Samstag, August 21, 2010

Anleger dürfen auf die Angaben ihres Beraters vertrauen und müssen Emissionsprospekte nicht noch zusätzlich lesen

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.

Damit, so betont der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein unter Hinweis auf das am 6. August 2010 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, hat der BGH ein weiteres Mal eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen und entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch eines Anlegers nicht schon deswegen „grob fahrlässig“ verloren gehe, weil er den Anlageprospekt nicht gelesen habe.

Im vorliegenden Fall gab der BGH der Klage eines Anlegers wegen fehlerhafter Anlageberatung statt, der im Jahre 1999 für 150.000 DM Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem „Turmcenter Frankfurt“, erworben hatte. Nachdem der Fonds im Jahre 2005 zunächst in die Zwangsverwaltung und sodann 2006 in die Insolvenz gegangen war, klagte der Anleger rund 103.000 Euro Schadensersatz ein, da der Anlagevermittler seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe. Mit der Fondsbeteiligung habe ihm dieser eine Anlage empfohlen, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewiesen, die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und Tragfähigkeit des Beteiligungsangebots unterlassen und negative Pressestimmen nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der beklagte Anlagevermittler erkennen müssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anleger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe.

Der Beklagte war hingegen der Meinung, der Anleger habe hier grob fahrlässig gehandelt, denn dieser habe es unterlassen, den ihm übergebenen Emissionsprospekt auch durchzulesen und damit (von sich aus) auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen. Ferner wurde die Einrede der Verjährung erhoben.

Jedoch ohne Erfolg, wie der BGH entschied, da ein Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene "Kontrolle" dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts deshalb nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden dürfe. Zwar komme dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet sei, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden sei, könne die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun. Es liege daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen.

Andererseits misse der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nehme, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, ein besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten seien und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhalte, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraue daher der Anleger auf den Rat und die Angaben „seines" Beraters oder Vermittlers und sehe er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so sei darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht „grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlasse der Anleger eine „Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weise dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und sei daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich" oder „unentschuldbar", so der BGH.

Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des BGH zur Frage des anspruchsmindernden Mitverschuldens. Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirkten sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn „bemerkbar" machten und er sich daher veranlasst sehe, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.

Anlegern als auch Beratern wird empfohlen, das Urteil zu beachten und in derartigen Fällen Rechtsrat insbesondere bei Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht in Anspruch zu nehmen

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein,Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG Nürnberg spricht dem Opfer einer türkischen Holding Schadensersatz zu

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dem Anteilseigner einer Holding-Gesellschaft mit Sitz in Istanbul, einem türkischen Staatsbürger aus Fürth, mehr als 13.000 Euro Schadensersatz zugesprochen.
Das Gericht hat dabei festgestellt, dass das Geschäftsmodell der Holding auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Anleger ausgelegt ist. Auch verstieß das Handeln der Gesellschaft, die Anteile an ausländischen Vermögenswerten vertreibt, gegen die Bestimmungen des Auslandinvestmentgesetzes.
Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein unter Hinweis auf das am 16. August 2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.06.2010 – 4 U 2326/08.

Der türkische Staatsbürger islamischen Glaubens hatte bereits im Dezember 1998 in seiner Wohnung in Fürth Anteilsscheine der Beklagten zu 1), einer Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, im Gesamtwert von 30.000 DM erworben. Das hierfür notwendige Geld hatte er sich für seine Altersversorgung angespart. Er behauptete nunmehr vor Gericht, hinter dieser angeblichen Briefkastengesellschaft stünde wirtschaftlich allein die Beklagte zu 2), eine Holding aus Istanbul/Türkei. Durch deren Vertreter sei ihm die Geldanlage unter Hinweis darauf schmackhaft gemacht worden, dass es sich um ein – im Sinne des Propheten Mohammed - gottgefälliges Investment handele: Statt Zinsen zu erwirtschaften würden mit dem Geld Arbeitsplätze in der Türkei geschaffen. Es sollten Fabriken gebaut, eine Autovermietung betrieben und auch Häuser errichtet werden. Dabei sei eine Rendite von 10 % bis 20 % in Aussicht gestellt und versichert worden, dass bei einer Kündigung die eingezahlten Beträge bis zum Jahresende des darauffolgenden Jahres zurückgezahlt würden. Tatsächlich habe er jedoch nur einmal von der Beklagten ca. 3.000 bis 4.000 Euro ausbezahlt erhalten. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und auch einer Kündigung der Beteiligung habe er von seinen Ersparnissen ansonsten nie wieder einen Cent gesehen.

Der 12. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg ist den einzelnen Behauptungen des Klägers im Rahmen einer Beweisaufnahme nachgegangen. Er kam dabei zu der Überzeugung, dass diese Angaben im Wesentlichen richtig sind. „Das Geschäftsmodell der Beklagten, so wie es von den Vorstandsmitgliedern präsentiert wurde, ist objektiv auf eine sittenwidrige Schädigung ausgelegt“ urteilten die Richter. Denn nach den Regeln des maßgeblichen Aktienrechts der British Virgin Islands wäre es schon unmöglich gewesen, Einlagen der Aktionäre – so, wie ihnen gegenüber behauptet – an diese zurückzuerstatten. Auch sei den Anlegern wahrheitswidrig suggeriert worden, im Rahmen eines „Solidarsystems“ Teilhaber an Projekten und Firmen in der Türkei zu werden. Schließlich hätte die Beklagte zu 1) den Vertrieb ihrer Anteilsscheine behördlich zur Anzeige bringen müssen. Weil dies nicht geschehen ist, liege ein Verstoß gegen das Auslandinvestmentgesetz vor. Durch all diese Handlungen und Unterlassungen sei der Kläger geschädigt worden.

