Mittwoch, Juni 29, 2011

SpaRenta Kombi-Rente: Anleger erhält wegen Aufklärungspflichtverletzungen Schadenersatz.

SpaRenta GmbH & Co. KG und Generali Lebensversicherung AG hinsichtlich des Produkts Kombi-Rente zu Schadenersatz verurteilt.

Bundesweit erstmalig wurden die Generali Lebensversicherung AG und die SpaRenta GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit dem von der SpaRenta GmbH aufgelegten Produkt der SpaRenta Kombi-Rente zu Schadenersatz an einen Anleger verurteilt.

Das LG Stuttgart gab in seinem Urteil vom 24.06.2011 der von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte vertretenen Auffassung Recht, wonach der Generali Lebensversicherung AG und der SpaRenta GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Kombi-Rente Aufklärungspflichtverletzungen vorzuwerfen sind.

Die SpaRenta GmbH hatte ein Kombinationsmodell zur Altersvorsorge angeboten. Dieses bestand aus einer fremdfinanzierten Rentenversicherung bei der Generali Lebensversicherung AG und einem Investmentfondssparplan als Tilgungsinstrument für das Darlehen. Die Kombi-Rente wurde immer wieder mit den gleichen Investmentfonds angeboten. Hinsichtlich des erwarteten Wachstums wurde, bezogen auf den Investmentfonds, in der Musterberechnung einheitlich von einem Wertzuwachs in Höhe von 8,5 % ausgegangen, hierdurch konnten die Ansparraten gering gehalten werden. Dies barg jedoch ein erhebliches Risiko für die Anleger.

Alle Finanzierungen erfolgten über Fremdwährungsdarlehen (Schweizer Franken). Durch den starken Schweizer Franken und durch die teils massiven Einbrüche bei den Investmentfonds sind bei den Anlegern erhebliche Verluste eingetreten, die nicht selten über 100.000 € liegen.

Die jetzt vorliegende Entscheidung kann als Durchbruch bezeichnet werden. Bislang sollen bundesweit zahlreiche Verfahren vor diversen Gerichten (diese sind alle nicht von Witt Rechtsanwälte geführt worden) verloren worden sein. Wir konnten damit einmal mehr die entscheidenden Punkte herausarbeiten, die nunmehr auch für alle weiteren zahlreichen von Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten die Chancen auf eine Rückabwicklung (Schadensersatz) erheblich erhöhen.

Da allerdings eine Verjährung der Ansprüche der betroffenen Anleger zum 01.01.2012 eintreten wird, ist zeitnahes Handeln erforderlich. Es wird allen Anlegern dringend geraten, sich über die Möglichkeiten der Rückabwicklung zu informieren, denn ansonsten können bald keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Bei Verlusten von teils weit über 100.000 € erscheint ein zu langes Abwarten bis zum Verjährungseintritt kaum sinnvoll.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Rente" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 28, 2011

Teure Rettung von HCI/MPC DeepSea Oil Explorer

Gesellschafterversammlung erzielt nur unbefriedigendes Ergebnis

Als einer der größten geschlossenen Fonds wurde der DeepSea Oil Explorer von der HCI und der MPC Capital Gruppe konzipiert. Ziel war die gewinnträchtige Anlage in eine tiefseetaugliche Öl- und Gaserkundungsplattform. Nach Verzögerungen beim Bau der Plattform geriet auch die Finanzierung ins Wanken - aus diesem Grund fand am Freitag, 24. Juni in Hamburg eine Gesellschafterversammlung statt. Der finanziell schwer angeschlagene Fonds benötigt weitere Kredite in Höhe von mehr als 100 Millionen US-Dollar. Infolge von Nachlässigkeiten sind bei der Plattform Bau- und Betriebsverzögerungen von circa eineinhalb Jahren zu verzeichnen, die zu Zusatzkosten und Strafzahlungen in einem Gesamtvolumen von etwa 145 Millionen US-Dollar führen. Das Bankenkonsortium genehmigte die nun überlebenswichtige Erhöhung der Kreditlinie in dieser Höhe nur bei Austausch des bisherigen Betreibers der Plattform und einer Reihe weiterer Zugeständnisse, so soll unter anderem die Bauaufsicht in andere Hände gelegt werden.

Für dieses umfangreiche Rettungsprogramm, welches Restrukturierungen, die Aufstockung der Kreditmittel und vor allem das Unterbleiben der prospektierten Ausschüttungen für die nächsten sieben Jahre beinhaltet, benötigten die Fondshäuser die Zustimmung der Anleger. Um diese zu erhalten, wurde am Freitag, 24. Juni in Hamburg eine Gesellschafterversammlung einberufen. "Viele aufgebrachte Anleger haben dort die Konzeption des Fonds in Frage gestellt", berichtet Tobias Weissenborn, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG. Immer wieder betonten MPC und HCI, dass der neue Betreiber gute Risikoeinschätzungen erhalte, ein solider Betreiber sei und mit vernünftigem Eigenkapital ausgestattet sei. "Das lässt viele Anleger aber nunmehr vermuten, dass der ursprüngliche Betreiber, die Delbras, genau das Gegenteil war - er war der ihm in der Anlagekonzeption zugedachten Aufgabe des Plattformbetriebes in der Realität gar nicht gewachsen", so Weissenborn. In diese Kerbe schlägt jetzt der neue Beirat des Fonds. So hat Prof. Dr. Kossow, Mitglied des Beirates, unmissverständlich erklärt, dass die "alten" Initiatoren einen Fonds auf die Beine gestellt hätten, welcher schlichtweg schlecht und unzureichend konzipiert gewesen sei. Prof. Dr. Kossow riet auf der Gesellschafterversammlung daher, die Initiatoren für dieses mangelhafte Werk in die Haftung zu nehmen, so wie es zuvor bereits Weissenborn geraten hatte.

Trotz Zustimmung der Anleger zu dem Rettungspaket ist der DeepSea Oil Explorer noch längst nicht gerettet. Die Zustimmung ist derzeit lediglich der einzige Ausweg aus der drohenden Insolvenz des Fonds. Wie es jetzt mit dem Fonds weitergeht, liegt in der Hand von Petrobras. Diese muss jetzt als Charterer der Verlängerung der Kündigungszeit von ebenfalls etwa eineinhalb Jahren zustimmen. Ob und vor allem unter welchen finanziellen Zugeständnissen Petrobras hierzu bereit sein wird, steht längst noch nicht fest. Angesichts der Lage des Fonds wird sich Petrobras seine Zugeständnisse gut bezahlen lassen. Die Kosten dafür werden erneut die Anleger tragen. Weder die Initiatoren noch die Treuhänder waren bislang auf konkrete Nachfrage bereit, nennenswerte Zugeständnisse zu machen. Ein Verzicht auf Vergütungen, immerhin rund 56 Millionen US-Dollar, kommt nach Auskunft der auf der Gesellschafterversammlung anwesenden Vertreter nicht in Betracht. "Insgesamt wird deutlich, dass hier ein Fonds mit der heißen Nadel gestrickt wurde: Es steht der Totalverlust zu befürchten, im Nachhinein wird auf Kosten der Anleger versucht, die nötigsten Baustellen zu beseitigen", so Weissenborn. Ob dies allerdings gelingt, bleibt abzuwarten. Die Anleger müssen bereits jetzt auf mindestens ein Drittel der prospektierten Ausschüttungen verzichten - Tendenz steigend. Die Prospektverantwortlichen und Emittenten bleiben hingegen unbehelligt.

