Montag, Mai 23, 2011

Neues zu Kickbacks

In einem Beschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10), dem die Beteiligungen an zwei Medienfonds zugrunde lagen, beschäftigt sich der BGH erneut mit dem Thema der sog. Kickbacks (Rückvergütungen). Der BSZ® e.V. hat den Frankfurter Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarkrecht Rechtsanwalt Klaus Hünlein von der Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte um eine Erläuterung dieses BGH Beschlusses gebeten.

Grundsätzlich gilt, dass eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss. Der Hinweis auf die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden den Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung über diese Tatsachen wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm die Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). In einem weiteren Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 338/08) hatte der BGH dann entschieden, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vorliegen, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

In der Folge dieses Spruchs war es in vielen Anlegerprozessen zu Auseinandersetzungen über die einzelnen Merkmale dieser Bestimmung gekommen. Der BGH ergreift jetzt die Gelegenheit und spricht einige Klarstellungen im Zusammenhang mit Rückvergütungen aus:

a) Der BGH stellt jetzt fest, dass als Quelle der Rückvergütungen nicht nur Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren in Betracht kommen, sondern jede Art von Provision. Er begründet dies damit, dass maßgebend für die Aufklärungspflicht ist, dass der Anleger ohne die Aufklärung das besondere Interesse der Bank, gerade diese Anlage zu empfehlen, nicht erkennen kann. Werde der Anleger nicht entsprechend aufgeklärt, entstehe bei ihm eine Fehlvorstellung über die Neutralität der Bank unabhängig davon, aus welcher Quelle die Rückvergütung fließt.

b) Der BGH grenzt weiter Rückvergütungen gegen Innenprovisionen ab. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach – regelmäßig umsatzabhängige –Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.

Innenprovisionen definiert der BGH demgegenüber als nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Aber auch über Innenprovisionen müsse aufgeklärt werden, da diese die Anlagesumme schmälern und es deswegen ohne Aufklärung zu einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Werthaltigkeit seiner Anlage komme.

Während jedoch die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen nach Auffassung des BGH generell greift, gilt sie bei Innenprovisionen nur ab der Schwelle von 15 % vom Anlagebetrag. Gegen diese Unterscheidung – Rückvergütungen nur aus offen ausgewiesen Provisionen / Innenprovisionen aus dem Anlagebetrag – ist einzuwenden: Der BGH hat den Begriff der Rückvergütung aus dem Interessenkonflikt der beratenden Bank hergeleitet und daran gebunden. Dieser Interessenkonflikt besteht aber auch bei versteckten Innenprovisionen. Es gibt insoweit keinen Unterschied zwischen offen ausgewiesenen und versteckten Provisionen. Da der Interessenkonflikt der entscheidende Gesichtspunkt für die Postulierung einer Aufklärungspflicht ist, muss eine solche bei allen Provisionen gelten, die ihn heraufbeschwören. Der BGH formuliert, dass ohne die Aufklärung eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Bank besteht. Doch entsteht diese Fehlvorstellung erst recht bei versteckten Innenprovisionen. Denn der Anleger rechnet, worauf bspw. das OLG Stuttgart zutreffend hingewiesen hat, hier noch viel weniger damit, dass aus seiner Anlagesumme Provisionen an seine, ihn beratende Bank zurückgezahlt wird. Er geht vielmehr davon aus, dass das Kapital bestimmungsgemäß in die Kapitalanlage fließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2010, 9 U 58/09). Die Argumentation von der entstehenden Fehlvorstellung über die Neutralität der beratenden Bank gilt also auch und insbesondere bei versteckten Innenprovisionen. Diese bis 15 % der Anlagesumme von der Informationspflicht auszunehmen ist daher schlicht widersinnig.

Ferner zeigt ein Blick auf die möglichen Folgen des Beschlusses, dass in Zukunft die Aufklärungspflicht der Kickback-Rechtsprechung ausgehebelt werden kann. Durch entsprechendes Produktdesign kann auf Bankenseite nämlich vorgesehen werden, dass Provisionen bis zu 15 % nicht mehr als Agio ausgewiesen werden, sondern aus dem Anlagebetrag erbracht werden.

c) Weiter hat der BGH ausgeführt, dass der Aufklärungspflichtige die die Rückvergütungen empfangende Bank namentlich zu benennen hat.

d) Der BGH bekräftigt nochmals seine Rechtsprechung, wonach ein freier, bankenunabhängiger Anlageberater nicht über Kickbacks aufzuklären braucht, weil der Bankkunde in der Regel davon ausgeht, dass bei solchen Beratern – anders als bei Banken –eine Provision anfällt

e) Weiterhin bestätigt der BGH seine Grundsätze zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung. Es gilt die Vermutung, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Investition Abstand genommen hätte. Derjenige, der die Aufklärungspflicht verletzt hat, ist danach beweispflichtig dafür, dass der Anleger die Investition auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung getätigt hätte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt nur dann nicht, wenn eine gehörige Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. Der BGH stellt sodann fest, dass davon jedenfalls bei Rückvergütungen, die im Verhältnis zur Anlagesumme geringfügig sind, nicht ausgegangen werden kann. Der Grund ist, dass das Vertrauensverhältnis zur Bank auch bei geringen verschwiegenen Kickbacks erschüttert ist.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass neben einigen begrüßenswerten Klarstellungen wie die unter e) beschriebene, die begriffliche und inkonsequente Differenzierung des BGH in offen ausgewiesene Rückvergütungen und versteckte Innenprovisionen abzulehnen ist. Es bleibt daher zu hoffen, dass dies in dieser Frage nicht sein letztes Wort ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Kick Back" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 20, 2011

Dubai Direkt Fonds I und II immer noch in der Krise.

Mittelverwendungskontrolleur muss Anlegern Auskunft geben. Wie nunmehr einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 19 U 70/10) verlauten lässt, unterliegt ein sog. „Mittelverwendungskontrolleur“ einer Gesellschaft der Kontrolle der Anleger. Ein Mittelverwendungskontrolleur wird in einer Fondgesellschaft dazu eingeschaltet, um die Verwendung der Gelder, auch die der Anleger, zu kontrollieren.

Das Kammergericht Berlin sah es als nicht erheblich an, dass der eigentliche Vertrag des Mittelverwendungskontrolleurs nur mit dem Fonds geschlossen wurde und nicht mit dem einzelnen Gesellschafter. Anlegern stehen daher recht gute Chancen zu, hier an wichtige Informationen zu gelangen, welche den Dubai Direkt Fonds betreffen. Der Mittelverwendungskontrolleur ist hierbei gehalten, eine nachvollziehbare und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenübersicht zu liefern.

Diese Ansprüche könnten vorliegend für Anleger des Dubai Direkt Fonds I und II von entscheidender Bedeutung sein, so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. - Adrian Wegel, Frankfurt am Main -. Die beiden Fonds befinden sich immer noch in der Krise. Ausschüttungen erfolgten zum Teil bis heute nicht. Die eigentlich gemäß Prospekt festgelegte Laufzeit beider Fonds von 2 Jahren konnte in keinem der beiden Fonds gehalten werden und ist nunmehr aufgrund von Verlängerungsklausel mehrfach verlängert worden. Hierdurch wird für Anleger immer undurchsichtiger, wie den nunmehr die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Fonds sind. Hinzu kommt, dass die hier eingeschalteten Anlageberater und Vermittler die Anleger teils nicht über die tatsächlichen Risiken einer geschlossen Beteiligung an einem Immobilienfonds aufgeklärt hatten. Wie sich nunmehr z.B. herausstellte, hatte der Fonds nicht Eigentum bzw. Eigentumswohnungen in Dubai erwerben, sondern Bauträgerverträge erworben, was mit weiteren erheblichen Risiken verbunden ist, wie z.B. der Insolvenz eines Generalunternehmers. Hierauf wurden die Anleger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Auch wurde den Anlegern verschwiegen, dass hier erhebliche Innenprovisionen an die Vermittler gezahlt wurden.

