Montag, November 21, 2016

EGI Euro-Grundinvest-Fonds: Risikoeliminierung für Anleger ist möglich

•           Euro Grundinvest Gründungsgesellschaften stellen Insolvenzantrag
           Euro Grundinvest Fonds 15, 17, 18, 20 indirekt von Insolvenzanträgen betroffen
           Wegfall des einzigen Vollhafters kann zum Bumerang für jeden Anleger werden
           BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erstellt Lösungskonzept



Mit dem Insolvenzantrag aller Gründungsgesellschaften der Euro-Grundinvest-Fonds stellt sich die Frage, welche Gefahren sich durch die Eröffnung des Verfahrens für die Anleger ergeben können. Als Folge eines möglichen Wegfalls der Euro Grundinvest Management GmbH als Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft droht ein automatischer Rechtsformwechsel der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft (KG) in eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Damit besteht die Gefahr einer Haftung sämtlicher Anleger mit dem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft; auch persönliche Haftung oder private Haftung genannt.

Eine Kommanditgesellschaft muss mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Diese Aufgabe übernimmt bei den vier noch laufenden EGI-Fonds die Euro Grundinvest Management GmbH (= Komplementärin). Fällt der Komplementär in die Insolvenz, hängt dieses Haftungsrisiko als Damoklesschwert über jedem einzelnen Anleger.

Nach mehreren Rundbriefen sowie dem Investorencall, den die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gemeinsam mit dem EuroGrundinvest Anleger e. V. Ende Oktober 2016 durchgeführt hat, sind die potentiellen Gefahren einer Insolvenz der Gründungsgesellschaften der EGI-Fonds 15, 17, 18, 20 bekannt. So steht bei Ausscheiden der Komplementärin für jeden Anleger die Gefahr der vollumfänglichen, persönlichen Haftung für alle Verbindlichkeiten der Fondgesellschaften im Raum. Wer ursprünglich nur mit seiner ins Handelsregister eingetragenen Haftsumme haftete, könnte sehr bald sein gesamtes Privatvermögen gefährdet sehen.

Neuer Komplementär ist notwendig *

Wie es branchenüblich ist, wurden die in Rede stehenden Fondsgesellschaften als GmbH & Co. KG ins Leben gerufen. Diese Rechtsform zeichnet sich dadurch aus, dass sie aus mindestens einem vollhaftenden Gesellschafter, genannt Komplementär und mindestens einem nur in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage haftenden Gesellschafter, genannt Kommanditist, besteht.

*Kommanditgesellschaft (= KG)

Ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen Handelsbetrieb zu führen. Für die Schulden haftet neben der Gesellschaft zusätzlich der Komplementär (auch persönlich haftender Gesellschafter oder Vollhafter genannt). Bei den EGI-Fonds übernimmt diese unbeschränkte Haftung die Euro-Grundinvest Management GmbH.

Die Rolle des Komplementärs der EGI Fonds übernimmt hier die Euro Grundinvest Management GmbH, die Anleger fungieren indirekt als Kommanditisten – sie werden über die OVT Odeon Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG (= Odeon) innerhalb des Fonds organisiert.
           
Alle Beteiligten stehen nun vor der Problematik, was geschieht, wenn die Euro Grundinvest Management GmbH als vollhaftender Gesellschafter durch Insolvenz wegfällt.

Im Recht der Personengesellschaften – zu denen auch die KG zählt – gilt das Prinzip der unbeschränkten Haftung zumindest einer Person (= Komplementär). Entfällt dieser Komplementär, kann sich die Kommanditgesellschaft (KG) kraft Gesetzes zu einer offenen Handelsgesellschaft (oHG)** wandeln. Der Unterschied der beiden Gesellschaftsformen besteht darin, dass jeder Gesellschafter einer oHG unbeschränkt zur persönlichen Haftung verpflichtet ist, in der Folge trifft letztlich auch jeden Anleger diese Haftung.

**Offene Handelsgesellschaft (= oHG)

Ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um einen Handelsbetrieb zu führen. Für die Schulden haftet neben der Gesellschaft jeder einzelne Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Deshalb gilt sie als eine sehr risikoreiche Form geschäftlichen Handelns für die Gesellschafter.


Haftungsverpflichtung gilt auch für Steuerschulden

Diese Haftung gilt für jegliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, natürlich auch für deren Steuerschulden, z. B. Gewerbesteuer. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Fiskus bekanntermaßen einer der unnachgiebigsten Gläubiger ist. Da die Haftung auch unter Umständen für Altverbindlichkeiten gelten kann, kann die evtl. Höhe eines solchen Risikoumfanges nicht abgeschätzt werden. Hieraus lässt sich eine Gefahrenlage für Investoren klar erkennen.

*** Untätigkeit birgt Gefahren - Schnellstmögliches Handeln der Anleger ist geboten

Die Umgestaltung der Gesellschaftform von einer KG in eine oHG könnte sich ergeben, wenn nicht unverzüglich ein neuer Komplementär aufgenommen wird sowie wenn die Liquidation der KG nicht betrieben wird. Die Frist zur Neuaufnahme einer unbelasteten Komplementärin ab Ausscheiden bzw. Liquidation der alten, ist sehr kurz – nach allgemeiner Ansicht mit nur wenigen Monaten – bemessen.

