlegern, welche zum Beispiel in Schiffsfonds investierten, von Banken und anderen Beratern mit dem Argument einer guten steuerlichen Absetzbarkeit der Einlagen, der angeblich hohen Sicherheit dieser Anlageform sowie guter Wertentwicklung und ständiger Verfügbarkeit des eingesetzten Geldes zum Beitritt in diese Fonds überredet. Anleger, welche den Versprechungen ihrer Berater leichtfertig Glauben schenkten, geraten nun in teils schwere Probleme.

Tatsächlich bestehen Risiken, die bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Im Falle einer Insolvenz ist die Gefahr groß, dass Anleger nichts mehr bekommen. Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn weist darauf hin, dass die Befriedigungsquote für Insolvenzgläubiger unter 5% liegt. Deshalb sollte in jedem Fall neben der Geltendmachung der Rechte im Insolvenzverfahren geprüft werden, ob nicht gegen Dritte weiter Ansprüche durchsetzbar sind. 

Bekanntermaßen haben Privatanleger in allen Fällen einer nicht ausreichenden Risikoaufklärung gute Aussichten auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof verlangt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass ein Berater über sämtliche Risiken ungefragt und vollständig aufklären muss. Unterbleibt diese Aufklärung, muss der Berater umfassend Schadenersatz leisten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig sowie Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier mitteilen, können neben Forderungen gegen die GHF unter Umständen andere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Viele Anleger wurden im Zusammenhang mit dieser Geldanlage von Beratern, Vermittlern oder auch Banken nicht vollständig über alle möglichen Risiken beraten und aufgeklärt. In diesen Fällen sollten Anleger zeitnah prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen andere Beteiligte -welche nicht insolvent sind- zustehen können.

Auch Anleger, welche ohne eine Beratung aus eigenen Stücken ihr Erspartes investiert haben, sollten nicht die Flinte ins Korn werfen. Auch hier können unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung beziehungsweise unzureichender Aufklärung bestehen. Anleger seien im Übrigen gut beraten, ihre Forderungen zeitnah zur Insolvenztabelle anzumelden.  Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten.

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Montag, August 19, 2013

Widerrufsbelehrungen oftmals fehlerhaft! Darlehen günstig umschulden!

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen fehlerhaft! Schulden Sie jetzt Ihr Immobiliendarlehen um und sparen Sie viel Geld! Derzeit sind die Zinsen niedrig. Wer sich also derzeit verschuldet, macht es richtig. 


Wer allerdings bereits ein Immobiliendarlehen in den letzten Jahren zu höheren Zinsen aufgenommen hat, kann von den aktuell günstigen Zinsen nicht profitieren, da sein Vertrag in der Regel noch einige Zeit läuft. Natürlich kann ein ,,Häuslebauer" sein Darlehen kündigen, um anschließend sein Darlehen zu einem aktuell, niedrigeren Zinssatz umzuschulden. Allerdings wird die Bank, die das Darlehen vergeben hat, diese Kündigung nur akzeptieren, wenn der Darlehensnehmer sie für den entgangenen Zinsgewinn entschädigt. Und dann macht diese vom Verbraucher zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung den Zinsvorteil zunichte.

,,Aber es gibt eine weitgehend unbekannte Möglichkeit, seinen alten Darlehensvertrag vorzeitig zu beenden, um ein neues Darlehen zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abzuschließen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine alte Bank zahlen zu müssen",  so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, spezialisiert u.a. auf immobilienrechtliche Fragestellungen bei der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte in Berlin.

Dieser Weg kommt für Darlehensnehmer in Frage, die zwischen Ende 2002 und Mitte 2010 ein Immobiliendarlehen aufgenommen haben. ,,Hintergrund dieser Überlegung ist", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,dass zu jedem Verbraucherkreditvertrag eine Widerrufsbelehrung gehört. Darin wird einem Darlehensnehmer erklärt, dass er seine Unterschrift unter den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen kann. Die Widerrufsbelehrung muss eine bestimmte Form haben, um wirksam zu sein. 2002 traten gesetzliche Neuerungen in Kraft, die auch das Widerrufsrecht geändert haben. Daraufhin haben die Banken ihre Widerrufsbelehrungen angepasst und dabei fast immer formelle Fehler gemacht. Und wegen dieser Fehler endet die Frist zum Widerruf nicht, so dass viele Verbraucher noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit widerrufen und damit ihr Darlehen vorzeitig auflösen können. Der Widerruf des Darlehensvertrags kann dabei jederzeit erklärt werden."

