Montag, Oktober 29, 2018

Bericht von den P&R- Gläubigerversammlungen.

Am 17. und 18. Oktober 2018 haben die Berichtstermine und die Gläubigerversammlungen drei insolventer P&R-Gesellschaften in der Münchner Olympiahalle stattgefunden.

Die hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte haben im Auftrag einer Vielzahl von Mandanten daran teilgenommen und wollen Sie hier ausführlich über den Verlauf informieren, die juristisch gesehen als Teil des gerichtlichen Verfahrens gilt.

Wie erwartet hat der Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé zu Beginn die Komplexität des Insolvenzverfahrens dargestellt. Es dürfte eines der größten, wenn nicht sogar das größte Kapitalanlage-Insolvenzverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Außerdem wiederholte er den  bisherigen Stand der Erkenntnisse, was er bereits im Vorfeld gegenüber den Medien getan hatte.

Neu war die Erkenntnis daher nicht, dass statt der rund 1,6 Mio. Container, die bei den vier insolventen deutschen P&R-Gesellschaften ausweislich der mit den Anlegern abgeschlossenen Verträge vorhanden sein müssten, tatsächlich nur rund 628.000 Container existent sind. Deren Durchschnittsalter beträgt gut neun Jahre und sie werden von der schweizerische P&R Equipment & Finance Corp. (E&F) verwaltet.

Im Jahr 2006 soll es noch eine – möglicherweise zufällige – Deckung von Ist- und Sollbestand an Container gegeben haben, der Fehlbestand sei aber seit 2007 massiv aufgebaut worden. Insbesondere in und nach der Weltwirtschaftskrise geriet P&R demnach in große wirtschaftliche Schwierigkeiten, die gegenüber den Anlegern aber verschwiegen wurden. Um Altverbindlichkeiten gegenüber den Anlegern bedienen zu können, kurbelte P&R den Vertrieb enorm an, nicht zuletzt, um die bereits bestehenden Containerfehlbestände zu kaschieren. Das gesamte „System“ funktionierte schon seit spätestens 2009 nur solange, wie frisches Geld von Anlegern hereinkam.

Ende 2009 fehlten laut Insolvenzverwalter bereits 461.000 Container, so dass durch die bestehende Containerflotte schon keine Umsätze generiert werden konnten, die auch nur ansatzweise ausreichen konnten, um die Verbindlichkeiten aus den Mieten und Rückkäufen gegenüber den Altanlegern zu bedienen. Neben dem Fehlbestand an Containern und der

Tatsache, dass weder die den Anlegern versprochenen Mieten, noch die in Aussicht gestellten und in der Vergangenheit gezahlten Rückkaufpreise, marktkonform waren, kam erschwerend hinzu, dass während der Weltwirtschaftskrise auf dem ohnehin sehr volatilen Containermarkt auch die Nachfrage massiv zurück ging, also mit der bestehenden Containerflotte völlig unzureichend Umsätze geniert werden konnten.

Diese wirtschaftlichen Umstände verstärkten den Liquiditätsbedarf von P&R zusätzlich. Nur durch die Einwerbung frischen Kapitals und dem Verkauf bestehender Container (teilweise zu Ramschpreisen) konnte das Konzept aufrechterhalten werden, wobei schon zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenz allein aufgrund der Containerfehlbestände  nicht mehr abwendbar war. Trotz seit Jahren fehlender positiver Fortführungsprognose wurde noch bis in 2018 hinein der Vertrieb weiter fokussiert, um die Containerfehlbestände zu verschleiern.

Erst als der Vertriebsumsatz einbrach, kollabierte auch das System, weil nicht mehr genügend frisches Kapital generiert wurde, um die Altverbindlichkeiten zu befriedigen.

Der Lug und Trug ist nach Ansicht des Insolvenzverwalters nur deshalb solange nicht aufgeflogen, weil die schweizerische E&F und die jeweilige deutsche P&R-Gesellschaft intern völlig unabhängig voneinander agierten. Es soll eine große, historisch bedingte Intransparenz zwischen den deutschen Verwaltungsgesellschaften und dem Schweizer Containermanagement geben haben. Die Mitarbeiter der schweizerischen E&F sollen keine Kenntnis über die Anleger und die Vertragsabschlüsse der insolventen deutschen Gesellschaft gehabt haben. Umgekehrt sollen die Mitarbeiter der insolventen deutschen Gesellschaft keine Kenntnis über die Containerflotte bei der schweizerischen E&F gehabt haben.

Für die Insolvenzmasse geht es nun darum, zur Minimierung der Schäden der Anleger Vermögenswerte zu realisieren.
Das Hauptaugenmerk liegt daher auf dem vorhandenen Containerbestand bei der schweizerischen E&F, sprich dem Erlös aus Mieten und dem Verkauf der Container. Um dies zu realisieren, sind - da die Container nicht im Eigentum der insolventen deutschen P&R-Gesellschaften stehen, sondern ausschließlich die schweizerische E&F Umsätze generiert - die Anteile des Herrn Roth an der schweizerischen E&F inzwischen an die insolventen deutschen Gesellschaften verpfändet worden.

