Manche Anleger zahlen für schlechte Anlageberatung einen
hohen Preis! Viele Menschen suchen für ihre Altersvorsorge eine sichere
Kapitalanlage. Die Auswahl an solchen Produkten ist riesig, aber für die
Anleger auch verwirrend, oft unverständlich und kaum durchschaubar. Also
wendet man sich an einen Anlageberater, in der Hoffnung, dass dieser das
passende Produkt empfehlen kann. Der Rat des Beraters ist in der Regel
kostenlos, kann aber extrem teuer werden.
Gemeint sind hier zunächst noch nicht einmal die durch
Schlechtberatung möglicherweise entstandenen Verluste, sondern die durch die
Inanspruchnahme eines Beraters entstandenen verdeckten Kosten. Eventuell gibt
es die betreffende Kapitalanlage ohne die Inanspruchnahme eines Beraters ohne
diese Kosten und Gebühren. Selbst kleinste Unterschiede bei den Gebühren können
über die totale Laufzeit der Anlage durchaus einige Tausend Euro ausmachen. Es
lohnt sich also nicht nur sein persönliches Anlageprodukt sorgfältig
auszuwählen, sondern auch darauf zu achten bei wem man schlussendlich den
Anlagevertrag unterschreibt.
Das Sprichwort „da ist
guter Rat teuer“ kann man also durchaus wörtlich nehmen.
Wenn der teuere Rat, dann auch noch ein schlechter ist, kann
dies für den Anleger mitunter den finanziellen Ruin bedeuten. Der BSZ e.V.
fordert schon seit Jahren für Bankkunden mehr Schutz gegen schlechte
Anlageberatung.
Vielen Menschen die eine individuelle Altersversorgung
gesucht haben, wurden von ihrer Bank zum Beispiel Schiffsfonds verkauft.
Etliche Schiffsfonds-Anleger haben mit ihrer Geldanlage Schiffbruch erlitten.
Die Darstellung in vielen Beratungsgesprächen, dass Schiffsfonds sichere und renditestarke
Kapitalanlagen sind, verkehrte sich in der Realität häufig ins Gegenteil.
Etliche Beteiligungen an Schiffsfonds sind in den vergangenen Jahren den Bach
runtergegangen und die Anleger erlebten ein finanzielles Desaster. Oft genug
wurde dabei aber auch die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Das
kann wiederum zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen. Anlageberater
oder Beratungsgesellschaften können sich dann nicht mit Nichtwissen oder bloßen
Vermutungen aus der Verantwortung stehlen, wie ein Urteil der
Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2017 zeigt (Az.: 11 U 96/16).
Die Anleger sollten in
Fällen einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend machen.
In diesem Sinn hat zum Beispiel auch das Landgericht Itzehoe
mit Urteil vom 6. Oktober 2016 entschieden (Az.: 7 O 236/13). Die 7.
Zivilkammer stellte fest, dass Beteiligungen an Schiffsfonds spekulative
Geldanlagen seien, die sich nur für Anleger eignen, die bereit seien, die
besonderen Risiken, die bei Schiffsfonds bestehen, auch einzugehen. Als
Altersvorsorge seien sie aber generell ungeeignet. „Das heißt auch, dass die
Anleger über die bestehenden Risiken umfassend aufgeklärt werden müssen. Wer
auf eine sichere Geldanlage setzt, ist mit der Vermittlung von Schiffsfonds-Beteiligungen
falsch beraten.
„Nicht nur bei
Schiffsfonds, sondern auch bei vielen anderen Geldanlagen wurden in den
Beratungsgesprächen vielfach die Ansprüche an einer anleger- und
objektgerechten Beratung nicht erfüllt.
