Donnerstag, Juli 03, 2008

Erfolgshonorare können verhindern, dass der Rechtsschutz des Bürgers mit der Kostenkeule erschlagen wird.

„Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen“. „Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der ständig wiederkehrenden Anlageskandale in Deutschland einfach kommen, stellt Vorstand Horst Roosen vom BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) fest. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit kriminellen Anlageangeboten abgeschöpft.“ Und meist sind es überwiegend Kleinanleger, die Ihr Geld verlieren. Vor dem Hintergrund ständiger Anlageskandale z. B. die Pleite der „Göttinger Gruppe“, muss man einfach zu der Erkenntnis kommen, dass es einen wirksamen Verbraucherschutz für Anleger in Deutschland faktisch nicht gibt.

Anleger, die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben, während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Unterliegt der Anleger im Gerichtsverfahren, verliert er nicht nur seine Forderung sondern hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Unterlegene zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Für die Gerichtskosten und die Kosten seines Anwaltes haftet der Anleger dann als so genannter Zweitschuldner. Wer die hohen Prozesskosten nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, kritisiert Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.

Dem BSZ® ist bekannt, dass diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht. Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird, bietet der BSZ® e.V. seit nunmehr 10 Jahren die Möglichkeit einer BSZ® Interessengemeinschaft beizutreten.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen, organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Mit dem 1. Juli 2008 haben sich nun neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant eröffnet. Der Mandant kann nun das Kostenrisiko in bestimmten Fällen zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern. Dadurch wird vermieden, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen, freut man sich bei dem BSZ® e.V.

So stellt sich zum Beispiel für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? Oft sind die Anleger auch finanziell am Ende. Bei solchen Voraussetzungen können Rechtsanwalt und Mandant künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Erforderlich ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Entgegen teilweise anders lautender Veröffentlichungen ist ein Erfolgshonorar keineswegs nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternativen lassen. Es kommt nämlich nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.

Da die Sachverhalte im Zusammenhang mit Not leidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden, ist es für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen deshalb unabdingbar, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Diese Leistung kann nur von auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten erbracht werden. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören

Das neue Recht ermöglicht es nun den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte und auch darüber zu informieren, dass im Falle des Unterliegens, die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen sind.

Da die Mandanten im Falle eines eventuellen Unterliegens doch tief in die eigene Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Der durch falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar der letzte Stoß zum Sturz in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für den einmaligen Mitgliedsbeitrag zur BSZ® e.V. Interessengemeinschaft in Höhe von € 75,00 erhalten Betroffene von einem BSZ® e.V. Vertragsanwalt zunächst eine erste anwaltliche Prüfung zu den Erfolgsaussichten sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der betreffenden Sache. Die Kosten für die erste anwaltliche Prüfung werden vom BSZ® e.V übernommen und werden durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Durch die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft können sich betroffene Anleger also zunächst von einem BSZ® e.V. Vertrauensanwalt beraten lassen, und das gemeinsame Vorgehen im Rahmen der Interessengemeinschaft besprechen. Bei Verweis auf die Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. (Angabe der Mitgliedsnummer) fallen für diese Leistungen sowie eine etwaig erforderlich werdende Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung keine weiteren Kosten an, da diese vom BSZ® e.V. getragen werden. Bei Bedarf wird der Anwalt dem Mandanten einen Vorschlag über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterbreiten. Darin werden immer angegeben
die Vergütung die ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangt werden könnte und der Zuschlag der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird. Dabei steht immer die Überlegung an erster Stelle, ob es möglich sein wird, dass die Angelegenheit erfolgreich beendet werden kann.

Die Möglichkeit für geschädigte Kapitalanleger ein Erfolgshonorar in Verbindung mit einer starken Anlegerschutzgemeinschaft vereinbaren zu können, wird nach Überzeugung des BSZ® e.V. zu einer wesentlichen Stärkung des Anlegerschutzes beitragen und dazu führen, dass Anbieter nicht mehr darauf Spekulieren können, dass sich Geschädigte wegen des Kostenrisikos nicht wehren! Die Neuregelung wird auf alle Fälle für mehr Rechtsschutz sorgen. Gerade auch wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln und zielgerichtet einsetzen. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Mittwoch, Juli 02, 2008

Windparkfonds in der Flaute – BGH entscheidet über Anforderungen an die Angaben im Emissionsprospekt

Mit Beschluss vom 14.01.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 85/07) die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, mit welchem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, konkretisiert. Grundsätzlich gilt für die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass dieser sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen muss (BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 und jüngst BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06).

Für den Anleger, der sich für eine Beteiligung an einem Windkraftfonds interessiert, ist - wie bei jeder anderen Kapitalanlage auch - letztlich entscheidend, welche Rendite voraussichtlich mit dem Investment erzielt werden kann. Der Erfolg hängt dabei nicht nur von der unternehmerischen Qualifikation der Geschäftsführung ab, sondern auch von Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Geschäftsführung stehen und daher auch nur schwer vorhersehbar sind. So ist beispielsweise die Höhe der Einspeisevergütung auch von politischen Entscheidungen abhängig, die durchschnittliche Windgeschwindigkeit demgegenüber von den am Standort des Windparkfonds vorherrschenden Witterungsbedingungen.

Über den voraussichtlichen Windertrag werden Gutachten angefertigt, häufig vom Deutschen Wetterdienst. Dabei wird von den Gutachtern regelmäßig empfohlen, einen bestimmten Sicherheitsabschlag vorzunehmen. In dem der jüngsten Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall lagen drei Gutachten vor, die empfohlen hatten, vom jeweils ermittelten Windertrag einen Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) vorzunehmen. Dieser Empfehlung sind die Prospektherausgeber jedoch nicht in der empfohlenen Art und Weise gefolgt.

Vielmehr haben die Prospektverantwortlichen unter Bezugnahme auf die Gutachten vom jeweils dort angegebenen Windertrag einmal einen 3%-igen, einen 8%-igen und eine 16%-igen Abschlag vorgenommen. Dabei wurde – so die BGH-Richter (a.a.O.) - der Eindruck erweckt, dass die „Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen Abschlag vorgenommen hätten. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. “.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: „Anleger, die einen fehlerhaften Emissionsprospekt als Entscheidungsgrundlage herangezogen haben, können von den Prospektverantwortlichen, also den Personen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, Schadensersatz fordern. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war, d.h., dass sich der Anleger bei richtiger Prospektierung gegen das Investment entschieden hätte (Kausalität). Ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Prospektfehler vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen; hierfür hat der BGH mit dieser Entscheidung für eine Konkretisierung gesorgt, die in vielen anderen Fällen hilfreich sein wird, was wir sehr begrüßen“.

„Nach unserer Kenntnis haben sich jedoch die meisten Initiatoren von Windparkfonds 1:1 an die Empfehlungen der Windgutachten gehalten und sogar noch darüber hinausgehende Abschläge vorgenommen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. Profitieren können jedoch u. U. Anleger von Fonds, die ebenfalls mit ihren Erträgen hinter der im Prospekt prognostizierten Rendite zurückbleiben. Diesen ist zu empfehlen, Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Unter Umständen lässt sich so ein bevorstehender Schaden verhindern.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Windkraft Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


SKR-Rente der Schnee-Gruppe: Hohe Verluste statt sicherer Anlage!

Kritische Fragen an Clerical Medical.
Vor allem sicher sollte sie sein, die Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe. Doch das Produkt des Marktführers kam in der Folge des Börsencrashs in Schieflage, was den Anlegern jahrelang verborgen blieb. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der zahlreiche SKR-Opfer vertritt, bietet sich ein schlimmes Bild: „Statt einer zusätzlichen Altersvorsorge in Form einer mündelsicheren, unkündbaren, lebenslangen Rente, mit der das Konzept beworben wurde, haben die Zeichner der SKR-Rente jetzt einen riesigen Schuldenberg.“ Zwischen dem Wert der zur Darlehensrückzahlung gedachten Versicherungspolice beim britischen Versicherer Clerical Medical und den Darlehensverbindlichkeiten klafft eine große Lücke. Die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird die Folgen für die Anleger weiter verschärfen, so Anwalt Nittel: „Kredit- und Kreditnebenkosten können dann steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden.“

Dabei war das Scheitern des Modells für den Anlegeranwalt vorhersehbar, „denn es war auf Gedeih und Verderb an ständig steigende Aktienkurse gekoppelt und damit mit ganz erheblichen Risiken verbunden“. Bei der Beratung der Anleger, die im Rahmen der SKR-Rente Kredite in zumeist sechsstelliger Höhe aufgenommen und in Lebensversicherungen des britischen Versicherers Clerical Medical investiert haben, war von Risiken zumeist nicht die Rede. Angepriesen wurde eine „Sicherheitsrente“, um die Rückzahlung der Kredite müssten sich die Anleger nicht kümmern. Dass es sich bei der Schnee-Rente um ein hochriskantes Produkt und damit um eine „Risikorente“ handelt, hat das OLG Hamm kürzlich in einem Schadenersatzprozess festgestellt und damit eine wichtige Grundlage für künftige Schadenersatzklagen gelegt.

