Montag, November 05, 2018

Abmahnvereine übernehmen im ganzen Land hoheitliche Aufgaben und Bund, Länder und Kommunen sehen tatenlos zu.

Entgegen anders lautender Verlautbarungen einiger Kammern und Verbänden ist der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. nicht der Auffassung, dass das deutsche System der außergerichtlichen Streitbeilegung "im Grundsatz ein Erfolgsmodell" sei. „Die Abmahnung nehme hier zu Recht eine zentrale Funktion ein, erlaube sie doch bei sachgerechtem Einsatz, Konflikte unbürokratisch und ohne ein Einschreiten von Behörden oder Gerichten zu lösen.“

Diese zitierte unbürokratische Konfliktlösung ohne ein Einschreiten von Behörden oder Gerichten, kommt doch nur durch die finanzielle Nötigung des Abgemahnten zustande. „Man könnte es auch Erpressung nennen“. sagt BSZ e.V. Vorstand  Horst Roosen.

Derzeit ist Deutschland im Würgegriff der Abmahnindustrie gefangen, die offensichtlich auch von Interessengruppen und Konkurrenten unterstützt wird die niemand kontrolliert.

Der Abgemahnte, will er einen Prozess vermeiden, muss zwecks Beseitigung der Wiederholungsgefahr versichern, dass er für jeden weiteren Verstoß des beanstandeten Sachverhalts, eine Vertragsstrafe von bis zu mehreren Tausend Euro bezahlen wird.  
  
Verweigert jemand die Unterlassungserklärung mit der Vertragsstrafe-Verpflichtung, wird gegen ihn  Klage erhoben oder eine einstweilige Verfügung beantragt. Dies ist für den Anwalt ebenfalls lukrativ, weil auch die passenden Verfügungsanträge im PC gespeichert sind und daher mit geringem Aufwand für die Tätigkeit im Prozess erneut Gebühren aus hohen Streitwerten fällig sind. Die erwirkten Urteile und Verfügungen verleihen dann wiederum den Abmahnungen erhöhten Nachdruck.

Damit ist das Geschäft für den Abmahnverein bzw. den Abmahnanwalt aber noch nicht gelaufen.

Es gibt Vereine/Anwälte die Hunderte manche sogar Tausende von Unterlassungserklärungen erwirkt haben. Das ist für diese Zeitgenossen der eigentliche Goldklumpen. Mit speziellen Programmen wird täglich geprüft, ob gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen wurde. Ist dies der Fall wird eine Vertragsstrafe meist 5001.- Euro für jeden einzelnen Verstoß in Rechnung gestellt und auch beigetrieben.

Ein Vertragsstrafeversprechen einzuhalten ist nahezu unmöglich.

Das Internet ist weit verzweigt und verlinkt, das der erneute Verstoß vorprogrammiert ist. Auch der Manipulation sind hierbei Tür und Tor weit geöffnet.  Es soll Leute geben, die sich alleine aus Vertragsstrafen ein sorgenfreies Leben finanzieren.

So lange Verbände und/oder Rechtsanwaltskanzleien Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverletzungen verschicken können, bringen Sie die Abmahnopfer automatisch in eine juristische Zwickmühle:

  • Zahlt man, sitzt man automatisch in der Vertragsstrafenfalle.
  • Beauftragt man einen Rechtsanwalt wird es auch teuer.
  • Wenn man nichts macht, ist man so oder so der Dumme!

Man muss sich wirklich fragen, warum die Gerichte nicht prüfen ob sie mit ihrer Tätigkeit eventuell ein unredliches Geschäftsmodell unterstützen.

Unternehmen die sich von einem Wettbewerber durch ungesetzliche Handlungen benachteiligt oder geschädigt sehen,  sollten einmal darüber nachdenken ob es der Reputation ihres Unternehmens nicht dienlicher sein kann, wenn sie auf die Abmahnkeule verzichten und stattdessen zum Telefonhörer greifen und den entsprechenden Mitbewerber um Unterlassung bitten.  Durch diese wünschenswerte Vorgehensweise wird eine falsche Rechtshandlung nicht durch finanzielle Nötigung, sondern durch ein Gespräch zwischen zwei Wettbewerbern – die schlussendlich auch Kollegen sind- erreicht.

Das „Abmahnrecht“ bietet eine Fülle von Möglichkeiten, Geld auch aus den kleinsten Wettbewerbs- und Urheber Rechtsverstößen zu schlagen.  Das absurde ist, dass sich auch diese „Abmahner“ als „Organ der öffentlichen Rechtspflege“ wahrnehmen.  Hier wird mit frei erfundenen Streitwerten dem wirtschaftlich Schwächeren der Boden unter den Füßen weggezogen. Da werden kleine Unternehmen wegen mitunter an den Haaren herbeigezogenen Rechtsverstößen mit Existenz bedrohenden Geldforderungen konfrontiert.

Kleinen Unternehmen die über Internetverkaufsportale wie z.B. Ebay ihre Waren anbieten, werden von einem völlig aus dem Ruder gelaufenen  Abmahnunwesen teilweise sogar in die Insolvenz getrieben.

Die Abmahnvereine zusammen mit den Abmahnanwälten haben es mit ihrer ausufernden Abmahntätigkeit  geschafft, insbesondere den kleinen Internetverkäufern die Freude am Geschäft, mit den von den EU-Bürokraten ständig neu erlassenen Vorschriften und Auflagen gründlich zu vergällen.

Der Staat will nicht erkennen dass Abmahnvereine zusammen mit Rechtsanwälten in vielen Bereichen die private Rechtsdurchsetzung  zum Schaden der Bürger und der Wirtschaft längst übernommen haben.

Wenn der Staat die private Abmahnindustrie weiterhin wie einen Schutzgelderpresser agieren lässt untergräbt er immer mehr das Vertrauen in Regierung und Rechtsstaat.

Der Einsatz privater Wettbewerbs- Urheber- und Umwelt- „Rechtsschützer“ nimmt  weiter zu, offensichtlich weil sie den Staat kein Geld kosten. Wir erleben eine grundlegende Veränderung im Rechtsstaat Deutschland. Die Tätigkeit der Abmahnvereine beruht alleine auf wirtschaftlichen Anreizen, die an Kopfgeldjäger erinnern. Im Vordergrund steht nicht mehr das Anliegen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, sondern die finanziellen Eigeninteressen der Abmahner.

Auf Bundesebene spiegelt der Einsatz von privaten Abmahnvereinen die Verpflichtung der Verwaltung wieder, die Größe und den Umfang des politischen Pflichtenkatalogs zu reduzieren, indem sie sich auf die Privatwirtschaft für früher von Bundesbediensteten erbrachte Tätigkeiten verlagert.

Bei dem BSZ e.V. findet man das Abmahnunwesen als eine gründlich aus dem Ruder gelaufene Paralleljustiz die erheblich eingeschränkt werden sollte. Es ist zwingend die Forderung nach einer politischen Lösung zu stellen. Wenn das geltende Recht einen Missstand legalisiert, wenn die bloße Anwendung des Rechts nicht ausreicht, eine solche asoziale Handlungsmöglichkeit zu bekämpfen, dann muss das geltende Recht überprüft werden.