Verstreicht diese Frist durch Untätigkeit der übrigen Gesellschafter, also entweder dadurch, dass kein neuer Komplementär aufgenommen wird oder dadurch, dass die Liquidation nicht betrieben wird, so erfolgt die Wandlung zur oHG nach überwiegender Auffassung automatisch. Zumindest aber wird in der Öffentlichkeit ein entsprechender Rechtsschein gesetzt, welcher ebenfalls eine Haftung auslösen kann.

***Persönliche Haftung

Bestimmte Gesellschafter haben von Gesetzes wegen mit ihrem gesamten privaten Vermögen für die Schulden einer Gesellschaft zu haften, so z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sowie Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG). Der Gläubiger kann sich an jeden der persönlich haftenden Gesellschaftern wenden.

Was Anleger jetzt tun sollten

Zur Rettung des Fonds - also zum Erhalt der Haftungsbegrenzung für die Anleger - ist die Einsetzung eines neuen Komplementärs der richtige Weg. Dieses ist im Verhältnis zu einer Liquidation der vier EGI-Fonds interessengerechter, um Anlegervermögen in den EGI-Fonds zu sichern. So kann das unstreitig bestehende Risiko der Haftung der Anleger gebannt werden und genau deshalb ist es sinnvoll, zeitnah zu handeln.

Die Organisation dieser neuen, vollhaftenden GmbH als neue Komplementärin kann durch die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erfolgen. Sie hat auf dem Gebiet der Restrukturierung von Fonds, insbesondere der Einsetzung neuer Gesellschaften, langjährige praktische Erfahrungen.

Der Weg zu einer neuen Gesellschaft besteht dabei aus wesentlichen Schritten:

  • Durch den Auftrag der Anleger an die Kanzlei Göddecke sollen die Mehrheiten organisiert werden, denn zunächst muss in allen Fonds die nötige Mehrheit sowohl für den dargelegten Lösungsvorschlag als auch für die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung erreicht werden.
  • Im Rahmen dieser Versammlung ist dann der sogenannte Implementierungsbeschluss der neuen Komplementärin zu fassen.

**** Restrukturierungsaufwand ist überschaubar

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bietet sich zur professionellen Durchführung all dieser Aufgaben an. Denn die Gründung und Einsetzung einer neuen Komplementärin ist der einzig sichere Weg, um die Gefahr der persönlichen Anlegerhaftung so gering wie möglich zu halten. Das heißt für Sie, das Risiko der vollumfänglichen Haftung mit Ihrem gesamten Privatvermögen minimiert zu haben.

Damit Ihre Interessen gegenüber den insolventen Gesellschaften erfolgreich umgesetzt werden können, ist es wichtig, dass möglichst viele Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) beitreten und die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beauftragen.

**** EGI-Fonds-Anleger

In der Fondspraxis werden die Kommanditisten im Regelfall durch eine Treuhandgesellschaft vertreten. Diese Aufgabe übernimmt bei den EGI-Fonds die OVT ODEON Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG

Neues Konzept dringend erforderlich

Schließlich erscheint es nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der persönlichen Haftung sinnvoll, eine neue Komplementärin einzusetzen, denn dieses kann auch die Geschäftsführung der Euro Grundinvest Consulting GmbH übernehmen, die ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt hat. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist Herr Donhuysen, dessen Geschäftsführungstätigkeit ebenfalls in Anlegerkreisen weitgehend einen zweifelhaften Ruf genießt.

Geschäftsberichte 2013 Anlegern vorenthalten?

Diese Einschätzung drängt sich z. B. nicht nur bei Betrachtung des Gebarens um die Geschäftsberichte sämtlicher EGI Gesellschaften des Jahres 2013 auf. Nach Erkenntnis der Kanzlei Göddecke, waren diese Berichte der Geschäftsführung bereits seit 2014 bekannt, wurden den Gesellschaftern jedoch noch im Juli 2016 vorenthalten. Diese Art der Kommunikation mit Anlegern ist sowohl aus unserer Sicht als auch nach Meinung des EuroGrundinvest Anleger e. V. zumindest ausgesprochen fragwürdig zu bezeichnen.

Darüber hinaus fällt auf, dass Geschäftsführer Donhuysen zwar im Oktober 2016 Insolvenzanträge gestellt hat, unserer Meinung nach aber bis zum heutigen Tage anscheinend untätig bleiben möchte und der selbst eröffneten Gefahr persönlicher Haftung für die Anleger nicht entgegen wirkt. Es stellt sich also die Frage, ob man dieser Geschäftsführung überhaupt noch eine zweite Chance geben möchte. Freilich muss dass jeder Anleger für sich selbst beantworten.

Reduzierung der Geschäftsführungskosten

Nicht zuletzt ist die vorgeschlagene Restrukturierung des Fonds aber auch deshalb wirtschaftlich sinnvoll, da sich dadurch die Möglichkeit zur effektiven Kostenersparnis ergibt. Mit Einsetzung der neuen Komplementärin können die Geschäftsführungskosten durch Einsparungen auf der Gesellschafterebene gesenkt werden. Zugute kommt dies den Anlegern selbst.

