Montag, August 16, 2010

Medienfonds MFP 125: Anleger erhalten geänderte Steuerbescheide

Mit Schreiben vom 09. August 2010 teilte die MFP Munich Film Partners GmbH & Co. AZL Produktions KG ihren Anlegern mit, dass das Betriebsstättenfinanzamt geänderte Grundlagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 und das Jahr 2005 versandt hat. Infolge dessen wird auch der individuelle Steuerbescheid des einzelnen Anlegers zu dessen Nachteil abgeändert.

Nach einer Betriebsprüfung der Fondsgesellschaft waren die Finanzbehörden der Auffassung, dass die steuerlichen Verluste nicht wie von der Fondsgesellschaft gewünscht bilanziert werden können. Aus diesem Grund wurden nunmehr die Grundlagenbescheide für die Jahre 2000 bis 2003 sowie für das Jahr 2005 geändert. Eine Änderung des Grundlagenbescheides des Jahres 2004 erfolgte nicht, da insoweit bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war. Für die früheren Jahre hatte die Betriebsprüfung die Verjährung bereits gehemmt.

Auf Basis der Grundlagenbescheide erhalten die Fondsanleger nunmehr Steuerbescheide, die zu deren Nachteil abgeändert wurden.

Für den Anleger besteht derzeit die Wahl, die so genannte Aussetzung der Vollziehung in Anspruch zu nehmen oder die Steuer nebst Nebenleistungen wie Zinsen und Solidaritätszuschlag innerhalb der von den Finanzbehörden bestimmten Frist zu begleichen.

„Anleger, die über entsprechende liquide Mittel verfügen, sollten die Steuern unverzüglich bezahlen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der bereits zahlreiche Medienfondsanleger vertritt. „Die Aussetzung der Vollziehung hat zwar den Vorteil, die Steuerschuld nicht unmittelbar bezahlen zu müssen, regelmäßig hat der Anleger die Steuerschuld aber mit 6 % p.a. zu verzinsen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter.

Für viele Anleger des MFP 125 stellt sich daher auch die Frage der Schadloshaltung. Nicht wenigen Kommanditisten wurde der Fonds als vergleichsweise sichere Anlage mit Steuervorteil verkauft. Im Rahmen einer Anlageberatung muss der Kunde über die Risiken des Fonds umfangreich aufgeklärt werden. Hierzu gehört eine Aufklärung über die Verlustrisiken, die steuerlichen Risiken, die eingeschränkte Handelbarkeit und auch die weichen Kosten.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich die Bank bzw. das jeweilige Beratungsinstitut grundsätzlich schadenersatzpflichtig, so Rechtsanwalt Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung eines derartigen Schadenersatzanspruchs ist dem Anleger das investierte Kapital zu erstatten, er ist von Darlehensverpflichtungen, die mit dem Fonds in direktem Zusammenhang stehen, freizustellen und darüber hinaus sind ihm auch steuerliche Nachteile, wie Säumniszinsen zu erstatten, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz abschließend.

Anleger, die sich beim Erwerb ihres Medienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medienfonds MFP 125" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, August 15, 2010

Schadensersatz zugunsten eines VIP 4 Medienfonds Anlegers.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist das Urteil eine kleine Sensation. Für die Anleger aller VIP Medienfonds, nicht nur des VIP 4 Medienfonds bedeutet diese neue Hoffnung, das verlorene Geld zurück zu erhalten.

Der VIP 4 Medienfonds wurde insbesondere gut betuchten Anlegern als Steuersparmodell angeboten. Das Modell sah vor, dass lediglich ein Teil der Gesamteinalge in bar erbracht wurde. Dieser Teil konnte dann sofort voll steuerlich geltend gemacht werden. Den restlichen Teil der Gesamteinlage finanzierte die UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank). Das eingebrachte Geld floss dann aber wieder zu großen Teilen zur UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) zurück, weil diese am Ende der Laufzeit die garantierte Zahlung finanzierte. Lediglich ein geringer Teil der Einlagen flossen in die Filmproduktion selbst.

Der VIP 4 Medienfonds enttäuschte die hohen Erwartungen der Anleger, die diese nach den Versprechungen der Berater haben durften. Die Steuervorteile sind in Gefahr, die Erträge des Fonds zu gering. Für geschädigte Anleger droht die Anlage deshalb zum Boomerang zu werden. Es droht der Verlust des bisher eingezahlten Geldes, der Verlust der Steuervorteile und zudem können der VIP 4 Medienfonds bzw. Dritte die restliche Einlage einfordern. Anleger müssten dann noch gutes Geld schlechtem hinterher werfen.

Das OLG München hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es schwierig, einen Schadensersatzanspruch gegen eine lediglich kreditfinanzierende Bank durchzusetzen. Dies ist in dem Verfahren vor dem OLG München aber gelungen. Die UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) haftet deshalb, weil sie den Anlegern hätte mitteilen müssen, dass nur ein Teil des Geldes in die Filmproduktion fließt. Da dies nicht geschehen ist, wurde die UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) zu Schadensersatz verurteilt. Der Anleger erhält sein Geld zuzüglich Zinsen zurück.

Der im Kapitalanlagerecht tätige Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH teilt mit, "dass dieses Urteil für viele Anleger der VIP Medienfonds ein Hoffnungsschimmer ist. Anleger sollten dringend ihre Ansprüche gegen die Verantwortlichen überprüfen lassen, da diese noch in diesem Jahr zu verjähren drohen." Neben der UniCredit Bank AG (früher HypoVereinsbank) kommen auch Ansprüche gegen die Commerzbank AG in Frage, die den Fonds vertrieben hatte.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de 

Foto: Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Mitgeteilt durch:
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Freitag, August 13, 2010

Klage gegen Verwaltungsratsmitglieder der Equitable Settlement AG eingereicht

Nach Ansicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären auf Schadensersatz.