Ein unabhängiger Sachverständiger, der von KWAG mit der Prüfung des Konzeptes beauftragt wurde, erklärte bereits im Vorfeld, dass der Fonds im Prospekt keine belastbaren Zahlen nennt. Nichts anderes bemängelt nun der frisch installierte Beirat des Fonds. Den Anlegern blieb letztendlich nichts anderes übrig, als dem neuen Konzept und dem neuen Betreiber trotz hoher Verluste zuzustimmen, da das der einzige Ausweg bleibt, keinen Totalverlust einzufahren. "Umso wichtiger ist es nun, kurzfristig über sinnvolle Exitstrategien und Schadensersatz nachzudenken. Denn wer will schon den Totalverlust erleiden?", so Weissenborn.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Deepsea Oil Explorer" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DG-Anleger erstreitet Schadenersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

Wie die Lokalpresse berichtet, brodelt es bei der Volksbank Friedrichshafen. Anstatt ihrem genossenschaftlichen Auftrag, der Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu genügen, bekriegen sich Vorstand und Aufsichtsrat.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Volksbank Friedrichshafen trotz der mittlerweile eindeutig zugunsten des DG-Anlegers geklärten Rechtslage gegen diesen zu Felde zieht, statt dessen berechtigten Schadensersatzanspruch anzuerkennen. Weder die Lüge, der betroffene Anleger hätte den Umstand der Provisionszahlung gekannt, noch die Streitverkündung an die DZ-Bank konnten das Landgericht Ravensburg verwirren. "In der Sache hatte die Volksbank nichts Zielführendes vorzutragen", so der Schweinfurter Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Deshalb verlegte sich die Volksbank ausschließlich auf Prozessverschleppung".

Bereits im ersten Termin sah die Kammer die Sache als entscheidungsreif im Sinne des geschädigten DG-Anlegers an. Hier wurde durch die Volksbank kein Antrag gestellt. Dann wurde kurz vor dem zweiten Termin der DZ-Bank den Streit verkündet. Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprach die Volksbank Friedrichshafen, so dass eine dritte Verhandlung nötig wurde, welche allein fünf Minuten dauerte. "Der Vortrag der Streitverkündeten war zwar hunderte von Seiten lang, in der Sache aber unbeachtlich", so Dr. Michael Schulze. Insbesondere widersprach er in weiten Teilen dem Vortrag der Volksbank.

Der geschädigte DG-Anleger erhält nunmehr sein Geld zurück. Weder Steuervorteile, noch angebliches Mitverschulden werden in Abzug gebracht.

"Es ist erstaunlich, dass die Vermittlerbanken sich bis heute weigern, der eindeutigen Rechtslage Folge zu leisten und stattdessen lieber das Geld der Genossenschaften für aussichtslose Prozesse über mehrere Instanzen verheizen, anstatt gemeinsam mit dem Kunden gegen die Verantwortlichen der Misere vorzugehen", so Herr Dr. Schulze nach einem weiteren der zwischenzeitlich vielfältig erstrittenen Urteile.

"Handeln tut jetzt Not, Schadensersatzansprüche drohen zum 31.12.2011 zu verjähren", gibt er betroffenen Anlegern noch auf den Weg. "Keinesfalls sollte man sich mit den banküblichen 20%-Vergleichen abspeisen lassen. Erfahrungsgemäß erhält der Anleger sein Geld spätestens in der Berufungsinstanz, da die betroffenen Banken eine weitere Entscheidung des BGH scheuen, auf welche sich andere Anleger berufen könnten".

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 27, 2011

Montranus III (Hannover Leasing Fonds 166)– Urteil gegen Berliner Sparkasse vor dem Landgericht Berlin

Mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erreichte ein Anleger des Montranus III Medienfonds vor dem Landgericht Berlin, dass die Landesbank Berlin AG als Rechtsträger der Berliner Sparkasse zu Schadensersatz verurteilt wird (noch nicht rechtskräftig).

Der geschädigte Anleger hatte vorgetragen, dass er zum einen nicht über die mit der Anlage verbundenen Risiken richtig aufgeklärt worden sei, zum anderen sei er nicht über die der Sparkasse zufließende Provision aufgeklärt worden. Das Landgericht deutete im Verfahren an, dass hier eine Aufklärungspflicht verletzt sein könnte und dass der Prospekt in Bezug auf die Provision keine hinreichende Aufklärung böte, da nicht konkret ersichtlich sei, in welcher Höhe gerade die vermittelnde Sparkasse eine Provision erhielt. Nach einer entsprechenden Hinweisverfügung ließ die LBB ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen (noch nicht rechtskräftig).

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der den Anleger vertreten hat, empfehlt Anlegern des Fonds prüfen zu lassen, ob ihnen möglicherweise ebenfalls Schadensersatzansprüche zustehen und sie sich so von der riskanten Beteiligung lösen können.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten einer Überprüfung des Falles und eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

PIB – Produktinformationsblatt für Finanzinstrumente kommt ab 01. Juli 2011

Ab 01. Juli müssen Banken und Finanzdienstleister allen Finanzinstrumenten, egal ob Aktien, Zertifikaten oder Fonds, die sie privaten Kunden empfehlen, ein Produktinformationsblatt – kurz PIB – beilegen.

Der Gesetzgeber möchte somit den Verbraucherschutz weiter ausbauen und den Produkten zu mehr Transparenz verhelfen. Rechtsgrundlage für einen solchen „Beipackzettel“ ist bei Wertpapieren das Anlegerschutzgesetz, bei Fonds europäisches Recht. Für Fonds ausländischer Anbieter gibt es eine Übergangsfrist bis zum Juli 2012.

Ein PIB soll den Verbraucher darüber aufklären, was wirklich in dem Finanzprodukt steckt. Dazu gehören Wirkungsweise, Risiken und Ertragsmöglichkeiten aber vor allem auch, was im betreffenden Produkt an Kosten enthalten ist. Der Umfang des PIB darf zwei Seiten nicht überschreiten, bei komplizierten Produkten sind auch drei Seiten möglich. Das PIB kann in Papier- oder elektronischer Form bereitgestellt werden, es ist jedoch auch ausreichend, wenn die vermittelnde Bank eine genaue Fundstelle im Internet angibt. Gesetzliche Formvorschriften gibt es nicht, jedoch hat sich der Zentrale Kreditausschuss, in dem die Spitzenverbände der Banken vertreten sind, auf ein Formular geeinigt.

Fachleute und Forscher bezweifeln allerdings, dass sich die Situation für den einzelnen Verbraucher durch PIBs verbessert. Je nach Komplexität wird ein finanztechnischer Laie aus knappen zwei Seiten gespickt mit zumeist englischen Fachbegriffen wohl kaum die Funktionsweise finanzmathematisch anspruchsvoller Produkte erkennen können.

Somit gilt die grundsätzliche Regel: Lassen Sie von Produkten, deren Funktionsweise Sie nicht überschauen können, besser die Finger. Oder holen Sie sich eine professionelle und unabhängige zweite Meinung ein, z. B. von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt. Einen kompetenten Ansprechpartner kann der BSZ e.V. den Mitgliedern seiner Interessengemeinschaften jederzeit vermitteln.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

Bildquelle: ©Gerd Altmann/PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Cis AG: Stiftung Warentest bewertet Fondsidee der Cis AG als gescheitert

Wie die Stiftung Warentest in einer Pressemeldung vom 24.6.2011 mitteilt, bewertet sie das Fondskonzept der Cis AG als gescheitert. Die Cis AG, die nach Darstellung auf ihrer Website Finanz- und Anlagekonzepte für Anleger entwickelt, hatte in den letzten Jahren Anleger mit zweistelligen Renditen zur Zeichnung verschiedener Fonds geworben. Finanztest, ein Ableger der Stiftung Warentest, warnte nach eigener Aussage bereits seit Jahren vor den Fonds der Cis Deutschland AG. Nun hat sich dieses Risiko bei einem dieser Fonds anscheinend verwirklicht, sodass der Fonds Garantie Hebel Plan `08 die angestrebte Rendite nicht erreicht.

