Donnerstag, Dezember 13, 2012

Erstes Urteil zu Gunsten Anleger gegen die Garbe Logimac AG rechtskräftig

Das Landgericht Mannheim hat festgestellt, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte. 


Die hiergegen eingelegte Berufung der Garbe AG hat diese zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht, Hinweise erteilt hat, welche die Rechtsauffassung der in der ersten Instanz schon erfolgreichen Anlegerin bestätigte.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweis darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine weitere Belehrung, welche die Garbe AG im Jahr 2006 verwendet hat, "auf der Grundlage der Entscheidung des BGH erhebliche Bedenken begegne".

Hintergrund der nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der Fall einer Anlegerin, welche über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen ließ. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte sie Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein.

Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, ist die Garbe Logimac AG verpflichtet, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin mitzuteilen und auszuzahlen.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtDas Landgericht Mannheim hat festgestellt, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte. Die hiergegen eingelegte Berufung der Garbe AG hat diese zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht, Hinweise erteilt hat, welche die Rechtsauffassung der in der ersten Instanz schon erfolgreichen Anlegerin bestätigte.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweis darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine weitere Belehrung, welche die Garbe AG im Jahr 2006 verwendet hat, "auf der Grundlage der Entscheidung des BGH erhebliche Bedenken begegne".

Hintergrund der nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der Fall einer Anlegerin, welche über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen ließ. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte sie Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein.

Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, ist die Garbe Logimac AG verpflichtet, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin mitzuteilen und auszuzahlen.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. 

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte  Widmaier und Seelig vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver-hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu-erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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