Die Equitable Settlement AG (ES AG), eine Schweizer Aktiengesellschaft die nach eigenen Angaben im Bereich des Factoring tätig war, hat in großem Umfang eigene Aktien bei Privatanlegern platziert. Der Vertrieb der Aktien erfolgte über bei der ES AG angestellte Telefonverkäufer.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden die Anleger durch Mitteilung falscher Tatsachen und Verschweigen von aufklärungspflichtigen Tatsachen zur Zeichnung der Aktien veranlasst. So wurde gegenüber den von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anlegern nach deren Aussage u.a. behauptet, die ES AG sei sehr erfolgreich im Factoring-Geschäft und würde aus dem operativen Geschäft Gewinne erzielen. Ferner wurde von den Telefonverkäufern – laut Aussage der Mandanten von CLLB Rechtsanwälte - behauptet, der Börsengang der ES AG stehe „unmittelbar“ bevor.

Ausweislich der Jahresabschlüsse der ES AG erzielte diese jedoch keine Gewinne aus dem operativen Geschäft. Das operative Geschäft war vielmehr nur ein „Minimal-Geschäft“, da - ausweislich der Jahresabschlüsse - nur ein sehr geringer Teil des von den Aktionären eingesammelten Kapitals überhaupt für die eigentliche operative Tätigkeit, nämlich den Ankauf von Forderungen, eingesetzt worden war. Der Großteil des aus dem Verkauf der Aktien eingesammelten Geldes versickerte hingegen in Beraterverträgen, Aufwendungen für Niederlassungen etc. Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte war der angekündigte Börsengang auf Grund des unprofitablen und minimalen operativen Geschäfts der ES AG auch zu keinem Zeitpunkt realistisch.

Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger - laut deren Aussage - nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien der ES AG, da die Gesellschaft nicht börsennotiert war, nur sehr eingeschränkt handelbar sind und es eine ordnungsgemäße Kursbildung aus Angebot und Nachfrage nicht gibt. Laut der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionäre wurde diesen stattdessen beim Erwerb der Aktien zugesichert, dass sie die Aktien über die ES AG arrangiert jederzeit wieder veräußern könnten. Dies war natürlich nicht der Fall. Ferner wurden die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegern laut deren Aussage beim Erwerb der Aktien nicht auf den Wertpapierprospekt hingewiesen, geschweige denn wurde dieser den Anleger übersandt.

Die Täuschung der Aktionäre beim Erwerb der Aktien wurde in der Folgezeit durch von der ES AG herausgegebene und - nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte - falsche bzw. irreführende Newsletter und Pressemitteilungen aufrechterhalten.

Über das Vermögen der Schweizer Aktiengesellschaft Equitable Settlement AG („ES AG“) wurde zwischenzeitlich das Konkursverfahren eröffnet.

Nach Auffassung von Rechtsanwältin Nikola Breu, der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie gegen Kapitalanlagebetrugs gegenüber der inzwischen insolventen ES AG zu, sondern auch gegenüber den damaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG zu. Denn nach Kenntnistand von CLLB Rechtsanwälte erfolgte die Täuschung der Anleger beim Erwerb der Aktien durch die Telefonverkäufer systematisch und auf Weisung der ES AG. Sollte sich der Vorwurf bestätigen, haften die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG den Aktionären daher persönlich auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat zwischenzeitlich für drei Aktionäre Klage auf Schadensersatz gegen die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der ES AG erhoben.

Rechtsanwältin Breu rät den geschädigten Aktionären sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verwaltungsratsmitglieder anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M.

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Deikon/Boetzelen: BSZ e.V. rät Anlegern zur Überprüfung des Restrukturierungskonzepts!

Restrukturierungskonzept verlangte harte Einschnitte von den Anlegern! Anleger sollten Konzept überprüfen lassen. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die Deikon GmbH hat gestern ihr Restrukturierungskonzept vorgelegt, es sollen vor allem 2 Stufen erfolgen:
In der ersten Stufe soll der Zinssatz jeder Anleihe rückwirkend auf 1,0 % p.a., rückwirkend ab dem 01.07.2010, reduziert werden.

In der zweiten Stufe soll der Nennwert der Anleihen auf 40 % reduziert werden, um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen.

Sobald beide Stufen des Konzeptes wirksam in Kraft getreten sind, könnten laut Deikon wieder Zinsen von bis zu 3,5 % p.a. auf den reduzierten Nennwert der Anleihe gezahlt werden.

Für BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), „ist dieses Restrukturierungskonzept eine ganz bittere Pille für die Anleger, denn die Umsetzung der Stufe 2 würde bedeuten, dass die Anleger voraussichtlich auf ca. 60 % ihres eingesetzten Kapitals verzichten sollen. Wir erwarten daher von Deikon Angaben dazu, welchen Beitrag die kreditgebenden Banken zur Sanierung leisten wollen, oder ob die Sanierung nur auf dem Rücken der Anleger ausgetragen werden soll.“

Der BSZ e.V. rät daher betroffenen Anlegern dringend dazu, das von Deikon vorgelegte Sanierungskonzept prüfen zu lassen. Insbesondere in betriebswirtschaftlicher Hinsicht werden die Angaben von Deikon gerade vom BSZ e.V. überprüft, der BSZ e.V. hat hierbei erste Ansatzpunkte gefunden, was bei dem Unternehmen schief gelaufen ist. Diese wird der BSZ e.V. in den nächsten Wochen den Anlegern mitteilen.

Auch werden möglicherweise in Betracht kommende Schadensersatzansprüche gerade mit Hochdruck geprüft.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Dr. Walter Späth MSc (real Estate)
Immobilienökonom (ebs)

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Wie mit leeren Versprechungen und hohen Renditeaussichten Kapitalanleger geködert werden.

Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung steht ab sofort ein schlagkräftiges Spezialinkasso für geschädigte Kapitalanleger zur Verfügung!

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und öffentlich bestellter Sachverständiger, werden die Rechte der Anleger innerhalb des Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Ist die Bombe dann hoch gegangen, erzählen viele Berater ihren geprellten Anlegern gerne, dass sie selbst betrogen wurden. Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, selbst an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt, insbesondere der so genannte graue Kapitalmarkt, ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.