Zudem wurde ein Schweizer Wirtschaftsprüfer als alleinvertretungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied bestellt. Heinz Roth ist seither Verwaltungsrat ohne Zeichnungsbefugnis. Alle Erlöse der schweizerischen E&F stünden schuldrechtlich den deutschen P&R-Gesellschaften zu, wobei sich der Insolvenzverwalter noch nicht dazu äußern wollte, in welchem Verhältnis Vermögen an die vier insolventen deutschen P&R-Gesellschaften verteilt werden würden. Marktkenner halten Erlöse aus Vermietung und Verkauf in Höhe von 1,9 Mrd. USD (aktuell rund 1,6 Mrd. EUR) für realistisch, was allerdings aufgrund der Volatilität des Containermarktes mit Vorsicht zu betrachten ist. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sei zum jetzigen Zeitpunkt juristisch und faktisch nicht möglich, alle Container direkt zu verwerten.

Zudem habe der Insolvenzverwalter bereits damit begonnen, die Inanspruchnahme früherer Geschäftsführer, insbesondere Herrn Roth vorzubereiten.

Für Sie als P&R-Gläubiger sind zwei Themen besonders wichtig:

Zum einen hat der Insolvenzverwalter auf die drängende Frage des hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts hin eingeräumt, was wir bereits prognostiziert haben. Nämlich, dass er die in den vorausgefüllten Forderungsanmeldungen geltend gemachten Forderungen in einem bevorstehenden Prüftermin bestreiten müsse.

Also werden diejenigen Anleger, die die vom Insolvenzverwalter verschickte Forderungsanmeldung verwendet haben, leer ausgehen.

In diesem Zusammenhang hat der Insolvenzverwalter zu rechtfertigen versucht, dass die vorausgefüllte Forderungsanmeldung allein zur Verfahrensvereinfachung verwendet wurde, ohne jedes Präjudiz im Hinblick auf die dort formulierten Forderungen. Es gab und gibt also keinerlei Gewähr dafür, dass diese vorformulierten Forderungen anerkennt werden. Ganz im Gegenteil hat der Insolvenzverwalter eingeräumt, dass genau dies nicht passieren wird.

Zum anderen hat der Insolvenzverwalter die Anleger damit zu besänftigen versucht, dass aus seiner Sicht am Ende nur auf Basis eines Kompromisses Forderungen zur Tabelle angemeldet werden können, damit alle Anleger möglichst gleich behandelt würden. Nach Ansicht der berichtenden Anwälte ist der von ihm gewünschte Kompromiss allenfalls eine romantische Wunschvorstellung. Denn es wird – völlig legitim und empfehlenswert – immer Anleger geben, die nicht auf „faule Kompromisse“ eingehen wollen und ihre tatsächlichen Forderungen – nötigenfalls gerichtlich – durchsetzen werden. Dadurch werden sie eine sehr viel höhere Forderungen zur Tabelle festgestellt bekommen werden, als jene Anleger, für die auf Grundlage eines Kompromisses Feststellungen zur Tabelle erfolgen. Diese Anleger werden, auch vor dem Hintergrund der mutmaßlich durchaus signifikanten Vermögenswerte, die zu verteilen sein werden, dann wirtschaftlich sehr viel besser stehen, als diejenige, die nichts unternehmen.

Der Rat des Insolvenzverwalters an die Anleger „Ruhe bewahren, Sie haben keine Nachteile, wenn Sie nichts tun.“ ist mithin absolut falsch und nur sein Versuch, Anleger ruhig zu stellen und sich selbst Arbeit zu ersparen.

Zudem steht nach wie vor die Frage im Raum, ob und wenn ja in welchem Umfang der Insolvenzverwalter Anfechtungen vornehmen und in der Vergangenheit geflossene Auszahlungen zurückfordern wird.

Auch hier hielt er sich äußerst bedeckt. Nach seinem Dafürhalten handele es sich zwar vorliegend nicht um die typischen Fallgruppen von sogenannten Schneeballsystemen, in denen bislang von der Rechtsprechung Rückforderungen des Insolvenzverwalters bestätigt wurden. Er müsse das aber noch abschließend prüfen und könne keinerlei Zusicherungen machen, dass keine Rückforderungen gestellt werden. Mithin wird sich zeigen, was der Insolvenzverwalter, der von den Versammlungen in seinem Amt bestätigt wurde, tatsächlich tun wird.

In weiteren Abstimmungsverfahren wurden außerdem die jeweilige Besetzung des Gläubigerausschusses bestätigt und eine Erweiterung um zusätzliche Mitglieder jeweils abgelehnt.

Ob und wieweit die für Sie geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, wird der ursprünglich für den 14. November 2018 anberaumte Prüftermin zeigen. Allerdings wies der verfahrensleitende Richter schon darauf hin, dass der Termin aufgrund des Umfangs des Verfahrens vertagt werden und vermutlich erst in mehreren Monaten stattfinden wird.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.10.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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