Wenn tatsächlich Wettbewerbs- und Urheber- Rechtsverstöße lückenlos verfolgt werden sollen, dann gehört diese Aufgabe nicht in private Verfügungsgewalt.

Wenn die allzu verlockenden Spitzengebühren für Abmahntätigkeit wegfallen sollen, dann dürfen keine selbsterfundenen Streitwerte und Vertragsstrafen der Abmahner mehr von den Gerichten einfach durchgewinkt werden.

Der BSZ e.V. fordert schon seit langem, der Geschäftemacherei mit dem Abmahnwesen einen Riegel vorzuschieben.

„Wenn die Abmahngebühren auf 50.- Euro gedeckelt würden und die Vertragsstrafen in der Höhe realistischen Bedingungen entsprechend angepasst würden und an die Staatskasse abzuführen wären, dann wäre der Abmahnwahnsinn schlagartig beendet“ sagt Horst Roosen.

Es ist nicht zu erkennen, dass es weniger Abmahnungen geben wird.

Im Gegenteil! Die EU hat mit der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ein Datenschuz-Monster geschaffen welches den Abmahnvereinen und Abmahnanwälten über viele Jahre gute Einkommen garantiert.  Die Angst vor dem Datenschutz-Monster ist durchaus berechtigt, denn Existenz bedrohende Strafen und Schadenersatzklagen sind möglich! Die DSGVO offenbart, welches Bild Brüssel von den EU-Bürgern hat.

Es ist in einem Rechtsstaat nicht hinzunehmen, dass Wettbewerbs- und Urheberrecht zum Nachteil kleiner Unternehmen in die Hände privater Firmen und Vereine gelegt werden. Das führt stets zu einem Konflikt zwischen der Rolle der staatlichen Institutionen um Rechte zu wahren, und der Rolle des privaten Abmahners der stets eigene finanzielle Interessen in den Vordergrund stellt.

Bundesjustizministerin Katarina Barley will gegen den Missbrauch von Abmahnungen vorgehen. Leider gebe es Anwaltskanzleien und Verbände, die mit missbräuchlichen Abmahnungen Kasse machten. „Dem will ich einen Riegel vorschieben“, versprach die Ministerin und legte den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vor.

Der BSZ e.V. ist nicht der Meinung, dass Abmahnungen ein wichtiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht darstellen.

Wenn der Gesetzgeber glaubt, er müsse die von ihm erlassenen Gesetze und Verordnungen nahtlos überwachen, dann soll er das gefälligst selbst tun.  Der BSZ e.V. fordert die Abschaffung der Abmahn- und Klagebefugnis für private Abmahnvereine.

Wirtschaftlich schwachen Unternehmen, aber auch Vereinen, wie zum Beispiel der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e. V., der überhaupt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet, wird von einem völlig aus dem Ruder gelaufenen  Abmahnunwesen, ein Maulkorb umgehängt oder in die Insolvenz getrieben. Das neoliberale Gedankengut, dass wirtschaftlich Schwache vor allem selbst Schuld sind, zeigt hier das wahre Gesicht der neoliberalen Begriffshoheit von der sozialen Marktwirtschaft.

Große Wirtschaftsstrafverfahren dauern in Deutschland nicht selten viele Jahre.

Mitunter können diese Verfahren überhaupt nicht eröffnet werden, weil sie zwischenzeitlich verjährt sind. Wirtschaftsstarke Großunternehmen, die den Staat um hohe Millionen Beträge geprellt haben, führen ihr Geschäftsmodell einfach unbehelligt weiter.

Anders verhält es sich bei Abmahnungen.

Da hat die Justiz die Kapazitäten um absolut zeitnah  zu arbeiten. Das Abmahnsystem läuft wie geschmiert. Da gibt es keine Hoffnung auf Verjährung. Viele Abmahnungen dienen nicht der Rechtsdurchsetzung, sondern ausschließlich der Erzielung von Gebühren.

An der Rechtsstaatlichkeit zweifeln mittlerweile nicht nur die  von Abmahnungen Betroffenen Internethändler, sondern auch die Dieselfahrer. Hier steht der Deutsche Umwelt Hilfe e.V. in der Kritik.
Wenn Entscheidungen von Gerichten und nicht mehr von der Politik getroffen werden, dann widerspricht dies unserer Verfassung, denn die weist der Justiz den dritten Platz bei der Gewaltenteilung zu. Der erste Platz gehört dem Souverän, also uns dem Bürger. Die Bürger sind gerade dabei diesen Weg in den Richterstaat zu verhindern und wieder mehr Demokratie einzufordern. Das kann man an den Umfragewerten der politischen Parteien genau ablesen.

Die Berliner Republik hat sogar dafür gesorgt, dass es in ihrer Hauptstadt zu Fahrverboten kommt. Sie setzt sogar noch einen drauf, und schließt nicht aus, dass es auch für Euro-6 Diesel  zu Fahrverboten kommen könnte. Wie wenig verlässlich der Rechtsstaat für seine Bürger mittlerweile geworden ist, erfahren jetzt die Autokäufer die ihre Euro 4- und 5-Diesel mit der Kaufprämie durch neue Autos mit neuer Euro 6-Norm ersetzt haben.

Der Gesetzgeber sieht die Qualität des Rechtsstaates offensichtlich erst dann gewährleistet, wenn er mit zusätzlichen Gesetzen und Verordnungen totale Rechtsunsicherheit geschaffen hat.

Das Ergebnis:

Wer heute ein Paar Socken im Internet verkaufen möchte, ist gut beraten, wenn er vorher ein paar Semester Jura studiert. Denn wer nun glaubt, dass der Gesetzgeber die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften selbst überwacht und Verstöße selbst ahndet, hat noch nicht realisiert, dass die Politik sich selbst nicht mehr an Regeln hält. Die Exekutive, also die vollziehende Gewalt wurde hier in die Hände einer Abmahnindustrie gelegt.

Sind Abmahnvereine und Abmahnanwälte tatsächlich Organe der Öffentlichen Rechtspflege?

Wie sich dies dann in der Praxis darstellt geben wir hier in einem Auszug aus einer dem BSZ e.V. vorliegenden „Wettbewerbsrechtlichen Abmahnung“ des „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ wieder:

„Unsere gesetzliche verankerte Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Wir sind ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG……..“  „Zum Beispiel haben folgende Gerichte unsere Aktivlegitimation (Mitgliederzahl, personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung) bestätigt:“ Es folgen dann über 2 DIN a 4 Seiten aufgelistet 123 Gerichtsurteile mit Aktenzeichen. 

Über den IDO Verband hat am 29.05.2018 das Fernsehmagazin Frontal 21 berichtet:

Es wurde der Fall einer kleinen Händlerin aufgezeigt, die einen Wollschal im Internet angeboten hatte. Frontal 21 berichtete, dass die Händlerin bei den Angaben zur Textilmischung "Wolle-Kaschmir-Mischung" angab. Damit hatte sie gegen das Wettbewerbsgesetz verstoßen, denn richtig wäre die Angabe "50 Prozent Wolle, 50 Prozent Kaschmir" gewesen. Wegen dieses kleinen Fehlers aber ist sie abgemahnt worden. Sie wehrte sich vor Gericht und bekam Recht, wegen Geringfügigkeit ihres Vergehens.

