Freitag, Juli 23, 2010

BGH stärkt Anlegerschutz: keine Verjährung bei unterbliebener Durchsicht des Emissionsprospektes.

Anleger darf auf mündliche Darstellung des Beraters vertrauen; keine Verjährung bei unterbliebener Durchsicht des Emissionsprospektes. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die unterbliebene Durchsicht eines Emissionsprospektes keine den Verjährungsbeginn auslösende grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers auslöst.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage klargestellt, dass es in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine grobe Fahrlässigkeit eines Anlegers darstellt, wenn sich dieser auf die mündliche Darstellung des Anlagevermittlers verlässt und die mündlich erteilten Auskünfte des Anlagevermittlers nicht in einem Emissionsprospekt überprüft.

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Tage über die nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte Revision gegen die abweisende Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19.02.2009 verhandelt (Az.: 12 U 140 / 08).

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte in zweiter Instanz die Klage des von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers wegen angeblicher Verjährung zurückgewiesen. Der Anleger machte Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung / Anlagevermittlung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an der Falk Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG geltend, weil er über die Verlustrisiken dieser Beteiligung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
Die Verjährung der Schadensersatzansprüche hat das Brandenburgische Oberlandesgericht damit begründet, der Anleger hätte bereits bei Zeichnung der Beteiligung grob fahrlässig nicht erkannt, dass er fehlerhaft beraten wurde. Der Anleger hätte jedenfalls bei Vertragsunterzeichnung den Beteiligungsprospekt erhalten, so das Brandenburgische Oberlandesgericht, weshalb eine mühelose Kenntnisnahme der in dem Prospekt dargestellten Risiken jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Dies umso mehr, als der Anleger alleine aufgrund der mündlichen Anpreisungen des Anlagevermittlers in erheblichem Umfang in eine unternehmerische Beteiligung investiert habe. Zudem habe der Anleger sowohl in einer Beitrittserklärung als auch in einer zusätzlich zu unterzeichnenden Informationsbestätigung schriftlich bestätigt, den Inhalt des ihm übergebenen Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erteilte mit dieser wichtigen Entscheidung der Auffassung vieler Oberlandesgerichte, in einer derartigen Fallkonstellation müsse der Anleger den Emissionsprospekt durchlesen, eine deutliche Absage und hat in diesem Zusammenhang sogar offen gelassen, ob es eine für den Beginn der Verjährung ohnehin nicht ausreichende einfache Fahrlässigkeit darstellt, wenn sich der Anleger auf die mündlichen Ausführungen des Anlagevermittlers verlässt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, bringt nun endlich Klarheit in diese seit Jahren umstrittene Rechtsfrage und ist sehr zu begrüßen, da dadurch die Anlegerrechte erheblich gestärkt werden.

Der Bundesgerichtshof schiebt damit der allzu leichtfertigen Annahme einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen, nur weil Anleger die mündliche Darstellung von Anlageberatern / Anlagevermittlern nicht anhand des Prospektes kontrollieren und in Zeichnungsscheinen eine Bestätigung über die Kenntnisnahme des Prospektinhalts / der Risiken unterzeichnet haben, einen Riegel vor.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

BSZ® -e. V. Beratungsgutschein: aktiver und kompetenter Anlegerschutz

Hunderttausende von Anlegern sitzen auf zweifelhaften Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen. Für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen?

Aus diesem Grunde hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. einen Beratungsgutschein, die BSZ® AnlegerschutzCard, für geschädigte Anleger - quasi als „Erste-Hilfe-Station“ - entwickelt. Dieser Gutschein kann bei einem spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann damit den Anwalt mit der Prüfung des individuellen Sachverhalts beauftragen. Eine Deckungsanfrage bei einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung starten lassen und sich die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens im Rahmen einer Erstberatung mitteilen lassen. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind durch den Gutschein voll abgedeckt.

Anlagebetrug ist, gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität, leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten, hilfreich und auch dringend notwendig.

Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Es ist diesem Ziel kaum dienlich, an den Anlagevermittler heranzutreten, mit ihm zu verhandeln oder sich mit ihm auf irgendein Arrangement einzulassen. Vermittler beherrschen oft meisterhaft ein Doppelspiel, und täuschen vor, selbst geschädigt worden zu sein. Lassen Sie sich weder durch Versprechungen noch durch angebotene Hilfeleistungen hinhalten.

Besser ist es sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss der Betroffenen ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege wie zum Beispiel der Einleitung von Schlichtungsverfahren verzichten. Auch so manches „Sonderangebot" entpuppt sich mitunter als Verschwendung von Zeit und Geld.

Wer Verluste bei einer Kapitalanlage - hierzu zählen auch die Versicherungsprodukte mit Kapitalanlagecharakter – erlitten hat oder befürchtet, kann also mit der BSZ® AnlegerschutzCard,bei qualifizierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten eine Erstberatung zur Einleitung der richtigen Schritte anfordern. Der BSZ® e.V. Beratungsgutschein kann zum günstigen Preis von 75.- Euro ab sofort bei dem BSZ e.V. bezogen werden und deckt die Kosten der Erstberatung durch den vom Betroffenen selbst beauftragten BSZ Anlegerschutzanwalt vollumfänglich ab.

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Donnerstag, Juli 22, 2010

Schadenersatz bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen.

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010 zum Thema Schadenersatz bei aufklärungspflichtigen Rückvergütungen. Anwendbarkeit auf ansonsten verjährte Altfälle.

Der zuständige Bankensenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 entschieden, dass Kreditinstitute seit 1990 im Fall der Nichtaufklärung über sog. Rückvergütungen ein Verschulden trifft. Diese lange ersehnte Klärung hat zur Folge, dass immer dann, wenn die beratende Bank die Fondsanteile empfiehlt, von denen Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten der Fondgesellschaft, die der Bankkunde an die Fondgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondgesellschaft teilweise an die Bank zurück vergütet werden, Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die betreffende Bank bestehen können.

Viele Fälle, in denen diese Konstellation an sich zu Schadenersatzansprüchen der Anleger führen müsste, unterfallen jedoch der seit 2002 zu Gunsten der Banken eingeführten verkürzten Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt jedoch von verschiedenen Voraussetzungen ab, unter anderem kann diese von einer obergerichtlichen Klärung umstrittener Rechtsfragen abhängen.

In der Praxis bedeutet dies, dass in Fällen einer unübersichtlichen Rechtslage die Dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Bundesgerichtshof die Unübersichtlichkeit der Rechtslage behebt. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig aus Heidelberg hat zu einer ähnlichen Konstellation für seine Mandanten erfolgreich am BGH feststellen lassen, dass bei Unübersichtlichkeit der Rechtslage die Verjährung wegen Rechtsunkenntnis nicht zu laufen beginnt.