Insolvenzverfahren der Gründungsgesellschafter bergen weitere Risiken

Wie sähe die Alternative – nämlich nichts zu unternehmen – aus? Unserer Einschätzung nach ist das Risiko, das sich für die Anleger hier ergibt, nämlich für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haften zu müssen zu real, als dass man die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten sollte. 

Insolvenzverwalter wird EGI-Fonds nicht schonen

Ist dies erst geschehen, tritt mit dem Insolvenzverwalter eine weitere Person in Erscheinung mit der sich Anleger auseinanderzusetzen haben werden. Seiner Aufgabe entsprechend wird dieser versuchen, die von ihm verwaltete Insolvenzmasse der drei insolventen Gründungsgesellschaften zu vermehren, indem er sich voraussichtlich bemühen wird, Verbindlichkeiten der von ihm lediglich verwalteten Komplementärin aus dem Vermögen der EGI-Fonds zu bezahlen, sofern dies nur irgendwie zu begründen ist Dies würde zu einer deutlichen Reduzierung des Fondsvermögens führen.

Es sollte auch verhindert werden, dass die Fonds von einem Insolvenzverwalter „übernommen“ werden, weil dann aus der Geschäftsführungskompetenz wahrscheinlich weitere Kosten zu Lasten des noch vorhandenen Vermögens entstehen könnten.

Langwierige Rechtsstreitigkeiten zu Lasten der EGI-Fonds müssen vermieden werden

Jedenfalls würden sich in diesem Fall unabsehbare Prozessrisiken ergeben. Konkret drohen hier nicht nur unkalkulierbare Kosten, auch die Dauer eines solchen Prozesses ist nicht voraussehbar

Nicht nur Komplementärin stellt Insolvenzantrag

Abschließend ist festzustellen, dass eben nicht nur die Euro-Grundinvest Management GmbH einen Insolvenzantrag gestellt hat. Vielmehr haben dies auch alle anderen Gründungsgesellschaften getan, so dass sich weitere Komplikationen für die Fondsanleger ergeben können: Diese Probleme könnten mit dem jetzigen Schritt der Anleger, die Komplementärin auszutauschen, minimiert bzw. beseitigt werden.

Bitte beachten!!

Das Angebot sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) anzuschließen  richtet sich an alle, die als Anleger der EGI-Fonds ihre persönliche Haftung eliminieren wollen. Es richtet sich ausdrücklich auch an Anleger, die bereits von einem anderen Anwalt vertreten werden, z. B. um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mit anderen Worten: Selbst wenn Sie bereits anwaltlich vertreten sind, können Sie diese Offerte nutzen, ohne Ihre Ansprüche in anderer Richtung zu verlieren. Reden Sie darüber mit Ihrem Anwalt zeitnah. Sollten Sie oder Ihr Anwalt dazu Fragen haben, so sollten Sie oder Ihr Anwalt uns ansprechen – schließlich geht es um Ihre persönliche Haftung in Ihr Privatvermögen.

Nach unseren Erkenntnissen, wird ein solches Angebot zur Haftungseliminierung auf kollektiver Ebene aktuell von keiner anderen Anwaltskanzlei für EGI-Anleger angeboten.  Solche kollektiven Sanierungsverfahren begleitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Göddecke bereits seit etwa 10 Jahren juristisch für die Anlegerseite.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Euro-Grundinvest (EGI) kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

göd

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Hier können Sie sich in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, November 18, 2016

Kapitalanlagerecht: Wie finden Sie eine für Ihr spezielles Rechtsproblem geeignete Rechtsanwaltskanzlei?

Nicht viele Rechtsanwaltskanzleien haben ihre ausschließlichen Schwerpunkte in den Rechtsgebieten, die berührt werden bei jeder Form der Kapitalanlage, sei es durch die Inanspruchnahme von Vermögensverwaltungs-, Beratungs- und sonstigen Diensten von Banken, Sparkassen, Brokern, Anlageberatungen und Vermittlern oder beim unmittelbaren Erwerb unterschiedlichster Beteiligungen und Anlageformen im In- und Ausland, wie Steuersparmodellen und offenen und geschlossenen Immobilienfonds.



Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung.
Die BSZ® e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ® e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte.

Eine hohe Gewichtung haben die  von Vermögensverwaltern und in vergleichbaren Dreieckskonstellationen verursachten Schäden, etwa beim Erwerb von Fonds auf Grund der Beratung durch Kreditinstitute oder freie Vermittler. Diese Fälle bieten oft besonders gute Erfolgsaussichten auch in wirtschaftlicher Hinsicht, machen es den Geschädigten aber gelegentlich schwer, die sich bietenden Möglichkeiten ohne fachkundige Beratung zu erkennen.

Ferner befassen sich einige BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien mit der Thematik der Zinsbegrenzungsgeschäfte, mit Schadensfällen des sog. Grauen Kapitalmarkts, etwa nach der unerbetenen telefonischen Vermittlung von hochspekulativen Börsenspekulationsgeschäften auch an internationalen Börsen unter Einschaltung ausländischer Broker und dem „Vorbörslichen Aktienhandel“.