Fazit des BSZ e.V.:
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dubai Direkt Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

HSC Optivita USA II: Ein Ende der Talfahrt ist nicht in Sicht!

Die besorgniserregende Entwicklung des Portfolios der HSC Optivita USA II in den vergangenen Jahren nimmt kein Ende. Die Sterberate der Versicherten, deren Versicherungspolicen der Fonds auf dem Zweitmarkt für US-amerikanische Lebensversicherungen erworben hat, fällt weiterhin deutlich geringer aus, als die von den Initiatoren prognostizierte. Mangels Fälligkeit der Ablaufleistungen fehlt es dem Fonds an dringend benötigten Einnahmen. Anlegern droht deshalb, dass sie ihr eingesetztes Kapital mit Ausnahme der zu Beginn erhaltenen Ausschüttungen vollständig verlieren.

Falsche Vorstellungen

Viele Anleger investierten in den vergangenen Jahren ihr Geld in sogenannte Lebensversicherungsfonds in der Annahme, ein sicheres und solides Investment gewählt zu haben. Schließlich handelt es sich bei Lebensversicherungen um eine konservative Anlageform, zu deren Ende regelmäßig zumindest das eingesetzte Kapital zurückgezahlt wird. Nicht selten diente deshalb der Beitritt zu einem Lebensversicherungsfonds der Altersvorsorge und -absicherung. Als hoch-spekulative Anlageform ist hierfür das Investment aber ungeeignet.

Wette auf den Tod

Im Ergebnis beteiligten sich Anleger an einer Wette auf den möglichst schnellen Tod der Versicherten. Umso länger der Versicherungsnehmer nach dem Verkauf seiner Police an den Lebensversicherungsfonds noch lebt, je niedriger wird die erzielbare Rendite, da immer mehr Prämien an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen sind. Der Erfolg des Fonds hängt somit davon ab, dass die Fondsgesellschaft überwiegend Policen von Versicherten erwirbt, deren Tod unmittelbar bevorsteht. Die Einschätzung dieser Frage liegt in Anbetracht der Willkürlichkeit, mit welcher der Tod eintritt, zu einem großen Teil im Bereich der Spekulation.

Schadensersatzansprüche haben Aussicht auf Erfolg.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Florian Johst von der Stuttgarter Sozietät für Bank und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte: „Aufgrund der negativen Entwicklung der HSC Optivita USA II wandten sich in den vergangenen Monaten immer wieder Anleger, die sich an dem Fonds beteiligt haben, an unsere Kanzlei. Unseren Mandanten konnten wir in vielen Fällen mitteilen, dass gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schadensersatz-ansprüchen gegen ihre Bank bestehen. In Gesprächen mit unseren Mandanten haben wir in den vergangenen Monaten immer wieder feststellen müssen, dass Anlageberater die Risiken entweder gar nicht dargestellt oder aber verharmlost haben. Darüber hinaus wurden unsere Mandanten auch nicht über die Vergütung aufgeklärt, welche ihre Bank für die Vermittlung der Beteiligung erhält. Die Offenlegung der Vergütung wäre hierbei für die Anlageentscheidung unserer Mandanten von großer Bedeutung gewesen. Banken erhalten nämlich in der Regel für die Vermittlung einer Lebensversicherung lediglich 1 % der Versicherungssumme, wohingegen an sie für die Vermittlung einer Beteiligung an einem Lebensversicherungsfonds zwischen 7 und 9 % der Nominalbeteiligung ausbezahlt werden.

Aufgrund der Parallelen in den von unserer Kanzlei bearbeiteten Fällen raten wir Anlegern, die sich an der HSC Optivita USA II auf Empfehlung ihrer Bank beteiligt haben, sich an eine auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden und ihren Fall überprüfen zu lassen.“

Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „HSC Optivita USA II" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schrottimmobilien: Hintergründe

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Anja Richter und Gunter Mickert von der Sozietät für Bank- und Kapitalmarkrecht von Buttlar Rechtsanwälte (Stuttgart) warnen davor zu glauben, dass die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre lange vorbei sei.

In den 90er Jahren wurden hunderttausende völlig überteuerte Immobilien veräußert. Den unbedarften Anlegern wurde erklärt, dass es sich um ein "Rundumsorglospaket" handle und sie sich um nichts kümmern müssten. Ein Treuhänder würde alles Weitere erledigen. Die Anleger würden ein werthaltiges Produkt erwerben, welches sie nicht nur steuerlich absetzen, sondern nach 10 Jahren mit Gewinn weiterveräußern könnten, so die Versprechung der Vertriebe. Tatsächlich waren die Objekte aufgrund der hohen weichen Kosten von regelmäßig knapp 25 % und Innenprovisionen in Höhe von mehr als 18 % kaum mehr als die Hälfte des kalkulierten Gesamtaufwands wert. Wer heute versucht, sein "werthaltiges" Immobilienobjekt zu veräußern, erhält regelmäßig nicht mehr als 25-30 % des damals bezahlten Gesamtaufwandes. Finanziert wurden die Objekte in den 90er Jahren überwiegend durch die damalige HypoBank AG.

Doch wer meint, die Schrottimmobilienwelle der 90er Jahre sei lange vorbei, der irrt. Das Karussell der schnelllebigen, provisionshungrigen Vertriebe nebst finanzierenden Banken dreht sich weiter. So werden aktuell denkmalgeschützte Steuersparobjekte in Orten wie Leipzig und Chemnitz zu wucherisch überhöhten Preisen verkauft, die sich durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis von selbst tragen sollen. Eine Rentabilität der Objekte von heute als auch damals ist jedoch nicht zuletzt aufgrund der hohen Vertriebsprovisionen unmöglich. Hinzu kommt, dass überwiegend baulich marode Objekte für angeblich günstiges Geld angeboten werden. Bei vielen dieser Objekte ist der Sanierungsstau so hoch, dass sich eine Sanierung nicht lohnt oder zumindest fast so viel kostet wie die Immobilie selbst. Nach unseren bisherigen Erkenntnissen werden die heutigen Immobilienobjekte überwiegend durch die GMAC-RFC, die DKB und die Hanseatic Bank finanziert.

News / Aktuelle Urteile

Durch die jüngsten Urteile und Entwicklungen in der Rechtsprechung wurden die Anlegerrechte in Sachen Schrottimmobilien erheblich gestärkt. So hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung am 29. Juni 2010, Az: XI ZR 104/08 eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch irreführende Angaben im sogenannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" angenommen. Infolgedessen bejahte der BGH eine Schadensersatzpflicht wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der dort beklagten Banken, welche die Wohnungen der klagenden Anleger finanziert hatten.

Diese Rechtsprechung zur arglistigen Täuschung mittels so genannter Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge hat der Bundesgerichtshof am 11. Januar 2011, Az: XI ZR 220/08 fortgeschrieben. Der BGH entschied erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit so genannten "Schrottimmobilien". In den streitgegenständlichen Fällen hatten die klagenden Anleger ebenfalls die Banken auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch genommen. Da die Berufungsgerichte die Klagen der Anleger abgewiesen hatten, wurden die Urteile vom BGH in acht von elf Fällen aufgehoben und zur weiteren Klärung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Bei den anderen drei Fällen standen Vergleiche im Raum.