Dies könnte in den vorliegenden Fällen zutreffen. Denn abweichend von der nun ergangenen Entscheidung hat der III. Zivilsenat am Bundesgerichtshof am 15.04.2010 festgestellt, dass Schadenersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen nicht bestehen, wenn der Kunde von einem freien Anlageberater beraten wurde. Auch ältere Entscheidungen des XI. Zivilsenats am BGH stehen im Widerspruch zu dieser Entscheidung des III. Senats.

In der Praxis wird dies zur Folge haben, dass zahlreiche ältere Fälle, etwa aus den 90iger Jahren und später, trotz der Verkürzung der Verjährung auf 3 Jahre doch nicht verjährt sein könnten.

Eine Einzelfallprüfung jedes einzelnen Falles, in denen Rückvergütungen gezahlt worden sind, ist deshalb nach wie vor zu empfehlen, da aufgrund der neuen Rechtsprechung u.U gute Aussichten bestehen können, sich von ungeliebten und unrentablen Engagements nachträglich zu lösen. Eine Rückabwicklung würde bedeuten, dass der Kunde sein Geld zurückerhält und sich von seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank vollständig lösen kann. Im Gegenzug kann der Kunde die finanzierte Anlage an die Bank herausgeben.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Foto: Robert Seelig, LL.M. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht BSZ e.V. Vertrauensanwalt


Mittwoch, Juli 21, 2010

Anlageberatung: Anwälte fordern Beweislastumkehr

Der aktuell veröffentlichte Test der Bankenberatung durch die Stiftung Warentest zeigt, was für Branchenkenner kein Geheimnis ist: Banken bieten Anlegern, die Geld investieren wollen, keine Beratung, sondern ein Verkaufsgespräch. Selbst gesetzliche Vorgaben wie die Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls werden nicht eingehalten.

Auf Anlegerschutz spezialisierte Anwälte regen eine ganz einfache Lösung an, um die Banken zum Umdenken zu zwingen: „Der Gesetzgeber muss die Beweislast in den Schadensersatzprozessen gegen die Banken einfach umdrehen. Den Rest regelt dann der Markt", erklärt der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht von der Hamburger Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG).

Nach den heutigen Regelungen in der Zivilprozessordnung trifft den Anleger die Beweislast, wenn er der Bank ein Beratungsverschulden vorwirft. Gieschen: „Beratungen finden meistens unter vier Augen statt. Im Prozess steht dann die Aussage des Bankberaters gegen die des Anlegers. Da – noch – der Anleger beweisbelastet ist, fällt bei widerstreitenden Aussagen eine ‚Beweislastentscheidung’ zu Ungunsten des Anlegers. In der Folge verliert der Anleger den Prozess“.

Erfolgte die Beweislast umgekehrt, müsste die Bank beweisen, dass sie ordnungsgemäß, das heißt „anleger- und anlagegerecht" beraten hat. Bei unterschiedlichen Aussagen von Berater und Kunde würde sie den Prozess verlieren, wenn sie nicht etwa durch schriftliche Dokumente wie das Beratungsprotokoll eine ordnungsgemäße Beratung nachweisen kann.

„Die Lobby der Finanzindustrie ist ungebrochen und aus Fehlern hat keiner gelernt. Selbst Anleger, für die wir bereits wegen Falschberatung Schadensersatzklagen gegen Banken führen, werden noch von den Kundenberatern angerufen und es wird versucht, ihnen erneut unsinnige Produkte zu verkaufen“, berichtet Gieschen. „Andere Banken geben sich einfach einen neuen Namen und versuchen so die Skandale der Vergangenheit abzuschütteln. Ich habe an einigen Veranstaltungen von Lobbyorganisationen der Finanzindustrie zu den neuen Regulierungsplänen teilgenommen. Die dort als Referenten auftretenden Vertreter vom Bundesministerium für Finanzen beziehungsweise der Bafin haben ein Bild des Jammers abgeliefert. Sie waren den Lobbyisten argumentativ unterlegen und haben diese am Ende gar um Hilfe gebeten. Dies zeigt, wie es um den Anlegerschutz in Deutschland bestellt ist“, erklärt Gieschen abschließend.


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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft bzw. Beratungsgutschein.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertauensanwalt Jens-Peter Gieschen Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht

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Deikon/Boetzelen: Gravierende Einschnitte bei Anleihen angekündigt –

BSZ e.V. fordert Einberufung einer Gläubigerversammlung

Nach einer aktuellen Ad-hoc-Meldung vom 19.07.2010 hält die Deikon GmbH gravierende Einschnitte bei den Anleihen (ISIN DE000A0EPM07, DE000A0JQAG2, DE000A0KAHL9) für unerlässlich. Danach geht die Geschäftsführung zwar davon aus, dass die Deikon GmbH zahlungsfähig bleibe und dass somit aktuell keine Insolvenzantragspflicht bestehe. Das Restrukturierungskonzept basiere auf einer komplexen Gemengelage wirtschaftlicher Faktoren, die fortgeschrieben und fortlaufend verprobt werden müssten. Wesentlicher Teil des Restrukturierungskonzepts seien gravierende Einschnitte in die Anleiheforderungen sowie in deren Verzinsung.

Der BSZ e.V. fordert vollständige Transparenz und rückhaltlose Aufklärung hinsichtlich des Restrukturierungskonzeptes. Es ist völlig unklar, wie dieses Restrukturierungskonzept aussehen soll. Es ist ferner völlig unklar, in welchem Umfang die Anleihegläubiger im Rahmen dieses Konzepts auf Forderungen verzichten sollen. Und es ist völlig unklar, worin genau "die komplexe Gemengelage wirtschaftlicher Faktoren, die fortgeschrieben und verprobt werden müssen", besteht. Die Anleihegläubiger haben einen Anspruch darauf, dass ihnen das Restrukturierungskonzept nachvollziehbar erläutert wird. Die Anleihegläubiger haben außerdem Anspruch darauf, zu erfahren was genau die Gründe dafür sind, die zu den angekündigten gravierenden Einschnitten bei ihren Anleiheforderungen führen sollen. Und die Anleger haben Anspruch darauf zu erfahren, ob andere Gläubiger ebenfalls einen signifikanten Sanierungsbeitrag leisten sollen. Um Antworten auf all diese Fragen zu bekommen, werden sich die Vertrauensanwälte des BSZ e.V. dafür einsetzen, dass eine Gläubigerversammlung im Sinne des Schuldverschreibungsgesetzes einberufen wird.

