Mittwoch, April 27, 2011

LOVOR-Fonds "Spittelmarkt Berlin-Mitte":

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erstreiten Schadensersatz für Anleger -Kick-Back-Zahlung auch ohne Agio.

Wegen nicht offengelegter Rückvergütungen durch die beratende Kreissparkasse hat das Landgericht Stuttgart am 5. April 2011 einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenem Anleger Schadensersatz in Höhe von fast 75.000 Euro zugesprochen. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Kreissparkasse Waiblingen eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG "Beteiligungsangebot 34, Büro- und Verwaltungsgebäude am Spittelmarkt, Berlin-Mitte" in Höhe von nominal 160.000 DM gezeichnet. Er setzte dabei 116.960 DM Eigenkapital ein, 26,9 Prozent bestanden aus einem obligatorischen Darlehen, ein Agio hatte er nicht zu zahlen.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen erhält. Diese Rechtsprechung hat auch das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 05.04.2011 aufgegriffen und dem Anleger Schadensersatz zugesprochen, weil die beklagte Kreissparkasse Rückvergütungen in Höhe von mindestens 8% des aufgebrachten Eigenkapitals erhalten hat, die nicht offengelegt worden sind. Dabei hielt es das Landgericht für unerheblich, ob diese Rückvergütungen aus einem Ausgabeaufschlag (Agio) oder aus sonstigen Positionen gezahlt werden.

"Das Landgericht liegt im Ergebnis auf der Linie des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der jüngst in einem Beschluss vom 09.03.2011 ausgeführt hat, dass offenlegungspflichtige Rückvergütungen auch dann vorliegen, wenn Provisionen etwa aus ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten gezahlt werden", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. "Auch in den Fällen, in denen kein Agio gezahlt worden ist, können sich Anleger unter Umständen auf die Kick-Back-Rechtsprechung stützen und sind demnach so zu stellen wie wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten", erläutert Dr. Brockmann weiter.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LOVOR-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, April 24, 2011

DG Immobilien – Anlage Nr. 39: Prozess gegen die Volksbank Einbeck eG, Einbeck

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds DG Immobilien – Anlagegesellschaft „Dresden, Leipzig“ Kreft & Prüske KG, Frankfurt a. M, (DG 39) übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wurde Klage eingereicht gegen die Volksbank Einbeck eG, Einbeck, Einbeck. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, April 20, 2011

Beluga-Strudel: Fallen Fondsanleger ins Wasser?

BSZ e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte berechnen drohende Verluste für Anleger.

Bereits am 22. März hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die Insolvenz der Beluga Chartering GmbH und der Beluga Shipping GmbH weitreichende Folgen für die Anleger haben kann, die in Fonds mit Beluga-Schiffen investiert haben. „Jetzt haben wir für viele Schiffe, die ehemals unter Beluga-Charter fuhren, ausgerechnet, was die gegenwärtigen Charterraten für die Anleger bedeuten würden, wenn sie bis zum Fondsende Bestand hätten“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Den Berechnungen liegen 15 Mehrzweckfrachter mit 600 bis 700 TEU Containerkapazität (TEU=20-Fuß-Container) und bordeigenen Kranen zugrunde. Sie gehören überwiegend zu der E- und F-Serie der Belugaschiffe. Die Emissionshäuser sind HCI, Ownership, Elbe Emissionshaus, Bluewater, Nordkontor, Oltmann und andere. Die gegenwärtigen Charterraten sind entweder konkret bekannt oder wurden aus Schifffahrtskreisen mitgeteilt. Das Ergebnis der Berechnungen ist für die Anleger mehr als deprimierend: Bei Fortbestehen der gegenwärtigen Charterraten bis zum Fondsende würden die Anleger durchschnittlich 67 Prozent ihrer gezahlten Einlage zuzüglich Agio verlieren. Die Schiffe fahren allerdings zum Teil in Mehrschiffsfonds, sodass eine Verlustkompensation innerhalb des Fonds möglich ist, wenn die Charterraten der anderen Schiffe dieser Fonds eine solche Kompensation ermöglichen. Um diese Verluste zu vermeiden, müssten die Charterraten während der Restlaufzeiten der Fonds um durchschnittlich 19 Prozent höher sein, als sie gegenwärtig sind. Um die prospektierten Ausschüttungen zu erreichen, müssten die Charterraten sogar um durchschnittlich 78 Prozent höher sein, als derzeit.

Doch damit noch nicht genug: Die Anleger müssen, um die verbleibenden 33 Prozent ihrer Einlage zu sichern, nach den Berechnungen zusätzlich noch durchschnittlich 33 Prozent ihrer Einlage vorübergehend in bar in die Fonds einzahlen, um diese vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Die genannten Werte sind Durchschnittszahlen, sie sind von Schiffsfonds zu Schiffsfonds unterschiedlich, aber in keinem Fall positiv. Die geringste Verlustquote liegt bei 33 Prozent. Das bedeutet, dass ein Anleger, der 105.000 Euro investiert hat (inklusive 5 Prozent Agio), in diesem „günstigen“ Fall etwa 70.000 Euro zurück erhält. Im Durchschnitt werden aber nur 35.000 Euro zurückgezahlt.

Die durchgeführten Berechnungen beruhen auf der Annahme, dass die Schiffe durchgängig zu der gegenwärtigen Charterrate beschäftigt sind. Diese Beschäftigung ist allerdings nicht sicher, da in der Hoffnung auf steigende Charterraten gegenwärtig eher kurzfristige Charterverträge für die Schiffe abgeschlossen werden, beispielsweise für 6 Monate. Daraus kann sich durchaus die eine oder andere beschäftigungslose Phase oder eine Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen ergeben.

Steuerliche Betrachtung: Der drohende Kapitalverlust wäre unter der in den Konzepten vorgesehenen Tonnagebesteuerung zudem nicht einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei der „normalen“ Besteuerung – hier wird grundsätzlich über die Gesamtlaufzeit die Differenz aus Kapitaleinsatz und -rückflüssen der Einkommensteuer unterworfen – ist bei der Tonnagebesteuerung im Gewinn-, aber auch im Verlustfall, der pauschale Tonnagegewinn zu erfassen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht für den Verlustfall die steuerlichen Unterschiede (Kapitaleinsatz 105,0 TEUR; Kapitalrückflüsse 35,0 TEUR; Pauschaler Tonnagegewinn p. a. 100 Euro; Laufzeit 15 Jahre; effektiver Steuersatz 45 Prozent): Regel- Tonnagebesteuerung Besteuerung

TEUR TEUR
(1) Kapitaleinsatz 105,0 105,0
(2) Kapitalrückflüsse 35,0 35,0
(3)=(2)–(1) Kapitalverlust -70,0 -70,0
(4) Steuerlich anzusetzen -70,0 +1,5
(5)=(4)x45% Steuereffekt +31,5 -0,7
(3)+(5) Ergebnis nach Steuern -38,5 -70,7

Die Anleger können damit unter Tonnagebesteuerung keine Abmilderung des Kapitalverlustes durch einen Steuereffekt erwarten. Vielmehr sind – wenn auch in geringem Maße – Einkommensteuern zu entrichten, obwohl tatsächlich ein Verlust erzielt worden ist.