Eine auch nur annähernd vollständige Aufzählung aller Anbieter und Methoden, Anlegern Schaden zuzufügen und sich daran zu bereichern, ist nicht möglich.
Die Anlegerschutzanwälte  unterstützen ihre Mandanten gegen jede Form des Kapitalverlustes. Fragen Sie uns, wenn Sie den geringsten Verdacht hegen. Insbesondere Personen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Vermögensverwaltung Verluste erlitten haben und/oder mit Investmentfonds, sollten sich bei nach Wegen erkundigen, dafür Ersatz zu erlangen.

Bestimmte BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen ihre Mandanten aber nicht erst, wenn Schäden eingetreten sind, sondern beraten präventiv bei der Auswahl von Finanzdienstleistern, der Gestaltung von Vermögensverwaltungsverträgen und allen anderen Vereinbarungen bei Kapitalanlagen. Auch übernehmen sie die Begleitung der Mandanten in bestehenden Vertragsbeziehungen und die Überwachung etwa der Tätigkeit von Vermögensverwaltungen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Hier können Sie sich in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

 Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.




Donnerstag, November 17, 2016

Schiffsfonds- Schiffsfinanzierung- Schiffsfriedhöfe- Schiffskrise- Die Rechnung soll der Kleinanleger bezahlen!

Als das Geschäft mit Containerschiffen noch sehr profitabel war, wollten auch die Banken ein Teil vom Kuchen abhaben. Es wurde begonnen das große Rad Schiffsfinanzierung zu drehen. Die deutsche Regierung war mit Steuergeschenken mit im Boot. Diese staatliche Beteiligung sorgte für ein Ungleichgewicht und zeichnete für eine drastische Marktverzerrung verantwortlich.



Eine Zeit lang waren vor allem Containerschiffe die reinsten Gelddruckautomaten.
Das führte dazu, dass von  Deutsche Banken ungefähr  50% der Frachtschiffe der Welt finanziert wurden. Für 40% des Containerschiffsmarkts der Welt, dürften sie noch heute verantwortlich zeichnen. 

Schiffsfonds sind Fonds, welche die Finanzierung von Fracht- und Containerschiffen zum Ziel haben. Soweit die Schiffe nicht lediglich mit Anlegergeldern, sondern auch mit Bankdarlehen finanziert werden sollten, können mit derartigen Beteiligungen oftmals auch Nachschuss- und Haftungspflichten relevant werden.  Hinzu kommen im Einzelfall besondere Umstände, wie etwa Rückvergütungen, über welche ebenfalls aufzuklären ist. Die Schiffe wurden teilweise bis zu 90% finanziert. Um die Geschäfte solide aussehen zu lassen wurde teilweise  entsprechend gehebelt.

Mit der Finanzkrise, brach der internationale Handel ein und es gab somit kaum Frachtaufkommen.
Es gab so wenig Ladung, dass die Schiffe noch nicht einmal ihre Betriebskosten einfahren konnten. Die neue Generation der Schiffe hat einen entscheidenden Betriebskostenvorteil. Gegenüber der alten Generation verbrauchen diese Schiffe 25-30% weniger Kraftstoff. Je nach Größe des Schiffes, können die Einsparungen bis zu 7000 $ pro Tag ausmachen. Viele Containerschiffe die vor dem Jahr 2009 gebaut wurden, sind jetzt einfach unwirtschaftlich geworden.

Durch die Investition in Schiffsfonds haben Tausende Anleger viel Geld verloren.
Täglich bringen immer mehr betroffene Anleger in Telefongesprächen mit dem BSZ e.V.  ihren Unmut  gegen ihre Bank oder ihren Finanzberater mit deutlichen Worten zum Ausdruck. Dies gerade auch, weil sich immer mehr Anleger mit der Aufforderung bereits erhaltene Ausschüttungen zurück zu zahlen konfrontiert sehen.

Die Vorwürfe der Anleger gegen die Finanzinstitute gleichen sich fas alle. Die Banken hätten sich unverhältnismäßig an den Investitionen der Anleger bereichert bzw. die Schiffsfonds ungeprüft vermittelt. Bei dem BSZ e.V. kann man  die Wut der geschädigten Anleger verstehen: ,,Man muss sich doch nur in ihre Lage versetzen. Sie vertrauen ihr sauer erspartes Geld ihrem Bankberater an, um eine sichere Altersvorsorge aufzubauen. Und dann wird ihnen die Beteiligung an Schiffsfonds empfohlen, die einfach hochriskant sind. Am Ende ist das Geld weg und die Anleger haben den Schaden."

Allerdings ist es nicht damit getan, „verbal Dampf abzulassen“ oder gar vor den Banken und Emissionshäusern zu demonstrieren, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.  ,,Die Verantwortlichen müssen auch zur Rechenschaft gezogen werden!" Daher empfiehlt Roosen geschädigten Schiffsfonds-Anleger dem Rat der erfahrenen BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte zu folgen und ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