Damit die Interessen der Anleihegläubiger gebündelt und damit das notwendige Quorum zur Einberufung einer Gläubigerversammlung erreicht werden kann, hat der BSZ e.V. eine Interessengemeinschaft ins Leben gerufen. Betroffene Anleger können sich der Interessengemeinschaft "Deikon/Boetzelen" anschließen.

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Foto: Logo BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juli 20, 2010

Kickbacks: Wer berät, darf nicht hinter dem Rücken seines Kunden Schmiergelder kassieren.

BSZ e.V. im Interview mit Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Witt Nittel, Rechtsanwälte, Heidelberg.

BSZ e.V.: Herr Nittel, es gibt immer neue Urteile zu so genannten „kickbacks“, um was geht es da eigentlich?

Rechtsanwalt Nittel: Im Grundsatz geht es um die Ehrlichkeit im Umgang mit den Beratungskunden. Wer berät, darf nicht hinter dem Rücken seines Kunden Schmiergelder kassieren. Tut er es doch, ist er gegenüber dem Kunden verpflichtet, den Schaden, den dieser durch die Vermögensanlage erleidet, zu ersetzen. Nicht mehr und nicht weniger.

BSZ e.V.: Für welche Produkte gilt das?

Rechtsanwalt Nittel: Im Bereich der Vermögensanlagen gibt es inzwischen Urteile zu den verschiedensten Produktgruppen, zumeist geschlossene Fonds und Wertpapieranlagen. Vor wenigen Tagen wurde eine Volksbank noch zu Schadenersatz verurteilt, weil sie über Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht aufgeklärt hatte. Aber ich kann mir die Problematik auch gut bei Baufinanzierungen vorstellen, wo regelmäßig zu endfälligen Krediten mit gleichzeitig anzusparenden Tilgungsersatzinstrumenten wie Bausparverträgen und Lebensversicherungen geraten wird und nicht zu aus Verbrauchersicht meist günstigeren Annuitätendarlehen.

BSZ e.V.: Wieso bezeichnen Sie marktübliche Provisionszahlungen als Schmiergeld?

Rechtsanwalt Nittel: Welchen Zweck sollen diese Zahlungen erfüllen? Prinzipiell geht es doch darum dass einem Berater ein geldwerter Vorteil dafür versprochen wird, dass er einem Kunden zu einem bestimmten Vertragsschluss rät. Handelt es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, erfüllen solche Schmiergelder einen Korruptionstatbestand und werden gemäß § 299 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Ist der Anleger eine Privatperson, entfällt zwar die Strafbarkeit, der Unrechtsgehalt ist aber der gleiche. Der Berater, der ohne seinen Kunden aufzuklären Provisionen annimmt, ist in meinen Augen unredlich.

BSZ e.V.: Sind jetzt alle Banken, Anlageberater und Vermögensverwalter dem Risiko von Schadenersatzklagen ausgesetzt?

Rechtsanwalt Nittel: Was Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken betrifft, ein uneingeschränktes JA. Hier sind, wie die zahlreichen Fälle zeigen, in den letzten Jahrzehnten in großem Umfang Provisionen für geschlossene Fonds oder auch Wertpapiere, ich denke nur an Aktien- und Rentenfonds sowie Zertifikate, gezahlt und vereinnahmt worden.

Für sonstige Anlageberater hat sich die Lage nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zunächst einmal entspannt. Da deren Begründung aber nicht unumstritten ist und erste Oberlandesgerichte dem BGH schon die Gefolgschaft verweigert haben, bleibt abzuwarten, was da noch auf die Berater zukommt.

Was Vermögensverwalter betrifft, ist die Rechtslage in meinen Augen eindeutig. Der Vermögensverwalter darf keine Rückvergütungen, Provisionen oder Schmiergelder annehmen. Tut er es dennoch, wie in zahlreichen mir bekannten Fällen geschehen, löst dies nicht nur Schadenersatzansprüche sondern auch strafrechtliche Konsequenzen aus.

BSZ e.V.: Wie lange zurück kann Schadenersatz geltend gemacht werden, wann verjähren die Ansprüche?

Rechtsanwalt Nittel: Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen Wertpapieranlagen, also Aktien- oder Rentenfonds und Zertifikaten auf der einen und so genannten geschlossenen Fonds auf der anderen Seite zu unterscheiden, also alle Arten von Gesellschaftsbeteiligungen, die in Immobilien, Schiffe, Film- und Medieninvestitionen aller Art, Windparks, Solaranlagen, Flugzeuge oder Lebensversicherungen investieren, um nur die wesentlichen zu nennen.

Bei Wertpapieranlagen ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs seit Mitte 1997 zu vermuten, dass die Bank ihre Beratungspflicht über Rückvergütungen vorsätzlich verletzt hat. Dementsprechend können Ansprüche für Wertpapiergeschäfte geltend gemacht werden, die seit Mitte 1997 abgeschlossen wurden. Die Ansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über diese „Kickbacks“ verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger Kenntnis von den Zahlungen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Ansprüche aus Falschberatungen in Wertpapieranlagen, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, verjähren darüber hinaus endgültig zum Ende des Jahres 2011.

Bei sonstigen Anlagen, insbesondere solchen in geschlossenen Fonds, können Anleger Schadenersatzansprüche auf eine nicht erfolgte Aufklärung über Rückvergütungen stützen, die bis ins Jahr 1990 zurückliegen, wie der BGH kürzlich festgestellt hat. Diese Ansprüche verjähren drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anleger Kenntnis von den Zahlungen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Ansprüche aus Falschberatungen in sonstigen – nicht Wertpapier- - Anlagen, bei denen die Beratung vor 2002 erfolgte, verjähren darüber hinaus endgültig zum Ende des Jahres 2011.

BSZ e.V.:
Wir danken Ihnen für dieses Gespräch.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.
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Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Lehman-Zertifikate: Erfolgshonorarvereinbarung prüfen!

Zahlreiche Erfolge der Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V.! Geschädigte sollten Erfolgshonorarmöglichkeit durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oder Möglichkeit der „Sammelklage“ prüfen!

Seit der Insolvenz von Lehman Brothers im Herbst 2008 haben sich mehrere hundert Geschädigte aus ganz Deutschland der Interessengemeinschaft „Lehman Brothers“ im BSZ e.V. angeschlossen.
Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten inzwischen zahlreiche Erfolge für geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger erzielen. So konnten z.B. einige vollumfänglich obsiegende Urteile vor diversen Gerichten erstritten werden, auch konnten in vielen Fällen diverse Vergleiche mit den vermittelten Banken erzielt werden, in denen den Geschädigten zumindestens ein Teil des Schadens ersetzt wurde.

Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung an. Für nicht rechtsschutzversicherte Lehman-Geschädigte können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte seit kurzem prüfen, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich und sinnvoll ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch auf Erfolgshonorarbasis für die Geschädigten tätig werden. Der Vorteil dabei: Anwaltshonorar für den eigenen Anwalt wird nur dann fällig, wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen wird, also Gelder an die Geschädigten zurück fließen, ansonsten werden nur Gerichtskosten fällig und im Unterliegensfalle Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Chancen und Risiken des jeweiligen Verfahrens können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund zahlreicher betreuter Verfahren inzwischen gut einschätzen.

Diese Option, Prüfung, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich ist, können geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft gerne über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vornehmen. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte hierzu: „Zwar können wir nicht in allen Fällen auf Erfolgshonorarbasis vorgehen, aber doch zumindestens in einem Teil der Fälle, wir sind in diversen Fällen für BSZ e.V.-Mitglieder auch bereits auf Erfolgshonorarbasis tätig geworden, in ersten Fällen konnten die Verfahren auch bereits erfolgreich für die Geschädigten im Vergleichswege beendet werden.“

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der sog. „Sammelklage.“

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Durch solche sog. „Sammelklagen“ verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %.

Geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger haben also gute Gründe, sich der IG „Lehman-Zertifikate" im BSZ e.V. anzuschließen.

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Bildquelle:©Banker!/ PIXELIO                  http://www.pixelio.de/

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Deikon/Boetzelen-Anleihen: Schadensersatzansprüche prüfen!

Aussetzung der Zinszahlungen, Anlegern drohen herbe Verluste! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypothekenanleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

Die Geschäftsführung der Deikon GmbH hätte mit einem namhaften Fondsinitiator seit mehreren Monaten ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet. Die Ertrags- bzw. Finanzplanung der Deikon GmbH müsse nun aber angepasst werden, nachdem ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet worden sei, der Kooperationspartner das Projekt aber kurzfristig abgesagt hätte. Aktuell gehe die Geschäftsführung davon aus, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung geben sei. Daher werde derzeit ein Restrukturierungskonzept erarbeitet, dass die Insolvenzreife kurzfristig beseitigen solle.

In einer Pressemitteilung vom 01.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth "ist leider noch vollkommen unklar, wie es zu der schlimmen Situation kommen konnte. Wir erwarten eine umfassende Aufklärung von Deikon." Vermittelt wurden die Anleihen nämlich teilweise von diversen Banken als sichere Anlage. Boetzelen/Deikon kaufte Immobilien und wollte diese an Einzelhändler wie Aldi, Lidl, Rewe oder Tengelmann vermieten, wobei die Restlaufzeit der Mietverträge noch mehrere Jahre betragen sollte.

Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als "innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter". Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.

"Wir befürchten leider viele Fälle von Falschberatung und prüfen daher Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen."

Insbesondere von einigen Banken und Sparkassen wurden die Deikon-Hypotheken-Anleihen in den letzten Jahren an die Anleger vermittelt. Hierbei werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch prüfen, ob nicht versteckte Provisionen und Rückvergütungen geflossen sind, die nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichten würden.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger, und wird die Interessen der Anleger voraussichtlich auch in einer möglicherweise stattfindenden Gesellschafterversammlung vertreten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 19, 2010

Mangelhafte Informationsweitergabe bei offenen Immobilienfonds. Widerspruch bei Auszahlungsplänen.

Informationsweitergabe durch Verwalter offener Immobilienfonds beurteilen Wirtschaftsexperten, Juristen und allen voran die betroffenen Anleger oftmals mit "mangelhaft". Die Kundenpflege dürfte dabei dem Motto folgen, der Anleger sei ein "Gewohnheitstier" - wie die Tatsache andeutet, dass sich private Investoren längst daran gewöhnt haben, dass das Gros offener Immobilienfonds ihre Tore verriegelt hält.

Ganz aktuell sorgen Zusicherungen offener Immobilienfonds aus dem Jahr 2009, wonach Auszahlungspläne, unabhängig von einer Aussetzung der Rückgabe, bedient würden, für flächendeckende Verärgerung und Angst vor Bedrohung der finanziellen Existenz. So genannte Auszahlungspläne sind privat investierte Rentenzahlungen, welche hauptsächlich von Freiberuflern genutzt werden, um ihre Rente aufzustocken. Solch eine selbst geschaffene Rente macht aber nur Sinn, wenn die monatliche Auszahlung sicher ist. "Das ist sie aber nicht.

Für viele Anleger wird es derzeit im finanziellen Bereich sehr eng, da seit Monaten keine Rente zu verbuchen ist", so Lutz Tiedemann, Rechtsanwalt bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen. Nach den Zusicherungen diverser Fonds dürfte es solche finanziellen Engpässe nicht geben. Da sich die Fonds aber nicht an ihre Zusicherungen gebunden fühlen, gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die BaFin offenen Immobilienfonds untersagte, solche Zusicherungen vorzunehmen.

Trotzdem wurde, der BaFin zuwider, Zusicherungen sinngemäß mit folgendem Inhalt abgegeben: "Zudem können wir Ihnen nochmals versichern, dass wir die zum Zeitpunkt der Anteilsrücknahmeaussetzung bestehenden Auszahlpläne bei uns ausführen. Die Anteile werden aus dem eigenen Vermögen der .KAG übernommen (niemand kann uns vorschreiben, was wir mit dem eigenen Vermögen als GmbH machen). Die Kunden erhalten regelmäßig und pünktlich, wie gewohnt, ihr Geld. Das ist uns sehr wichtig, da unsere Kunden mit diesen Auszahlungen rechnen und wir nicht in die Lebensplanung unserer Kunden eingreifen wollen."

Trotz dieser Zusicherung weigern sich offene Immobilienfonds nun Auszahlungspläne zu bedienen. Sie begründen ihre Auszahlungsverweigerung damit, dass die BaFin die Bedienung von Auszahlungsplänen bereits seit dem Jahr 2008 untersagt. Diese Begründung könnte nachvollziehbar sein, wenn die BaFin dieses Gebot erst 2010 ausgesprochen hätte. Allerdings resultiert das Verbot aus dem Jahr 2008. Dass offene Immobilienfonds von dem Verbot wussten, dokumentiert eindeutig ein Schreiben der BaFin vom 28.11.2008 an den Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Auch wurde über die Problematik von offenen Immobilienfonds mit der BaFin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gestritten (Frankfurt a.M., Beschluss v. 23.12.2008 - 1 L 4252/08.F(V)).