Die märchenhafte Geldvermehrung auf welche die gutgläubigen Anleger hoffen, entpuppt sich oft als eine Umverteilung ihrer Anlagebeträge in die (Auslands)-Tresore der Anlagefirmen. Häufig werben unseriöse Anbieter mit prominenten Politikern. Besonders ausgeprägt war und ist dieses Marketing bei den Herren die sich für die Privatisierung der Alterssicherung stark machen. Wenn sich die Kleinanleger auch weiterhin widerstandslos ausplündern lassen, ist eine immer extremere Kapitalkonzentration nur noch eine Frage der Zeit. Schon jetzt befindet sich die Hälfte aller Geldvermögen bei nur 10% der Bevölkerung.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist durchaus sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

Wer als Anlagevermittler oder Anlageberater bei seinen Ausführungen zu den Risiken einer Vermögensanlage von den zumeist ausführlichen Darstellungen im Prospekt abweicht oder diese relativiert oder verharmlost, setzt sich Schadenersatzansprüchen des geschädigten Anlegers aus. Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 12.7.2007 - III ZR 83/06) kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert. „Gerade diese Verharmlosung von Risiken gehört zu den häufigsten Fehlern in der Anlageberatung“.

Durch das Spezialinkasso für Kapitalanleger des ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung sind weitere größere finanzielle Verluste der betroffenen Anleger ausgeschlossen. Durch die Bündelung der Ansprüche möglichst vieler Anleger verstärkt sich die eigene Verhandlungsposition. Diesen Vorteil nützt der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung im Sinne der Anleger, die ihre Ansprüche an EXPRESS zum Einzug abtreten".

Der ESK sorgt dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschaltete Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der ESK sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen. Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von € 150,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Lagerstaße 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
http://www.sammelklagen.de/ 

Foto: Logo EXPRESS INKASSO GmbH ESK Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
-Spetzialinkasso für Kapitalanleger-


Donnerstag, August 12, 2010

Anlegern des VIP Medienfonds 2 drohen massive Verluste

Auf Grund der zahlreichen Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit den VIP Medienfonds 3 und 4 rückte der VIP Medienfonds 2 in den Hintergrund. Doch auch die Anleger des VIP Medienfonds 2 haben mit massiven Problemen zu kämpfen. Dies sogar in zweierlei Hinsicht: Zum Einen drohen den VIP 2 Anlegern Steuernachzahlungen in erheblichem Umfang, zum Anderen steht sogar im schlimmsten Fall ein Totalverlust der Einlage zu befürchten.

Die Fondsgeschäftsführung hat den Zeichnern der Film und Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG kürzlich mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und dass auf Seiten der Fondsgesellschaft noch Verbindlichkeiten sowie nicht bilanzierte Verpflichtungen in erheblichem Umfang bestünden. Diese Verpflichtungen müssen bei Realisierung von Erlösen aus der Bibliotheksverwertung vorrangig vor Ausschüttungen bedient werden. Selbst nach Mitteilung der Fondsgesellschaft ist daher nicht davon auszugehen, dass nach der Befriedigung der Gläubiger ein Liquiditätserlös verbleibt, der an die Gesellschafter verteilt werden könnte.

Im Gegenteil: Es besteht derzeit sogar das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der zahlreiche VIP Medienfondsanleger betreut.

Der VIP Medienfonds 2 war so konstruiert, dass die Gesellschafter lediglich 55 % der Zeichnungssumme zuzüglich 3 % Agio aus Eigenmitteln leisten mussten. Für die restlichen 45 % besteht daher grundsätzlich nach wie vor eine Haftung der Gesellschafter. Falls das Fondsvermögen nicht ausreicht, um die noch bestehenden Verpflichtungen des Fonds zu begleichen, besteht die massive Gefahr, dass die Anleger dann zur Zahlung des ausstehenden Teils der Kommanditanlage aufgefordert werden.

Rechtsanwalt Alexander Kainz von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, der bereits VIP Medienfonds 2 Anleger vertritt und der das erste Urteil im Zusammenhang mit dem VIP Medienfonds 4 gegen die beratende Commerzbank AG vor dem Landgericht München I und vor dem Oberlandesgericht München erstritt, meint hierzu:

„In Anbetracht der Mitteilungen der Fondsgesellschaft besteht die begründete Gefahr, dass Nachforderungen auf die Anleger zukommen. Darüber hinaus stehen nach wie vor Steuernachforderungen der Finanzbehörden im Raum, die regelmäßig mit 6 % p. a. zu verzinsen sind. Die Anlage in den VIP Medienfonds 2 kann daher für die Anleger zu einem finanziellen Desaster ausarten.“

Anleger des VIP Medienfonds 2 sollten sich daher an einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dies insbesondere auch deshalb, weil möglicherweise zum Jahresende 2010 eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

In nicht wenigen Fällen bestehen begründete Ansatzpunkte für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung, wenn beispielsweise der Anleger nicht auf die mögliche Nachschusspflicht, das Totalverlustrisiko oder die gezahlten Provisionen hingewiesen wurde.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Montag, August 09, 2010

BGH weitet Anlegerschutz mit Urteil vom 22. Juli 2010 weiter aus:

Keine grobe Fahrlässigkeit des Anlegers, wenn dieser den Prospekt nicht innerhalb der Widerrufsfrist zur Kenntnis nimmt; dies gilt auch bei kreditfinanzierten Kapitalanlagen.

Der Bundesgerichtshof weitet seine Rechtsprechung weiter aus, wonach die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers darstellt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 seine anlegerfreundliche Rechtsprechung ausgeweitet. Der BGH hatte mit Urteil vom 08. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09 entschieden, dass es auch in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht anhand eines ihm übergebenen Emissionsprospekts überprüft.