Betroffene haben gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/„Beluga Shipping" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, April 19, 2011

ApolloProMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

VR-Bank Aalen eG verpflichtet sich vor LG Ellwangen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 20.000,00

In der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2011 vor dem Landgericht Ellwangen konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erneut für einen von ihr vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von € 20.000,00 gegen die VR-Bank Aalen eG erstreiten. Der Anleger hatte über die VR-Bank Aalen eG eine Beteiligung an der ApolloProMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben.

Gegenstand der Klage war die behauptete unterbliebene Aufklärung des Anlegers durch die beratende VR-Bank Aalen eG darüber, dass diese für die Empfehlung und den Erwerb der Beteiligung des Anlegers an der ApolloProMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG eine Provision erhalten hat.

Auf Anraten des Landgerichts Ellwangen hat sich die VR Bank Aalen eG - rechtskräftig - dazu verpflichtet, an den Anleger Schadensersatz in Höhe von € 20.000,00 zu bezahlen. Die Beteiligung verbleibt beim Anleger.

Sofern Anleger der Apollo-Fonds von ihrer beratenden Bank nicht darüber aufgeklärt wurden, dass diese für die Empfehlung und den Beteiligungsabschluss eine Provision erhalten hat und wie hoch dieselbe war, bestehen gute Chancen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so der BSZ e.V. Vertrauiensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertreten hat.

Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel auch nicht verjährt, weil die Verjährung erst beginnt, wenn der Anleger weiß, dass und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten hat. „Dies ergibt sich bei Apollo - Beteiligungen aber nicht aus dem Prospekt. Die Berater haben dieses Provisionsinteresse in allen - bis auf einen! - von unserer Kanzlei bislang vertretenen Fällen betreffend Apollo - Medienfonds auch nicht offengelegt, weil sie vielfach selbst nicht wussten, in welcher Höhe die Bank eine Provision erhält.

Anlegern der Apollo - Medienfonds ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der schon seit Jahren Apollo - Medienfondsanleger erfolgreich vertritt, anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project I KG, Grünwald

Prozess gegen die Landesbank Baden - Württemberg, Stuttgart

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Medienfonds MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project I KG, Grünwald, übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wurde Klage eingereicht gegen die Landesbank Baden - Württemberg, Stuttgart. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/ MAT Movies" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, April 18, 2011

Dritte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. – finanzierende Bank zur Rückabwicklung verurteilt

Die Stuttgarter BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte teilt mit, dass aufgrund eines Hinweisbeschlusses des OLG Karlsruhe die beklagte Postbank (frühere BHW Bank) die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zurückgenommen hat.

In diesem Urteil wurde die Bank vom Landgericht Waldshut-Tiengen zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt, den ein Anleger zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung an der Dritten Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. geschlossen hatte.

In einer Haustürsituation wurden dem Anleger und seiner Ehefrau die Beteiligung an dem Fonds und kurz darauf auch der Darlehensvertrag mit der damaligen BHW-Bank zur Finanzierung dieser Beteiligung vermittelt. Dabei erfolgte die notwendige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages trotz Ablauf der Frist von zwei Wochen noch mit der Klageschrift eingelegt werden konnte.

Die Bank ist im Rahmen der Rückabwicklung nun verpflichtet, die Darlehenszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsanteile zurückzugewähren. Dabei muss der Anleger den Darlehensbetrag an die Bank nicht zurückzahlen, da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein so genanntes verbundenes Geschäft handelte, weil sich die Bank zur Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Fondsvertriebes bediente.

Mit dem aktuellen Beschluss erwog das OLG Karlsruhe die Zurückweisung der Berufung der Bank gegen das landgerichtliche Urteil wegen geringer Erfolgsaussichten, woraufhin die Bank ihre Berufung zurücknahm.


Foto: Logo BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Richtigstellung zu unserem Pressebericht„Carpe Diem: Risiko steht auf dem Produkt und Risiko ist auch drin“

Unter der Überschrift „Carpe Diem: Risiko steht auf dem Produkt und Risiko ist auch drin“
Berichteten wir auf unserer Internetseite http://jurafit.blogspot.com/  dass beim Kauf von Altpolicen durch die PrismaLife AG die Kaufpreisermittlung von Berechnungskriterien der Liechtensteiner Lebensversicherung abhänge, die dem Verbraucher jedenfalls regelmäßig unbekannt seien.

Hierzu stellen wir richtig, dass die PrismaLife AG keine Altpolicen kauft.

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Freitag, April 15, 2011

Dammbruch für DG-Anleger

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. M. Schulze von der Schweinfurter Kanzlei R/S/C/W-Rechtsanwälte berichtet über einen neuerlichen anlegerfreundlichen Beschluss des BGH zum Thema Kick-Back, der insbesondere für DG-Anleger interessant sein dürfte.

Unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10 stellt der BGH klar, dass die bisherigen Verteidigungslinien der Beraterbanken in Verfahren gegen DG-Anleger keine Erfolgsaussichten haben.

So räumt der BGH insbesondere mit dem Bestreiten des Abschlusses eines Beratungsvertrages auf. In der Entscheidung heißt es diesbezüglich:

"......da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Okober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN)."

Auch stellt der BGH klar, dass es nicht ausreicht, wenn sich dem Prospekt entnehmen lässt, dass ein Agio erhoben wird, dass "Eigenkapitalbeschaffungskosten anfallen, die Beratungsbank jedoch an keiner Stelle des Prospekts als Zahlungsempfängerin auftaucht, was bekanntlich in sämtlichen DG-Prospekten der Fall ist. Hierzu führt der BGH aus:

"Soweit als Quelle der Rückvergütungen 'Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren' genannt werden, ist das entgegen der Annahme der Revision - nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das Senatsurteil vom 19. Dezemberg 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur beispielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Rückvergütungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaftigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärung über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt.
...
Den beiden Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Empfängerin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte".

