Montag, Dezember 17, 2012

Erneut bundesweite Razzien gegen Steuersünder auf Grund aufgekaufter Steuer-CD`s

Wie Stern.de  und Tagesthemen.de  schon vor einiger Zeit berichteten, hat die Bochumer Staatsanwaltschaft erneut Durchsuchungsaktionen gegen Steuersünder eingeleitet. 


So sollen Steuerfahnder bundesweit Firmen und Privathäuser von deutschen Kunden der Schweizer Großbank UBS durchsucht haben. Daran beteiligt gewesen waren Staatsanwälte und ca. 50 Steuerfahnder aus mehreren Bundesländern. Die Bochumer Behörde verfügt über eine Schwerpunktabteilung für überörtliche Wirtschaftsstrafsachen und hat im Zuge dessen bereits mehrere Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit aufgekauften Datenträgern eingeleitet.

Laut Mitteilung des Finanzministeriums in Düsseldorf sollen seit 2010 ungefähr 6 Datenträger aus der Schweiz mit den Daten mutmaßlicher deutscher Steuerhinterzieher gekauft worden sein. Da die rot-grüne Landesregierung in Düsseldorf sich gegen das Steuerabkommen mit der Schweiz stellt, ist es kein Wunder, wenn trotz erheblicher juristischer Bedenken Daten weiter massiv aufgekauft werden. Der Bundesrat hat jüngst das geplante Abkommen im Vermittlungsausschuss scheitern lassen und es dürfte auf längere Sicht hin so nicht in Kraft treten.

Wen wundert es dann, wenn Mitarbeiter diverser Schweizer Banken sehr stark der Versuchung unterliegen, sich Daten zu beschaffen, um diese an die deutschen Behörden zu veräußern. Es sind mittlerweile mehrere Bankhäuser davon betroffen, u. a. die Credit Suisse, die Luxemburger Tochter der Britischen Bank HSBC, die Cautts Bank und nunmehr die UBS. Es bleibt abzuwarten, welche Banken noch ins Visier geraten werden, denn die Ausspähung von Daten lohnt sich offensichtlich stellt der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im Hessischen Dieburg fest.

Steuerpflichtige, welche noch nicht deklariertes Geld bei ausländischen Banken unterhalten, sollten aufgrund dieser Ereignisse sich ganz dringend überlegen, ob sie nicht doch den Weg über eine Nacherklärung (Selbstanzeige nach § 371 AO) in die Steuerehrlichkeit suchen. Letztendlich ist es nur eine Frage der Zeit, welche Daten noch den Behörden angedient werden. Da rot-grüne Landesregierungen offensichtlich davon beseelt sind, sich ganz besonders als Steuersünderjäger (die bevorstehende Wahl mag eine Erklärung sein) hervorzutun und rechtliche und moralische Bedenken einfach beiseite schieben, kann damit gerechnet werden, dass diese fragwürdigen Methoden so schnell kein Ende finden werden. Leider wird dabei nur zu gerne vergessen, dass einige Parteien in diesem Lande bei Jahre zurückliegenden Skandalen wegen unzulässiger Parteienfinanzierung u.a die Schweizer Banken sehr nützlich fanden. Dann ist es für Parteien jetzt leichter, gegen andere vorzugehen, da man selbst diese Schlupflöcher nicht mehr nutzen kann. Auch ist zu befürchten, dass im Falle eines Wahlsieges der rot-grünen Koalition § 371 AO wahrscheinlich ganz fallen oder zumindest in der jetzigen Fassung nicht mehr erkennbar sein wird.   

Das Deutsch-Schweizer Abkommen hat sich also bis auf weiteres erledigt und es gilt, ggf. zu handeln, um noch zu retten, was zu retten ist. Besonders problematisch in diesem Zusammenhang ist immer die Frage, wann die Tat entdeckt worden ist. Zumindest wenn die Daten aus einer solchen gekauften CD ausgewertet wurden, kann es zu spät sein, zumindest aber dann, wenn das Veranlagungsfinanzamt informiert worden ist, dürfte es vorbei sein.