Frontal 21 berichtet weiter: „In vielen Fällen aber verlieren die Abgemahnten - selbst dann, wenn sie vor Gericht ziehen.

Genau das nutzen fragwürdige Abmahnvereine, die wegen Nichtigkeiten jedes Jahr Tausenden von Online-Händlern zunächst eine Abmahnung schicken, mit Gebühren von rund 250 Euro. Darüber hinaus fordert der Abmahner eine Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte muss sich per Unterschrift verpflichten, einen solchen Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen."

Einer aktuellen Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21. Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals DaWanda verschickte.

Das Frontal 21 Video „Vorsicht Abmahnung! Wie Online-Händler ruiniert werden“ können Sie sich HIER ansehen.

IDO e.V. hat Frontal 21, wie in dem Beitrag zu sehen ist, ein Interview und jede Stellungnahme verweigert, ebenso der mit dem IDO e.V. zusammen arbeitende Rechtsanwalt.

Der BSZ e.V. hatte wegen einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. für ein befreundetes Unternehmen mit einer Kontaktaufnahme von Vereinsvorstand zu Vereinsvorstand versucht, mittels eines persönlichen Wunsches des BSZ Vorstands Horst Roosen an die IDO Geschäftsführerin Boddenberg, die Vertragsstrafenforderung zurückzunehmen. Die Reaktion: IDO unterstellt dem BSZ e.V. verbotene Rechtsberatung und lehnt jede Stellungnahme ab.

Dabei war dies nur  eine Kontaktaufnahme unter Vereinskollegen. Eine Rechtsberatung wurde vom BSZ e.V.gegenüber keiner Partei erbracht. Genau so wenig hatte der BSZ e.V. vom IDO e.V. verlangt den Vorgang mit ihm zu erörtern.  Der BSZ e.V. e.V. hat seine Meinung zu der Vertragsstrafenforderung mitgeteilt. Aber dazu keine Stellungnahme erwartet oder gar gefordert.

Da der Versuch diese Angelegenheit auf privater Basis von Vereinsvorstand zu Vereinsvorstand, auf Grund des Schreibens des IDO e.V. als gescheitert anzusehen ist, möchten wir die Einwendungen gegen die Vertragsstrafenforderung hier öffentlich machen:

Das Einwurf-Einschreiben des IDO e.V. vom 11.06. 2018 ist am  13.06.2018 gegen14.oo Uhr bei FPS Ltd. angekommen.

Am gleichen Tag um 16.30 war der entsprechende Eintrag geändert.

Die FPS Ltd. hat auf ihrem ebay-shop aktuell 477 Warenpositionen eingestellt. Nach Eingang des IDO Abmahnschreibens wurden alle eingestellten Positionen einzeln manuell aufgerufen und entsprechend geändert.

Im Schreiben vom 11.06.2018 stellt der IDO fest, dass die FPS Ltd. nach wie vor gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln verstoße.

Wenn 476 Positionen geändert wurden, bei einer aber noch der abgemahnte Text vorzufinden war, dann ist doch offensichtlich, dass es sich hier um ein bedauerlichen Fehler handelt.

Der Zweck einer Vertragsstrafe ist eine Sanktion, die bewirken soll, dass der Abgemahnte die Sache ernst nimmt und künftige Zuwiderhandlungen vermeidet.

Dass die FPS Ltd. die Sache ernst nimmt, geht alleine schon daraus hervor, dass ja 475 Positionen geändert wurden und eine leider vergessen wurde.

Ob man hier überhaupt von einem Verstoß oder Wiederholung reden kann sei dahingestellt. Dass Verschulden von FPS Ltd. ist lediglich ein kleines Versehen.

Nach Kenntniserhalt über die Entdeckung der Zuwiderhandlung wurde diese binnen 2 Stunden behoben.

Außerdem ist die nicht vorhandene Größe, die Unbekanntheit des Unternehmens und der Miniumsatz zu berücksichtigen, sollte man zu dem Schluss kommen können, in diesem Fall auf die geltend gemachte Vertragsstrafe verzichten zu können. Besonders auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Vertragsstrafe, welche ja in erster Linie dazu beitragen soll künftige Wettbewerbsverstöße zu verhindern.

Darüber hinaus stellt sich nach Kenntisnahme eines Beitrages des Öffentlich Rechtlichen Fernsehmagazins Frontal 21 vom 29.05.2018  über den IDO Verband, für FPS Ltd. die Frage ob der IDO Verband sich die Abmahnung gegenüber  FPS Ltd. erschlichen hat.

Einer aktuellen Studien zufolge hat bereits jedes zweite im Internet tätige Unternehmen eine Abmahnung erhalten, berichtet Frontal 21.

Jeder fünfte Befragte hat es dabei mit dem IDO-Verband in Leverkusen zu tun bekommen, der als einer der aggressivsten Abmahnvereine allein im Jahr 2017 rund 7000 Abmahnungen an Kleinhändler des Internetportals DaWanda verschickte. Aus einer Studie der Firma Trusted Shops geht hervor, dass von sämtlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegen Onlinehändler ganze 22% auf den IDO Verband gehen. Unter den von Wettbewerbsverbänden ausgesprochenen Abmahnungen soll der Anteil der Abmahnungen des IDO e.V. sogar bei 59% liegen.

DER IDO Verband spekuliert mit seiner kurz gesetzten Frist zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung offensichtlich darauf, dass dem Abgemahnten bei der Beseitigung der beanstandeten Verstöße Fehler unterlaufen und dann sofort die vereinbarte Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann. Genau so ist es im hier geschilderten Fall passiert.

Daraus erklärt sich dann auch warum der IDO dem Abgemahnten in seiner Unterlassungserklärung nicht die Möglichkeit anbietet eine längere Aufbrauchsfrist zu vereinbaren, innerhalb welcher IDO von seinem in der Unterlassungserklärung geforderten Recht, eine Vertragsstrafe geltend zu machen, keinen Gebrauch macht.

Außerdem verzichtet der IDO auf die Aufklärung, dass sich das Unterlassungsversprechen nicht nur auf den abgemahnten Internetauftritt, sondern auf alle Internetauftritte des Abgemahnten bezieht.

Der IDO e.V. darf nur in den Branchen abmahnen, in denen er über eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern verfügt. Der IDO Verband hat zum Beispiel der FPS Ltd gegenüber nicht den Nachweis erbracht eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern der Branche Sportschuhe zu haben.

Der BSZ e.V. fordert die Abschaffung der in unserer Verfassung nicht vorgesehenen vierten Gewalt wie z. B. dem IDO verband oder dem DUH e.V.