,,Wer eine sichere Altersvorsorge aufbauen möchte, war mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds ganz sicher falsch beraten", so ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.
Denn es gelte der Grundsatz, dass die Kapitalanlage zum Profil des Anlegers passen muss. Heißt: Einem sicherheitsorientierten Anleger dürfen keine riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden. ,,Dazu wurden die Risiken bei der Anlageberatung erfahrungsgemäß auch noch gerne verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch die umfassende Risikoaufklärung. Erst Recht beim Risiko des Totalverlusts", erklärt der Fachanwalt.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung eingestrichen haben, offenlegen müssen. ,,Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kick-Backs ist anlegerfreundlich und eindeutig", sagt der Anwalt. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen, führe zum Anspruch auf Schadensersatz. ,,Ob eine derartige Falschberatung vorliegt, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Schiffsfonds, unabhängig davon in welche Schiffe investiert wurden, wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört aber auch eine umfassende Aufklärung über die bestehenden Risiken. „Diese wurden allerdings häufig verschwiegen oder nur am Rande erwähnt. Und das, obwohl für die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Schadensersatzansprüche begründen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Rückforderung von Ausschüttungen bei Schifffonds – Anleger sollten handeln! Positives Urteil!

Bei den Anlegern taucht immer wieder auch die Frage auf, ob Schifffondsgesellschaften von ihren Anlegern gezahlte Ausschüttungen zurückverlangen können.

Die Schifffondsgesellschaften berufen sich in diesem Zusammenhang meist darauf, dass die ausgezahlten Ausschüttungen zinslose Darlehen/Darlehen seien und somit eine hinreichende Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Rückforderung gegeben sei.  Dem steht die Rechtsprechung des BGH zumindest in einigen Fällen entgegen. Der BGH hatte entschieden, dass eine Rückforderung von Ausschüttungen in Form von unverzinslichen Darlehen/Darlehen nur dann gegeben ist, wenn im Gesellschaftsvertrag hierzu hinreichend Regelungen getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, hat der BGH den Rückforderungsansprüchen der Gesellschaften eine klare Absage erteilt.

Da sich schwache gesellschaftsvertragliche Regelungen in zahlreichen Gesellschaftsverträgen bei Schifffonds wiederfinden, sollten Anleger diesen Zahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft keinesfalls ohne eine Prüfung nachkommen. Wie die Entscheidung vieler Gerichte zeigen, besteht für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht leisten zu müssen.

Auch Anleger, welche diese Zahlungen bereits geleistet haben, sollten durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch bei der Fondsgesellschaft gegeben ist. Besteht nämlich keine rechtliche Grundlage für diese Forderung, finden die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB Anwendung, wonach sich die Fondsgesellschaft ungerechtfertigt bereichert hätte. Betroffene Anleger sollten daher handeln.

Grundsätzliches zum Schadenersatz bei Fondsanlagen.  Fehlberatungen nicht hinnehmen, - aktiv werden.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlgeschlagener Investitionen in Fondsanlagen ist das "Tagesgeschäft" vieler BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien. Die Zahl der für eine Rückabwicklung in Frage kommenden Fondsbeteiligungen ist kaum noch überschaubar.

Während es früher oft erst drastischer Ereignisse, wie etwa der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedurfte, um Anleger initiativ werden zu lassen, hat es sich heute weitgehend herumgesprochen, dass es in nahezu jedem Fall einer Anlage in offenen oder geschlossenen Fonds lohnt, Schadenersatzansprüche schon frühzeitig geltend zu machen, damit das mit sich meist nicht erfüllenden Hoffnungen verbundene Abwarten der weiteren Entwicklung nicht zum Verlust der Ansprüche führt, - Stichwort Verjährung!

Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.

Und in der Tat sind die Aussichten dafür oft vielversprechend. Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen") gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als „sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.

Der durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie gezeichnet worden. Sie ist vollständig rückabzuwickeln. Neben Erstattung des Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.

Die Aussichten, mit versierter anwaltlicher Unterstützung erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, darf man grundsätzlich als überdurchschnittlich gut bezeichnen.

Diese Empfehlung gilt für die Mehrheit aller Fondsanlagen, seien es Medien-, Schiffs , Windkraft-, Immobilien- oder andere Fonds. Sollten Sie in weiteren Anlagen involviert sein, informieren Sie uns gern entsprechend, damit Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte eine konkrete Einschätzung auch dazu geben können.
.
Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Hier können Sie sich in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, November 09, 2016

Hanseatisches Fußballkontor insolvent

Es klang zu verlockend: in den geliebten Fußball zu investieren und gute Renditen zu erwirtschaften. Jetzt ist Abpfiff, viel Geld ist verloren.
 


Es klang verlockend: Renditen von bis zu knapp 8 % sollten die Anleger mit Fonds, Nachrangdarlehen, Genussrechten und einer Anleihe an der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH verdienen können. Über spektakuläre Transfersummen bei Vereinswechseln von Topspielern berichten die Medien regelmäßig: der Fußball ist ein Millionengeschäft. Auch beim Handel mit Erstligaspielern, die nicht zur Weltspitze zählen, kann man gutes Geld verdienen. Dies hat zahlreiche oft fußballbegeisterte Anleger gelockt, aber der Hanseatisches Fußball Kontor GmbH ist dies nicht gelungen, über deren Vermögen das Amtsgericht Schwerin ein Insolvenzverfahren (580 IN 377/16) eröffnet hat.

Unter den Anlegern herrscht Katerstimmung, sie müssen nun mit hohen Verlusten ihrer Anlagegelder rechnen. Für sie stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben, ihr Geld zu retten.