Dazu gehört z.B. auch die umfassende Aufklärung über die
bestehenden Risiken. Insbesondere muss bei Beteiligungen an Schiffsfonds,
Immobilienfonds, Umweltfonds und ähnlichen Kapitalanlagen auch über das
Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. Die Erfahrung zeigt, dass dies oft nicht
geschehen ist. Stattdessen wurden solche spekulativen Anlageprodukte vielfach
als sicher und für die Altersvorsorge geeignet angepriesen. Bei einer
derartigen Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht
werden.
Anleger sollten sich
von einem Berater, der sie nicht eingehend über ihre finanziellen Verhältnisse,
ihre Einstellung zum Risiko und ihren Anlageziele genauestens befragt hat, ohne
Unterschrift auf dem Anlagevertrag verabschieden.
Nach jeder größeren Anlagepleite, versprechen die Banken
ihre Anlageberatung wesentlich zu verbessern. Dieses Ritual wiederholt sich bei
jedem neuen Skandal, ändern tut sich aber nichts!
Nach Meinung des BSZ e.V. ist es auch erforderlich den
Anleger darüber zu informieren, wenn man nur über eine begrenzte Auswahl von
Anlageprodukten berät. Den geschäftlichen Erfolg, daran zu messen, so viele
Produkte wie nur möglich verkauft zu haben, ohne Berücksichtigung ob sie für
den Kunden geeignet waren oder nicht, ist das Grundübel schlechter
Anlageberatung. Bei dem BSZ e.V. ist der Eindruck entstanden, dass die Banken
zu oft ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil verfolgen anstatt die Interessen
ihrer Kundschaft in den Fokus der Anlageberatung zu stellen. Der Eindruck, dass
hier der Verkauf und nicht die Beratung im Vordergrund steht hat sich
verfestigt.
Banken waren eigentlich zu keinem Zeitpunkt darauf
eingestellt und es war auch nie ihr Kerngeschäft, kundenorientierte,
hochwertige und unabhängige Anlageberatung zu einem transparenten und
vernünftigen Preis anzubieten.
Der Bankberater ist
tatsächlich einem ständigen Interessenkonflikt ausgesetzt. Es ist noch nie gut
gegangen der Diener zweier Herren sein zu wollen.
Es gibt Anlageberater die es durchaus gut mit ihren Kunden
meinen, aber dies durch mangelnde Fachkenntnisse nicht umsetzen können und es
gibt die Anlageberater, die ihre Eigeninteressen über die ihrer Kunden
stellen. Das Ergebnis ist in beiden
Fällen das gleiche. Das trifft auch auf die Berater zu, die sich als
Finanz-Generalisten sehen. Der Spagat über Anlageberatung, Finanzplanung,
Steuer- und Versicherungsberatung kann in dieser Zeit keinem erfolgreich
gelingen. Es entsteht der Eindruck, dass Bankberater mehr zum Verkäufer als zum
Berater ausgebildet werden. Sie haben vorgegebene „Verkaufsquoten“ ihrer Vorgesetzten zu erfüllen und
ausschließlich die von ihrem Haus angebotenen Finanzprodukte anzubieten und zu
verkaufen. Im Vordergrund steht für die Bank stets die Maximierung des Umsatzes
und des eigenen Gewinns.
Je länger die Banken
auch weiterhin ihrer Kundschaft ungeeignete ja sogar brandgefährliche Produkte
verkaufen dürfen, desto größer wird
später die Finanzlücke für die Altersversorgung der betroffenen Anleger sein.
Viele Bankkunden unterhalten eine seit Jahrzehnten
andauernde Geschäftsbeziehung zu „Ihrer“ Bank. Das ist dem Umstand geschuldet,
dass man immer noch an den „Bankbeamten“ glaubt, der sich ausschließlich für
die Interessen seiner Kunden einsetzt. Dazu kommt noch, dass viele Kunden einen
Bankwechsel scheuen. Man hat da sein Girokonto, sein Sparbuch und eventuell
auch noch einen Kleinkredit oder gar ein Immobiliendarlehen am laufen. Das
alles will man durch einen Wechsel zu einer anderen Bank nicht gefährden. Auch
dann nicht, wenn man von diesem Institut mit einer ungeeigneten Kapitalanlage
über den Tisch gezogen wurde.