Obwohl beide Beklagten ihren Geschäftssitz im Ausland haben, sah das Oberlandesgericht Nürnberg die deutsche Gerichtsbarkeit als für die Entscheidung in der Sache zuständig an: denn in seiner Wohnung in Fürth ist der Kläger getäuscht und um seine Ersparnisse gebracht worden. Im Ergebnis wurde ihm daher Schadensersatz in Höhe seiner damaligen Anlage – abzüglich der einmaligen Rückzahlung - zugesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil dürfte auch einer Reihe anderer Kleinanleger Hoffnung geben, die behaupten, auf die Versprechungen sogenannter „Islam-Holdings“ hereingefallen zu sein. So ist derzeit bei der 12. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein weiterer Rechtsstreit gegen eine der Beklagten anhängig, über den bislang noch nicht entschieden wurde. Hier ist für den 23. September 2010 eine Beweisaufnahme angesetzt.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hünlein empfahl sowohl Anlegern als auch Beratern, das Urteil zu beachten und in derartigen Fällen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, insbesondere stehen hierfür die Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, wie auch die Kanzlei Hünlein Rechtsanwälte für eine Beratung im konkreten Einzelfall gern zur Verfügung.

Betroffene Investoren können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Islam-Holdings“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein,Fachanwalt
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

KanAm-Anlegern drohen Hunderte Millionen Dollar Verlust!

Anlegern der KanAm-Fonds 15, 16, 20, 21 drohen hohe Verluste in den USA! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Medienberichten der letzten Tage zufolge (so z.B. von „Welt online“ vom 19.08.2010 zufolge) drohen Anlegern der geschlossenen KanAm-Fonds 15, 16, 20, 21 sehr hohe Verluste in den USA. Laut „Welt online“ haben die finanzierenden Banken die Kontrolle über den fast fertig gestellten 260 000 Quadratmeter großen Komplex übernommen.

In einem Schreiben hat die Gesellschaft laut Welt online den Anlegern mitgeteilt, dass „alle Bestandteile, die den Banken zur Besicherung gegeben worden waren, damit der Kontrolle der beteiligten KanAm-Fonds entzogen“ seien. Ein Teil der Anleger habe zwischenzeitlich Ausschüttungen erhalten. „Das restliche Geld dürfte verloren sein“, wird ein US-Investmentbanker zitiert.

Damit dürfte zu befürchten sein, dass den KanAm-Fonds-Anlegern hohe Verluste aus ihrer Beteiligung drohen, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher z.B. mögliche Ansprüche aus Falschberatung gegen die vermittelnden Banken. „Betroffene Anleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche wegen eventueller Falschberatung prüfen lassen“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth. Auch die sog. „kick-back“-Rechtsprechung bietet unter Umständen mögliche Ansatzpunkte für mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger, die muss aber immer im Einzelfall geprüft werden.

Betroffene Investoren können sich daher der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „KanAm-Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)


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Freitag, August 20, 2010

Morgan Stanley P2 Value – Schadensersatzansprüche für Anleger?

Der offene Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value wird nach Berichten der Zeitung Financial Times Deutschland erneut abgewertet. Nachdem beim Fondsvermögen bereits vor einigen Wochen kleinere Wertkorrekturen vorgenommen wurden, erfolgte nun die Abwertung um 8 Prozent. Insgesamt beläuft sich die Abwertung somit auf 12 Prozent des Nettoanlagevermögens.

Ursächlich hierfür dürfte eine Abschreibung für eine Büroimmobilie im japanischen Osaka sein, deren Verkehrswert Gutachter nun um knapp 50 Prozent reduziert haben. Dies ist auf den Auszug des bisherigen Hauptmieters Itochu und der gleichzeitigen Flaute auf dem Mietmarkt zurückzuführen, weshalb eine Neuvermietung zu den gleichen Bedingungen nicht realistisch erscheint.

Für die Anleger des offenen Immobilienfonds, der eine Rücknahme von Anteilen ablehnt, bedeutet dies nach Einschätzung der Financial Times Deutschland einen erneuten großen Verlust. Gleichzeitig ist die Lage für die Anleger alles andere als günstig. Eine Rückgabe der Anteile ist nicht möglich, eine Veräußerung an der Börse ist mit nicht unerheblichen finanziellen Einbußen verbunden.

Doch die Anleger müssen sich nicht in jedem Fall ihrem Schicksal fügen. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Beteiligungen rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater- und Vermittler, wenn der Fonds auf Beratung hin erworben wurde.

Anlageberater haben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Für jene Anleger, die einen Fonds über eine Bank oder Sparkasse erworben haben, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadenersatzansprüche bestehen, wenn sie nicht über die an das Kreditinstitut geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt wurden.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einem auf die Materie spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Betroffene Investoren können sich daher der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Maklerbüro Horn & Horn (Frankfurt/Oder): Immobilienzwangsvollstreckung durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!

Spitzenerfolg für den BSZ e.V. im Fall Maklerbüro Horn & Horn, Frankfurt/Oder: BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, macht Immobilienvermögen ausfindig und leitet Immobilienzwangsvollstreckung in Höhe von 380.000,- Euro ein! Auch Kontenpfändung beantragt!

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten. Es besteht der ganz klare Verdacht eines Schneeballsystems!

Inzwischen ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 Euro an eine Anlegerin verurteilt wurden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, ist es inzwischen auch gelungen, Immobilienvermögen der Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn ausfindig zu machen, und zwar in Form eines Hauses in der Nähe von Frankfurt an der Oder, wohl vor kurzem noch von den Verantwortlichen selbst bewohnt.

Inzwischen ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth auch gelungen, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 380.250,60 Euro auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Verantwortlichen an der Immobilie eintragen zu lassen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc hierzu: "Wir werden nun umgehend die Zwangsversteigerung der Immobilie für unsere Mandantin einleiten und hoffen, dass ihre Forderung so zum Teil befriedigt werden kann."

