Mittwoch, November 16, 2011

Bundesgerichtshof verneint Anrechnung von Bestandsprovisionen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich ein Kapitalanleger im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen keine Provisionsansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens entgegenhalten lassen muss, wenn dieses die Ansprüche nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt die Klägerin die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich im April 1998 und Februar 2002 mit einem Anlagebetrag von insgesamt 27.295,41 € einschließlich Agio an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH sahen unter anderem vor, dass ihr eine Verwaltungsgebühr von 0,5% pro Monat von dem jeweiligen Vermögensstand des Phoenix Managed Account als Bestandsprovision zustehen sollte. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf den von der Entschädigungseinrichtung - nach Abzug von Agio, Handelsverlust und Bestandsprovisionen - errechneten "Endstand der Beteiligung" der Klägerin von 21.618,45 € leistete sie im Jahr 2009 eine Teilentschädigung von 12.732,75 € und behielt den Restbetrag wegen möglicher Aussonderungsrechte der Klägerin an den auf den (Treuhand-)Konten noch vorhandenen Geldern ein. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine restliche Entschädigungsleistung von 6.723,86 € verlangt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht der Klägerin den Zahlungsanspruch nur in Höhe von 3.384,17 €, d.h. in Höhe von 90% der abgezogenen Bestandsprovisionen, zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nachdem die Beklagte aufgrund eines Schreibens vom 18. Juli 2011 der Klägerin eine weitere Teilentschädigung von 6.723,86 € gezahlt hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Da sich die Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, kam es weiterhin darauf an, ob die Klage ursprünglich begründet war.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen; auf die Anschlussrevision der Klägerin hat er unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Er hat die Auffassung des Kammergerichts bestätigt, nach der sich die Klägerin die vertraglich vereinbarten Bestandsprovisionen nicht anrechnen lassen muss. Dabei handelt es sich nämlich um eigenständige Ansprüche des Wertpapierhandelsunternehmens, die nicht bereits bei der Feststellung der Höhe und des Umfangs der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* (EAEG) zu berücksichtigen sind, sondern dem Anleger nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG** im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden können. Dies ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgrund ihres grob vertragswidrigen Verhaltens ihren Provisionsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt hat. Demgegenüber hatte die Anschlussrevision der Klägerin mit dem geänderten Antrag in vollem Umfang Erfolg. In Anknüpfung an die Urteile vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, XI ZR 435/10 und XI ZR 436/10, siehe hierzu Presseerklärung Nr. 142/2011) hat der Bundesgerichtshof den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach als begründet, insbesondere auch als fällig angesehen.

Urteil vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 67/11

LG Berlin - Urteil vom 06. April 2010 - 2 O 657/09
KG Berlin - Urteil vom 25. Januar 2011 - 9 U 117/10

Quelle: Pressemitteilung Nr. 182/2011 vom 16.11.2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Victory Medienfonds: Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht endgültig zum 31.12.2011

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Urteil auf Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gegen den Anlageberater. Mit Urteil vom 15.11.2011verurteilte das Landgericht Lüneburg eine Anlageberatungsgesellschaft, die dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger in den Jahren 1999 und 2000 zwei Beteiligungen an Victory Medienfonds vermittelt hatte.

Das Landgericht Lüneburg deutete schon in der mündlichen Verhandlung an, dass es den Prospekt für fehlerhaft erachtet. Dies führt grundsätzlich dazu, dass der Anlagevermittler und nicht der Anleger darlegen und beweisen muss, dass er den Prospekt korrigiert bzw. ergänzt hat, erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in Berlin, München und Zürich.

Rechtsanwalt Bombosch erklärt, dass dieses Urteil seines Erachtens nach auf alle Fonds übertragbar sein dürfte und mithin von allen Anlegern genutzt werden könnte, die ebenfalls Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen wollen. Dies funktioniere allerdings nur bis zum 31.12.2011, da dann spätestens sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren. Bis zum 31.12.2011 müssten betroffene Anleger also eine Klage einreichen oder eine andere verjährungshemmende Maßnahme ergreifen.

Rechtsanwalt Bombosch empfiehlt allen betroffenen Anlegern, rasch Rechtsrat bei einer spezialisierten Kanzlei einzuholen und prüfen zu lassen, ob es Aussichten gibt, mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche wären auf eine komplette Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet. Können diese Ansprüche durchgesetzt werden, so hätte sich der Anleger von den mit den Victory Fonds verbundenen Risiken befreit und sein eingesetztes Geld gerettet. Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass insoweit jedoch äußerste Eile geboten ist, da alle Ansprüche am 31.12.2011 verjähren, soweit die Anlage vor dem Jahre 2002 erworben wurde.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Victory anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, November 15, 2011

Hoffnung für geschädigte CMI-Anleger – Lloyds Bank bildet für ihre Tochter 175 Mio. Pfund Rückstellung

Wie die FTD am 15.11.2011 mitteilte, bildete die Großbank Lloyds im dritten Quartal 2011 175 Mio. Pfund Rückstellungen für etwaige Schadensersatzansprüche deutscher Kunden gegen die Versicherungstochter Clerical Medical (CM).

Wie der BSZ® e.V. berichtete, musste die CM in den vergangenen Monaten eine Reihe von Niederlagen vor OLGs einstecken. Diese Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig und die CM verfolgt die Strategie, in der Revisionsinstanz eine für sich positive Entscheidung des BGH herbeizuführen. Jedoch ist wohl auch eine gewisse Furcht vorhanden, die Versicherungsverträge bzw. Schadensersatzansprüche befriedigen zu müssen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es bis jetzt jedenfalls nicht, da die CM die Kläger bisher kurz nach Eröffnung des BGH-Verfahrens auszahlte, um ein Präzedenzurteil zu vermeiden.

CM hatte den Anlegern Policenmodelle mit einem Heben verkauft. Dabei nahmen die Kunden ein Darlehen auf, um das Geld in eine britische Lebensversicherung zu investieren. Die Renditen der Police, im Schnitt wurden 8 % versprochen, sollten höher liegen, als die Darlehenszinsen mit im Schnitt 5 %. Doch Wechselkurs- und Zinsschwankungen, nicht zuletzt durch die Wirtschaftskrisen verursacht, führten dazu, dass sie meisten Anleger herbe Verluste erlitten.

