Soll man ,,gutes
Geld" dem „schlechten Geld“ hinterherwerfen? Dieser Spruch ist eine
Erfindung der Finanzindustrie, damit der geschädigte Anleger die Füße still hält!
Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten
Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch
zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem
Schlechten hinterherwerfen.
Ihre Fragen haben wir hier beantwortet:
Frage:
Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor
haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?
Antwort:
Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen
unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer
renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten der BSZ eine fachlich
fundierte Erstberatung von einem Rechtsanwalt.
Frage:
Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen
Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?
Antwort:
Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist
über einen einmaligen Förderbeitrag abgedeckt. Falls die Anwälte feststellen,
dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die
Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht,
so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage
bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der
Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl.
Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.
Frage:
Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des
Mandats sie einen ,,Ball ins Rollen bringen", den sie nicht mehr aufhalten
können?
Antwort:
Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor,
dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen.
Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob
er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in
diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in
Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.
Frage
Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung
der Angelegenheit zu versuchen?
Antwort:
In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich
eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall
muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus
der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche
Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch unbenommen,
gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.
Frage:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese
Furcht begründet?
Antwort:
Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die
Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten
aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im
Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das
Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine
Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht
vertreten und diesen zur Seite stehen.
Frage:
Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?
Antwort:
Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen
die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem
Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf
ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der
Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit,
auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.
Frage:
Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt
habe, bereits insolvent wurde?
Antwort:
Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher
Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den
Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder
vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen
müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen
gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme
anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
Frage:
Was machen Mandanten, die über keine
Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?
Antwort:
Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht
scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Der
BSZ e.V. und die mit ihm kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft können
Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen.
Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch kompetente Beratung, andererseits
durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur
Rechtsdurchsetzung. Der mit dem BSZ e.V. verbundene Prozessfinanzierer
finanziert die Durchsetzung außergerichtlicher und gerichtlicher
Rechtsansprüche Rechtssuchender. Zu seinen Spezialgebieten zählt die Durchsetzung
von Ansprüchen aus dem Wertpapier- und Kapitalmarktrecht.
Frage:
Was ist zu tun, wenn Zweifel an der Anlage aufkommen?
Antwort:
Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer
Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind
bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen für einen
moderaten einmal Beitrag eine erste fundierte Einschätzung. Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass
er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die
Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den
Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.
Frage:
Ist es sinnvoll einer Interessengemeinschaft beizutreten?
Antwort:
Der Zusammenschluss von Geschädigten kann im Bereich des
Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn
diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen
der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen
sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als
sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei
als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende
Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine
größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für
unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.
Frage:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Bearbeitung durch
Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?
Antwort:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes
kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier
eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt,
die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben
kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber
Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor
den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch
hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine
Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts
ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz
kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn
der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen
und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist.
Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell
bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall
sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet
wird.
Frage:
Sind denn die Fälle Falschberatung nicht alle
gleichgelagert?
Antwort:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große
Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der
konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht
wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung
zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht
insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der
Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so
z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner
Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit
ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein
Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien
entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte
sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage
verbieten.
Frage:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage
unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich
vorzugehen?
Antwort:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die
Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder
Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten
immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen
Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (z.B. die
Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über eine z.B. bevorstehende Insolvenz
bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen,
Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor
Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten
grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall
ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle.
Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr
unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also
auch für die Banken.
Frage:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht
dann der Zusammenschluss von Geschädigten?
Antwort:
Es ist immer ein Vorteil, wenn ein spezialisierter Anwalt
mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden
sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele
Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig
sind.
Frage:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage einzureichen?
Antwort:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend
erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Sofern für eine
Prüfung der Verjährung und/oder für die Ausarbeitung und Einreichung einer
Klageschrift zur Hemmung der Verjährung nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein
sollte, bietet sich die vereinfachte Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer
staatlich anerkannten Gütestelle an. Daher stellen übrigens auch viele Anwälte
sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche
Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten
Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich
vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich
preiswerter. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer
Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage
teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der
Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer
vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden
Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich
vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.
Info zu den BSZ® e.V.
Interessengemeinschaften:
Der BSZ® e.V. wurde
am 15.04.1998 in das Vereinsregister eingetragen. Er ist eine geschützte Marke,
kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich
mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte
Kapitalanleger bei Anlegern und
Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der
Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation
wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.