Das ursprüngliche Fondskonzept klang verlockend: Danach zahlen Anleger einen bestimmten Betrag in den Fonds ein. In gleicher Höhe wird von dem Fonds ein Kredit aufgenommen und der Gesamtbetrag gewinnbringend angelegt. Mit der erwirtschafteten Rendite sollen sowohl die Darlehenszinsen als auch die Rendite für den Anleger erzielt werden. Allerdings scheint dieses Konzept nicht aufgegangen zu sein: Nach Darstellung von Finanzplan ist das Modell des Fonds Garantie Hebel Plan `08 fehlgeschlagen, die erhofften Zinsen konnten nicht erwirtschaftet werden.

Die Cis AG reagiert hierauf – so Finanzplan weiter – mit einem noch riskanteren Fondskonzept. Danach will der Fonds, ähnlich wie beim ebenfalls von der Cis AG aufgelegten Premium Rendite Fonds 10 AG & Co.KG, in riskantere Anlagen investieren, um so die erhoffte Rendite doch noch erzielen zu können. Besonders problematisch sind hierbei nach Ansicht von Stiftung Warentest folgende Gesichtspunkte:

• Komplizierte Abstimmung: Die Anleger müssen dem neuen Konstrukt bis zum 30.06.2011 zustimmen; allerdings ist der den Anlegern vorgelegte Abstimmungszettel verhältnismäßig unverständlich formuliert. Hieraus ergibt sich für die Anleger die Gefahr, dass sie versehentlich dem neuen Fondskonzept zustimmen, obwohl dies überhaupt nicht beabsichtigt war.
• Vorwegnahme der Zustimmung: Wie Stiftung Warentest weiter berichtet, soll die Cis bereits 2,9 Millionen Euro in riskante Unternehmensbeteiligungen aus der Immobilien-, Medien- und Energiebranche investiert haben - ohne Zustimmung der Anleger.
• Blindpool-Konzept: Inhaltlich riskant ist auch das Blindpool-Konzept. Demnach ist es der Geschäftsführung erlaubt, in Kapitalanlagen zu investieren, ohne dass die Anleger zuvor Kenntnis von der Art der Anlage erhalten. Hinzu kommt, dass die Cis AG im Rahmen von erweiterten Handlungsspielräumen auch in mit der Cis AG verbundene Unternehmen investieren darf.

„Dies sind alles nicht gerade erfreuliche Nachrichten,“ fasst Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die Sachlage zusammen. „Unter Zugrundelegung der Berichterstattung der Stiftung Warentest sind daher etwaige Bedenken durchaus nachvollziehbar.“

Ferner weist Rechtsanwalt Luber auf Folgendes hin: Sollte der Bericht der Stiftung Warentest, wonach die Beteiligungen an den Fonds als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage vermittelt worden seien, zutreffen, kann die Möglichkeit bestehen, Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, können sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatz-pflichtig machen. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus im Einzelfall die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Cis Deutschland AG. anschließen.

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Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. KG, FUNDUS FONDS 34

Schadensersatzforderung gegen die Sparkasse Westmünsterland, Ahaus

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. KG, FUNDUS FONDS 34, übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Sparkasse Westmünsterland, Ahaus, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Fundus Fonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Freitag, Juni 24, 2011

Juragent AG – BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB erreicht gerichtlichen Vergleich in Höhe von 50%

Vergleichsbetrag wurde am 22.06.2011 vollständig von der Juragent AG bezahlt.

Anleger, die Durchhaltevermögen in Sachen „Juragent“ bewiesen haben, wurden nun erstmals belohnt. Im Rahmen eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vor dem KG Berlin erzielten Vergleichs, verpflichtete sich die Juragent AG zur Rückzahlung von 50% des Anlagebetrags an einen Anleger des PKF III.

Der Vergleichsbetrag ist Seitens der Juragent AG zwischenzeitlich in voller Höhe bezahlt worden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 300 Anleger der diversen Juragent-Fonds anwaltlich vertritt.

Bisher ist es CLLB gelungen, mehr als 100 Urteile gegen die Juragent AG / einzelner Juragent KGs, und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten. Die Vollstreckung der Urteile dauert derzeit noch an. In einer Vielzahl von Entscheidungen des Landgerichts Berlin wurde aber bereits festgestellt, dass die Juragent AG und deren ehemaliger Vorstand Mirko H. nicht nur zur Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen, sondern auch zur Freistellung gegenüber den Anlegern verpflichtet sind.

Zudem fand am 28.04.2011 zu zwei Vorgängerfonds des PKF IV auch eine erste mündliche Verhandlung vor dem 19. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin statt.

Nach Einschätzung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte wurde in diesem Verfahren die Rechtsauffassung der Kläger vorläufig, zumindest in einem wesentlichen Punkt und jedenfalls im Grundsatz auch bestätigt, weil die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen wurde. Zwischenzeitlich liegen auch erste Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vor, aus denen sich ergibt, dass die von CLLB-Rechtsanwälte eingereichten Klagen vollumfänglich erfolgreich sein werden. Lediglich aus wirtschaftlichen Gründen haben sich bisher einzelne Anleger, die von CLLB vertreten werden, dazu entschlossen, sich auf Basis von 50% der Anlagesumme mit der Juragent AG zu einigen.

Anleger, die sich mit der Juragent AG, oder der Juraswiss AG bereits geeinigt haben, können zudem die ihnen verbleibenden „Differenzschäden“ noch immer gegenüber weiteren Haftungsgegnern, wie z.B. der Treuhänderin sowie weitern Verantwortlichen in der Angelegenheit „Juragent“ geltend machen, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. In der Regel werden diese Kosten von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Commerzbank hinsichtlich VIP 2 zu Schadensersatz verurteilt

Bisherige Steuervorteile mindern Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung nicht.

Das Landgericht Frankfurt erteilt der Rechtsauffassung der Commerzbank zur angeblichen Anrechnung bisheriger Steuervorteile eine klare Absage. Das Urteil gegen die Commerzbank vom 16.06.2011 ist unter Az.: 10 O 568/10 einzusehen. Ein Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs bescheinigte bereits am 09.03.2011 (Aktenzeichen XI ZR 191/10), dass die Prospektangaben bei VIP hinsichtlich der Rückvergütungen an die beratende Bank nicht ausreichend waren. Jetzt bestätigte das Landgericht Frankfurt, dass der Commerzbank beim Vertrieb von VIP-2-Medienfonds Rückvergütungen zugeflossen sind, über die sie hätte aufklären müssen. Dies hatte die Commerzbank jedoch nicht getan und ist deshalb zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung und zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.

In seiner Begründung stützte sich das Landgericht darauf, dass der Berater der Commerzbank den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hatte, dass und in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb der VIP-2-Beteiligung zugeflossen sind. Das Landgericht Frankfurt sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der eigenfinanzierten Zeichnungssumme nebst Agio zu sowie einen Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden im Zusammenhang mit der VIP-2-Beteiligung.

Das Landgericht stellte zudem unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in der Urteilsbegründung fest, dass sich der Anleger bisherige Steuervorteile nicht auf diesen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss, da auch die Schadensersatzleistung als solche der Besteuerung unterliegt. Marco Buttler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG, vertrat den Kläger vor dem Landgericht. "Dem Urteil kommt Signalwirkung zu, denn bei den Gerichten herrscht eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich einer etwaigen Anrechnung von Steuervorteilen - gerade bei Fonds, in denen aufgrund einer obligatorischen Fremdfinanzierung die anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisungen höher waren als die vom Anleger investierten Barmittel", so Buttler. "Das Landgericht setzt sich mit der Problematik auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass auch aufgrund der fehlenden Bestandskraft der bisherigen Steuervorteile eine Anrechnung ausscheidet. Der Rechtsstreit ist gleichwohl zugunsten des Anlegers entscheidungsreif."