Auch konnten inzwischen diverse Konten der Verantwortlichen ausfindig gemacht werden, auch hier wurde inzwischen teilweise Kontenpfändung beantragt! Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft "Maklerbüro Horn & Horn" im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)

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Donnerstag, August 19, 2010

Insolvenz der Grundrendite Liegenschaften GmbH & Co. Immobilienfonds Gesellschaft KG

Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters

Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft Grundrendite Liegenschaften GmbH & Co. Immobilienfonds Gesellschaft KG bringt den Anlegern weiterhin kein Glück. Nachdem die Fondsgesellschaft Grundrendite Liegenschaften GmbH & Co. Immobilienfonds Gesellschaft KG im Jahr 2005 Insolvenz anmelden musste und der Insolvenzverwalter in der Folgezeit die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen gefordert hatte, geht der als Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsanwalt Eberhard Stock nun einen Schritt weiter und verklagt diejenigen Anleger, die sich den Rückzahlungsaufforderungen bisher verweigert haben, auf Zahlung.

„Anleger, die auf Zahlung verklagt werden, sollten in jedem Falle prüfen lassen, inwieweit des Begehren des Insolvenzverwalters begründet ist, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Insbesondere gilt dies für jene Anleger, die sich nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an der Grundrendite Liegenschaften GmbH & Co. Immobilienfonds Gesellschaft KG beteiligt hatten.“

Rechtsanwalt Luber, der bereits mehrere Anleger in Sachen Rückzahlungsforderungen von Ausschüttungen vertritt, empfiehlt daher Betroffenen, sich nicht kampflos geschlagen zu geben.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Grundrendite Liegenschaften GmbH & Co. Immobilienfonds Gesellschaft KG" anzuschließen.

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Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse: Anlagebetrug wie aus dem Lehrbuch.

BSZ® e.V. recherchiert weiter! Welche Erkenntnisse konnte die Staatsanwaltschaft gewinnen? Spuren in die Schweiz, nach Düsseldorf und Berlin! BSZ e.V. geht anonymen Hinweisen nach!
BSZ e.V. vermutet Hintermann in Deutschland!

Im Fall Real Estate & Oil, Dubai Oil Industries wächst der Kreis der Geschädigten. Inzwischen haben sich ca. 60 Geschädigte beim BSZ e.V. gemeldet, die jeweils zwischen 2.000,- Euro und 850.000,- Euro bei dem Betrugsfall verloren haben, der Gesamtschaden dürfte sich im höheren zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Im Fall Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse/Real Estate & Oil konnte inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden, dass die Anlage bei Dubai Oil Industries bzw. Real Estate & Oil wahrscheinlich von Telefonverkäufern aus Düsseldorf an die Anleger vermittelt wurde, die Firma "Real Estate & Oil gab dabei eine Adresse in Düsseldorf an, in einem Büro in Düsseldorf ist dabei Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge noch der Name Real Estate & Oil an dem Eingangsschild vorhanden. Die Telefonverkäufer gaben sich offensichtlich mit falschem Namen als "Dr. Rössler" oder "Dr. Reisinger" aus. Sämtliche Gespräche für die Saxonia Sparkasse dürften dabei aus Düsseldorf erfolgt sein.

Es ist von einem groß angelegten Betrug auszugehen, Geschädigte berichten davon, dass Sie in das Hotel "Imperial" nach Wien eingeladen wurden, dort gab sich unter anderem eine Person als OPEC-Beauftragter aus und überredete die Anleger zu einem Investment.

Die Homepage der Unternehmen wurde dabei Recherchen des BSZ e.V. zufolge von einem Berliner Webdesign-Unternehmen gestaltet, das inzwischen schriftlich bestätigte (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), die Websites gestaltet zu haben, und hierbei mit einem Herrn "Helmut Lange" Kontakt gehabt zu haben. Der BSZ e.V. wird mit diesem Webdesign-Büro Kontakt aufnehmen, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Bei diesem "Helmut Lange" dürfte es sich vermutlich nur um einen Tarnnamen gehandelt haben.

Die Verantwortlichen haben wohl auch als Geschäftsführer einen Strohmann eingesetzt, einen Rentner aus der Pfalz, der nach Erkenntnissen des BSZ e.V. bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und somit weitgehend vermögenslos sein dürfte. Dieser "Strohmann" hat inzwischen gegenüber dem BSZ e.V. seine Unschuld beteuert. Der BSZ e.V. vermutet den wahren "Hintermann" inzwischen ganz klar aus dem süddeutschen Raum.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten. Ein Vorgehen hiergegen macht aber gemäß den Recherchen des BSZ e.V. keinen Sinn mehr, da es sich auch hier nur um Briefkastenfirmen gehandelt haben dürfte und die Verantwortlichen nicht in Erfahrung zu bringen sind.

Auch stellt sich die Frage, wie weit die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft inzwischen fortgeschritten sind und ob hier neue Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Mehrere Staatsanwaltschaften in Deutschland und der Schweiz haben inzwischen Ermittlungen aufgenommen und haben die Geschädigten inzwischen zu dem Vorfall befragt. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben bereits vor einigen Monaten Kontakt mit den zuständigen Staatsanwaltschaften aufgenommen und bemühen sich auch weiterhin um eine Akteneinsicht.

Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Mittwoch, August 18, 2010

MONTRANUS Medienfonds: Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar reicht erste Klagen ein

Bei allen drei MONTRANUS Medienfonds der Hannover Leasing nimmt die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar die Verantwortlichen in die Pflicht. Erste Klagen wurden bereits eingereicht, weitere folgen.

Entwicklung der MONTRANUS Medienfonds
Erst kürzlich wieder, nämlich mit Schreiben vom 16.07.2010, konfrontierte Hannover Leasing die Anleger der MONTRANUS Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs KG (HL Nr. 143) damit, dass in den kommenden Wochen geänderte Feststellungsbescheide erlassen werden. Während die steuerliche Aberkennung näher rückt, nehmen immer mehr Geschädigte rechtliche Beratung und Hilfe in Anspruch.

Die Anleger fallen dann in der Regel aus allen Wolken, wenn sie durch die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erfahren, dass die Aufwendungen für die Steuernachzahlungen nebst Zinsen nicht ihr einziger Schaden sein wird. So muss beispielsweise beim Medienfonds MONTRANUS II nach Auskunft der Fondsverwaltung am Fondslaufzeitende mit rund 23 % Kapitalverlust gerechnet werden.