Ferner stellt der BGH klar, dass es auch auf den Zahlungsfluss (vom Kunden an den Fonds - von dort an die Bank) - anders als bankseitig vorgetragen - nicht ankommt. Der BGH stellt klar:

"Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegeben Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt".

Nunmehr dürfte bankseitig allein die Kausalität als Gegenargument für deren evidente Haftung angeführt werden. Hierzu schreibt der BGH:

"Steht - wie in Bezug auf Rückvergütungen - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte."

Der neueste Beschluss des BGH scheint wie für DG-Anleger gemacht zu sein. Insbesondere wird deutlich, dass die Informationen in den Prospekten nicht der vom BGH geforderten Aufklärung über den Umstand, dass über Provisionen fließen, sowie die Provisionshöhe aufklären.

Insofern sollte nunmehr jeder geschädigte DG-Anleger seine Ansprüche geltend machen, bevor - unwidderuflich - am 31.12.2011 die absolute Verjährung der Schadensersatzansprüche eintritt. Banken werden dieses Jahr Silvester sicherlich große Mengen Champagners genießen, da jeder, dessen Beteiligung vor 2002 erworben wurde und keinerlei verjährungshemmende Massnahmen eingeleitet hat, nach dem 31.12.2011 keinerlei Schadensersatzansprüche mehr durchsetzen kann. Erfahrungsgemäß dürften auch Schlichtungs- und Ombudsmannverfahren dem Anleger sein Geld nicht zurückbringen. Haben sich die Banken in der Vergangenheit nicht durch die eindeutigen BGH-Entscheidungen beeindrucken lassen, ist ein Umdenken allein durch den neuerlichen Beschluss und eine freiwillige Rückzahlung durch die Beraterbanken - leider - ebenfalls nicht zu erwarten.
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. M. Schulze

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Lehman-Zertifikate: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung vor dem LG Berlin gegen Targobank!

Möglichkeit der sog. "Sammelklage" prüfen! Verjährung droht!

BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth erstreitet Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin! Zahlreiche Forderungen verjähren in der nächsten Zeit! Geschädigte können Möglichkeit der "Sammelklage" prüfen!

Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Rohde & Dr. Späth ist erneut ein Erfolg vor für geschädigte Lehman-Anleger gelungen: In einem noch nicht rechtskräftigen Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist die Targobank (ehemals Citibank) mit Urteil vom 06.04.2011 dazu verurteilt worden, den Klägern ihren Schaden in Höhe ca. 17.400,- Euro zu ersetzen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate (Urteil des LG Berlin vom 06.04.2011, Az. 4 O 99/10, noch nicht rechtskräftig). Lediglich wegen der Zinsen sprach das Gericht anstatt der beantragten 4 % lediglich 2 % zu und wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten wurde die Targobank dazu verurteilt, den Kläger von diesen freizustellen anstatt diese zu erstatten.

Das Landgericht Berlin verurteilte die Targobank vor allem wegen der Tatsache, dass der Kläger, der aus eigenem und abgetretenem Recht vorging, und seine Ehefrau, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten als Zeugin benannt wurde, eine sichere Anlageform wünschten, wie sich sowohl anhand des erstellten Risikoprofils nachweisen ließ als auch aufgrund der Zeugenaussage der als Zeugin benannten Ehefrau des Klägers.

"Wir freuen uns über diesen neuen Erfolg für geschädigte Lehman-Anleger," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth, der das Urteil erstritten hat.

In vielen Fällen sind den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in den letzen Monaten auch brauchbare Vergleiche gegen diverse Banken für geschädigte Lehman-Zertifikate-Anlager gelungen, in denen die Anleger wenigstens einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten. Allerdings sollten geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger nicht mehr länger damit warten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

"Tausende von Ansprüchen geschädigter Lehman-Zertifikate-Anleger drohen in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der Spezialvorschrift des § 37a WpHG alter Form zu verjähren oder sind bereits verjährt," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth. Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung an.

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der streitgenössischen Klage, auch als sog. "Sammelklage bezeichnet."

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. "Sammelklage" bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Auch die Landgerichte Düsseldorf und Hamburg lassen derartige Sammelverfahren voraussichtlich zu. Durch solche sog. "Sammelklagen" verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %-60%.

Betroffene Lehman-Zertifikate-Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der IG Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Donnerstag, April 14, 2011

Südfinanz Holding AG: Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Insolvenzverschleppung.

Anleger zittern um ihr Geld. Das Regensburger Unternehmen steht mit dem Rücken an der Wand. Die Zinsen sind überfällig.

Die Regensburger Südfinanz AG hat bei vielen Kleinanlegern über eine Anleihe (WKN A0V8R4) Geld eingesammelt und hohe Zinsen versprochen. Zuletzt wurden die Zinsversprechen nicht mehr bedient. Jetzt ermittelt auch noch die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung. Was ist da los?

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte, die sehr viele Südfinanz-Anleger vertritt: "Wir befürchten, dass die Südfinanz Holding AG in ernsten Schwierigkeiten steckt. Die Anleger warten immer noch auf die schon Ende letzten Jahres fälligen Zinsen." Das Unternehmen erklärt den Verzug damit, dass Liquiditätszusagen Dritter nicht erfüllt und fällige Zahlungen nicht bedient wurden.

Und der finanzielle Engpass scheint anzuhalten. Jetzt wurde bekannt, dass die Gesellschaft im Hinblick auf den neuen Zinszahlungstermin am 01.05.2011 eine Gläubigerversammlung einberufen wolle. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Sequeira: "Wir befürchten, dass die Anleger zum Verzicht der Forderungen bewegt werden sollen. Das wäre natürlich nicht hinnehmbar. Deshalb raten wir allen betroffenen Südfinanz-Anlegern, sich an der Versammlung zu beteiligen oder zumindest von einem versierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen."

Die Lage hat sich verschlechtert. Das Regensburger Wochenblatt berichtete kürzlich davon, dass mehrere Mitarbeiter der Südfinanz Holding AG seit einiger Zeit kein Gehalt bekommen haben sollen und deshalb vor das Arbeitsgericht gezogen sind. Zudem ermittele die Staatsanwaltschaft jetzt auch noch wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung gegen den Vorstand Franz Nerb, was dieser allerdings von sich wies.