Wenn Rechtsdurchsetzung von privaten auf Gewinn orientierten Unternehmen durchgeführt wird, dann widerspricht dies unserer Verfassung. Der BSZ e.V. wird versuchen mit ständiger Öffentlichkeitsarbeit den Weg in den Abmahnstaat zu verhindern und wieder mehr Rechtsstaatlichkeit einzufordern.

Jeder kann sich an dieser Aktion mit eigenen Berichten (werden auf den BSZ e.V. Internetseiten veröffentlicht)  und auch finanzieller Unterstützung beteiligen.

Der BSZ® e.V.  ist zur Finanzierung seiner Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Projekte bei.

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Donnerstag, November 01, 2018

BSZ e.V. verstärkt seinen Anlegerschutz in Bezug auf Kapitalmarktangebote aus dem Fürstentum Liechtenstein.

Das Fürstentum Liechtenstein ist ein international anerkannter Finanzplatz der mit der FMA über eine starke Finanzmarktaufsicht verfügt. Auch im Fürstentum ist der größte Teil von Beratern und Banken seriös. Allerdings ist Liechtenstein auch ein Platz für einige wenige, äußerst schwarze Schafe.

Immer wieder hat es der BSZ e.V. mit Fällen zu tun bei denen die involvierten Firmen ihren Sitz in Liechtenstein haben.

Viele Deutsche Anleger bringen dem Schweizer und Liechtensteiner Kapitalmarkt ein besonderes Vertrauen entgegen und erhoffen sich darüber hinaus auch höhere Renditen als im eigenen Land. Bei Betrugsfällen sind dann in der Regel auffällig viele deutsche Anleger betroffen.

In der Vergangenheit sind auch immer wieder Liechtensteiner Treuhänder auffällig geworden.

Da gab es zum Beispiel einen Treuhänder der seine privaten Rechnungen vom Treuhandkonto bezahlte und über Jahre hinweg das Treuhandvermögen für seinen privaten Lebensstil zweckentfremdete. Die Kunden erhielten statt Kontoauszügen selbst erstellet Excel-Tabellen.

Auch über Liechtensteiner Lebensversicherungsgesellschaften gehen immer wieder Beschwerden bei dem BSZ e.V. ein.

Der BSZ e.V. hat festgestellt, dass deutsche Anleger eine große Scheu davor haben, eine Rechtsverfolgung im Fürstentum Liechtenstein mangels Kenntnis des dortigen Rechtssystems durchzuführen.

Der BSZ e.V. wird daher über seine Liechtensteinischen Partner, insbesondere auch unter Berücksichtigung nachstehend aufgeführter Spezialgebiete dieser Kanzlei,   für mehr Rechtssicherheit für betroffene deutsche Anleger sorgen.

VERSICHERUNGSRECHT

Die Anwälte dieser Kanzlei sind auf sämtlichen Gebieten des Versicherungsrechtes mit Spezialkenntnissen ausgestattet. In der Vergangenheit haben sie weit über 500 Prozesse gegen Lebensversicherungen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, geführt. Die Anfechtungsmöglichkeiten eines Lebensversicherungsvertrages sind vielfältig. Sie reichen von falschen, frivolen Versprechungen bis zur mangelnden Belehrung über das Rücktrittsrecht. Mit wenigen Ausnahmen konnten sämtliche Prozesse zur vollsten Zufriedenheit der Klienten abgeführt werden.

BANKENHAFTUNG

Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen Bankkunde und Bank entstehen naturgemäß Kommunikationsdefizite. Mitunter führt dies zu einem beträchtlichen Schaden für den Kunden. Mitunter halten sich Banken auch nicht an Vereinbarungen. Es sind auch Fälle denkbar, bei denen Banken schlichtweg Fehler machen. Im Regelfall kommt ein Bankkunde nur dann zum Recht, wenn er zu Gericht schreitet. Jedenfalls ist es dieser Kanzlei in der Vergangenheit nur in einer verschwindenden Minderzahl der Fälle gelungen, eine Bank außergerichtlich zu einer Zahlung zu bewegen

UNTREUE | VERUNTREUUNG | BETRUG

Liechtenstein ist ein Finanzplatz und ein Tax Heaven. In solchen Orten ist der größte Teil von Beratern und Banken seriös. Allerdings sind solche Orte auch ein Platz für einige, äußerst wenige schwarze Schafe. Immer wieder haben diese Rechtsanwälte mit Betrugsfällen zu tun. In solchen Fällen ist grundsätzlich Eile geboten. Eile deshalb, weil sich das zur Seite gebrachte Vermögen rapid verringert.

STRAFVERFAHREN

Die Rechtsanwälte dieser Kanzlei vertreten grundsätzlich keine Straftäter, welche sich am Vermögen ihrer Kunden vergangen haben. Allerdings vertreten sie eine Vielzahl von Geschädigten im Strafverfahren als Privatbeteiligte (Nebenkläger). Angesichts der oft komplexen, intransparenten und schlecht dokumentierten Situationen ist es für die Staatsanwälte schwer, geschickte Betrüger zu fassen.  Ein sachkundiger Anwalt ist in der Lage, im Strafverfahren Aspekte aufzuzeigen, welche zu einer Verurteilung in der Hauptsache und zu einer Verurteilung zum Geldersatz führen.

MASSENKLAGEN

Aufgrund des Supportes einer verbundenen Rechtsanwalt GmbH und einem eigens von der Kanzlei  angestellten IT-Technikers sind die Rechtsanwälte in der Lage, eine große Anzahl von Geschädigten in einer Sache effizient zu vertreten. Es ist keine Seltenheit, dass sie über 1000 Geschädigte in einer Sache vertreten. Dies ist nur aufgrund des hohen Automatisierungsgrades und den Tools des Legal Tech möglich. Auch bei der Vertretung einer großen Anzahl von Geschädigten ist es der Kanzlei daher möglich, die Geschädigten stets auf dem Laufenden zu halten.

RECHTSSCHUTZ | PROZESSFINANZIERUNG

Aufgrund des niederen Zinsumfeldes sind die Gewinnmargen der Rechtsschutzversicherer jahrelang gesunken. Dies führt naturgemäß zu einer strengeren Liquidierungspraxis. Da die Kanzlei mit keiner Rechtsschutzversicherung irgendwelche Vereinbarungen hat, scheuen sich die Anwälte nicht, Rechtsschutzversicherer zu klagen, falls sie die Deckung für einen Rechtsstreit ablehnen. Die Rechtsanwälte und auch die in Kooperation mit ihnen stehende Rechtsanwalt GmbH, haben ständig mehr als 100 Rechtsschutzdeckungsprozesse behängen. Ein Großteil dieser Prozesse wird gewonnen. Bei der Verfolgung von Ansprüchen ist ein Kunde oft in einem Dilemma. Er hat schon Geld verloren, soll nochmals Geld nachschießen, obwohl er nicht weiß, ob die Rechtsverfolgung zum Erfolg führt. Weiters tritt das Problem auf, dass ihn auch die Rechtsschutzversicherung im Stich lässt. Für diese Fälle bieten sich Prozessfinanzierer an. Prozessfinanzierer nehmen von der Hauptsache einen gewissen Prozentsatz. Für dieses Entgelt tragen sie das gesamte Prozesskostenrisiko.