Es ist juristisch grenzwertig, Anlegern das Bedienen von Auszahlungsplänen zuzusichern, wenn es im Bewusstsein geschieht, dass es von der BaFin verboten wurde. „Anlegern aber nun die Auszahlung mit dem Hinweis zu verweigern: ‚Es tut uns leid, die BaFin hat es uns verboten’, stellt eine Überschreitung juristischer Grenzen dar“, sagt Rechtsanwalt Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte. Allerdings können Anleger bei offenen Immobilienfonds die zugesicherte, monatliche Bedienung ihrer „Renten“ einfordern denn diese Zusicherungen stellen Schuldversprechen dar, welche vor Gericht eingeklagt werden können. „Unerheblich ist dabei, ob offene Immobilienfonds dann von der BaFin aufsichtsrechtlich mit Ordnungsgeldern abgestraft werden“, so Tiedemann.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG offene Immobilienfonds anschließen.

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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Freitag, Juli 16, 2010

Wie die Tugend „sparen“ für viele zur wirtschaftlichen Katastrophe wird.

Sich reich sparen, das funktioniert nur für den Einzelnen, nie für alle und vor allen Dingen nur für einen kurzen Zeitraum. Denn unsere Wirtschaft braucht den Konsum wie der Mensch Essen und Trinken.

"Schnelles Geld" ist leider eine Illusion, auf die viel zu viele Menschen zu gerne hereinfallen. Um diese Erfahrung sind viele Anleger mit der Finanzkrise reicher und auf Ihrem Konto ärmer geworden. Der Traum vom Reichtum über Nacht lässt bei vielen Menschen eine Sicherung durchbrennen, die es dem „Kapitalmarkt“ leicht macht, bei Anlegern viel Geld einzusammeln.

Dafür rackern sich die Anleger jahrelang ab, gehen morgens früh aus dem Haus und abends müde ins Bett, nur um ein Vermögen anzuhäufen, von dem sie zu einem großen Teil nichts haben, weil sie ihr Geld nicht ausgeben, wundert sich der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) Stattdessen helfen sie lieber den Banken und Versicherungen, den Aktien- und Immobilienfonds, den Bausparkassen und Investmenthäusern, auf deren Konten sich ihr Vermögen häuft.

Dazu werden die deutschen Anleger vom Gesetz wenig geschützt. Der Schutz gilt mehr dem Kapitalmarkt, wer oder was sich auch immer hinter diesem Begriff verbirgt. Der Anleger ist nur der Geldlieferant, kann auch kaum dem Kapitalmarkt als zugehörig betrachtet werden und kann somit vernachlässigt werden.

Das in privater Hand befindliche Vermögen ist in der Regel nicht für ein bestimmtes Ziel angespart worden, sondern aus Prinzip. Weil sparen eine Tugend sein soll. Das zeigt sich auch darin, dass sieben von zehn Ruheständlern Ihr Vermögen nicht ausgeben, sondern weiter sparen und versuchen das Vermögen ausbauen. Stolz ist man auch noch auf sein erspartes Vermögen, weil es schlussendlich durch persönlichen Konsumverzicht angehäuft wurde.

Sich reich sparen, das funktioniert aber nur für den Einzelnen, nie für alle und vor allen Dingen nur für einen kurzen Zeitraum. Denn unsere Wirtschaft braucht den Konsum wie der Mensch Essen und Trinken.

Wenn alle Verbraucher weniger Geld ausgeben und mehr aufs Konto packen, schwächen sie die Wirtschaft, senken die Umsätze, vernichten Arbeitsplätze und schmälern letztlich ihr eigenes Einkommen. Sie sparen sich nicht reich, sondern arm. Zumal Hunderttausende von Anlegern auf zweifelhaften Anlagen sitzen wie auf einer tickenden Zeitbombe ohne es auch nur zu ahnen.

Anlagebetrug ist, gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität, leider immer noch das gewichtigste Delikt. Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften wie zum Beispiel der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten, hilfreich und auch dringend notwendig. Ansonsten würden wohl viele Anleger immer noch ihr Geld bei der Göttinger Gruppe oder dem Phönix Kapitaldienst verbrennen.

Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt. Der BSZ e.V. führt keine Rechtsberatung durch. Sein Leis¬tungs¬an¬ge¬bot dient dem präventiven Anlegerschutz.

Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt um kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten zu warnen. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt dieser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.
Von interessierten Kreisen werden allerdings seit einiger Zeit „Opfervereine“ und „Anlegerschutz-Gemeinschaften“ pauschal als dubios abgestempelt und mit Abmahnungen überzogen. Wem ist damit gedient? Dem „Nachrichtenverbreiter“, dem Rechtsanwalt, den Anlageinitiatoren? Dem geschädigten Kapitalanleger mit Sicherheit nicht!
Das wichtigste Ziel für den geschädigten Anleger ist die Wiederbeschaffung seines investierten Geldes. Ratsam ist es, sofort einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen. Es ist durchaus auch sinnvoll einer Interessengemeinschaft geschädigter Anleger beizutreten. Beachtet werden sollte dabei in jedem Falle, dass der Anwalt oder die Interessengemeinschaft nicht mit den Vermittlern kooperiert. In der Regel wird bei dieser Konstellation nämlich nicht gegen die Vermittler vorgegangen. Hintergrund ist dabei meist, dass der Vermittler seinen Kunden diese Helfer empfiehlt, die nicht gegen Ihn vorgehen. Dem geschädigten Anleger können jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Kapitalanlage und gegen ihre Vermittler zustehen. Die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche wäre dann nicht möglich.

In der Regel muss sich der Geschädigte Kapitalanleger um die Wiedererlangung seines verlorenen Geldes selbst kümmern. Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind für eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung zuständig. Um dem geschädigten Kapitalanleger sein investiertes Geld wieder beschaffen zu können, spielt der Faktor Zeit eine ganz wesentliche Rolle.

Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss der Betroffenen ist kaum damit zu rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt. Wer rechtzeitig vorgeht, kann auf Umwege wie zum Beispiel der Einleitung von Schlichtungsverfahren verzichten. Auch so manches „Sonderangebot" entpuppt sich mitunter als Verschwendung von Zeit und Geld.

Zur Verteidigungsstrategie der Banken gehört es oftmals, Urteile vorzulegen, die Klagen von Anlegern abwiesen. Nicht immer ist die Unbelehrbarkeit weniger Gerichte Ursache solcher Verläufe. Manche Fälle legen den Eindruck nahe, als sei es Richtern leicht gemacht worden, gegen Anleger zu entscheiden, weil mangels einschlägiger Erfahrungen wichtige Zutaten eines Erfolg versprechenden Vortrags fehlten.

