Viele Kapitalanleger
haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die
Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man
würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen.
Frage:
Erleben Sie es häufig,
dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil
sie bereits Geld verloren haben?
Antwort:
Dies kommt vor, jedoch
ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ
anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den
Vertrauensanwälten des BSZ eine fachlich fundierte Erstberatung von einem
Rechtsanwalt.
Frage:
Wie verhält es sich
bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen beauftragt?
Antwort:
Die Erstberatung von
einem rechtlich versierten Anwalt ist für die Fördermitglieder für eine BSZ
Interessengemeinschaft kostenlos. Falls die Anwälte feststellen, dass
hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die
Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.
Falls eine
Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung
weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung
einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten
bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit
im Bilde.
Frage:
Haben manche Anleger
Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen „Ball ins Rollen bringen“,
den sie nicht mehr aufhalten können?
Antwort:
Üblicherweise gehen die
Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird,
zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der
Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht,
betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den
Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese
Maßnahmen die Deckungszusage einholen.
Frage
Macht es Sinn, zunächst
eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?
Antwort:
In nicht wenigen Fällen
gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger
zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen
und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen.
Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt
es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren
nicht weiter zu betreiben.
Frage:
Viele Anleger fürchten
vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?
Antwort:
Diese Furcht ist
größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht
so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich
die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise
bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter
Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger
brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten
Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.
Frage:
Was ist, wenn ein
Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?
Antwort:
Wenn ein Rechtsstreit in
1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein
Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem
Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die
entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der
Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen
zu lassen.
Frage:
Was passiert, wenn die
Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?
Antwort:
Auch in diesen Fällen
ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie
der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan
erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter
Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des
Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann
ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht
leisten.
Frage:
Was machen Mandanten,
die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht
finanzstark sind?
Antwort:
Auch diese Personen
sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit,
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zum Anderen gibt es auch Prozessfinanzierer,
die bei guten Erfolgsaussichten zumindest einen Teil der Kosten – natürlich bei
entsprechender Erfolgsbeteiligung – übernehmen.
Frage:
Was ist also Ihr Fazit?
Antwort:
Die Anleger sollten,
sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine
Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ
bestens aufgehoben und bekommen eine erste fundierte Einschätzung. Der
Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose
Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind,
so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch
eine Beruhigung bedeutet.
Frage:
Ist es sinnvoll einer
Interessengemeinschaft beizutreten?
Antwort:
Der Zusammenschluß von
Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht
ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse
organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern
finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der
zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals
bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche
Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in
dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere
Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche
Bereiche gezielt empfohlen werden.
Frage:
Bekanntlich ist auch die
Qualität der Bearbeitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung
können Sie hier geben?
Antwort:
Ein Laie kann die
Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die
Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen,
zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive
Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der
Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören
insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten
oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei
von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als
spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür,
dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die
Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der
Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen
und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist.
Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, dass sein Fall individuell
bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall
sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet
wird.
Frage:
Sind denn die Fälle
Falschberatung nicht alle gleichgelagert?
Antwort:
Nein, auf keinen Fall.
Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um
die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine
Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank
ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist.
Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der
der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muss,
so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner
Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit
ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein
Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien
entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte
sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage
verbieten.
Frage:
Ist bei den
Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen
rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?
Antwort:
Das Grundgerüst bei der
Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im
wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den
unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und
Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer
Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (z.B. die Frage, ob und welche
Kenntnisse der Bank über eine z.B. bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das
kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf
derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu
schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann
zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische
Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem
Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen,
Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.
Frage:
Wenn die Rechtslage
unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von
Geschädigten?
Antwort:
Es ist immer ein
Vorteil, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in
jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger
ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im
Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.
Frage:
Ist es denn sinnvoll,
sofort eine Klage einzureichen?
Antwort:
Falls unmittelbar
Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen
zu ergreifen. Es muss aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn
keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung
zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein
erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht
bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen.
Auch hier gilt, dass man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber
im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen,
welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte stets für ihre Mandanten im Auge haben.
Der BSZ e.V. empfiehlt
geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft
anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen
zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen
Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die
Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits
seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des
BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels
Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V.
angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Direkter Link zum Kontaktformular:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.12. 2015 wieder.
Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.
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Verbraucherschutz dienenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle
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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst
werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und
veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann
kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht
durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.