Diese aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung zeigt, dass die damals finanzierenden Banken mit erheblichen Erfolgsaussichten in Anspruch genommen werden können, soweit ein entsprechender Sachverhalt zugrunde liegt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Verjährungsproblematik Schrottimmobilien

Spätestens zum 31.12.2011 besteht die Gefahr, dass Ansprüche der Erwerber, die vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie gekauft haben, verjähren. Die seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für Schadensersatzansprüche maßgebliche 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Erwerber von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste. In praktisch allen uns bekannten Fällen haben Erwerber jedenfalls keine Kenntnis in Bezug auf die hohen Innenprovisionen.

Allerdings führte der Gesetzgeber mit der sogenannten Schuldrechtsreform eine kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist für Altfälle von 10 Jahren ein. Ansprüche aus einem Immobilienerwerb vor dem Jahr 2002 verjähren somit zum 31.12.2011. Diese Problematik ist der Mehrzahl der geprellten Erwerber nicht bekannt. Auf diese Unkenntnis bauen die Verantwortlichen, wie die in die Finanzierung der Schrottimmobilien involvierten Banken sowie die verschiedenen Vertriebe.

Erwerber, die ihre Rechte wegen fehlerhafter Beratung und arglistiger Täuschung durchsetzen wollen, sollten daher- nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Fazit des BSZ e.V.:

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! In dieser Situation sprechen wichtige Argumente für den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft. Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien / Immobilienrückabwicklung" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 19, 2011

Die Wirtschaftskrise von Griechenland bekommen auch Zertifikate-Anleger zu spüren.

Negativ-Schlagzeilen über Griechenland sind derzeit an der Tagesordnung. Diese wirtschaftlichen Risiken bekommen auch Anleger, die in die sogenannten LBBW Synthia Euro-Staatsanleihen der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) oder Emma-Produkte der DZ-Bank investiert haben, zu spüren.

In den letzten Tagen sind die Charts dieser Kapitalanlagen deutlich gefallen, was auf das Risiko des Eintritts eines sogenannten "Kreditereignisses" zurückzuführen ist. Die Anleger in derartige Credit Linked Notes (CLN) haben mit diesen Wertpapieren in einen Korb europäischer Staatsanleihen investiert, darunter auch Länder wie Griechenland und Portugal. "Im Grunde handelt es sich um eine Wette auf die Bonität aller in dem Länderkorb befindlichen EU-Länder und darauf, dass bei keinem der Länder ein Kreditereignis eintritt. Derartige Bonitätsanleihen sind bereits in Form der Unternehmensanleihen Cobold der DZBank und Colibri der Commerzbank durch die Pleite des Referenzunternehmens General Motors in Verruf gekommen", so Sandra Wegner, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Nun wiederholt sich die Geschichte der Unternehmensanleihen auf dem Gebiet der Staatsanleihen. Hierbei trägt der Anleger das Risiko eines Kreditereignisses bei nur einem der Referenzländer. Sieht sich auch nur eines der Länder gezwungen, eine Nichtzahlung auf seine Verbindlichkeiten oder aber eine Schuldenrestrukturierung vorzunehmen, ist ein Kreditereignis eingetreten. In diesem Fall nimmt das ausgebende Kreditinstitut, etwa die LBBW bei den Synthia Euro-Staatsanleihen oder die DZ-Bank bei den Emma-Produkten, entweder einen Barausgleich in Höhe des Kurses der Staatsanleihe des betroffenen Referenzlandes vor oder überträgt dem Anleger eine Anleihe dieses Referenzlandes mit dem entsprechend geringen Wert.

"Kaum einem Anleger ist bewusst, dass er bei Zeichnung dieser Wertpapiere gleichzeitig das Risiko aller im Korb befindlichen EU-Länder übernimmt, im Gegensatz zum Direkterwerb einer einzigen Staatsanleihe. Vielmehr gehen die Anleger regelmäßig davon aus - und so wird es Ihnen häufig durch ihre Bankberater suggeriert -, dass das Risiko auf die im Korb befindlichen Länder aufgeteilt werde", erklärt Sandra Wegner. Auch der Name der benannten Kapitalanlagen ist bereits irreführend, da es sich in Wahrheit nicht um eine Anleihe handelt, sondern um ein Zertifikat, das in verschiedene Landesanleihen investiert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von KWAG-Rechtsanwälte haben festgestellt, dass eine Vielzahl von Falschberatungen vorliegt, in denen den Anlegern das tatsächliche Risiko dieser Kapitalanlagen nicht offen dargelegt, sondern den Anlegern stattdessen die angebliche Diversifikation des Risikos "schöngeredet" wurde. Durch die Aufnahme derartiger Staatsanleihen von Risiko-Ländern in genannte Zertifikate haben die Banken ihr eigenes Anleihen-Risiko auf die Anleger übertragen. KWAG-Rechtsanwälte haben im Rahmen der Beratung von Anlegern, die in Kapitalanlagen investiert haben, weiterhin die Erfahrung gemacht, dass die zugrunde liegenden Basisprospekte sowie die endgültigen Bedingungen des Wertpapiers nicht an die Betroffenen ausgehändigt wurden und dass den beratenden Kreditinstituten eklatante Beratungsfehler unterlaufen sind. Neben der Verschleierung des Risikos wurden Anleger beispielsweise nicht auf den renditemindernden Ausgabeaufschlag, Insolvenzrisiken der Emittenten oder aber das Totalverlustrisiko durch eine vorzeitige Kündigung der Emittenten hingewiesen. Häufig wurde auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass das investierte Kapital nicht durch das Einlagensicherungssystem geschützt ist und das Wertpapier für den Anleger nicht jederzeit handelbar ist.

"Anleger der betroffenen Wertpapier-Kennnummern LBW1D0, LBW6DN, LBW88T, LBW88U, DZ6ZE und DZ8JL5 sollten ihre Ansprüche aufgrund von Falschberatungen überprüfen lassen", rät Sandra Wegner.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Sandra Wegner

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Erste Urteile gegen Helaba Dublin

Für Anleger der MONTRANUS Medienfonds gibt es gute Nachrichten: Das Landgericht Stuttgart (Az. 8 O 381/10 - nicht rechtskräftig) hat am 12.04.2011 als bundesweit erstes Gericht die Helaba Dublin zur Rückabwicklung der Fonds MONTRANUS I und MONTRANUS II verurteilt. Nur einen Tag später hat das Landgericht Potsdam (Az. 8 O 283/10 - nicht rechtskräftig) ein weiteres Urteil gegen die Helaba Dublin hinsichtlich des Fonds MONTRANUS II gefällt.

Kläger können von der Helaba Rückabwicklung verlangen

Die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte vertretenen Kläger können von der Helaba Dublin nunmehr die Rücknahme der Fondsanteile gegen Zahlung der jeweiligen Einlage abzüglich der Ausschüttungen verlangen. Darüber hinaus muss die Bank die eingelegten Gelder mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsen. Außerdem haben beide Landgerichte entschieden, dass der Helaba Dublin keine Ansprüche aus den Darlehen zustehen, die die Kläger zur Finanzierung der Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS II aufnehmen mussten. Da die Finanzierungen für die Beteiligungen an dem Fonds MONTRANUS I bereits zurückgeführt sind, stehen der Helaba Dublin diesbezüglich ohnehin keine Ansprüche mehr zu.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Beide Landgerichte kamen zu dem Ergebnis, dass die von der Helaba Dublin im Zusammenhang mit der jeweiligen Fremdfinanzierung verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Deshalb habe die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, mit der Folge, dass die Kläger die entsprechenden Willenserklärungen im Jahre 2010 noch wirksam widerrufen konnten.