In dem zwischenzeitlich mit vollständigen Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil vom 22. Juli 2010, Az.: III ZR 99/09 hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und weiter ausgebaut. Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 22. Juli 2010 klar, dass der Anleger auch nicht innerhalb laufender Widerrufsfrist dazu verpflichtet ist, die mündliche Beratung anhand des Emissionsprospektes nachzuprüfen. Streitpunkt in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war, ob die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes grob fahrlässig im Sinne des § 199 BGB war und daher die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde.

Die Widerrufsfrist soll den Anleger, so der Bundesgerichtshof, in die Lage versetzen, gegebenenfalls andere Angebote zu prüfen und die Zweckmäßigkeit seiner Anlageentscheidung zu überdenken. Dies führt aber allenfalls zu einer leicht gesteigerten Obliegenheit, den Prospekt auf Risiken zu prüfen, deren Verletzung aber nicht als grob fahrlässig einzustufen sei.

Auch der Umstand, dass ein Anleger zur Finanzierung einer Beteiligung Fremdkapital in Form eines Kredits aufnimmt, führt zwar dazu, dass ein solcher Anleger zu größerer Vorsicht Anlass hat als ein "liquider" Anleger, bedeutet aber nicht, dass die unterbliebene Durchsicht des Emissionsprospektes als grob fahrlässig zu qualifizieren ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erteilte der Auffassung vieler Oberlandesgerichte, der Anleger sei verpflichtet, den Emissionsprospekt innerhalb laufender Widerrufsfrist durchzulesen, eine deutliche Absage.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klagepartei in den ersten beiden Rechtszügen vor dem Landgericht Potsdam und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vertreten hat, ist zu begrüßen. Denn sie stellt klar, dass der Anleger nicht dazu verpflichtet ist, im Interesse des Beraters möglichst frühzeitig für einen Beginn der Verjährung zu sorgen, sondern sich in erster Linie auf die ihm zuteil gewordene Beratung verlassen darf, die auch Grundlage seiner Anlageentscheidung war.

Der Bundesgerichtshof schiebt damit der allzu leichtfertigen Annahme einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen, nur weil Anleger die mündliche Darstellung von Anlageberatern / Anlagevermittlern nicht anhand des Prospektes kontrollieren und in Zeichnungsscheinen eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Prospektinhalts / der Risiken unterzeichnet haben, einen Riegel vor.

Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Rechtsprechung einiger Land- und Oberlandesgerichte, wonach der Anleger zur laufenden Überprüfung seiner Kapitalanlage anhand der Durchsicht von Geschäftsberichten verpflichtet sein soll, nicht haltbar sein.


Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Freitag, August 06, 2010

Madoff: Bernd-Greisinger-Fonds im Fokus!

Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ prüfen Ansprüche in Sachen Bernd Greisinger-Fonds! Wurde die zulässige Investitionsquote bei Madoff überschritten?

Madoff: Inzwischen konnten Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ mit Mitgliedskanzleien in über 20 Ländern diverse Vergleiche mit diversen Banken weltweit abschließen. Zwar noch nicht in Deutschland, aber auch hier wächst inzwischen der Druck auf die beteiligten Banken und Vermögensverwalter.

Insbesondere im Fall der sog. „Bernd Greisinger-Fonds“ prüfen die deutschen Mitgliedskanzleien der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ inzwischen, ob nicht z.B. ein Verstoß gegen das Investmentgesetz vorgelegen haben könnte. Laut Investmentgesetz dürfen bis zu 20 % in einen bestimmten Zielfonds investiert werden. „Die diversen Bernd Greisinger-Fonds waren aber teilweise mit über 40 % bei Madoff investiert. Wir prüfen gerade für Geschädigte, ob dies zulässig war,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der deutsche Sprecher der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“.

Betroffene „Madoff“-Anleger können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu erhalten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate)

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S&K Sachwert AG: BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte informieren

Unter dem Motto „Wir verhelfen Ihnen zu einem Lächeln“ wirbt die S&K Sachwert AG auf ihrer eigenen Homepage um Anleger. Die S&K Sachwert AG wendet sich beispielsweise an Anleger, die sich von ihrer Lebensversicherung trennen möchten. Um nicht den oftmals niedrigen Rückkaufswert realisieren zu müssen, haben viele Anleger in der Vergangenheit ihre Police auf dem Zweitmarkt veräußert und dadurch einen höheren Betrag erhalten.

Da der Zweitmarkt für Lebensversicherungen eingebrochen ist, hält sich die Nachfrage nach gebrauchten Lebensversicherungspolicen sehr in Grenzen. Unternehmen wie die S&K Sachwert AG bieten jenen Personen, die ihre Lebensversicherung veräußern möchten, drei Auszahlungsvarianten mit drei Laufzeiten und drei Auszahlungsformen an.

Der Anleger soll hierbei mindestens die Hälfte des Guthabens, welches er bei der Veräußerung erzielt, bei der S&K Sachwert AG anlegen. Diese verspricht dann, den Rückkaufswert um 200 oder 300 % nach gewissen Zeiträumen zu vermehren. Wie die Zeitschrift „Capital“ in ihrer Ausgabe 6/2010 berichtet, sind die von der S&K Sachwert AG versprochenen Renditen ohne Risiken nicht zu bewerkstelligen.

Darüber hinaus wird der S&K Sachwert AG vorgeworfen, nicht transparent mit ihren Investitionen umzugehen. Hauptrisiko des Anlegers, der sich hierauf einlässt, ist, dass die Zahlungsversprechen nur eingelöst werden können, solange der Versprechende die notwendige Bonität aufweist. Dies bedeutet, der Anleger trägt das Insolvenzrisiko. Er hat mithin seine Lebensversicherung mit Todesfallschutz veräußert und bekommt nur einen Teil des von dem Unternehmen ermittelten Rückkaufswertes ausbezahlt, da der Rest in alternative und nicht selten unsicherere Anlagen investiert wird.