Betroffen sind oft auch Verfahren, denen Werbung mit vollmundigen Ankündigungen vorangegangen war, die nicht immer erfüllt werden konnten. Ein marktschreierisches Auftreten war schon früher nicht unbedingt ein verlässlicher Hinweis auf Kompetenz und Erfahrung und ist es auch nach dem partiellen Wegfall des Werbeverbots für Rechtsanwälte nicht. Der rechtliche Erfolg basiert auf dem Zufluss vieler Informationen und auf einer gründlichen Vorbereitung jedes einzelnen Rechtsstreits, die Wochen in Anspruch nimmt und nicht nur Tage.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 15, 2010

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Erneute Vergleichabschlüsse mit den Beratungsgesellschaften zeichnen sich ab.

Nachdem bereits in einem vor dem Landgericht Mannheim geführten Rechtstreit, in welchem Schadenersatzansprüche eines geschädigten Anlegers der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung gegenüber der Beratungsgesellschaft geltend gemacht wurden, der Anleger einen Teil seiner Einlage in einem gerichtlichen Vergleich zurück erhalten hatte, zeigt das Vorgehen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften, durch die die Anleger zur Zeichnung der Beteiligungen bewogen wurden, weiterhin Wirkung.

In einem anderen gerichtlichen Verfahren stehen die CLLB Rechtsanwälte mit der Beratungsgesellschaft in Vergleichhandlungen. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der geschädigte Anleger einen Teil seiner Einlage zurück erhält.

Darüber hinaus hatte eine weitere anwaltlich vertretene Beratungsgesellschaft dem von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG außergerichtlich eine vergleichsweise Erledigung der Angelegenheit angeboten, nach welcher der geschädigte Anleger seine bisherigen in das Ratenanlegmodell „Sprint“ eingezahlten Beträge zurückerhalten und von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen freigestellt würde.

Hierdurch zeigt sich erneut, dass der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte verfolgte Weg, Schadenersatzansprüche auch gegen die Berater bzw. Beratungsgesellschaften - welche häufig über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen - geltend zu machen, für geschädigte Anleger sehr Erfolg versprechend sein kann.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "ALAG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Juli 13, 2010

GAF Active Life 1 - keine Aufklärung über Kickbacks

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte reichen für Mandanten Klage gegen Volksbank Saarpfalz eG ein.

„Stabilität ist uns wichtiger, als das schnelle Geld", heißt es in der Werbung der Volks- und Raiffeisenbanken. Doch diese guten Vorsätze scheinen neu zu sein. Siegfried U. (Name geändert), ein langjähriger Kunde, hat inzwischen die Geduld mit der Volksbank Saarpfalz verloren. Im Februar 2004 empfahl sie dem Ruheständler eine Beteiligung an der Geno Activ Life 1 Renditebeteiligungs- GmbH & Co. KG. Eine sichere Rendite sollte er für seine Altersvorsorge erhalten, wurde ihm versichert, so dass er schließlich 30.000 US $ investierte. Eine falsche Entscheidung, wie er inzwischen erfahren musste. Denn die zugesagten Renditen bleiben aus.

Dass es der Volksbank Saarpfalz e.G. doch ums schnelle Geld gegangen sein muss, schwante Siegfried U., als er in der Zeitung las, dass auch die Volksbanken an der Vermittlung von Fonds kräftig verdient haben. Als er nachfragte, wie viel seine Volksbank daran verdient hätte, dass er auf die Beratung hin den Fonds gezeichnet hatte, erhielt er Post von den Anwälten der Bank. 7,4 Prozent Provision hätte die Volksbank erhalten, aber Schadenersatz stünde ihm deshalb noch lange nicht zu.

Ganz anders sieht das der Anwalt von Siegfried U. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und auf die Vertretung von Anlegern gegen Banken spezialisiert, kann auf zahlreiche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen: „Der BGH hat klipp und klar festgestellt, dass Banken schon seit 1990 verpflichtet waren, ihren Kunden, denen sie eine Fondsbeteiligung empfahlen, unaufgefordert darüber zu informieren, welche Provisionen sie erhalten." Wenn eine solche Information nicht erfolgt ist, könnten auch die GAF Active Life - Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Anwalt Nittel: „Sie erhalten also ihr Geld zurück, die Bank bekommt den Fondsanteil." Lediglich erhaltene Ausschüttungen und Steuervorteile, die ihnen verblieben, müssten sie sich anrechnen lassen.

Für Siegfried U. hat Anwalt Nittel inzwischen Klage eingereicht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene Anleger der "BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft GAF Active Life 1 + 2 " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

HGA Mitteleuropa V Fonds – Schadenersatzansprüche wegen Prospektfehlern.

Erster Vergleich für Anleger geschlossen.

Ist der Prospekt des HGA Mitteleuropa V Fonds fehlerhaft? Nach Meinung des Heidelberger Anlegeranwalts Mathias Nittel ja, so dass Anleger Schadenersatzansprüche gegen die im Vertrieb der Fonds beteiligten Banken und Sparkassen sowie „freien“ Anlageberater geltend machen können. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die am Vertrieb Beteiligten, insbesondere Sparkassen, im Rahmen der Anlageberatung über ihre eigenen Provisionsinteressen aufgeklärt haben. BSZ-Anlegerschutzanwalt Mathias Nittel konnte vor dem Hintergrund dieses Szenarios bereits eine außergerichtliche Rückabwicklung der Beteiligung für einen Mandanten erreichen.

Hintergrund ist, dass der Prospekt nach Ansicht von Anwalt Nittel die Höhe der so genannten Weichkosten, also jener Kosten, die nicht werthaltig in die Immobilieninvestition fließen, nicht korrekt ausweist. Die Fondskonzeption sieht vor, dass der Anleger sich an der Fonds-KG beteiligt. Diese hat geplant, knapp 52. Mio. €, an Eigenkapital einzuwerben. Hiervon sollen 22,7 % in Weichkosten fließen und die restlichen 77,3 % (39,9 Mio. €) als Eigenkapital in zwei Objektgesellschaften fließen, deren Anteile die Fonds-KG erworben hat. Auf der Ebene der Objektgesellschaften wurde Fremdkapital in Höhe von 72 Mio. € aufgenommen. Im Zusammenhang mit den zwei Objektgesellschaften fielen Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten in Höhe von insgesamt rund 8 Mio. € an.

Grundsätzlich sind nach den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Weichkosten so auszuweisen, dass für Anleger jeder Zeit ohne weiteres Nachrechnen zu erkennen ist, welcher Teil des von ihm eingebrachten Geldes werthaltig in die Investitionen fließt und welcher Teil für Weichkosten verwandt wird. (BGH II ZR 88/02) Für den Anleger ist es von besonderer Bedeutung, dass er unmittelbar und in verständlicher Form einem Prospekt entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwandt wird (BGH WM 2006, 905 ff.), da ihm ansonsten ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Bestimmung des materiellen Werts der Beteiligung in Abgrenzung zu den nicht wertbildenden, aber zu vergütenden Nebenleistungen fehlt.