Hintergrund

2003 bis 2005 hatten vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators Hannover Leasing verkauft. Diese drei geschlossenen Fonds haben zusammen ein Investitionsvolumen von über 700 Mio. Euro; an ihnen sind mehr als 9.000 Anleger beteiligt. Alle drei Fonds enthalten eine obligatorische Fremdfinanzierung, die von der Helaba Dublin zur Verfügung gestellt wurde.

Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Die Finanzverwaltung hat 2009 jedoch mitgeteilt, dass sie wegen der konkreten Ausgestaltung der so genannten "Defeasance Struktur" nur einen deutlich geringeren Verlust der Fondsgesellschaften im jeweiligen Beitrittsjahr anerkennt. Viele Anleger des MONTRANUS I erhielten deshalb in den vergangenen Wochen geänderte Steuerbescheide, wonach sie erhebliche Steuernachzahlungen und Säumniszinsen zu leisten haben.

Die Fondsverwaltung hat zwar inzwischen mitgeteilt, das Hannover Leasing vor dem Finanzgericht München einen Erfolg gegen die Finanzverwaltung erzielen konnte. Diese Entscheidung erging aber nicht zu einem MONTRANUS Fonds; außerdem ist sie nicht rechtskräftig. Es ist deshalb nur schwer einzuschätzen, ob dieser Erfolg im Endergebnis auch positive steuerliche Auswirkungen auf die MONTRANUS Fonds haben wird.

Wirtschaftlich laufen die Fonds jedenfalls enttäuschend. Nach den jüngst von der Fondsverwaltung des MONTRANUS I bekannt gegebenen Zahlen liegen die variablen Lizenzeinnahmen des Fonds 47 Mio. USD unter den prognostizierten Zahlen. Bei dem Fonds MONTRANUS III liegt die Abweichung bei 60 Mio. USD und bei MONTRANUS II sogar bei 76 Mio.USD.

Auswirkungen der Urteile

Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, dessen Kanzlei die aktuellen Urteile erstritten hat, haben die Entscheidungen generelle Bedeutung: "Die Urteilbegründungen sind grundsätzlich auf alle Fälle übertragbar, in denen Anleger die Fonds MONTRANUS I und II gezeichnet haben. Die von unserer Kanzlei verfolgte Strategie der Anspruchsgeltendmachung hat sich bislang als richtig und zudem als sehr erfolgreich erwiesen. Wir erwarten in den nächsten Wochen weitere obsiegende Urteile für unsere Mandanten."

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die gemeinsam mit Rechtsanwalt von Buttlar mehr als 300 MONTRANUS Anleger betreut, wertet die Urteile als weiteren Etappensieg für die Anleger auf dem Weg zur erfolgreichen Durchsetzung ihrer Rechte.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft " MONTRANUS Medienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Mai 18, 2011

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der "Pansolar-Gruppe" / "Pansolar Europe GmbH & Co. KG"

Derzeit ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen die Verantwortlichen der "Pansolar-Gruppe" / "Pansolar Europe GmbH & Co. KG" anhängig. Zur "Pansolar-Gruppe" gehört unter anderem auch die Pansolar Holding GmbH.

Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaften und Gesellschafter sind undurchsichtig. Über eine von einem Gesellschafter der Pansolar-Gruppe geführte Firma "Solar Trade e.K bzw. Pan Solar International KG." wurde bereits das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vorwürfe reichen von Betrug und Insolvenzverschleppung bis hin zum Bankrott.

Zusammen mit einer Firma Fonds & Vermögen-Gruppe bestand das Geschäftsmodell darin, den Kauf von Solaranlagen auf gepachteten Dachflächen anzubieten. Dieses Modell scheint nunmehr zu scheitern, da massive Beschwerden von Investoren, Vertriebsfirmen vorliegen und eine Verzögerungstaktik bei der Abwicklung der Verträge praktiziert wird. Ein Auslandsprojekt ist bereits gescheitert. Schadenersatzansprüche drohen.

Der Pansolar Geschäftsführer war in der Vergangenheit auch schon in andere dubiose Fonds verwickelt ("Millennium Weinfonds GbR).

Sollten sich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Würzburg bestätigen, drohen zahlreiche weitere Projekte zu scheiten und das eingesetzte Kapital zu gefährden. BSZ e. V. - Vertrauensanwalt Adrian Wegel, Frankfurt am Main, sieht gute Chancen hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der "Pansolar-Gruppe".

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Pansolar-Gruppe" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 17, 2011

MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II: Hahn Rechtsanwälte führen Pilotklage gegen SEB AG

Geschlossene Lebensversicherungsfonds, die in britische Zweitmarktpolicen investiert haben, entwickeln sich häufig nicht wie prognostiziert. „Als Ursache wird dabei oft die Wirtschafts- und Finanzkrise genannt. Doch darüber hinaus gibt es einen ganz anderen Grund“, weiß Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

So seien ganz einfach die Prognosen häufig zu optimistisch angesetzt worden. Ein Beispiel sei die Kalkulation der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG, bei der jährliche Wertzuwächse von 8,7 Prozent bis 9,8 Prozent zugrunde gelegt worden sind. „Das war nicht plausibel und auch nicht vertretbar. Denn schon bei der Gründung der Fondsgesellschaft im Jahre 2005 waren derartige Wertentwicklungen bei den britischen Lebensversicherungen nicht mehr realistisch“, so Brockmann. Nach dem von hrp in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten sind die jährlichen Wertzuwächse britischer Policen seit 2002 massiv eingebrochen; in den Jahren 2003 und 2004 gab es sogar Verluste.

Hrp hat bereits im Dezember 2010 eine erste Pilotklage gegen die SEB AG wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht, die beim Landgericht Lübeck anhängig ist. Der SEB AG wird dabei unter anderem zum Vorwurf gemacht, das Fondskonzept nicht ausreichend mit dem banküblichen kritischen Sachverstand geprüft zu haben. Der Kläger hatte sich im Jahre 2007 insbesondere an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG mit 100.000 Euro zzgl. 5 Prozent Agio beteiligt. Die Beteiligungen sind unter anderem von der SEB AG vertrieben worden. Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH hat bereits mit Schreiben vom 23. September 2010 mitgeteilt, dass aus heutiger Sicht ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II" anschließen

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kurzer Prozess für Medienfondsanleger: Widerruf bei fremdfinanzierten Fondsbeteiligungen.

Investoren in Medienfonds standen in den letzten Jahren nach der Aberkennung ihrer Steuervorteile durch die Finanzbehörden vor der Wahl zwischen "Pest und Cholera". Entweder sie vertrauen auf die Zusicherungen der Fondsgesellschaften und erhoffen sich am Ende eines Prozessmarathons von 7 bis 8 Jahren vor den Finanzgerichten am Ende eine (Wieder-)Anerkennung ihrer ursprünglichen Verlustzuweisungen. Oder sie setzen auf individuelle Schadensersatzansprüche gegen die seinerzeit beratenden Banken.

Im ersten Fall droht ihnen die Verjährung der eigenen Ansprüche und das Risiko, zum Schluss mit "leeren Händen" dazustehen, sollten die Finanzgerichtsverfahren am Ende scheitern. Im zweiten Fall müssen sie sich auf langwierige Verfahren einstellen, in denen ihnen die Beweislast für die Falschberatung durch die Bankinstitute obliegt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG-Rechtsanwälte hat schon in den Verfahren um die VIP-Medienfonds auf einen anderen Weg gesetzt. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen: "Fast alle Medienfonds arbeiten mit einer obligatorischen Fremdfinanzierung, das heißt die Anleger mussten zwingend ein Darlehen aufnehmen beziehungsweise eine Inhaberschuldverschreibung unterschreiben. Der Gesetzgeber verlangt in solchen Fällen eine qualifizierte Widerrufsbelehrung. Hieran sind fast alle Banken gescheitert." Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg hat die Widerrufsbelehrungen der Fremdfinanzierungen bei fast allen Medienfonds geprüft und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: "Es gibt fast keine Widerrufsbelehrung, die den Kriterien des Gesetzgebers und der Rechtsprechung genügt. Bei rund 50 Medienfonds sind diese Belehrungen fehlerhaft, mit der Folge, dass die Anleger die Verträge auch heute noch widerrufen können", so. Prof. Dr. Knops.