Die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical müsse sich fragen lassen, so Anwalt Nittel, ob sie die Kunden über die Funktionsweise ihrer im Zusammenhang mit der Schnee-Rente abgeschlossenen Versicherungen und die damit verbundenen Risiken zutreffend informiert hat. Insbesondere bezüglich der in den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Versicherungen sieht der Jurist erheblichen Erklärungsbedarf. Denn trotz des Börsencrashs, in dem auch die von Clerical Medical (CMI) verwalteten Pools zum Teil starke Verluste hinnehmen mussten, wurde in einer Informationsbroschüre des Versicherers für den Anlagezeitraum Januar 2000 – August 2002 eine Rendite von 12,91 % und für Januar 2001 – August 2002 immerhin noch eine Rendite von 7,52 % ausgewiesen. Für Anwalt Nittel wirft dies „die Frage auf, ob Anleger von Clerical Medical in Zeiten des großen Börsencrashs mit nicht nachvollziehbaren Renditeangaben geködert wurden.“

Geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe haben nach Meinung von Anlegeranwalt Nittel sehr gute Chancen, ihr Geld zurückzuholen: „Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Schnee-Gruppe und deren Hintermänner dürften angesichts der offenkundigen Beratungsfehler sehr gute Erfolgsaussichten haben“, so Anwalt Nittel. Ferner bestünden in nicht wenigen Fällen auch Möglichkeiten, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken wie die Hessische Landesbank (Helaba) und deren Schweizer Tochtergesellschaft (Helaba Schweiz AG – heute LB Swiss) geltend zu machen. Die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken wiesen oftmals eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung der Anleger oder gar eine Rückabwicklung der Kreditverträge zur Folge haben könnten.

Aufgrund der drohenden Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche sollten Opfer der Schnee-Rente sich umgehend von einer spezialisierten Kanzlei beraten lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schnee Rente" anschließen.

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ISS Immobilien Schutz und Service AG wiederholt zur Zahlung verurteilt

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte erneut erfolgreich

Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19.06.2008 (Az.: 3 O 111/08) erstritten die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die Auszahlung ihrer gekündigten Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen. Bereits am 10.06.2008 hatten CLLB Rechtsanwälte eine Verurteilung der ISS AG erreichen können.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste in der Vergangenheit bereits häufiger Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Ferner zahlt die ISS AG in vielen Fällen den Anlegern, die von ihrer Rückkaufsoption Gebrauch gemacht oder aus sonstigen Gründen gekündigt haben, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht aus.

In dem vom Landgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall hatten die Kläger ihre Rückkaufsoptionen geltend gemacht. Das Landgericht Mönchengladbach gab den Klägern recht und verurteilte die ISS AG zur Zahlung.

Viele weitere Anleger haben inzwischen das Vertrauen in die ISS AG verloren. Die ISS AG hat in den vergangenen Monaten oft angekündigt, dass in Kürze die Liquidität über anstehende Immobilienverkäufe wieder hergestellt werde. Die Ankündigungen der ISS AG sind jedoch stets vage und nicht nachprüfbar. Konkrete Angaben zu dem vorhandenen Immobilienbestand nennt die ISS AG nicht. Auch fehlen konkrete Angaben zu den gescheiterten Geschäften bzw. zu möglichen Immobilienverkäufen. Geschäftsberichte hat die ISS AG seit vielen Jahren nicht mehr erstellt.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit Ende 2007 zahlreiche Anleger der ISS AG vertritt, rät den Anlegern der ISS AG, sich nicht weiter vertrösten zu lassen, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten umgehend prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dienstag, Juli 01, 2008

Recker-Dubai-Hotel möglicherweise vor dem Ende.

Fondsgesellschaft will Abstimmung über das Projekt.
Das 1000-Zimmer Hotel, das der Diplom-Finanzwirt Georg Recker in der Wüste von Dubai errichten wollte, wird wohl für immer eine Fata Morgana bleiben.

Nach Angaben der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg ist den Anlegern am Montag (30. 6. 2008) ein Schreiben der Fondsgesellschaft zugegangen, wonach sie sich entschlossen habe, über die vorzeitige Beendigung des geplanten Bauvorhabens abstimmen zu lassen. Dem Schreiben sei eine Beschlussvorlage beigefügt, die eine schriftliche Abstimmung im Wege des Umlaufverfahrens ermöglichen soll.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen: „Wir raten dringend von einer Zustimmung ab.“ Als Hintergrund für die eingeleitete Abstimmung gebe Recker „Bauverzögerungen“ an, die allein auf die zuständigen Stellen in Dubai zurückzuführen seien. Nach Gieschen Ansicht wird dabei verschwiegen, dass dem gegenwärtigen Zustand des Projektes eine Reihe unternehmerischer Fehlentscheidungen zugrunde liegen dürften: „Wir haben Hinweise, wonach die mit der Erstellung des Hotels beauftragte Firma steuerlehrgang.de FZ LLC entgegen den Angaben im Fondsprospekt noch immer keine Bauträgergesellschaft gegründet hat, die über die notwendige Lizenz zur Errichtung des Bauvorhabens verfügt.“ Nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) aber eine zwingende Voraussetzung
für die Erteilung der abschließenden Baugenehmigung. Rechtsanwalt Gieschen wundert es deshalb nicht, dass vor der Baustelle nach wie vor das in den VAE obligatorische Hinweisschild fehlt, aus dem unter anderem die beteiligten Bau- und Beratungsunternehmen ersichtlich sein müssen. Gieschen: „Vor diesem Hintergrund erklärt es sich auch, warum das Recker- Projekt weiterhin stagniert, während andere Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe deutliche Fortschritte machen.“

Recker führe außerdem ein seines Erachtens nach nicht nachvollziehbares Ermittlungsverfahren der deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der Geldwäsche an, dessen Ausweitung auf die VAE die Realisierung des Hotelprojekts gefährden könnte. „Ein derartiger Eingriff könnte sogar zu einem Totalverlust der Anlegergelder führen“, droht er laut KWAG in seinem Rundbrief. Inwieweit ein auch dem Anlegerschutz dienendes rechtsförmliches Verfahren letztlich zu deren Nachteil gereichen soll, bleibe indes unklar. Verschwiegen werde den Anlegern in dem Brief auch das gegen Recker eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Anlagebetruges.

Recker gibt vor, die Anlegerinteressen bestmöglich schützen zu wollen. Diesem hehren Ziel wird die den Anleger übersandte Beschlussvorlage nach Gieschens Ansicht allerdings keineswegs gerecht. So würde eine mehrheitliche Zustimmung zunächst die Aufhebung der Vertragsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Firma steuerlehrgang.de FZ LLC bewirken. Gieschen: „Ob die Anleger damit jedoch auch am Verkaufserlös des mittlerweile deutlich an Wert gewonnenen Grundstücks partizipieren würden, hänge aber genau von diesem Vertragswerk ab. Und dessen Inhalt ist bislang nicht bekannt.“ Unterschlagen werde den Anlegern zudem, dass bereits umfangreiche Investitionen getätigt wurden, ohne dass diese das Bauvorhaben nachweislich vorangebracht hätten. Eine Rückzahlung von mindestens 75 Prozent der jeweiligen Beteiligungssumme, die den Anlegern suggeriert wird, erscheine vor diesem Hintergrund mehr als fraglich. Gieschen: „Die Unternehmensverantwortlichen scheinen sich in erster Linie um sich selbst zu sorgen.“

So käme die Zustimmung zur Beschlussvorlage einem umfänglichen Anspruchsverzicht gleich. Unter Ziffer 1 der Vorlage heißt es: „Der Gesellschafter stimmt zu, dass er und die Gesellschaft auf Ansprüche gegen andere Gesellschafter, die Geschäftsführung, die Mittelverwendungskontrolle und den Treuhänder für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichten.“ Davor warnt Rechtsanwalt Gieschen ganz ausdrücklich, wollten sich die Gesellschafter nicht auch noch ihrer letzten Chance berauben, ihre jeweiligen Einlagen zurückzuerhalten.