Da auch keine verlässlichen Erkenntnisse darüber bestehen, wann genau nun die Daten von den Behörden erworben wurden, sollte man nicht darauf spekulieren und warten, ob die Bank, die man selbst ausgesucht hat, nun ins Visier kommt oder nicht. Dies wäre ein sehr riskantes Spiel.

Leider muss man anmerken, dass letztendlich die Gewinner dieser Sache ohnehin die Banken waren, denn auf Grund der Erfahrungen des Verfassers (Fachanwalt für Steuerrecht) waren die Erträgnisse der Betroffenen über die Jahre hinweg nicht so üppig gewesen, dass sich das Ganze in toto gelohnt hätte (ein wichtiger Faktor waren die immensen Gebühren der Banken und diese hatten im Zweifel freie Hand).   

Betroffene sollten sich daher unbedingt Rechtsrat einholen, um nicht doch letzten Endes eine unliebsame Überraschungen zu erleben. Der Verfasser dieses Beitrages selbst hat über die Jahre hinweg eine Vielzahl solcher Verfahren für Betroffene mit den Steuerbehörden abgewickelt. Seit 1995 ist der Verfasser des Artikels als Fachanwalt für Steuerrecht tätig.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.12.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 15, 2012

Telefon-Hotline am 22.12.2012: Verjährungseintritt bei „Schrottanlagen“ aufhalten!


Eine Information des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.  


Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden?

Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2012 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich:

- bei Forderungen, deren Verjährung am 01.01.2010 zu laufen begonnen hat,
- wenn in 2013 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird,
- oder wenn noch weitere Informationen eingeholt werden müssen,
- wenn ein Sachverständigengutachten noch nicht fertiggestellt ist,
- nicht geklärt werden konnte, ob der Gegner insolvent ist,
- und/oder eben auch in den Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin bzw. wegen ihrer Komplexität nicht mehr rechtzeitig in Form einer Klage vor Gericht gebracht werden können.

Daher stellen übrigens auch viele Anwälte sozusagen zur Verjährungsverlängerung für ihre Mandanten solche Gütestellenanträge. Die Antragstellung bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist gegenüber einer gerichtlichen Klage nämlich wesentlich vereinfacht und -wenn die Gegenseite in das Verfahren eintritt- meist erheblich preiswerter.

Was sind typische Fälle für das Gütestellenverfahren?

- Das sind einerseits Zertifikate-Fälle
und dann vor allem lang laufende Geldanlagen wie
- geschlossene Fondsbeteiligungen aller Art, insbesondere Schiffsfonds
- Investmentfonds
- offene Immobilienfonds
- stille Beteiligungen
- Investments in Lebensversicherungsmänteln
- finanzierte Lebensversicherungspolicen
- Private-Equity-Investments.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer.

Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Staudenmayer unter 0711 / 89 66 03 70 auch am Samstag, den 22.12.2011 von 11-15 Uhr zur Verfügung.

Staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer
Rechtsanwalt Michael Staudenmayer
Steiermärker Str. 3-5, 70469 Stuttgart
Telefon: 0711 / 89 66 03 70
Telefax: 0711 / 89660371
E-Mail: info@ra-staudenmayer.de 

Der BSZ e.V. sorgt mit seinen verschiedenen Interessengemeinschaft dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. eine Vielzahl von Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der betreffenden  Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15. Dezember  2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Dezember 14, 2012

WGF AG insolvent! Interview mit Dr. Walter Späth!


Anlegern drohen erhebliche Verluste! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth


Die WGF AG hatte vor einigen Tagen vor dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eigeninsolvenz gestellt. Damit sind etliche Millionen an Anlegergeldern gefährdet, die in Form von Anleihen bei der WGF AG investiert wurden. Die WGF AG hatte eigenen Angaben zufolge ihren Jahresabschluss 2011 mit einem Bilanzverlust in Höhe von ca. 71,3 Mio. Euro vorgelegt! Beim BSZ e.V. hat sich inzwischen eine dreistellige Anzahl von Anlegern der Interessengemeinschaft WGF AG angeschlossen.