Schließlich bestätigte das Landgericht auch, dass der Anleger von der Commerzbank von allen noch nicht bezifferbaren steuerlichen und wirtschaftlichen Schäden im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am VIP 2 freigestellt werden muss.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft VIP anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marco Buttler

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Mittwoch, Juni 22, 2011

ALBIS Finance AG / Klage auf Auszahlung des Guthabens nach Kündigung der atypisch stillen Beteiligung.

Zahlreiche Anleger, welche bei der Firma ALBIS Finance AG in Hamburg eine stille Beteiligung gezeichnet hatten, werden nach der Kündigung der Beteiligung damit vertröstet, dass das im Wege der sog. Auseinandersetzungsbilanz bestehende Guthaben nur in Raten ausgezahlt werden könne. Dies wird mit einer Klausel im damaligen Gesellschaftsvertrag begründet. Die Klausel sieht hierbei vor, dass bei einer Auszahlung eines Guthabens die „Interessen der Gesellschaft“ zu wahren sind.

Auf diese Argumentation sollten sich die Anleger nicht einlassen, da die Klausel aus gesellschaftsrechtlicher und auch aus kapitalmarktrechtlicher Sicht nicht greifen dürfte, wenn nicht sogar unwirksam sein dürfte.

In einem von Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Adrian Wegel - vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren auf Auszahlung des Guthabens konnte die ALBIS Finance AG nicht nachvollziehbar nachweisen, dass es überhaupt einen finanziellen Engpass gäbe, welcher die Auszahlung des Guthabens nur noch in Raten rechtfertige. Zuvor konnte seitens der ALBIS Finance AG nicht einmal mitgeteilt werden, wann die Ratenzahlungen denn erfolgen würden.

Im Hinblick auf diese Umstände sollten Anleger prüfen lassen, ob die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens nicht gerichtlich durchgesetzt werden sollten. Neben der Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen sind auch Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung zu prüfen. Diese können dazu führen, dass den Anlegern sogar eine Zahlung der ursprünglichen Einlagesumme zusteht. Hierzu hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen bereits zu Gunsten der Anleger entschieden (BGH II ZR 21/06 und 234/04)

Es bestehen daher gute Gründe, die benannten Ansprüche durch einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " ALBIS Finance AG " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

In einem weiteren Lehman-Zertifikate-Fall steht nun der Verhandlungstermin vor dem BGH fest.

Bundesgerichtshof verhandelt am 27.09.2011 über Schadensersatzklagen von Lehman Brothers Zertifikate Geschädigten (AZ: XI ZR 302/10)

Nachdem eine beklagte Sparkasse in zwei Fällen die Revisionen in anderen Schadensersatzprozessen von Lehman-Anlegern zurückgenommen hat, steht nun in einem weiteren Lehmann-Zertifikate-Fall der Verhandlungstermin fest. Nach einer Pressemeldung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2011 verlangt der Kläger, der vor dem Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23.09.2009 (AZ: 322 O 134/09) obsiegt und beim Hanseatischen Oberlandesgericht (mit Urteil vom 12.08.2010 (AZ: 6 U 141/09)) unterlegen war, die Rückzahlung des Anlagebetrags zuzüglich Ausgabeaufschlag und Zinsschaden in Höhe von insgesamt 11.110,-- € nebst Zinsen. Dem Kläger und seiner Ehefrau, die sich zur Anlage von 60.000,-- € zum Zwecke der Altersvorsorge bei der dortigen Sparkasse beraten ließen, empfahl die Beraterin, 10.000,-- € in eine Protect Express-Anleihe von Lehman-Brother-Treasury Co. B. V. zu investieren, deren Rückzahlung von der amerikanischen Muttergesellschaft Lehman Brothers Holding Inc. garantiert wurde. In dem Verfahren geht es um eine typische Problemlage erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer.

Zuvor hatte die beklagte Sparkasse den Kläger und seine Ehefrau als konservative Anleger eingestuft. Bei dem empfohlenen Zertifikat waren Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung abhängig von der Wertentwicklung eines Aktienkorbes. Im ungünstigsten Fall hätten die Anleger ihr Geld nach Ablauf von 5 Jahren und 6 Monaten ohne Zinsen zurückerhalten.

Die Beratung muss anleger- und anlagegerecht erfolgen. Dies haben die Instanzgerichte unterschiedlich gesehen.

Das Landgericht hat konstatiert, dass die Empfehlung nicht anlegergerecht gewesen sei, weil der Kläger nachweislich an einer sicheren Geldanlage interessiert gewesen sei. Das Zertifikat sei nie eine wirklich sichere Anlage gewesen, da es keine „Garantie der Garantie“ seitens der Muttergesellschaft Lehman-Brother-Holding Inc. gegeben hat. Es sei auch nicht ausreichend gewesen, dass die Bankberaterin unstreitig auf ein nur theoretisches Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Inc. als Garantiegeber hingewiesen hat, und dass sie diesen Fall als praktisch ausgeschlossen und nicht als erstzunehmend beurteilte.

Der Kläger war nicht festgelegt auf den Erwerb von Zertifikaten und hatte bei der beklagten Bank auch andere wesentlich sichere Geldanlageformen gewählt. Die Bankberaterin hätte auch von daher auf das Risiko, dass er sein Geld eventuell nicht zurückerhalten werde, deutlicher hinweisen müssen. Dies auch wegen der fehlenden Einlagensicherung für die empfohlenen Schuldverschreibungen.

Da der Kläger die Bankberatung in Anspruch genommen hatte, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, den Flyer oder allgemeine Informationen zu Geldanlagen daraufhin durchzusehen, sondern konnte und durfte sich darauf verlassen, dass die ihm angepriesene Anlage auch wirklich sicher war.

Auf die weitere Frage, ob die beklagte Bank auch über die von ihr erzielten Verkaufsgewinne hätte aufklären müssen, kam es im vorliegenden Fall nicht mehr an.

Dahingegen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der Sparkasse verneint, da im Dezember 2006 die Lehman-Zertifikate nach menschlichem Ermessen sicher gewesen seien. Da auf die Bonität der Garantiegeberin wegen der exzellenten Ratings zu diesem Zeitpunkt noch habe vertraut werden dürfen, wäre die Empfehlung noch anlegergerecht gewesen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass der Anlagebetrag nicht zurückbezahlt werde, wenn Lehman Brothers insolvent werde. Im Hinblick darauf sei eine weitergehende Aufklärung, dass die Lehman-Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterfallen, entbehrlich gewesen. Auch die fehlende Aufklärung über die seitens der Bank erzielte Gewinnmarge stelle keine Beratungspflichtverletzung dar.

Abschließend ist auf die für die Lehman-Zertifikate noch relevante Sonderverjährungsvorschrift des § 37 a WpHG hinzuweisen. Ansprüche verjähren nach dieser Vorschrift grundsätzlich taggenau in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ordererteilung. Sofern dieser Zeitpunkt kurz bevorstehen sollte sollte ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt den Sachverhalt prüfen.

Ausnahmsweise kommt zwar in den Zertifikertifikatefällen auch eine vorsätzliche Pflichtverletzung in Betracht, zu der beispielsweise die nicht ordnungsgemäße Aufklärung über vereinnahmte kick-backs zählt. Jedoch verjähren auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen bei Lehman-Zertifikaten am 31.12.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen daher spätestens verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Wegen der nicht abschließenden Rechtsprechung zur Frage der Aufklärungspflicht bezüglich kick-backs, Provisionen und Margen und der schwierigen Beweisführung bei anderen vorsätzlichen Pflichtverletzungen wird dringend empfohlen, dass Geschädigte ihren Fall unverzüglich daraufhin überprüfen lassen sollten, ob und welche durchsetzbare Ansprüche bestehen.

