Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. M. Schulze von der Schweinfurter Kanzlei R/S/C/W-Rechtsanwälte berichtet über einen neuerlichen anlegerfreundlichen Beschluss des BGH zum Thema Kick-Back, der insbesondere für DG-Anleger interessant sein dürfte.
Unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10 stellt der BGH klar, dass die bisherigen Verteidigungslinien der Beraterbanken in Verfahren gegen DG-Anleger keine Erfolgsaussichten haben.
So räumt der BGH insbesondere mit dem Bestreiten des Abschlusses eines Beratungsvertrages auf. In der Entscheidung heißt es diesbezüglich:
"......da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Okober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN)."
Auch stellt der BGH klar, dass es nicht ausreicht, wenn sich dem Prospekt entnehmen lässt, dass ein Agio erhoben wird, dass "Eigenkapitalbeschaffungskosten anfallen, die Beratungsbank jedoch an keiner Stelle des Prospekts als Zahlungsempfängerin auftaucht, was bekanntlich in sämtlichen DG-Prospekten der Fall ist. Hierzu führt der BGH aus:
"Soweit als Quelle der Rückvergütungen 'Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren' genannt werden, ist das entgegen der Annahme der Revision - nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das Senatsurteil vom 19. Dezemberg 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur beispielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Rückvergütungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaftigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärung über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt.
...
Den beiden Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Empfängerin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte".
Ferner stellt der BGH klar, dass es auch auf den Zahlungsfluss (vom Kunden an den Fonds - von dort an die Bank) - anders als bankseitig vorgetragen - nicht ankommt. Der BGH stellt klar:
"Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegeben Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt".
Nunmehr dürfte bankseitig allein die Kausalität als Gegenargument für deren evidente Haftung angeführt werden. Hierzu schreibt der BGH:
"Steht - wie in Bezug auf Rückvergütungen - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte."
Der neueste Beschluss des BGH scheint wie für DG-Anleger gemacht zu sein. Insbesondere wird deutlich, dass die Informationen in den Prospekten nicht der vom BGH geforderten Aufklärung über den Umstand, dass über Provisionen fließen, sowie die Provisionshöhe aufklären.
Insofern sollte nunmehr jeder geschädigte DG-Anleger seine Ansprüche geltend machen, bevor - unwidderuflich - am 31.12.2011 die absolute Verjährung der Schadensersatzansprüche eintritt. Banken werden dieses Jahr Silvester sicherlich große Mengen Champagners genießen, da jeder, dessen Beteiligung vor 2002 erworben wurde und keinerlei verjährungshemmende Massnahmen eingeleitet hat, nach dem 31.12.2011 keinerlei Schadensersatzansprüche mehr durchsetzen kann. Erfahrungsgemäß dürften auch Schlichtungs- und Ombudsmannverfahren dem Anleger sein Geld nicht zurückbringen. Haben sich die Banken in der Vergangenheit nicht durch die eindeutigen BGH-Entscheidungen beeindrucken lassen, ist ein Umdenken allein durch den neuerlichen Beschluss und eine freiwillige Rückzahlung durch die Beraterbanken - leider - ebenfalls nicht zu erwarten.
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. M. Schulze
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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