Da es sich bei der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, um eine reine Rechtsfrage handelt, sind in den Zivilprozessen keine umfangreichen Schriftsätze, keine ausufernden Gerichtsverhandlungen und auch keine Beweisaufnahmen notwendig. Rechtsanwalt Gieschen: "Anleger erhalten nach einem "Gerichtsverfahren light" einen Anspruch gegen die Bank, die das Darlehen beziehungsweise die Inhaberschuldverschreibung begeben hat, auf (Rück-)Übertragung der Fondsbeteiligung, Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und Auszahlung der aus eigenen Mitteln eingezahlten Gelder. Die Anleger stehen demnach so, als ob sie diese Beteiligung nie gezeichnet hätten."

Diese Rechtsauffassung, die die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG schon im Jahr 2009 durch ein Gutachten von Prof. Knops untermauert hat und die letztlich auch zu einem Vergleich für tausende von Anlegern im Fall VIP geführt hat, ist nun in einer ersten Entscheidung für Medienfonds vom Landgericht Stuttgart bestätigt worden. Hunderte weitere Verfahren sind bereits anhängig beziehungsweise in Vorbereitung.

Prof. Knops: "Wer sich nicht im Dschungel der finanzgerichtlichen Entscheidungen verirren und jetzt für seine Beteiligung Klarheit will, dem ist ein solches Verfahren zu empfehlen. Diese Klagen sind kurz und präzise zu führen, die Prüfungsergebnisse für alle betroffenen Fonds liegen uns bereits vor. Länger als 6 Monate sollte ein solches Verfahren nicht dauern."

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Containerschiffsfonds nach dem Sturm. Ist die Krise überwunden?

Trotz Schwankungen der Charterraten - zuletzt wieder negativer Art - ist die Talsohle bei den Charterraten und der Zahl der aufliegenden Schiffen seit geraumer Zeit durchschritten und die Charterraten sind erheblich gestiegen; allerdings nur langsam auf der Basis der eingebrochenen und nicht auskömmlichen Chartern der Jahre 2009/2010 und je nach Schiffstyp und -größe sehr unterschiedlich.

Dabei ist die Perspektive für den Containermarkt ungleich besser als für Tanker und Bulker. Wie sich die Erdbebenkatastrophe in Japan auswirken wird, ist noch unklar.

Neubauten aus der „Pipeline“

Ein Problem für die in Betrieb befindlichen Schiffe stellen die im „Boom“ georderten Neubauten dar, deren Herstellung in der Krise verzögert wurde und die jetzt auf den Markt drücken, weil auch diese Schiffe dringend Einkünfte erzielen müssen.

Teilhabe am Anstieg der Charterraten. Altverträge aus der Krisenzeit

Schiffe, die während der Krise nicht aufgrund fortlaufender Charterverträge zu guten Konditionen beschäftigt waren, mussten in den Jahren 2008 bis 2010 erheblich Einbußen hinnehmen, die noch lange nicht abgearbeitet sind. Der Neuabschluss von Charterverträgen erfolgte häufig zu Dumpingpreisen und war mit Mindestlaufzeiten zu nicht auskömmlichen Konditionen gekoppelt. Häufig ließen sich Charterer den gefragten Neuabschluss in der Krise durch Optionen versüßen, mit denen sie Charterverträge, deren Raten mittlerweile unter Marktniveau liegen, verlängern können.

Altlasten

Sobald die Fondsschiffe wieder wirtschaftlich eingesetzt werden können, müssen die Altlasten aus der Krisenzeit abgearbeitet werden: Zwischenkredite samt Zinsen, rückständige Tilgungen und Zinsen, laufende Tilgungen und Zinsen, zurückgezahlte Ausschüttungen, ausgefallene Ausschüttungen und aktuelle Ausschüttungen müssen erwirtschaftet werden. Dazu kommen die laufenden Betriebs- und Verwaltungskosten des Fonds. Die daraus resultieren Lasten belasten das Ergebnis des Fonds nachhaltig und werden auch nicht durch einen plangemäßen Verlauf der restlichen Laufzeit kompensiert. Als Kapitalanlage werden die Fonds ihre prognostizierten Ziele weit verfehlen.

Die Rolle der Schiffsbanken

Gerade die Erholung des Marktes kann für viele Fonds zur Gefahr werden kann. Bisher haben die finanzierenden Banken bei notleidenden Fonds die Aussetzung von Zins und Tilgung geduldet und sogar Zwischenkredite gewährt. Dies geschah allerdings zu dem Zweck, eigene Verluste zu vermeiden, weil die Schiffswerte in der Krise so stark sanken, dass die mit Schiffshypotheken gesicherten Bankkredite nicht gedeckt waren Dies ist nun anders. Die Schiffswerte reichen aus, um die Bankforderungen abzudecken, wobei aber im Falle einer Verwertung für die Anleger kaum etwas übrig bliebe.

Aufgrund des Zahlungsverzuges einer Vielzahl von Schiffsfonds verfügen die Banken plötzlich über ein Risikoportfolio, das nach den Maßgaben von Basel II und III mit entsprechendem Eigenkapital abgedeckt werden müsste. Da es den Banken an ausreichendem Eigenkapital fehlt, besteht ein großer Druck, die Bilanzen „aufzuräumen“, d.h. säumige Fonds abzuwickeln. Diese zweite „Restrukturierungsrunde“ wird dieses und nächstes Jahr stattfinden. So Hansa International Maritime Journal, April 2011, s. 50 ff. Die provokante Frage nach einem Ausverkauf der Schiffe durch die Banken war Gegenstand des Hansa-Forums am 18.11.2010 in Hamburg, wo sich ca. 800 Fachleute der Branche (Schiffsbanken, Emissionshäuser und Reeder) mit diesem Thema beschäftigten. Machen Sie sich unter http://www.hansa-online.de/  / ein eigenes Bild.

Durch die einzelnen Anleger sind diese ökonomischen Risiken und das Verhalten der Banken nicht beeinflussbar. Die Frage, die sich der Anleger stellen muss, richtet sich auf die Qualität der Beratung, die ihn zur Zeichnung dieser Anlage veranlasst hat.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Sozietät für Bank-und Kapitalmarktrecht von Buttlar Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern frühzeitig Rechtsrat einzuholen. Unabhängig von der eingetretenen Entwicklung wurden bei der Beratung, oftmals wichtige Details und Risiken nicht oder nicht vollständig dargestellt. So kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Berater und Banken in Betracht, welche die Fonds empfohlen haben. Die Erfahrung zeigt auch, dass an der Anlageempfehlung nicht unerheblich verdient wurde. So waren Vertriebskosten von mehr als 15 %, die aus dem Fondsvermögen bestritten wurden, durchaus marktüblich. Die Provisionen, die an Berater und Banken flossen, lagen häufig über 10% - Umstände, die nach der Rechtsprechung aufklärungspflichtig sind und die bei der Beratung gerne verschwiegen wurden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Alexander Schaal
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810



Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 16, 2011

UBS AG versagt bei Prüfung von undurchsichtigen Anlagen. Investoren klagen wegen „Madoff“-Fonds

In den Jahren 2004 bis 2008 hat die UBS AG (Union de Banques Suisses) im deutschsprachigen Raum bestimmte, auch eigen aufgelegte Fonds vertrieben, die überwiegend in Madoff-Produkte investiert haben.