Die CM will nichts damit zu tun haben und behauptet, die Hebelprodukte seien ausschließlich von Maklern und Vertrieben entwickelt worden. In den Gerichtsverfahren hat sich jedoch das Gegenteil herausgestellt und gezeigt, dass der Versicherer u. a. falsche Angaben zu Vergangenheitsrenditen gemacht hat. So hält das das OLG Stuttgart (Az. 7 U 146/10) die Versicherungsbedingungen der Clerical Medical für weitestgehend intrasparent.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Clerical Medical Investment Group Limited (CMI) anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Gegen Kammerzwang - der BSZ® e.V. gibt Kooperation mit dem bffk e.V. bekannt!

Der BSZ® e.V. ist sehr erfreut, mit dem bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V. (http://www.bffk.de/)  einen neuen Kooperationspartner begrüßen zu können, der sich ebenso wie der BSZ® e.V. die Beratung und Unterstützung von Unternehmern und den Kampf gegen behördliche Willkür auf die Fahnen geschrieben hat.

Der bffk e.V. ist aus einer Ende November 1995 gebildeten Interessengemeinschaft entstanden und am 14.03.1996 in Dortmund als eingetragener Verein gegründet worden. Ziel des bffk e.V. ist es, im Wesentlichen eine Änderung der bestehenden Gesetze zur Regelung der Rechte von Kammern für Industrie, Handel- und Handwerk dahingehend zu erwirken, dass künftig die Mitgliedschaft in Kammern freiwillig ist, demokratische Wahlen stattfinden und die Kammertätigkeit auf genau bestimmte Aufgaben begrenzt wird.

Der bffk e.V., der aktuell seinen Sitz in Kassel hat, steht unter der Leitung eines ehrenamtlich tätigen Vorstands und hat eine Vielzahl ebenfalls ehrenamtlich tätiger aktiver Mitglieder.

Der Verein hat sich seit seiner Gründung (damals unter dem Namen IHK-Verweigerer e.V.) sowohl zahlenmäßig, als auch in seinen Aktivitäten, zur führenden Kraft und zu dem bundesweit aktiv wirkenden Verband entwickelt: zur »Organisation der Kammerkritiker«. Seine Mitglieder engagieren sich bundesweit aktiv in allen 80 IHK- bzw. 55 HwK- Bezirken für die Ziele des Verbandes. Ca. 60 Aktive engagieren sich in 20 Kammerbezirken in den jeweiligen Vollversammlungen.

Der BSZ® e.V. wird unter dem neuen Aktionsbündnis "Kammerzwang" regelmäßig über die Arbeit und die Erfolge des bffk e.V. berichten.

Sollten Sie sich für die Arbeit des Vereins interessieren, erhalten Sie auf dem Internetauftritt des bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V. (http://www.bffk.de/)  weitergehende Informationen.

Foto: Logo des bffk - Bundesverband der freien Kammern e.V.

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Montag, November 14, 2011

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Noch immer keine Einigung mit dem Bankenkonsortium:

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den Anlegern, ihre Rechte zeitnah durchzusetzen. Noch immer ist die für die Anleger äußerst riskante Krise des Fonds nicht vorbei.

Mit Schreiben vom 02.11.2011 informierte die Geschäftsführung des Fonds die Anleger darüber, dass weiterhin keine Lösung mit dem Bankenkonsortium erzielt wurde, das dem Fonds neben den Anlegern eine Finanzierung des Fondsobjekts THE GHERKIN ermöglichte.

Diese Hiobsbotschaft lässt Schlimmstes für die Anleger befürchten. Bereits in einem Schreiben vom 10.02.2010 hatte die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass bei Nichteinigung mit dem Bankenkonsortium eine Kündigung und Fälligstellung des Darlehens droht. Für den Anleger erscheint dann ein Totalverlust seiner Einlage als durchaus wahrscheinliches Szenario.

Zur Erinnerung: der Fonds befindet sich trotz Vollvermietung in der Krise! Dies weil der im Darlehensvertrag vereinbarte Beleihungswert massiv überschritten ist, wofür zum einen ungünstige Wechselkursentwicklungen und zum anderen gesunkene Londoner Immobilienpreise verantwortlich sind.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt bereits eine Reihe geschädigter Anleger. In vielen Fällen ist es uns gelungen, Schadensersatzansprüche des Anlegers durchzusetzen, die auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet sind, berichtet Bombosch. Er rät allen betroffenen Anlegern, vor Jahresende die Initiative zu ergreifen und prüfen zu lassen, ob eigene Schadensersatzansprüche mit Erfolg durchgesetzt werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für betroffene Anleger gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.11.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, November 12, 2011

BSZ e.V. Vertrauensanwälte warnen: Verjährung von Schadensersatz-Ansprüchen Ende 2011 für ALBIS-Anleger

Alle Anleger, die ihr gespartes Kapital in (atypisch stille) Beteiligungen der ALBIS-Unternehmensgruppe, insbesondere bei der ALBIS Finance AG und ALBIS Capital & Co. KG investiert haben, sollten jetzt möglichst zügig Ihre Unterlagen von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Denn: Ihnen droht zum Ende des Jahres die Verjährung eventuell bestehender Schadensersatzansprüche.

Grund hierfür ist die sogenannte „kenntnisunabhängige" Verjährungsfrist von 10 Jahren. Diese Frist gilt für alle Kapitalbeteiligungen, die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden.

Schadensersatzansprüche könnten sich insbesondere dann ergeben, wenn Sie bei Vertragsschluss Ihrer Beteiligung falsch beraten worden sind. In der Regel haben die Vermittler und Berater neben dem überzeugenden Konzept der angebotenen Kapitalanlage auch die Sicherheit der Anlage und vor allem die zu erwartende Rendite hervorgehoben.

Einen Hinweis auf die vereinnahmten Provisionen und die mit dieser Beteiligung einhergehenden unternehmerischen Risiken - insbesondere die des Totalverlustes und der Nachschussverpflichtung - ließen die Vermittler aber häufig außen vor oder spielten diese herunter. Denn in Wahrheit handelt es sich bei Beteiligungen dieser Art um hochspekulative Anlageformen, die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, als solche aber vielfach von den Vermittlern vertrieben wurden.