KWAG-Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Fawzy war Ende Juni zu einem Ortstermin in Dubai und kann keine hoffnungsvollen Nachrichten vermelden. Zunächst scheine Recker mehr oder minder abgetaucht zu sein. Dr. Fawzy: „Es war uns trotz einiger Bemühungen nicht möglich, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.“ Nach KWAG vorliegenden Informationen wird Recker morgens von seinem Fahrer an jeweils wechselnden Treffpunkten abgeholt und später wieder abgesetzt. Keiner seiner Mitarbeiter wisse genau, wo er sich zurzeit aufhalte. Rechtsanwalt Gieschen: „Das dürfte momentan wohl nur Frau Almut Landmesser wissen, mit der Recker vor Ort lebt.“ Dass es sich bei Frau Landmesser laut Gieschen um die sogenannte Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft handelt, verheiße nichts Gutes. Auch würden sich Hinweise verdichten, dass Recker bereits seit längerem versucht, das Baugrundstück zu verkaufen, das nach wie vor der steuerlehrgang.de FZ LLC und nicht der Fondsgesellschaft gehört. Solange die Rechte der Fondsgesellschaft gegenüber der steuerlehrgang.de FZ LLC nicht eindeutig geklärt seien, könne das aber zu erheblichen Nachteilen für die Anleger führen.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen beobachtet bereits seit geraumer Zeit die Dubai 1000 Hotel-Fonds und vertritt mittlerweile die Interessen von rund einem Dutzend Anleger. Angesichts der brisanten Entwicklung hat sich die Anlegerschutzkanzlei am Standort Hamburg um einen arabischstämmigen Kollegen verstärkt. Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Fawzy bearbeitet sämtliche Mandate mit Nahost-Bezug. Er ist sowohl in Deutschland, als auch in der Arabischen Region tätig, um einen effektiven Schutz der Anlegergelder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

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Sonntag, Juni 29, 2008

VITADOMO eG: BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte nehmen die ersten Vermittler auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Anspruch

Von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertretene Mandanten haben die ersten VITADOMO-Vermittler in Anspruch genommen. Die Verhandlungen werden in den nächsten Monaten terminiert werden.

Nach der Einschätzung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Kanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte haben die Vermittler in vielen Fällen falsch beraten: "Der Prospekt war von Anfang an unschlüssig. Die Mitglieder wussten nicht, wann und wie das Geld angelegt werden sollte und wurden in einer ganzen Reihe von Fällen über das Totalverlustrisiko belogen. Betroffene, denen es so ergangen ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler. Denn diese Verfahren haben ein gutes Stück weit Präzedenzwirkung."

Die ersten Verfahren werden zeigen, ob die Gerichte unserer Argumentation folgen werden. Wenn dies der Fall sein sollte, und davon geht BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte derzeit aus, sollten alle VITADOMO-Geschädigte, sofern der Sachverhalt vergleichbar ist, den Vermittler in Anspruch nehmen. Denn neben dem Verlust der Einlagen drohen den Mitgliedern noch Rückforderungen vom Finanzamt und vom Insolvenzverwalter. "Und dabei kann es", so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper, "um viele tausend Euro gehen.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vitadomo" anschließen.

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Samstag, Juni 28, 2008

Chillmi“: Bluff in Dosen, beschäftigt Polizei und Staatsanwaltschaft

Swiss Chillmi AG insolvent! BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche von Anlegern! Laut Angaben des Verwaltungsrats der Swiss Chillmi AG wurde mit Datum vom 26. Juni 2008 Insolvenzantrag gestellt. Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs.

Die Swiss Chillmi AG mit Sitz in Baar in der Schweiz ist insolvent. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft teilte den Aktionären in einem dem BSZ® e.V. vorliegenden Schreiben vom 26.06.2008 mit, dass mit Datum vom selben Tag der Konkursantrag beim zuständigen Kantonsrichter in der Schweiz gestellt worden sei. Die für den 30. Juni in Basel geplante ordentliche Generalversammlung sei somit hinfällig und sei abgesagt worden.

Als Grund für den Insolvenzantrag nannte die Swiss Chillmi AG in dem Schreiben, dass bedingt dadurch, dass die bisherigen Firmenübernahmegespräche, beziehungsweise mögliche Beteiligungen anderer Firmen im ersten Halbjahr gescheitert seien, somit auch keine Möglichkeit mehr der kurzfristigen Sanierung bestehe.
Ob diese Argumentation zutreffend ist, ist fraglich. Die Swiss Chillmi AG hatte über eine Filiale in Deutschland auch zahlreiche deutsche Anleger angeworben, mit deren Geld ein neues Kultgetränk namens „Chillmi“ hergestellt werden sollte, das zur Beruhigung, Erfrischung, und Entspannung dienen sollte.

Dabei besteht inzwischen der ganz konkrete Verdacht, dass die Verantwortlichen überhaupt nicht vorhatten, ein Getränk auf den Markt zu bringen, sondern nur eine große Anzahl von nicht werthaltigen Aktien unter die Anleger gebracht werden sollte, um so den aufwendigen Lebensstil der Verantwortlichen zu finanzieren. Inzwischen wird nach einer Meldung des „Wiesbadener Kurier“ vom 31.05.2008 wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug und Untreue gegen Verantwortliche der Jackpot Spielgemeinschaften AG und der Swiss Chillmi Vertriebs GmbH ermittelt.

So wird im Wiesbadener Kurier auszugsweise ausgeführt: „Das Rad, das in der „Aktien-Bude“ in der Luisenstraße 26 zuletzt gedreht wurde, hieß „Chillmi“. Ein Getränk, auf das die Welt gewartet haben soll. … Doch es geht nicht wirklich darum, tatsächlich dieses Produkt auf den Markt zu bringen. Es geht um den Anschein, es geht darum, Aktien zu verhökern, deren Wert ein Produkt der Fantasie ist. Mehr als Dosen zu Werbezwecken soll es nie gegeben haben…

„Chillmi“, dieser Bluff in Dosen, beschäftigt nun Polizei und Staatsanwaltschaft und den vorläufigen Insolvenzverwalter. Wo ist das Geld der Anleger? Wurde damit überwiegend oder ausschließlich der aufwendige Lebensstil der Abzocker finanziert?“ Auch die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden hat mittlerweile Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen.

„Geschädigte Anleger sollten daher unbedingt, neben der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle, mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen lassen. Sollten sich die Vorwürfe erhärten, so hätten Betroffene eindeutig die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen alle in Betracht kommenden Möglichkeiten für die Geschädigten und werden auch zu gegebener Zeit Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Unter Umständen können auch Prospekthaftungsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden.

Große Vorsicht sollten Geschädigte auch walten lassen, wenn ihnen irgendwelche Vorschläge von Seiten der Verantwortlichen gemacht werden. „Die Erfahrung zeigt, dass in der Regel nach derartigen Vorfällen die Verantwortlichen erhebliche Kreativität an den Tag legen, um den Anlegern vermeintlich günstige Angebote unterbreiten, um den Schaden gering zu halten. Auch derartige Angebote sollte keinesfalls ungeprüft angenommen werden,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth weiter.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Swiss Chillmi AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 27, 2008

Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG: Anleger erhält 96% seiner Einlage zurück.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten in Vergleichen vor dem LG Münster für einen Anleger Rückzahlung von über 96 % dessen Einlagen in Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG.

Mit Vergleich vom 19.06.2008 vor dem Landgericht Münster, Aktenzeichen 014 O 463/07 hat sich die Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG dazu verpflichtet, einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger einen Betrag in Höhe von € 22.500,00 zurückzubezahlen, was über 96 % der geleisteten Einlagen und der Klageforderung entsprach. Der von der BSZ® e.V. – Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte auf seine drei Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG insgesamt Beträge in Höhe von € 23.300,28 einbezahlt. Er erhielt also über 96 % seiner Einlagen nebst Agio erstattet.

In dem vor dem Landgericht Münster geschlossenen Vergleich über eine Rückzahlung von € 22.500,00 wurde zudem vereinbart, dass damit die Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.2008 beendet werden und der Kläger des dortigen Verfahrens bis zum Beendigungszeitpunkt von sämtlichen rückständigen und künftigen Zahlungen freigestellt wird.

In einem weiteren, vor dem Landgericht Ingolstadt mit der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG geschlossenen Vergleich verpflichtet sich diese dazu, an die von der BSZ® e.V. – Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Partei Beträge in Höhe von € 8.500,00 und € 9.000,00 zurückzubezahlen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Jahren Geschädigte Anleger der Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG und Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG vertritt, konnte bereits in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit diesen Gesellschaften erreichen, dass die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Teile ihrer Einlage zurückerstattet erhielten und die weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverträgen nicht erfüllen mussten. Gerade aufgrund des bei diesen Beteiligungsformen bestehenden Totalverlustrisikos wollen viele Anleger, die über diese Risiken nach ihrer Darstellung bei Abschluss der Beteiligung nicht aufgeklärt worden waren, an den Beteiligungen nicht festhalten.