Der größte Teil der durch die von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertretenen Anleger hat die Anleihe der Südfinanz Holding AG über das Wertpapierhandelshaus ACCESSIO AG (früher ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG, davor Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) erworben. Viele der Anleger haben Angst um ihr Geld. "Diese Befürchtung ist auch nachvollziehbar. Viele der Wertpapiere, die das Wertpapierhandelshaus vermittelt hat, sind mittlerweile weitestgehend wertlos, namentlich beispielsweise HPE AG, Cargofresh AG, PONAXIS AG, Konservenfabrik Zachow GmbH, Pongs & Zahn AG und Salvator Grundbesitz AG", so die Hamburger Juristin Cátia Sofia das Neves Sequeira weiter.

"In vielen Fällen können die Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen", so die BSZ e.V. Vertrauensanwältin Sequeira weiter, "Sie sollten sich deshalb unbedingt von einem mit dem Bank- und Kapitalmarktrecht vertrauten Rechtsanwalt beraten lassen."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, April 13, 2011

Juragent - Finanzamt stellt Insolvenzantrag über das Vermögen des PKF IV- Auswirkungen für die Anleger

Wie nun bekannt wurde, hat das Finanzamt einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Vierten Juragent GmbH & Co Prozesskostenfonds KG gestellt. Das Insolvenzverfahren ist allerdings noch nicht eröffnet. Es wurde ein Gutachter zur Prüfung der Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt.

Nach dem nunmehr vorliegenden Insolvenzantrag des Finanzamts ist nun der erste Schritt für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des PKF IV eingeleitet worden, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Anleger des PKF IV müssen nun befürchten, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits erhaltene Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Sollte dieser Fall eintreten, sollten die Anleger prüfen, ob ihnen nicht gegen die Juragent AG und/oder weitere Beteiligte Schadenersatzansprüche auf Freistellung von diesen Forderungen zustehen. In einer Vielzahl von Entscheidungen des LG Berlin wurde bereits festgestellt, dass die Juragent AG und deren ehemaliger Vorstand Mirko H. nicht nur zur Rückabwicklung der jeweiligen Beteiligungen, sondern auch zur Freistellung gegenüber den Anlegern verpflichtet ist.

Das nunmehr eingeleitete Insolvenzverfahren über das Vermögen des PKF IV hat bis zur Eröffnung keine Auswirkungen auf die bereits laufenden Klageverfahren gegen den Fonds und auch nach der Eröffnung keine Auswirkungen auf die derzeit vor dem LG Berlin anhängigen Verfahren gegen die Juragent AG, deren ehemaligen Vorstands Mirko H. und die Treuhandkommanditistin.

Anleger, die in Besitz eines rechtskräftigen, oder vorläufig vollstreckbaren Urteils gegen den PKF I, PKF II, PKF III, oder PKF IV sind, können Ansprüche der Fonds gegen die Juragent AG pfänden und sodann gegenüber der Juragent AG geltend machen. Auch diese Rechtsauffassung wurde bereits mehrfach vom zuständigen AG Charlottenburg bestätigt“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Es kommt daher für die Vollstreckung der Urteile gegen die Fonds nicht zwingend auf deren Zahlungsfähigkeit an. Sollten die Pfändungen gegenüber der Juragent AG obergerichtlich bestätigt werden, kann damit auch mit Urteilen gegenüber den jeweiligen Fonds direkt auf das Vermögen der Juragent AG zugegriffen werden.

Zwischenzeitlich liegt der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch eine weitere, für die Anleger der diversen Juragent-Fonds wichtige Entscheidung, des Kammgerichts Berlin vor. Mit Beschluss vom 04.02.2011 hob das KG Berlin den Seitens der Staatsanwaltschaft Berlin erwirkten Arrest gegen das Vermögen der Juraswiss S.A. auf. Entgegen anders lautender Meldungen im Internet bedeutet dies jedoch nicht, dass die Gelder der Juraswiss S.A. damit automatisch freigegeben sind und für die den Anlegern angebotenen Vergleiche zu Verfügung stehen.

Vielmehr sind die Gelder nach wie vor durch einen weiteren Arrest der Schweizer Staatsanwaltschaft gesperrt. Sollten die bis heute sichergestellten Gelder auch von der Schweizer Staatsanwaltschaft freigegeben werden, wird sich zeigen, was mit den Geldern geschieht. Zwischenzeitlich wurde Seitens eines Teils der Anleger der diversen Juragent-Fonds mit der Juragent AG und der Juraswiss S.A. ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Juraswiss S.A. verpflichtete, die Anteile der Anleger für einen Kaufpreis in Höhe von 30 % des Anlagebetrags zu übernehmen.

„Bisher ist nach unseren Informationen in keinem dieser Vergleiche Geld geflossen“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensdanwalt Cocron. Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte hat daher bereits vor Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen.

Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft auch hier.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der Kanzlei gelungen, mehr als 100 Urteile gegen die Juragent AG / Juragent KGs, und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten. Die Vollstreckung der Urteile dauert derzeit noch an.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Lehman-Zertifikate: Frankfurter Sparkasse zieht vor dem Bundesgerichtshof zurück.

Schadensersatzurteile für Anleger werden rechtskräftig. Die Sparkasse hat kurz vor der Verhandlung der Lehman-Fälle die Revisionen zurückgenommen. Dadurch wurden die Urteile rechtskräftig. Die Anleger erhalten Schadensersatz wegen Beratungsfehlern.

Die Frankfurter Sparkasse wurde in zwei Fällen vom Frankfurter Oberlandesgericht verurteilt, Anlegern, denen sie Lehman-Zertifikate vermittelt hatte, Schadensersatz zu leisten. Dagegen legte die Sparkasse jeweils das Rechtsmittel der Revision ein. Jetzt nahm sie die Revisionen kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof zurück. Damit wurden die Entscheidungen rechtskräftig; die Sparkasse muss die Anleger entschädigen.

Die Frankfurter Sparkasse hatte den Geschädigten 2007 die Lehman-Zertifikate "Twin-Win" und "DAX-Kupon" verkauft. Mit der Insolvenz der Emittentin wurden die Zertifikate im September 2008 praktisch wertlos. Die Anleger nahmen die Frankfurter Sparkasse auf Schadensersatz in Anspruch und warfen ihr vor, sie falsch beraten zu haben, weil sie sie nicht richtig über die Funktionsweise und das Insolvenzrisiko aufgeklärt worden seien.

Das sah das Oberlandesgericht genauso und verurteilte die Sparkasse in beiden Fällen zum Schadensersatz. Einen Beratungsfehler sah das Oberlandesgericht Frankfurt allerdings nur darin, dass die Sparkasse in den jeweiligen Beratungsgesprächen die Geschädigten nicht umfassend über die Risikostruktur der konkret empfohlenen Lehman-Zertifikate "Twin-Win" und "DAX-Kupon" aufgeklärt hat. Hingegen wurde in der Nichtaufklärung über das Insolvenzrisiko ausdrücklich keine Pflichtverletzung gesehen.