Anlegern, die ein derartiges Geschäft bereits getätigt haben und nicht auf die Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlust reichen können, aufmerksam gemacht wurden, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. Der Anleger muss unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung bei fehlerhafter Beratung so gestellt werden, wie wenn er die Anlage bei der S & K Sachwert AG nicht gezeichnet hätte. Es besteht in diesem Fall also ein Anspruch auf volle Rückabwicklung.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten daher, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „S&K Sachwert AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Jetzt Schnell und kostengünstig aus Ungeliebten Kapitalanlagen aussteigen!

in den letzten Jahren ist es zahlreichen Anlegern gelungen sich von ungeliebten und ruinösen weil unwirtschaftlichen und unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Dies betraf Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen und Zertifikate (Lehmann). In den allermeisten Fällen war der rechtliche Ansatz hierfür eine falsche, weil nicht anlegergerechte Beratung bzw. dem Anleger verheimlichte Vermittlungsprovisionen beziehungsweise weil verdeckte Rückvergütungen nicht berücksichtigt wurden.

Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. So kann etwa die Bezeichnung der Anlage als „sicher“ immer dann Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Anlage in Wahrheit gar nicht so sicher ist wie von der vermittelten Stelle versprochen. Häufig werden entsprechende Fragen von Anlegern nach Risiken mit der Bemerkung vom Tisch gewischt im Prospekt wären nur aus rechtlichen oder formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. Viele Anleger berichten sogar, dass ihnen Prospekte nicht einmal überlassen wurden.

Hier muss ein Anleger allerdings beweisen können, dass er nicht anlegergerecht, zum Beispiel nicht seinem Risikoprofil und seinen Erfahrungen entsprechend, beraten wurde und daß die vermittelte Anlage tatsächlich risikobehaftet ist. Diesen Beweis zu erbringen ist möglich aber nicht immer einfach.

In dieser Konstellation besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich darin, dass sich der Anleger von seiner ungeliebten Beteiligung lösen kann indem er diese zurück gibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Vorteile (zum Beispiel evtl. Ausschüttungen) zurück erhält.

Ferner haben Banken und Vermittler ein eigenes Provisionsinteresse an der Vermittlung, da Provisionen ein wichtiger Bestandteil in der Vergütungsstruktur sind. Über diese Interessenkollision hat die Stiftung Warentest über ihre Zeitschrift Finanztest in den letzten Jahren häufig und ausführlich kritisch berichtet. Diese Provisionen wurden in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen gelegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dies einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen kann.

In vielen Fällen gibt es allerdings zusätzlich eine meist unbeachtete Möglichkeit die Anlage rückabzuwickeln indem man formale Fehler im Prospekt beziehungsweise Zeichnungsunterlagen geltend macht. Häufig kann im Falle formaler Rechtsverstöße ohne die praktisch sehr häufigen Beweisprobleme (oft fehlt es an eigenen Zeugen oder die Zeugen der Gegenseite fürchten bei wahrheitsgemäßer Aussage sich selbst zu belasten) die Anlage außergerichtlich gegen Rückzahlung der Einlage zurückgegeben werden. Dies gelang in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen von Immobilien-, Schiffs- und Filmfonds sowie Lebensversicherungen. Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
beschäftigt sich mit Recherchen, Analysen und Kampagnen zu den wichtigsten Themen rund um das Thema Kapitalanlage. Insbesondere auch mit der Rückabwicklung gescheiterter oder unter falschen Voraussetzungen verkaufter Kapitalanlagen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Mit dem von EXPRESS INKASSO Vermittlungsgesellschaft für Inkasso und Gewinnoptimierungs-Dienstleistungen mbH gegründeten ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung steht ab sofort ein schlagkräftiges Spezialinkasso für geschädigte Kapitalanleger zur Verfügung!

Der ESK sorgt dafür, dass die Kapitalanleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich >wissen die vom ESK eingeschaltete Spezialisten>, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können. Der ESK sieht es als seine Pflicht, dem geschädigten Anleger zu seinem Recht und somit zu seinen Ansprüchen zu verhelfen. Für die einmalige Beitrittsgebühr zu der ESK in Höhe von € 150,00 (inkl. Mehrwertsteuer) wird geprüft, ob sich bei der getätigten Anlage ein außergerichtlicher Ansatz bietet, der eine sehr schnelle Abwicklung ermöglicht. Diese Vorgehensweise ist in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

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ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
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WBG-Leipzig-West AG: Insolvenzanfechtung!

Insolvenzverwalter erklärt Insolvenzanfechtung und legt Klagen auf Rückzahlung gegen Geschädigte ein! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte unterstützen Betroffene!

Zahlreichen geschädigten Anlegern der WBG Leipzig-West AG ist es vor der Insolvenz der Gesellschaft noch gelungen, die Gesellschaft zur Rückzahlung angelegter Gelder zu bewegen. So ist es z.B. den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten noch vor der Insolvenz der WBG-Leipzig-West AG in immerhin ca. 200 Fällen gelungen, die WBG Leipzig-West AG noch zur Auszahlung an die betroffenen Anleger zu bewegen.

Der Insolvenzverwalter hat inzwischen jedoch die sog. Insolvenzanfechtung gem. § 129 ff. InsO erklärt und die betroffenen Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder aufgefordert, und zwar inklusive erheblicher Zinsbeträge, und argumentiert hier unter anderem mit einer angeblichen „Gläubigerbenachteiligung“.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten betroffenen Anlegern dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob die Gelder zu Recht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden oder ob diese nicht zu Unrecht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden.

„Wir raten betroffenen Anlegern auf jeden Fall, sich gegen die Rückforderung des Insolvenzverwalters zur Wehr setzen, wir sehen in der Regel gute Chancen dafür, dass die Betroffenen die Beträge nicht zurück bezahlen müssen,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte, der im Jahr 2006 bereits für zahlreiche Anleger die Rückzahlung erreicht hatte.

Betroffene Anleger der WBG Leipzig-West AG können sich der IG „WBG Leipzig-West“ im BSZ e.V. anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Maklerbüro Horn & Horn: Strafanzeige gegen weiteren Hintermann!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erwirken Versäumnisurteil in Höhe von 373.616,00 € gegen Verantwortliche des Frankfurter Maklerbüros „Horn & Horn“. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth stellt Strafanzeige gegen weiteren mutmaßlichen Hintermann!