Anleger, die anlässlich des Erwerbs ihrer Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG oder Südwest Vermittlung Dritte AG nicht über die damit einhergehenden unternehmerischen Risiken, insbesondere das mögliche Risiko eines Totalverlusts ihres eingesetzten Kapitals aufgeklärt wurden, haben daher die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung gegen die Beteiligungsgesellschaften, aber auch gegen ihren Anlageberater/Anlagevermittler, der ihnen die Beteiligung zum Erwerb empfohlen hat, geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dann so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben und von einer Investition abgesehen.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen Rückabwicklungsansprüche gegen Anlageberater und / oder die Beteiligungsgesellschaft(en) zustehen. Rechtsschutzversicherer decken die Kosten derartiger Verfahren in der Regel ab, wenn der Versicherungsvertrag zum Beitrittszeitpunkt bereits bestand.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Südwest Finanz Vermittlung" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Juni 26, 2008

Hervorragende BSZ® e.V.-Halbzeitsbilanz: 10:0 für den Anlegerschutz!

BSZ® e.V. gelingen zur „Halb(finals)zeit“ 2008 erneut bedeutende Erfolge für den Anlegerschutz – seit 10 Jahren Anlegerschutz der neuen Generation! BSZ® e.V. bedankt sich bei seinen Mitgliedern und Förderern!

In zweimal 10-facher Hinsicht konnten vom BSZ® e.V. in der letzten Zeit außerordentliche Erfolge für den Anleger- und Verbraucherschutz in Deutschland erzielt werden:

BSZ® e.V. seit nunmehr 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine:

Der BSZ® e.V. ist seit nunmehr 10 Jahren einer der führenden Anlegerschutzvereine in Deutschland, seit 10 Jahren nimmt der BSZ® e.V. damit eine wegbereitende Stellung im Anlegerschutz ein– Auch zur Jahreshalbzeit (oder auch Fussballhalbzeit) Ende Juni konnte der BSZ® e.V. erneut seiner Pionierrolle voll und ganz gerecht werden und auch in den letzten Monaten wieder hervorragende Ergebnisse für den Anlegerschutz in ganz Deutschland erzielen.

Einmaliges Aufklärungs- und Informationssystem des BSZ® e.V. für Anleger- und Verbraucher:

Der BSZ® e.V. bietet ein in Deutschland immer noch einmaliges und unerreichtes Informationsportal, in dem mehrmals wöchentlich neue Berichte zu aktuellen Themen aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz veröffentlicht werden. Diese hochaktuellen Informationen sind kostenlos und somit für alle zugänglich – von ihnen profitieren somit alle Anleger und Verbraucher und können sich somit wertvolle Informationen zu ihrem speziellen Fall aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz einholen.

Hervorragende Erfolgsbilanz der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte:

Auch die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte konnten für die BSZ® e.V.-Mitglieder wieder überragende Erfolge im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz erzielen, 10 Beispiele für die großartigen Erfolge der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte der letzten Wochen und Monate (in alphabetischer Reihenfolge):

Argentinien-Anleihen: Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es mit Datum vom 19.05.2008, vor dem Landgericht Argentinien ein Urteil auf Rückabwicklung in Höhe von 88.939,19 € gegen die Republik Argentinien zu erzielen (Az: 2-21 O 612/06, noch nicht rechtskräftig). Zwar verweigert Argentinien nach wie vor die Rückzahlung, trotzdem stellt dies einen bedeutenden Teilerfolg dar, mit dem der Druck auf die Republik Argentinien zunimmt.

Badenia Bausparkasse-Komplex: In einem bislang für die Anleger wohl einmaligen Urteil gelingt es der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Witt & Nittel mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008, dass die von Witt Nittel vertretenen Anleger das Darlehen auch dann nicht zurück zahlen müssen, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist, mit dem allerdings die Aufrechnung erklärt wurde.

CMS Spread Ladder Swaps: Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Kälberer und Tittel gelingt es vor einigen Tagen, vor dem Landgericht Frankfurt Schadensersatz für ein Pharmaunternehmen gegen eine deutsche Großbank in Höhe von 240.000 € zu erstreiten und das Pharmaunternehmen von weiteren Verlusten in Höhe von bis zu 560.000,- € freizustellen (Az.: 2-04 O 388/06, noch nicht rechtskräftig) –wohl mit das erste Urteil in Deutschland, in dem eine Bank in dem Fallkomplex vollständig zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Europ Leasing KG und Co-KG: Das Landgericht Kiel verurteilt in einem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke geführten Verfahren einen Vermittler der Europ Leasing zum Schadensersatz (noch nicht rechtskräftig) - in einem der ersten stattgebenden Urteile in Deutschland in der Angelegenheit.

First Real Estate Grundbesitz GmbH: Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es mit Datum vom 03.04.2008 als erster Kanzlei in Deutschland, für einen Anleger Schadensersatz in Höhe von 20.000,- € vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die Verantwortlichen zu erstreiten (Az: 3 O 269/07, noch nicht rechtskräftig), und auch in weiteren Urteilen, z.B. ganz aktuell mit streitgenössicher Klage (auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet) mit Urteil vom 20.06.2008 des LG Düsseldorf mit Streitwert von 104.000 € (Az.: 15 O 312/07, noch nicht rechtskräftig).

ISS AG: Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB gelingt es, dass in einem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.06.2008 die ISS AG zur sofortigen Rückzahlung diverser Anleihen verurteilt wurde (noch nicht rechtskräftig).

Rentadomo Immobilienfonds: In einem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB betreuten Verfahren spricht das Landgericht Hannover Anlegern der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co. Schadensersatz gegen die BHW-Bank zu (noch nicht rechtskräftig).

Vermögensgarant AG: Der BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es in diversen Fällen, dass Gerichte den Vermittler der jeweiligen Anlage zum Schadensersatz verurteilen, z.B. mit rechtskräftigem Urteil des Kammergerichts Berlin vom Oktober 2007, auch vor einigen Wochen konnten wieder diverse gerichtliche Erfolge für die Anleger erzielt werden.

VIP-Medienfonds 4: Der BSZ® e.V-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte gelingt ein erster „Durchbruch“ für geschädigte VIP-Medienfonds-4-Anleger vor dem OLG München, nämlich dass die Commerzbank AG mit Datum vom 19.05.2008 zum Schadensersatz gegenüber dem Anleger verurteilt wird (Az: 17 U 4828/07). Bei der Entscheidung handelt es sich, soweit ersichtlich, um das erste Urteil in Deutschland, in dem einem Anleger des VIP Medienfonds 4 von einem OLG Schadensersatz zugesprochen wurde.

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG: Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gelingt es als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt, dass in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Leipzig ein Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West AG geprüft hatte, zum Schadensersatz verurteilt wird (Az: 08 O 2934/07, noch nicht rechtskräftig).

BSZ e.V. arbeitet mit führenden Kanzleien im Bereich Anlegerschutz zusammen:

Die Gründe für diese beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ e.V. und der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, bei der es sich nur um einige Beispiele handelte, sind leicht auszumachen:

Der BSZ® e.V. arbeitet nur mit Kanzleien zusammen, die nach Meinung von Marktbeobachtern mit zu den führenden Kanzleien für Anlegerschutz in Deutschland gehören. Sämtliche mit dem BSZ® eV. zusammen arbeitenden Kanzleien sind seit Jahren überwiegend im Anlegerschutz tätig und haben seit langem eine beeindruckende Erfolgsbilanz vorzuweisen.

Hohes Medienecho des BSZ® e.V.:

Der BSZ® e.V. und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden oft in führenden (Print-)Medien zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes gefragt, und sind somit in der Lage, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Position des Anlegerschutzes in Deutschland deutlich zu verbessern.

Erheblicher Informationsvorsprung durch die BSZ® e.V.-Interessengemeinschaften

Ein weiterer Grund für die beeindruckende Erfolgsbilanz des BSZ® e.V. liegt darin, dass sich die Bündelung der Anleger und Verbraucher in einer der zahlreichen BSZ® eV.-Interessengemeinschaften voll bewährt hat.
Durch diese Bündelung der Anlegerinteressen ist auch ein Informationsvorsprung möglich, der andernfalls nicht möglich wäre, denn durch die Auswertung der Informationen der geschädigten Anleger und der Unterlagen ist es oftmals möglich, neue, werthaltige Informationen ans Tageslicht zu fördern, die allen Anlegern in der Interessengemeinschaft zugute kommen.

