Donnerstag, Dezember 13, 2012

DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG

Ausschüttungen bisher deutlich mehr als 65,38% Prozent unter Plan. Auch den Investoren des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG drohen unliebsame finanzielle Überraschungen.


Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit mehr als 65,38% Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.

Der Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG hat ein Volumen von 78.026.000 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 37.000.000 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2006 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000,00 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Der Fonds wurde seinerzeit exklusiv über die Dresdner Bank (heute Commerzbank) verkauft. KWAG liegt ein Dokument vor, in dem es über dieses Produkt heißt: "Das Fondskonzept ist auf sicherheitsorientierte Anleger ausgerichtet. Entsprechend sind die Szenarien in der Fondskonzeption konservativ angelegt."

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von rund 13 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 4,5 Millionen Euro - mehr als 65,38% unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2015 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 86,00 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 14 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen. 65 % Verlust gegenüber den prospektierten Ausschüttungen deuten nicht gerade auf eine "konservative" Anlage hin. Schiffsfonds sind per se eine hochriskante Anlageform, bei der Anleger ein erhebliches unternehmerisches Risiko eingehen. Oft haben die Banken die Anleger hierüber nicht aufgeklärt.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds DS-Rendite Fonds Nr. 116 DS National GmbH & Co. Tankschiff KG resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens.

So habe man seit Fondsauflage bis zum laufenden Jahr einen zum Euro tendenziell oder sogar deutlich stärkeren Dollar unterstellt. "Dieses Kalkül ist aber bis vor Kurzem nicht aufgegangen, eher im Gegenteil", stellt Jan-Henning Ahrens fest. Folge: Die Charterraten, die weltweit in US-Dollar abgerechnet werden, mussten bis dato zu einem für in Euro rechnende Investoren ungünstigen Wechselkurs umgetauscht werden. "Dies belastet zwangsläufig die Wirtschaftlichkeit des Schiffsfonds", sagt Ahrens.

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die sogenannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt  BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, wenn der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. in japanischen Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens ( meistens US-Dollar) um mehr als 5 % steigt. Wenn die 105 % Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Erstes Urteil zu Gunsten Anleger gegen die Garbe Logimac AG rechtskräftig

Das Landgericht Mannheim hat festgestellt, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte. 


Die hiergegen eingelegte Berufung der Garbe AG hat diese zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht, Hinweise erteilt hat, welche die Rechtsauffassung der in der ersten Instanz schon erfolgreichen Anlegerin bestätigte.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweis darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine weitere Belehrung, welche die Garbe AG im Jahr 2006 verwendet hat, "auf der Grundlage der Entscheidung des BGH erhebliche Bedenken begegne".

Hintergrund der nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der Fall einer Anlegerin, welche über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen ließ. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte sie Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein.

Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, ist die Garbe Logimac AG verpflichtet, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin mitzuteilen und auszuzahlen.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtDas Landgericht Mannheim hat festgestellt, dass eine Anlegerin ihre Beitrittserklärung zu einer Beteiligung aus dem Jahr 2004 an der Garbe Logimac AG wirksam widerrufen konnte. Die hiergegen eingelegte Berufung der Garbe AG hat diese zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht, Hinweise erteilt hat, welche die Rechtsauffassung der in der ersten Instanz schon erfolgreichen Anlegerin bestätigte.

Das Oberlandesgericht hat in seinem Hinweis darüber hinaus ausgeführt, dass auch eine weitere Belehrung, welche die Garbe AG im Jahr 2006 verwendet hat, "auf der Grundlage der Entscheidung des BGH erhebliche Bedenken begegne".

Hintergrund der nun rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der Fall einer Anlegerin, welche über die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig ihre Beteiligung an der Garbe Logimac AG nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes widerrufen ließ. Die der Anlegerin erteilte Widerrufsbelehrung war nach Auffassung der Rechtsanwälte fehlerhaft. Nachdem die Garbe Logimac AG die Ansprüche der Anlegerin außergerichtlich nicht anerkannte, reichte sie Klage auf Auskunft über das ihr zustehende Ausscheidungsguthaben ein.

Nachdem das Urteil rechtskräftig ist, ist die Garbe Logimac AG verpflichtet, das Ausscheidungsguthaben der Klägerin mitzuteilen und auszuzahlen.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Widmaier und Seelig bestehen damit gute Aussichten, in Fällen von unwirksamen Widerrufsbelehrungen Ansprüche auf das Ausscheidungsguthaben gegen die Garbe Logimac AG gerichtlich durchzusetzen.

Betroffene Anleger sollten sich daher rechtzeitig fachkundigen Rat von spezialisierten Rechtsanwälten einholen. Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten. 

Dem BSZ ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte  Widmaier und Seelig vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche, im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten. (So ist es einem von Herrn Rechtsanwalt Seelig vor dem Bundesgerichtshof umstrittenen Urteil zu verdanken, dass Schadensersatzansprüche von Fällen, welche sich vor 2001 angebahnt haben, überhaupt über die Dreijahresverjährungsfrist hinaus bis zum 31.12.2011 geltend gemacht werden konnten).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsver-hältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steu-erberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DS-Rendite Fonds 120 Leo Glory: Müssen die Anleger die Ausschüttungen zurückzahlen?

Fondsgesellschaft hat die Anleger aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. 