Bei dem Prospekt des HGA Mitteleuropa V berücksichtigt die Darstellung der Weichkosten nach Auffassung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht nicht hinreichend, dass von dem in die Objektgesellschaften eingebrachten Eigenkapital von 39,9 Mio. €, knapp 8 Mio. € in Erwerbsnebenkosten und Finanzierungskosten fließen und zusätzlich eine Liquiditätsreserve von knapp 4,1 Mio. € gebildet wird. „Letztlich bedeutet dies“, so Nittel, „dass von dem bei den Anlegern eingeworbenen Eigenkapital in Höhe von knapp 52 Mio. € nur 27,8 Mio. € werthaltig in die Immobilieninvestition fließen. Diese wichtige Information ist für den Anleger aus den Prospektdarstellungen nicht ohne umständliche Überlegungen und Berechnungen zu erkennen.“

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009 - 23 U 64/07) hat in einer in den Grundzügen vergleichbaren Konstellation einen Prospektfehler angenommen und einen Schadenersatzanspruch gegen Prospektverantwortliche festgestellt. Damit ergeben sich konkrete Lösungsmöglichkeiten für Anleger, die sich an diesem Fonds beteiligt haben, sich von der für sie wirtschaftlich ungünstig verlaufenden Beteiligung zu lösen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft HGA Mitteleuropa V Fonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erfolg für Anleger der Four Gates AG „vorm. OFL-Leasing“ vor dem Landgericht Fulda

Das Landgericht Fulda sprach am 11.06.2010 einem Anleger der Four Gates AG (vormals OFL-Leasing) vollumfänglichen Schadensersatz zu. Ferner ist dieser nicht verpflichtet, weitere Einzahlungen auf seine Beteiligung zu leisten. Das Urteil wurde durch den schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze erstritten. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass gesetzwidrig im Gesellschaftsvertrag eine ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens vereinbart wurde.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V.-IG Four Gates AG anschließen.

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Telefon: 06071-9816810
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juli 12, 2010

Deikon/Boetzelen-Anleihen: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Anlegern drohen Verluste mit Hypothekenanleihen! Restrukturierungskonzept soll Insolvenzreife beseitigen! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Schlechte Nachrichten für Anleger in Deikon/Boetzelen-Hypotheken-Anleihen: In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 teilt die Deikon GmbH mit, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.

Die Geschäftsführung der Deikon GmbH hätte mit einem namhaften Fondsinitiator seit mehreren Monaten ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet. Die Ertrags- bzw. Finanzplanung der Deikon GmbH müsse nun aber angepasst werden, nachdem ein umfangreiches Fondsprojekt erarbeitet worden sei, der Kooperationspartner das Projekt aber kurzfristig abgesagt hätte. Aktuell gehe die Geschäftsführung davon aus, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung geben sei. Daher werde derzeit ein Restrukturierungskonzept erarbeitet, dass die Insolvenzreife kurzfristig beseitigen solle.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth hierzu: „Die aktuelle Meldung lässt leider befürchten, dass auf die Anleger der Deikon-Hypothekenanleihen erhebliche Probleme zukommen und erhebliche finanzielle Einbußen zu befürchten sind. Dabei wurden die Anleihen unseren Recherchen zufolge vielen Anlegern als äußerst sichere festverzinsliche Immobilienwertpapiere verkauft. Wir befürchten zahlreiche Fälle von Falschberatung und prüfen daher Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen.“

Insbesondere von einigen Banken und Sparkassen wurden die Deikon-Hypotheken-Anleihen in den letzten Jahren an die Anleger vermittelt. Hierbei werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch prüfen, ob nicht versteckte Provisionen und Rückvergütungen geflossen sind, die nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichten würden.

Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger, und wird die Interessen der Anleger voraussichtlich auch in einer möglicherweise stattfindenden Gesellschafterversammlung vertreten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)

Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Differenzierung von aufklärungsbedürftigen "Kick-Backs" und reinen Innenprovisionen

Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Beratung umfasst laut Oberlandesgericht Frankfurt auch entgangenen Gewinn.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erteilt der Rechtsauffassung der Commerzbank zur Aufklärungspflicht über Provisionen eine klare Absage: Nachdem ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2009 unter dem Aktenzeichen XI ZR 338/08 sowie Stellungnahmen des Bundesrichters a.D. Dr. h.c. Gerd Nobbe und des Vorsitzenden Richters des XI. Zivilsenats Ulrich Wiechers sowohl in der Rechtssprechung als auch in der Literatur für Diskussionsstoff sorgten und teilweise als ein "Schritt rückwärts" in der "Kick- Back"-Rechtsprechung gewertet worden sind, bestätigte der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt nun im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds Rückvergütungen zugeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um reine Innenprovisionen, über die nicht aufzuklären gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsansicht drang die Commerzbank vor Gericht nicht durch.

In seiner Begründung stützte sich das Oberlandesgericht darauf, dass der Berater der Commerzbank den Anleger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärte, dass und in welcher Höhe der Commerzbank Rückvergütungen für den Vertrieb dieser Beteiligung zuflossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Originalurteil unter Aktenzeichen 19 U 02/10) sprach dem betroffenen Anleger Schadensersatz in Höhe der Zeichnungssumme nebst Agio, steuerlichen Nachzahlungszinsen und entgangenem Gewinn in Höhe von 2 Prozent pro Jahr seit Zeichnung sowie Prozesszinsen zu.

Das Oberlandesgericht unterschied in seinem Urteil aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die Einfluss auf die Objektivität der Beratung haben und reine Vertriebsprovisionen, die lediglich die Werthaltigkeit des Investments beeinträchtigen. Damit entsprach es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der diese Differenzierung für entscheidend hält, worauf auch der Vorsitzende Richter Wiechers zuletzt klarstellend hinwies.

Marco Buttler, Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt der KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht, der den Kläger vor dem Oberlandesgericht vertrat: "Dem Urteil kommt Signalwirkung zu. Das Oberlandesgericht setzte sich vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um das Vorliegen von Rückvergütungen dezidiert mit dem Unterschied zwischen Rückvergütungen - sogenannten Kick-Backs - und reinen Innenprovisionen auseinander und kam entsprechend unseren Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die von der Commerzbank beim Vertrieb von VIP Medienfonds vereinnahmten Provisionen aufklärungspflichtige Rückvergütungen darstellen. Hierbei hob das Gericht auch die schmiergeldähnliche Funktion dieser Zahlung und den damit einhergehenden Interessenkonflikt der Commerzbank hervor. Das ist ein herber Schlag für die Commerzbank, die bereits hoffte, mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung 'Oberwasser' zu bekommen."

