Mittwoch, Juni 22, 2011

In einem weiteren Lehman-Zertifikate-Fall steht nun der Verhandlungstermin vor dem BGH fest.

Bundesgerichtshof verhandelt am 27.09.2011 über Schadensersatzklagen von Lehman Brothers Zertifikate Geschädigten (AZ: XI ZR 302/10)

Nachdem eine beklagte Sparkasse in zwei Fällen die Revisionen in anderen Schadensersatzprozessen von Lehman-Anlegern zurückgenommen hat, steht nun in einem weiteren Lehmann-Zertifikate-Fall der Verhandlungstermin fest. Nach einer Pressemeldung des Bundesgerichtshofes vom 06.05.2011 verlangt der Kläger, der vor dem Landgericht Hamburg mit Urteil vom 23.09.2009 (AZ: 322 O 134/09) obsiegt und beim Hanseatischen Oberlandesgericht (mit Urteil vom 12.08.2010 (AZ: 6 U 141/09)) unterlegen war, die Rückzahlung des Anlagebetrags zuzüglich Ausgabeaufschlag und Zinsschaden in Höhe von insgesamt 11.110,-- € nebst Zinsen. Dem Kläger und seiner Ehefrau, die sich zur Anlage von 60.000,-- € zum Zwecke der Altersvorsorge bei der dortigen Sparkasse beraten ließen, empfahl die Beraterin, 10.000,-- € in eine Protect Express-Anleihe von Lehman-Brother-Treasury Co. B. V. zu investieren, deren Rückzahlung von der amerikanischen Muttergesellschaft Lehman Brothers Holding Inc. garantiert wurde. In dem Verfahren geht es um eine typische Problemlage erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer.

Zuvor hatte die beklagte Sparkasse den Kläger und seine Ehefrau als konservative Anleger eingestuft. Bei dem empfohlenen Zertifikat waren Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung abhängig von der Wertentwicklung eines Aktienkorbes. Im ungünstigsten Fall hätten die Anleger ihr Geld nach Ablauf von 5 Jahren und 6 Monaten ohne Zinsen zurückerhalten.

Die Beratung muss anleger- und anlagegerecht erfolgen. Dies haben die Instanzgerichte unterschiedlich gesehen.

Das Landgericht hat konstatiert, dass die Empfehlung nicht anlegergerecht gewesen sei, weil der Kläger nachweislich an einer sicheren Geldanlage interessiert gewesen sei. Das Zertifikat sei nie eine wirklich sichere Anlage gewesen, da es keine „Garantie der Garantie“ seitens der Muttergesellschaft Lehman-Brother-Holding Inc. gegeben hat. Es sei auch nicht ausreichend gewesen, dass die Bankberaterin unstreitig auf ein nur theoretisches Insolvenzrisiko der Lehman Brothers Inc. als Garantiegeber hingewiesen hat, und dass sie diesen Fall als praktisch ausgeschlossen und nicht als erstzunehmend beurteilte.

Der Kläger war nicht festgelegt auf den Erwerb von Zertifikaten und hatte bei der beklagten Bank auch andere wesentlich sichere Geldanlageformen gewählt. Die Bankberaterin hätte auch von daher auf das Risiko, dass er sein Geld eventuell nicht zurückerhalten werde, deutlicher hinweisen müssen. Dies auch wegen der fehlenden Einlagensicherung für die empfohlenen Schuldverschreibungen.

Da der Kläger die Bankberatung in Anspruch genommen hatte, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, den Flyer oder allgemeine Informationen zu Geldanlagen daraufhin durchzusehen, sondern konnte und durfte sich darauf verlassen, dass die ihm angepriesene Anlage auch wirklich sicher war.

Auf die weitere Frage, ob die beklagte Bank auch über die von ihr erzielten Verkaufsgewinne hätte aufklären müssen, kam es im vorliegenden Fall nicht mehr an.

Dahingegen hat das Berufungsgericht eine Beratungspflichtverletzung der Sparkasse verneint, da im Dezember 2006 die Lehman-Zertifikate nach menschlichem Ermessen sicher gewesen seien. Da auf die Bonität der Garantiegeberin wegen der exzellenten Ratings zu diesem Zeitpunkt noch habe vertraut werden dürfen, wäre die Empfehlung noch anlegergerecht gewesen. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass der Anlagebetrag nicht zurückbezahlt werde, wenn Lehman Brothers insolvent werde. Im Hinblick darauf sei eine weitergehende Aufklärung, dass die Lehman-Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterfallen, entbehrlich gewesen. Auch die fehlende Aufklärung über die seitens der Bank erzielte Gewinnmarge stelle keine Beratungspflichtverletzung dar.

Abschließend ist auf die für die Lehman-Zertifikate noch relevante Sonderverjährungsvorschrift des § 37 a WpHG hinzuweisen. Ansprüche verjähren nach dieser Vorschrift grundsätzlich taggenau in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Ordererteilung. Sofern dieser Zeitpunkt kurz bevorstehen sollte sollte ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt den Sachverhalt prüfen.

Ausnahmsweise kommt zwar in den Zertifikertifikatefällen auch eine vorsätzliche Pflichtverletzung in Betracht, zu der beispielsweise die nicht ordnungsgemäße Aufklärung über vereinnahmte kick-backs zählt. Jedoch verjähren auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen bei Lehman-Zertifikaten am 31.12.2011. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen daher spätestens verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.

Wegen der nicht abschließenden Rechtsprechung zur Frage der Aufklärungspflicht bezüglich kick-backs, Provisionen und Margen und der schwierigen Beweisführung bei anderen vorsätzlichen Pflichtverletzungen wird dringend empfohlen, dass Geschädigte ihren Fall unverzüglich daraufhin überprüfen lassen sollten, ob und welche durchsetzbare Ansprüche bestehen.

Neben den in den oben bezeichneten Verfahren angesprochenen Argumenten sind auch weitere Argumente in Erwägung zu ziehen, die es in manchen Fällen außergerichtlich und in vielen Fällen in gerichtlichen Verfahren ermöglicht haben, für Geschädigte Schadensersatzzahlungen zu erreichen.

Da die betroffenen Banken und teilweise die Gerichte eine Verschwiegenheitsklausel in die Vergleichsvereinbarungen mit aufnehmen, kann über diese Fälle von entschädigten Anlegern auch hier insofern nichts detailliert berichtet werden erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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