 

Die Anleger wurden bereits aufgefordert, erhaltene Ausschüttungen zurückbezahlen. Es stellt sich daher die Frage, ob es sich lohnt, sich mit der Fondsgesellschaft zu streiten, oder ob es andere Möglichkeiten gibt, die erfolgversprechender sind.

Die globale Finanzkrise 2008 hat sich auf viele Schiffsfonds negativ ausgewirkt. Auch die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Im Gegenteil: Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlags sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass weitere Insolvenzen folgen werden.

Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, dass auch ein Insolvenzverwalter von ihnen erhaltene Ausschüttungen zurückfordern kann.

Auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 120, "Leo Glory", hat die Krise deutlich zu spüren bekommen. Dies hat sich daran gezeigt, dass es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen keineswegs um die Rendite handelt.

Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Inzwischen haben viele Gerichte entschieden, dass geschlossene Fonds grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, weil sie hochspekulativ sind.

Beim Schiffsfonds Leo Glory wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet, mehr als 15 % flossen in die Vertriebsprovisionen. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten die Anleger hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen.

Der Fonds hat außerdem zur Finanzierung der Schiffsinvestition nicht nur Eigenkapital der Anleger eingeworben, sondern über Kredite Gelder aufgenommen, dies aber nicht in Euro, sondern in japanischen Yen. Aufgrund der Entwicklung des Yen hat dieser im Verhältnis zum US $ stark zugelegt, so dass dies eine große Mehrbelastung der Fondsgesellschaft mit Zinszahlungen nach sich zog.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei einem Schiffsfonds um eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, dass die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind. Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, dass die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt. Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Mittwoch, Dezember 12, 2012

Wie die Banken mit der Klage-Unlust der Anleger Geld verdienen

Schätzungsweise wehren sich nicht einmal 5 % der Anleger gegen Ihre Berater, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen! Nach einem Bericht im "Spiegel" Nr. 49/2012 haben hunderttausende Anleger insgesamt über 30 Milliarden Euro in den Bau von Containerschiffen gesteckt.


Das "Handelsblatt" berichtete am 10.12.12 über die "neue Seenot der Bulkerflotte I".

Aber die Anleger, denen teilweise sechsstellige Verluste drohen, wehren sich viel zu selten gegen die Banken oder freien Berater, die Ihnen diese Schiffsfonds "angedreht" haben!

Die globale Finanzkrise 2008 hat sich auf viele Schiffsfonds negativ ausgewirkt. Auch die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Im Gegenteil: Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlags sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass weitere Insolvenzen folgen werden.

Nach dem Bericht im "Spiegel" sind die Charterraten von Ende 2008 bis Mitte 2009 um bis zu 60 % eingebrochen.

Hunderte Schiffe liegen im Moment in Häfen und Buchten und fahren nicht einmal ihre laufenden Betriebskosten ein. Ca. 140 Schiffsgesellschaften sind bereits insolvent. Laut "Handelsblatt" haben bei jedem zweiten Fonds die Anleger Gelder nachgeschossen - meistens erfolglos.

Von den Anlegern werden in vielen Fällen die Ausschüttungen zurückgefordert, was für viele überraschend kommt, weil sie über diese Möglichkeit der Fondsgesellschaft von ihren Beratern gar nicht aufgeklärt wurden.

Die Banken kassierten z. B. beim Fonds "Nordcapital Bulkerflotte I" laut "Handelsblatt" 19,3 % der Einlagen als Provision! Hiervon erfuhren aber die Anleger in der Regel nichts. Dass das ganze Geld am Ende weg sein könnte, ist für viele Anleger nun ein völlig unerwartetes Szenario. Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde in der Regel darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen. Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Aber was passiert in der Realität? Den Anlegern muss offenbar das Wasser erst bis zum Hals stehen, bevor sie verstehen, dass ihre Gelder in vielen Fällen weg sind, wenn sie nichts unternehmen! Viele wollen abwarten, obwohl die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche droht. Manche wollen sich nicht mit ihrer Bank anlegen - obwohl sie doch eindeutig falsch zum Vorteil der Bank beraten worden sind.

Wie gehen die Banken damit um? Nehmen wir an, dass von 100 Anlegern lediglich 5 ihre Ansprüche geltend machen und vor Gericht. Selbst wenn diese gewinnen und die Bank am Ende Schadensersatzansprüche bezahlen muss, spart sie bei den 95 Anlegern, die gar nichts unternehmen und ihre Ansprüche einfach verjähren lassen, viel Geld. Unterm Strich eine gute Rechnung für die Bank, denn das Ergebnis wird immer positiv zugunsten der Bank sein.

Freiwillig zahlt fast keine Bank, Klagen vor Gericht sind in den meisten Fällen erforderlich. Aber es ist das gute Recht eines jeden Anlegers, wenn er falsch beraten worden ist, sich dagegen zu wehren und seine Ansprüche durchzusetzen! Warten Sie also nicht, bis es zu spät ist!


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.12.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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Schiffsfonds: Nordcapital Bulkerflotte 1 in Problemen! BSZ e.V. hilft!

Fonds "Nordcapital Bulkerflotte" in großen Problemen! BSZ e.V.-Anwälte prüfen Ansprüche! Achtung: Oftmals droht Verjährung!


Im Handelsblatt vom 11.12.2012 wird darauf hingewiesen, dass  der Schiffsfonds "Nordcapital Bulkerflotte 1" in erheblichen Schwierigkeiten stecken soll, unter anderem, weil die Frachtraten eingebrochen sind und ein koreanischer Reeder pleite gegangen sein soll. Zahlreichen Anlegern droht damit hoher Verlust, der sich schlimmstenfalls bis zum Totalverlust ausweiten könnte, doch oftmals müssen sich Anleger damit nicht abfinden:

"Während Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne bereits oftmals verjährt sind, sind Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen den jeweiligen Berater/Vermittler oftmals noch durchsetzbar," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte, denn viele Anleger wurden von ihrem jeweiligen Berater nicht auf die erheblichen Risiken wie das Totalverlustrisiko, die fehlende Veräußerbarkeit oder die Gefahr von Nachschüssen hingewiesen, so dass sich oftmals erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen.

Oftmals wurde der Fonds auch älteren und unerfahrenen Anlegern vermittelt.

Sofern die Beteiligung von einer Bank oder Sparkasse vermittelt worden sein sollte (oftmals wurde der Nordcapital Bulkerflotte 1-Fonds nach Erkenntnissen des BSZ e.V. von der Deutschen Bank AG oder der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG vermittelt), kommen, neben der gesicherten Vollstreckung, noch weitere Vorteile hinzu: "In vielen Fällen sind, wie wir inzwischen bei diversen Schiffsfonds heraus finden konnten, hierbei sog. "Kick-backs" geflossen, d.h., Provisionen und Rückvergütungen "hinter dem Rücken" des Anlegers. Sofern der Anleger von seiner Bank hierauf nicht hingewiesen wurde, kann der Anleger hierbei von seiner Bank laut aktueller BGH-Rechtsprechung die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung verlangen.

Auch dürften die weichen Kosten bei der Nordcapital Bulkerflotte 1 sehr hoch gewesen sein, laut Handelsblatt vom 11.12.2012 sollen die Nebenkosten ca. 19 % der Einlage betragen haben. "Der BGH hat jedoch entschieden, dass der Anleger bei weichen Kosten von über 15 % ausdrücklich auf die hohen Kosten hingewiesen werden muss, was ebenfalls Schadensersatzansprüche begründen kann," so Dr. Späth.

Doch Achtung, teilweise droht  bereits zum Jahresende 2012 Verjährung:
"Zwar haben Anleger grundsätzlich kenntnisabhängig gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre Zeit, um Schadensersatzansprüche aus Beraterhaftung geltend zu machen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass Gerichte in letzter Zeit verstärkt dazu übergehen, sofern der Anleger die jährlichen Geschäftsberichte erhalten hat und hierbei auf Probleme hingewiesen wurde, eine sog. "grob fahrlässige Unkenntnis" anzunehmen, so dass bereits dadurch die 3-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt werden könnte, was immer im Einzelfall geprüft werden muss,? so Dr. Späth.

Die Nordcapital Bulkerflotte wurde aber teilweise bereits im Jahr 2008 vermittelt.

Da daher in zahlreichen Fällen Ende 2012 Verjährung einzutreten droht, sollten geschädigte Anleger der Nordcapital Bulkerflotte 1 nicht länger warten, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.

"Was viele Anleger nicht wissen, ist, dass die Verjährung nicht nur durch Klage, sondern auch durch ein kostengünstiges Güteverfahren bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann"  so Dr. Späth.

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WGF AG insolvent! Anleger sollten Ansprüche prüfen!

WGF AG stellt Antrag auf Eigeninsolvenz. Hunderte Mio. Euro Anlegergelder stehen auf dem Spiel! Die WGF AG hat vor dem Amtsgericht Düsseldorf Antrag auf Eigeninsolvenz gestellt. Damit sind hunderte Millionen an Anlegergeldern gefährdet, die in Form von Anleihen bei der WGF AG investiert wurden.


Die Zitterpartie begann vor einigen Tagen, als der Handel an der Börse Düsseldorf ausgesetzt wurde. Grund war laut Börse Düsseldorf das Fehlen eines testierten Jahresabschlusse der WGF AG für das Geschäftsjahr 2011. Hier hatte das Unternehmen eine letzte Nachfrist bis zum 30. November 2012 erhalten, auch dieser Termin konnte nicht eingehalten werden. Der Geschäftsbericht sollte laut Mitteilung der WGF AG am 10.12.2012 im Verlauf des Nachmittags oder Abends auf der Homepage der WGF AG veröffentlicht werden, dies geschah jedoch nicht, sondern am 10.12.2012 wurde dann auf der Homepage der WGF AG mitgeteilt, dass der Jahresabschluss 2011 heute, den 11.12.2012, um 11.00 Uhr auf der Homepage der WGF AG zum Download bereit stehen sollte.

Heute um ca. 11 Uhr war jedoch der Jahresabschluss 2011 wieder nicht auf der Homepage abrufbar, statt dessen war die Homepage der WGF AG überhaupt nicht mehr erreichbar!

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist die Insolvenz der WGF AG "ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger" so Dr. Späth, "vor allem, weil am 14. Dezember auch eine weitere Anleihe WGFH06 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 100 Mio. Euro zur Rückzahlung fällig gewesen wäre."

Insgesamt dürfte sich das Emissionsvolumen bei der WGF AG auf ca. 380 Mio. -450 Mio. Euro belaufen.

Rechtsanwalt Dr. Späth empfiehlt "auf jeden Fall, die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, da davon auszugehen ist, dass durch die grundbuchliche Absicherung mit einer Insolvenzquote zu rechnen sein dürfte."

Anleger sollten nach Ansicht von Dr. Späth auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. "Wir prüfen bereits Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, die WGF-Anleihen wurden den Anlegern teilweise als sichere Anlage, teilweise sogar als "mündelsicher" empfohlen.  Auch ein Schneeballsystem halten wir zumindestens nicht für ausgeschlossen."

Auch fordern Dr. Späth Rechtsanwälte eine lückenlose Aufklärung um die Vorgänge bei der WGF AG. "Wir fordern zumindestens die Einrichtung eines Gläubigerausschusses, um die Gläubigerrechte ausreichend zu wahren,  ob die Abwicklung in Eigenregie hierfür der richtige Weg ist, halten wir für zweifelhaft."

Hier sollten Anleger aber beachten, dass teilweise kurze Verjährungsfristen laufen, was immer im Einzelfall geprüft werden muss.

Die BSZ e.V.-Vertrauens-Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist bereit seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig uns insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, bestens vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH), vertreten wurden hierbei mehrere 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden, z.B. im Fall First Real Estate rechtskräftige Urteile gegen den Hintermann, Global Swiss Capital AG gegen die jeweiligen Vermittler, etc.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Bildquelle: © Rainer Sturm / PIXELIO     www.pixelio.de
                             
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Dienstag, Dezember 11, 2012

Strafanzeige gegen Verantwortliche der Südwestbank AG wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug:

LG Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen verheimlichtem Kick-Back auf Schadenersatz i. H. v. EUR 118.806,34 und wirft dieser "unwahren" Prozessvortrag  "wider besseres Wissen" vor -Strafanzeige gegen den Justiziar Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG durch TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingereicht


Die TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH "TILP" hat am gestrigen Montag gegen den Justiziar Dr. Claus Schneider und weitere Verantwortliche der Südwestbank AG Strafanzeige wegen Verdachts auf (versuchten) Prozessbetrug bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingereicht. Dies auf Grund der Tatsache, dass das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.11.2012, Az: 6 O 40/12, in einem von TILP betriebenen Anlagehaftungsprozess gegen die Südwestbank AG deren Justiziar und Prozessbevollmächtigten vorwirft, wider besseres Wissen unwahren Prozessvortrag gehalten zu haben. Das LG verurteilte die Südwestbank AG auf Schadensersatzzahlung in Höhe von EUR 118.806,34 zuzüglich Zinsen auf Grund des Verheimlichens von Kick-Back-Zahlungen an die Bank im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb verschiedener geschlossener DG-Immobilienfonds (Nr. 30, 31, 34 und 35). Die drei klagenden Anleger wurden von der Tübinger Kanzlei TILP, Rechtsanwältin Diana Römhild, vertreten, die Südwestbank AG von der Biberacher Kanzlei RSW Rechtsanwälte Steuerberater.

Gegen die Klage ließ die beklagte Südwestbank AG vortragen, der betroffene Kläger sei vom Anlageberater der Südwestbank AG über die Kick-Back-Zahlung, auch der Höhe nach, aufgeklärt worden. Auf Grund der Aussage des betroffenen Anlageberaters in einem ebenfalls von TILP geführten Parallelprozess kam das LG Stuttgart jedoch zu der Überzeugung, dass dieser Prozessvortrag der Südwestbank AG nicht nur unwahr, sondern auch wider besseres Wissen ihres Justiziars sowie ihres Prozessbevollmächtigten erfolgt sei. Wörtlich heißt es in dem Urteil (Seite 16):

"Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den protokollierten Angaben des Beraters . . . und dem Vortrag der Beklagten . . . steht fest, dass der Justiziar der Beklagten und der Beklagtenvertreter . .  die eindeutige Erklärung von Herrn . . in ihrem Schriftsatz nicht berücksichtigt haben und ohne nähere Erläuterung einfach behaupten, ein Hinweis auf die Provision sei erfolgt. Ein Prozessbevollmächtigter darf sich die Darstellung seines Mandanten grundsätzlich ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit zu eigen machen .  . ., als unwahr erkannte Behauptungen darf er aber nicht vorbringen . . .  Dieses erkennbar unwahre Vorbringen . . .  Damit steht zugleich fest, dass sie ihren Prozessvortrag zu diesem Punkt wider besseres Wissen gehalten hat."

Nach Auffassung der Kanzlei TILP stellt unwahrer Sachvortrag in Anlagehaftungsprozessen gegen Banken häufig ein illegales prozesstaktisches Verhalten der beklagten Institute dar. "Es gehört leider seit Jahrzehnten zur illegalen Geschäftspraxis vieler Banken, ihren Kunden erhaltene Kick-Back-Zahlungen zu verheimlichen. Dies ist nicht nur unredlich sondern auch untreu. Dieses häufig kriminelle Verhalten setzt sich nunmehr in Gerichtssälen durch unwahren Vortrag als Prozesstaktik von Banken fort, damit schädigen sie ihre Kunden ein zweites Mal", kommentiert Rechtsanwalt Andreas Tilp die Entwicklung.

Die so genannte Kick-Back-Rechtsprechung gegen Beratungsbanken hat TILP vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen im Dezember 2006 und Mai 2009 erstritten. Bereits im Jahr 2005 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 16.02.2005, Az: 9 U 171/03) auf eine TILP-Klage hin die Südwestbank AG rechtskräftig wegen verheimlichter Kick-Back-Zahlungen an den Vermögensverwalter eines ihrer Kunden verurteilt. Insgesamt hat die Kanzlei TILP bis heute über sechzig Mandate gegen die Südwestbank AG geführt, häufig ging es in diesen ebenfalls um verheimlichte Kick-Back-Zahlungen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Südwestbank AG" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11. Dezember  2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
atikirch

CFB-Fonds Nr. 153: Marilyn Star in schwerem Fahrwasser.

Weiterer CFB-Fonds hat Schlagseite. Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlages sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass in den nächsten Monaten weitere Insolvenzen folgen werden.


Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaft dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, dass ein Insolvenzverwalter Ausschüttungen, die Sie erhalten haben, zurückfordern kann.

Auch an dem Fonds CFB Nr. 153 ist die Krise nicht spurlos vorübergegangen, weshalb Sie handeln sollten!

Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Inzwischen haben viele Gerichte entschieden, dass geschlossene Fonds grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, weil sie hochspekulativ sind.

Von vielen Beratern wurde den Anlegern aber erklärt, dass sie ihre Anteile jederzeit wieder verkaufen können. Den Anlegern wurde außerdem mitgeteilt, dass das Schiff für 15 Jahre an die niederländische P & O Nedlloyd verchartert sei, und damit die Chartereinnahmen sicher seien. Was nicht gesagt wurde, ist, dass der Charterer eine deutsche GmbH mit beschränktem Stammkapital ist, dass der Sub-Charterer und auch der weitere Chartergarant Gesellschaften nach niederländischem Recht sind. Die P&O Nedlloyd-Gruppe ist eben gerade nicht wirtschaftlicherer Charterer des Schiffs.

Beim Schiffsfonds CFB 153 wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten die Anleger hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Geschädigte Kapitalanleger haben aber wegen ihrer Beteiligung am CFB 153 auch schon erste Prozesse geführt. Der erfolgreiche Ausgang dieser Prozesse sollte weiteren Fondsbeteiligten Mut machen.

So hat z. B. das Landgericht Essen entschieden, dass eine Beteiligung am CFB-Fonds grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet sind, und dass es sich um eine hochspekulative Anlage handelt, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater der Commerzbank ebenso hinweisen müssen, wie auf etwaige Risiken, die entstehen können, wenn sich der Wechselkurs des Yen zum US-Dollar negativ entwickelt.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei einem Schiffsfonds m eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, dass die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, dass die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen.

Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.
Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!


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Beluga Shipping: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche für Anleger!

Schnelles Handeln ist gefragt, unter Umständen droht Verjährung! Derzeit befinden sich die seitens Ownership 2007 und 2008 aufgelegten Schiffsgesellschaften MS "Pride of Madrid" und MS "Pride of Paris" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (ehemals Beluga Fascination sowie MS Beluga Flirtation) im laufenden Insolvenzverfahren.


Betroffene Ownership Schiffsfonds-Anleger finden zur Geltendmachung ihrer Ansprüche Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts.

In der Regel kommen Schadensersatzansprüche in Frage gegen die Fondsverantwortlichen (so   Fondsinitiator und Gründungsgesellschafter), die Fondsdurchführenden (Geschäftsführung und Treuhänder) sowie den Vertrieb, d.h. häufig Banken. Genau gegen den Vertrieb bestehen häufig verschiedene "Hebel", um geschädigten Anlegern erfolgreich zu ihrem Recht verhelfen zu können. 

Recherchen des BSZ e.V. haben in den "Beluga-Verfahren" nun ergeben, dass viele der aktuell notleidend gewordenen geschlossenen Schiffsfonds über Geschäftsbanken, Volksbanken, auch Direktbanken und Sparkassen vertrieben worden sind.

"Wir weisen unsere Mandanten immer darauf hin, dass sie ggf. auch Schadensersatzansprüche auf Rückzahlung ihrer gesamten Kommanditeinlage gegen ihre beratende Bank haben, sofern wir dort ein schuldhaftes Fehlverhalten feststellen können", so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte".

Viele Banken haben Schiffsfonds-Beteiligungen oftmals als besonders sichere Anlage empfohlen. Stattdessen haben sie ihren Bankkunden nicht auf Risiken wie einen Totalverlust hingewiesen. Dieses vorwerfbare Fehlverhalten löst eine Schadensersatzpflichtigkeit der betroffenen Bank aus", so Rechtsanwalt Kurdum weiter. Darüber hinaus haben Banken häufig die Höhe der erhaltenen Provisionen in den Beratungsgesprächen nicht oder auch nicht ausreichend offengelegt. Banken müssen jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche kick-backs - auch Rückvergütungen bzw. Retrozessionen genannt  ihrem Kunden gegenüber offenlegen. In vielen Fällen tun sie es nicht  und der geschädigte Anleger hat die Chance, Kompensationsansprüche gegenüber seiner Bank geltend zu machen. "Hierbei muss der Anleger nicht notwendigerweise den Klagweg beschreiten. Im Einzelfall kann man für den Anleger bereits außergerichtlich und damit vergleichsweise schnell zu einem Erfolgsergebnis gelangen" so Rechtsanwalt Kurdum.


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Ownership Tonnage III: Droht die Insolvenz?

Ist der Fonds nach zwei Kapitalerhöhungsrunden noch zu retten?


Die globale Finanzkrise 2008 hat sich auf viele Schiffsfonds negativ ausgewirkt. Auch die aktuelle Entwicklung der Weltwirtschaft gibt keinen Grund zur Annahme, dass sich die Situation in absehbarer Zeit verbessern wird. Im Gegenteil: Bei den Schiffsfonds hat der weltweite Rückgang des Containerumschlags sowie der Charterraten bereits zu zahlreichen Insolvenzen geführt. Die Experten sind sich einig, dass weitere Insolvenzen folgen werden.