Die Frankfurter Sparkasse griff die Verurteilungen mit Revisionen an, nahm jetzt aber kurz vor dem anberaumten Verhandlungstermin die Rechtsmittel zurück. Als Begründung ließ die Sparkasse durch einen Sprecher mitteilen, dass man die Fälle nochmals geprüft und die Sparkasse ihre Meinung geändert habe.

"Die Rücknahme der Revision lässt darauf schließen, dass die Sparkasse damit rechnete, dass der Bundesgerichtshof die Urteile bestätigen würde. Für die betroffenen Anleger ist das natürlich ein ganz wichtiger Sieg. Trotzdem wäre es sehr hilfreich gewesen, wenn diese Verfahren vor dem Bundesgerichtshof verhandelt worden wären. Denn es gibt in den Lehman-Fällen eine Reihe von Rechtsfragen, die höchstgerichtlich so noch nicht entschieden worden sind und zu denen die Instanzgerichte bislang uneinheitlich Stellung genommen haben.", so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertritt über 200 Lehman-Geschädigte und hat als eine von ganz wenigen Kanzleien bundesweit erst stattgebende Urteile gegen Kreditinstitute erstritten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwat und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Dienstag, April 12, 2011

Geisterspiel FC St. Pauli - Fans bereiten Schadensersatzklage gegen DFB vor

Mögliche Sanktionen des DFB gegen den FC St. Pauli wegen des Becherwurfes eines Zuschauers beim Heimspiel gegen den FC Schalke 04 werden ein zivilrechtliches Nachspiel haben.

Gemeinsam mit Prof. Dr. Kai-Oliver Knops hat die Hamburger Wirtschaftsrechtskanzlei und BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG eine Schadensersatzklage gegen den DFB vorbereitet - diese wird eingereicht, wenn es bei der angedrohten Sanktion eines "Geisterspiels" bleibt.

Dazu KWAG Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen: "Als bekennender St. Pauli Fan hat unsere Kanzlei zwei Business-Seats für die ganze Saison in der Südkurve des Millerntor-Stadions gemietet. Für das Spiel gegen Werder Bremen haben wir zusätzlich zwei weitere Karten erstanden, da wir einen Stadionbesuch mit Geschäftspartnern geplant hatten. Dies wird durch die unangemessenen Sanktionen des DFB nun vereitelt. Wir sehen hierin einen zivilrechtlich zu sanktionierenden Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und fordern Schadensersatz vom DFB, sollte es bei dem angedrohten Geisterspiel bleiben."

Mit der Erstellung der Klage hat KWAG den Hamburger Universitätsprofessor Dr. Kai-Oliver Knops beauftragt. Als Inhaber eines Lehrstuhls für Zivil- und Wirtschaftsrecht und Mitglied des 1. FC Köln kann er objektiv ohne jegliche "fanbedingte emotionale Verstrickung" und mit der notwendigen Distanz an eine solche Klage herangehen. "Wir haben die juristischen Möglichkeiten mit Prof. Knops erörtert und waren uns in der Bewertung einig. Eine solche Klage zu führen, wird kein Selbstläufer, aber der Erfolg ist auch nicht ausgeschlossen. Selbstverständlich verurteile auch ich die Vorfälle, die zu dem Spielabbruch geführt haben. Ein solches Verhalten passt nicht zu den Fans des FC St. Pauli", so Gieschen. "Allerdings ist die Reaktion des DFB darauf völlig unangemessen und schießt über das Ziel hinaus. Hier werden tausende enthusiastische aber friedliche Fans für das Verhalten eines Einzelnen bestraft. Das wollen wir nicht widerstandslos hinnehmen. Als Juristen sind die Gerichtssäle unser Spielfeld und wir werden versuchen, dem DFB hier eine empfindliche Niederlage beizubringen", so der Hamburger Anwalt weiter.

Der FC St. Pauli hat sich der Sportgerichtsbarkeit des DFB unterworfen und wird einen Urteilsspruch akzeptieren müssen. "Uns steht aber der normale Zivilgerichtsweg offen und wir werden dort die Sanktionen des DFB auf ihre Angemessenheit hin überprüfen lassen. Sollte das Gericht unserer Auffassung folgen, dass die Sanktionen unangemessen sind, dann ist hierin ein vorsätzlicher widerrechtlicher Eingriff in unseren geschützten betrieblichen Bereich zu sehen. Denn der Besuch des Millerntor-Stadions mit Mandanten und Geschäftspartnern ist Teil unserer Werbemaßnahmen. Gerade Spiele wie gegen Werder Bremen oder Bayern München haben da einen hohen Stellenwert", erläutert Gieschen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Freitag, April 08, 2011

Carpe Diem: Risiko steht auf dem Produkt und Risiko ist auch drin.

Wie das das ZDF Magazin „wiso“ berichtete sollen Kapitalanleger die in "CIS-Garantie-Hebel-Pläne", vermittelt durch die Firma Carpe Diem, investieren, mit Zinsdifferenzgeschäfte hohe Renditen einfahren. Wie der Bericht dokumentiert ging das oftmals schief, Anleger fordern Geld zurück.

Auch Finanztest warnt Anleger vor den unseriösen Vertriebsmethoden der Carpediem und den riskanten Angeboten der Cis AG. Finanztest berichtet: „Carpediem ist Hauptgesellschafter bei der Zeitschrift „Der Freie Berater“. Der Vertrieb Carpediem und die Zeitschrift rufen Sparer zur Kündigung ihrer „konventionellen Sparformen“ auf. Das erstattete Geld sollten Anleger dann in den Garantie Hebel Plan '09 oder in den Garantie Hebel Plan '08 Premium der Cis AG in Frankfurt am Main stecken. Beide Investments würden Renditen von zehn Prozent und mehr erzielen. Finanztest warnt vor beiden Firmen.“ Beide Firmen stehen auf der Finanztest-Warnliste.