Zunächst dürfte die Mehrheit von ihnen ihre Forderungen bereits beim Insolvenzverwalter angemeldet haben, der versuchen wird, das Beste für die Gläubiger herauszuholen. Erfahrungsgemäß kann bei den meisten Insolvenzverfahren jedoch allenfalls mit einer geringen Quote gerechnet werden, so dass die Anleger auf hohen Verlusten sitzen bleiben dürften. Dies dürfte insbesondere für Anleger gelten, die in ein Nachrangdarlehen oder in Genussrechte investiert haben, da diese bei der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren mutmaßlich als letzte berücksichtigt werden, so dass diese Anleger dringend befürchten müssen, leer auszugehen.

Ein weiterer interessanter Ansatzpunkt kann sich aus einer Überprüfung der Anlageberatung ergeben, aufgrund derer die Kapitalanlage erworben wurde. Anlageberater müssen ihre Anleger vor Erwerb einer Kapitalanlage rechtzeitig, vollständig und verständlich über die mit einer Anlage verbundenen Risiken aufklären, da Anleger nur in Kenntnis dieser Risiken eine wohl abgewogene Anlageentscheidung treffen können. Auch dürfen die Berater vorhandene Risiken nicht über Gebühr verharmlosen. Sollten Risiken verschwiegen oder verharmlost worden sein, so kommen Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. die hinter ihnen stehenden Anlageberatungsgesellschaften in Betracht, Derartige Ansprüche sind auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Kapitalanlage gerichtet: Der Anleger hat einen Anspruch gegen den Berater auf Ersatz des verlorenen Geldes und überträgt diesem im Gegenzug die weitgehend wertlos gewordene Anlage.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt betroffenen Anlegern anwaltlich prüfen zu lassen, ob Erfolg versprechende Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestehen. In vielen Fällen übernehmen zudem bestehende Rechtsschutzversicherungen der Anleger die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hanseatisches Fußballkontor anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Hanseatisches Fußballkontor kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

cllb

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Konnten wir Ihnen weiterhelfen?
Der BSZ® e.V. ist zur Finanzierung seiner dem Anleger- und Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür sowohl kleine als auch größere Geldbeträge. Eine finanzielle Zuwendung an den BSZ® e.V. ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der BSZ e.V. Anleger-und Verbraucherschutz Projekte bei. Danke!
Hier können Sie sich in die Unterstützerliste eintragen.

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.


Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.11.2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.





Donnerstag, November 03, 2016

Anlegerklagen können sehr teuer werden! Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten!

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher besitzen Geldanlagen, die nicht ihrem Bedarf entsprechen. Auch im sogenannten grauen Kapitalmarkt gehen viele Milliarden Euro verloren. Dies zeigt eindeutig, dass sich Anbieterseite und Kunden nicht auf Augenhöhe begegnen, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.



Es gibt ein großes Ungleichgewicht zwischen den Verbrauchern auf der einen Seite und der Finanzwirtschaft auf der anderen Seite. Eine Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher auf den Finanzmärkten durch Verbraucherschutzvereine wie den BSZ e.V. ist daher notwendig ja unabdingbar.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) unterstützt grundsätzlich alle Aktionen die dem Anlegerschutz dienen. Denn es sind keineswegs nur die "windigen Geschäftemacher" oder die Anbieter aus "den dunklen Ecken der Finanzbranche" die sich als die großen Geldvernichter einen Namen gemacht haben. Es sind doch gerade die Unternehmen des "seriösen Finanzmarkts" die Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart, die von vorn herein nicht richtig durchdacht sind. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Mit einem starken gemeinsamen Engagement gegen Anlagebetrüger des Grauen Kapitalmarkts steht der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. zusammen mit Anlegerschutzanwälten mit seiner Initiative Investorenschutz schon seit über 17 Jahren betroffenen Anlegern erfolgreich zur Seite. Mit seiner Öffentlichkeitsarbeit werden private Anleger über Risiken unseriöser Geldanlagen informiert. Unzulässige Vertriebspraktiken werden offen gelegt und das Finanzwissen der Anleger permanent verbessert.

Der BSZ® e.V. steht seit dem Jahre 1998 für verbraucherorientierte Beratung im Zusammenhang mit Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht und betreut geschädigte Kapitalanleger, aus dem gesamten Bundesgebiet einzeln und in Form von Interessengemeinschaften -, um ihnen zum rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu verhelfen. Der Mitgliederkreis besteht überwiegend aus Geschädigten, die durch Falschberatung und Fehlfinanzierung wirtschaftliche Verluste erlitten haben.

Für den BSZ e.V. steht fest, dass die meisten Anleger nicht dazu neigen, Risiken einzugehen, wenn sie zwischen einem sicheren und einem möglichen höheren gewinn zu wählen haben. Sie wählen dann immer den sicheren aber kleinen Gewinn. Zusammengefasst konzentrieren sich die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, weder Anleger- noch Anlagegerechte Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Zusage der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Die fortschreitende Sensibilisierung der Anleger erhöht deren Klagebereitschaft. Zu dieser Sensibilisierung der Anleger haben zu einem großen Teil auch die BSZ® Anlegerschutzanwälte, durch engagiertes Eintreten für Ihre geschädigten Mandanten und einer informativen Öffentlichkeitsarbeit beigetragen. Unter der Adresse http://www.sammelklagen.de  haben geprellte Anleger die Möglichkeit, sich einer BSZ® Interessengemeinschaft geschädigter Anleger anzuschließen, um gemeinsam für einen transparenten Finanzplatz zu kämpfen und um das verlorene Kapital wieder zurückzubekommen.