Neben den in den oben bezeichneten Verfahren angesprochenen Argumenten sind auch weitere Argumente in Erwägung zu ziehen, die es in manchen Fällen außergerichtlich und in vielen Fällen in gerichtlichen Verfahren ermöglicht haben, für Geschädigte Schadensersatzzahlungen zu erreichen.

Da die betroffenen Banken und teilweise die Gerichte eine Verschwiegenheitsklausel in die Vergleichsvereinbarungen mit aufnehmen, kann über diese Fälle von entschädigten Anlegern auch hier insofern nichts detailliert berichtet werden erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 21, 2011

DG-Fonds: Die letzte Bankenbastion ist gefallen.

Nun gibt auch das Oberlandesgericht Bamberg geschädigtem DG-Anleger Recht.

Nachdem der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Michael Schulze aus Schweinfurt bereits im Jahr 2004 das bundesweit erste rechtskräftige Urteil zugunsten eines DG-Anlegers erstreiten konnte, folgten durch dessen Tätigkeit eine Vielzahl weiterer erfolgreicher Vertretungen von DG-Anlegern.

Nachdem das Oberlandesgericht Celle bereits 2001 davon ausging, Schadensersatzansprüche von DG-Anlegern seien verjährt, gelang es dem Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, das Oberlandesgericht Celle dazu zu bewegen, von diesem ursprünglich vertretenen Rechtsstandpunkt abzurücken und den betroffenen DG-Anlegern Recht zu geben.

Nachdem zwischenzeitlich neben dem Oberlandesgericht Celle auch die Oberlandesgerichte Stuttgart, München, Koblenz, Hamburg und Köln sich zugunsten der DG-Anleger positioniert hatten, blieb bislang allein das Oberlandesgericht Bamberg der Auffassung, dass die DG-Prospekte ordnungsgemäß über den Umstand der Provisionszahlung sowie der Provisionshöhe aufgeklärt hätten. Auf Betreiben des Schweinfurter Fachanwaltes wurde Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg 3 U 98/09 eingelegt, welches in der Folge in sämtlichen bundesweit geführten DG-Verfahren durch das bankseitig betriebene Netzwerk den Prozessbevollmächtigten der beklagten Banken zur Verfügung gestellt und durch diese bei Gericht eingereicht wurde.

Obwohl die im Bamberger Verfahren verklagte Volksbank in zwei Instanzen obsiegt hatte, bietet diese nunmehr einen Vergleich auf Basis einer Rückzahlung von 75 % des eingeklagten Betrages (Nominalbetrag + Agio + Darlehenszinsen) an. Dies geschieht augenscheinlich, um zu verhindern, dass der Bundesgerichtshof ein klarstellendes Wort zum Inhalt der durch die DG-Emissionsprospekte getätigten Aufklärung spricht.

Nachdem in sämtlichen bundesweit geführten DG-Verfahren die beklagten Banken ihr Heil in der Argumentation des Bamberger Urteils finden, ist es Herrn Dr. Schulze nunmehr gelungen, auch diesen „letzten Verteidigungswall“ einzureißen.

Im Rahmen einer am 16.06.2011 vor dem Oberlandesgericht Bamberg geführten Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht Bamberg deutlich gemacht, dass es von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung abzuweichen gedenke. Der betroffene Anleger hatte in erster Instanz vor dem Landgericht Aschaffenburg seinen Prozess verloren. Er beauftragte den BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze mit der Führung des Berufungsverfahrens gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg.

Nach intensiver Erörterung der relevanten rechtlichen Fragen hat das Oberlandesgericht Bamberg nunmehr klargestellt, dass es an seiner ursprünglichen Auffassung aus dem Urteil 3 U 98/09 nicht mehr festhalten werde. Der betroffene Anleger erhält den Nominalbetrag seiner Beteiligung und das Agio vollumfänglich zurück. Steuervorteile werden nicht in Abzug gebracht. Weder ist von einer Verjährung noch von einer Verwirkung seiner Schadensersatzansprüche auszugehen. Zusätzlich wird der geschädigte DG-Anleger entgangenen Gewinn für die Zeit ab der Zeichnung erhalten.

Abermals ist es Herrn Dr. Schulze somit gelungen, die Rechtsprechung eines den Interessen der DG-Anleger zunächst ablehnend gegenüberstehenden Oberlandesgerichts um 180 Grad zu drehen.

„Die Rechtslage für DG-Anleger war nie so gut wie heute“, so der Schweinfurter Fachanwalt. „Sämtliche relevanten Rechtsfragen sind zwischenzeitlich zugunsten der betroffenen DG-Anleger geklärt“. Wichtig ist allein zu beachten, dass die Schadensersatzansprüche der betroffenen DG-Anleger zum 31.12.2011 aufgrund der dann eintretenden absoluten Verjährung rechtzeitig vorher geltend gemacht werden.

„Ein erfolgreiches Vorgehen ist mehr als nur möglich, allerdings nur noch dieses Jahr!“, so Herr Dr. Michael Schulze.

Dieser weist zudem darauf hin, dass neben der Eintrittspflicht von Rechtsschutzversicherungen zur Prozessfinanzierung die Möglichkeit besteht, eine Prozessfinanzierungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Auch ist Herr Dr. Michael Schulze in geeigneten Fällen bereit, DG-Anleger ausschließlich auf Erfolgsbasis zu vertreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gegeben sind.

Handeln Sie jetzt! Weiteres Zuwarten wird zum Verlust Ihrer Schadensersatzansprüche führen!

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 20, 2011

Bonnfinanz AG bei Medico-Fonds zum Schadensersatz verurteilt

Landgericht Heilbronn bestätigt Pflicht zur laiengerechten Risiko-Aufklärung

Mit Urteil vom 09.06.2011 hat das Landgericht Heilbronn die Bonnfinanz AG verurteilt, dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Jäger & Collegen, vertretenen Anleger einen Betrag von EUR 80.926,48 Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen am Medico Fonds Nr. 33 sowie am Medico Fonds Nr. 37 zu bezahlen. Die Bonnfinanz AG hat sich nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn schadensersatzpflichtig gemacht, da die Bonnfinanz-Mitarbeiterin den Anleger nicht ausreichend über die mit den Medico-Beteiligungen verbundenen Risiken informiert hat.

Das Gericht führt aus, dass die Bonnfinanz-Mitarbeiterin bei einem Facharbeiter keine vertieften wirtschaftlichen Kenntnisse erwarten durfte und dass auch die Übergabe eines Prospektes allein nicht ausgereicht hätte, um unseren Mandanten laiengerecht über die Risiken der Beteiligungen aufzuklären.

Außerdem führt das Gericht in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus, dass die Schadensersatzansprüche des Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Jäger & Collegen bei Klageeinreichung auch noch nicht verjährt waren. Die Tatsache, dass die Fonds die ursprünglichen Prognosen nicht erreicht haben, ist hiernach kein Anlass für den Anleger, anhand der Prospektunterlagen insgesamt zu überprüfen, ob er auch im Übrigen fehlerhaft beraten wurde.
Das Urteil dürfte auch zahlreiche andere Medico-Anleger darin bestärken, ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der Bonnfinanz AG durchzusetzen. Auch für andere Anleger, die bislang vielleicht noch zögern, ihre Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage durchzusetzen, dürfte das Urteil interessant sein.

Alle Anleger, die ihre Kapitalanlage jedoch vor dem 01.01.2002 erworben haben, sollten beachten, dass ihre Schadensersatzansprüche spätestens zum 31.12.2011 verjähren. Sie sollten gegebenenfalls rechtzeitig vor diesem Termin anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie, dass die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden! Jeder Anleger sollte daher vor der Geltendmachung von Ansprüchen seinen eigenen Fall anwaltlich überprüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds/ Bonnfinanz AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Julia Bringmann

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Samstag, Juni 18, 2011

K1-Fonds: Forderungsanmeldung in Sachen Helmut Kiener

Insolvenzverfahren über das Vermögen von Helmut Kiener in Aschaffenburg eröffnet! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte melden Forderungen an; Mallorca-Initiative des BSZ e.V.!