Es handelt sich dabei unter anderem um Herald Lux International Fund, Herald Lux US Fund und Miracle UBS Fonds. Diese Produkte wurden insbesondere sehr gut situierten Einzelkunden wie auch Family Offices und Vermögensverwaltern angeboten. Überwiegend lagen die Zeichnungssummen im siebenstelligen Bereich.

Offensichtlich hat die UBS AG diese Anlageempfehlungen aber „ins Blaue hinein“ abgegeben, ohne die Anbieter oder Produkte tatsächlich zu prüfen. Bei den Madoff-Papieren handelt es sich nach sorgfältiger Analyse um sogenannte „Black Box“-ähnliche Produkte, bei denen nicht klar definiert ist, in was die eingesammelten Gelder investiert werden, wie die Anlagestrategie aussieht und welche Methoden angewandt werden. Stattdessen wurden Anleger auf die durchgängig hohe Rendite der von John Madoff verwalteten Gelder verwiesen und historische Verläufe wurden zu Beweiszwecken vorgelegt. Umso genauer hätte die UBS AG vor einer Anlageempfehlung die Initiatoren, das Konzept und die weiteren Beteiligten prüfen müssen. Dies ist in der Rechtsprechung seit Jahren unter dem Stichwort „anlagegerechte Beratung“ unstreitig. Hier setzt der Vorwurf der Investoren und der BSZ e.V.Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte ein: „Die UBS AG hat ihren Kunden ein Produkt empfohlen, von dem sie weder wusste, wie es funktioniert, noch in was investiert wird noch wer die eigentlich handelnden Personen sind. Insoweit passt der selbst gewählte Name ‚Miracle‘ wie die Faust aufs Auge. Es ist wirklich erstaunlich, wie leichtgläubig die UBS AG auf diesen Betrug hereingefallen ist“, so der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. KWAG-Rechtsanwälte hat gemeinsam mit Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg die Pflichtverletzungen der UBS AG geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass Anlegern, die die oben genannten Fonds auf Empfehlung der UBS AG gezeichnet haben, Ansprüche auf Schadensersatz gegen diese Bank zustehen.

Prof. Dr. Knops: „Die Pflichtverletzungen der UBS AG sind eklatant. Sie ist auch nicht im Ansatz den von der Rechtsprechung entwickelten Pflichten zur Prüfung einer Anlage durch eine Bank vor deren Empfehlung nachgekommen. Wir gehen davon aus, dass wir der UBS AG insoweit sogar teilweise eine vorsätzliche Handlungsweise nachweisen und damit auch ein etwaiges Verjährungsproblem für die Anleger umgehen können. Denn andere Banken waren deutlich vorsichtiger und zeigen damit, dass man den Madoff-Betrug hätte bemerken können, wenn man denn nur gewollt hätte.“

Nachdem der Madoff-Hype aus den USA auch nach Europa schwappte, hat sich Anfang März 2003 ein Team der französischen Investmentbank Société Générale näher mit diesen Produkten beschäftigt und dazu in der Madoff-Firmenzentrale in New York eine Due- Diligence-Prüfung durchgeführt. Sehr schnell stellten die Banker fest, dass die ihnen präsentierten Zahlen nicht zusammenpassten. Madoff wurde intern auf eine schwarze Liste gesetzt und wohlhabende Privatkunden vor einer Investition in von ihm verwaltete Produkte gewarnt. Ein Mitarbeiter der Société Générale wird in der Presse mit den Worten zitiert: „Die Warnzeichen waren so offensichtlich, dass die Bank nicht zögerte“. Auch deutlich kleinere Investmentfirmen wie Acorn Partners oder Askia hatten bereits bei eigenen Prüfungen der Madoff-Investments noch vor der Société Générale diese Auffälligkeiten bemerkt und ihre Kunden gewarnt. Nicht so die UBS AG, sie verzichtete auf eine regelgerechte Prüfung und empfahl eine Investition, die sie selbst nicht verstanden haben konnte, da es überhaupt keine realen Geschäfte hinter der Madoff-Kulisse gegeben hat.

„Den Schaden, den die UBS AG alleine in Deutschland angerichtet hat, dürfte mindestens in den dreistelligen Millionenbereich gehen. Uns sind zahlreiche Investoren bekannt, die hohe Millionenbeträge in diese ‚Betrugs-Fonds‘ auf Empfehlung der UBS AG investiert haben. Diesen Investoren haben wir jetzt Klagen gegen die UBS empfohlen“, so Prof. Dr. Knops.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 11, 2011

Fonds der Garbe Logimac Gruppe in Not.

Nun auch Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG in Schwierigkeiten

Zahlreiche Anleger haben der Garbe Logimac Gruppe ihr Vermögen anvertraut. Teilweise wurden Kapitalbeteiligungen ganz oder teilweise fremdfinanziert, was das Risiko der unternehmerischen Beteiligungen noch erhöhte.

Die Beteiligungen wurden über einen professionellen Vertrieb teilweise in Form der atypisch stillen Beteiligung an der Garbe Logimac AG unter der Bezeichnung Logisfonds I; dann aber auch über Kommanditbeteiligungen an der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (Kurzbezeichnung Logisfonds 2) angeboten.

Die Zeichner der Beteiligung an Logisfonds 2 erreichte im März 2011 die lapidare Mitteilung der Gesellschaft, dass die Finanzkrise zu Wertrückgängen bei Immobilien geführt habe, daher keine Ausschüttungen möglich seien und aufgrund der unbefriedigenden Situation "ein dauerhafter Fortbestand des Fonds nicht gewährleistet" sei. Bald darauf erhielten Anleger Schreiben von ihren Finanzvermittlern, in welchen auf eine Rechtsanwaltskanzlei verwiesen wird, die sich im Interesse der Anleger (?) um weitere Informationen bei Garbe Logimac bemühe. Es zeichnet sich ab, dass - wie auch schon bei dem ALAG Autoleasing Fonds, der letzten Bruchlandungen eines Fonds aus dem Bereich der Rothmann Gruppe - den Anlegern über die Vermittler Anwaltskanzleien angedient werden sollen, die angeblich deren Interessen vorzüglich vertreten. Zu dieser Vorgehensweise wird sich jeder Anleger seine Meinung selbst bilden können.

Fragwürdig erscheint das Geschäftsgebaren der Garbe Logimac Gruppe durch die bekannt gewordene Darlehensgewährung im zweistelligen Millionenbereich an die Garbe Holding AG & Co. KG, die aber das Darlehen nun nicht zurückzahlen kann. Dass innerhalb der Gruppe Beträge hin und hergeschoben werden, haben sich die Anleger mit Sicherheit so nicht vorgestellt, als sie sich zur Beteiligung entschlossen haben.

Anleger sollten nun dringend sicherstellen, dass ihre rechtlichen Interessen gewahrt werden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Keitel & Keitel vertritt bereits zahlreiche Garbe-Anleger u.a. auch in Logisfonds 2 bzw. Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG und hat festgestellt, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen, mit denen die Anleger beim Erwerb der Kapitalbeteiligung über ihr gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Vertrag aufgeklärt werden sollten, nicht mit den vom BGH aufgestellten Anforderungen übereinstimmten. Diese Formfehler in den Widerrufsbelehrungen ermöglichen den Anlegern auch heute noch den Widerruf der Unternehmensbeteiligung und/oder des gleichzeitig vermittelten Darlehns, wenn diese in einer Haustürsituation (also beim Anleger zu Hause) oder auch am Arbeitsplatz des Anlegers abgeschlossen wurden. Der Ausstieg ist in diesen Fällen möglich und angesichts der wirtschaftlichen Aussichten auch dringend zu empfehlen. Hierbei wird die komplette Rückabwicklung der Beteiligungen angestrebt. Bei einer Rückabwicklung sind den Anlegern die eingezahlten Beträge vollständig zu erstatten. Darüber hinaus sind keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten.