Weitere Schadensersatzansprüche könnten sich zudem aus Prospekthaftung ergeben. Das Landgericht Hamburg bestätigte in diesem Zusammenhang unsere Rechtsauffassung, dass der Emissionsprospekt der ALBIS Finance AG den potentiellen Anleger nur ungenügend über alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung immanenten Risiken aufklärt.

Sollten auch Ihnen solche Schadensersatzansprüche zustehen, raten wir Ihnen aufgrund der bevorstehenden Verjährung schnell zu handeln. Ihre Ansprüche könnten zum Beispiel noch durch ein „verjährungshemmendes" Mahn- oder Güteverfahren fristwahrend gegen die ALBIS geltend gemacht werden.

Betroffene könne sich daher gern der BSZ e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Albis Finance AG" anschließen.

Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, November 11, 2011

GRE Global Real Estate AG: Anleger stehen vor dem Totalverlust!

Das Amtsgericht München hat bei der GRE Global Real Estate AG das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Die geschädigten Anleger sollten schon jetzt einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten.

Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet
Anleger der GRE Global Real Estate AG haben bereits seit längerem mitbekommen, dass nicht alles rund läuft im Hause GRE Global Real Estate AG. Geplante Investitionsprojekte sind teils geplatzt und teils noch immer nicht fertiggestellt, für Ausschüttungen fehlte schon länger das nötige Kleingeld. Nunmehr scheint Gewissheit geworden zu sein, was mancher schon ahnte: Über das Vermögen der GRE Global Real Estate AG wurde am 07.11.2011 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Die Liste der in die Insolvenz geratenen Kapitalanlagegesellschaften des sog. Grauen Kapitalmarktes ist damit um einen weiteren Eintrag länger geworden. Und abermals sind es die Kapitalanleger, die ihre Ersparnisse verlieren.

Totalverlust und Nachschusspflicht drohen
Die betroffenen Anleger müssen sich nun mit der Aussicht auf einen vollständigen, zumindest aber erheblichen Verlust ihrer Einlagen abfinden. Darüber hinaus droht grundsätzlich die Gefahr, vom Insolvenzverwalter - ist das Verfahren erst einmal endgültig eröffnet - auf Nachforderungen in Anspruch genommen zu werden. Denn was viele Anleger gar nicht wussten ist der Umstand, dass die in der Vergangenheit von der GRE Global Real Estate AG gezahlten Ausschüttungen nicht unbedingt Gewinne darstellen, sondern möglicherweise aus vorhandener Liquidität geleistet wurden. Derartige Zahlungen dürften gesellschaftsrechtlich als Entnahmen zulasten des Kapitals zu werten sein, wenn und soweit diesen Ausschüttungen keine entsprechend hohen Gewinne gegenüberstehen. Der Insolvenzverwalter könnte in diesem Fall geneigt sein, die erhaltenen Ausschüttungen ganz oder teilweise von den Anlegern zurück zu fordern.

Schadensersatzansprüche prüfen und zur Insolvenztabelle anmelden
Einer Pressemitteilung der Pluta Rechtsanwalts GmbH vom 10.11.2011 zufolge soll der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Prager, eventuelle Forderungen der betroffenen Anleger unter Verweis auf die Gesellschaftsverträge für nachrangig halten, was so viel bedeutet, dass diese keine Forderungen geltend machen könnten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel aus der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich führt hierzu klarstellend aus, dass die in den Gesellschaftsverträgen vereinbarte, sog. Nachrangabrede aber nicht für Forderungen der Anleger gilt, die aus einem Schadensersatzanspruch der Anleger resultieren. Wer beispielsweise bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an der GRE Global Real Estate AG aufgeklärt wurde, kann verlangen so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an der Gesellschaft beteiligt. In der Insolvenz der Anlagegesellschaft bedeutet dies, dass die betroffenen Anleger mit Ihren Schadensersatzforderungen am Insolvenzverfahren partizipieren und sich mit ihren Forderungen gegen Ansprüche des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich rät den Betroffenen daher dringend, frühzeitig anwaltliche Hilfe durch spezialisierte Fachanwälte in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GRE Global Real Estate AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Donnerstag, November 10, 2011

OLG Stuttgart folgt auch in DG-Sachen BGH-Rechtsprechung zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen

Elf DG-Fonds, von Nr. 19-43 hatte das Ehepaar auf Empfehlung der Stuttgarter Südwestbank gezeichnet. Zusätzlich war seitens des Bankberaters empfohlen worden, die Fonds über Darlehen zu finanzieren. Ursprünglich war das Ehepaar Eigentümer eines Mietshauses. "Probleme mit den Mietern gehören der Vergangenheit an", so der Bankberater. "Darum kümmert sich die Fondsgesellschaft".

Auch habe der Berater selbst DG-Fonds gezeichnet. Selbst als das Ehepaar fragt, ob man nicht langsam genug DG-Fonds habe und in etwas Anderes investieren könne, heißt es: "Ich kenne kein besseres Investment".

Von all dem wollte die Südwestbank nichts wissen. Beratungen hätten nicht statt gefunden. Bei dem Ehepaar handele es sich um professionelle Fondsinvestoren, welche die Fonds selbständig nachgefragt habe.

"Offenbar waren die Fonds die beste Anlage für die Südwestbank, nicht jedoch für die Anleger" - so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze, der das Ehepaar vertritt. "Für die Anleger wären weitere Mietshäuser sicherlich interessanter gewesen".

Nachdem die Bank außergerichtlich mitteilte, die DG-Fonds stellten auch für die Bank eine traurige Entwicklung dar, nachdem aufgrund der negativen Entwicklung kein Geld in weitere Fonds investiert werde, erhob das Ehepaar Klage zum Landgericht Stuttgart. Dieses gab dem Ehepaar grundsätzlich recht, zog jedoch die Steuervorteile vom geltend gemachten Schaden ab.

Sowohl die Südwestbank, als auch das geschädigte Ehepaar legten hiergegen Berufung ein. Die Südwestbank trug vor, Beratungsverträge seien nicht nachgewiesen und sie träfe ohnehin kein Verschulden. Das Ehepaar war der Auffassung, der vorgenommene Abzug der Steuervorteile sei zu Unrecht erfolgt.