Mit einem Prozesskostenfinanzierer an der Seite steht der Geschädigte auf einem gleichen finanziellen Niveau wie die Gegenseite (Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister). Da sozusagen auf Augenhöhe agiert wird, lenken die Prozessgegner oft ein, da sie wissen, dass ihnen ein Prozessverlust sehr teuer zu stehen kommt.

Diese mit dem BSZ e.V. kooperierende Anwaltskanzlei in Liechtenstein gehört keiner Interessensvereinigung an.

Sie hat weder mit Versicherungen, noch mit Banken, Treuhandbüros, Wertpapierdienstleistern, Vermögensberatern etc. irgendeine Vertrags- oder Kooperationsvereinbarung.

Die Rechtsanwälte dieser Kanzlei sind daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Institutionen und Personen vollkommen konflikt- und kollisionsfrei. Aufgrund  langjähriger Erfahrung bei Versicherungen, Banken und als selbstständiger Anwalt hat der Kanzleiinhaber im Versicherungs-, Bankenrecht, aber auch bei der Verfolgung von Ansprüchen gegen Treuhänder und gegen andere Personen entsprechendes Spezialwissen angeeignet.  Der Anwalt verfügt über ein Netzwerk von hervorragenden Sachverständigen, welche unterstützend zur Seite stehen. Weiters kann jederzeit auf den Support der zahlreichen, ebenfalls spezialisierten Juristen seiner Kanzlei zurückgegriffen werden.

Hinsichtlich der Honorarabrechnung legen diese Anwälte größten Wert auf Transparenz. Die Mandanten sind jederzeit über Art und Umfang der anwaltlichen Leistungen informiert.

Bei allen möglichen Varianten, besteht auch die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars.

Wenn sich jemand einen Prozess nicht leisten kann oder will, besteht die Möglichkeit, den jeweiligen Fall für einen Prozessfinanzierer aufzubereiten. Die Kanzlei arbeitet mit einigen Prozessfinanzierern im In- und Ausland zusammen. Die Aufbereitung des Falles für Prozessfinanzierer, welche naturgemäß sehr schwierig ist, erledigen die Anwälte selbstverständlich auch für ihre Mandanten.

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche
wird Ihnen somit ein „Rundum Sorglos Paket“ angeboten!

Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und  von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wird Ihnen somit ein „Rundum Sorglos Paket“ angeboten! Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und  von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der  BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prozessfinanzierung anschließen.


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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.


Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.11.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Dienstag, Oktober 30, 2018

Sie wollen ihre Vienna Life Lebensversicherung kündigen? Unser Prozessfinanzierer übernimmt sämtliche Kosten!


Die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte unter der Leitung eines mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet des Versicherungsrechtes ausgestatteten in Österreich und im Fürstentum Liechtenstein zugelassenen BSZ e.V. Vertrauensanwalts, haben in der Vergangenheit bereits weit über 500 Prozesse gegen Lebensversicherungen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, geführt.

Viele Geschädigte, die jeweils große finanzielle Schäden mit ihren Lebensversicherungen erlitten haben wurden bereits erfolgreich vertreten.  Dank des Einsatzes dieser Spezialisten und ausgewählter Sachverständiger sind die Geschädigten mit einem blauen Auge davongekommen: Der Schaden wurde ihnen ersetzt.

Da grundsätzlich Verjährung eingewendet wird, sollten Geschädigte mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht zu lange warten.

  • Denn: Je früher geklagt wird, desto geringer die Wahrscheinlichkeit der Verjährung und desto größer die Chance auf Erfolg.

Wenn auch Sie eine Fondsgebundene Lebensversicherung der Vienna Life Lebensversicherungen AG besitzen, oder jemanden kennen, der eine solche Fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hat, dann handeln Sie jetzt und sichern sich über den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vienna Life Lebensversicherung die erfolgversprechende Vertretung durch die vorgenannten Spezialisten.  

Mit unserem Prozesskostenfinanzierer an der Seite, steht der Geschädigte auf einem gleichen finanziellen Niveau wie die Gegenseite.

Da sozusagen auf Augenhöhe agiert wird, lenken die Prozessgegner oft ein, da sie wissen, dass ihnen ein Prozessverlust sehr teuer zu stehen kommt.

  • Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsanstalt hat ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein und finanziert aktuell über 100 Verfahren gegen die Vienna-Life Lebensversicherung AG am Fürstlichen Landgericht in Vaduz.

Diese Prozesskostenfinanzierungsanstalt ist unabhängig und sieht es als ihre einzige Pflicht an, geschädigten Versicherungsnehmern zu ihrem Recht und damit zu ihren Ansprüchen zu verhelfen. Die Prozesskostenfinanzierungsanstalt übernimmt dabei sämtliche Kosten, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts- und Gutachterkosten sowie sonstige Honorare - sowohl im vorprozessualen, als auch im Prozessstadium. Bei Gewinn bleibt ein vertraglich vereinbarter Anteil davon bei der Gesellschaft als Provision zur Prozesskostendeckung.

Für das Einschreiten der Prozesskostenfinanzierungsanstalt und die Bearbeitung des Falles erwachsen bei Zustandekommen einer Erfolgsbeteiligungsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Gebühren oder Kosten. Die anfallenden Kosten und Gebühren werden von der Prozesskostenfinanzierungsanstalt getragen. 

Daher haben die Kunden mit keinen Fixkosten zu rechnen!

Es liegt somit auch im größten Interesse der Prozesskostenfinanzierungsanstalt, alles dafür zu tun den maximalen Profit für Sie zu erwirtschaften. Nur wenn Sie Erfolg haben, hat auch die Prozesskostenfinanzierungsanstalt Erfolg!

Wer auch relativ rasch und ohne Risiko zu einem sehr attraktiven wirtschaftlichen Erfolg gelangen will, kann sich hier zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vienna Life Lebensversicherung anmelden.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Vienna Life Lebensversicherung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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CROWDINVESTING: Private Unternehmensfinanzierung Chance und Risiko.

Unternehmen die keine Finanzmittel über traditionelle Kanäle bekommen, versuchen vermehrt über Crowdinvesting Kapital einzusammeln. Online wird ein Geschäftsmodell vorgestellt und nach entsprechenden Investoren gesucht.

Aber Vorsicht ist geboten. Die Geschäftsmodelle werden oft mit blumigen Marketingsprüchen beworben, die mit der Realität wenig zu tun haben. Am Ende steht dann oft die Insolvenz.

Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors den aktuellen Bericht vom  29. 10. 2018 auf www.investmentcheck.de   wieder:

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moovin ist leider kein Einzelfall. Seedmatch und BaFin machen keinen guten Job

29.10.2018 • Der Prozess der Immobilienvermarktung und –Vermittlung ist angeblich verstaubt und festgefahren. Deshalb will moovin alles digitalisieren und damit den Markt aufrollen. Das im März 2015 gegründete Unternehmen moovin Immobilien GmbH startete zur Finanzierung in 2016 über Seedmatch ein Crowdfunding.

