Zahlreiche Anleger, welche bei der Firma ALBIS Finance AG in Hamburg eine stille Beteiligung gezeichnet hatten, werden nach der Kündigung der Beteiligung damit vertröstet, dass das im Wege der sog. Auseinandersetzungsbilanz bestehende Guthaben nur in Raten ausgezahlt werden könne. Dies wird mit einer Klausel im damaligen Gesellschaftsvertrag begründet. Die Klausel sieht hierbei vor, dass bei einer Auszahlung eines Guthabens die „Interessen der Gesellschaft“ zu wahren sind.
Auf diese Argumentation sollten sich die Anleger nicht einlassen, da die Klausel aus gesellschaftsrechtlicher und auch aus kapitalmarktrechtlicher Sicht nicht greifen dürfte, wenn nicht sogar unwirksam sein dürfte.
In einem von Vertrauensanwalt des BSZ e.V. – Herr Adrian Wegel - vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren auf Auszahlung des Guthabens konnte die ALBIS Finance AG nicht nachvollziehbar nachweisen, dass es überhaupt einen finanziellen Engpass gäbe, welcher die Auszahlung des Guthabens nur noch in Raten rechtfertige. Zuvor konnte seitens der ALBIS Finance AG nicht einmal mitgeteilt werden, wann die Ratenzahlungen denn erfolgen würden.
Im Hinblick auf diese Umstände sollten Anleger prüfen lassen, ob die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens nicht gerichtlich durchgesetzt werden sollten. Neben der Geltendmachung von Auszahlungsansprüchen sind auch Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung zu prüfen. Diese können dazu führen, dass den Anlegern sogar eine Zahlung der ursprünglichen Einlagesumme zusteht. Hierzu hat der BGH in zahlreichen Entscheidungen bereits zu Gunsten der Anleger entschieden (BGH II ZR 21/06 und 234/04)
Es bestehen daher gute Gründe, die benannten Ansprüche durch einen Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht prüfen zu lassen.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft " ALBIS Finance AG " anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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