Teilweise Möglichkeit der Bündelung der Geschädigten in Streitgenossenschaften

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Geschädigten bei Gerichtsverfahren in Streitgenossenschaften (im Volksmund auch als sog. „Sammelklagen“ bezeichnet) zusammen zu führen, wie es aktuell bei einigen Fällen des BSZ® e.V. praktiziert wird, mit der Möglichkeit der erheblichen Kostenersparnis für die Betroffenen.

Der BSZ® e.V. und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte versprechen, auch weiterhin alles zu tun, damit der Anlegerschutz in Deutschland auch in Zukunft gestärkt wird und die Position eingeräumt bekommt, die ihm gebührt.

Der BSZ® e.V. bedankt sich bei seinen zahlreichen Mitgliedern und freut sich darauf, auch in der zweiten Halbzeit 2008 die hervorragende Erfolgsbilanz fortsetzen zu können, und auch in Zukunft sehr gute Arbeit für den Anleger- und Verbraucherschutz leisten zu können.

Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Falk-Fonds 68: OLG Celle verurteilt BHW Bank

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erwirken Rückabwicklung von Falk-Fonds-Beteiligung.

Das OLG Celle hat die BHW Bank AG zur Rückabwicklung einer über ein Darlehen bei der BHW Bank finanzierte Beteiligung am Falk-Fonds 68 verurteilt. Im konkreten Fall konnte die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für ihren Mandanten den Widerruf eines Darlehensvertrages durchsetzen.

Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter des AWD in seiner Privatwohnung besucht und dort zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am Falk-Fonds 68 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen. Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt den Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“

Das OLG Celle stützt sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen (oder ähnlichen) Zusatz nicht enthalten darf. Wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause oder am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden, kommen für Anleger von Immobilienfonds demnach grundsätzlich Rückzahlungsansprüche in Betracht. Nach den Erfahrungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank und anderen Kreditinstituten vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig solche unwirksamen Widerrufsbelehrungen.

„Anleger sollten generell die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Thomas Sittner von CLLB. Dabei gilt allerdings, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

„Gerade wenn die Beratung in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater. Rechtsanwalt Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Juni 24, 2008

Richterwechsel bei Securenta AG

Nach aktuellen Pressemitteilungen hat das Amtsgericht Göttingen dem Befangenheitsantrag einiger Anlegeranwälte gegen den bisherigen Insolvenzrichter Schmerbach im Verfahren der Securenta AG stattgegeben und einen neuen Richter eingesetzt.

Zuvor hatte bereits der stellvertretende Richter im Securenta-Insolvenzverfahren, Dr. Dietmar Brosche, eine Selbstablehnung beantragt, da er als Pressesprecher im Rahmen dieser Tätigkeit teils vertrauliche Informationen zum Verfahren erhalten habe.

Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler (MHG Rechtsanwälte Jena): „Damit ist nach dem Insolvenzverwalter nunmehr auch das Insolvenzgericht ausgetauscht worden. Für die Anleger ist damit ein Jahr unnütz verstrichen.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.06.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Juni 23, 2008

HBV/Thomae& Partner-Fonds: Negative Entwicklung zwingt Anleger zum Handeln!

Fonds gewähren schon längere Zeit keine Ausschüttungen mehr. War die Prospektkalkulation zu optimistisch? BSZ® .V-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche.

Mit massiven Problemen werden zur Zeit die Anleger der Thomae & Partner-Fonds konfrontiert. Die Anleger der Fonds, bei denen einige bereits seit längerer Zeit keine Ausschüttungen mehr leisten, sind trotzdem dazu gezwungen, ihre Darlehen weiter zu bedienen.

Laut einem Bericht von kapitalmarkt intern vom 20.06.2008 ging die Thomae & Partner AG im Jahr 2000 pleite, während die KG-Fonds durch die zum Thomae Verbund gehörende Hausbesitz Verwaltungs-GmbH/HBV weitergeführt würden, das Ergebnis hierbei kann als mäßig bezeichnet werden:
„Hierbei werden im Rahmen des freihändigen Verkaufs die Fondsimmobilien veräußert…. Gemäß der aktuellen Marktlage ist eher damit zu rechnen, dass keine Überschüsse erzielt werden,“ teilt laut kmi die HBV in ihrem aktuellen Rundschreiben den Anlegern mit. Bei den Thomae und Partner-Fonds 5 und 8 KG ist es laut kmi inzwischen sogar zur juristischen Eskalation gekommen und das Landgericht Freiburg habe auf Antrag per einstwilliger Verfügung aus wichtigem Grund im Februar dieses Jahres die HBV als persönlich haftende Gesellschafterin von Bord geworfen.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Prospektannahmen zu optimistisch waren, so hat kapitalmarkt intern schon frühzeitig darauf hingewiesen, dass „uns die Annahmen in den Prospekten zu der erwarteten Mietsteigerung zu positiv und spekulativ sind“ (so z.B. kmi laut eigenen Angaben in PC 12/94 zur KG 2, PC 36/04 zur KG 4, PC 11/05 zur KG 5, PC 10/96 zur KG 7 und PC 17/98 zur KG 8).

Außerdem stellt sich die Frage nach einem sog. „verbundenen Geschäft“ bzw. nach einem sog. „institutionalisierten Zusammenwirken“ der finanzierenden Banken mit Thomae & Partner. So wurden zum Beispiel in einem Fall, der vom OLG Celle entschieden wurde, Vertragsbeziehungen zwischen der Thomae & Partner und einer finanzierenden Bausparkasse, in einigen Fällen bestätigt (Urteil des OLG Celle vom 28.11.2007, Az.: 3 U 115/07)

„In Fällen, in denen sich ein sog. „institutionalisiertes Zusammenwirken“ nachweisen lässt, können aber auch erfolgreich Schadensersatzansprüche gegenüber den Banken geltend gemacht werden,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
„Auch können bei zu optimistischen Prospektangaben eventuell Prospekthaftungsansprüche gegenüber den Vermittlern der Anlage geltend gemacht werden,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth weiter.

In einiger Zeit soll auf den Gesellschafterversammlungen der einzelnen Fonds über die Veräußerung der Fondsimmobilien entschieden werden, auch hier empfiehlt es sich dringend für die Anleger, nicht ungeprüft die Zustimmung zu erteilen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HBV/Thomae& Partner-Fonds" anschließen.

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Samstag, Juni 21, 2008

VIP 3 und 4 Medienfonds: Erneut empfindliche Niederlage der Commerzbank vor dem OLG München

Weiterer Prozesserfolg für BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht München hat am 02.06.2008 die Berufung der Commerzbank gegen eine Verurteilung durch das Landgericht München I wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 zurückgewiesen. Es bleibt dabei, dass das Kreditinstitut einer Mandantin der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, Zahlung zu leisten hat in Höhe von mehr als € 97.000,-, sie freizustellen hat von der Inanspruchnahme aus einem Darlehen der HypoVereinsbank und von jeglicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt hinsichtlich der Forderungen, die über die reine Nachzahlung von Einkommenssteuern im Zusammenhang mit den Fonds hinausgehen. Insoweit wurde die Commerzbank neu verpflichtet, ihrer Kundin weitere € 6.900,- zu erstatten, die sie als Zinsen im Zusammenhang mit der Nachforderung von Steuern zu zahlen hatte.

Die Feststellungen des OLG München bergen Sprengstoff für andere VIP-Medienfonds-Verfahren gegen die Commerzbank:

Das Auftreten der Mitarbeiter des Kreditinstitutes wertete der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Beratung. Die daraus resultierenden Verpflichtungen habe die Bank schuldhaft verletzt, indem sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage und darüber aufgeklärt habe, dass erhebliche Innenprovisionen gezahlt worden seien. Zu den für die Anlageentscheidung bedeutenden Umständen, über die der Anleger wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären sei, gehöre auch eine Innenprovision von 15% und mehr. Nach den Angaben in den Prospekten VIP 3 und VIP 4 sei diese Schwelle überschritten. Neben den Kosten für die Eigenkapitalvermittlung, der Geschäftsbesorgungsgebühr und dem Agio seien bei VIP 4 auch die Platzierungsgarantiegebühr und die für die Finanzvermittlung in die Berechnung einzubeziehen.

