Im April 2008 bot das Bankhaus Wölbern Anlegern über ein Rundschreiben eine Beteiligung an einem Immobilien Development Indien I Fonds an. Die Beteiligung wurde damit angepriesen, dass Indien bis zum Jahre 2020 als die weltweit am stärksten wachsende Wirtschaftsnation gesehen werden kann.
Es wurde ausgeführt, dass die dynamische Wirtschaftsentwicklung bei Immobilieninvestitionen gerade jetzt ideale Einstiegschancen bieten würde. Das Bankhaus Wölbern versandte hierzu auch sogenannte Werbeflyer in welchen die Laufzeit der Fondsbeteiligung mit ,,nur" 5 ½ Jahre angegeben wurde. Auch wurde Rückflüsse in Höhe von 151 % erwähnt.
Weitere Werbeflyer folgten in Abständen von jeweils einer bzw. zwei Wochen, welche dann zum Inhalt hatten, dass eine Beteiligung kurzfristig erfolgen müsse, da der Fonds kurz vor der Schließung stehe.
Einem betroffenen Anleger wurden seitens des Bankhaus Wölbern vor Zeichnung lediglich eine Kurzdarstellung sowie der Kurzprospekt der Sachsenfonds/ DFH Deutsche Fonds Holding Indien Immobilienfonds I übergeben. Auf der Grundlage dieser Unterlagen entschied sich der Anleger zur Zeichnung der Beteiligung in Höhe von EUR 15.000,00 zzgl. eines 3 %-igen Agios.
Einige der im Fonds enthaltenen Immobilienprojekte konnten nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Es drohten höhere Verluste für den Anleger. Dieser entschied sich zur Klage, da er über die Risiken des Fonds nicht hinreichend aufgeklärt wurde.
Das Landgericht Hamburg (330 O 234/13 noch nicht rechtskräftig) hat nach ausführlicher Beweisaufnahme das Bankhaus Wölbern zur Rückabwicklung und Leistung von Schadenersatz verurteilt. Der betroffene Anleger erhält seine gesamte Investition zurück.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hatte sich zwar herausgestellt, dass das Bankhaus Wölbern eine sogenannte Plausibilitätsprüfung durchgeführt hat. Bei dieser internen Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass der streitgegenständliche Fonds zwei besondere erläuterungsbedürftige Risiken aufgewiesen hat. Hierzu fertigte das Bankhaus Wölbern einen internen Vermerk: Zitat aus dem Protokoll: ,,..dass die zwei besonderen Themen ,,komplexe rechtliche Struktur" und ,,doppelter Währungstausch" (EUR in Pfund / Pfund in Rupien) erläuterungsbedürftig sind gegenüber dem Anleger".
Im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass der betroffene Anleger insbesondere über die ,,komplexe rechtliche Struktur" als besonderes Risiko weder durch die Werbeflyer noch durch den Kurzprospekt aufgeklärt wurde. Hierin sah das Landgericht Hamburg eine wesentliche Aufklärungspflichtverletzung, welche sowohl für eine Anlagevermittlung als auch für eine Anlageberatung Geltung habe.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg bestätigt die konsequente Rechtsprechung des BGH, wonach eine ausführliche Risikoaufklärung zwar durch rechtzeitige Übersendung bzw. Übergabe von Unterlagen/Prospekten entfallen kann. Werden jedoch dem Anleger nicht zutreffende und unvollständige Angaben übersandt, als auch bestehende Risiken verschwiegen, und werden diese zur Entscheidungsgrundlage des Anlegers, so liegt hierin eine Pflichtverletzung. Werden Informationen und Unterlagen übersandt, müssen die Risikohinweise und Informationen vollständig und richtig sein. Bezüglich des Vertriebes des Immobilien Development Indien I Fonds durch das Bankhaus Wölbern war dies nicht der Fall.
Betroffene Anleger sollten ihren Beitritt zum Fonds daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist noch nicht rechtkräftig.
Auf der Grundlage des Urteils bestehen hinreichende Gründe dafür, der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,Immobilien Development Indien I GmbH & Co. KG / Bankhaus Wölbern" beizutreten.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 11.06.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen, insbesondere durch eine Entscheidung eines Berufungsgerichtes, können die Sach- und Rechtslage ändern.
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