Der BSZ e.V. führt daher aus aktuellem Anlass ein Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc von der Berliner Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie sieht die Situation der Betroffenen gegenwärtig aus?

Dr. Späth: Viele Anleger sind extrem verunsichert, vor allem auch die Anleger der Anleihe WGFH06, die am 15.12.2012 zur Rückzahlung fällig werden sollte. Es besteht auch große Unsicherheit, wie hoch die Verluste denn nun wirklich ausfallen werden.

BSZ e.V: Was können Anleger denn jetzt tun?

Dr. Späth: Anleger müssen unbedingt darauf achten, dass ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, denn ich rechne noch aufgrund der grundbuchlichen Absicherung mit einer Insolvenzquote.
Auch sollten Anleger auf jeden Fall ihre Interessen bündeln, wir setzen uns hierbei für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ein, um die Interessen der Gläubiger optimal zu vertreten.

BSZ e.V.: Kann man schon etwas zu einer möglichen Insolvenzquote sagen?

Dr. Späth: Nein, hierzu ist es noch viel zu früh. Die gute Nachricht ist die, dass wohl aufgrund der grundbuchlichen Absicherung mit einer Insolvenzquote gerechnet werden kann. Die schlechte Nachricht ist die, dass abzuwarten bleibt, wie viel die grundbuchliche Absicherung letztendlich wirklich wert ist. Unter Umständen könnte, aufgrund der Tatsache, dass nur 90 % des Verkehrwertes mit erstrangigen Grundschulden abgesichert wurde, die Insolvenzquote niedriger ausfallen als von vielen Anlegern erhofft. Allerdings muss dies, wie gesagt, abgewartet werden.

BSZ e.V.: Was halten Sie von der beantragten Insolvenz in Eigenverwaltung?

Dr. Späth: Ehrlich gesagt, nicht viel, weil dann auch zum Teil dieselben bisherigen Verantwortlichen in das Insolvenzverfahren involviert sind.  Da hier bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Seriosität des Unternehmens und seiner Verantwortlichen aufgekommen waren, sehe ich hier die große Gefahr, dass die Gläubigerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Wir fordern vielmehr die Einsetzung eines unabhängigen (vorläufigen) Insolvenzverwalters, der die Umstände bei der WGF AG unabhängig aufklärt.
Wir fordern lückenlose Aufklärung im Sinne der Anleger!

BSZ e.V.: Was sollten Anleger noch tun?

Dr. Späth: Anleger sollten auch unbedingt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen prüfen, da alleine über die Insolvenzquote eine Regulierung des Schadens nicht möglich sein dürfte. Wir prüfen bereits Ansprüche z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Hintermänner. Auch konnten wir inzwischen heraus finden, dass die WGF-Anleihen teilweise von einigen Banken vertrieben wurden. Auch hier sollten Ansprüche aus Beraterhaftung geprüft werden. Bei der Beratung wurden die WGF-Anleihen den Anlegern teilweise als sichere Anlage, teilweise sogar als "mündelsicher" empfohlen, -  so Dr. Späth.

BSZ e.V: Wann droht hier Verjährung einzutreten:

Dr. Späth: Anleger sollten unbedingt beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig. Unter Umständen könnten daher diverse Ansprüche bereits, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, in den nächsten Wochen verjähren. Bei einer Anleihe droht z.B., wie wir heraus gefunden haben, bereits in einigen Wochen Verjährung einzutreten. Dabei kann die Verjährung auch z.B. durch die Einleitung eines kostengünstigen Güteantrages gehemmt werden. Dies sollte immer im Einzelfall geprüft werden.

BSZ e.V.: Welche Erfahrung hat Ihre Kanzlei mit diesen Fällen?

Dr. Späth: Unsere Kanzlei ist seit mehr als zehn Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.

Gerade bei Fällen mit Anleihen/Inhaberschuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, hat unsere Kanzlei als eine der ersten Kanzleien in Deutschland zahlreiche Anleger erfolgreich vertreten.
Z.B: in folgenden Fällen mit Anleihen:

In den Fällen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG sowie DM Beteiligungen konnten ca. 800 Geschädigte ab dem Jahr 2006 vertreten werden.