Ein betroffener Verbraucher muss also seinen laufenden Vertrag nicht kündigen, er kann ihn einfach widerrufen. Dann wird das Geschäft rückabgewickelt; d.h. ein Bauherr zahlt die Darlehenssumme zurück und muss eine Nutzungsentschädigung für die ,,Nutzung" des Geldes zahlen. Diese berechnet sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekenkredite. Da die meisten Verbraucher bereits Zinsen bezahlt haben, fällt die Nutzungsentschädigung nicht weiter ins Gewicht.

Rechtsanwalt Kurdum weiter: ,,Ein Verbraucher sollte bei seinen Überlegungen wissen, dass es bereits viele einschlägige positive Gerichtsentscheidungen zugunsten von Verbrauchern gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat bereits aufgezeigt, dass rein formale Fehler genügen, um einen Vertrag zu widerrufen. Insbesondere muss ein Verbraucher keinen kausalen Zusammenhang zwischen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung und dem Abschluss eines Kreditvertrags nachweisen."

Rechtsanwalt Kurdum schätzt, dass 90% aller Banken und Sparkassen in den Jahren 2002 bis 2010 falsch formulierte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Zwar könnten die Banken die Schwachpunkte in ihren älteren Widerrufsbelehrungen beseitigen, wenn sie ihren Kunden nachbelehren. Wenn also eine Bank einem Kunden eine neue, korrekt formulierte Widerrufsbelehrung vorlegt und der Kunde binnen eines Monats nicht widerruft, ist der Vertrag später nicht mehr angreifbar. ,,Dies tun die Banken allerdings in der Praxis nicht", so Rechtsanwalt Kurdum weiter, ,,wohl um nicht die Pferde scheu zu machen."

Wer aus einem solchen Immobiliendarlehen aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat zu Hilfe nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen, zumal Banken auf einfache Kundenbriefe erfahrungsgemäß nicht reagieren. Bei anwaltlicher Unterstützung allerdings schrecken viele Banken in der Regel vor einem Prozess zurück und stimmen einer außergerichtlichen Einigung zu. ,,Und bei Darlehenssummen von 250.000 Euro kommt schon ein fünfstelliger Betrag zusammen".

Wichtig: Ein Darlehensnehmer muss außerdem eine Anschlussfinanzierung in der Hinterhand haben, wenn er einen Darlehensvertrag widerrufen möchte. Stimmt die Bank nämlich der Auflösung des Vertrags zu, hat sie Anspruch darauf, binnen 30 Tagen die ausstehende Darlehenssumme zu erhalten. Die wenigsten Institute wollen nämlich einen solchen Kunden behalten. ,,Insofern sollte es sich schon um größere Summen handeln, andernfalls lohnt sich der Kampf nicht", so Rechtsanwalt Kurdum.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 19.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

wspäkun

Samstag, August 17, 2013

IVG Fonds: Oftmals gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Anleger der diversen IVG-Fonds müssen erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Viele Anleger der diversen IVG-Fonds, wie z.B. IVG Euro Select 12, „London Wall“, IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK, IVG 14 „The Gerkin“ u.a. müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden.


So notiert der Fonds IVG Euro Select 12 gegenwärtig mit nur noch 15 % des Nominalwertes auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de , der Fonds IVG Euro Select Balanced Portfolio UK mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013).
Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. „Viele Anleger der IVG Fonds berichten uns, dass ihnen die Anlage von ihrem Berater als sichere Anlage verkauft wurde, für solche Anleger waren die IVG-Fonds jedoch nicht geeignet“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen der IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK und IVG Euro Select 12, London Wall, konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden, oftmals sogar Beträge von ca. 8 -10 %, auf die der Anleger nicht hingewiesen wurde. In vielen  Fällen war somit ein erhebliches Provisionsinteresse der vermittelnden Banken ausschlaggebend für die Vermittlung der Anlage,“ so Dr. Späth. Dies ist begründet Schadensersatzansprüche, die den Anleger zur vollständigen Rückabwicklung der Anlage berechtigen.

Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, diverse Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht. Auch erste Vergleiche konnten inzwischen mit diversen Banken von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geschlossen werden, in einem Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner betreut wurde, erhielt der Anleger bereits außergerichtlich, d.h., ohne langwieriges Klageverfahren, ca. 2/3 seines Schadens von der vermittlenden Bank ersetzt.

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V.  Interessengemeinschaft "IVG Fonds"beizutreten.

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drwspä

Freitag, August 16, 2013

IGB Nawaro Energie GmbH & Co. KG: Anleger fürchten um ihre Beteiligungssumme

Nachdem die Leasingnehmerin der Biogasanlage Ende 2010 einen außerplanmäßigen Verlust in Höhe von 5 Mio. EUR einräumte sowie Anfang 2011 überraschend mitteilten, dass sie - beginnend mit der Rate für den Monat März 2011 - nicht in der Lage sei, die Leasingraten in voller Höhe zu bezahlen, fürchten Anleger um ihr in die Kapitalanlage investiertes Geld.


Ausweislich eines Schreibens an die Investoren wird die Leasingnehmerin der Biogasanlage bis Ende 2011 ein Defizit in Höhe von insgesamt 10 Mio EUR verbuchen. Als Reaktion auf die wirtschaftliche Schieflage wurde von der IGB Nawaro ein Sanierungskonzept erarbeit, welches die Leasingraten neu festesetzte und diese dabei drastisch nach unten korrigierte. Das Schicksal der Anlegergelder dürfte somit entscheidend von dem Gelingen des Sanierungsplans abhängen. In einem an die Anleger gerichteten Schreiben heißt es hierzu wörtlich:

,,Ein Ausfall des Betreibers würde sofort zu einem kompletten Zahlungsausfall und damit dazu führen, dass die Fondsgesellschaft nicht in der Lage wäre, die von ihr aufgenommenen Kredite zurückzuführen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die finanzierenden Banken ihre vorrangigen Sicherungsrechte durchsetzen und die Anlage durch einen Verkauf verwerten würden."

Auf gut Deutsch bedeutet das: Im schlimmsten Fall droht den Anlegern ein Totalverlust der eingezahlten Beteiligungssumme sowie möglicherweise Rückzahlungsforderungen für bereits erhaltene Ausschüttungen.

Für viele Anleger kommt diese Entwicklung der IGB Nawaro überraschend. Die Beteiligung wurde oftmals als sichere Geldanlage vertrieben und als Beteiligung an der weltweit größten Biogasanlage gelobt. Risiken der Beteiligung wurden von den Beratern hingegen vielfach nicht thematisiert. Teilweise ist Anlegern bis heute nicht bewusst, dass ihnen im schlimmsten Fall der Totalverlust der Beteiligung drohen kann. Betroffene Anleger sollten nicht abwarten und auf einen guten Ausgang des Sanierungsverfahrens hoffen. Oft ist es dann bereits zu spät, um anderweitig Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

IGB - Anleger sollten daher jetzt ihre Chance nutzen, um ein Vorgehen gegen ihren Berater zu prüfen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. ,,Verschweigt der Finanzberater die mit einer Kapitalanlage einhergehenden Risiken, steht dem Anleger nach höchstrichterlich Rechtssprechung Schadensersatz zu" erörtert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Florian Hitzler von BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertritt bereits die rechtlichen Interessen von IGB - Anlegern. Dazu führt Rechtsanwalt Florian Hitzler aus: ,,Wir sehen in diesen Fällen gute Aussichten für Betroffene, die Anlagesumme im Rahmen der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurück zu fordern und unsere Mandantschaft damit schadlos zu halten."