Auf der Internetseite von Carpe Diem ist folgendes zu lesen: „Einer der typischsten Vorwürfe gegen die CARPEDIEM GmbH lautet: „Die CARPEDIEM GmbH verkauft ein risikoreiches Produkt“. Stimmt, doch die Berater der CARPEDIEM GmbH sagen es dem Verbraucher vorher klar und deutlich. Und wenn der Anbieter „Risiko“ auf das Produkt „schreibt“, braucht sich später niemand darüber beschweren, dass „Risiko“ drin ist. Genau das ist vielmehr seriös! Die Wahrheit ist, dass dem Verbraucher sichere Produkte nichts bringen, zumindest niemals zu seinem Ziel führen. Deshalb sind sichere Produkte sinnlos und überflüssig. Die einzige Chance besteht darin, auf ein chancenreiches Produkt zu setzen. Doch chancenreiche Produkte tragen immer ein Risiko in sich. Deshalb lautet das Motto der CARPEDIEM GmbH: Richtig – oder gar nicht.“

Da bei dem BSZ e.V. auf Grund der zitierten Berichte zahlreiche Anfragen betroffener Anleger eingegangen sind, hat der Verein Herrn Rechtsanwalt Dr. Ulf Solheid um eine kurze Stellungnahme zu dem fraglichen Sachverhalt gebeten. Herr Rechtsanwalt Dr. Solheid war Lehrbeauftragter der Universität Münster zum Anlegerschutz und Dozent der Fachhochschule Nordhessen in Versicherungsrecht.

Rechtsanwalt Dr. Solheid: „Bei Beteiligungen am Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG und Co. KG der CIS Deutschland AG kann es zu rechtlichen Komplikationen führen, die mit erheblichen Schäden verbunden sind.

Die rechtlichen Ansätze zur Auflösung des mehrvertraglichen Konstrukts sind komplex und reichen von der Geltendmachung des Widerrufsrechts, der Anfechtung der Verträge bis zur Geltendmachung von Gegenrechten Form von Schadensersatzansprüchen.

Bei den Kaufverträgen der zur Finanzierung dienenden Vorversicherungen stellt sich die Frage, ob diese Veräußerungen überhaupt wirksam sind. Bei den Kaufverträgen wird zum Kaufpreis auf Vertragsanhänge verwiesen, aus denen sich ihrerseits auch nicht der Kaufpreis ermitteln lässt, weil diesbetreffend wiederum auf die Berechnungen des Betroffenen Lebensversicherers verwiesen wird.
Ist eine Prisma Life Police Verkaufsgegenstand, dann hängt die Kaufpreisermittlung schliesslich von Berechnungskriterien der Liechtensteiner Lebensversicherung ab, die dem Verbraucher jedenfalls regelmäßig unbekannt sein dürfte.
Fazit von RA Dr. Solheid: „Für den Anleger ist eine maßgeschneiderte Prüfung der Vertragssituationen sehr empfehlenswert.“

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Carpe Diem/CIS-Garantie-Hebel-Pläne" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

MTV V British Life: Ausschüttungsprognosen deutlich reduziert

Die Anleger des Lebensversicherungsfonds, der MTV V British Life GmbH & Co. KG, müssen derzeit eine drastische Reduzierung der prognostizierten Ausschüttungen verkraften. Ursprünglich hatte man viele Anleger mit Traumrenditen von insgesamt 241,39 % bis zum Jahr 2020 geworben. Im Februar wurden die Anleger schließlich darüber informiert, dass eine aktuelle Prognose dahingehen würde, dass nur noch bis zum Jahr 2020 ein Gesamtausschüttungspotential von 59,86 % bestehen würde.

In dem Informationsschreiben zur Liquiditätsprognose heißt es ferner, dass es erhebliche Wechselkursrisiken geben würde, da das gesamte Anlagevolumen nahezu vollständig in britischen Pfund angelegt wurde. Ferner soll eine vorgesehene Absicherung gegen negativ wirkende Wechselkursveränderungen in der Vergangenheit „leider noch nicht abgeschlossen" worden sein. Lapidar heißt es auf Seite 2 der übersandten Liquiditätsprognose, dass für das Jahr 2011 eine Pauschale für erforderliche Einmalausgaben im Zusammenhang mit der Übernahme der Geschäfte von der insolventen MTV-Gruppe berücksichtigt worden sei. Eine weitere Erklärung zu dieser Insolvenz der MTV-Gruppe und deren Folgen enthält die Liquiditätsprognose nicht.

Die Anleger, wurden von verschiedenen Beratern und auch Banken zur Beteiligung an dem MTV V British Life Fonds mit dem Argument der Sicherheit dieser Anlageform bewogen. Ausfallrisiken des eingesetzten Kapitals wurden Ihnen gegenüber nicht genannt. Vielmehr wurden diesen Anlegern gegenüber lediglich die Vorteile und Chancen genannt. Den Anlegern, die sich an die BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte gewandt haben, wurde auch erklärt, dass es einen gesetzlich garantierten Kapitalschutz geben würde, der immerhin 90 % der eingezahlten Einlage absichern würde. Dem Emissionsprospekt zu der Anlage kann man jedoch entnehmen, dass mit dem Fonds unternehmerische Risiken mit entsprechender Verlustmöglichkeit des eingezahlten Kapitals möglich sind und ferner auch ein grundsätzliches Insolvenzrisiko der Versicherungsgesellschaften bestehen würde. Einigen Anlegern wurden diese Risiken jedoch nicht im Rahmen ihrer Beratung genannt. Ferner wurden die Anleger, die sich an CLLB Rechtsanwälte wandten nicht darüber aufgeklärt, dass die Berater und die beratenen Banken ein finanzielles Eigeninteresse an der Vermittlung dieses Fonds hatten und entsprechend Provisionszahlungen kassierten.

Das Konzept des Fonds MTV V British Life war es, auf dem britischen Versicherungsmarkt Lebensversicherungen zu kaufen und vom höheren Wert zum Laufzeitende der jeweiligen gekauften Lebensversicherungen zu profitieren. Nunmehr heißt es jedoch von Fondsseite, dass die aktuellen Verhältnisse am Zweitmarkt für britische Lebensversicherungen schwierig seien. Zurzeit gebe es nur wenige potentielle Käufer die bereit wären, angemessene Preise zu bezahlen.

Betroffenen Anlegern, die sich bei Abschluss der Beteiligung über die verschiedenen Risiken im Zusammenhang mit dieser Anlage nicht im Klaren waren und auch nicht entsprechend darüber aufgeklärt wurden, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M. von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.

Wie bereits dargestellt, kommen bereits Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank in Betracht, wenn nicht über das Provisionsinteresse aufgeklärt wurde.

„Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageratung nicht auf die an sie zurückgeflossenen Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MTV V British Life" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M.