Der gute Rat des BSZ e.V.:
Handeln Sie so, dass Sie später nicht sagen müssen: Erst wurde ich von den Anlage Haien abgezockt, dann vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen und schlussendlich noch von den Geiern der Finanzverwaltung durch die Versteuerung von Scheingewinnen ausgeraubt!!

Rechtlichen Rat einholen
Wir wissen, dass hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu einer manchmal nicht zu überwindenden Hürde geworden sind. Vor allem dann, wenn man über keine Rechtsschutzversicherung verfügt. Da ist dann auch die Mahnung des Bundesverfassungsgerichts, dass der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten darf, für die Betroffenen ein Muster ohne Wert sagt Horst Roosen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Wenn Sie glauben, dass Sie bei Ihrer Kapitalanlage nicht richtig beraten wurden, Ihnen wichtige Sachverhalte vorenthalten wurden oder nicht alles mir Rechten Dingen zugeht, ist der Rechtsweg meist die beste Option.

Der BSZ e.V. Solidar-Service bietet Mitgliedern der BSZ e.V. Fördergemeinschaft Solidarservice kostenlos einen fokussierten Ansatz, der Ihnen eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen zum Ausgleich Ihres finanziellen Schadens vermittelt.
Möglich macht das die Kooperation zwischen dem BSZ e.V., dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung, drei Prozessfinanzierungsgesellschaften, Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwälten für Steuerrecht.

Außergerichtliche Möglichkeiten ausloten:
Anlegerklagen können sehr teuer werden! Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte raten daher zuerst außergerichtliche Schritte prüfen zu lassen. Juristische Auseinandersetzungen mit Finanzdienstleistern vor Gericht sollten immer nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten nicht zum gewünschten Ergebnis geführt haben, oder juristische Erwägungen diesen Weg ausschließen. Alleine schon wegen der drohenden hohen Kosten lohnt sich die außergerichtliche Vorgehensweise immer. Das gilt auch für den Personenkreis der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Die Informationen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte den Unterlagen und Angaben der betroffenen Anleger entnehmen, genügen in aller Regel, um einen ersten und falls erforderlich auch einen zweiten außergerichtlichen Schritt einzuleiten. Oft reicht dies aus, um die Angelegenheit erfolgreich zu beenden.

Führen die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg entstehen dem Mitglied der Fördergemeinschaft keine Kosten.
Der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt kann aber durch den damit verbundenen Erkenntnisgewinn eine fundierte Empfehlung für die weitere Vorgehensweise aussprechen. Die Anleger erhalten in diesen Fällen kostenlos ein spezifiziertes Angebot wie weiter verfahren werden könnte, welches sie dann annehmen oder ablehnen können.

Das Ziel der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist es,
ihren Mandanten wirtschaftliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und diese effektiv umzusetzen. Ihnen möglichst schnell und effizient zu ihrem Recht zu verhelfen. Um zeit- und nervenaufreibende Prozesse zu vermeiden, finden die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Sach- und Rechtslage angemessene Lösungen - sind jedoch auch jederzeit bereit, die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht zu vertreten.

Wenn Sie fallbezogen verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten für Ihre Anlage tatsächlich bestehen, können Sie wie folgt vorgehen:

1. Beantragen Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag. Den einmaligen Förderbeitrag bestimmen Sie selbst, er sollte aber 150.- Euro nicht unterschreiten.

2. Senden Sie uns, zur Weiterleitung an den BSZ e.V. Vertrauensanwalt, unverbindlich (soweit noch vorhanden) die schriftlichen Unterlagen oder Kopien der betreffenden Anlage zu, die Sie vor oder anlässlich der Anteilszeichnung oder des - Erwerbs erhalten haben.

3. Sollte der Anschaffung eine Beratung vorangegangen sein, wäre eine (soweit erinnerlich) kurze Schilderung der Beratungssituation hilfreich.

4. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie uns die entsprechenden Daten angeben. In vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme, den die Rechtsanwälte gern vorab mit der Versicherung abklären.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Hier können Sie die BSZ® e.V. Solidar-Fördermitgliedschaft mit Einmal-Förderbeitrag beantragen:

Mittwoch, November 02, 2016

Drohende Verjährung von Schadensersatzansprüchen zum Jahresende

Für Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen ist der 31. Dezember ein wichtiger Stichtag. Mögliche Ansprüche können zum Jahresende verjähren. Daher sollten betroffene Anleger jetzt handeln.



