Das Landegericht Lüneburg hat mit Urteil vom 23.02.2009 (noch nicht rechtskräftig) einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz gegen eine Beratungsgesellschaft zugesprochen. Der Anleger hatte auf Anraten des Beraters eine Beteiligung am VIP 4 Medienfonds über Euro 100.000,00 zzgl. Agio gezeichnet.
Der Anleger ist gemäß des Urteils so zu stellen, als hätte er die VIP Medienfondsbeteiligung nicht gezeichnet. Er erhält somit seine eingebrachten Eigenmittel sowie eine Alternativverzinsung in Höhe von 5 % p.a. erstattet. Darüber hinaus muss die Beratungsgesellschaft den Anleger von seinen Darlehensverbindlichkeiten bezüglich des beim VIP Medienfonds obligatorisch aufzunehmenden Darlehens bei der HypoVereinsbank AG freistellen. Überdies wurde die Beratungsgesellschaft auch zur Freistellung des Anlegers von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Investition verurteilt.
Für die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte stellt dieses Urteil einen weiteren Erfolg bei der Vertretung von Anlegern des VIP Medienfonds dar. Erst kürzlich, nämlich mit Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08, hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt, mit dem einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz gegenüber der Commerzbank AG zugesprochen wurde.
Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.
In vorgenanntem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Medienfonds im Rahmen eines Beratungsvertrages auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, hingewiesen werden muss. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so macht sich das Beratungsinstitut regelmäßig schadenersatzpflichtig.
Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich schadlos zu halten. In den wenigsten Fällen dürften die Anleger bereits im Jahre 2005 Kenntnis von den Rückvergütungen gehabt haben.
Anlegern des VIP Medienfonds ist daher dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Beratungsgesellschaften und der beratenden Banken, allen voran die Commerzbank AG, nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Der Anleger ist gemäß des Urteils so zu stellen, als hätte er die VIP Medienfondsbeteiligung nicht gezeichnet. Er erhält somit seine eingebrachten Eigenmittel sowie eine Alternativverzinsung in Höhe von 5 % p.a. erstattet. Darüber hinaus muss die Beratungsgesellschaft den Anleger von seinen Darlehensverbindlichkeiten bezüglich des beim VIP Medienfonds obligatorisch aufzunehmenden Darlehens bei der HypoVereinsbank AG freistellen. Überdies wurde die Beratungsgesellschaft auch zur Freistellung des Anlegers von den steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen seiner Investition verurteilt.
Für die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte stellt dieses Urteil einen weiteren Erfolg bei der Vertretung von Anlegern des VIP Medienfonds dar. Erst kürzlich, nämlich mit Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08, hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt, mit dem einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz gegenüber der Commerzbank AG zugesprochen wurde.
Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.
In vorgenanntem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Medienfonds im Rahmen eines Beratungsvertrages auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, hingewiesen werden muss. Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so macht sich das Beratungsinstitut regelmäßig schadenersatzpflichtig.
Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich schadlos zu halten. In den wenigsten Fällen dürften die Anleger bereits im Jahre 2005 Kenntnis von den Rückvergütungen gehabt haben.
Anlegern des VIP Medienfonds ist daher dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Beratungsgesellschaften und der beratenden Banken, allen voran die Commerzbank AG, nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.