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Mittwoch, April 06, 2011

HCI / MPC DeepSea Oil Explorer: Anleger sorgen sich um ihre Investitionen

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadensersatzansprüche

Der Plattform-Fonds der Initiatoren HCI-Capital und MPC-Capital DeepSea Oil Explorer kommt nicht aus den negativen Schlagzeilen heraus. So soll es nach berichteten Aussagen des Geschäftsführers der MPC, Herrn Jörg Klepper, zu Bauverzögerungen gekommen sein, da vermeintlich Bauzeichnungen verspätet eingereicht wurden. So heißt es jedenfalls in Medienkreisen. Bereits im September 2010 berichtete das Handelsblatt über den Fonds DeepSea Oil Explorer und äußerte, dass die Anleger zurzeit Lehrgeld für einen auch für die Fondsanbieter neuen Markt bezahlen würden. So sei der von den Emissionshäusern HCI und MPC aufgelegte Fonds, der in eine Bohrinsel investiere, in Schieflage geraten, noch bevor die Plattform überhaupt ihre Position bezogen hatte. Grund für die Schieflage seien Lieferverzögerungen. So hätte die Plattform eigentlich Anfang August 2010 geliefert werden sollen. Im September 2010 war die Prognose, dass die Plattform nunmehr wenigstens im Mai 2011 mit Bohrungen beginnen sollte.

Die durch die Verzögerung zusätzlichen Kosten für die Finanzierung sowie für Strafzahlungen an Petrobras würden 100 Mio. Dollar ausmachen. Aus diesem Grund müssten die Anleger acht Jahre lang auf ihre Ausschüttungen verzichten. In einer späteren Meldung im Handelsblatt am 25. November 2010 hieß es dann, dass das finanzierende Konsortium von elf Banken unter der Führungen der Inter-American Development Bank (IDB) nun doch bereit wäre, dem Fonds mit zusätzlichen 100 Mio. Dollar unter die Arme zu greifen. Ob diese Zusage des finanzierenden Konsortiums auch dazu führen würde, dass nun die Anleger doch noch mit zeitnahen Ausschüttungen rechnen könnten, blieb damals noch offen. Ausschüttungskürzungen sollten jedoch unvermeidbar gewesen sein.

Für den krisengeschüttelten Fonds hatten MPC und HCI im Jahr 2008 und 2009 5.500 Anleger angeworben, die insgesamt rund 210 Mio. Dollar investierten. Das gesamte Fondsvolumen (inklusive der Finanzierung durch das Bankenkonsortium) beläuft sich auf rund 680 Mio. Dollar. Die Ölerkundungsplattform DeepSea Oil Explorer soll vor Brasiliens Küste Ölquellen aufspüren und ist an den Petrobras-Konzern vermietet. Durch die Lieferverzögerungen kommt es nunmehr zu erheblichen Mehrbelastungen für den Fonds.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte prüfen für Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber den Anlageberatern, bzw. den beratenden Banken. Gerade in den Fällen, in denen der Anleger nicht über die beträchtlichen Risiken, die bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage führen können, aufgeklärt wurde, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ferner kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, wenn der Anleger von der beratenden Bank nicht über das bei der beratenen Bank Provisionsinteresse aufgeklärt wurde. So urteilte beispielsweise der BGH am 29.10.2010:

"Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DeepSea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dienstag, April 05, 2011

Schock für Münchenfonds Anleger

Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs KG meldet Insolvenz an.

Nach eigener Auskunft hat die Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs KG aus Grünwald (nachfolgend "Infraplan") einen Insolvenzantrag gestellt. Die mögliche Insolvenz dieser Gesellschaft betrifft sowohl Anleger des München Fonds II als auch Anleger des München Fonds III hart.

Nachdem es bei der Rückzahlung der Anlegergelder des München Fonds II zu Problemen gekommen war, wurde den Anlegern des München Fonds II im Herbst letzten Jahres ein Angebot unterbreitet. So bot die Infraplan den Anlegern an, die Anteile zu übernehmen. Die München Fonds II Anleger konnten sich dabei zwischen zwei Varianten entscheiden. Neben einer zeitnahen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bestand auch die Möglichkeit, die Zahlung nebst Zuschlag zum 15.01.2011 zu erhalten. Für diese Alternative haben sich zahlreiche Anleger entschieden.

Nachdem zum 15.01.2011 diese Zahlungen meist ausblieben, wurden die Anleger unruhig. Deren Befürchtungen haben sich mittlerweile bewahrheitet.

Nach eigener Auskunft hat Infraplan, die Käuferin der Beteiligungen, mittlerweile Insolvenzantrag gestellt. Ob und in welcher Höhe überhaupt noch Vermögen vorhanden ist, das an die München Fonds Anleger verteilt werden kann, kann derzeit nicht eingeschätzt werden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Auch auf die Münchenfonds III - Anleger hat eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auswirkungen. Die Infraplan hat sich beim Münchenfonds III verpflichtet, nach Ablauf der Laufzeit der Investitionsbeteiligung 100 % des investierten atypisch stillen Beteiligungskapitals zuzüglich 12,9 % p. a. als Gewinn zurückzuzahlen. Diese Zusage dürfte nunmehr wenig werthaltig sein, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der bereits zahlreiche Münchenfonds-Anleger betreut.

Rechtsanwalt Kainz rät den betroffenen Anlegern, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Daneben sind selbstverständlich weitere Ansprüche gegen den München Fonds II bzw. den München Fonds III sowie andere Anspruchsgegner einer Prüfung zu unterziehen. Anleger, die in die München Fonds II oder III investiert haben, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „München Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Montag, April 04, 2011

DG-Anleger klagt erfolgreich vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Südwestbank.

Erneut hat der Schweinfurter BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze einem betroffenen DG-Anleger zu der ihm zustehenden Schadensersatzzahlung verholfen.

Mit Urteil vom 24.03.2011 wurde die Südwestbank verurteilt, EUR 94.563,01 nebst Zinsen zu Zahlen und den betroffenen Anleger hinsichtlich zukünftiger Steuernachteile freizustellen. Damit hat das Landgericht Stuttgart die bereits gefestigte Rechtsprechung des OLG Stuttgart im Zusammenhang mit DG-Anlagen fortgeschrieben und nochmals klargestellt, dass die DG-Prospekte weder über den Umstand der Provisionszahlung an die Beraterbank, noch über deren Höhe aufgeklärt haben.