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft IGB Nawaro Energie GmbH & Co. KG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Swiss Life bietet AWD-Klägern Vergleich an- so Swiss-Life Chef Bruno Pfister -

11.1 Mio Euro in Österreich an 2500 Anleger gezahlt. Swiss Life will das Kapitel AWD vom Tisch haben. Deutsche Sparer, die sich vom Finanzvertriebsunternehmen falsch beraten fühlen und deshalb vor Gericht gezogen sind, legt Swiss-Life-Chef Bruno Pfister nahe, sich zu Gruppen zusammenzuschließen, um Vergleichsverhandlungen zu erleichtern.


Swiss Life will das Kapitel AWD möglichst schnell vom Tisch haben. Deutschen Sparern, die sich von dem Finanzvertriebsunternehmen falsch beraten fühlen und deshalb vor Gericht gezogen sind, legt Swiss-Life-Chef Bruno Pfister nahe, sich in Gruppen zusammenzuschließen, um Vergleichsverhandlungen zu erleichtern. "Wenn einige Parteien zusammengehen und dann Verhandlungen anbieten, wären wir dazu bereit", sagte Bruno Pfister am 14.8.2013 in einer Konferenz mit Analysten zum Halbjahresbericht. Insgesamt zeigte sich der Swiss-Life-Chef kompromissbereit.

Den Vorwurf der systematischen Falschberatung durch AWD-Vertreter weise Swiss Life zurück. Aber Pfister sagte." Wenn wir sehen, dass Klagen berechtigt sind, werden wir eine Lösung finden."

In Österreich schloss der Versicherer, der AWD 2008 für 1,2 Milliarden Euro von übernommen hatte, Anfang der Woche einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) und zahlte 11,1 Millionen Euro. Dies geschah für 2500 Anleger.

In 2012 schrieb Swiss Life fast 600 Millionen Franken (gleich 483 Mio. Euro) auf den Unternehmenswert von AWD ab. Der Name AWD verschwand ganz von der Bildfläche; das Geschäft wird unter der Marke Swiss Life Select geführt. Selbst ehemalige AWD Mitarbeiter hatten sich für den Namenswechsel ausgesprochen so der Swiss-Life-Chef Pfister.

In Deutschland ist die Situation erheblich komplexer, weil es eine Vielzahl von Klägern gibt. Nur durch einen Zusammenschluss ist ein wirtschaftliches Verfahren möglich. Die Verfahren werden die Swiss Life wohl noch einge Zeit beschäftigen. Insgesamt hat die Swiss Life rund 70 bis 80 Mio Euro für die Verfahren in Österreich und Deutschland zurückgestellt.

Anleger des AWD sollten die Chance nutzen um durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht die Ansprüche neu prüfen zu lassen. Es bestehen berechtigte Schadenersatzansprüche, wenn Berater die Anleger falsch beraten haben. Es erscheinen Bündelungen der Interessen von Anlegern ratsam, weil dann ein schlagkräftiges Vorgehen möglich ist.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. 08. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

khsteff

Donnerstag, August 15, 2013

Kapitalanlage gescheitert? Absolut sichere Schadensersatzklage an die Wand gefahren!?!

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. 


Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher "Beratungen" werden. So sind viele Rentner von ihren Hausbanken in die Lehmann Brothers Papiere oder in Schiffsfonds gedrängt worden.
 
Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten. Hunderttausende von Anlegern sitzen nämlich auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Häufig scheuen sich aber geschädigte Anleger ohne Rechtschutzversicherung ihrem bereits verloren geglaubten Geld "schlechtes" hinterher zu werfen. Hohe Gerichts- und Anwaltskosten sowie unsichere Erfolgsaussichten halten daher viele Anleger von einer an sich Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung ab.  Die typische erste Reaktion eines Kapitalanlegers der Opfer einer Anlagepleite wurde,  ist eine Kombination aus Wut und eigener Schuldzuweisung. Es nutzt aber nichts den Vorfall zu verdrängen und die Angelegenheit   unter den Teppich  zu kehren. Anlegern welchen durch eine Kapitalanlage ein finanzieller Schaden entstanden ist, sollten  Schadensersatz verlangen!  Wer glaubt, einem großen Konzern gegenüber keine Chancen zu haben, gehört zu den Menschen die jährlich aus Unkenntnis heraus,  auf Millionen Euro Schadensersatzzahlungen einfach verzichten!