Bankkunden welche von
ihren Banken in ungeeignete, riskante und komplizierte Kapitalanlagen gedrängt wurden, sollten ihre Banken in
Haftung nehmen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.
Um rückschauend festzustellen, ob die Anlage tatsächlich
durch dubiose Umstände in Schieflage geraten ist, ist es notwendig
festzustellen, welche Unterlagen, Informationen, Erkenntnisse, Fakten und
Meinungen zum Zeitpunkt der Investition zur Verfügung standen. Die objektive
Analyse dieser Recherche wird in vielen Fällen dann zeigen, dass es sich
keineswegs um unvorhersehbare Ereignisse handelte, sondern einfach von Anfang
an um eine miese Anlage, oft gepaart mit einer schlechten Anlageberatung. Die
Schlüsse werden also daraus gezogen, ob es sich um eine sinnvolle Investition
im Rahmen der verfügbaren Informationen zu der Zeit, in der investiert wurde,
handelte.
Vermittlung von
Kapitalanlagen – Kapitalanlagebetrug auch nachträglich möglich
Mit seinem Urteil vom 12.05.2015 (VI ZR 108/14) hat der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Kapitalanlagebetrug im Sinne von
§ 264a (1) StGB auch dann vorliegt, wenn nachträglich unrichtig gewordene
Werbemittel einem größeren Kreis von Anlegern oder Interessenten zugänglich gemacht
werden.
Der Tatbestand soll auch dann verwirklicht sein, wenn ein
zunächst richtiger Prospekt durch die Änderung tatsächlicher Umstände bei der
Kapitalanlage unrichtig wird. Es kommt allein auf die Frage an, wann die
Tathandlung beendet ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt daher in
Zivilsachen auch in den Fällen der nachträglichen Unrichtigkeit des Prospektes
noch Schadensersatzansprüche gem. § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 32 (1) S. 1
KWG an. Ansprüche aus § 823 (2) BGB in Verbindung mit § 264a StGB kommen
hingegen nicht in Betracht.
Die Kläger waren Gesellschafter einer
Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Die
Anteile wurden mittels Treuhandvertrag gehalten. Die Beteiligungsgesellschaft
beschäftigte sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von
offenen Immobilienfonds-, Unternehmensbeteiligungsfonds- und sonstigen
Fondsanteilen. Der Fondsprospekt enthielt bestimmte Hinweise, wie in Fällen der
Stornierung des Vertriebs von Fondsanteilen über die Vertriebsgesellschaft zu
verfahren sein sollte. Der Fonds wurde daraufhin von den Anlagevermittlern in
Umlauf gebracht. Anschließend schlossen die Vermittlungsgesellschaft und die
Kommanditgesellschaft eine Nachtragsvereinbarung in der die Stornoregelung wesentlich
zum Nachteil der Kommanditgesellschaft (KG) und damit auch zum Nachteil der
Treuhandkommanditisten abgeändert wurde.
Was bedeutet das für
die Praxis?
Mit seiner Entscheidung macht der Bundesgerichtshof den Weg
frei für Ansprüche gegen die beim Vertrieb von Kapitalanlagen handelnden
Personen. Dies ist von wesentlicher Bedeutung. Oft sind die
Vertriebsgesellschaften nicht mehr erreichbar, finanzschwach oder bereits in
Insolvenz. Mit der Eröffnung von Ansprüchen gegen die Vermittler persönlich werden
weitere Haftungsgegner zur Verfügung gestellt. Besonders interessant ist der
begründete Schadensersatzanspruch auf Grund strafrechtlicher Vorschriften.