294 Investoren gaben 300.000 Euro, um das Unternehmen voranzubringen. Heute braucht moovin erneut Geld. Das neue Funding kumuliert allerdings viele der typischen Probleme, die Crowdfundings in ihrer heutigen Form sehr problematisch machen.



Funding 2016.

Zwischen 100.000 und bis zu 300.000 Euro suchte Seedmatch für moovin ab September 2016. Im Dezember erfolgte die Schließung mit dem Maximalbetrag. Damit gehörte den Anlegern zwölf Prozent an moovin, weil die Pre-Money-Bewertung für die eigentlich überschuldete GmbH bei 2,2 Millionen Euro angesetzt war. Die Verkaufsunterlagen von damals bezifferten einen für 2016 geplanten Jahresumsatz von 318.000 Euro. Ab 2017 sollten es 1,1 Millionen und in 2018 schon 2,1 Millionen Euro sein. In diesem Jahr war geplant Geld zu verdienen. Immerhin 340.000 Euro Gewinn standen für 2018 nach der Vorschau auf der Uhr. Zum frühestmöglichen Rückzahlungszeitpunkt Ende 2021 hätten Anleger sensationelle Gewinne verbucht, denn in diesem Jahr wollte moovin schon fast drei Millionen Euro verdienen.

Funding 2018.

Das Geschäftsmodell hat bisher nicht gezündet. moovin ist per Ende 2017 immer noch überschuldet und weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 380.000 Euro aus (entspricht 66 Prozent der Bilanzsumme). Frisches Geld wird benötigt und Seedmatch steht wieder parat. Dieses Mal werden bis zu 500.000 Euro gesucht. Und um die Verwässerung für die Altgesellschafter nicht so schlimm ausfallen zu lassen, wird die Unternehmensbewertung vor dem Crowdfunding mit 5,5 Millionen Euro angesetzt.

Transparenzverstöße.

Unabhängig von den fragwürdigen Bewertungsansätzen sollten Anleger bedenken, dass moovin extrem intransparent ist. Denn aufgrund des Fundings in 2016 ist es verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Für 2016 wäre das folglich der 30. Juni 2017 gewesen. Stattdessen wurde es April 2018, bis sie den Abschluss einreichten. Nächster Verstoß ist die Hinterlegung, statt die Zahlen zu veröffentlichen, wie es das Vermögensanlagengesetz vorschreibt. Und wem das noch nicht reicht, der muss sich den hinterlegten Abschluss gegen Gebühr nur besorgen, um zu sehen, dass der Inhalt ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorgaben für ein Unternehmen mit Kapitalmarktbezug entspricht.

Ausreden.

Auf Anfrage, warum die gesetzlichen Transparenzpflichten nicht eingehalten werden, erklärte die „Managerin Corporate Communications“ von Seedmatch, dass der Jahresabschluss 2017 auf Seedmatch veröffentlicht sei. Ähnliches erklärte Mercedes Zierau von der Abteilung „Finance & Business Intelligence“ bei der moovin Immobilien GmbH: „Unser Jahresabschluss 2017 ist auf Seedmatch veröffentlicht und kann dort gerne eingesehen werden. Wir sind uns hier unseren Transparenzpflichten bewusst.“ Wirklich? Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, die sehr umfangreichen Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes zu den Bekanntmachungspflichten zu zitieren. Vielleicht sollten die Macher von Seedmatch und moovin die Paragraphen ab 23 auch mal lesen, damit sie wissen, was die gesetzlich vorgeschriebene Mindesttransparenz ist.

BaFin.

Den Mitarbeitern der Finanzaufsicht BaFin zu raten, das Vermögensanlagengesetz zu lesen, ist sicher nicht nötig. Denn die kennen das Gesetz vermutlich auswendig. Aber der Rat es zu beachten, wäre vielleicht hilfreich. Denn auch wenn die BaFin die zur Gestattung bei ihr eingereichten Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) nicht inhaltlich prüft, so sollte doch der formale Verstoß gegen die Transparenzpflichten auffallen. Im VIB vom 2. Oktober 2018 ist ausgeführt, dass der letzte aufgestellte Jahresabschluss das Jahr 2016 betrifft. Damit war er bereits 21 Monate alt. Eine Beanstandung gab trotzdem nicht. Ob das die BaFin störte, hat investmentcheck Seedmatch gefragt: „Die BaFin hat die zweite Finanzierungsrunde von moovin bei Seedmatch ohne Auflagen genehmigt.“

Haftung.

Der Fall von moovin ist leider keine Ausnahme. Die Crowd-Plattformen wollen Geld einsammeln und damit verdienen. Sie sind bei der Auswahl ihrer Investments nicht wählerisch genug. Seedmatch spricht keine Investitionsempfehlungen aus und wird auch nicht als Berater, sondern nur als Vermittler tätig. Die Investorenhinweise schieben die Verantwortung komplett auf den Anleger: „Durch Seedmatch erfolgt nur eine Vorauswahl der Startups auf Basis des Investmentfokus’ und nach bestimmten formalen Kriterien. [...] Seedmatch prüft nicht, ob und inwieweit ein Investment in das Startup wirtschaftlich sinnvoll ist.“

Loipfinger’s Meinung.

Gebetsmühlenartig wiederhole ich die strukturellen Probleme des Crowdmarktes. Ich habe es auch ausführlich in meinem Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ beschrieben. Hier wird gerade das Vertrauen in eine sinnvolle und volkswirtschaftlich wichtige Idee der privaten Unternehmensfinanzierung zerstört. Anleger werden reihenweise Geld verlieren und in den Glücksfällen erfolgreicher Investments mit Krümeln abgespeist. Die BaFin, die ohnehin nur wenige formale Pflichten übernommen hat, erfüllt nicht einmal diese und unterstützt damit zweifelhafte Marktakteure. Meinen täglichen Frust gibt mir heute. Die BaFin sorgt schon dafür....


NEU: Das Buch „Achtung, Anlegerfallen!“

Seit 27.02.2018 ist das neue Buch „Achtung, Anlegerfallen!“ von investmentcheck-Herausgeber Stefan Loipfinger im Buchhandel erhältlich.  Es zeigt auch für Laien verständlich die Fallstricke der verbal einfallsreichen und immer komplexeren Kreationen von Banken und Versicherungen auf.

***
Bei den  BSZ e.V. Interessengemeinschaften  melden sich durch die tägliche Berichterstattung viele Anleger die mit den unterschiedlichsten Kapitalanlagen Verluste erlitten haben.

Die BSZ e.V. Interessengemeinschaften werden durch hochqualifizierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien betreut. Die Fachanwälte dieser Kanzleien verfügen in ihrem Fachgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. „Wir können damit allen betroffenen Anlegern eine qualifizierte Beratung durch Fachanwälte anbieten“, sagt Roosen. Es werden Anleger aus dem gesamten Bundesgebiet betreut.

Durch Kooperationen mit Fachanwälten für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfern sowie externen Beratungsunternehmen erreichen diese Kanzleien einen wichtigen Kompetenzvorsprung in der Prozess- und Verhandlungsstrategie.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

  • Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CROWDINVESTING anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft CROWDINVESTING kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.