Im Fall First Real Estate konnte unsere Kanzlei ca. 50 Anleger vertreten und hat als erste Kanzlei rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten.

Im Fall Global Swiss Capital AG konnten wir ca. 50 Anleger vertreten und rechtskräftige obergerichtliche Urteile gegen diverse Vermittler erstreiten.

Im Fall Deikon Hypothekenanleihen, ein Fall von grundbuchlich abgesicherten Anleihen wie im gegenwärtigen Fall, vertreten wir gerade eine dreistellige Anlegerzahl und haben inzwischen Klagen gegen den dortigen Sicherheitentreuhänder eingereicht.

Im Fall Solar Millenium haben wir gerade für ca. 50 Anleger Prospekthaftungsklagen gegen diverse Verantwortliche laufen, unter anderem gegen den Aufsichtsrat eines Vertriebsunternehmens.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für das Gespräch.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth 
                          
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Dezember  2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Offene Immobilienfonds werden zu Notverkäufen gezwungen

Investoren in offene Immobilienfonds könnten durch eine Verordnung der BaFin bis zu 25.000.000.000 Euro verlieren.


Der Hintergrund hierfür ist eine Auslegungsentscheidung zum Investmentgesetz der BaFin. Dort wird im einzelnen geregelt wie die Auflösung von offenen Immobilienfonds zu erfolgen hat. Dies kann dazu führen, dass betroffene, abzuwickelnde Fonds herbe Verluste erleiden werden.

Alle Fonds, welche wegen mangelnder Liquidität aufgelöst werden, müssen nach dieser Entscheidung bis zu einem bestimmten Stichtag ihre Immobilienbestände zu angemessenen Bedingungen verkaufen. Gelingt dies zum Stichtag nicht, zwingt die BaFin zum Verkauf ohne Preisuntergrenze binnen drei Jahren. Betroffen sind derzeit 14 Fonds mit einem Gesamtvermögen von etwa 24.000.000.000 Euro und vor allem die etwa 1 Million Kapitalanleger. 

Aufgrund der derzeitigen Marktlage ist zu befürchten, dass Verkäufe nach dem Stichtag zu Dumping-Preisen erfolgen werden und betroffene Anleger sehr hohe Verluste erleiden können. Für die Käuferseite ist dies andererseits natürlich von Vorteil, denn Käufer können teilweise zu Billigstpreisen betroffene Objekte aufkaufen.

Aussteigungswillige Anleger, welche den Verkauf ihrer Anteile an der Börse versucht haben, mussten schmerzhaft erfahren, dass Abschläge beim Preis gemacht werden mussten.

Nach Angaben der Scope Group befinden sich derzeit folgende offene Immobilienfonds in der Abwicklung:

"    KanAm US Grundinvest Fonds
"    Morgan Stanley P2 Value
"    Degi Europa
"    SEB ImmoInvest
"    Degi International
"    CS Euroreal
"    KanAm Grundinvest Fonds
"    TMW Immobilien Weltfonds
"    Axa Immoselect
"    Degi Global Business
"    Hansa Immobilia
"    UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe
"    Degi German Business


Betroffene Anleger sind gut beraten zu prüfen, ob sie sich auf andere Weise von ihrem Investment lösen können. Der größeren Zahl von Anlegern wurden von Banken beziehungsweise freien Finanzberatern solche Anlagen angedient. Häufig wurde dabei nicht über die bestehenden Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko und die nun eingetretene schwierige Verwertbarkeit auf dem Zweitmarkt aufgeklärt. Nach der Rechtsprechung wäre dies jedoch zwingend erforderlich gewesen.

In Fällen von unzureichende Beratung können sich Anleger gegebenenfalls noch heute von ihrer Anlage lösen und Schadenersatz verlangen. Eine wenig bekannte und häufig unterschätzte Möglichkeit bietet auch ein Widerruf der Beteiligung. Dieser kann je nach Einzelfall häufig noch Jahre nach dem Beitritt erklärt werden.