Damit dürfte bei richtig geführten Prozessen sichergestellt sein, dass die
Ansprüche gegen die Vermittler in Person als Ansprüche aus der sogenannten
vorsätzlich, schädigenden Handlung insolvenzfest auch für den Fall der
Insolvenz der Vermittler sind. Dies dürfte in einer Vielzahl von Fällen die
Vergleichs- und Einigungsbereitschaft der Vermittler im Hinblick auf
Schadensersatzzahlungen erhöhen.
Es sind auch die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“
die Millionen von Menschen mit dem
Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Schrottimmobilien
oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld
kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen.
Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder mittels raffinierter Vermittlungs- und
Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge
schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle
zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben
vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder
Finanzierungen vereinbart und überteuerte Immobilien gekauft, die von vorn
herein nicht richtig durchdacht waren. Jahr für Jahr werden auf diese Weise
Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden
könnten.
Ohne Eigeninitiative und Zusammenschluss betroffener Kapitalanleger ist kaum damit zu
rechnen, dass es einen Ausgleich für unmittelbare und mittelbare Schäden gibt.
Der rechtliche Erfolg
basiert auf einer gründlichen Vorbereitung jedes einzelnen Rechtsstreits, die
Wochen in Anspruch nimmt und nicht nur Tage.
Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Rechtsanwälte für
Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht, Sachverständiger, einer
Prozessfinanzierungsgesellschaft und dem ESK Express Schutzbund gegen
Kapitalvernichtung, werden die Rechte der Anleger wesentlich gestärkt und die
bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet. Für den BSZ e.V. ist es
wichtig zu erreichen, dass der Zugang der geschädigten Kapitalanleger zur Rechtsdurchsetzung einfacher und
kostengünstiger wird. Das wird mit dem BSZ e.V. initiierten Solidarservice
exakt erfüllt.
Die BSZ® e.V. Solidargemeinschaft informiert mit dieser
gemeinsamen Initiative Kapitalanleger über Risiken bei der Kapitalanlage und über unseriöse Anbieter bzw.
Anlagemodelle. Unzulässige Vertriebspraktiken sollen offen gelegt und das
Finanzwissen der Anleger verbessert werden.
Darüber hinaus bietet der BSZ e.V. Solidar-Service seinen
Fördermitgliedern über BSZ Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von
Schadensersatzansprüchen und die Durchführung erster außergerichtlicher
Schritte. Möglich macht das die Kooperationsgemeinschaft Solidarservice.
Die Initiatoren des Solidarservice treten ein für
verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage-
und Bankrecht und betreuen geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten
Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum
rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Der
Kreis der Betroffenen besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch
Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.
Die BSZ® e.V.
Solidargemeinschaft nimmt geschädigten Kapitalanlegern das Kostenrisiko ab.
Hochqualifizierte Erstberatung durch BSZ
e.V-Vertrauensanwälte
Der BSZ e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die mit zu den
führenden Kanzleien für Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz in Deutschland
gehören. Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet seinen Fördermitgliedern über BSZ
Vertrauensanwälte kostenlos die Prüfung von Schadensersatzansprüchen und die
Durchführung erster außergerichtlicher Schritte, selbstverständlich unter
besonderer Berücksichtigung des speziellen Einzelfalls. Jeder einzelne Fall in
diesem Bereich ist anders und muss individuell betrachtet werden, dies ist bei
der Anmeldung zu einer BSZ e.V.-Interessengemeinschaft hervorragend
gewährleistet, so dass Geschädigte hier eine fundierte Einschätzung erhalten,
ob, gegen wen und in welcher Höhe erfolgreich Schadensersatzansprüche
durchgesetzt werden müssen.
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den eingereichten
Unterlagen und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und
falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten.
Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden
Als Mitglied der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice
zahlt man im Erfolgsfall von der beigetriebenen Summe lediglich einen
Förderbeitrag an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.
Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg
entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.
Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den
damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere
Vorgehensweise aussprechen. Das Fördermitglied erhält in diesen Fällen
kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte,
welches es dann annehmen oder ablehnen kann.
