Mittwoch, August 04, 2010

„Kickbacks“: Gericht verurteilt Bank zur nachträglichen Auskunft über erhaltene Provisionszahlungen

Eine Bank muss einem Kunden, den sie im Hinblick auf Vermögensanlagen beraten hat, auch im Nachhinein Auskunft darüber erteilten, welche Provisionen sie erhalten hat. Dies entschied das Amtsgericht Heidelberg in einer am 28. Juli 2010 verkündeten Entscheidung (Az. 29 C 139/10). Es gab damit der Klage eines Rentners gegen seine Bank statt, die ihn hinsichtlich der Anlage eines größeren Geldbetrages, den er aus einer Lebensversicherung bekam, beraten hatte.

Hintergrund des Auskunftsbegehrens ist, dass Banken und Sparkassen in der Vergangenheit für die Vermittlung von Vermögensanlagen regelmäßig verdeckte Provisionszahlungen erhalten haben. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel, der den Anleger vertreten hat: „Nach der Rechtsprechung des BGH sind Banken zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Kunden nicht über solche kickbacks aufklären.“ Die Schadenersatzklagen würden aber regelmäßig dadurch unmöglich gemacht, dass der Bankkunde beweisen müsse, dass seine Bank im konkreten Fall solche Zahlungen erhalten hat. Da die kickbacks hinter dem Rücken des Kunden gewährt werden, kennt er weder deren Höhe, noch kann er sie beweisen.

„Daher ist es wichtig“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, „dass festgestellt wurde, dass eine Bank oder Sparkasse verpflichtet ist, ihrem Kunden auch nachträglich Auskunft über die erhaltenen Provisionen zu erteilen.“ Auf der Grundlage dieser Auskunft könne der Kunde seine Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marthias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810


Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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