Gefährlich ist für Anleger allerdings, wie das Kaninchen vor der Schlange zu sitzen und abzuwarten, welchen Erlös ein Verkauf bringt. Hier treten oft sehr erhebliche Schäden bis hin zum Totalverlust auf.

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte  Widmaier und Seelig vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver-hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu-erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

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WGF AG insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

WGF AG stellt Antrag auf Eigeninsolvenz. Mehr als 200 Mio. Euro Anlegergelder stehen auf dem Spiel! Achtung: Es droht Verjährung! BSZ e.V. fordert (vorläufigen) Insolvenzverwalter!


Die WGF AG hatte vorgestern vor dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eigeninsolvenz gestellt. Damit sind mehr als zweihundert Millionen an Anlegergeldern gefährdet dadurch, die in Form von Anleihen bei der WGF AG investiert wurden.

Die WGF AG hatte eigenen Angaben zufolge ihren Jahresabschluss 2011 mit einem Bilanzverlust in Höhe von ca. 71,3 Mio. Euro  vorgelegt!

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist die Insolvenz der WGF AG "ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert" so Dr. Späth, "vor allem, weil am 14. Dezember auch eine weitere Anleihe WGFH06 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von ca. 50 Mio. Euro zur Rückzahlung fällig werden sollte."

Insgesamt dürfte sich das Emissionsvolumen bei der WGF AG auf ca. 380 Mio. -450 Mio. Euro belaufen, eventuell wurde aber ein Teil der Anleihen bereits zurück bezahlt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt "auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln und die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, da davon auszugehen ist, dass durch die grundbuchliche Absicherung mit einer Insolvenzquote zu rechnen sein dürfte. Wie hoch die grundbuchliche Absícherung letztendlich wirklich wert ist und die Insolvenzquote letztendlich wirklich ausfällt, bleibt jedoch abzuwarten."

Anleger sollten auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. "Wir prüfen bereits Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Hintermänner, die WGF-Anleihen wurden den Anlegern teilweise als sichere Anlage, teilweise sogar als "mündelsicher" empfohlen," so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig. Unter Umständen könnten daher diverse Ansprüche bereits, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, in den nächsten Wochen verjähren."

Letztendlich ist jetzt erst einmal abzuwarten, ob der WGF die Eigenverwaltung gewährt wird, der BSZ e.V. fordert eine lückenlose Aufklärung um die Vorgänge bei der WGF AG. "Wir sind daher auch gegen die von der WGF AG beantragte Insolvenz in Eigenverwaltung, bei der kein Insolvenzverwalter die Sanierung übernimmt. Wir fordern stattdessen die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, um die Vorgänge bei um die WGF AG lückenlos aufzuklären. Auch machen wir uns für die Einrichtung eines Gläubigerausschusses stark, um die Gläubigerrechte ausreichend zu wahren," so Dr. Walter Späth.

Dem BSZ e.V. hat sich bereits eine dreistellige Anzahl an WGF-Anlegern angeschlossen, um die Interessen gemeinsam zu vertreten.

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Trend Capital AG: für geschädigte Anleger wurde dinglicher Arrest gegen Vorstand Frank Simon beantragt.

Wie bereits berichtet, wurde der  Vorstand und Initiator der Trend Capital AG, Herr Frank Simon, zwischenzeitlich in Untersuchungshaft genommen. Es besteht der Verdacht, dass das Mainzer Emissionshaus Anlegergelder veruntreut haben könnte. Auch über Urkundenfälschungen wird spekuliert.


Die rund 2.900 Anleger, die über 50 Millionen Euro in die geschlossenen Immobilienfonds der Trend Capital AG ((Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) investiert haben sollen, haben diese Meldungen mit Schrecken verfolgt, da bei solchen Vorwürfen hohe Verluste der Anleger im Raum stehen.