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Inzwischen wurde jedoch bekannt, dass das Maklerbüro Horn & Horn den Anlegern nicht mitgeteilt hat, wo oder ob überhaupt das Geld überhaupt angelegt worden wäre, außerdem wurden teilweise versprochene Zinsen nicht mehr ausbezahlt, auch sonst werden die Anleger mit ihrer Auszahlung in einigen Fällen vertröstet.

Da aufgrund des obigen Sachverhalts der Verdacht besteht, dass vom Maklerbüro Horn & Horn lediglich ein sog. „Schneeballsystem“ betrieben wird und die Gelder nicht ordnungsgemäß angelegt worden sein könnten, wurde von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, bereits vor einigen Wochen Strafanzeige gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn u.a. wegen des Verdachts des Betrugs gestellt, das Strafverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder geführt (wobei natürlich vom BSZ e.V. darauf hingewiesen werden soll, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt). „Wir befürchten leider einen besonders dreisten Fall des Kapitalanlagebetrugs, nämlich insofern, als die Gelder gar nicht angelegt worden sein könnten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc.

Auch wurde inzwischen von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Strafanzeige gegen eine weitere Person gestellt, die als mutmaßlicher Hintermann in Betracht kommt.

Auch ist es BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth inzwischen gelungen, vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 28.05.2010 ein Versäumnisurteil gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn zu erwirken, in dem diese zur Rückzahlung in Höhe von 373.616,00 € an eine Anlegerin verurteilt wurden.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig, Einspruch wurde von den Verantwortlichen von Horn & Horn nicht eingelegt, stattdessen von diesen ein „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gestellt, der inzwischen vom Landgericht Frankfurt an der Oder mit Datum vom 15.07.2010 als unzulässig verworfen wurde. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden daher demnächst die Zwangsvollstreckung gegen die Verantwortlichen von Horn & Horn persönlich einleiten.

Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft „Maklerbüro Horn & Horn“ im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vetrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, August 05, 2010

München Fonds II: Kommanditkapital teilweise aufgebraucht

In Zeiten der Wirtschaftskrise wird nicht selten viel Kapital in Immobilien investiert. Gerade an einem Standort wie München müsste dies, so die landläufige Meinung, eine lohnende Kapitalanlage sein. Die Anleger des München Fonds II, der in Immobilien der bayerischen Landeshauptstadt investiert ist, müssen nun die gegenteilige Erfahrung machen.

In die München II und III Fonds haben zahlreiche Anleger insgesamt ca. 60 Millionen Euro investiert. Viele Anleger fürchten um die Rückzahlung Ihrer Einlagen.

Beim München Fonds II, der im Jahre 2006 aufgelegt wurde, wurden die Anleger u.a. damit geworben, dass sie ihr eingesetztes Kapital in 42 Monaten zurückerhalten. Zahlreiche Anleger des München Fonds II warten nun die Zahlungen des Fonds, die allerdings nicht oder nicht pünktlich erfolgen. Auch werden Gesellschaftsversammlungen immer wieder verschoben, was zu einer weiteren Verunsicherung führt.

Nunmehr musste die Infraplan, verantwortlich für die München Fonds II und III, zumindest für den München Fonds II einräumen, dass das Kommanditkapital teilweise aufgebraucht ist. Ferner musste man eingestehen - wie auch einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 29.07.2010 zu entnehmen ist -, dass die als Vorabgewinne ausgewiesenen Zahlungen an die Fondszeichner keine wirklichen Gewinne darstellen, sondern Teilrückzahlungen des Kommanditkapitals sind.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, der Anleger des München Fonds berät, weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Falle einer Insolvenz oder im Falle, dass Fondsgläubiger nicht mehr bedient werden können, von den Anlegern sogar gefordert werden kann, diese Vorabgewinne zurück zu zahlen.

Von Seiten des Fonds wird versucht, die Anleger zu beruhigen. Wie in dem Bericht der Süddeutschen Zeitung zu lesen ist, will der Geschäftsführer von Infraplan die versprochenen Zahlungen aus anderen Mitteln der Firmengruppe leisten. Wie dies letztendlich von statten gehen soll, ist aber noch nicht konkret bekannt. Freimütig wird hingegen zugegeben, dass bereits Anteile in Höhe von Euro 2 Mio. zurückgenommen wurden. Die Auszahlung dieser Beträge soll aber nicht aus dem Fondsvermögen sondern aus anderen Firmenmitteln erfolgt sein. Diese Tatsache verunsichert die Anleger weiter, weil so der Verdacht entsteht, dass einzelne Anleger, die sich gegen die Verzögerung wehren, einer bevorzugten Behandlung unterzogen werden.

Anlegern, die in die München Fonds II und III Fonds investiert haben, ist daher anzuraten, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Münchner Niederlassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei aufzusuchen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „München Fonds II" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 04, 2010

„Kickbacks“: Gericht verurteilt Bank zur nachträglichen Auskunft über erhaltene Provisionszahlungen

Eine Bank muss einem Kunden, den sie im Hinblick auf Vermögensanlagen beraten hat, auch im Nachhinein Auskunft darüber erteilten, welche Provisionen sie erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg in einer am 28. Juli 2010 verkündeten Entscheidung (Az. 29 C 139/10). Es gab damit der Klage eines Rentners gegen seine Bank statt, die ihn hinsichtlich der Anlage eines größeren Geldbetrages, den er aus einer Lebensversicherung bekam, beraten hatte.

Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist, dass Banken und Sparkassen in der Vergangenheit für die Vermittlung von Vermögensanlagen regelmäßig verdeckte Provisionszahlungen erhalten haben. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel, der den Anleger vertreten hat: „Nach der Rechtsprechung des BGH sind Banken zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden nicht über solche kickbacks aufklären.“ Die Schadenersatzklagen würden aber regelmäßig dadurch unmöglich gemacht, dass der Bankkunde beweisen müsse, dass seine Bank im konkreten Fall solche Zahlungen erhalten hat. Da die kickbacks hinter dem Rücken des Kunden gewährt werden, kennt er weder deren Höhe, noch kann er sie beweisen.