„Am 31. Dezember greift die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Das heißt, Ansprüche, die im Laufe des Kalenderjahres 2013 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Jahresende geltend gemacht werden, damit die Forderungen nicht verjähren“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi. Kenntnis bedeutet, dass der Anleger von den schadensersatzbegründenden Umständen gewusst haben muss oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen. In diesen Fällen verjähren die Forderungen am 31. Dezember 2016. „Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass sie jetzt handeln und verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten. Das Jahresende ist nicht mehr weit“, sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die dreijährige Verjährungsfrist bedeutet allerdings nicht, dass grundsätzlich Schadensersatzansprüche zum Jahresende erlöschen.
Hatte der Anleger keine Kenntnis von den Umständen, die zu den Ansprüchen führen, verjähren die Forderungen nach zehn Jahren. Allerdings nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Entstehung der Ansprüche, z.B. zehn Jahre nach dem Beitritt zu einer Fondsgesellschaft.

Ein häufiger Grund für Schadensersatzansprüche ist eine fehlerhafte Anlageberatung.
Denn Anlageberater sind zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Sie müssen u.a. die Kenntnisse, Anlageziele und die Risikobereitschaft des Anlegers bei der Vermittlung berücksichtigen. In vielen Fällen ist dies nicht ausreichend geschehen und es fand bspw. keine ausreichende Risikoaufklärung statt oder sicherheitsorientierten Anlegern wurden spekulative Beteiligungen wie z.B. Schiffsfonds vermittelt. „Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Das kann wichtig sein, wenn ein Anleger auf eine Fehlentwicklung seiner Geldanlage hinweist aber von seinem Berater nur beschwichtigt wird. Oder aber wenn die Beratungsfehler erst Stück für Stück offenkundig werden. Um auf Nummer sicher zu gehen und zu verhindern, dass Schadensersatzansprüche untergehen, sollten Anleger unbedingt rechtzeitig handeln“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Um die Verjährung zu hemmen, kann u.a. ein Güteantrag gestellt werden.
Das darf aber kein pauschalisierter Antrag sein. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Güteantrag immer hinreichend individualisiert sein, d.h. Angaben zur Kapitalanlage, zum Hergang der Beratung, zum Beratungszeitraum und zum angestrebten Verfahrensziel müssen gemacht werden. Sonst droht trotz Güteantrag die Verjährung der Ansprüche.

Sofern für eine Prüfung der Verjährung oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2013 nicht mehr genügend Zeit vorhanden ist, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V. In vielen Fällen ist es möglich, anstatt einer Klage, einen Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle einzureichen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. eine staatlich anerkannte Gütestellen mit welcher er schon eine jahrelange Kooperation pflegt. Diese staatlich anerkannte Gütestelle befasst sich schwerpunktmäßig mit Zivilrecht, dabei insbesondere mit Bank- und Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer gibt nachfolgend Hinweise zur Antragstellung bei der staatlich anerkannten Gütestelle:

Der Bundesgerichtshof fordert nunmehr eine sogenannte "Individualisierung" der geltend gemachten Ansprüche.

1.     Werden z.B. Ansprüche wegen einer vorgeblichen Falschberatung geltend gemacht, müssen im Güteantrag die anspruchsbegründenden Tatsachen möglichst konkret beschrieben ("individualisiert") werden:
·         die Kapitalanlage konkret nach Art, eingesetztem Kapital und Zeichnungsdatum
·         entsprechend genaue Angaben bezüglich begleitender Rechtsgeschäfte wie eine Darlehensfinanzierung der Kapitalanlage (Darlehensvertrag) oder den Abschluss begleitender Versicherung (z.B. gekoppelte Kapitallebens-versicherung)
·         Zeit und Ort der Beratung sowie Name des Beraters und der wesentliche Inhalt der geführten Gespräche sowie des verwendeten Informationsmaterials
·         möglichst konkrete Bezifferung des geltend gemachten Schadens und, falls relevant, der Zusammensetzung des Schadens (einzelne Schadenspositionen) sowie Angabe, ob zusätzlich ein Verzugsschaden oder entgangener Gewinn geltend gemacht werden soll
·         möglichst konkrete Benennung des Antragsziels (z.B. Rückabwicklung gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags und/oder Freistellung von bestehenden Verbindlichkeiten)

2.     Werden beratungsunabhängig Informationspflichtverletzungen z.B. durch einen vorgeblich fehlerhaften Prospekt geltend gemacht, muss der Güteantrag Folgendes enthalten:
·         Erläuterung der erworbenen Anlage (z.B. Aktie, Gesellschaftsbeteiligung, Lebensversicherung)
·         Erwerbszeitpunkt
·         Preis bzw. Aufwand
·         Pflichtverletzung des Prospektverantwortlichen
·         möglichst konkrete Bezifferung und Darstellung des geltend gemachten Schadens

Die Vorteile eines Güteverfahrens sind vor allem:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für mindestens 6 Monate ein.

Die Hemmung der Verjährung tritt unabhängig davon ein, ob der Antragsgegner dem Güteverfahren beitritt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist deutlich geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Vertraulichkeit

Anders als ein Gerichtsverfahren ist das Güteverfahren nicht öffentlich. Daher gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

Anmerkung:
Obwohl eine anwaltliche Vertretung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, empfiehlt sich diese infolge der zwischenzeitlich hohen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an den Inhalt von Güteanträgen stellt. Die Gütestelle selbst darf Sie nicht beraten.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte Gütestelle erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung“. Für die Prüfung der Verjährung bei Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit dem Jahr 1998 die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Verjährung beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Kontaktformular: