Anlegern drohen erhebliche Verluste! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth
Die WGF AG hatte vor einigen Tagen vor dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eigeninsolvenz gestellt. Damit sind etliche Millionen an Anlegergeldern gefährdet, die in Form von Anleihen bei der WGF AG investiert wurden. Die WGF AG hatte eigenen Angaben zufolge ihren Jahresabschluss 2011 mit einem Bilanzverlust in Höhe von ca. 71,3 Mio. Euro vorgelegt! Beim BSZ e.V. hat sich inzwischen eine dreistellige Anzahl von Anlegern der Interessengemeinschaft WGF AG angeschlossen.
Der BSZ e.V. führt daher aus aktuellem Anlass ein Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc von der Berliner Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte:
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie sieht die Situation der Betroffenen gegenwärtig aus?
Dr. Späth: Viele Anleger sind extrem verunsichert, vor allem auch die Anleger der Anleihe WGFH06, die am 15.12.2012 zur Rückzahlung fällig werden sollte. Es besteht auch große Unsicherheit, wie hoch die Verluste denn nun wirklich ausfallen werden.
BSZ e.V: Was können Anleger denn jetzt tun?
Dr. Späth: Anleger müssen unbedingt darauf achten, dass ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden, denn ich rechne noch aufgrund der grundbuchlichen Absicherung mit einer Insolvenzquote.
Auch sollten Anleger auf jeden Fall ihre Interessen bündeln, wir setzen uns hierbei für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses ein, um die Interessen der Gläubiger optimal zu vertreten.
BSZ e.V.: Kann man schon etwas zu einer möglichen Insolvenzquote sagen?
Dr. Späth: Nein, hierzu ist es noch viel zu früh. Die gute Nachricht ist die, dass wohl aufgrund der grundbuchlichen Absicherung mit einer Insolvenzquote gerechnet werden kann. Die schlechte Nachricht ist die, dass abzuwarten bleibt, wie viel die grundbuchliche Absicherung letztendlich wirklich wert ist. Unter Umständen könnte, aufgrund der Tatsache, dass nur 90 % des Verkehrwertes mit erstrangigen Grundschulden abgesichert wurde, die Insolvenzquote niedriger ausfallen als von vielen Anlegern erhofft. Allerdings muss dies, wie gesagt, abgewartet werden.
BSZ e.V.: Was halten Sie von der beantragten Insolvenz in Eigenverwaltung?
Dr. Späth: Ehrlich gesagt, nicht viel, weil dann auch zum Teil dieselben bisherigen Verantwortlichen in das Insolvenzverfahren involviert sind. Da hier bereits in der Vergangenheit Zweifel an der Seriosität des Unternehmens und seiner Verantwortlichen aufgekommen waren, sehe ich hier die große Gefahr, dass die Gläubigerinteressen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Wir fordern vielmehr die Einsetzung eines unabhängigen (vorläufigen) Insolvenzverwalters, der die Umstände bei der WGF AG unabhängig aufklärt.
Wir fordern lückenlose Aufklärung im Sinne der Anleger!
BSZ e.V.: Was sollten Anleger noch tun?
Dr. Späth: Anleger sollten auch unbedingt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen prüfen, da alleine über die Insolvenzquote eine Regulierung des Schadens nicht möglich sein dürfte. Wir prüfen bereits Ansprüche z.B. aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen wie Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Hintermänner. Auch konnten wir inzwischen heraus finden, dass die WGF-Anleihen teilweise von einigen Banken vertrieben wurden. Auch hier sollten Ansprüche aus Beraterhaftung geprüft werden. Bei der Beratung wurden die WGF-Anleihen den Anlegern teilweise als sichere Anlage, teilweise sogar als "mündelsicher" empfohlen, - so Dr. Späth.
BSZ e.V: Wann droht hier Verjährung einzutreten:
Dr. Späth: Anleger sollten unbedingt beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig. Unter Umständen könnten daher diverse Ansprüche bereits, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, in den nächsten Wochen verjähren. Bei einer Anleihe droht z.B., wie wir heraus gefunden haben, bereits in einigen Wochen Verjährung einzutreten. Dabei kann die Verjährung auch z.B. durch die Einleitung eines kostengünstigen Güteantrages gehemmt werden. Dies sollte immer im Einzelfall geprüft werden.
BSZ e.V.: Welche Erfahrung hat Ihre Kanzlei mit diesen Fällen?
Dr. Späth: Unsere Kanzlei ist seit mehr als zehn Jahren fast ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.
Gerade bei Fällen mit Anleihen/Inhaberschuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, hat unsere Kanzlei als eine der ersten Kanzleien in Deutschland zahlreiche Anleger erfolgreich vertreten.
Z.B: in folgenden Fällen mit Anleihen:
In den Fällen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG sowie DM Beteiligungen konnten ca. 800 Geschädigte ab dem Jahr 2006 vertreten werden.
Im Fall First Real Estate konnte unsere Kanzlei ca. 50 Anleger vertreten und hat als erste Kanzlei rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten.
Im Fall Global Swiss Capital AG konnten wir ca. 50 Anleger vertreten und rechtskräftige obergerichtliche Urteile gegen diverse Vermittler erstreiten.
Im Fall Deikon Hypothekenanleihen, ein Fall von grundbuchlich abgesicherten Anleihen wie im gegenwärtigen Fall, vertreten wir gerade eine dreistellige Anlegerzahl und haben inzwischen Klagen gegen den dortigen Sicherheitentreuhänder eingereicht.
Im Fall Solar Millenium haben wir gerade für ca. 50 Anleger Prospekthaftungsklagen gegen diverse Verantwortliche laufen, unter anderem gegen den Aufsichtsrat eines Vertriebsunternehmens.
BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für das Gespräch.
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Dezember 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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