Rechte des einzelnen Anlegers
Was viele Anleger noch nicht wissen: Oftmals wurden sie hinsichtlich ihrer Beteiligung falsch beraten und nicht richtig aufgeklärt. Eine solche Falschberatung löst Schadensersatzansprüche gegen die Berater bzw. beratenden Banken aus. Außerdem sind die durch die Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen International erteilten Widerrufsbelehrungen nach rechtlicher Einschätzung der Kanzlei fehlerhaft. Mit der Beitrittserklärung hatten die Montranus Anleger bei der Helaba Dublin eine obligatorische Teilfinanzierung abzuschließen.

Rechtliche Schritte sind erfolgsversprechend
Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar betreut bundesweit bereits 350 MONTRANUS Anleger, Tendenz steigend. Sie kann auf eine langjährige Erfahrung aus mehr als 1000 Medienfondsfällen zurückgreifen. In den letzten Monaten verhandelte die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar für ihre Mandanten mit zahlreichen Beratern, Banken und mit der Helaba Dublin. Teilweise konnten Vergleiche mit Kompensationszahlungen und Verjährungsverzichte vereinbart werden. Leider zeigte sich nicht jeder Verantwortliche einsichtig und kooperationsbereit.

Gegen diejenigen, welche sich nicht zu einer Einigung bereit erklärt hatten, werden nun erfolgsversprechende, rechtliche Schritte eingeleitet. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat bereits 15 Klagen gegen verschiedene Berater und beratende Banken sowie gegen die Helaba Dublin International eingereicht. Bis zum Ende des Sommers sollen vorerst weitere 20 Klagen folgen. Erste Erkenntnisse hieraus werden für den Spätherbst dieses Jahres erwartet. Insbesondere im Hinblick auf das verjährungskritische Datum des 31.12.2010 sollten geschädigte MONTRANUS Anleger frühzeitig ihre persönlichen Möglichkeiten prüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film-und Medienfonds/MONTRANUS" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Wolf Freiherr von Buttlar 

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Dienstag, August 17, 2010

Immobilienskandal in Leipzig?

Nach einem Bericht der Bild-Zeitung besteht der Verdacht, dass mehrere tausend Käufer von Eigentumswohnungen in Leipzig Opfer von sog. Schrottimmobilien geworden sind.

Wie die Bild-Zeitung in ihrer Ausgabe vom 10.08.2010 berichtet, wurden tausende Anleger in den letzten Jahren mit falschen Versprechungen zum Erwerb von Immobilien geworben. Die Vermittler äußerten gegenüber Interessenten, man habe die Gelegenheit eine Wohnung in Leipziger Toplage zu einem günstigen Preis zu erwerben, wobei sich die Erwerbskosten durch die monatlichen Mietzahlungen praktisch refinanzieren würden. Nach 10 Jahren könne man dann die Wohnung wieder mit Gewinn veräußern.

So verlockend dieses Angebot klang, so falsch war meist die Berechnung. Denn zum einen war der Kaufpreis nicht selten um ein Vielfaches überhöht, zum anderen konnte von einer Refinanzierbarkeit der Kosten durch die Mieteinnahmen regelmäßig keine Rede sein. Die Folgen von diesen falschen Versprechungen sind, so die Bild-Zeitung weiter, erhebliche finanzielle Einbußen für tausende von Anlegern.

Doch die Geschädigten stehen nicht machtlos da. Für sie bestehen unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Schrottimmobilienkäufe rückabzuwickeln bzw. ihren Schaden geltend zu machen. Zu nennen ist hierbei insbesondere ein Vorgehen gegen die Berater bzw. die Vertriebsgesellschaften und die finanzierenden Banken. Den Beratern und Vermittlern kommen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zuteil. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern den Erwerb von Wohnungen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären mussten. Kamen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Ferner bestehen auch dann Schadenersatzansprüche, wenn der Kaufpreis der Wohnung sittenwidrig überteuert war.

Darüber hinaus können sich auch die finanzierenden Banken in der Haftung befinden. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen den Banken und den Vertriebsgesellschaften ein institutionalisiertes Zusammenwirken erfolgte.

„Es gibt somit für Anleger keinen Grund, sich einfach in ihr Schicksal zu begeben und zu hoffen, dass sie aus der Krise noch einmal mit einem blauen Auge davon kommen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A. von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die über jahrelange Erfahrung in Schrottimmobilien-Fällen verfügt.

„Denn die Reaktionsmöglichkeiten sind vielfältig und die Betroffenen können sich nicht selten auf eine anlegerfreundliche Rechtsprechung stützen. Klar ist allerdings auch, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist. Denn nur im Fall einer tatsächlichen, nachgewiesenen Pflichtverletzung können die zuvor aufgezeigten Wege erfolgreich beschritten werden.“ Rechtsanwalt Luber rät daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einem auf diese Materie spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.


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Bildquelle: Auferstanden aus Ruinen ?/ PIXELIO            http://www.pixelio.de/


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Ankündigung von Informationsveranstaltungen zu den Lebensversicherungsfonds

Zahlreiche geschlossene Fonds, die in Zweitmarktpolicen investiert haben, geraten zunehmend in wirtschaftliche Bedrängnis. Die Ursachen sind, wie so oft, vielschichtig. Bei Fonds, die US-amerikanische Zweitmarktpolicen gekauft haben, sind oftmals zu optimistische Sterbewahrscheinlichkeiten zugrunde gelegt worden. Fonds mit britischen und deutschen Lebensversicherungen haben vor allem mit der Finanzkrise und dem relativ hohen Fremdkapitalhebel zu kämpfen.
Der Bund für soziales Rechtsbewußtsein e.V. bietet daher in Kooperation mit Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft Informationsveranstaltungen zu dem Thema „Lebensversichrungsfonds – Welche Ansprüche habe ich als Anleger“ an.
Referenten sind Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann und Rechtsanwalt Theo Wiewel von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft, beide Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Es sind dabei folgende Veranstaltungstermine vorgesehen:

  1. Stuttgart 10.09.2010 17.00 Uhr

  2. München 11.09.2010 14.00 Uhr

  3. Köln 17.09.2010 17.00 Uhr

  4. Frankfurt 18.09.2010 14.00 Uhr

  5. Berlin 24.09.2010 18.00 Uhr

  6. Hamburg 01.10.2010 17.00 Uhr
Wegen der jeweils begrenzten Teilnehmerzahl wird um schriftliche Anmeldung gebeten.
Nach Eingang der Anmeldung wird umgehend der genaue Veranstaltungsort mitgeteilt.