Über das Vermögen des Initiators der K1-Fonds und mutmaßlichen Millionenbetrügers Helmut Kiener wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter Tobias Hoefer teilte vor kurzem mit, dass das Insolvenzgericht Aschaffenburg das sog. „EU-Hauptinsolvenzverfahren“ eingeleitet habe, um die Ansprüche aller Gläubiger in Europa zu bündeln.

Der Aschaffenburger Insolvenzrichter Dr. Jürgen Roth erklärte, dass nun die Ansprüche aller Gläubiger in einem Verfahren abgearbeitet würden und das Vermögen verwertet werden würde. Nachdem von Helmut Kiener am 16. November 2010 Insolvenzantrag gestellt wurde, wurden von Insolvenzverwalter Hoefer versucht, die vorhandenen Vermögenswerte zu sichern.

Zu einer genauen Insolvenzquote können noch keine Angaben gemacht werden, „Damit besteht für Geschädigte zumindestens die Chance, einen kleinen Teil ihrer Verluste ersetzt zu erhalten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das derzeit laufende Strafverfahren gegen Herrn Kiener bietet laut Auskunft des Insolvenzverwalters aber Anhaltspunkte dafür, dass es noch weiteres Vermögen im Ausland geben könnte. Dies müsse jedoch noch ermittelt werden, ebenso die genaue Zahl der Gläubiger und die Höhe der Ansprüche.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben auch inzwischen ein persönliches Gespräch mit dem Insolvenzverwalter Hoefer führen können, hierbei wird wohl vom Insolvenzverwalter auch überprüft, ob nicht in einigen Fällen eine Insolvenzanfechtung in Betracht kommt.
Auch prüft der Insolvenzverwalter wohl gerade, ob nicht auch das Insolvenzverfahren für die K1-Fonds selbst in Deutschland weiter geführt werden könnte. „Wir würden dies sehr befürworten,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth „und würden den Insolvenzverwalter gerne mit unserem Wissen unterstützen, da wir in einigen Fällen starke Indizien dafür haben, dass aus den Fonds noch kurz vor der Insolvenz Gelder in Millionenhöhe an diverse institutionelle Anleger ausbezahlt wurden, die unter Umständen ebenfalls der Anfechtung unterliegen könnten,“ so Dr. Späth.

Die Forderungen der K1-Anleger haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Kiener angemeldet. Auch hat der BSZ e.V. bereits vor einigen Wochen darauf hingewiesen, dass für Geschädigte von K1-Fonds unter Umständen Ansprüche im Ausland, nämlich in Spanien, bestehen könnten, und plant hier demnächst Strafanzeigen gegen diverse eventuelle Verantwortliche, auf die wohl diverse Immobilien übertragen wurden. Nach Art. 109 Codigo Penal (Spanisches Strafgesetzbuch) ist dabei auch eine Anspruchsgeltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren möglich.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1-Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 17, 2011

IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG ("The Gherkin")

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten vor dem Landgericht Hanau ein weiteres Urteil gegen die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der Fonds der in das berühmte Londoner Wahrzeichen "THE GHERKIN" investiert, befindet sich seit dem Jahre 2009 in einer erheblichen Schieflage. Im Jahre 2009 wurden die Ausschüttungen eingestellt, weil die Immobilienpreise in London allgemein gesunken waren und deshalb die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Beleihungswerte überschritten wurden. Die meisten Anleger wurden hiervon überrascht, da ihnen diese Risiken nicht klar waren: Obwohl die Vermietung des Objekts gut läuft und die prospektierten Mieten nahezu vollständig wie vorgesehen vereinnahmt werden, der ursprünglich vereinbarte Kapitaldienst also problemlos erbracht werden könnte, sind die Banken berechtigt, höhere Zinsen zu verlangen. Der Fonds musste deshalb höhere Zinsen und eine Ausschüttungssperre für die Anleger akzeptieren.

Ein Anleger aus dem Raum Hanau wollte dies nicht hinnehmen und verklagte die Deutsche Bank, da er sich von deren Berater nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt sah. Im Verlaufe des Prozesses hat die Deutsche Bank den Schadensersatzanspruch des Anlegers anerkannt. Der Anleger kann nunmehr den Fondserwerb vollständig rück abwickeln: unter Anrechnung erhaltener Ausschüttungen aus der Anfangszeit des Fonds erhält er die für den Erwerb des Fonds gezahlten Gelder in voller Höhe zurück und kann so die riskante Beteiligung auf die Bank übertragen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanalagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der den Anleger vertreten hat, hält die Risiken für die Anleger nach wie vor für sehr hoch. In diesem Frühjahr musste eine neue Vereinbarung mit dem Bankenkonsortium ausgehandelt werden, wobei erneut eine Wertermittlung des Gebäudes stattfand. Wiederum wurde die Beleihungswertgrenze aufgrund ungünstiger Wechselkurse und der ungünstigen Immobilienmarktentwicklung in London erheblich überschritten, so dass es weiterhin keine Ausschüttungen an die Anleger geben wird. Die Anleger können dankbar sein, dass überhaupt eine Einigung ausgehandelt werden konnte, denn die Banken hätten ohne eine Einigung das Recht gehabt, dem Fonds das Darlehen zu kündigen, was zu einer Insolvenz des Fonds und damit einhergehend zu einem Totalverlust für die Anleger hätte führen können.

Die Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allen Dingen auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden, rät Rechtsanwalt Bombosch. Die Rechtsprechung verlangt insoweit, dass ein Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Punkte aufgeklärt wird. Dabei dürfte es nach Einschätzung von Bombosch kaum genügen, wenn der Anleger den Emissionsprospekt erst am Tag der Zeichnung erhalten hat. Dann dürfte die Zeit kaum gereicht haben, diesen vollständig zu studieren und alle Risiken abzuwägen. In einer solchen Situation müsste der Anlageberater nach Einschätzung von Rechtsanwalt Bombosch über alle wesentlichen Risiken des Fonds aufgeklärt haben, was aufgrund der Komplexität dieses Fonds schwierig gewesen sein dürfte. Aus diesem Grunde können sich zahlreiche Anknüpfungspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die den Fonds vermittelnden und die Anleger beratenden Banken ergeben, so Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Das Landgericht Wuppertal hat zudem in einem von CLLB Rechtsanwälte erstrittenen rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass ein Gherkin-Anleger von der Deutschen Bank über die Provision hätte aufgeklärt werden müssen, die die Bank für die Vermittlung des Fonds vereinnahmt hat. Da die Bank dies unterlassen hat, bejahte das Landgericht einen Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für betroffene Anleger gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Ermittlungsverfahren und Insolvenz der Pansolar Europe GmbH & Co. KG / „Pansolar –Gruppe“

Nachdem die Staatsanwaltschaft Würzburg bereits Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der „Pansolar-Gruppe“ eingeleitet hatte, verdichten sich die Hinweise, dass zahlreiche Gelder von Anlagern bzw. Kunden zweckwidrig verwendet wurden.

So vertritt der Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Adrian Wegel, Frankfurt am Main – Mandanten, welche bereits erhebliche Anzahlungen geleistet hatten, hierfür jedoch keinerlei Gegenleistung erhalten haben. Die Beteiligten der Pansolar-Gruppe hatte zum Vertrieb von Solarprodukten auch Finanzierungsvermittler eingeschaltet, welche die Finanzierung der Anlagen sicherstellen sollten. Die Finanzierungsanfragen wurden aber in einem Teil der Fälle schon deshalb von den Banken abgelehnt, da die Angaben in der sog. „Projektierungsphase“ für keine der Banken ausreichend, wenn nicht sogar fehlerhaft, waren. Es ist zu vermuten, dass die Projektierungsphase bewusst fehlerhaft gestaltet wurde, um das Vertrauen der Investoren bzw. Anleger zu gewinnen und diese zu einer Anzahlung zu bewegen.