Am 09.11.2011 fand unter großem Publikumsinteresse die Berufungsverhandlung vor dem OLG Stuttgart statt. Mit Spannung wurde der Verlauf des Verfahrens erwartet. Zwar ist die Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch des OLG Stuttgart in DG-Sachen eindeutig. Dennoch ist das zuletzt vor dem OLG - durch einen Berliner Anwalt vor dem OLG geführte Verfahren - für den betroffenen Anleger katastrophal verlaufen und hatte zu erheblicher Verunsicherung der betroffenen Anleger geführt.

Schnell zeigte sich jedoch, dass der vielfach erfolgreiche Anwalt des Ehepaars anders vorgegangen und die Fehler des Berliner Kollegen nicht gemacht hatte: Das OLG machte deutlich, dass es die Berufung des OLG als unbegründet ansehe, diejenige des Schweinfurter Fachanwalts jedoch als erfolgversprechend ansehe. Beratungen seien zutreffend bejaht worden. Steuervorteile seien nicht abzuziehen. Von einer Entscheidung im Sinne des Ehepaares kann ausgegangen werden.

Erneut hat sich gezeigt, dass die Einschaltung eines versierten Fachanwaltes in DG-Sachen zur erfolgreichen Rückabwicklung führt. Erneut hat sich aber auch bestätigt, dass "Erfolg beim Akquirieren" nicht mit "Erfolg beim Prozessieren" zu verwechseln ist. Nicht jeder, der Akquisevorträge oder -Schreiben versendet, hält auch, was er verspricht. Aber Achtung: Am 31.12.2011 droht der Eintritt der absoluten Verjährung. Wieder bestätigt sich, dass sich kein Betroffener von einer Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten lassen sollte, zumal ein Prozessieren sogar ohne eigenes Kostenrisiko möglich ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dienstag, November 08, 2011

Insolvenz der Juragent AG!

Verfahren am 02.11.2011 eröffnet. Frist zu Anmeldung der Forderungen endet am 14.01.2012 Wie das zuständige Insolvenzgericht Berlin mitteilte, wurde nunmehr Insolvenzverfahren über das Vermögen der Juragent AG eröffnet.

Anleger die Sicherheiten für die Zwangsvollstreckung gegen die Juragent AG hinterlegt haben, können diese nun unter Vorlage des Eröffnungsbeschlusses bei der jeweiligen Hinterlegungsstelle zurückfordern.
Das Insolvenzverfahren wird vom zuständigen Amtsgericht Charlottenburg unter dem Az. 36j IN 4095/11 geführt. Als Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Petra Hilgers aus Berlin bestellt. Anleger der diversen Prozesskostenfonds, die erfolgreich gegen die Juragent AG auf Schadenersatz geklagt und vor Gericht gewonnen haben, wissen nun nicht, was die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sie bedeutet.
Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine weiteren Klagen und auch keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Juragent AG möglich. Bereits eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Gerichtsverfahren sind durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Verfahren gegen die Treukommerz, Herrn Heinen und/oder Anlageberater sind von der Verfahrenseröffnung nicht betroffen. Diese Verfahren werden regulär weitergeführt. Die Insolvenzverwalterin wird nun sämtliche Vermögenswerte/Forderungen der Juragent AG erfassen und nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens an diejenigen Gläubiger verteilen, die ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Der erste Schritt für Anleger der diversen Juragent Fonds (PKF I, PKF II, PKF III, PKF IV) wird nun sein, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die Frist zur Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle endet am 14. Januar 2012. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für die von ihr vertretenen Anleger die Anmeldungen zur Tabelle. Bereits am 14.12.2011 findet in Berlin eine erste Gläubigerversammlung statt, auf der alle Anleger teilnehmen können, denen Forderungen gegenüber der Juragent AG zustehen. CLLB wird an der Gläubigerversammlung ebenfalls teilnehmen. Sofern die Anleger anwaltlich vertreten sind, können die Anmeldungen zur Insolvenztabelle auch von den betreuenden Anwaltskanzleien übernommen werden. In der Regel werden die Kosten der Anmeldung in voller Höhe von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Darüber hinaus haben Anleger nach wie vor die Möglichkeit, die Ihnen entstandenen Schäden gegenüber der Treuhandkommanditistin, sowie weiteren Verantwortlichen durchzusetzen.
Auch Anleger, die Ihre Beteiligung am PKF IV bereits an die Juraswiss S.A. abgetreten haben, können ihre Ansprüche noch immer gegenüber den weiteren Verantwortlichen –mit Ausnahme der Juragent AG- geltend machen. Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte prüft derzeit weitere Anspruchsmöglichkeiten im In- und Ausland.
Auf Seiten der Juragent AG liegen trotz des nunmehr eröffneten Insolvenzverfahrens noch etliche Vermögenswerte. So laufen nach Angaben des neuen Vorstands der Juragent AG nach wie vor etliche von der Juragent AG gegen Erfolgsbeteiligung finanzierte Gerichtsverfahren, deren Erlöse nach wie vor der Juragent AG zustehen.
Zuletzt hatte ein Investor für die Übernahme dieser von der Juragent AG finanzierten Verfahren einen Betrag in Höhe von € 5.000.000,00 geboten. Sollten diese von der Juragent AG finanzierten Verfahren gewonnen werden, fließen der Juragent AG weitere Gelder zu, die zur Verteilung an die Gläubiger verwendet werden können. Darüber hinaus bestehen ggf. noch weitere Forderungen Seitens der Juragent AG gegenüber der bisherigen Geschäftsführung, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte wird sich bemühen, alle ihr vorliegenden Informationen an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten, damit hier eine zügige Aufarbeitung der noch offenen Forderungen gewährleistet ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Schneller und lukrativer Ausstieg aus DEGI Invest international

Derzeit sind zahlreiche Anleger von der Liquidierung des DEGI International Immobilienfonds betroffen. Bereits im Oktober 2008 wurde dieser offene Immobilienfonds geschlossen. Die Folge ist, dass dieser nun abgewickelt wird.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Fonds nicht mehr zu öffnen, sondern zu liquidieren. Der Verkauf der Immobilien wird voraussichtlich im September 2013 abgeschlossen sein. Es ist absehbar, dass Anleger nach der Liquidierung nicht ihr eingesetztes Kapital zurückerhalten, sondern deutlich weniger.

Dabei gibt es in vielen Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche auf Rückabwicklung aus Schadenersatzgesichtspunkten in den Fällen geltend zu machen, in denen Anleger nicht vollständig über sämtliche Risiken aufgeklärt wurden.