Foto: Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnt www.verbraucherzentralen-kritik.de ab.

Noch bis zum Donnerstag hat die junge - erst zwei Wochen alte -Webseite http://www.verbraucherzentralen-kritik.de/  Zeit. Danach will die Justitiarin der Verbraucherzentrale NRW, Dr. Gabriele Gärtner mit einem Verbotsantrag gegen den kritischen Verein vorgehen und bestimmte Inhalte der Seite gerichtlich verbieten lassen.

"Es stimmt", sagt Sascha Giller -Anwalt des verbraucherzentralenkritischen Vereins -" die beanstandete Webseite nimmt gezielt ironisch, aber dennoch ernst die Arbeit der Verbraucherzentralen aufs Korn".

Mit gutem Grund, meint man beim DVS.eV., denn mehrere Verbraucherzentralen haben in der letzten Zeit Anlass zu der Annahme gegeben, es sei "etwas faul im Staate Dänemark".

Von der vermuteten "Mandantenschaufel" für einen prominenten Berliner Anlegeranwalt bis zur behaupteten Mandantenakquisition für eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei, deren Partner für die Verbraucherzentrale Düsseldorf geschädigte Kapitalanleger beriet, enthält die Webseite vieles, über das sich die Verantwortlichen Sorgen machen müssten. Und die Politiker, die die Verbraucherzentralen regelmäßig mit frischem Geld für ihre Arbeit versorgen. Zuletzt mit etwa 60.000,00 Euro aus Steuermitteln für die Gründung einer Stiftung um geschädigten Kapitalanlegern zu "helfen", wie der Autor einer Studie über dubiose Verbrauchervereine, Werner Siepe jüngst einem bekannten Anlegeranwalt mitteilte.

Folgerichtig greift die Webseite auch so groteske Ratschläge wie den der Hamburger Verbraucherzentrale auf, Geld bei der inzwischen Pleite gegangenen Khaupting Bank anzulegen. "Wer stets öffentlich mit dem Finger auf andere zeige, müsse sich auch eigener Kritik stellen" ,meint ein Medienrechtsexperte der vorläufig noch ungenannt bleiben möchte. "Aber auch wenn die Veröffentlichung der Webseite in der Verbraucherzentrale NRW für helle Aufregung gesorgt haben mag - "dort kennt Sie inzwischen jeder" meint Anwalt Giller- "wird der abgemahnte Verein die begehrte Unterlassungserklärung wohl vorrausichtlich nicht abgeben" Er hält es mit der Presse-und Meinungsfreiheit. Die Verbraucherzentrale täte gut daran, es auch so zu tun, will sie sich nicht öffentlich dem Bild der Pingeligkeit und der Kleinlichkeit aussetzen. "Kleine Hunde bellen, Große brauchen das nicht" ,meint man nicht nur beim DVS.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wundert sich darüber nicht.
Bisher waren es allerdings immer die großen Kapitalvernichter welche die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorzogen. Wenn dies jetzt auch die größte Anlegerschutzorganisation Deutschlands praktiziert, dürften die Kapitalvernichter die Champagnerkorken knallen lassen.

Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viel zu viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig. Aus diesem Grunde ist die Arbeit von Anlegerschützern dringend notwendig.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Für Geschädigte Kapitalanleger arbeiten in den bundesweit 190 Beratungsstellen rund 1000 Verbraucherschützer der 16 Verbraucherzentralen. Im Dienste des Verbrauchers geht es gegen Banken und Versicherungen, für Transparenz gegen Kostenschneiderei und Falschberatung. Die Tätigkeit der Verbraucherzentrale wird mit immer mehr Geld aus dem Staatshaushalt belohnt. Den Großteil der Finanzierung des 70-Millionen-Euro-Haushalts übernehmen zum Großteil Bund, Länder und Kommunen. Rund 20 Prozent ihres Finanzbedarfs erwirtschaften die Verbände selbst: durch Gebühren für Broschüren, Seminare und Beratungen. Man dürfte bei dieser finanziellen Ausstattung davon ausgehen, dass Ratsuchende kompetent und fachkundig beraten werden.

Doch immer öfter werden Stimmen laut wonach die Verbraucherzentralen in Deutschland Wein predigen aber Wasser ausschenken sollen. Bei der eigenen Beratung zur Altersvorsorge sollen sich erhebliche Defizite offenbaren. Statt auf durchgängig Grün stehe die Beratungsampel der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Kategorien viel zu häufig auf Gelb und Rot. Nur wenige Verbraucherzentralen sollen es demnach schaffen, eine sehr gute und kompetente Beratung anzubieten, in der alle relevanten Daten aufgenommen, individuelle Berechnungen erstellt und hilfreiche Unterlagen ausgehändigt werden.

Der BSZ® e.V. dagegen wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Bildquelle: ©Und tschüss .../PIXELIO



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Montag, August 16, 2010

Medienfonds MFP 125: Anleger erhalten geänderte Steuerbescheide

Mit Schreiben vom 09. August 2010 teilte die MFP Munich Film Partners GmbH & Co. AZL Produktions KG ihren Anlegern mit, dass das Betriebsstättenfinanzamt geänderte Grundlagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 und das Jahr 2005 versandt hat. Infolge dessen wird auch der individuelle Steuerbescheid des einzelnen Anlegers zu dessen Nachteil abgeändert.

Nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft waren die Finanzbehörden der Auffassung, dass die steuerlichen Verluste nicht wie von der Fondsgesellschaft gewünscht bilanziert werden können. Aus diesem Grund wurden nunmehr die Grundlagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 sowie für das Jahr 2005 geändert. Eine Änderung des Grundlagenbescheides des Jahres 2004 erfolgte nicht, da insoweit bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war. Für die früheren Jahre hatte die Betriebsprüfung die Verjährung bereits gehemmt.