Der betroffene Anleger ist wahrscheinlich nicht das einzige Opfer von Falsch bzw. Schlechtberatung und je länger er seine gemachte Erfahrung verschweigt umso länger bleiben die Verantwortlichen  unentdeckt und produzieren Tag für Tag neue Opfer. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei bringt die ersten Ermittlungen ins rollen. Um die eigenen Chancen, das verloren gegangene Geld wieder zurück zu bekommen zu erhöhen, muss der zivilrechtlichen Seite  besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es muss ein fachkundiger Anwalt mit der Durchsetzung der Rechtsansprüche beauftragt werden. Ideal ist es, wenn sich bereits eine Interessengemeinschaft  betroffener Anleger gebildet hat.

Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Um Rechtsnachteile zu vermeiden und die nicht geringen Kosten an der richtigen Stelle einzusetzen, ist daher die Wahl des "passenden" Anwalts wichtiger, aber auch komplizierter denn je. Ein Auto kann man ohne großen Aufwand Probe fahren. Bei einem Anwalt kann ein Test für den Kunden sehr teuer werden!

Der BSZ e.V. vermittelt den Betroffenen Anlegern schon seit Jahren, dass gute und solide Arbeit nun einmal einfach etwas kostet.  Das ist beim Anwalt nicht anders als beim Handwerker oder irgendeinem X-beliebigen Dienstleister. Da der Anwalt schließlich auch von irgendetwas leben muss und ihm nur eine begrenzte Arbeitszeit zur Verfügung steht, muss er - wenn er gründlich sein will - auch ein entsprechendes Honorar verlangen. Zwar ist nicht alles gut, was teuer ist. Jedoch kann etwas, was nur ganz wenig Geld kostet, letztlich nicht gut sein. Denn wenn ich als Anwalt nur 100,00 € für die Sachbearbeitung kassieren darf, dann kann ich eben auch nur für 100,00 € Mühe hineinstecken.

Auf Unverständnis treffen diese "Anlegerschutzanwälte" beim BSZ e.V. die damit werben, dass sie schon mehrere Tausende Geschädigte in einer bestimmten Sache vertreten. Wie will eine Anwaltskanzlei fünf oder gar zehntausend Anleger individuell und umfassend beraten? Schon aus zeitlichen Gründen ein Ding der Unmöglichkeit. Wenn dann noch wegen der Vielzahl der Mandanten mit einem Discounthonorar gelockt wird, beflügelt man lediglich die Schnäppchenjäger am Telefon. Den betroffenen Anlegern ist oft nicht klar, dass Sie für "billiges Geld" auch nur eine ganz abstrakte und kurze Antwort bekommen, keinesfalls aber die Lösung eines meist komplexen Problems. Seriös arbeitende Anlegerschutzanwälte werden ihren Mandanten   mit der erforderlichen Ehrlichkeit und Transparenz - klarmachen, welche Gebühren sie aus dem Mandant erwarten.

Der BSZ e.V. stellt immer wieder fest, wer schlecht beraten ist, wird entweder überhaupt keinen Prozess führen oder möglicherweise eine für ihn letztlich unerfreuliche Auseinandersetzung beginnen. Es wird also für die diejenigen Anwälte, die sich auf die Billigberatungen nicht einlassen wollen, darauf ankommen, dass es ihnen überzeugend gelingt, in der Öffentlichkeit zumindest die eigene Seriosität und Gründlichkeit herauszustellen und von Billigangeboten abzugrenzen.  Wie viel schlechte (faule? dumme? gewissenlose?) Anwälte haben schon absolut sichere Klagen an die Wand gefahren!?! Zahllos sind die, die in etwa so wertvoll sind wie der Griff in einen Lostopf, bei dem auf 10.000 Nieten ein Hauptgewinn kommt. Auch hier kostet jedes Los den gleichen Preis. Nur ist man weit besser über das Risiko informiert worden, bevor man sein Geld riskiert.