In den meisten Fällen wurden Anteile durch Bankdarlehen finanziert. In vielen Fällen wurde die Finanzierung später von der Allianz Bank übernommen. Wie der BSZ e.V. Vertrauensanwalt, Rechtsanwalt Axel Widmaier aus Heidelberg, berichtet, ist es mittlerweile gelungen, von der Allianz Bank ein Vergleichsangebot zu erhalten, welches den Schaden sehr gering hält und helfen kann, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden.

So bietet die Allianz Bank derzeit an, die Anteile zu etwa 80% des ursprünglichen Wertes zu € 42,78 zu übernehmen. Angesichts der Tatsache, dass selbst im Falle von je nach Einzelfall etwaig bestehende Schadenersatzansprüche häufig vor Gericht verglichen werden, ist dieses Angebot als sehr attraktiv zu bewerten. Insbesondere die Kosten und Risiken eines Rechtsstreites, der auch gar nicht in allen Fällen möglich ist, lassen diese Lösung als sehr attraktiv erscheinen. Anleger sollten zeitnah prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für dieses Angebot erfüllen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Falk Fonds 76: Liquidation des Fonds steht unmittelbar bevor.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte empfiehlt Anlegern insbesondere dann eine juristische Anspruchsprüfung, wenn sie ihren Anteil über die LBBW oder die ALLBANK finanzierten.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte aus Anlegerkreisen erfuhr, soll der Falk Fonds 76 noch dieses Jahr endgültig liquidiert werden. Der Liquidationserlös wird zunächst an die Banken gehen, was bedeutet, dass die Anleger nun endgültig große Verluste erleiden werden.

Anleger, die ihre Beteiligung über die Allbank bzw. die LBBW finanziert haben, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch dringend die Einholung einer rechtlichen Beratung, da beide Banken nach Dafürhalten von CLLB Rechtsanwälte teilweise falsche Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen verwendet haben. Dies kann dazu führen, dass Anleger auch heute noch den Darlehensvertrag widerrufen können mit der Folge, dass die Anleger auf diese Weise elegant das gesamte, für den Fondserwerb investierte Geld zurück erhalten können.

Gegen die ALLBANK bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits entsprechende Urteile vor dem OLG Celle erstreiten können. Auch das OLG Frankfurt hat in diesem Sinne entschieden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weist darauf hin, dass bestehende Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit einer Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten tragen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Falk-Fonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, November 04, 2011

Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet? Verjährung droht zum Jahresende 2011

Auf Grund einer Gesetzesänderung werden zum Jahresende 2011 sämtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren, wenn die Kapitalanlage vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurde, teilt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit.

Dies hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird.

Zum 01.01.2002 wurden die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert. Früher galt eine dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.

Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren.

Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt für alle „Altfälle“ die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die entsprechenden Kosten eines Rechtsanwalts.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, November 03, 2011

Bedeutender Erfolg für Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG

ALAG anerkennt Schadensersatzansprüche vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht

Die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG (im Folgenden: ALAG) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht die seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für einen Anleger geltend gemachten Schadensersatzansprüche anerkannt, nachdem der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu erkennen gegeben hatte, dass er der Klage des Anlegers stattgeben und die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen fehlerhaften Emissionsprospektes zum Schadensersatz verurteilen wird.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DG-30-Anleger: LG Bückeburg lässt sich nicht erneut aufs Glatteis führen

Noch im Jahr 2009 hatte das LG Bückeburg die Klage eines DG-30-Anlegers als verjährt abgewiesen. Dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze gelang es seinerzeit, dass das OLG Celle diese Entscheidung zugunsten des betroffenen Anlegers korrigierte.

Gleichwohl akzeptierte die Volksbank in Schaumburg eG die zwischenzeitlich bundesweit eindeutige Rechtsprechung nicht, sodass im Falle eines weiteren DG-30-Anlegers Klage zum Landgericht Bückeburg eingereicht werden musste.

Der nunmehrige Bevollmächtigte der Bank griff tief in die Trickkiste. So hätte es keine Beratung des Anlegers gegeben. Aufklärungspflichtige Provisionen seien nicht geflossen, die Kickback-Rechtsprechung sei verfassungswidrig. Gleichwohl existiere die Besonderheit, dass im nunmehrigen Fall über Provisionen aufgeklärt worden sei.

Insgesamt drei Bankanwälte wurden im Termin gegen Dr. Schulze aufgefahren. Ein Vergleichsangebot wurde durch die Bank nicht unterbreitet. Gleichwohl ließ sich der hervorragend sachkundige Einzelrichter des LG Bückeburg hiervon weder beeindrucken, noch aufs Glatteis führen. Kompetent stellte dieser die Rechtslage dar. Selbstverständlich seien aufklärungspflichtige Provisionen geflossen. Das bankseitige Bestreiten der Provisionshöhe sei unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Auch sei die Kickback-Rechtsprechung nicht unbeachtlich.

Nachdem der Bankberater auch noch angab, sich an das konkrete Beratungsgespräch nicht mehr zu erinnern und bestätigte, die vollständige Provisionshöhe gar nicht zu kennen, brach das bankseitig aufgebaute Lügengebäude vollends zusammen. An einer antragsgemäßen Verurteilung der Bank bestehen keinerlei Zweifel.

Betroffene Anleger sollten beachten, dass noch im laufenden Jahr gehandelt werden muss, da zum Jahresende der Eintritt der absoluten Verjährung droht.

Für betroffene Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, November 02, 2011

Chi.Quadrat-Test und Buchführung

Mit einem Urteil vom 24.08.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass der sogenannte Chi.Quadrat-Test allein kein Grund sein kann, die Buchführung zu beanstanden.

Was steckt hinter diesem Test? Mit ihm können Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht werden. Es handelt sich hierbei um eine Methode, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden. Der Grundgedanke ist der, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffend Werte angibt, z.B. bei der Kassenführung, unbewusst häufiger Lieblingszahlen einsetzt, für die er eine Vorliebe hat.

Damit wurden bisher die Prüfer der Finanzämter in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass z.B. die Kasse manipuliert worden ist. Ergab sich dann aufgrund des Testes eine Manipulationswahrscheinlichkeit und konnte der Steuerpflichtige diese nicht ausräumen, führte dies bis zu einer Verwerfung der Buchführung bzw. zu einer Zuschätzung und damit zu höheren Erlösen.

