Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2016 bestätigte der 4. Senat des OLG Celle das Urteil des Landgericht Hannover, wonach die Bauträgergesellschaft, hier die Projekt Rentenvorsorge, den Kauf einer sanierungsbedürftigen und denkmalgeschützten Immobilien in Magdeburg rückabwickeln muss.
Dem Kläger steht nun der anteilige Kaufpreis abzüglich von
Mieteinnahmen Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Immobilie zu.
Bereits das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die im
Rahmen des notariellen Kaufangebotes enthaltene Bindungsfrist, als auch die
sogenannte Fortgeltungsklausel, die Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen
und unwirksam sind.
Der dortige Kläger hatte ein Kaufangebot mit entsprechenden
Klauseln abgegeben. Erst nach Ablauf der Bindungsfrist wurde das Kaufangebot
von der Bauträgergesellschaft angenommen. Im Rahmen des Verfahrens hatte sich
die Bauträgergesellschaft darauf gestützt, dass für die verspätete Annahme besondere
Gründe vorlagen. Auch hatte sich die Bauträgergesellschaft darauf berufen, dass
es sich bei den Klauseln nicht um AGB Klauseln handelt und diese im Übrigen
nicht unwirksam sein.
Sowohl das Landgericht als auch nun das Oberlandesgericht
Celle folgten dieser Auffassung nicht und verurteilten die Projekt
Rechtenvorsorge zur Rückabwicklung des damals geschlossenen Kaufvertrages.
Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass betroffene
Immobilienerwerber in jedem Fall ihre notariellen Urkunden durch einen
Fachanwalt prüfen lassen sollten. Sind nämlich etwaige Klauseln in notariellen
Verträgen unwirksam und/oder Fristen bereits abgelaufen bevor die Annahme
erklärt wird, bestehen sehr gute Chancen, auf Rückabwicklung zu klagen.
Insbesondere, wenn es sich um nicht wirtschaftliche sanierungs- und denkmalgeschützte
Steuersparmodelle handelt.
In der Regel wurden diese Steuersparmodelle zu
Bauträgerpreisen verkauft. Im Nachhinein stellt sich dann aber heraus, dass
nach Fertigstellung der Sanierungsarbeiten zwar Steuervorteile gewährt werden,
der tatsächliche Wert der Immobilie aber meist nur bei der Hälfte bzw. einem
Drittel des gezahlten Kaufpreises liegt und somit trotz der erzielten
Steuervorteile die gesamte Investition unter Berücksichtigung der zu zahlenden
Darlehensraten wirtschaftlich nachteilig ist und aufgrund der hohen Belastung
durch die Darlehen zu erheblichen Verlusten führt.
In jedem Fall sollten betroffene Erwerber berücksichtigen,
dass die zehnjährige Höchstfrist bezüglich der Verjährung läuft. Erwerber,
welche z. B. die Immobilie im August 2006 erworben haben, müssten bis
spätestens August 2016 Klage eingereicht haben.
Wenn es um die Verfolgung
oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage
geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ
e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen,
die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen
Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften
Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen
anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten
Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich
immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass
eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die
Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft
zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen
Anleger einsetzen.
Für die Prüfung von
Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es
bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und
einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die
kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte
vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998
entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und
sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft
Schrottimmobilien/Immobilienrückabwicklung anschließen.
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Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien/Immobilienrückabwicklung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail,
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
aw
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.05.2016 wieder.
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