Der BSZ e.V. berichtet öfters über  in der Fachwelt sehr beachtete Erfolge von BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten. Es war nicht das erste Mal, dass dabei BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ihre aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen im Kapitalanlagerecht unter Beweis stellen konnten. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Oft schon einen Tag nach einer Veröffentlichung des BSZ e.V. im Internet  findet sich   dieser Bericht -leicht abgewandelt-  von anderen Kanzleien ins Netz gestellt.  Liest man den Artikel, so gewinnt man den Eindruck, dass diese Kanzleien die Prozesse erfolgreich geführt hätten. Es erfolgt kein Hinweis darauf, dass sich der Artikel mit Urteilen beschäftigt, die tatsächlich von einer anderen Kanzlei erstritten wurden. Eine solche Vorgehensweise verurteilt der BSZ e.V.. Keineswegs ist zu beanstanden, dass Urteile, gerade wenn sie wie oft der Fall eine weitreichende Bedeutung haben, auch von anderen Rechtsanwälten kommentiert werden. Dennoch wäre es richtig darauf zu verweisen, dass man das Urteil selbst nicht erstritten hat bzw. die Kanzlei zu nennen, die es erstritten hat. Natürlich führt dies dazu, dass man als Konkurrent die Leistung des anderen würdigen muss, offenbar nicht jedermanns Sache.

Anlegerschutzvereine wie der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt - mit oder ohne eines von ihm selbst gegründeten Anlegerschutzvereins oder Interessengemeinschaft -  diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.
 
Zum Schluß die gute Nachricht:

Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

In einigen der neuesten Urteile wurden Banken und Vermittler zu Schadenersatz verurteilt, die ihre Kunden falsch beraten hatten. In den entschiedenen Fällen hatte die Bank für die Beratung ihres Kunden vom Fondsvertrieb eine Vermittlungsprovision  in Höhe von 8% des gezeichneten Kapitals erhalten. Der Anleger wurde hierüber von der Bank nicht informiert. Auch über das häufig bestehende Totalverlustrisiko und die mangelnde Fungibilität wurde, entgegen der eindeutigen BGH Rechtsprechung, fehlerhaft nicht aufgeklärt.

Darüber hinaus sind zahlreiche Fondsbeitritte wegen bisher wenig beachteter formaler Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften angreifbar. Der BGH hat auch zu diesem von Anlegern vernachlässigten Ansatzpunkt in den letzten Jahren,  in einigen Fällen sehr verbraucherfreundliche Urteile die zu einer vollständigen Rückabwicklung und Rückzahlung des eingesetzten Kapitals geführt haben gefällt. Deshalb decken auch Rechtschutzversicherer solche Klagen in den meisten Fällen ab. Auch diesbezüglich können sich Anleger an den BSZ e.V. wenden.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten - die in der Regel in der betreffenden Sache bereits Mandanten vertreten und in vielen Fällen auch schon Urteile erzielt haben -  ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.


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Mittwoch, August 14, 2013

Solen AG / Payom Solar AG: Info zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner fordert von Berater der Solen AG Verzicht auf Kandidatur als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger.


In Sachen Solen AG (vormals Payom Solar AG) hat die Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner den Anwalt Dr. Kuthe aufgefordert, seine Kandidatur als gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger zurückzuziehen. Denn als Berater der Solen AG ist er in einem klaren Interessenkonflikt.

Ungeachtet des finanziellen Zusammenbruchs der Solen AG versucht deren Unternehmensleitung immer noch, die Anleihebesitzer weiter auszunehmen. Ein weiterer Versuch in diese Richtung soll am 19.08.2013 unternommen werden. Dann soll laut Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe (Kanzlei Heuking Kühn Lüer, Köln) zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden, - trotz eines offensichtlichen Interessenkonflikts. Denn Herr Dr. Kuthe ist ausgewiesener Interessenvertreter der Solen AG. Er hat das Unternehmen maßgeblich bei der Anleiheemission beraten und vertrat die Solen AG erst kürzlich bei einer Auseinandersetzung mindestens mit einem Anleihegläubiger über Rechte aus der Anleihe.