Dem ist nun das FG in seiner Entscheidung entgegengetreten. Das FG betont, dass der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit dem Finanzamt obliege. Insbesondere sei dieser Test nicht geeignet, für sich allein den Beweis dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Revision nicht zugelassen wurde und das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

Steuerpflichtigen ist daher anzuraten, sollte bei einer Betriebsprüfung der Einsatz dieses Textes zum einen nachteiligen Ergebnis bei dem Steuerpflichtigen führen, in jedem Fall überlegt werden sollte, ob nicht gegen den jeweiligen Bescheid ein Rechtsmittel einzulegen ist. Weiteren fachkundigen Rat erteilt ein Fachanwalt für Steuerrecht.

Für mehr Informationen kann man sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR: Fondsgesellschaft fordert Nachzahlungen von Anlegern

Die Fondsverwaltungs GmbH der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR hat für den 4. November 2011 zu einer Gesellschafterversammlung nach Berlin geladen. Der Anlass hierfür ist aber für die Anleger alles andere als erfreulich. Denn TOP 7 der Tagesordnung sieht ein Sanierungskonzept des Fonds vor, das erhebliche Belastungen für die Anleger zur Folge haben dürfte.

In der Einladung der Fondsgesellschaft, die vor 2 Wochen an die Anleger versandt wurde, wird die Erforderlichkeit der Sanierung der Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR mit dem Ende der Aufwendungshilfe des Landes Berlin für den Wohnungsbau im Jahr 2012 begründet, wodurch zwei Drittel der Einnahmen des Fonds wegfallen. Wörtlich schreibt die Fondsverwaltung hierzu: „Ab diesem Zeitpunkt fallen … jährlich Liquiditätsunterdeckungen in Höhe von rund 1,2 Mio. € bzw. 8 % des Eigenkapitals an. Vor diesem Hintergrund sind Maßnahmen zur Sanierung der Gesellschaft unabdingbar, um in absehbarer Zeit die Illiquidität der Gesellschaft zu vermeiden.“ Denn was diese Illiquidität der Gesellschaft für die Anleger bedeutet, erläutert die Fondsverwaltungs GmbH wenig später. Dann nämlich müssten die „Gesellschafter mit einer persönlichen Inanspruchnahme in Höhe von 209 % ihres Eigenkapitals rechnen“!

Um dies zu vermeiden, hat der Fonds ein Sanierungskonzept aufgelegt, wonach die Darlehen des Fonds abgelöst und eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen werden soll. Dies ist aber noch nicht alles. Denn auch bei diesem Sanierungskonzept bleiben die Anleger nicht von einer weiteren Inhaftungsnahme verschont. Ihr Beteiligungsbeitrag liegt bei 8,3 Millionen Euro, was einem Anteil von rund 55 % des Eigenkapitals entspricht. Allerdings rechnet der Fonds mit einer Ausfallquote von 35 Prozent der Gesellschafter, sodass der Beitrag der sanierungswilligen Gesellschafter sogar auf bis zu 85 % des Eigenkapitals steigt.

„Dies bedeutet unserer Einschätzung nach nichts anderes, als dass die Anleger einen Betrag i.H.v. bis zu 85 % ihrer Einlage nachzahlen müssen, bei beispielsweise 10.000 € Nominaleinlage also € 8.500,00. Eine Gewährleistung, dass die Sanierung des Fonds aber tatsächlich erfolgreich ist, haben die Gesellschafter dadurch gleichwohl nicht“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Immobilienfondsanleger vertritt. „Die betroffenen Anleger sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken, wie z.B. das unternehmerische Risiko und das Zweitmarktrisiko, aufklären müssen. Bei einer Beteiligung an einer GbR haften die Anleger sogar grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen – auch hierauf ist deutlich hinzuweisen. Kommen die Anlageberater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man sich auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Nutze machen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten haben, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Upmeier Kalvinistenweg 103 + 104 GbR“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. November 2011 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Schrottimmobilien Leipzig / Deutsche Bank und DKB Bank in Vertrieb der tectum AG verwickelt?

Wie sich in den letzten Jahren herausgestellt hat, sind mehrere 1000 Eigentümer durch Vermittler zum Erwerb sog. „Steuersparmodelle“ und „Schrottimmobilien“ in Leipzig bewegt worden.

Wie zahlreichen Presseberichten, als auch den Schilderungen von mehr als 300 geschädigten Anlegern, welche vom Vertrauensanwalts des BSZ e.V. – Herrn Adrian Wegel, Frankfurt am Main Kanzlei Bouchon & Hemmerich, vertreten werden, zu entnehmen ist, wurden tausende Anleger in den letzten Jahren mit falschen Versprechungen zum Erwerb von Immobilien geworben. Die Vermittler äußerten gegenüber Interessenten, man habe die Gelegenheit eine Wohnung in Leipzig zu einem günstigen Preis zu erwerben, wobei sich die Erwerbskosten durch die monatlichen Mietzahlungen praktisch refinanzieren würden. Nach 10 Jahren könne man dann die Wohnung wieder mit Gewinn veräußern. Im Übrigen diene die Immobilie auch der Altersvorsorge. Zu den Vermittlern gehörte auch die Firma tectum AG aus München. Vertrieben wurden hierbei völlig überteuerte sanierungsbedürftige und denkmalgeschützte Eigentumswohnungen der verschiedenen Bauträger.

So verlockend dieses Angebot klang, so falsch waren meist die „Musterberechnungen“. Denn zum einen war der Kaufpreis um ein Vielfaches überhöht, zum anderen konnte von einer Refinanzierbarkeit der Kosten durch die Mieteinnahmen regelmäßig keine Rede sein. Die tatsächlichen monatlichen Belastungen durch die Finanzierungsrate wurden jedoch weder durch die Mieteinnahmen, noch durch die steuerlichen Vergünstigungen gedeckt. Grund hierfür war nicht selten, dass ein „Mietpool“ dazwischengeschaltet war oder die Wohnungen z.B. wegen schlechter Sanierung oder Schimmel nicht vermietbar waren. Teils waren dies monatlich nur 50,00 € bis 80,00 €, obwohl die Vermittler in der Regel zwischen 250,00 € und 400,00 € an Mieteinahmen in die Musterberechnung aufgenommen hatten. Ein weiterer Grund lag darin, dass die Sanierungskosten für die steuerliche Förderung teils von den Finanzämtern nicht zu 100% anerkennt wurden, was teils auch zu erheblichen steuerlichen Nachzahlungen geführt hat.