„Daher ist es wichtig“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, „dass festgestellt wurde, dass eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, ihrem Kunden auch nachträglich Auskunft über die erhaltenen Provisionen zu erteilen.“ Auf der Grundlage dieser Auskunft könne der Kunde seine Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marthias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, August 03, 2010

III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt: Keine Pflicht zum Studium des Anlageprospektes

Ein Anleger darf auf die Angaben des Beraters vertrauen und muss diese nicht auf Richtigkeit anhand des Prospektes kontrollieren. Die Entscheidungsgründe des Urteils des III. Zivilsenat vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09 – liegen nunmehr vor.


Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass es keine grobe Fahrlässigkeit darstellt, wenn der Anleger auf die Erklärungen des Beraters vertraut und diese Angaben nicht nochmals anhand des Verkaufsprospektes überprüft. Von einer groben Fahrlässigkeit ist nur bei einem objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszugehen. Dies setzt einen schweren Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung voraus, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“. Den Anleger trifft daher nach dem Bundesgerichtshof generell keine Verpflichtung, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben.

Der Anleger misst den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters oder Anlagevermittlers besonderes Gewicht bei. Vertraut er daher auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters und Vermittlers und sieht deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, ist darin im Allgemeinen kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ zu sehen. Der Leitsatz lautet wie folgt:

„Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.“

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist damit – wie bereits die Vorinstanz – der Rechtsauffassung von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft und RA Prof. Dr. Gross gefolgt.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen Klage gegen Treuhandkommanditistin ein.
Für Anleger die sich an den von Marcel Wehner initiierten Erdgasfonds beteiligt haben, gab es in letzter Zeit kaum positive Nachrichten.

So befindet sich die DEF Deutscher Erdgasfonds II GmbH & Co. KG („DEF II“) in Liquidation. Bei der DEF Deutscher Erdgasfonds I GmbH & Co. KG („DEF I“) sieht es auch nicht viel besser aus. So wurde die Komplementär-GmbH, die zugleich Geschäftsführerin des DEF I war, bereits wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht. Zwei ehemalige Beiratsmitglieder des DEF I versuchen nun den Fonds weiter zu führen, in der Hoffnung auf diese Weise wenigstens noch etwas für die Anleger zu retten. Ob es jedoch überhaupt irgendetwas zu retten gibt, ist äußerst fraglich. So sind die Konten des DEF I anscheinend leer. Ob es verwertbare Vermögensgegenstände in den USA gibt, ist noch nicht geklärt. Im Übrigen wurden im Rahmen der Liquidation des DEF II bereits Unregelmäßigkeiten festgestellt und Strafanzeige gegen Herrn Wehner wegen Untreue gestellt. Beim DEF I gibt es angeblich noch keine Hinweise auf Untreue, möglicherweise ist es jedoch nur eine Frage der Zeit, bis diese aufgedeckt werden.

Aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bestehen dennoch realistische Chancen, dass Anleger ihre Einlage zurück bekommen. Denn nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälten stehen den Anlegern nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn Wehner, sowie gegen den DEF I selbst wegen Prospekthaftung und ggf. auch Untreu zu, sondern auch Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin. „Wir sind der Auffassung, dass der Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin widerrufen werden kann und die gezahlte Einlage von dieser zurückgefordert werden kann. Daneben ist außerdem ein Schadensersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin wegen Fehler im Verkaufsprospekt denkbar“ erklärt Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Für einen Anleger hat CLLB Rechtsanwälte bereits Klage gegen die Treuhandkommanditistin auf Rückzahlung der geleisteten Einlage eingereicht.

CLLB Rechtsanwälte empfiehlt den betroffenen Anlegern sich von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegenüber dem DEF I, dem Geschäftsführer und der Treuhandkommanditistin anwaltlich beraten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEF Deutscher Erdgasfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vetrauensanwältin Nikola Breu, LL.M. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Deikon/Boetzelen-Anleihen: Anlegerinteressen bündeln! BSZ e.V. recherchiert!

Was lief wirklich schief bei dem Unternehmen? BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten Anlegerinteressen! In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

In Pressemitteilungen vom 01.07.2010 sowie 19.07 und 20.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.

"Wir befürchten erhebliche Einschnitte für die Anleihegläubiger," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch wurde inzwischen angekündigt, dass voraussichtlich im Herbst eine Gläubigerversammlung stattfinden soll, zu der die Gläubiger und somit auch die Anleger eingeladen werden sollen.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger und wird die Interessen der Anleger auch auf dieser angekündigten Gläubigerversammlung wahrnehmen. Für nicht rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. wird die Teilnahme und Vertretung durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auf der Gläubigerversammlung dabei nicht berechnet, sondern im Rahmen des BSZ e.V.-Mitgliedschaftsbeitrages in Höhe von 75 Euro abgegolten sein.

Das angekündigte Sanierungskonzept sollte genau von den betroffenen Anlegern geprüft werden. Eine Insolvenz ist leider, dies räumt auch die Deikon GmbH ein, nicht vollständig ausgeschlossen, auch wenn von der Gesellschaft inzwischen eine positive Fortführungsprognose eingeräumt wurde.Es steht daher zu befürchten, dass, sofern die Anleger dem Sanierungskonzept nicht zustimmen sollten, eine Insolvenz nicht auszuschließen ist. Allerdings muss genau geprüft werden, ob es sich für die Anleger lohnt, hier nochmals Geld nachzuschießen oder auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten.
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"Wenn man die Mieterlisten studiert, müsste man denken, dass es sich um ein hochsolides Investment handelte mit sehr geringen Verlustrisiken," so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc. Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als "innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter". Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.