Anleger, die sich an dem Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG beteiligt haben, sollten von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen lassen, ob Ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung der Beteiligung zustehen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (Logisfonds2) " anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans G. Keitel

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: +49 (6071) 9816810
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Mai 10, 2011

fundus - Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien - Anlagen 32 KG (FUNDUS FONDS 32)

Schadensersatzforderung gegen die Sparkasse Westmünsterland, Ahaus

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds Fundus - Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien - Anlagen 32 KG (FUNDUS FONDS 32) übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Sparkasse Westmünsterland, Ahaus, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Sehr häufig ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen könnten rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds/ FUNDUS FONDS 32" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810



Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 09, 2011

Fragliche Forderungen der Hoist Group bzw. Hoist AG

Die Hoist Group bzw. Hoist AG ist ein Inkasso Unternehmen, das vorzugsweise fremde Forderungen ankauft, um diese dann geltend zu machen. Nicht selten kam es hierbei schon vor, dass die Hoist Group bzw. Hoist AG eine Forderung behauptete, welche den Betroffenen gänzlich unbekannt waren.

Die Hoist Group bzw. Hoist AG

Die Hoist Group bzw. Hoist AG versteht sich laut ihrer Homepage als ein in Europa führender Finanzdienstleister mit mehr als 400 Angestellten in sechs Ländern. Kerngeschäft soll der Ankauf und die Verwaltung von Forderungen sein. Es soll sich um über 1 Millionen Forderungen mit einem Volumen von ca. 6.5 Mrd. Euro handeln. Langjährige Erfahrungen sowie optimierte Prozesse und modernste IT-Anwendungen seien das Erfolgskonzept der Hoist Group bzw. Hoist AG.

Post von der Hoist Group bzw. Hoist AG

"Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...

Unserem Haus wurde von der ... die oben genannte Forderung abgetreten. Die aktuelle Gesamtforderung beträgt. inklusive Kosten und Zinsen. Als neuer Forderungsgläubiger stehen wir Ihnen ab sofort als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.""

Ungefähr so dürfte der erste Brief der Hoist Group bzw. Hoist AG bei den meisten Betroffenen beginnen. Im Weiteren solle man doch mal anrufen, um die finanzielle Situation zu besprechen, um "Ihre Schulden aus der Welt zu schaffen".

Welche Schulden? Mit der Firma X hatte ich noch nie etwas zu tun, erzählt der Mandant. Doch damit nicht genug, die Hoist Group bzw. Hoist AG wünscht Rückantwort in Form von Angaben zur Person, zum monatlichen Einkommen, zu den monatlichen Ausgaben und zur eidesstattlichen Versicherung. Datum und Unterschrift runden die Sache ab.

"Haben Sie dazu Fragen? Unter der kostenfreien Telefonnummer «Te!Nummer» erreichen Sie einen Mitarbeiter, der für Sie zuständig ist. Vielen Dank."

Masche oder Versehen?

Viele der Betroffenen reagieren auf den neuen Brieffreund eher abweisend, was dazu führt, dass das erste Schreiben der Hoist Group bzw. Hoist AG unberücksichtigt bleibt. Doch wenige Wochen später flattert auch schon der zweite Brief ins Haus.

"Sehr geehrte(r) Frau/Herr .
.
Wir geben Ihnen die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung mit uns zu erzielen!
.
.,wir gehen davon aus, dass Sie jemand sind, mit dem ,man sich einigen kann."

Aber noch immer ist die Frage nicht geklärt, um welche Forderung es sich genau handeln soll. Hierauf kriegen die Betroffenen oft auch keine Antwort, was zu einer starken Verunsicherung führt.

Betroffene sollten handeln
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich geht davon aus, dass die Hoist Group bzw. Hoist AG vorzugsweise Forderungen von Banken kauft und sie mit unzähligen Briefen und auch Telefonaten versucht, die angeblichen Schuldner zur Kasse zu bitten. Vermutlich ist hinsichtlich der Forderungen gerade nichts sicher. Es ist nicht auszuschließen, dass die behauptete Forderung der Hoist Group bzw. Hoist AG einer rechtlichen Grundlage ermangelt. Sie sollten daher die Angelegenheit von einer auf dem Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Die Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hoist Group / Hoist AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 06, 2011

Hamburger Rentner verklagt die Commerzbank -

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte reichen wegen Falschberatung bei Premium Management Immobilien-Anlagen Klage ein.

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat am 05.05.2011 für einen Hamburger Rentner Klage beim Landgericht Hamburg gegen die Commerzbank AG eingereicht. Dabei geht es um den Vorwurf der Falschberatung im Zusammenhang mit den Dachfonds, den Premium Management Immobilien-Anlagen (PMIA). Anteile an diesem Fonds sind nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn von der Commerzbank insbesondere sicherheitsorientierten Anlegern verkauft worden. Dabei wurde diesen in vielen Fällen geraten, ihre Anteile an dem offenen Immobilienfonds Hausinvest gegen solche des PMIA zu tauschen. Das war für die Commerzbank attraktiv, weil diese erneut hohe Gebühren in Höhe der fünfprozentigen Ausgabeaufschläge generieren konnte. Hrp hatte bereits wegen Morgan Stanley P2 Value im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen die Commerzbank beim Landgericht Berlin eingereicht, über deren Ausgang die Wirtschaftspresse berichtet hatte.

Anwalt Hahn weist darauf hin, dass wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds nach seiner Schätzung insgesamt mehr als eine Million Anleger betroffen sind. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds als sicher wie Festgeld verkauft worden. „Wir von hrp stellen fest dass sich mittlerweile einige Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds außergerichtlich einigen wollen. Da Käufe von Anteilen am PMIA insbesondere im Mai 2008 erfolgt sind, ist es wichtig, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht verjähren und die kenntnisunabhängige Dreijahresfrist ab Auftragserteilung bzw. Kauf beachtet wird. Deswegen sind aktuell im Einzelfall verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Der PMIA mit einem Fondsvolumen von 1.209,03 Millionen Euro ist ein Dachfonds, der zum 19.05.2008 aufgelegt worden ist. Kapitalanlagegesellschaft war damals die Commerzbank-Tochter, die Comminvest Asset Management GmbH. Heute ist es die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH. Der Dachfonds hat in verschiedene Zielfonds investiert, u.a. in den in Abwicklung befindlichen Morgan Stanley P2 Value sowie die geschlossenen offenen Immobilienfonds, den TMW Immobilien Weltfonds und den AXA Immoselect. Aus der Abwertung und Abwicklung verschiedener Zielfonds resultieren die aktuellen Verluste. Im Jahr 2010 – vor Aussetzung der Rücknahme von Anteilen – soll es zu Mittelabflüssen von rund eine Milliarde Euro gekommen sein. Die Allianz Global Investors hat die Anteilscheinausgabe und -rücknahme für den PMIA zum 27.09.2010 ausgesetzt. Kauf- und Verkaufsaufträge, die nach dem Orderannahmeschluss am Freitag, den 24.09.2010 (14.00 Uhr) eingegangen waren, sind nicht mehr ausgeführt worden. Am 24.09.2010 hat die Commerzbank die PMIA plötzlich als „unattraktiv“ eingestuft und damit den Verkaufsdruck deutlich erhöht.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Management Immobilien Anlagen" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Die Multi Advisor Fund I GbR: Ein Leitfaden für den Ausstieg

Multi Advisor Fund I GbR: Immense Verlustrisiken und weitreichende Haftungsfolgen stehen ungewissen Erfolgsaussichten gegenüber.