Das betroffene Ehepaar hatte sich an den DG-Fonds 19, 26, 27, 28, 30, 31, 34, 35, 36, 39 und 40 beteiligt. Der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, welcher bereits einer Vielzahl von DG-Anlegern zur Rückabwicklung verholfen hat weißt jedoch darauf hin, dass Schadensersatzansprüche betroffener DG-Anleger zum 31.12.2011 zu verjähren drohen. "Wer bis dahin nicht tätig geworden ist, wird trotz der hervorragenden Erfolgsaussichten für betroffene DG-Anleger auf seinem Schaden sitzen bleiben", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Schulze.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG Fonds" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. M. Schulze

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Donnerstag, März 31, 2011

Sanierungskonzept droht zu scheitern.

Geschlossener Fonds DeepSea Oil Explorer: Ölbohrplattform immer noch nicht fertig/Anleger bangen um ihre Einlagen.

Es herrscht Unsicherheit bei den Anlegern des Fonds HCI/MPC DeepSea Oil Explorer, ob ihr investiertes Geld noch vorhanden ist. Als geschlossene Beteiligungsgesellschaft mit einer Laufzeit von 17 Jahren wurde einer der größten geschlossenen Fonds von der HCI-Gruppe und MPC-Capital-Gruppe konzipiert. Ziel war und ist die Erstellung einer Ölerkundungsplattformen zur Förderung von Erdöl im Tiefseewassersektor.

Bisher erhielten Anleger des 2008 eröffneten Fonds jedoch statt prognostizierter Auszahlungen lediglich mangelnde Auskünfte zum Stand ihrer Einlage. „Nicht nur, dass sich die Fertigstellung der Erkundungsplattform weiter verzögert, jetzt springen auch finanzierende Banken ab und verlassen das sinkende Schiff“, erklärt Jens- Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt bei der Kanzlei KWAG. Nach Informationen von KWAG weigern sich zwei der elf Banken, das von der Fondsgeschäftsführung entwickelte Sanierungskonzept mitzutragen.

Verspätete Auslieferung

Die ursprünglich für Juni 2010 geplante Fertigstellung des sogenannten „Oil Rigs“, einer Tiefsee-Halbtaucher-Plattform zur Erkundung neuer Gas- und Ölvorkommen, verzögert sich voraussichtlich noch bis Oktober dieses Jahres. „Nun kommen die Fondsinitiatoren nicht mehr drum herum zu erklären, dass die Ölplattform sehr verspätet ausgeliefert wird“, so Gieschen. Weiterhin drohen durch die Verzögerungen Charterausfälle, was ein zusätzliches Risiko für die Investition der Anleger darstellt.

Das Konzept

Grundsätzlich stand das Konzept der Beteiligungsgesellschaft auf stabilen Säulen. Die Öl- Plattform wurde zunächst für sieben Jahre mit einer Tagesmiete von 317.500 US-Dollar (256.222,50 Euro) vom staatlichen brasilianischen Mineralölunternehmen Petrobras gechartert. Doch bereits im Dezember 2009 setzte die HCI Deepsea Oil Explorer GmbH & Co. KG den Vertrieb des Fonds aus, im Juli 2010 wurde eine Finanzspritze für die Plattform in Höhe von 100 Millionen US-Dollar nötig. „Ein schwieriges Unterfangen, wenn man bedenkt, dass bis heute aufgrund der Bauverzögerungen kein Tropfen Öl gefördert werden konnte“, erläutert Gieschen. Mittlerweile soll das Oil Rig zu 99 % fertiggestellt sein. Allerdings seien noch 500 Kilometer Kabel zu verlegen, so der letzte Stand im März 2011. Ob die Zeit bis Juni 2011 reicht, um Kabel von einer Strecke vergleichbar Hamburg-Frankfurt zu verlegen, ist fraglich. Nach Fertigstellung soll die Plattform aus dem Hafen von Abu Dhabi nach Brasilien transportiert werden, um dort endgültig in Betrieb zu gehen – ein weiterer Zeitund Kostenfaktor.

Die insgesamt 5.900 Anleger müssen sich vorerst vom ursprünglich vorgesehenen Auszahlungsplan verabschieden; dieser sollte bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 679.693.600 US-Dollar nach Prospektangaben im Jahr 2011 bei 9,4 % p.a. liegen. Da es sich bei dem HCI/MPC DeepSea Oil Explorer um einen der größten geschlossenen Fonds handelt, der jemals platziert wurde, wären Schadensersatzforderungen gewaltig. Sollten Betroffene keine anlegergerechte Beratung erhalten haben, so besteht für sie die Möglichkeit, als Anteilseigner die Beteiligung rückabzuwickeln und so das eingesetzte Kapital inklusive entgangenem Gewinn zurückzufordern. Auch das Thema „Kick-Back" kann hier eine Rolle spielen. Wurden einzelne Anleger nicht über die gezahlten Provisionen in Kenntnis gesetzt, so liegt alleine schon im Verschweigen eine Falschberatung vor.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DeepSea Oil Explorer" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.03.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, März 30, 2011

Green Energy Opportunity Fonds – Finanzamt fordert Steuernachzahlungen

Erst kürzlich erhielten die Anleger des Green Energy Opportunity Fonds den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Gesellschaft zur Kenntnis. Daraus ergab sich auf Seiten der Gesellschaft ein erheblicher Gewinn, der dazu führte, dass dieser auf die einzelnen Anleger verteilt wurde.

Der Grund für die Gewinnermittlung des Finanzamtes war der Umstand, dass es die Geschäftsführung erneut nicht schaffte, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt schätzte daher das Jahresergebnis.

Die Folge des den Anlegern nun zugewiesenen Gewinnes ist, dass die Wohnstättenfinanzämter der Anleger auch Steuerbescheide der Vorjahre ändern und die Gewinne teilweise steuererhöhend berücksichtigen.

„Uns ist aktuell ein Fall bekannt, in dem der Anleger der sich mit 15.000 Euro beteiligte, nun vom Finanzamt mit 14.000 Euro zur Kasse gebeten wird, Damit hat er nicht nur sein Beteiligungskapital verloren, sondern muss nun auch für die Unfähigkeit der Geschäftsführung zahlen“, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

„Wir arbeiten bereits an einer Lösung des gravierenden Problems für die Anleger“ so Geißler weiter. „Erforderlich ist jedoch aufgrund der Gesellschaftsstruktur möglichst viele Anleger zur Interessenbündelung zu vereinen.“

Es ist die Änderung des Grundlagenbescheids notwendig gegen den der einzelne Anleger jedoch nicht gesondert vorgehen kann. Dies kann nur durch die gemeinsame Anstrengung der Anleger geschehen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrrauensanwalt Geißler als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt mit seiner Kanzlei bereits mehrere Anleger des Green Energy Opportunityfonds.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Green Energy Opportunity Fonds“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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