Wie nunmehr aus Bankenkreisen bekannt geworden ist, soll die Pansolar-Gruppe auch erhebliche Steuerschulden haben. Dies würde auch den beim Insolvenzgericht eingereichten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erklären.

Auf der Grundlage der Erhobenen Vorwürfe des Betruges und auf Grund der Beantragten Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind dringend Ansprüche gegenüber den verantwortlichen Personen direkt zu prüfen. Hinsicht der Geltendmachung von persönlichen Haftungsansprüchen sieht der Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Adrian Wegel, Frankfurt am Main – gute Chancen.

Für betroffene Anleger und Investoren gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Pansolar-Gruppe“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ALBIS Finance AG kommt nicht aus den Schlagzeilen

Die ursprünglich als NordLease AG gegründete ALBIS Finance AG kommt nicht aus den Schlagzeilen. Der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei (BGKS) Gröpper Köpke Rechtsanwälte wurde jetzt von einem ALBIS-Anleger mitgeteilt, dass dieser nach der Kündigung der atypischen stillen Beteiligung nach zehn Jahren weniger Geld zurückerhält, als er damals eingezahlt hat. Zudem erklärte ihm die ALBIS Finance AG, dass sie ihm das Geld wegen eines Liquiditätsengpasses nur ratenweise auszahlen können. Im schlimmsten Fall erhält er den Auszahlungsbetrag erst 2015.

Das hängt damit zusammen, dass der Anleger in aller Regel nur einen Anspruch auf das so genannte Auseinandersetzungsguthaben hat. Das ist der Wert, den seine Beteiligung zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung hat. Und der hängt ganz wesentlich vom jeweiligen Unternehmenswert ab. Geht es dem Unternehmen gut, ist der Wert in aller Regel sehr hoch; geht es dem Unternehmen hingegen schlecht, ist der Wert meistens sehr niedrig, im schlimmsten Fall sogar negativ, was wiederum sogar zur Verpflichtung von Nachschüssen auf eine dann ohnehin wertlose Beteiligung führen kann.

Das ist für den betroffenen ALBIS-Anleger enttäuschend. Er berichtete, dass er die Kapitalanlage auf Empfehlung seines Anlageberaters für die Altersvorsorge erworben hat und fest damit gerechnet hat, seine Einlage und die versprochenen Zinsen zu bekommen.

Das muss aber nicht immer so sein. Der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper erklärt: "Anleger, die nicht richtig auf die Risiken der atypisch stillen Beteiligung aufgeklärt wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen die gesamte Einlage zuzüglich des Zinsschadens geltend machen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht im Zusammenhang mit der atypisch stillen Beteiligung anwendbar sind (BGH, Urteile vom 21.03.2005 , II ZR 149/03 und II ZR 310/03 ), wenn der Anleger von der Emittentin falsch beraten wurde."

Deshalb raten wir allen Betroffenen, von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob sie wirklich über alle Risiken aufgeklärt wurden und ob die Beteiligung tatsächlich dem jeweiligen Anlageziel entspricht. Das Oberlandesgericht München hat nämlich klargestellt, dass atypisch stille Beteiligungen wegen der Unsicherheit der Höhe des Abfindungsguthabens für die Altersabsicherung nicht in Betracht kommen (Entscheidung vom 30.05.2006, 19 U 5914/05) und das Oberlandesgericht Düsseldorf hat konstatiert, dass Kapitalanlagen ohne eine gesicherte Renditeaussicht, was beispielsweise für atypische stille Beteiligungen gilt, für die Altersvorsorge völlig ungeeignet sind (Urteil vom 30.03.2006, I-6 U 84/05).

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " ALBIS Finance AG " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Donnerstag, Juni 16, 2011

MS “Lilly Mitchell” Reederei GmbH & Co. KG & MS “John Mitchell” Reederei GmbH & Co. KG: Totalverlust droht!

Anleger der MS „Lilly Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG und der MS „John Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG müssen mit einem erheblichen Verlust ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust rechnen. Bei beiden Fonds läuft das Insolvenzeröffnungsverfahren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hängt letztlich davon ab, ob genügend Masse vorhanden ist.

Insolvenzeröffnungsverfahren läuft
Das Insolvenzeröffnungsverfahren der beiden Schiffsfonds MS „Lilly Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG sowie MS „John Mitchell“ Reederei GmbH & Co. KG ist in vollem Gange. Das Amtsgericht Hamburg ernannte mit Beschluss vom 09.06.2011 Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter der beiden Fonds. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient sowohl dem Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte als auch der Überprüfung, ob bezüglich der beiden Gesellschaften ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) vorliegt. Sollte ein Insolvenzgrund vorliegen und ist eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich noch über einige Wochen bzw. Monate erstrecken.

Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds
Beide Fonds wurden von der Embdena Partnership AG initiiert. Immer wieder werden Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds seitens der eingeschalteten Vertriebe als sichere Geldanlage angepriesen. Zahlreiche Anleger erwarben die Kommanditanteile in der Vorstellung, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun. Über die Risiken, wie etwa den möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wurden sie nach unseren Erkenntnissen in der Regel nicht aufgeklärt. Wie gefährlich und risikoreich derartige Investments jedoch sind, beweist einmal mehr die drohende Insolvenz der MS Lilly Mitchell sowie der MS John Mitchell. Wie immer sind dabei die Anleger die Leid tragenden.

Was ist zu tun?
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte rät daher geschädigten Anlegern prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den jeweiligen Vermittler oder die Vertriebsfirma der Anlage geltend gemacht werden können. Die Kick-Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals weisen Anlageberater nicht auf die Vergütungen, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten haben und einen erheblichen Teil des Kommanditkapitals ausmachen, hin. Das allein kann bereits einen Schadensersatzanspruch begründen. Des Weiteren sollte jeder Anleger prüfen lassen, ob zu gegebener Zeit die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Sollte es zu Nachschussforderungen oder der Rückforderung von Ausschüttungen kommen, ist ebenfalls ganz genau zu prüfen, ob dies rechtlich überhaupt zulässig ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds/MS Lilly Mitchell/ MS John Mitchell“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

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Mittwoch, Juni 15, 2011

Deutsche Bank – Strafverfahren auch in Deutschland?

Aktionäre prüfen Schadensersatzklagen gegen Vorstand und Aufsichtsrat. Aktionäre der Deutsche Bank AG haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAGRechtsanwälte mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den massiven Kurseinbrüchen der letzten Jahre beauftragt.

Im Ergebnis sind solche Ansprüche nicht chancenlos, der Weg über die deutschen Zivilgerichte ist aber auch nicht ohne Risiko. Als weiteres Ergebnis der Prüfung muss festgestellt werden, dass den Verantwortlichen der Deutsche Bank AG neben den Strafverfahren in den USA auch ein Ermittlungsverfahren in Deutschland droht. „Allein aufgrund der in der Fachpresse veröffentlichten Meldungen über die Verstrickungen der Deutsche Bank AG in Vorfälle in den USA, die als Mitauslöser der Finanzmarktkrise angesehen werden können, wäre die zuständige Staatsanwaltschaft in Frankfurt gehalten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wegen des sogenannten ‚Weltrechtsprinzips‘ des deutschen Strafrechts wären auch Taten in den USA hier zu verfolgen“, so Jens-Peter Gieschen, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG.

Im Rahmen der Prüfung von möglichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG sind KWAG-Rechtsanwälte auch auf strafrechtlich relevante Sachverhalte gestoßen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nahelegen. „Zu nennen sind hier insbesondere Verstöße gegen § 400 Aktiengesetz sowie § 264a StGB“, erläutert Gieschen.