Nach dem Vortrag der Commerzbank habe sie den Anleger über Vertriebsprovisionen durch Aushändigung der Prospekte informieren wollen. Dazu hätten diese rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung übergeben werden müssen. Entgegen der Bestätigungen des Erhalts auf den Zeichnungsscheinen, die lediglich als Indizien zu werten seien, sei hier erwiesen, dass die Prospekte die Klägerin nicht rechtzeitig erreicht hätten. Entgegenstehende Angaben der Mitarbeiter der Commerzbank bei ihrer Anhörung als Zeugen seien weder glaubwürdig noch glaubhaft gewesen.

Selbst wenn Fondsprospekte mit dem Zeichnungsschein übersandt oder bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben worden wären, wäre das nicht als rechtzeitig anzusehen.

Von einer ordnungsgemäßen Information des Kunden sei nur dann auszugehen, wenn rechtzeitig vor Abgabe der Beitrittserklärung der Anleger den Prospekt in zumutbarer Weise zur Kenntnis hätte nehmen können. Dabei seien Umfang und Inhalt zu berücksichtigen, die es bei den VIP-Prospekten selbst einem Juristen nicht einfach machten, den Inhalt zu erfassen. Eine wirkliche Kenntnisnahme setze voraus, dass der Leser die Möglichkeit habe, sich intensiv mit den Unterlagen zu befassen. Insoweit sei die Zeit, in der der Anleger seinen Beitritt widerrufen könne, nicht mit einzubeziehen. Sinn und Zweck der Widerrufsfrist sei es nämlich, den Anleger zu schützen und nicht den Berater von seiner Pflicht, seinen Kunden den Prospekt frühzeitig zu übergeben, zu entlasten. Wenn bei einer Beratung ein Prospekt nicht vorliege und die Mitarbeiter der Commerzbank aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen zur Kundin den Eindruck erweckt hätten, sie sei über alle wesentlichen Punkte vollständig informiert worden, reiche die Übersendung des Prospektes mit dem Zeichnungsschein nicht aus. Die Klägerin habe den Eindruck gewinnen müssen, sie sei mündlich bereits vollständig und richtig informiert worden, so dass in dem übersandten Prospekt keine wesentlichen Punkte enthalten seien, die nicht schon Gegenstand des Gespräches gewesen seien.

Die Klage gegen die Commerzbank war erst im April des Jahres 2007 erhoben worden. Die schnelle Entscheidung in zweiter Instanz ist u. a. darauf zurückzuführen, dass von einer Inanspruchnahme der Garantie gebenden Banken, der Dresdner Bank und der HypoVereinsbank, Abstand genommen wurde, da die Erfolgsaussichten gegenüber der Commerzbank als der beratenden Adresse signifikant besser erschienen.

Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf fast alle Fälle unserer Mandanten. Die Beratung durch eine Bank, die u. a. mit dem Slogan „Besser beraten: Mit der TÜV-geprüften Fondsauswahl“ hervortritt, ist aus der Sicht unserer Klienten die Regel. Sie empfinden die Prozesstaktik der Commerzbank, die Beratungssituation in Abrede zu stellen, als im höchsten Maße befremdlich. Um so erfreulicher ist es, wenn ein Gericht sich davon nicht täuschen lässt, wofür diese Entscheidung ein weiteres Beispiel ist.

Viele Mandanten teilen auch die Erfahrung, dass Fondsprospekte frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden, wenn überhaupt. Aufklärung über Innenprovisionen schuldet schon der Vermittler, als den sich die Commerzbank selbst sieht. Mit dem Urteil des OLG München verbessern sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren ein weiteres Mal signifikant.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Klage gegen Tarquinia Beteiligungen AG

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Tarquinia Beteiligungen AG Klage ein.

Die Tarquinia Beteiligungen AG (im Folgenden: Tarquinia) bietet nicht börsennotierte Aktien zur Zeichnung an. Mit dem aus den Aktienverkäufen erzielten Geld gewährt die Tarquinia Darlehen an junge Unternehmen. Bisher hat die Tarquinia jedoch keine Aktienurkunden an die Zeichner der Aktien der 1. Emission 2007 zugesandt, da die die Kapitalerhöhung immer noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde.

Ein Anleger hat nunmehr vor dem Landgericht Düsseldorf die Tarquinia zur Rückzahlung seines gezahlten Kaufpreises verklagt.

Im Verkaufsprospekt zur 1. Emission 2007 verspricht die Tarquinia eine durchschnittliche Dividende von 2007 bis 2011 von bis zu 23,07 Prozent pro Jahr. Die Prognosen der Tarquinia werden jedoch in der Fachpresse als „optimistisch“ angesehen. Die Tarquinia räumte auch in der Vergangenheit ein, dass der Produktionsbeginn für Kleinkläranlagen verschoben, die Gründung einer Projektgesellschaft für den Energieholzbau zurückgestellt wurde.

Einige Anleger sind zudem besorgt, da es Verflechtungen mit der ISS Immobilien Schutz und Service AG gibt. So war der Aufsichtsratsvorsitzender der Tarquinia, Herr Wolfgang D. Lechner, als Vorstand und zeitweise als Aufsichtsratschef der ISS AG tätig.

Die ISS AG musste in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Seit 31.03.2008 zahlt die ISS AG vielen Anlegern die Zinsen nicht mehr. Ferner zahlte die ISS AG fristgerecht gekündigte Inhaber-Teilschuldverschreibungen ohne Nennung von Gründen nicht aus. Die CLLB Rechtsanwälte haben inzwischen vor dem Landgericht Mönchengladbach ein Urteil gegen ISS AG erstritten. Ferner sind weitere Klagen gegen die ISS AG anhängig.

Vor diesem Hintergrund rät Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, den Anlegern der Tarquinia dringend, Ihre Rechte gegenüber der Tarquinia prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tarquinia Beteiligungen AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 20, 2008

VIP Medienfonds: Commerzbank verweigert Verlängerung des Verjährungsverzichts

Mit Schreiben vom 20.06.2008 teilte die Commerzbank, Zentraler Stab Recht, Frankfurt am Main, mit, man bäte um Verständnis, dass keine weitere Verlängerung des Verjährungsverzichts ausgesprochen werden würde. Begründet wird dies mit der „...zivilgerichtlichen Klärung von Fragen, die für alle...“ Kunden mit VIP Medienfonds 3 und 4 von Bedeutung seien. Damit bestehe keine Veranlassung mehr, einen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung über den 30.06.2008 hinaus zu erklären.

Die Commerzbank beruft sich u. a. auf eine Entscheidung des Banksenates des BGH vom 25.09.2007, die das Thema Rückvergütungen im Sinne der Bank geklärt habe. Dazu Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf (Düsseldorf): „Eben diese Feststellungen hat der BGH nicht getroffen. Im Gegenteil: Er sieht die von der Commerzbank geleugnete Beratungssituation als den Regelfall bei der Empfehlung von geschlossenen Fonds an und diskutiert lediglich das Thema Innenprovisionen. Von Rückvergütungen ist in der Entscheidung mit keinem Wort die Rede, was unterstreicht, dass Formulierungen in Prospekten, wie „Kosten für Eigenkapitalbeschaffung“ auch dem aufmerksamen Leser keinesfalls Veranlassung geben müssen, Kick-Back-Zahlungen an beratende Banken zu vermuten.“

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte sieht das Verhalten der Commerzbank als das Eingeständnis der Schwäche ihrer Rechtsposition: Wer die Rechtsprechung des BGH wirklich hinter sich hat, muss sich nicht auf die „Verjährung“ von Schadensersatzansprüchen berufen, um die Inanspruchnahme abwehren zu können!“ Bezeichnenderweise war die Commerzbank bis heute nicht in der Lage, mitzuteilen, auf Grund welcher Umstände aktuell Verjährung drohen sollte, bzw. auf welche gesetzliche Vorschrift man sich in diesem Zusammenhang berufen wolle. Alles sieht danach aus, als suche man lediglich eine weitere „Ausrede“ um sich den zunehmenden Unmut der Kundschaft vom Leibe halten zu können. Unsere Mandanten fühlen sich von der Commerzbank schon einmal schlecht beraten und haben keine Veranlassung, ihr jetzt zu glauben.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar (Stuttgart): „Diese Maßnahme der Commerzbank setzt einen Großteil der Kunden, die sich im Zusammenhang mit der Beteiligung an den VIP Medienfonds 3 und 4 falsch beraten fühlen, unter extremen Zeitdruck. Sie müssen jetzt innerhalb von wenigen Tagen entscheiden, ob und in welcher Form sie gegen die Commerzbank rechtlich vorgehen wollen.“

Die Begründung der Commerzbank AG, dass ihr zum Einen keine Plausibilitätsprüfungspflichtverletzung bezüglich der Verkaufsprospekte vorgeworfen werden könne und zum Anderen das Verschweigen von kick-back Zahlungen keine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung darstelle, nach Meinung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte (München), keinesfalls zwingend.

Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar: „Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung in diesem Bereich verjähren drei Jahre nachdem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde diese Umstände infolge grob fahrlässigen Verhaltens nicht kennt. Es kommt also darauf an, was der Kunde zu welchem Zeitpunkt wusste oder was er hätte wissen müssen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler eigenständig zu prüfen. Nach unserer Beobachtung haben die Kunden einige Beratungsfehler frühestens im Herbst 2005 bemerken können, so dass diesbezüglich erst Ende 2008 Verjährung eintreten würde. Wir können aber nicht ausschließen, dass es auch Beratungsfehler gab, die die Anleger schon 2003 oder 2004 erkannt haben oder hätten erkennen müssen. In diesen Fällen können Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank mit Ablauf des 30.06.2008 verjähren. Der Eintritt der Verjährung kann vermieden werden z.B. durch eine Klage gegen die Commerzbank oder durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Die Verjährung ist auch gehemmt in den Fällen, in denen sich Kunden mit der Bank in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befinden. Dies betrifft nach unseren Beobachtungen aber nur wenige Fälle.“

Zwar ist es nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nicht in jedem Falle so, dass nach dem 30.06.2008 die VIP 3 und 4 Anleger keine Ansprüche mehr erfolgreich gegen die Commerzbank AG geltend machen können, jedoch dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand dann die Commerzbank AG die Einrede der Verjährung erheben und vor Gericht müsste in jedem Einzelfall geklärt werden, wann eine Verjährung der begehrten Schadensersatzansprüche eingetreten ist. Dieser Gefahr können alle Zeichner der VIP Medienfonds 3 und 4, die ihre Beteiligung über die Commerzbank AG erworben haben dadurch begegnen, dass sie noch rechtzeitig vor dem 30.06.2008 aktiv werden. Wer also sicher wissen will, ob seine Ansprüche gegen die Commerzbank zum 30.06.2008 zu verjähren drohen, sollte sich unverzüglich an einen in VIP-Verfahren erfahrenen Rechtsanwalt wenden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

Die BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" wird durch die erfahrenen Anlegerkanzleien Jens Graf Rechtsanwälte (Düsseldorf) Dr. Steinhübel & von Buttlar (Stuttgart), CLLB (München + Berlin) vertreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Ärztefonds: Wohnpark Wittenau GbR

Ärztefonds: Unterschiedliche Auffassungen über die quotale Haftung der einzelnen Gesellschafter beim Fonds Wohnpark Wittenau GbR

Wie der BSZ® e.V. schon in seinem Artikel vom 15.05.2008 berichtete, hat der Insolvenzverwalter den Anlegern des Fonds Wohnpark Wittenau GbR, vom Landgericht Berlin, die Klagen zustellen lassen. Wie jetzt bekannt wurde, sind allerdings nicht allen Anlegern Klagen zugestellt worden. Einige Anleger sind seit ihrem Fondsbeitritt umgezogen und haben dem Fonds ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt. Weiterhin sind aber auch Anlegern, welche ihren Wohnort nicht gewechselt haben, keine Klagen zugestellt worden. Das ist für diese Anleger erfreulich. Für diejenigen, denen die Klagen zugestellt wurden, kann dies jedoch sehr teuer werden.

In dem Gesellschaftsvertrag wurde, entgegen den Erklärungen im Emissionsprospekt, nicht geregelt, dass zunächst die Immobilie verwertet werden muss und dann der Gesellschafter für die restlichen quotalen Schulden haftet. Er haftet nach dem Gesellschaftsvertag der finanzierenden Bank immer für die ursprünglich ausgegeben Darlehen, völlig geleichgültig, ob sich diese Summe später (beispielsweise durch den Verkauf der Immobilie) verringert. Leider könnte er nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch für die zahlungsunfähigen Gesellschafter oder Gesellschafter die man nicht ermitteln konnte oder wollte, haften, indem der Erlös der Immobilie nicht jedem Gesellschafter gutgeschrieben wird, sondern nach Belieben der Bank verwendet wird.

Nach Auffassung von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Schurig der Kanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, zeigt schon die jetzt vorliegende Situation, dass eine quotale Haftung, wie sie der Insolvenzverwalter des Fonds anwenden möchte, nicht richtig sein kann.

Im Übrigen ist nach hiesigem Kenntnisstand, zumindest in einigen Fällen, der im Gesellschaftsvertrag festgelegte unbeschränkte persönliche Haftungsanteil, welcher dem Anteil an dem von dem Fonds ursprünglich aufgenommen Darlehen entspricht, überschritten worden. Den Betroffenen Gesellschaftern ist zu raten, gegen diese Berechnung ihrer quotalen Haftung im gerichtlichen Verfahren, Einwendungen zu erheben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Ärztefonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 18, 2008

CMS Spread Ladder Swaps: Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten erfolgreich Schadensersatz.
Mehrere Gerichte entscheiden zugunsten der Geschädigten. Achtung – Es droht Verjährung!

Durch den Verkauf exotischer Zinsderivate, wie z.B. CMS Spread Ladder Swaps, durch deutsche Großbanken wie z.B. die Deutsche Bank, die Dresdner Bank oder andere Banken, ist hunderten Deutscher Kommunen und mittelständischer Unternehmen ein Schaden entstanden, der sich im einzelnen Fall durchschnittlich auf mehrere hunderttausend € beläuft. Insgesamt könnten sich die Schäden Schätzungen zufolge im einstelligen Milliardenbereich bewegen. Berichten zufolge hat allein die Stadt Hagen mit einem vergleichbaren Produkt einen Schaden in Höhe von 51 Mio. € erlitten, die Stadt Neuss ca. 16 Mio. € verloren.

Auch zahlreiche mittelständische Unternehmen wurden erheblich geschädigt und erwägen daher, Schadensersatzansprüche gegen die Banken geltend zu machen. Viele der Geschädigten, denen diese Anlage von den Banken vermittelt worden ist, berichten davon, dass sie das Produkt nicht richtig verstanden hätten und dass die Risikoaufklärung unzureichend gewesen sei, die beteiligten Banken dagegen berufen sich darauf, dass die Aufklärung ausreichend gewesen sei.

Dass Geschädigte durchaus gute Chancen haben, um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, zeigt die gegenwärtige Entwicklung der Fälle, die bisher vor Gericht verhandelt wurden:
Einem Bericht der Zeitung „Rheinische Post“ vom 11.06.2008 zufolge sind inzwischen von einem Oberlandesgericht und von fünf Landgerichten Urteile in der Angelegenheit gesprochen worden. Laut „Rheinischer Post“ ist die Bank, im konkreten Fall die Deutsche Bank, fünfmal, wenigstens zum Teil, zum Schadensersatz verurteilt worden, und nur in einem Fall, vor dem Landgericht Magdeburg, sei die Klage abgewiesen worden. Der Kläger in dem Fall würde aber in Revision gehen, und zwar vor einem Oberlandesgericht, das die Bank in einem ähnlichen Fall bereits verurteilt habe.

Die bisher vor deutschen Gerichten verhandelten Fälle sprechen also, wenn sie auch noch nicht rechtskräftig sind, eine eindeutige Sprache bzw. bestätigen, dass Geschädigte grundsätzlich gute Chancen haben dürften, um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können.

Auch die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte konnten bisher einen ersten großen Erfolg für Geschädigte verbuchen: So hat in einem aktuellen, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Kälberer & Tittel betreuten Verfahren, das Landgericht Frankfurt am Main die Deutsche Bank dazu verurteilt, einem mittelständischen Pharmaunternehmen einen Verlust in Höhe von 240.000 € zu ersetzen und das Unternehmen von weiteren Verlusten von bis zu 500.000 € frei zu stellen (Az.: 2-04 O 388/06, noch nicht rechtskräftig). Die Bank hat nach Ansicht des Gerichts gegen ihre Beratungspflichten und gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Der Erfolg der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Kälberer & Tittel ist deshalb umso bemerkenswerter, weil in dem konkreten Fall dem Unternehmen Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen wurde, was in anderen Fällen teilweise nicht der Fall war, hier wurde in einigen Fällen eine Mitschuld der Geschädigten angenommen und diesen nur zum Teil Schadensersatz zugesprochen.

Geschädigte sollten unbedingt berücksichtigen, dass zahlreiche Fälle in den nächsten Monaten zu verjähren drohen! Vor allem in den Jahren 2004 und 2005 vermittelten die Banken derartige Swap-Geschäfte. „Fatal für die Geschädigten ist dabei, dass in den konkreten Fällen die Vorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz Anwendung findet, wonach die Ansprüche nach 3 Jahren, und zwar kenntnisunabhängig, verjähren. Einige Fälle sind daher schon verjährt, zahlreiche weitere Fälle drohen in den nächsten Monaten zu verjähren,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth.