Nunmehr hat die BSZ e.V. A>nlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits mehrere geschädigte Anleger vertritt, beim zuständigen Landgericht Koblenz einen dinglichen Arrestantrag gegen Herrn Frank Simon eingebracht.  Der Arrestantrag dient der Sicherung etwaiger Vermögenswerte von Herrn Simon. "Auch wenn von Seiten der Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von Herrn Simon sichergestellt wurden, können diese im Wege des Arrests zu Gunsten der Gläubiger im Wege der sog. "Rückgewinnungshilfe" gesichert werden", erklärt CLLB. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits angekündigt, auch für ihre weiteren Mandanten entsprechende Arrestanträge bei Gericht einzubringen.

Sollten Anleger der Trend Capital Fonds (Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG, Trend Capital GmbH & Co. Quatar Pearl KG) von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaften selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Viele Anleger, die eine Beteiligung an einem der Trend Capital Fonds gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf die besonderen Risiken einer Kommanditbeteiligung nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron von der Kanzlei CLLB. Dieses Bild ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern der diversen Trend Capital Fonds.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen.

Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

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Donnerstag, Dezember 13, 2012

MPC-LV-Fonds/ zwei Informationsveranstaltungen Hamburg: Schiffsfonds gehen unter, Lebensversicherungsfonds sind nicht sicher.

Die Hiobsbotschaften reißen nicht ab. Immer mehr Schiffsfonds müssen saniert werden, die Zahl der Insolvenzen in diesem Bereich steigt von Monat zu Monat. 


Aktuell zeichnet sich leider ein weiteres Fiasko ab, und zwar bei den Lebensversicherungsfonds. Auch hier sind - nach aktuellen Erkenntnissen - mehr als 20.000 Investoren von erheblichen Verlusten bedroht.

Insbesondere bei den Schiffs- und Lebensversicherungsfonds des Hamburger Anbieters MPC häufen sich die negativen Meldungen. Medien wie manager-magazin online, das Hamburger Abendblatt und Die Welt mutmaßten schon, dass sogar MPC als Muttergesellschaft in Schieflage geraten ist.

Die meisten Schiffs- und Lebensversicherungsfonds können angeblich nur durch Sanierungskonzepte vor der Insolvenz bewahrt werden. Diese Konzepte sehen dann auch zusätzliche, teils hohe Belastungen für die beteiligten Investoren vor. Während einer Informationsveranstaltung Ende November musste die MPC Fonds Geschäftsführung einräumen, dass die meisten der MPC-Lebensversicherungsfonds es nicht schaffen werden, das von den Investoren eingebrachte Kapital zurückzuzahlen.

Die Verunsicherung der Fonds-Investoren wächst zusehends. Was also können Anleger tun, um ihr Kapital zu retten? Ist es wirklich sinnvoll, sich an von den Fondsgesellschaften vorgeschlagenen Sanierungskonzepten zu beteiligen? Gibt es Möglichkeiten, Schadenersatzansprüche durchzusetzen? Etwa wegen fehlerhafter Prospektgestaltung und/oder Anlageberatung? Wie sind, insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, Chancen und Risiken verteilt?

Diese und viele andere Fragen beantworten während zweier Informationsveranstaltungen in Hamburg die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen. Die beiden Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte vertreten mehrere Hundert Investoren in unterschiedlichen Schiffs- und Lebensversicherungsfonds. Die historische KWAG-Leistungsbilanz ist überdurchschnittlich gut. Denn 95 % mehrerer tausend in den vergangenen Jahren geführter Prozesse wurden gewonnen oder im Sinne der Mandanten verglichen.

Die kostenlosen Informationsveranstaltungen finden statt am 17. Dezember 2012 um 17 Uhr sowie am 19. Dezember 2012 um 19 Uhr im Steigenberger Hotel, Heiligengeistbrücke 4, in Hamburg.


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DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG

Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 65,38% Prozent unter Plan. Auch den Investoren des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG drohen unliebsame finanzielle Überraschungen.


Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 65,38% Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG hat ein Volumen von 78.026.000 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 37.000.000 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Der Fonds wurde seinerzeit exklusiv über die Dresdner Bank (heute Commerzbank) verkauft. KWAG liegt ein Dokument vor, in dem es über dieses Produkt heißt: "Das Fondskonzept ist auf sicherheitsorientierte Anleger ausgerichtet. Entsprechend sind die Szenarien in der Fondskonzeption konservativ angelegt."