Mitunter kann eine Insolvenz nur durch finanzielle Sanierungsbeiträge der Anleger abgewendet werden. Diese stehen dann vor der Frage, ob sie weitere Geldmittel in ein möglicherweise nicht mehr zu rettendes Unternehmen einlegen sollen. Bis auf wenige Ausnahmefälle sind die angedachten Sanierungskonzepte aber nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten deshalb bedenken, dass ein Insolvenzverwalter  Ausschüttungen zurückfordern kann, die sie erhalten haben.

Auch der Fonds Ownership Tonnage III  hat die Krise deutlich zu spüren bekommen:

Bereits 2010 kam es zu einem Sanierungsversuch. Die Anleger haben weiteres Geld investiert. Im Januar 2012 wurden die Anleger dann darüber informiert, dass der Fonds einen zusätzlichen Kapitalbedarf von 5.800.000 hat. Die Anleger sollten dies zur Verfügung stellen und wenigstens die Ausschüttungen von 9,5 % zurückzahlen.Ist der Fonds nach zwei Kapitalerhöhungsrunden noch zu retten?

Nachdem seit 2009 die Tilgungen auf die Darlehen ausgesetzt werden konnten, sind nunmehr pro Schifffahrtsgesellschaft 11 bzw. 12 Quartalsraten rückständig und wurden an das Laufzeitende der Darlehen verlagert. Für 2012 fordern die finanzierenden Banken die jeweils vollen Jahrestilgungen. Mit dem aktuellen Charterratenniveau können diese aber nicht geleistet werden. Die Gefahr einer Insolvenz ist daher sehr nahegerückt!

Die Beteiligung wurde den Anlegern als sichere Anlage angeboten. Nicht aufgeklärt wurde darüber, dass es sich bei einer Schiffsfondsbeteiligung immer um eine unternehmerische Beteiligung handelt, die ein Totalverlustrisiko in sich trägt.

Inzwischen haben viele Gerichte entschieden, dass geschlossene Fonds grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet sind, weil sie hochspekulativ sind.

Beim Schiffsfonds Ownership Tonnage III wurden erhebliche Teile des Anlagekapitals für Vergütungen bzw. Provisionen des Vertriebs verwendet. Nach der einschlägigen BGH-Rechtsprechung hätten die Anleger hierauf vom Berater explizit hingewiesen werden müssen, egal, ob dies eine Bank oder ein freier Anlageberater war. In den uns bekannten Fällen ist dies regelmäßig nicht geschehen, weshalb schon allein deshalb Schadensersatzansprüche bestehen können.

Beteiligungen an geschlossenen Fonds sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die Altersvorsorge und Alterssicherung ungeeignet, außerdem handelt es sich nach Ansicht vieler Gerichte um eine hochspekulative Anlage, die das Totalverlustrisiko bereits in sich trägt.

Auf diese weitreichende Befugnisse der finanzierenden Banken und die daraus resultierenden Risiken hätten aber die Berater hinweisen müssen.

Viele Anleger hatten in den Beratungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei einem Schiffsfonds m eine sichere Sache handeln würde. Die Anleger wurden nicht über die lange Kapitalbindung aufgeklärt, und die meisten wissen auch nicht, dass die Fondsgesellschaft bereits ausgeschüttete Gelder wieder zurückfordern kann.

Gerade die jüngere Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und auch der Oberlandes- und Landgerichte hat enorm verbesserte Möglichkeiten geschaffen, den Anlageberater bzw. die beratende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So kann bereits der Umstand, dass der Anleger vor dem Beitritt nicht über die konkrete Höhe der Provisionen des Beraters bzw. des Beratungsunternehmens aufgeklärt wurde, zu einer Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung führen.

Es gibt darüber hinaus zahlreiche andere Ansatzpunkte, über die die Anleger nicht korrekt aufgeklärt worden sind.

Von Monat zu Monat steigt daher das Risiko, dass die Kapitalanleger am Ende ganz leer ausgehen. Vorgeschlagene Sanierungskonzepte sollten die Anleger gut prüfen, bevor sie schlechtes Geld dem guten hinterherwerfen.

Bis auf wenige Ausnahmefälle sind bei geschlossenen Fonds die angedachten Sanierungskonzepte meistens nicht in der Lage, die Fondsgesellschaften dauerhaft zu stabilisieren. Die Fondsanleger sollten bedenken, dass spätestens ein Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurückfordern kann und dies in der Regel auch macht.

Das Risiko eines Totalverlustes ist durch die bekannt schlechte Entwicklung in greifbare Nähe gerückt.

Bevor das Kind endgültig in den Brunnen gefallen ist, sollten Sie handeln! Lassen Sie Schadensersatzansprüche gegen Ihre Berater prüfen, bevor es zu spät ist!


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WGF-Anleihen: Kurse brechen ein, Anleger sollten Ansprüche prüfen!

Aussetzung vom Börsenhandel an der Börse Düsseldorf! Kurse brechen massiv ein, wird WGFH06 rechtzeitig ausbezahlt?


Seit dem 03.12.2012 sind sechs Anleihen der WGF-Finanzgruppe nicht mehr über die Börse Düsseldorf handelbar, Anleger können ihre Anleihen daher zur Zeit nicht an der Börse verkaufen. Grund ist laut Börse Düsseldorf das Fehlen eines testierten Jahresabschlusse der WGF AG für das Geschäftsjahr 2011. Hier hatte das Unternehmen eine letzte Nachfrist bis zum 30. November 2012 erhalten, auch dieser Termin konnte offenbar nicht eingehalten werden. Der Geschäftsbericht soll heute, den 10.12.2012, auf der Homepage der WBG AG veröffentlicht werden, bis einschließlich 18.30 Uhr war er jedoch noch nicht auf der Homepage veröffentlicht.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist die Nichtvorlage des Jahresabschlusses "ein schlechtes Zeichen. Unter Umständen könnte dies ein Zeichen dafür sein, dass die wirtschaftliche Situation ernster ist als bisher angenommen," so Dr. Späth.

Auch die Anleihenkurse der WGF AG sind bereits massiv eingebrochen und notieren zum 10.12.2012 nur noch mit ca. 43 - 60 % des Nominalbetrages. "Dies zeigt, dass die Anleger wohl das Vertrauen in die vollständige Rückzahlung verloren haben," so Dr. Späth. 

WGF-Anleger fragen sich inzwischen auch besorgt, ob die Anleihe WGFH06 mit einem Emissionsvolumen in Höhe von 100 Mio. Euro, die am 15.12.2012 zurück gezahlt werden soll, rechtzeitig ausbezahlt werden wird.

Die  WGF AG hatte in den letzten Tagen hierzu auf ihrer Homepage nicht eindeutig geantwortet, so dass es zumindestens als nicht sicher gelten kann, dass die Anleihe rechtzeitig ausbezahlt werden wird.

Dr. Späth hierzu: "Wir sind in großer Sorge, ob die Auszahlung rechtzeitig erfolgen wird."

WGF hatte bereits im Jahr 2010 in seinem Kerngeschäftsfeld, dem Immobilienhandel, Verluste erlitten.

Anleger sollten die weitere Situation bereits jetzt genau beobachten und ggf. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. Am 14. Dezember wird auch die Anleihe WGFH06 zur Rückzahlung fällig, hier sollten Anleger unbedingt genau überwachen, ob die Auszahlung rechtzeitig erfolgt und ggf. rechtzeitig rechtliche Schritte einleiten.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und insbesondere mit Schuldverschreibungen, wie im gegenwärtigen Fall, vertraut (z.B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH), vertreten wurden hierbei über 1000 Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, es konnten bereits zahlreiche Erfolge für Anleger erzielt werden.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "WGF-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Montag, Dezember 10, 2012

IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG (London Wall) - IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (The Gherkin)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht weitere Klagen wegen fehlerhafter Anlageberatung ein Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  haben für Anleger beider Fonds eine Reihe von weiteren Klagen gegen die Commerzbank und die Deutsche Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht. Ziel der Kläger ist es, mittels der Schadensersatzklagen eine Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbs zu erreichen.

Beide Fonds haben derzeit ein Problem mit ihrer Innenfinanzierung, die sie zum Erwerb der Fondsobjekte aufgenommen haben. In diesen Darlehensverträgen waren sog. loan-to-value Klauseln enthalten, wonach das offene Darlehen und der jeweils aktuelle Wert der Immobilie in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Bei beiden Fonds wird dieses Wertverhältnis derzeit nicht eingehalten - mit fatalen Konsequenzen für die Anleger.

Die Banken können in einer solchen Situation zusätzliche Sicherheiten und höhere Zinsen verlangen, da sie selbst aufgrund des eigenen, theoretisch höheren Kreditrisikos mehr Eigenkapital nachweisen müssen. Von dieser Möglichkeit haben die Banken Gebrauch gemacht, weshalb die Anleger zur Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten. Kommt es in einer solchen Situation nicht zu einer Einigung zwischen Banken und Fondsgesellschaft, so können die Banken im Extremfall die Kündigung des Darlehens erklären, was für den Anleger ein Totalverlustrisiko bedeuten kann, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass derzeit das weitere Schicksal der Fonds ungewiss und im schlimmsten Fall ein Totalverlust für die Anleger eintreten kann. Rechtsanwalt Bombosch weist in diesem Kontext darauf hin, dass die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal, Hanau, Köln, Frankfurt und Oldenburg erstritten haben, die Anlegern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von IVG Euroselect Beteiligungen zugesprochen haben.

Die Rechtsanwälte empfehlen allen betroffenen Anlegern zeitnah überprüfen zu lassen, ob sie korrekt beim Erwerb des Fonds beraten wurden oder aber ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert BSZ  e.V. Vertrauensanwalt  Bombosch weiter.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus solchen Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "IVG Fonds Euroselect" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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SAMIV AG: Berater zum Schadensersatz verurteilt

Mit Urteil vom 26.10.2012, Az.: 4 O 266/12 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Giessen einen Finanz- und Versicherungsmakler verurteilt, einem, von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, vertretenem Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.500,00 € zu zahlen. 