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Montag, Oktober 29, 2018

Bericht von den P&R- Gläubigerversammlungen.

Am 17. und 18. Oktober 2018 haben die Berichtstermine und die Gläubigerversammlungen drei insolventer P&R-Gesellschaften in der Münchner Olympiahalle stattgefunden.

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben im Auftrag einer Vielzahl von Mandanten daran teilgenommen und wollen Sie hier ausführlich über den Verlauf informieren, die juristisch gesehen als Teil des gerichtlichen Verfahrens gilt.

Wie erwartet hat der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé zu Beginn die Komplexität des Insolvenzverfahrens dargestellt. Es dürfte eines der größten, wenn nicht sogar das größte Kapitalanlage-Insolvenzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Außerdem wiederholte er den  bisherigen Stand der Erkenntnisse, was er bereits im Vorfeld gegenüber den Medien getan hatte.

Neu war die Erkenntnis daher nicht, dass statt der rund 1,6 Mio. Container, die bei den vier insolventen deutschen P&R-Gesellschaften ausweislich der mit den Anlegern abgeschlossenen Verträge vorhanden sein müssten, tatsächlich nur rund 628.000 Container existent sind. Deren Durchschnittsalter beträgt gut neun Jahre und sie werden von der schweizerische P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) verwaltet.

Im Jahr 2006 soll es noch eine – möglicherweise zufällige – Deckung von Ist- und Sollbestand an Container gegeben haben, der Fehlbestand sei aber seit 2007 massiv aufgebaut worden. Insbesondere in und nach der Weltwirtschaftskrise geriet P&R demnach in große wirtschaftliche Schwierigkeiten, die gegenüber den Anlegern aber verschwiegen wurden. Um Altverbindlichkeiten gegenüber den Anlegern bedienen zu können, kurbelte P&R den Vertrieb enorm an, nicht zuletzt, um die bereits bestehenden Containerfehlbestände zu kaschieren. Das gesamte „System“ funktionierte schon seit spätestens 2009 nur solange, wie frisches Geld von Anlegern hereinkam.

Ende 2009 fehlten laut Insolvenzverwalter bereits 461.000 Container, so dass durch die bestehende Containerflotte schon keine Umsätze generiert werden konnten, die auch nur ansatzweise ausreichen konnten, um die Verbindlichkeiten aus den Mieten und Rückkäufen gegenüber den Altanlegern zu bedienen. Neben dem Fehlbestand an Containern und der

Tatsache, dass weder die den Anlegern versprochenen Mieten, noch die in Aussicht gestellten und in der Vergangenheit gezahlten Rückkaufpreise, marktkonform waren, kam erschwerend hinzu, dass während der Weltwirtschaftskrise auf dem ohnehin sehr volatilen Containermarkt auch die Nachfrage massiv zurück ging, also mit der bestehenden Containerflotte völlig unzureichend Umsätze geniert werden konnten.

Diese wirtschaftlichen Umstände verstärkten den Liquiditätsbedarf von P&R zusätzlich. Nur durch die Einwerbung frischen Kapitals und dem Verkauf bestehender Container (teilweise zu Ramschpreisen) konnte das Konzept aufrechterhalten werden, wobei schon zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenz allein aufgrund der Containerfehlbestände  nicht mehr abwendbar war. Trotz seit Jahren fehlender positiver Fortführungsprognose wurde noch bis in 2018 hinein der Vertrieb weiter fokussiert, um die Containerfehlbestände zu verschleiern.

Erst als der Vertriebsumsatz einbrach, kollabierte auch das System, weil nicht mehr genügend frisches Kapital generiert wurde, um die Altverbindlichkeiten zu befriedigen.

Der Lug und Trug ist nach Ansicht des Insolvenzverwalters nur deshalb solange nicht aufgeflogen, weil die schweizerische E&F und die jeweilige deutsche P&R-Gesellschaft intern völlig unabhängig voneinander agierten. Es soll eine große, historisch bedingte Intransparenz zwischen den deutschen Verwaltungsgesellschaften und dem Schweizer Containermanagement geben haben. Die Mitarbeiter der schweizerischen E&F sollen keine Kenntnis über die Anleger und die Vertragsabschlüsse der insolventen deutschen Gesellschaft gehabt haben. Umgekehrt sollen die Mitarbeiter der insolventen deutschen Gesellschaft keine Kenntnis über die Containerflotte bei der schweizerischen E&F gehabt haben.

Für die Insolvenzmasse geht es nun darum, zur Minimierung der Schäden der Anleger Vermögenswerte zu realisieren.
Das Hauptaugenmerk liegt daher auf dem vorhandenen Containerbestand bei der schweizerischen E&F, sprich dem Erlös aus Mieten und dem Verkauf der Container. Um dies zu realisieren, sind - da die Container nicht im Eigentum der insolventen deutschen P&R-Gesellschaften stehen, sondern ausschließlich die schweizerische E&F Umsätze generiert - die Anteile des Herrn Roth an der schweizerischen E&F inzwischen an die insolventen deutschen Gesellschaften verpfändet worden.

Zudem wurde ein Schweizer Wirtschaftsprüfer als alleinvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied bestellt. Heinz Roth ist seither Verwaltungsrat ohne Zeichnungsbefugnis. Alle Erlöse der schweizerischen E&F stünden schuldrechtlich den deutschen P&R-Gesellschaften zu, wobei sich der Insolvenzverwalter noch nicht dazu äußern wollte, in welchem Verhältnis Vermögen an die vier insolventen deutschen P&R-Gesellschaften verteilt werden würden. Marktkenner halten Erlöse aus Vermietung und Verkauf in Höhe von 1,9 Mrd. USD (aktuell rund 1,6 Mrd. EUR) für realistisch, was allerdings aufgrund der Volatilität des Containermarktes mit Vorsicht zu betrachten ist. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sei zum jetzigen Zeitpunkt juristisch und faktisch nicht möglich, alle Container direkt zu verwerten.

Zudem habe der Insolvenzverwalter bereits damit begonnen, die Inanspruchnahme früherer Geschäftsführer, insbesondere Herrn Roth vorzubereiten.

Für Sie als P&R-Gläubiger sind zwei Themen besonders wichtig:

Zum einen hat der Insolvenzverwalter auf die drängende Frage des hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts hin eingeräumt, was wir bereits prognostiziert haben. Nämlich, dass er die in den vorausgefüllten Forderungsanmeldungen geltend gemachten Forderungen in einem bevorstehenden Prüftermin bestreiten müsse.

Also werden diejenigen Anleger, die die vom Insolvenzverwalter verschickte Forderungsanmeldung verwendet haben, leer ausgehen.

In diesem Zusammenhang hat der Insolvenzverwalter zu rechtfertigen versucht, dass die vorausgefüllte Forderungsanmeldung allein zur Verfahrensvereinfachung verwendet wurde, ohne jedes Präjudiz im Hinblick auf die dort formulierten Forderungen. Es gab und gibt also keinerlei Gewähr dafür, dass diese vorformulierten Forderungen anerkennt werden. Ganz im Gegenteil hat der Insolvenzverwalter eingeräumt, dass genau dies nicht passieren wird.