Die Versprechungen von der angeblich gleichermaßen sicheren und risikolosen als auch rentablen Kapitalanlage haben sich nicht erfüllt, vielmehr stellen mehr und mehr Anleger fest, dass sie bei Abschluss der Beteiligungen nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden. Dessen ungeachtet sollen sie nach dem Willen der Fondsgeschäftsführung auch künftig die vereinbarte Einlage einzahlen. Doch es gibt Wege für einen Ausstieg aus den Beteiligungen.

Vertrieb über die Anlagevermittler der IFF AG
Die von der mittlerweile insolventen European Securities Invest SECI GmbH und der ebenfalls insolventen Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG gegründete Multi Advisor Fund I GbR warb seit dem Jahr 2005 mittels der gerichtsbekannten Vermittler der IFF AG um Anleger für die Beteiligungen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermittlung der Beteiligungen verlief dabei in aller Regel nach einem von der IFF AG vorgegebenen Muster. Die Vermittler sollten die Interessenten in der Regel zunächst über die hohe Steuerlast sowie den Bedarf an einer sicheren Kapitalanlage – beispielsweise zu Zwecken der zusätzlichen Altersvorsorge – ködern, anschließend die bereits bestehenden Kapitalanlagen und sonstige Vermögenswerte in Erfahrung bringen, um die bestehenden Verträge insgesamt schlecht zu reden. Die Lösung der Probleme wurde dem Anleger gleich mitgeliefert: Eine gleichermaßen sichere als auch risikolose Beteiligung an der MAF I GbR, durch deren Abschluss erhebliche Steuervorteile zu erzielen seien und in welche der Anleger sinnvollerweise auch gleich die bestehenden Vermögenswerte einbringen sollte.

Diese Art der Vorgehensweise hatten die Vermittler der IFF AG sowie der weiteren Unternehmen des Hofer Kaufmanns Michael Turgut bereits seit Jahren und unzählige Male erfolgreich praktiziert. Eine korrekte Risikoaufklärung konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich in keinem der dort betreuten Fälle feststellen. Es darf im Übrigen bezweifelt werden, dass die eingeworbenen Interessenten allesamt äußerst risikobereite Kapitalanleger waren, die nur darauf warteten, ihre sicheren Bank- und Versicherungsanlagen gegen eine mit weitreichenden Risiken behaftete Unternehmensbeteiligung zu tauschen. Zu Recht geht das OLG München insoweit von einer systematischen Fehlschulung der Anlagevermittler durch die IFF AG aus (OLG München, Urteil vom 26.01.2006 – Az. 21 U 3291/08).

Risikoreiche Beteiligungen anstelle der sicheren Kapitalanlage
Tatsächlich handelt es sich bei den Beteiligungen an der MAF I GbR keineswegs um ein sicheres und damit zur Altersvorsorge geeignetes Anlagemodell. Vom Risiko des vollständigen Einlagenverlustes einmal abgesehen bedeutet die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich die Übernahme der unbeschränkten Haftung des Gesellschafters mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. In den Vordergrund der Gespräche gerückt wurden derlei Risikoaspekte in den der Kanzlei bekannt gewordenen Fällen freilich nicht, sondern gänzlich andere Versprechungen, beispielsweise neben erheblichen Steuervorteilen vor allem die besondere Sicherheit und Rentabilität der Beteiligungen, welche sich daraus ergeben sollten, dass die Investitionen nach einer mit dem Nobelpreis gekrönten Theorie erfolgen würden. Den Emissionsunterlagen zufolge sah das Konzept vor, die Anlegergelder gestreut zu investieren, und zwar in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Dach-Hedgefonds. Wie, wann und in welchem Umfang die Anlegergelder tatsächlich investiert werden, bleibt zunächst offen. Erschwerend kommt hinzu, dass zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ein erheblicher Teil der Anlegergelder für Vertriebsprovisionen und Verwaltungsaufwendungen, also für sog. weiche Kosten, ausgegeben werden sollte.

Der Einstieg in den Ausstieg: Widerruf und außerordentliche Kündigung
Geschädigte Anleger, die durch zweifelhafte Vertriebsmethoden zum Beitritt zur MAF I GbR überredet wurden, sollten aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich nicht länger zögern und insbesondere der schlechten Entwicklung der Fondsgesellschaft nicht länger tatenlos zusehen. Diverse Gerichte haben den Anlegern bereits ein Recht zum Widerruf der Beitrittserklärung zugesprochen, weil – so die Begründung – die Widerrufsbelehrung der Zeichnungsscheine nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begann. Nach dieser Maßgabe können die Verträge an der MAF I GbR noch immer widerrufen werden. Den Betroffenen ist der Widerruf in erster Linie vor dem Hintergrund der Beendigung der künftigen Einlageverpflichtung angeraten. Nicht minder ratsam ist es, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese – soweit der Fall – mit der Fehlerhaftigkeit des Beitritts zu begründen. Erst ab Zugang einer derartigen Erklärung zum Widerruf und zur außerordentlichen Kündigung können die Anleger die Hoffnung hegen, von der Verpflichtung zur Einzahlung der noch nicht erbrachten Einlage befreit zu sein.

Abwehr vermeintlicher Ansprüche der MAF I GbR
In diversen, der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich bekannt gewordenen Fällen nimmt die MAF I GbR ihre Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlageraten in Anspruch. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich kann den Betroffenen Anlegern nicht raten, den Zahlungsaufforderungen uneingeschränkt Folge zu leisten. Soweit die MAF I GbR die behaupteten Ansprüche klageweise geltend macht, empfiehlt sich eine Verteidigung durch hierauf spezialisierte Rechtsanwälte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gegen den Anleger gerichtete Klage auf Zahlung erfolgreich zurück gewiesen werden. Diesbezüglich existiert mittlerweile eine Reihe von Urteilen, mit welchen die Zahlungsklagen der MAF I GbR abgewiesen wurden.

Weitergehende Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Darüber hinaus sollten die Geschädigten klären lassen, wer ihnen auf Ersatz des bereits entstandenen und des künftigen Schadens haftet. Die MAF I GbR selbst scheidet hier aus Rechtsgründen als Anspruchsgegnerin aus. Möglich ist insoweit allein die Feststellung, dass der Vertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. Widerruf der Beitrittserklärung beendet ist und der Anleger keine weiteren Einzahlungen schuldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, mehr nicht. Die Gründungsgesellschaften der MAF I GbR, welche dem Grunde nach für die fehlerhafte Anlagevermittlung einstehen müssten, kommen aufgrund der mittlerweile eingetretenen Insolvenzen als potenzielle Anspruchsgegner nicht mehr in Betracht. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gerichtet auf Rückzahlung geleisteter Einlagen – können die Anleger wohl nur noch gegenüber dem Anlagevermittler bzw. -berater geltend machen. Dieser schuldet dem Anleger die vollständige und richtige Aufklärung über sämtliche beteiligungswesentlichen Aspekte bzw. sogar eine darüber hinaus gehende anleger- und objektgerechte Beratung, falls ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sieht hier – je nach Fallgestaltung – erfolgversprechende Ansatzpunkte gegenüber dem Vertrieb, und rät daher den betroffenen Anlegern zu einer Prüfung derartiger Ansprüche durch versierte Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

Foto: Rechtsanwalt Peter-A. Berkemeier

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.