Es wird mithin immer offensichtlicher: Wenn die Anleihegläubiger sich nicht organisieren und ihre Interessen offensiv sichern, werden die erlittenen Verluste nur noch weiter verschlimmert und etwaige Schadensersatzansprüche der Anleihebesitzer gegen die Unternehmensleitung verschleiert. Denn die übrigen Kontrollinstanzen wie z.B. Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht oder Berufsethik der Rechtsanwälte greifen nicht.

Daher sind alle Anleihegläubiger der Solen AG / Payom Solar AG aufgerufen, uns mit der Ausübung ihrer Stimmrechte anlässlich der Gläubigerversammlungen am 19. und 20. August 2013 zu betrauen. Diese Stimmrechtsvertretung ist kostenlos. So werden wir verhindern können, dass die Solen AG die Anleihegläubiger nochmals täuscht und für die Anleihebesitzer einen Vertreter bestellt, der seine Loyalität der Emittentin schuldet, und nicht den Anleihegläubigern.

Wenn Sie Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth und Partner mit der kostenlosen Stimmrechtsausübung beauftragen möchten, so senden Sie diesen schnellstmöglich einen besonderen Nachweis ihrer Depot führenden Bank über Ihre Anleiheinhaberschaft mitsamt Vermerk, dass Ihre Anleihen bis zum Ablauf des 20.08.2013 gesperrt sind (Sperrvermerk). Zudem wird eine ausgefüllte Stimmrechtsvollmacht benötigt. Diese können Sie abrufen auf der Webseite der Solen AG unter  http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung-1982013.html
(dort die Datei  Solen AG GV Anleihe 2011-2012 19_8_2013 - Vollmacht an Dritte.pdf)

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner:

Die bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solar World AG, Centrosolar). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von uns erfolgreich vertreten. Wir vertreten Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzen Prospekthaftungsansprüche durch. Wir übernehmen zudem Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Stimmrechtsvertretungen in Gläubigerversammlungen übernehmen wir kostenlos.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Landgericht Köln verurteilt Sparkasse KölnBonn zu Schadensersatz für Anleger der MS Santa-B

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 07.08.2013 in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Sparkasse KölnBonn zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.


Geklagt hatte eine Anlegerin, die aufgrund der Beratung durch die Sparkasse KölnBonn im Jahr 2006 eine Beteiligung an der MS Santa-B  gezeichnet hatte. Die Mandantin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte machte nun geltend, von der Sparkasse KölnBonn fehlerhaft beraten worden zu sein, da sie nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. Die Kanzlei reichte daraufhin Klage beim Landgericht Köln ein. Die Sparkasse KölnBonn unterließ es, sich gegen die Vorwürfe der Anlegerin zu verteidigen, woraufhin die 3. Zivilkammer des Landgerichts KölnBonn die Bank wie von der Klägerin beantragt zu Schadensersatz verurteilte. Die Bank muss nach dem Urteil, gegen das die Sparkasse KölnBonn noch Rechtsmittel einlegen kann, einen fünfstelligen Betrag zuzüglich Alternativzinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem Jahr 2006 an die Anlegerin bezahlen.

Das Urteil bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ,,Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
  • BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Schiffsfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte überprüfen gerne für betroffene Anleger die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds! Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ MS Santa-B gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. August 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
cllblub 

Montag, August 12, 2013

Solen AG / Payom Solar AG war nur aufgeblähtes Finanzkonstrukt.

Anleihegläubiger wehren sich in Gläubigerversammlung. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,In Sachen Solen AG (vormals Payom Solar AG) wird durch ein Gutachten die ganze Substanzlosigkeit des Unternehmens deutlich: Die Emittentin war nur ein Finanzkonstrukt. Anleihegläubiger formieren sich, um in den anstehenden Gläubigerversammlungen geballt aufzutreten und bereiten die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Verantwortliche vor."