Zum anderen hat der Insolvenzverwalter die Anleger damit zu besänftigen versucht, dass aus seiner Sicht am Ende nur auf Basis eines Kompromisses Forderungen zur Tabelle angemeldet werden können, damit alle Anleger möglichst gleich behandelt würden. Nach Ansicht der berichtenden Anwälte ist der von ihm gewünschte Kompromiss allenfalls eine romantische Wunschvorstellung. Denn es wird – völlig legitim und empfehlenswert – immer Anleger geben, die nicht auf „faule Kompromisse“ eingehen wollen und ihre tatsächlichen Forderungen – nötigenfalls gerichtlich – durchsetzen werden. Dadurch werden sie eine sehr viel höhere Forderungen zur Tabelle festgestellt bekommen werden, als jene Anleger, für die auf Grundlage eines Kompromisses Feststellungen zur Tabelle erfolgen. Diese Anleger werden, auch vor dem Hintergrund der mutmaßlich durchaus signifikanten Vermögenswerte, die zu verteilen sein werden, dann wirtschaftlich sehr viel besser stehen, als diejenige, die nichts unternehmen.

Der Rat des Insolvenzverwalters an die Anleger „Ruhe bewahren, Sie haben keine Nachteile, wenn Sie nichts tun.“ ist mithin absolut falsch und nur sein Versuch, Anleger ruhig zu stellen und sich selbst Arbeit zu ersparen.

Zudem steht nach wie vor die Frage im Raum, ob und wenn ja in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen und in der Vergangenheit geflossene Auszahlungen zurückfordern wird.

Auch hier hielt er sich äußerst bedeckt. Nach seinem Dafürhalten handele es sich zwar vorliegend nicht um die typischen Fallgruppen von sogenannten Schneeballsystemen, in denen bislang von der Rechtsprechung Rückforderungen des Insolvenzverwalters bestätigt wurden. Er müsse das aber noch abschließend prüfen und könne keinerlei Zusicherungen machen, dass keine Rückforderungen gestellt werden. Mithin wird sich zeigen, was der Insolvenzverwalter, der von den Versammlungen in seinem Amt bestätigt wurde, tatsächlich tun wird.

In weiteren Abstimmungsverfahren wurden außerdem die jeweilige Besetzung des Gläubigerausschusses bestätigt und eine Erweiterung um zusätzliche Mitglieder jeweils abgelehnt.

Ob und wieweit die für Sie geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, wird der ursprünglich für den 14. November 2018 anberaumte Prüftermin zeigen. Allerdings wies der verfahrensleitende Richter schon darauf hin, dass der Termin aufgrund des Umfangs des Verfahrens vertagt werden und vermutlich erst in mehreren Monaten stattfinden wird.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.10.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



Samstag, Oktober 27, 2018

BWF-Stiftung: Sehr gute Schadensersatzchancen. Verjährung Ende 2018!

Geschädigte BWF-Anleger können nur noch bis Ende 2018 gegen die beteiligten Vermittler vorgehen, dann tritt Verjährung ein.

Die hier berichtende BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei die seit dem Jahr 2015 über 180 geschädigte BWF-Anleger gegen die Vermittler der Anlage vertreten hat, weist nochmals darauf hin, dass Geschädigte sich beeilen müssen, um noch Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler geltend zu machen, da Ende 2018 Verjährung der Ansprüche gegen die Vermittler eintreten wird.

Dabei sollen betroffene Anleger darauf hingewiesen werden, dass die Chancen, um gegen die Vermittler der Anlage vorzugehen, in vielen Fällen ausgezeichnet sind.

Die hier berichtende Kanzlei konnte etliche Klage stattgebende (und inzwischen sogar rechtskräftige) Urteile vor zahlreichen Gerichten in ganz Deutschland erstreiten, so z. B. LG Nürnberg, Hof, Frankfurt (Oder), Berlin, Marburg, Frankenthal, Cottbus und Lüneburg, zudem vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken. 

Das OLG Berlin hatte vor kurzem in 2 von diesen Anwälten betreuten Fällen mitgeteilt, die Berufung der dortigen Vermittler durch sog. § 522er II-Beschluss zurück weisen zu wollen, weil die Berufung der Vermittler keine Aussicht auf Erfolg hat.

Vor kurzen hatte auch das Landgericht München II in einem weiteren von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei betreuten, noch nicht rechtskräftigen, Verfahren mit dem Az. 10 O 2871/17 den dortigen Vermittler zum Schadensersatz in Höhe von 50.000,- € an den Anleger verurteilt.

In vielen Fällen konnten für die Anleger aber auch Vergleiche geschlossen werden, in denen die Anleger einen Teil ihres Schadens kompensiert bekommen haben, in der Regel zwischen 30-80 % des Schadens.

Die Vermittler haben nach Ansicht der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und der Gerichte in vielen Fällen ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt, weil die Anlage bei der BWF-Stiftung nicht plausibel war, d.h, nicht plausibel 5-10 % Rendite mit einer sicheren Gold-Anlage erzielt werden konnten, zumal der Goldpreis bereits gefallen war, die Anleger auch nicht, wie ihnen vielfach mitgeteilt wurde, Eigentum am Gold erworben haben, und die Anleger auch im Insolvenzfall nicht auf das Gold zugreifen konnten und durch das Gold geschützt waren.

Die Erfolge gegen die Vermittler sind deshalb so beachtlich, weil sich andere Vorgehensweisen bisher als kompletter "Irrweg" für die Anleger erwiesen haben.

  • Diverse Anleger-Klagen gegen einen involvierten Rechtsanwalt wurden inzwischen vom zuständigen Landgericht und sogar vom zuständigen Oberlandesgericht teilweise rechtskräftig abgewiesen.

Doch Anleger Achtung:

Ende 2018 werden nach Ansicht der berichtenden Rechtsanwälte Ansprüche gegen die Vermittler der Anlage verjähren aufgrund der Vorschrift der §§ 195, 199 BGB.

Hiernach verjähren Ansprüche 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und des Schädigers. Da die Insolvenz bei der BWF-Stiftung 2015 eintrat, werden Gerichte sich nach Ansicht der Anwälte auf den Standpunkt stellen, dass Ende 2018 Verjährung eintritt. Anleger sollten also keine weitere Zeit mehr verlieren, und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, denn auf einen verjährten Anspruch wird ein Vermittler keine Zahlungen mehr leisten.

Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen auch die Kosten für ein Vorgehen gegen die Vermittler, was immer geprüft werden sollte. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stellen gerne eine kostenlose Anfrage an die Rechtsschutzversicherung für die Anleger.

Anleger der BWF-Stiftung sollten also nicht länger zögern, ihre Ansprüche gegen die Vermittler der Anlage fachkundig prüfen zu lassen, da Ende 2018 Verjährung eintreten wird.

Fazit: 
Für die geschädigten Anleger sind sofort konkrete Maßnahmen erforderlich. Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Aufnahme in eine "BSZ® Interessengemeinschaft“ und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll verbessern!

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