Geschädigte müssen daher unbedingt umgehend tätig werden, denn die beteiligten Banken hoffen wohl darauf, sich über die Verjährungsfrist retten zu können.

Dabei könnten auch außergerichtlich gute Chancen auf Schadensersatz bestehen, da einige der beteiligten Banken es inzwischen vorgezogen haben, den Schaden der Betroffenen bereits außergerichtlich zu ersetzen, da jeder neue Fall, der vor Gericht geht, weitere Geschädigte dazu verleiten könnte, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Es ist aber zu berücksichtigen, dass jeder Einzelfall neu zu begutachten ist und eine pauschale Bewertung daher nicht möglich ist.

Das bringt den Geschädigten die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft:
Geschädigte erhalten durch die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft zu einem Betrag von 75 € eine Erstberatung zu ihrem Fall, insbesondere auch unter Berücksichtigung des problematischen Punktes der Verjährung. Aufgrund der hohen Verluste, die Geschädigte in den Fällen in der Regel erlitten haben, ergibt sich allein hierbei eine Kostenersparnis in Höhe von mehreren 100 bis über 1000 €. Geschädigte können sich somit kostengünstig erstmalig über ihren speziellen Fall informieren.

Die Kanzleien, mit denen der BSZ e.V. zusammen arbeitet, zählen mit zu den führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht in Deutschland und sind langjährig im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig, eine BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei konnte bereits einen großen Erfolg gegen eine beteiligte Bank erzielen.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „CMS Spread Ladder Swaps“ oder “Deutsche Bank-riskante Zinsgeschäfte“ anschließen.

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Samstag, Juni 14, 2008

Dr. Steinhübel bei Care Life im Gläubigerausschuss / BaFin schützt Anleger nur unzureichend

Die Gläubigerversammlung der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG wählt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel aus der Stuttgarter Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar einstimmig in den Gläubigerausschuss. Kritik äußern Dr. Steinhübel und Insolvenzverwalter Bruno Fraas an der zögerlichen Haltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Im Insolvenzverfahren der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG fand am 3. Juni 2008 in Würzburg die Gläubigerversammlung statt. Den Care Life Anlegern war eine sichere, renditeträchtige Kapitalanlage versprochen worden, was sich nach Ermittlungen der BaFin und der Staatsanwaltschaft Würzburg als Anlagebetrug herausstellte.

Die Insolvenzverwaltung zeigt sich zuversichtlich, durch Liquidation des schuldnerischen Vermögens insbesondere in den USA eine respektable Insolvenzquote zu erzielen. Nach Aussage Fraas´ hätte allerdings durch ein früheres und entschlosseneres Einschreiten der BaFin den betroffenen Anlegern eine erheblich größere Vermögensmasse im Insolvenzverfahren zur Verfügung gestanden. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel teilt diese Ansicht: „Ich habe bei mehreren Pleitefällen des Grauen Kapitalmarkts beobachtet, dass die BaFin Vermögensinteressen geschädigter Kapitalanleger nur ungenügend wahrnimmt. Durch ihr sehr zögerliches Einschreiten ähnelt die Behörde einem zahnlosen Tiger und wird ihrer Verantwortung gegenüber den Anlegern nur unzureichend gerecht. Ich fordere von der staatlichen Seite eine deutlich stärkere Initiative im Sinne der Anleger!“

Als Mitglied des Gläubigerausschusses vertritt Dr. Steinhübel die Interessen aller Geschädigten der Care Life Investment Trust II AG & Co. KG. Für den Rechtsanwalt stellt seine Wahl einen wiederholten Vertrauensbeweis geschädigter Kapitalanleger dar, da er auch im Falle der insolventen F & P AG & Co. KG als Gläubigerausschussmitglied tätig ist. Die Höhe der Insolvenzquote und die Dauer des Insolvenzverfahrens sind noch nicht zu prognostizieren. Geschädigte Care Life Anleger sollten daher zeitnah Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen ihre Anlageberater geltend machen.

Die ersten erfolgreichen Schadenersatzprozesse belegen die Rechtmäßigkeit der Vorwürfe. Bedauerlicherweise haben viele Geschädigte ihre Forderungen falsch zur Insolvenztabelle angemeldet. Betroffene Gläubiger sollten deshalb ihre Forderungsanmeldung von einem Rechtsanwalt überarbeiten lassen, der über vertiefte Erfahrungen sowohl im Kapitalanlageals auch im Insolvenzrecht verfügt.

Über die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten Kapitalanlegern.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Care Life" anschließen.

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EuropLeasing AG & Co. Financial Solutions KG: Landgericht Kiel verurteilt Vermittler wegen Falschberatung

Das Landgericht Kiel hat einen Vermittler zur Zahlung von Schadensersatz zugunsten eines von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke vertretenen EuropLeasing-Anlegers verurteilt (noch nicht rechtskräftig). Damit hat der Anleger gute Aussichten, den Kaufpreis für die Beteiligung zuzüglich Agio, Zinsen und Verfahrenskosten erstattet zu bekommen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke: "Das Urteil, das von uns erstritten wurde, ist unseres Wissens eine der ersten stattgebenden Entscheidungen gegen EuropLeasing-Vermittler und könnte für alle anderen EuropLeasing-Geschädigten eventuell über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bekommen. Denn wir hatten vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch auch aus der Pflicht des Vermittlers zur Mitteilung negativer Presseberichte (hier u.a. kapital markt-intern) zu der Kapitalanlage, die hier u.E. verletzt wurde, folgt. Wenn dies bestätigt werden würde, könnten danach unter bestimmten Voraussetzungen alle EuropLeasing-Anleger, die nicht über die deutlichen Warnungen in mehreren Presseberichten hingewiesen wurden, Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler geltend machen."

Rechtsanwalt Matthias Gröpper rät unabhängig davon allen EuropLeasing-Geschädigten, die Rechtslage von einem unabhängigen und auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen: "Wir wissen, dass Vermittler viele EuropLeasing-Geschädigte angeschrieben und auf die Dienste eines Münchener Rechtsanwalts verwiesen haben, der aber tatsächlich Ansprüche gegen Vermittler in diesem Fall nicht prüft. Da wird der Bock zum Gärtner gemacht."

Erschwerend kommt hinzu: In der Zwischenzeit drohen bei vielen Anlegern die Schadensersatzansprüche zu verjähren. Deshalb sollten alle Betroffenen schnell handeln und sachkundigen Rat von unabhängigen Rechtsanwälten suchen.

Zur BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei: BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte ist auf Fälle im Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte verfügen über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und vertreten im Kapitalmarktrecht ausschließlich die Interessen geschädigter Kapitalanleger.

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Freitag, Juni 13, 2008

5. Grundbesitz KG RENTADOMO – BAG zur Rückabwicklung verurteilt

Mit Urteil vom 22.04.2008 des Landgerichts Stuttgart hat ein Anleger der 5. Grundbesitz KG RENTADOMO gegenüber der BAG (Bankaktiengesellschaft) die komplette Rückabwicklung seiner Beteiligung erstritten. Im entschiedenen Fall nahm der Anleger die BAG auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer finanzierten RENTADOMO Beteiligung in Anspruch.

Der Anleger hatte mit der BAG (bzw. mit der Rechtsvorgängerin) bei seiner Anlageentscheidung keinen persönlichen Kontakt gehabt und nichts davon gewusst, dass der Bank als Sicherheit 20 % aus seiner Anlage an der 5. Grundbesitz KG verpfändet worden sind. Hiervon hatte die Bank Kenntnis und damit einen ihre eigene Aufklärungspflicht begründenden Wissensvorsprung.

Das Landgericht Stuttgart urteilte, dass die BAG den Anleger über die teilweise Verpfändung der Beteiligung hätte aufklären müssen und die BAG daher im Wege des Schadensersatzes den Anleger so zu stellen hat, als sei er dem Fonds nicht beigetreten. Folglich muss nunmehr die BAG dem Anleger die gezahlten Darlehensraten zurückerstatten. Ferner schuldet der Anleger der BAG nicht die Rückzahlung des restlichen Darlehens, sondern überträgt stattdessen seine Rentadomo-Beteiligung auf die BAG.

„Anleger von Rentadomo-Beteiligungen sollten die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen lassen, um mögliche rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von CLLB. Auf keinen Fall sollten Anleger ohne anwaltlichen Rat etwa Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.

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