Allerdings zeigt sich inzwischen, dass Deikon/Boetzelen mit einem sehr hohen Fremdkapitalanteil handelte, der für ein solide finanziertes Immobilienunternehmen durchaus ungewöhnlich ist. Dieser hohe Fremdkapitalhebel wirkt dabei als Hebel sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.

Auch gab es, wie der BSZ e.V. inzwischen heraus finden konnte, diverse Verflechtungen bei der Eigentümerstruktur, bei denen sich ebenfalls die Frage stellt, ob sie den Anleihegläubigern zugute kommen. Auch bei der nachrangigen Beleihung der Hypothekenanleihen ist die Frage, wie werthaltig diese Beleihung ist aufgrund der vorrangigen Beleihung der finanzierenden Banken.

Auch wurden in Sachen Deikon/Boetzelen diverse Gutachten, teilweise von Banken, u.a zur Sicherheit der Anleihen erstellt. Z.B. wurde in einem Gutachten aus dem Jahr 2005, das dem BSZ e.V. vorliegt, in der Zusammenfassung festgestellt, dass die Anleihe zwar keine mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB sei, dass sie aber durch die gute Bonität der Mieter, die nachrangigen Grundpfandrechte und die Abtretung der Miete sowie die Überwachung der Sicherheiten durch einen Treuhänder eine die mündelsicheren Anlagen gemäß § 1807 BGB vergleichbare Sicherheit bestehen würde.

Auch wurde inzwischen als Grund für die Schieflage der Deikon GmbH, wie Anleger dem BSZ e.V. berichten, von Mitarbeitern der Deikon GmbH zum Teil angegeben, dass das Geld bei einem erfolglosen Börsengang der Firma verloren gegangen sein soll. Es stellt sich somit die Frage, ob der Börsengang vielleicht von vorneherein geplant war, um neue Gelder in das Unternehmen spülen zu können?

Es stellt sich die Frage, ob nicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger in Form von § 826 BGB vorliegen könnte? Auf diese Fragen werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen, in den nächsten Wochen Antworten zu finden.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vetrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)

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Montag, August 02, 2010

WBG-Leipzig-West AG: BSZ e.V.-Anwälte unterstützen Betroffene bei Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters!

Insolvenzverwalter erklärt die Insolvenzanfechtung und legt Klagen auf Rückzahlung gegen Geschädigte ein! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten Betroffene!

Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten war es vor der Insolvenz der WBG-Leipzig-West AG in ca. 200 Fällen gelungen, die WBG Leipzig-West AG noch zur Auszahlung an die betroffenen Anleger zu bewegen. Der Insolvenzverwalter hat inzwischen jedoch die sog. Insolvenzanfechtung gem. § 129 ff. InsO erklärt und die betroffenen Anleger zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder aufgefordert, und zwar inklusive erheblicher Zinsbeträge.

Inzwischen wurden den ersten Geschädigten auch die Klagen vom Insolvenzverwalter zugestellt mit der Aufforderung, die erhaltenen Beträge zurück zu bezahlen, argumentiert wird hier unter anderem mit einer sog. „Gläubigerbenachteiligung“.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten betroffenen Anlegern dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob die Gelder zu Recht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden oder ob diese nicht zu Unrecht vom Insolvenzverwalter zurück gefordert werden.

Betroffene Anleger der WBG Leipzig-West AG können sich der IG „WBG Leipzig-West“ im BSZ e.V. anschließen.

Foto: BSZ e.V. AnlegerschutzCard

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Accessio Wertpapierhandelshaus AG stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Wertpapierhandelsunternehmen Accessio Wertpapierhandelshaus AG hat mit Datum vom 02.08.2010 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe gestellt.

Das Accessio Wertpapierhandelshaus bot insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 unter dem Namen Driver & Bengsch Anlegern hohe Zinsen für die Eröffnung eines Tagesgeldkontos. Zahlreiche Festgeldsparer übertrugen in der Folgezeit ihre Ersparnisse auf die Konten von Driver & Bengsch. Nach einiger Zeit allerdings meldeten sich nach Aussagen von Geschädigten nicht selten Telefonberater des Wertpapierhandelshauses bei den Anlegern und erklärten, dass es nun eine bessere Möglichkeit gäbe, hohe Zinsen zu erzielen, ohne hierbei ein Risiko einzugehen. Teilweise hieß es auch, dass die Zinsen des Tagesgeldkontos leider nicht mehr garantiert werden könnten. Tatsächlich handelte es sich aber bei den von Driver & Bengsch vermittelten Anlagen in vielen Fällen um Kapitalanlagen mit dem Risiko des Totalverlusts. So wurden beispielsweise Beteiligungen an der HPE AG und Cargofresh AG empfohlen. Diese Gesellschaften haben in der Zwischenzeit bereits Insolvenz angemeldet.

Etliche dutzend Anleger hatten daraufhin gegen das Wertpapierhandelshaus Klage vor dem Landgericht Itzehoe wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht, zahlreiche Verfahren sind noch bei Gericht anhängig.

Nachdem der Druck auf Accessio in den letzten Monaten immer größer geworden war, zog das Unternehmen nun die Konsequenz und stellte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Begründet wurde dies in einer ersten Verlautbarung der Gesellschaft mit der bilanziellen Überschuldung und der unzureichenden Fortführungsprognose.

Das Amtsgericht Itzehoe hat in einem ersten Schritt unter dem Aktenzeichen 28 IN 143/10 Herrn Rechtsanwalt Dr. Klaus Pannen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Für die Geschädigten der Accessio Wertpapierhandelshaus AG bedeutet dies nun, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden.

„Für diese Forderungsanmeldung setzt der Insolvenzverwalter eine Frist, die nach Möglichkeit auch eingehalten werden sollte.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der den Fallkomplex Accessio Wertpapierhandelshaus AG für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreut. „In dieser Anmeldung sind neben der Hauptforderung auch die Zinshöhe und der Grund der Forderung anzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass diese Angaben ordnungsgemäß auszufüllen sind, da die Gefahr besteht, dass der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.

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