Kurios ist hierbei, dass ein Großteil dieser Wohnungen von der Deutschen Bank, der DKB, aber auch der damaligen GMAC RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC GmbH) finanziert wurde. Hierbei war es in der Regel so, dass den Erwerbern ein sog. „Rund um Sorglospaket“ angeboten wurde, was auch gleich die Organisation und Vermittlung der Finanzierung der Immobilie beinhaltete. Hierbei war es nicht selten so, dass die Erwerber lediglich eine Selbstauskunft ausgefüllt haben und einige Bonitätsunterlagen zur Verfügung gestellt hatten. Meist wenige Tage später meldeten sich dann die Vermittler und teilten mit, die Finanzierung würde stehen. Die Darlehen mussten somit „nur noch“ von den Erwerbern unterschrieben werden. Wie sich heraus stellte, hatten die Banken sich hierbei weder eine Vollmacht der Erwerber, noch sonst einen Nachweise vorlegen lassen, dass diese beantragte Finanzierung auch auf deren Wunsch hin erfolgte. Über Einzelheiten der Darlehenskonditionen wurde nur selten gesprochen. Laufzeiten bis zu über 35 Jahren waren keine Seltenheit. Oft war es hierbei auch so, dass die Laufzeit der Darlehen bis weit in das Rentenalter festgelegt war. Die finanzierenden Banken waren daher der „tragende Motor“ für diese „Rundum Sorglospakete“.

Für die geschädigten Erwerber bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Schrottimmobilienkäufe rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Berater bzw. die Vertriebsgesellschaften und die finanzierenden Banken. Den Beratern und Vermittlern kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern den Erwerb von Wohnungen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ferner bestehen auch dann Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war.

Darüber hinaus können sich auch die finanzierenden Banken in der Haftung befinden. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen den Banken und den Vertriebsgesellschaften ein institutionalisiertes Zusammenwirken erfolgte.

Sämtlicher dieser Fälle ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel, Frankfurt am Main, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Beteiligten. Es sprechen also gute Gründe dafür, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien Leipzig“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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SpaRenta / Lex-Rente: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte weisen auf Verjährung hin

Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen - Bankhaus Ellwanger & Geiger schreibt Kunden an.

Es war ein zur sicheren Altersvorsorge gedachtes Konzept, das jedoch nach Meinung des Landgerichts Stuttgart hierzu in keiner Weise geeignet war, da es zu viele Konzeptionsfehler aufweist. Die Konstruktion bestand aus mehreren Bausteinen:

Zunächst zahlte der Anleger einen hohen Einmalbetrag in eine Rentenversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG oder der Englischen Clerical Medical. Finanziert wurde dieser Betrag mit einem Darlehen, oftmals bei der HSH Nordbank oder der Frankfurter Bankgesellschaft. Dieses Darlehen war endfällig ausgestaltet, was dem Kreditinstitut gleichbleibend hohe Zinsen sichert. Zur Tilgung wird monatlich in einen Investmentfonds eingezahlt. Bei Fälligkeit des Darlehens sollte das Darlehen vollständig aus dem Verwertungserlös des Investmentfonds getilgt werden und ein ordentlicher Gewinn erwirtschaftet werden.

Diese Konstruktion weist sich diverse Risiken auf, die sich zum Teil kumulativ realisiert haben: die Rentenversicherungen haben ihre Überschussanteile gekürzt, so dass die Rentenzahlungen niedriger ausfallen. Die Investmentfonds haben nicht die erhofften und eingeplanten Kurssteigerungen erfahren. Zusätzlich haben sich dann noch Währungsrisiken zu Lasten des Anlegers realisiert. Ergebnis: statt einem Zubrot im Alter gibt's Schulden.

Jüngst schrieb das Bankhaus Ellwanger & Geiger betroffene Kunden an, die sich an einem solchen Modell zur Altersvorsorge beteiligt hatten, um sie auf Klagemöglichkeiten in den USA aufmerksam zu machen, insbesondere von Anlegern des Templeton Growth Funds.

Das Landgericht Stuttgart hat wiederholt klagenden Anlegern Schadensersatz zugesprochen. Für Anleger kommen grundsätzlich Ansprüche gegen die jeweiligen Anlageberater und/oder Banken in Betracht, die ihnen den Erwerb der Beteiligung empfohlen haben, ohne auf die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.
Der den Anlegern in diesem Fall zustehende Schadenersatzanspruch ist auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet. Der Anleger ist demnach so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Dies bedeutet, dass dem Anleger im Erfolgsfall sämtliche geleisteten Zahlungen nebst Zinsen und Kosten zurückzuerstatten sind.

Chancenlos stehen Anleger, die sich geschädigt sehen, also nicht da. Die Anleger sind insbesondere nicht darauf beschränkt, ihre Ansprüche in den USA geltend zu machen, sondern können ihre Ansprüche auch auf heimischen Boden weiter verfolgen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich sieht aufgrund der drohenden Verjährung der Ansprüche zum Jahresende 2001 Handlungsbedarf für die Betroffenen. Rechtsanwalt Bombosch weist weiter darauf hin, dass im Einzelfall Rechtsschutzversicherungen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten übernehmen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Rente/SpaRenta/Lex-Rente" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dienstag, November 01, 2011

Global View-Fonds („Riesenradfonds“) nach wie vor in der Kritik.

Ca. 10.000 Anleger hatten sich an den sog. „Riesenradfonds“ / Global View Fonds beteiligt. Die Fonds hatten in die Errichtung von Riesenrädern in Peking, Orlando und Berlin investiert. Der Hauptvertrieb der über die ABM Amro Tochter DBM aufgelegte Fonds lief über die Deutsche Bank. Die Fonds verliefen alle negativ. Den Anlegern drohte ein Totalverlust.

Bisher boten die Banken von sich aus ca. 60% der Einlagesumme als „Entschädigung“ an. Hierzu mussten die Anleger allerdings auf sämtliche weitergehenden Rechte verzichten. Dieses Angebot sollte die Anleger ruhig stellen und Klagen verhindern.