Nach Auffassung der Richter würden die Angaben im Emissionsprospekt zudem selbst dann nicht ausreichen, wenn es sich um reine Innenprovisionen handeln sollte, da nicht hinreichend über die Höhe und den Adressaten der Provisionen aufgeklärt wird. Zudem reiche es auch nicht aus, den Prospekt erst im Zeichnungstermin zu übergeben, da dem Anleger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts dieses über 100 Seiten umfassenden Prospektes damit nicht gegeben wird.

Rechtsanwalt Buttler sagt dazu: "Die Commerzbank versucht zudem nach wie vor, sich ihrer Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Beratung nicht hätte wissen können, dass es eine Pflicht gibt, über Rückvergütungen aufzuklären. Dies ist schlichtweg falsch, zumal sich die letzten Entscheidungen des BGH lediglich in eine Kette von Entscheidungen einfügen, die mit einer Reichsgerichtsentscheidung von 1904 bereits ihren Anfang nahm. Der Commerzbank hätte seit vielen Jahren bewusst sein müssen, dass sie auf solche schmiergeldähnlichen Zahlungen hinweisen muss. Genau dies tat sie gegenüber ihren Kunden jedoch nicht. Im Einklang mit zahlreichen anderen Oberlandesgerichten hat nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt diesem Versuch einer Enthaftung der Commerzbank eine klare Absage erteilt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass schließlich auch im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) eine solche Aufklärungspflicht für einen Beratervertrag aus dem Jahre 2001 bejaht wurde."

Das Oberlandesgericht stellte mit klaren Worten und Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur fest, dass sich die Commerzbank nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen könne, da sie sich bei der zweifelhaften Rechtslage erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegte. Die Commerzbank hätte ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass ihre eigene Einschätzung von einer gerichtlichen Beurteilung des fraglichen Verhaltens abweicht und sie hat somit zumindest fahrlässig gehandelt. Auch an der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel, da die Commerzbank die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten des Anlegers nicht entkräften konnte. Insbesondere führte das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Kausalitätsvermutung auch nicht dann widerlegt sei, wenn der Anleger bei einer vorherigen Zeichnung eines anderen Fonds auf Vergütungen in Höhe von 8,5 Prozent hingewiesen worden ist.

Schließlich bestätigte das Oberlandesgericht auch, dass dem Anleger als Ersatz seines entgangenen Kapitalertrages aus einer Alternativanlage ein Zinsschadensersatz zusteht, den das Gericht schätzen darf und den es vorliegend auf 2 Prozent pro Jahr schätzte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schadensersatz für IKB-Verluste möglich

Eine eventuelle Verurteilung des ehemaligen IKB-Chefs Ortseifen kann die Erfolgsaussichten für Aktionärsklagen erhöhen.

Diversen Presseberichten zufolge ist mit einer strafrechtlichen Verurteilung des ehemaligen IKB-Vorstandsvorsitzenden Stefan Ortseifen zu rechnen. Ihm wird vorgeworfen, die finanzielle Lage der Düsseldorfer Bank unzutreffend dargestellt zu haben. In einer Pressemitteilung der Bank vom 20.07.2007 wurde nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der unzutreffende Eindruck erweckt, die sich damals bereits abzeichnenden Verwerfungen am US-Hypothekenmarkt hätten auf die IKB praktisch keine Auswirkung, während die IKB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wohl bereits am Rande der Insolvenz stand.

Zahlreiche Anleger haben die Mitteilung vom 20.07.2007 zum Anlass genommen und Aktien der im MDAX notierten Gesellschaft gekauft. Die Düsseldorfer Mittelstandsbank musste nach Ausbruch der Finanzkrise mit etwa zehn Milliarden Euro gestützt werden. Die Aktien der Bank haben mittlerweile fast ihren gesamten Wert eingebüßt

Nach Einschätzung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wird eine strafrechtliche Verurteilung auch die Erfolgsaussichten für Schadensersatzklagen von getäuschten Aktionären deutlich erhöhen. „Wer aufgrund der Meldung vom 20.07.2007 Aktien der IKB gekauft hat, dem stehen dann wohl regelmäßig Schadensersatzansprüche gegen Ortseifen und die IKB zu“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Franz Braun, Partner bei CLLB. Gleichwohl bedarf eine abschließende Beurteilung einer genauen Analyse des Einzelfalls, so dass sich die Anleger an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden sollten, um ihre Ersatzansprüche prüfen und gegebenenfalls auch durchsetzen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „IKB" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun

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Fragwürdige Mietprognosen in Fondsprospekten.

BGH spricht Anleger eines Immobilienfonds Schadenersatz zu

Gesicherte Mieteinnahmen sind das A und O jeder Immobilieninvestition. Dies gilt auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, die in der Regel mit einer Laufzeit von mindestens 15 Jahren aufgelegt werden. Die in den Fondsprospekten enthaltenen Prognosen zur Mietentwicklung sind oftmals höchst fragwürdig, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil festgestellt hat (BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09). Einem Zahnarzt, der sich im Jahr 1999 mit 100.000,00 DM an einem Immobilienfonds beteiligt hatte, erhält von der persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds sein investiertes Kapital zurück.

Die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", hieß es im Prospekt, der einen kontinuierlichen Anstieg der Mieteinnahmen vorhersagte und so die Rentierlichkeit der Investition begründete. Das Problem war, dass bei den für den Prospekt Verantwortlichen gar keine Erkenntnisse darüber vorlagen, welche Mietzuwächse bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen in der Vergangenheit erzielt werden konnten. Für den Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht Mathias Nittel ist dies eine klare Täuschung der Anleger: „Es wird der Eindruck erweckt, als seien in der Vergangenheit unter vergleichbaren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt worden.“ Der Anleger wird in dem Glauben gewogen, dass die auf solche vermeintlichen Erfahrungswerte gestützte Prognose zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren erstellt worden wäre, so der BGH in den Urteilsgründen. Ein solcher Prospektfehler zieht zwangsläufig eine Schadenersatzpflicht nach sich.

Für den BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Nittel ist dies kein Einzelfall. Viele Fondsprospekte enthalten vergleichbare Aussagen zur Mietprognose, ohne die Objekte zu benennen, die als Vergleich herangezogen wurden. Dabei verlangen die Gerichte, dass die Grundlagen von Prognosen in Prospekten benannt werden müssen. „Für Immobilienfonds-Anleger bestehen unter auch unter diesem Aspekt gute Chancen, um Schadenersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche, beratende Banken und andere Anlageberater geltend zu machen.“


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.