Das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Heinrich Stellmach im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Solen AG (vormals Payom Solar AG; AG Meppen - Az: 9 IN 74/13) äußert deutliche Kritik an der Solen AG. Diese sein ,,ein aufgeblähtes Finanzierungskonstrukt, welches sich nur unwesentlich aus substantiellen Werten zusammensetzt." Damit drohen den Gläubigern der Solen-Anleihe (ISIN DE000A1H3M96, WKN A1H3M9) auch nach Verteilung des kompletten Vermögens der Emittentin wohl erhebliche Verluste. Die Unternehmensleitung der Solen AG hatte die Unternehmensfinanzen auf Sand gebaut, - zum Schaden der Anleihegläubiger. Diese fangen aber mit Hilfe spezialisierter Rechtsanwälte zum Glück an sich zu wehren und haben u.a. begonnen, Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen und Hintermänner des Anleiheprospekts zu prüfen.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher: ,,Trotz (oder gerade wegen) des Debakels um die Solen AG lässt die Unternehmensleitung aber auch jetzt nichts unversucht, um die Anleihebesitzer weiter auszunehmen. So soll am 19.08.2013 laut Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Herr Rechtsanwalt Dr. Thorsten Kuthe (Kanzlei Heuking Kühn Lüer, Köln) zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger gewählt werden, - trotz eines offensichtlichen Interessenkonflikts. Denn Herr Dr. Kuthe gehört ins Lager der Solen AG. Er hat das Unternehmen maßgeblich bei der Anleiheemission beraten und vertrat die Solen AG erst kürzlich bei einer Auseinandersetzung mindestens mit einem Anleihegläubiger über Rechte aus der Anleihe. Rechtsanwalt Dr. Kuthe ist also ausgewiesener Interessenvertreter der Solen AG, der Emittentin der Unternehmensanleihen. Es ist schlichtweg untragbar, einen Anwalt aus dem Lager der Emittentin als Kandidaten für den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger zu benennen."

Dr. Liebscher weiter: ,,In der Art des Vorgehens wird aber leider deutlich: Wenn die Anleihegläubiger sich nicht organisieren und ihre Interessen offensiv sichern, werden die erlittenen Verluste nur noch weiter verschlimmert und etwaige Schadensersatzansprüche der Anleihebesitzer gegen die Unternehmensleitung verschleiert. Denn die sonstigen Kontrollinstanzen wie z.B. Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht oder Berufsethik der Rechtsanwälte versagen ganz offenbar."

,,Daher sind alle Anleihegläubiger der Solen AG / Payom Solar AG aufgerufen, uns mit der kostenlosen Ausübung ihrer Stimmrechte anlässlich der Gläubigerversammlungen am 19. und 20. August 2013 zu betrauen. Diese Stimmrechtsvertretung übernehmen wir ohne Kosten oder Gebühren. So werden wir verhindern können, dass die Solen AG die Anleihegläubiger nochmals täuscht und für die Anleihebesitzer einen Vertreter bestellt, der seine Loyalität der Emittentin schuldet, und nicht den Anleihegläubigern."

Wenn Sie Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth und Partner mit der kostenlosen Stimmrechtsausübung beauftragen möchten, so senden Sie ihm schnellstmöglich einen besonderen Nachweis ihrer Depot führenden Bank über Ihre Anleiheinhaberschaft mitsamt Vermerk, dass Ihre Anleihen bis zum Ablauf des 20.08.2013 gesperrt sind (Sperrvermerk). Zudem benötigt Rechtsanwalt Dr. Liebscher eine ausgefüllte Stimmrechtsvollmacht. Diese können Sie abrufen auf der Webseite der Solen AG unter  http://www.solen-ag.de/glaeubigerversammlung-1982013.html  dort die Datei  Solen AG GV Anleihe 2011-2012 19_8_2013 - Vollmacht an Dritte.pdf

Die Unterlagen können Sie auch gerne vorab per Fax oder E-Mail an die Kanzlei senden. Bei Fragen können Sie sich natürlich auch jederzeit telefonisch an Rechtsanwalt Dr. Liebscher wenden.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Prospekthaftungsansprüche durch. Zudem werden Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern übernommen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Stimmrechtsvertretungen übernimmt die Kanzlei von Fall zu Fall kostenlos.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
 
Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher             

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.