Der Klageweg lohnt sich aber eventuell doch, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Rechtsanwalt Adrian Wegel aus der Kanzlei Bouchon & Hemmerich in Frankfurt am Main. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte ein Ehepaar geklagt. In einem Hinweisbeschluss des Landgerichts wurde nun festgestellt, dass die Finanzierungsrisiken im Prospekt der Fonds nicht ausreichend beschrieben waren. Dies könnte zur Folge haben, dass Schadenersatzansprüche gegen die Banken doch erfolgreich durchgesetzt werden könnten, sollte das Landgericht diese Auffassung beibehalten.

Die Anleger wären so zu stellen, als hätten diese die Beteiligung nicht gezeichnet. Anleger sollten daher im Einzelfall prüfen lassen, ob diesen Schadenersatzansprüche gegenüber den Banken zustehen.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View-Fonds/Riesenradfonds“ beizutreten und Ansprüche prüfen zu lassen.

Bildquelle: © Ingelotte / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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DS-Rendite-Fonds Nr. 111 - vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Am 20.10.2011 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG eröffnet. Eine Rettung des angeschlagenen Schiffsfonds scheiterte an den beteiligten Banken. Die Pleite des Fonds beschert den Anlegern den sicheren Verlust Ihrer Einlagen. Zudem sind Forderungen seitens des Insolvenzverwalters an die Anleger zu erwarten.

Die Banken gehen als erste von Bord
Einen weiteren traurigen Höhepunkt in einer notleidenden Branche markiert die Pleite des DS-Rendite-Fonds Nr. 111. Höhepunkt, weil abermals ein ausgearbeitetes Sanierungskonzept an der Verweigerung der beteiligten Banken gescheitert ist. Traurig, weil es wohl nicht die letzte Pleite eines Schiffsfonds sein wird, bei der Anleger ihre Ersparnisse verlieren. Und immer wieder vollzieht sich die Pleite nach ähnlichen Mustern: In der Schieflage des Fonds wird mit heißer Nadel ein Sanierungskonzept gestrickt, welches von allen Beteiligten erhebliche Zugeständnisse fordert. Früher oder später verabschieden sich die Banken dann aber doch aus ihrem Engagement und stellen die Kredite fällig. Für die betroffenen Fonds bedeutet dies in aller Regel das wirtschaftliche Aus.

Totalverlust und Rückforderungen stehen zu befürchten
Für die Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 hat das Verhalten der Banken mehr als nur einen üblen Beigeschmack. Denn immerhin soll das Emissionshaus Dr. Peters zur Absicherung des Sanierungskonzepts angeboten haben, mit einem Betrag von US-$ 5 Mio. in Vorleistung zu gehen. Für die Banken offenbar zu wenig. Dem Vernehmen nach werden die Erlöse aus dem Verkauf der beiden Tanker aber bei weitem nicht ausreichen, um die Schulden der Fondsgesellschaft von knapp US-$ 60 Mio. zu decken. Die Rede ist von Verkaufserlösen in Höhe von rund US-$ 32 Mio. Für die rund 1.200 betroffenen Anleger dürfte damit der sichere Verlust ihrer Einlagen feststehen. Doch damit nicht genug: Es steht zu befürchten, dass der Insolvenzverwalter – ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet – die Betroffenen zur Kasse bittet und erhaltene Ausschüttungen von 12 bis 24 % zurückfordern wird.

Rückabwicklung ist möglich
Die betroffenen Anleger sollten sich mit dieser katastrophalen Lage nicht abfinden. Vielmehr sollten die Betroffenen möglichst rasch prüfen lassen, wer die Verantwortung für den Verlust der Einlage und damit den Schaden übernehmen muss. Wenn die Banken oder Anlageberater, die den Erwerb des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 empfahlen, nicht ausreichend über die Risiken einer Beteiligung an einem Schiffsfonds aufgeklärt haben, ist eine Rückabwicklung in vielen Fällen möglich. Immer wieder verkaufen gerade auch Banken die Beteiligungen an Schiffsfonds als sicher und zur Altersvorsorge geeignet, ohne auf die immensen Verlustrisiken hinzuweisen. In derartigen Fällen kann der Anleger von der beratenden Bank die Rückabwicklung der Beteiligung und damit den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dabei genügt es für einen Anspruch auf Schadensersatz bereits, dass die beratende Bank die ihr für die Beratung zufließenden Rückvergütungen bzw. Provisionen (sog. Kick-Backs) verschwiegen hat. Gerade zu diesem Punkt hat sich in der letzten Zeit eine ausgesprochen anlegerfreundliche Rechtsprechung entwickelt, welche die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den beratenden Banken und freien Anlageberatern erheblich erleichtert.

Wege aus der Krise
Statt die weitere Entwicklung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des DS-Rendite-Fonds Nr. 111 abzuwarten, sollten die Betroffenen umgehend prüfen lassen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung einschließlich einer Freistellung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Fachanwälte.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/DS-Rendite-Fonds Nr. 111 " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel

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Apollo Medienfonds - Oberlandesgericht Köln verurteilt Sparkasse Köln Bonn zum Schadensersatz

Mit Urteil vom 07.09.2011 (Az: 13 U 142/09) hat das Oberlandesgericht Köln einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der Sparkasse Köln Bonn eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG erworben.

Die Sparkasse Köln Bonn wurde vom OLG Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Euro 11.025,00 nebst Zinsen zu zahlen.

Begründet hat der Bankensenat des Oberlandesgerichts Köln die Entscheidung damit, dass der Anleger seitens der Sparkasse nicht darüber aufgeklärt worden war, dass diese für die Empfehlung der Beteiligung am Apollo - Medienfonds eine Rückvergütung / Provision seitens der Fondsgesellschaft erhalten hat.

Da die Sparkasse dies unstreitig stellt, bestehen für Anleger der Apollo - Medienfonds, soweit diese von Banken zum Erwerb empfohlen wurden, gute Aussichten, Schadensersatz zu fordern.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Medienfonds. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Bankberatern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass und in welcher Höhe die beratende Bank eine Rückvergütung erhält, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz.

Da bei einer Zeichnung vor dem 1.1.2002 Verjährung zum 31.12.2011 droht, ist allerdings in vielen Fällen Eile geboten.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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