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 13 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 4,5 Millionen Euro - mehr als 65,38% unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2015 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 86,00 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 14 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen. 65 % Verlust gegenüber den prospektierten Ausschüttungen deuten nicht gerade auf eine "konservative" Anlage hin. Schiffsfonds sind per se eine hochriskante Anlageform, bei der Anleger ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingehen. Oft haben die Banken die Anleger hierüber nicht aufgeklärt.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. "Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil", stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. "Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds", sagt Ahrens.

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die sogenannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt  BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, wenn der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. in japanischen Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens ( meistens US-Dollar) um mehr als 5 % steigt. Wenn die 105 % Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu       


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens       

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Erstes Urteil zu Gunsten Anleger gegen die Garbe Logimac AG rechtskräftig

Das Landgericht Mannheim hat festgestellt, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte. 


Die hiergegen eingelegte Berufung der Garbe AG hat diese zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht, Hinweise erteilt hat, welche die Rechtsauffassung der in der ersten Instanz schon erfolgreichen Anlegerin bestätigte.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweis darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine weitere Belehrung, welche die Garbe AG im Jahr 2006 verwendet hat, "auf der Grundlage der Entscheidung des BGH erhebliche Bedenken begegne".

Hintergrund der nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der Fall einer Anlegerin, welche über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen ließ. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte sie Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein.

Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, ist die Garbe Logimac AG verpflichtet, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin mitzuteilen und auszuzahlen.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtDas Landgericht Mannheim hat festgestellt, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte. Die hiergegen eingelegte Berufung der Garbe AG hat diese zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht, Hinweise erteilt hat, welche die Rechtsauffassung der in der ersten Instanz schon erfolgreichen Anlegerin bestätigte.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweis darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine weitere Belehrung, welche die Garbe AG im Jahr 2006 verwendet hat, "auf der Grundlage der Entscheidung des BGH erhebliche Bedenken begegne".

Hintergrund der nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der Fall einer Anlegerin, welche über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen ließ. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte sie Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein.

Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, ist die Garbe Logimac AG verpflichtet, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin mitzuteilen und auszuzahlen.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. 

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte  Widmaier und Seelig vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver-hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu-erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DS-Rendite Fonds 120 Leo Glory: Müssen die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen?

Fondsgesellschaft hat die Anleger aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. 

 

Die Anleger wurden bereits aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückbezahlen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich lohnt, sich mit der Fondsgesellschaft zu streiten, oder ob es andere Möglichkeiten gibt, die erfolgversprechender sind.

Die globale Finanzkrise 2008 hat sich auf viele Schiffsfonds negativ ausgewirkt. Auch die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Im Gegenteil: Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlags sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass weitere Insolvenzen folgen werden.

Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, dass auch ein Insolvenzverwalter von ihnen erhaltene Ausschüttungen zurückfordern kann.

Auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 120, "Leo Glory", hat die Krise deutlich zu spüren bekommen. Dies hat sich daran gezeigt, dass es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen keineswegs um die Rendite handelt.

Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Inzwischen haben viele Gerichte entschieden, dass geschlossene Fonds grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, weil sie hochspekulativ sind.

Beim Schiffsfonds Leo Glory wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet, mehr als 15 % flossen in die Vertriebsprovisionen. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten die Anleger hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen.

Der Fonds hat außerdem zur Finanzierung der Schiffsinvestition nicht nur Eigenkapital der Anleger eingeworben, sondern über Kredite Gelder aufgenommen, dies aber nicht in Euro, sondern in japanischen Yen. Aufgrund der Entwicklung des Yen hat dieser im Verhältnis zum US $ stark zugelegt, so dass dies eine große Mehrbelastung der Fondsgesellschaft mit Zinszahlungen nach sich zog.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei einem Schiffsfonds um eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, dass die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind. Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, dass die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt. Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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