Auf Basis der Grundlagenbescheide erhalten die Fondsanleger nunmehr Steuerbescheide, die zu deren Nachteil abgeändert wurden.

Für den Anleger besteht derzeit die Wahl, die so genannte Aussetzung der Vollziehung in Anspruch zu nehmen oder die Steuer nebst Nebenleistungen wie Zinsen und Solidaritätszuschlag innerhalb der von den Finanzbehörden bestimmten Frist zu begleichen.

„Anleger, die über entsprechende liquide Mittel verfügen, sollten die Steuern unverzüglich bezahlen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der bereits zahlreiche Medienfondsanleger vertritt. „Die Aussetzung der Vollziehung hat zwar den Vorteil, die Steuerschuld nicht unmittelbar bezahlen zu müssen, regelmäßig hat der Anleger die Steuerschuld aber mit 6 % p.a. zu verzinsen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter.

Für viele Anleger des MFP 125 stellt sich daher auch die Frage der Schadloshaltung. Nicht wenigen Kommanditisten wurde der Fonds als vergleichsweise sichere Anlage mit Steuervorteil verkauft. Im Rahmen einer Anlageberatung muss der Kunde über die Risiken des Fonds umfangreich aufgeklärt werden. Hierzu gehört eine Aufklärung über die Verlustrisiken, die steuerlichen Risiken, die eingeschränkte Handelbarkeit und auch die weichen Kosten.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich die Bank bzw. das jeweilige Beratungsinstitut grundsätzlich schadenersatzpflichtig, so Rechtsanwalt Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung eines derartigen Schadenersatzanspruchs ist dem Anleger das investierte Kapital zu erstatten, er ist von Darlehensverpflichtungen, die mit dem Fonds in direktem Zusammenhang stehen, freizustellen und darüber hinaus sind ihm auch steuerliche Nachteile, wie Säumniszinsen zu erstatten, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz abschließend.

Anleger, die sich beim Erwerb ihres Medienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medienfonds MFP 125" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, August 15, 2010

Schadensersatz zugunsten eines VIP 4 Medienfonds Anlegers.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Urteil eine kleine Sensation. Für die Anleger aller VIP Medienfonds, nicht nur des VIP 4 Medienfonds bedeutet diese neue Hoffnung, das verlorene Geld zurück zu erhalten.

Der VIP 4 Medienfonds wurde insbesondere gut betuchten Anlegern als Steuersparmodell angeboten. Das Modell sah vor, dass lediglich ein Teil der Gesamteinalge in bar erbracht wurde. Dieser Teil konnte dann sofort voll steuerlich geltend gemacht werden. Den restlichen Teil der Gesamteinlage finanzierte die UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank). Das eingebrachte Geld floss dann aber wieder zu großen Teilen zur UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) zurück, weil diese am Ende der Laufzeit die garantierte Zahlung finanzierte. Lediglich ein geringer Teil der Einlagen flossen in die Filmproduktion selbst.

Der VIP 4 Medienfonds enttäuschte die hohen Erwartungen der Anleger, die diese nach den Versprechungen der Berater haben durften. Die Steuervorteile sind in Gefahr, die Erträge des Fonds zu gering. Für geschädigte Anleger droht die Anlage deshalb zum Boomerang zu werden. Es droht der Verlust des bisher eingezahlten Geldes, der Verlust der Steuervorteile und zudem können der VIP 4 Medienfonds bzw. Dritte die restliche Einlage einfordern. Anleger müssten dann noch gutes Geld schlechtem hinterher werfen.

Das OLG München hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es schwierig, einen Schadensersatzanspruch gegen eine lediglich kreditfinanzierende Bank durchzusetzen. Dies ist in dem Verfahren vor dem OLG München aber gelungen. Die UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) haftet deshalb, weil sie den Anlegern hätte mitteilen müssen, dass nur ein Teil des Geldes in die Filmproduktion fließt. Da dies nicht geschehen ist, wurde die UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) zu Schadensersatz verurteilt. Der Anleger erhält sein Geld zuzüglich Zinsen zurück.

Der im Kapitalanlagerecht tätige Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt mit, "dass dieses Urteil für viele Anleger der VIP Medienfonds ein Hoffnungsschimmer ist. Anleger sollten dringend ihre Ansprüche gegen die Verantwortlichen überprüfen lassen, da diese noch in diesem Jahr zu verjähren drohen." Neben der UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) kommen auch Ansprüche gegen die Commerzbank AG in Frage, die den Fonds vertrieben hatte.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de 

Foto: Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Mitgeteilt durch:
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Freitag, August 13, 2010

Klage gegen Verwaltungsratsmitglieder der Equitable Settlement AG eingereicht

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären auf Schadensersatz.

Die Equitable Settlement AG (ES AG), eine Schweizer Aktiengesellschaft die nach eigenen Angaben im Bereich des Factoring tätig war, hat in großem Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platziert. Der Vertrieb der Aktien erfolgte über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden die Anleger durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zur Zeichnung der Aktien veranlasst. So wurde gegenüber den von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern nach deren Aussage u.a. behauptet, die ES AG sei sehr erfolgreich im Factoring-Geschäft und würde aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielen. Ferner wurde von den Telefonverkäufern – laut Aussage der Mandanten von CLLB Rechtsanwälte - behauptet, der Börsengang der ES AG stehe „unmittelbar“ bevor.

Ausweislich der Jahresabschlüsse der ES AG erzielte diese jedoch keine Gewinne aus dem operativen Geschäft. Das operative Geschäft war vielmehr nur ein „Minimal-Geschäft“, da - ausweislich der Jahresabschlüsse - nur ein sehr geringer Teil des von den Aktionären eingesammelten Kapitals überhaupt für die eigentliche operative Tätigkeit, nämlich den Ankauf von Forderungen, eingesetzt worden war. Der Großteil des aus dem Verkauf der Aktien eingesammelten Geldes versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen etc. Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte war der angekündigte Börsengang auf Grund des unprofitablen und minimalen operativen Geschäfts der ES AG auch zu keinem Zeitpunkt realistisch.

Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger - laut deren Aussage - nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der ES AG, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war, nur sehr eingeschränkt handelbar sind und es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt. Laut der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionäre wurde diesen stattdessen beim Erwerb der Aktien zugesichert, dass sie die Aktien über die ES AG arrangiert jederzeit wieder veräußern könnten. Dies war natürlich nicht der Fall. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern laut deren Aussage beim Erwerb der Aktien nicht auf den Wertpapierprospekt hingewiesen, geschweige denn wurde dieser den Anleger übersandt.

Die Täuschung der Aktionäre beim Erwerb der Aktien wurde in der Folgezeit durch von der ES AG herausgegebene und - nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte - falsche bzw. irreführende Newsletter und Pressemitteilungen aufrechterhalten.

Über das Vermögen der Schweizer Aktiengesellschaft Equitable Settlement AG („ES AG“) wurde zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin Nikola Breu, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie gegen Kapitalanlagebetrugs gegenüber der inzwischen insolventen ES AG zu, sondern auch gegenüber den damaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG zu. Denn nach Kenntnistand von CLLB Rechtsanwälte erfolgte die Täuschung der Anleger beim Erwerb der Aktien durch die Telefonverkäufer systematisch und auf Weisung der ES AG. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären daher persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat zwischenzeitlich für drei Aktionäre Klage auf Schadensersatz gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG erhoben.

Rechtsanwältin Breu rät den geschädigten Aktionären sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltungsratsmitglieder anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.

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Deikon/Boetzelen: BSZ e.V. rät Anlegern zur Überprüfung des Restrukturierungskonzepts!

Restrukturierungskonzept verlangte harte Einschnitte von den Anlegern! Anleger sollten Konzept überprüfen lassen. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die Deikon GmbH hat gestern ihr Restrukturierungskonzept vorgelegt, es sollen vor allem 2 Stufen erfolgen:
In der ersten Stufe soll der Zinssatz jeder Anleihe rückwirkend auf 1,0 % p.a., rückwirkend ab dem 01.07.2010, reduziert werden.

In der zweiten Stufe soll der Nennwert der Anleihen auf 40 % reduziert werden, um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen.

Sobald beide Stufen des Konzeptes wirksam in Kraft getreten sind, könnten laut Deikon wieder Zinsen von bis zu 3,5 % p.a. auf den reduzierten Nennwert der Anleihe gezahlt werden.

Für BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), „ist dieses Restrukturierungskonzept eine ganz bittere Pille für die Anleger, denn die Umsetzung der Stufe 2 würde bedeuten, dass die Anleger voraussichtlich auf ca. 60 % ihres eingesetzten Kapitals verzichten sollen. Wir erwarten daher von Deikon Angaben dazu, welchen Beitrag die kreditgebenden Banken zur Sanierung leisten wollen, oder ob die Sanierung nur auf dem Rücken der Anleger ausgetragen werden soll.“

Der BSZ e.V. rät daher betroffenen Anlegern dringend dazu, das von Deikon vorgelegte Sanierungskonzept prüfen zu lassen. Insbesondere in betriebswirtschaftlicher Hinsicht werden die Angaben von Deikon gerade vom BSZ e.V. überprüft, der BSZ e.V. hat hierbei erste Ansatzpunkte gefunden, was bei dem Unternehmen schief gelaufen ist. Diese wird der BSZ e.V. in den nächsten Wochen den Anlegern mitteilen.

Auch werden möglicherweise in Betracht kommende Schadensersatzansprüche gerade mit Hochdruck geprüft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)
Immobilienökonom (ebs)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Wie mit leeren Versprechungen und hohen Renditeaussichten Kapitalanleger geködert werden.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung steht ab sofort ein schlagkräftiges Spezialinkasso für geschädigte Kapitalanleger zur Verfügung!

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und öffentlich bestellter Sachverständiger, werden die Rechte der Anleger innerhalb des Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, selbst an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt, insbesondere der so genannte graue Kapitalmarkt, ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Die märchenhafte Geldvermehrung auf welche die gutgläubigen Anleger hoffen, entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen. Häufig werben unseriöse Anbieter mit prominenten Politikern. Besonders ausgeprägt war und ist dieses Marketing bei den Herren die sich für die Privatisierung der Alterssicherung stark machen. Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit. Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist durchaus sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“.

Durch das Spezialinkasso für Kapitalanleger des ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung sind weitere größere finanzielle Verluste der betroffenen Anleger ausgeschlossen. Durch die Bündelung der Ansprüche möglichst vieler Anleger verstärkt sich die eigene Verhandlungsposition. Diesen Vorteil nützt der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung im Sinne der Anleger, die ihre Ansprüche an EXPRESS zum Einzug abtreten".

Der ESK sorgt dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschaltete Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der ESK sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen. Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von € 150,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

EXPRESS INKASSO® GmbH
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Foto: Logo EXPRESS INKASSO GmbH ESK Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
-Spetzialinkasso für Kapitalanleger-


Donnerstag, August 12, 2010

Anlegern des VIP Medienfonds 2 drohen massive Verluste

Auf Grund der zahlreichen Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit den VIP Medienfonds 3 und 4 rückte der VIP Medienfonds 2 in den Hintergrund. Doch auch die Anleger des VIP Medienfonds 2 haben mit massiven Problemen zu kämpfen. Dies sogar in zweierlei Hinsicht: Zum Einen drohen den VIP 2 Anlegern Steuernachzahlungen in erheblichem Umfang, zum Anderen steht sogar im schlimmsten Fall ein Totalverlust der Einlage zu befürchten.