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG droht den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergeben und verschleiern, Freiheits- oder Geldstrafe an.

Nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer sich im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.

„Beide Normen entfalten über § 823 II BGB auch zivilrechtlichen Schutz und bieten damit eine Grundlage für Schadensersatzansprüche betroffener Aktionäre“, so Gieschen. Insbesondere die Rolle des designierten Ackermann-Nachfolgers Anshu Jain dürfte dabei für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein, verantwortet er im Vorstand doch den von den Vorwürfen besonders betroffenen Bereich des Investmentbankings. „Die Deutsche Bank täte wohl gut daran, sich wieder auf ihr Kerngeschäft zu besinnen, will sie ihr Image der Seriosität nicht endgültig aufgeben. Ob dies mit Herrn Jain an der Spitze gelingen kann, mögen andere entscheiden“, so die Einschätzung von Jens-Peter Gieschen. Zur Erinnerung und Vertiefung:

Das Jahr 2008 war geprägt von einer eklatanten Verschärfung der Finanzkrise. Die bereits 2007 schwierigen Bedingungen an den Kreditmärkten verschlechterten sich weiter und die Liquidität im Finanzsystem ging so weit zurück wie noch nie. Der Zusammenbruch einer großen USamerikanischen Investmentbank im September erschütterte das Vertrauen des Marktes schwer. Die Aktienmärkte, die sich zuvor noch besser als die Kreditmärkte gehalten hatten, brachen weltweit zum Teil dramatisch ein. Der Index Euro STOXX 50 verlor im Berichtsjahr 44,3 Prozent, während der deutsche Leitindex DAX nach fünf positiven Jahren in Folge eine Einbuße von 40,4 Prozent erlitt und mit 4 810 Punkten schloss. In Deutschland war das der zweitstärkste prozentuale Rückgang seit 1949. Lediglich 2002 hatte der DAX noch 3,5 Prozentpunkte mehr abgenommen. Keine Branche blieb 2008 von niedrigeren Kursen verschont, am stärksten traf es aber den Bankensektor. So ging auch der Kurs der Deutsche-Bank-Aktie um 68,9 Prozent zurück und lag am Jahresende 2008 bei 27,83 Euro. Etliche deutsche und europäische Banktitel fielen sogar noch stärker ab.

Während in den USA die amerikanische Tochter der Deutschen Bank bereits mehrfach aufgrund des Handels mit forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralized Dept Obligations – CDO) verklagt wurde, stellt sich vorliegend die Frage, ob Aktionäre, die infolge der Finanzkrise Verluste erlitten haben, Schadensersatz gegenüber dem Vorstand der Deutschen Bank geltend machen können.

aa. Pflichtverletzung der amerikanischen Tochtergesellschaft in den USA

Als möglicher Anknüpfungspunkt einer Pflichtverletzung kommt der Verkauf der forderungsbesicherten Wertpapiere (Collateralized Dept Obligations – CDOs) in Betracht, die die Tochter der Deutschen Bank in den USA und ihr Tochterunternehmen MortgageIT tätigten. Aus diesem Grunde wurde das amerikanische Institut bereits mehrmals verklagt. Vorgeworfen wird den Bankern des Instituts, die CDOs verkauft zu haben, obwohl die Deutsche Bank erkannt hatte, dass es bei den US-Immobilien zu einem Preisverfall und dadurch zu Kreditausfällen kommen wird.

[2] Darauf wetteten die Banker. Die Deutsche Bank verkaufte mithin ihren Kunden Papiere, auf deren Verlust sie bereits spekulierte. Tatsächlich verkaufte die Deutsche Bank Papiere für 700 Millionen Dollar, die binnen 17 Monaten nahezu wertlos wurden.

Im Jahre 2007 hatte das Kreditinstitut die Papiere im Gesamtwert von 1,1 Milliarden Dollar verkaufen wollen, obwohl Michael Lamont, Co-Leiter der Abteilung CDOs, bereits wusste, dass der Kreditmarkt einbrechen würde. So verfasste er beispielsweise bereits Anfang Februar 2007 eine E-Mail mit folgendem Inhalt:“ Drückt die Daumen, aber ich glaube, wir können das verkaufen, bevor der Markt zusammenbricht.“ Ebenso sprach der oberste CDO-Händler der Bank, Greg Lippmann, schon frühzeitig gegenüber seinen Kollegen von „Mist“, der auf dem Markt sei, und warnte diese vor den Risiken solcher Geschäfte.[3] Er nannte die Bank eine „CDO-Maschine“ und bezeichnete die Hypothekenpapiere als Schneeballsystem.[4] Durch den Verkauf soll Lippmanns CDO-Team 2 Milliarden Euro verdient haben.

[1] Siehe dazu Geschäftsbericht (2007) der Deutschen Bank, abrufbar unter: http://geschaeftsbericht.deutschebank.de/2008/gb/zielgruppen/aktionaere/kursentwicklung.html (Zugriff am 28.05.2011). [2] Hierzu und zum Folgenden WirtschaftsWoche, „Deutsche Bank ist Mitauslöser der Finanzkrise“, Artikel v. 14.04.2011.. [3] Spiegel, „US-Senat rechnet mit Deutscher Bank ab“, Artikel v. 14.04.2011.

[5] bb. Wissenszurechnung im Konzern Durch den Verkauf der CDOs wird der amerikanischen Tochter der Deutschen Bank ein Mitverschulden an der Hypothekenkrise im Jahre 2007 vorgeworfen.

[6] Folge der Finanzkrise war u.a., dass die Deutsche-Bank-Aktie erheblich an Wert verlor. Zwar erholten sich die Märkte Anfang 2007 zunächst und die Deutsche-Bank-Aktie stieg im Mai auf ihren bisherigen Höchstwert von 118,51 Euro. Ab Sommer kamen jedoch die Ängste angesichts zunehmender Ausfälle bei Subprime- Hypothekenkrediten in den USA verstärkt zurück. Sie dämpften die Risikoneigung der Investoren, insbesondere gegenüber Anleihen, die mit Hypotheken für Wohnimmobilien unterlegt waren, aber auch gegenüber anderen Schuldtiteln. Unter heftigen Schwankungen und vor dem Hintergrund markanter Kurskorrekturen bei vielen Finanztiteln schwächte sich die Deutsche-Bank-Aktie im November auf ihren niedrigsten Stand des Berichtsjahres von 81,33 Euro ab. Sie schloss 2007 mit 89,40 Euro und gab damit über das Jahr gerechnet rund 12 Prozent nach.

[7] Im Folgejahr verbuchte die Deutsche-Bank-Aktie am 24. November mit fast 24 Prozent ihren höchsten Tagesgewinn im Xetra- Handel, während sie am 10. Oktober mit über 16 Prozent ihren bislang größten Tagesverlust hatte. Bereits am ersten Handelstag im Januar erreichte sie mit 89,80 Euro ihr Jahreshoch und im November mit 18,59 Euro ihr Jahrestief. Ausweislich der Angaben der Deutschen Bank selbst soll es Schwankungen in dieser Größenordnung auch bei vergleichbaren Aktien seit Jahrzehnten nicht gegeben haben.

[8] Fraglich ist damit, ob der Obergesellschaft das Verhalten der amerikanischen Tochter zuzurechnen ist und sie insoweit verpflichtet gewesen ist, die Aktionäre über einen möglichen Kursverlust aufgrund des unlauteren CDOs-Verkaufs hinzuweisen. Eine generelle Wissenszurechnung „von unten nach oben“ erfolgt im Konzern grundsätzlich nicht.

[9] Vielmehr bedarf es zu einer Wissenszurechnung zunächst überhaupt der Möglichkeit des Zugriffs auf die Information sowie einer Pflicht zum Abruf des Wissens der abhängigen Gesellschaft,[10] was noch näherer Prüfung bedürfte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Deutsche Bank" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.