Das Landgericht Giessen hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Finanzmakler im Rahmen der Beratung die Risiken der Anlage bei der SAMIV AG falsch dargestellt hat. In den Entscheidungsgründen führt das LG Giessen aus:

Keineswegs ist - wie der Beklagte im Beratungsprotokoll schrieb- bei einer Geldanlage ein Total- oder ein Teilverlust ausgeschlossen, wenn das Geld treuhänderisch in Staats- und Industrieanleihen investiert wird. Sowohl bei Staats- als auch bei Industrieanleihen ist sogar ein Totalverlust möglich, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlungsfähig ist. Dabei handelt es sich nicht um eine rein theoretische Möglichkeit, sondern es haben auch vor dem Jahr 2009 schon viele Anleger auf diese Weise erhebliche Summen verloren. Von jemanden, der wie der Beklagte als Vermittler von Finanzdienstleistungen auftritt, kann ein Anleger erwarten, dass er über dieses Basiswissen verfügt und nicht wie hier Erklärungen abgibt, die das Gegenteil dessen aussagen.

Die SAMIV AG hat bei einer Vielzahl von Anlegern mehrere Millionen Euro Anlagekapital eingeworben. Die SAMIV AG wurde 1978 in der Schweiz gegründet durch Herrn Zellweger. Herr Zellweger zog sich im Jahr 2003 aus dem operativen Geschäft zurück. Daraufhin übernahm Herr Michael Seidl das Amt des Vorstandes.

Inzwischen wurde Herr Michael Seidl vom Fürstlichen Landgericht in Liechtenstein wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs zu neun Jahren unbedingter Haft verurteilt.

Rechtsanwalt ind BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte:

"Das Urteil des Landgerichts Giessen vom 26.10.2012 darf Anlegern, die Verträge mit der SAMIV AG abgeschlossen haben, grundsätzlich Hoffnung machen. Betroffenen Anlegern ist daher in jedem Fall zu empfehlen, ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen."

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft SAMIV AG beizutreten.

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WHS Finanzberatung AG insolvent - Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Die WHS Finanzberatung AG ist pleite. Am 13.11.2012 wurde durch das Amtsgericht Chemnitz das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Für die von der Pleite betroffenen Anleger, die der WHS Finanzbera-tung AG Kapital zur Verfügung gestellt haben, stellen sich jetzt viele Fragen.


Insolvenz der WHS Finanzberatung AG

Die WHS Finanzberatung AG wurde 2001 gegründet. Die Gesellschaft hatte Ihren Geschäftssitz lange Zeit in Tübingen und zuletzt in Bisingen, ehe Anfang 2012 eine Sitzverlegung nach Plauen erfolgte. Geleitet wurde das Unternehmen durchgängig durch den Vorstand Heribert Schröck, dessen Initialen Eingang in die Firma der WHS Finanzberatung AG gefunden haben. Nunmehr hat das Amtsgericht Chemnitz am 13.11.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WHS Finanzberatung AG eröffnet. Das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts lautet 1118 IN 1946/12. Zum Insolvenzverwalter bestellt wurde Herr Rechtsanwalt Markus M. Merbecks aus der Kanzlei Handschumacher Krug Merbecks Rechtsanwälte in Chemnitz.

Was ist bei der Forderungsanmeldung zu beachten?

Der Insolvenzverwalter schickt den Betroffenen derzeit Informationen über die Verfahrenseröffnung sowie die Möglichkeit der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Nach dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz haben die Gläubiger bis zum 02.01.2013 die Möglichkeit zur Forderungsanmeldung. Eine Teilnahme am Insolvenzverfahren ist grundsätzlich zu empfehlen, auch wenn derzeit noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe die Betroffenen am Ende eine Zahlung aus der Insolvenzmasse der WHS Finanzberatung AG erhalten werden. Unter Umständen gelingt es dem Insolvenzverwalter, Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen, die zumindest eine quotale Zahlung an die Anleger erlauben.

Wer kann sich am Insolvenzverfahren beteiligen?

Anleger, die unmittelbar als stille Gesellschafter mit einer Einlage an der WHS Finanzberatung AG beteiligt sind, können ihre Forderungen aus dem Beteiligungsverhältnis zur Insolvenztabelle anmelden. Darüber hinaus können im Einzelfall auch Schadenersatzforderungen bestehen, die zur Forderungsanmeldung berechtigen. Solche Schadenersatzansprüche können sich beispielsweise aus fehlerhafter Anlageberatung und Vermittlung durch die WHS Finanzberatung AG bzw. durch die für diese handelnden Personen ergeben. Hierbei bedarf es aber stets einer Prüfung im Einzelfall.

Ist das eingelegte Kapital endgültig verloren?

Die Betroffenen fragen sich darüber hinaus zu Recht, ob ihre in die WHS Finanzberatung AG investierten bzw. über das Unternehmen anderweitig angelegten Ersparnisse endgültig verloren sind oder ob die Möglichkeit besteht, den eingetretenen Schaden unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens ersetzt zu bekommen. Neben den gegen die WHS Finanzberatung AG gerichteten Ansprüchen bestehen möglicherweise auch Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche des Unternehmens. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die von der WHS Finanzberatung AG emittierten stillen Gesellschaftsbeteiligungen als erlaubnispflichtige Bankgeschäfte (Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG) zu qualifizieren sind. Eine Bankgenehmigung für das Betreiben des Einlagengeschäfts besaß die WHS Finanzberatung AG zu keinem Zeitpunkt.

Was ist jetzt zu tun?

Die von der Insolvenz der WHS Finanzberatung AG betroffenen Anleger, die sich nicht mit einem möglichen Verlust ihrer Ersparnisse abfinden möchten, sollten neben der Teilnahme am Insolvenzverfahren den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen, um prüfen zu lassen, ob und welche Möglichkeiten der Schadenskompensation bestehen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel
                  
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10. Dezember 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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