Vorteile der BSZ®
e.V. Interessengemeinschaften:
In vielen Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Anleger
betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur
Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die
Interessen der Anleger zu bündeln, denn von einem effektiven
Informationsaustausch profitieren alle.
Durch den Beitritt zu einer BSZ® Interessengemeinschaft
erhalten Betroffene das was sie in dieser Situation am nötigsten brauchen:
·
eine
anwaltliche Erstberatung, die aufzeigt, welche rechtlichen Möglichkeiten offen
stehen um den Anspruch durchzusetzen.
·
Gegen
welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich dieser Anspruch richten
kann,
- wie die Erfolgsausichten sind,
- mit welchen Kosten zu rechnen ist,
- ob eventuell wegen drohender
Verjährung Maßnahmen zu ergreifen sind.
Der BSZ® e.V. konnte
in seiner langjährigen Tätigkeit viele Anleger vor betrügerischen oder
unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit
des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich
später als absoluter Volltreffer
erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann
dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.
Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von
Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte
wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger
alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien
zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des
Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V.
zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und
Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in
etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter
Beweis gestellt
Der BSZ® e.V. ist seit nunmehr 20 Jahren einer der führenden
Anlegerschutzvereine in Deutschland, seit 20 Jahren nimmt der BSZ® e.V. damit
eine wegbereitende Stellung im Anlegerschutz ein und konnte hervorragende
Ergebnisse für den Anlegerschutz in ganz Deutschland erzielen.
Einmaliges Aufklärungs- und Informationssystem des BSZ® e.V.
für Anleger- und Verbraucher:
Der BSZ® e.V. bietet ein in Deutschland immer noch
einmaliges und unerreichtes Informationsportal, in dem mehrmals wöchentlich
neue Berichte zu aktuellen Themen aus dem Bereich Anleger- und
Verbraucherschutz veröffentlicht werden. Diese hochaktuellen Informationen sind
kostenlos und somit für alle zugänglich - von ihnen profitieren somit alle
Anleger und Verbraucher und können sich somit wertvolle Informationen zu ihrem
speziellen Fall aus dem Bereich Anleger- und Verbraucherschutz einholen.
Der BSZ® e.V. und die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden oft
in führenden (Print-)Medien zu aktuellen Themen des Anlegerschutzes gefragt,
und sind somit in der Lage, Aufklärungsarbeit zu leisten und die Position des
Anlegerschutzes in Deutschland deutlich zu verbessern.
Erheblicher Informationsvorsprung durch die BSZ®
e.V.-Interessengemeinschaften
Ein weiterer Grund für die beeindruckende Erfolgsbilanz des
BSZ® e.V. liegt darin, dass sich die Bündelung der Anleger und Verbraucher in
einer der zahlreichen BSZ® eV.-Interessengemeinschaften voll bewährt hat. Durch
diese Bündelung der Anlegerinteressen ist auch ein Informationsvorsprung
möglich, der andernfalls nicht möglich wäre, denn durch die Auswertung der
Informationen der geschädigten Anleger und der Unterlagen ist es oftmals möglich,
neue, werthaltige Informationen ans Tageslicht zu fördern, die allen Anlegern
in der Interessengemeinschaft zugute kommen.
Teilweise Möglichkeit der Bündelung der Geschädigten in
Streitgenossenschaften
Teilweise besteht auch die Möglichkeit, die Geschädigten bei
Gerichtsverfahren in Streitgenossenschaften (im Volksmund auch als sog.
,,Sammelklagen" bezeichnet) zusammen zu führen, wie es aktuell bei einigen
Fällen des BSZ® e.V. praktiziert wird, mit der Möglichkeit der Kostenersparnis
für die Betroffenen.
Der aktuelle BSZ e.V.
Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum
noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an
erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger
rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten,
Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds,
sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl
solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das
führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es
der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken
ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Fazit des BSZ e.V.:
Wehren Sie sich, damit Sie nicht zum Opfer werden! Kein
Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch
gestartet zu Haben, Schadenersatz zu bekommen!
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten
Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist
gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden
können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V.
Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular,
Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten
verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V.
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