Die Fondsgeschäftsführung hat den Zeichnern der Film und Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG kürzlich mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und dass auf Seiten der Fondsgesellschaft noch Verbindlichkeiten sowie nicht bilanzierte Verpflichtungen in erheblichem Umfang bestünden. Diese Verpflichtungen müssen bei Realisierung von Erlösen aus der Bibliotheksverwertung vorrangig vor Ausschüttungen bedient werden. Selbst nach Mitteilung der Fondsgesellschaft ist daher nicht davon auszugehen, dass nach der Befriedigung der Gläubiger ein Liquiditätserlös verbleibt, der an die Gesellschafter verteilt werden könnte.

Im Gegenteil: Es besteht derzeit sogar das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche VIP Medienfondsanleger betreut.

Der VIP Medienfonds 2 war so konstruiert, dass die Gesellschafter lediglich 55 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio aus Eigenmitteln leisten mussten. Für die restlichen 45 % besteht daher grundsätzlich nach wie vor eine Haftung der Gesellschafter. Falls das Fondsvermögen nicht ausreicht, um die noch bestehenden Verpflichtungen des Fonds zu begleichen, besteht die massive Gefahr, dass die Anleger dann zur Zahlung des ausstehenden Teils der Kommanditanlage aufgefordert werden.

Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits VIP Medienfonds 2 Anleger vertritt und der das erste Urteil im Zusammenhang mit dem VIP Medienfonds 4 gegen die beratende Commerzbank AG vor dem Landgericht München I und vor dem Oberlandesgericht München erstritt, meint hierzu:

„In Anbetracht der Mitteilungen der Fondsgesellschaft besteht die begründete Gefahr, dass Nachforderungen auf die Anleger zukommen. Darüber hinaus stehen nach wie vor Steuernachforderungen der Finanzbehörden im Raum, die regelmäßig mit 6 % p. a. zu verzinsen sind. Die Anlage in den VIP Medienfonds 2 kann daher für die Anleger zu einem finanziellen Desaster ausarten.“

Anleger des VIP Medienfonds 2 sollten sich daher an einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dies insbesondere auch deshalb, weil möglicherweise zum Jahresende 2010 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

In nicht wenigen Fällen bestehen begründete Ansatzpunkte für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung, wenn beispielsweise der Anleger nicht auf die mögliche Nachschusspflicht, das Totalverlustrisiko oder die gezahlten Provisionen hingewiesen wurde.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, August 09, 2010

BGH weitet Anlegerschutz mit Urteil vom 22. Juli 2010 weiter aus:

Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers, wenn dieser den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist zur Kenntnis nimmt; dies gilt auch bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen.

Der Bundesgerichtshof weitet seine Rechtsprechung weiter aus, wonach die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers darstellt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 seine anlegerfreundliche Rechtsprechung ausgeweitet. Der BGH hatte mit Urteil vom 08. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09 entschieden, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht anhand eines ihm übergebenen Emissionsprospekts überprüft.

In dem zwischenzeitlich mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und weiter ausgebaut. Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 22. Juli 2010 klar, dass der Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündliche Beratung anhand des Emissionsprospektes nachzuprüfen. Streitpunkt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war, ob die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes grob fahrlässig im Sinne des § 199 BGB war und daher die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Die Widerrufsfrist soll den Anleger, so der Bundesgerichtshof, in die Lage versetzen, gegebenenfalls andere Angebote zu prüfen und die Zweckmäßigkeit seiner Anlageentscheidung zu überdenken. Dies führt aber allenfalls zu einer leicht gesteigerten Obliegenheit, den Prospekt auf Risiken zu prüfen, deren Verletzung aber nicht als grob fahrlässig einzustufen sei.

Auch der Umstand, dass ein Anleger zur Finanzierung einer Beteiligung Fremdkapital in Form eines Kredits aufnimmt, führt zwar dazu, dass ein solcher Anleger zu größerer Vorsicht Anlass hat als ein "liquider" Anleger, bedeutet aber nicht, dass die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erteilte der Auffassung vieler Oberlandesgerichte, der Anleger sei verpflichtet, den Emissionsprospekt innerhalb laufender Widerrufsfrist durchzulesen, eine deutliche Absage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klagepartei in den ersten beiden Rechtszügen vor dem Landgericht Potsdam und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vertreten hat, ist zu begrüßen. Denn sie stellt klar, dass der Anleger nicht dazu verpflichtet ist, im Interesse des Beraters möglichst frühzeitig für einen Beginn der Verjährung zu sorgen, sondern sich in erster Linie auf die ihm zuteil gewordene Beratung verlassen darf, die auch Grundlage seiner Anlageentscheidung war.

Der Bundesgerichtshof schiebt damit der allzu leichtfertigen Annahme einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen, nur weil Anleger die mündliche Darstellung von Anlageberatern / Anlagevermittlern nicht anhand des Prospektes kontrollieren und in Zeichnungsscheinen eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Prospektinhalts / der Risiken unterzeichnet haben, einen Riegel vor.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte, wonach der Anleger zur laufenden Überprüfung seiner Kapitalanlage anhand der Durchsicht von Geschäftsberichten verpflichtet sein soll, nicht haltbar sein.


Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, August 06, 2010

Madoff: Bernd-Greisinger-Fonds im Fokus!

Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ prüfen Ansprüche in Sachen Bernd Greisinger-Fonds! Wurde die zulässige Investitionsquote bei Madoff überschritten?

Madoff: Inzwischen konnten Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ mit Mitgliedskanzleien in über 20 Ländern diverse Vergleiche mit diversen Banken weltweit abschließen. Zwar noch nicht in Deutschland, aber auch hier wächst inzwischen der Druck auf die beteiligten Banken und Vermögensverwalter.

Insbesondere im Fall der sog. „Bernd Greisinger-Fonds“ prüfen die deutschen Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ inzwischen, ob nicht z.B. ein Verstoß gegen das Investmentgesetz vorgelegen haben könnte. Laut Investmentgesetz dürfen bis zu 20 % in einen bestimmten Zielfonds investiert werden. „Die diversen Bernd Greisinger-Fonds waren aber teilweise mit über 40 % bei Madoff investiert. Wir prüfen gerade für Geschädigte, ob dies zulässig war,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der deutsche Sprecher der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“.

Betroffene „Madoff“-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu erhalten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate)

Immobilienökonom (ebs)




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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.