Außerdem wird, falls gewünscht, die Kostenübernahme durch
den Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die
Prozessfinanzierungsgesellschaft das Kostenrisiko, finanziert den Prozess und
ist lediglich am Erfolg beteiligt. Die Anleger können ihre berechtigten
Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen – die
Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten. Die Anleger beteiligen die
Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös, ohne dass eigenes
Geld eingesetzt werden muss.
Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten:
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V.
Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu
lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht
sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen
Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische
Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen
Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für
den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.
Aber Achtung!
Auch der normale außergerichtliche Weg mit einem
Rechtsanwalt kann schnell teuer werden. Schließlich können selbst für
Briefwechsel und Beratung oder Telefonate mit der Gegenseite hohe Honorare
anfallen. Die Geschäftsgebühr, sie richtet sich nach dem Streitwert, die Ihnen
der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit berechnet beträgt in etwa bei
einem Streitwert von: 10.000,- Euro – 745.40 Euro +19% USt., bei einem
Streitwert von 100.000,- Euro – Honorar = 1.973,90 Euro + 19% USt.
Grundsätzliches zum
Schadenersatz bei Fondsanlagen:
Es hat sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es sich
in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt,
Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich
meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung
nicht zum Verlust der Ansprüche führt, – Stichwort Verjährung!
Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des
erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt
und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich wünschen, die
Beteiligung eher heute als morgen wieder los zu sein.
Und in der Tat sind
die Aussichten dafür oft vielversprechend.
Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem
typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine
Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das
Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer
wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von
Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen
verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort „Rückvergütungen“) gegeben.
Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch
auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben
und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit
der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit
sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche
Argumente genutzt werden.
Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene
Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre
die Anlage nie gezeichnet worden.
Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des
Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine
alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in
der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht
Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die
zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu
unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und
Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung
erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als
überdurchschnittlich gut bezeichnen.
Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte
ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten
aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und
effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse
zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage
angemessene Lösungen – sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer
Mandanten vor Gericht zu vertreten.
Wenn Sie fallbezogen
verlässlich wissen möchte, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage
tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:
- Beantragen
Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag.
Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.-
Euro nicht unterschreiten.
- Senden
Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich
(soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der
betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung
oder des – Erwerbs erhalten haben.
- Sollte
der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit
erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.
- Wenn
Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die
entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf
Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung
abklären.
Einleitung
außergerichtlicher Schritte
Die Informationen, welche die Rechtsanwälte den Unterlagen
und Angaben entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls
erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft
reicht dies aus um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden. Sie als Mitglied
der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice zahlen von der beigetriebenen
Summe einen Förderbeitrag in Höhe von 20% an die BSZ e.V. Fördergemeinschaft.
Rechtsschutzversicherte Fördermitglieder zahlen nichts.
Haben die
außergerichtlichen Bemühungen nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt,
entstehen dem Auftraggeber bis dahin keine Kosten. Der
Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine
fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Der
Auftraggeber erhält in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie
weiter verfahren werden könnte, welches er dann annehmen oder ablehnen kann.
Außerdem wird die Kostenübernahme durch den
Prozessfinanzierer geprüft.
Bei positiver Einschätzung übernimmt die
Prozessfinanzierungsgesellschaft das
Kostenrisiko, finanziert den Prozess und ist lediglich am Erfolg beteiligt. Sie
können Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen, ohne selbst ein finanzielles
Risiko einzugehen – die Prozessfinanzierung übernimmt alle Kosten Sie
beteiligen die Prozessfinanzierungsgesellschaft nur im Erfolgsfall am Erlös,
ohne dass Sie eigenes Geld einsetzen.
Hier können Sie den Beitritt zu der BSZ e.V.
Fördergemeinschaft Solidarservice beantragen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
“RECHT § BILLIG“ DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO FÜR
DAS JAHR 2017 SICHERN.
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