Montag, Dezember 03, 2012

Telefon-Hotline im Dezember: Geschädigte Anleger können den Verjährungseintritt durch Antrag bei einer staatlich anerkannte Gütestelle aufhalten!

In welchen Fällen sollte ein Antrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereicht werden? Sofern für eine Prüfung der Verjährung und/oder für eine Klageeinreichung zur Hemmung der Verjährung bis 31.12.2012 nicht mehr genügend Zeit vorhanden sein sollte, bietet sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei einer staatlich anerkannten Gütestelle an.

Die Inanspruchnahme einer staatlich anerkannten Gütestelle empfiehlt sich auch bei Forderungen deren Verjährung am 01.01.2010 zu laufen begonnen hat, bei Fällen zu denen in 2013 positive obergerichtliche Rechtsprechung erwartet wird, oder wenn noch weitere Informationen erhoben werden müssen, oder in Fällen, die anwaltlich wegen der allgemeinen Arbeitsüberlastung zum Jahresende hin nicht mehr tätig werden können.

Dies wird Zertifikate-Fälle und v.a. lang laufende Geldanlagen wie geschlossene Fonds, Investmentfonds, offene Immobilienfonds, stille Beteiligungen, Investments in Lebensversicherungsmänteln, finanzierte Lebensversicherungspolicen, Private-Equity-Investments u.ä. betreffen.

In all diesen Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung empfiehlt der BSZ e.V. die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer. Die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Kapitalanlagerecht im weitesten Sinne, einschließlich der Bezüge zum Steuer-, Handels-, Gesellschafts- und Erbrecht, die dabei regelmäßig auftreten. Rechtsanwalt Staudenmayer ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Durch ein Gütestellenverfahren kann eine schnelle, kostengünstige und nicht öffentlich verhandelte Lösung herbeigeführt werden, wenn die Gegenseite sich auf das Verfahren vor der anerkannten Gütestelle einlässt. Falls nicht, bleibt es bei der Hemmung der Verjährung durch den rechtzeitigen Antragseingang.

Die Antragseinreichung bei der staatlich anerkannten Gütestelle bietet folgende Vorteile:

1. Hemmung der Verjährung

Durch die staatliche Anerkennung als Gütestelle tritt bereits mit rechtzeitigem Antragseingang die Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer plus 6 Monate ein, wenn "demnächst" die Bekanntgabe des Antrags an den Schuldner erfolgt.

2. Geringere Verfahrenskosten

Bei dem Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle Staudenmayer, entstehen im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren meist geringere Kosten. Lehnt die Antragsgegnerseite die Durchführung des Verfahrens ab, ist lediglich eine niedrige pauschale Vergütung zu bezahlen. Wird das Verfahren durchgeführt, wird seitens der staatlich anerkannten Gütestelle nach Zeitaufwand gemäß der Verfahrensordnung abgerechnet. Ihre eigenen Kosten trägt jede Seite grundsätzlich selbst, es sei denn, die Beteiligten treffen eine andere Regelung.

3. Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung

Ziel des Güteverfahrens ist eine gütliche und für alle Beteiligten akzeptable Lösung. Dadurch werden persönliche Beziehungen zwischen den Parteien und insbesondere laufende Geschäftsbeziehungen nicht in dem Maße belastet wie durch ein Gerichtsverfahren. Teilweise ist zu beobachten, dass die Geschäftsbeziehung durch die gütliche Konfliktbeilegung nicht nur bestehen bleibt, sondern sich sogar verbessert.

4. Erfolgsaussichten

Lässt sich die Gegenseite auf Verhandlungen vor der Gütestelle ein, kommt meist auch eine für beide Seiten akzeptable Lösung zustande. Neben der Erörterung der Rechtslage können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden.

5. Vertraulichkeit

Da das Güteverfahren nichtöffentlich ist, gelangen keine vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit.

6. Vollstreckbarkeit

Die vor der staatlich anerkannten Gütestelle geschlossenen Vereinbarungen sind vollstreckbar. So ist wie beim Gerichtsverfahren gewährleistet, dass die Einigung auch durchgesetzt werden kann, falls sich eine der Parteien nachträglich nicht mehr an die gefundene Einigung halten will. Dies unterscheidet die Einigung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle gleichzeitig von Vereinbarungen, die vor sonstigen Stellen getroffen werden.

7. Einfache und verständliche Verfahrensordnung

Die von der Justizverwaltung anerkannte Verfahrensordnung ist einfach und verständlich. Allerdings setzt das Verfahren vor der staatlich anerkannten Gütestelle die Bereitschaft des Antragsgegners / Schuldners voraus, das Güteverfahren durchzuführen. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob die Antragsgegnerseite das Güteverfahren durchzuführen wünscht, und unabhängig davon, ob im Gütetermin eine einvernehmliche Lösung zustande kommt. Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Verfahrens vor der staatlich anerkannten Gütestelle keine Vereinbarungen und Verträge geschlossen werden können, für die gesetzlich eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist.

Weitere Informationen zu Fällen von möglicherweise eintretender Verjährung und Hilfe durch die staatlich anerkannte Gütestelle Staudenmayer erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft  "Verjährung". Für Fragen zum Gütestellenverfahren steht Ihnen dann Rechtsanwalt Staudenmayer  auch am Samstag, den 08.12.2011 von 11-15 Uhr zur Verfügung.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer                                                                                                                                
           
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03. Dezember  2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Dezember 01, 2012

Der im Jahre 1997 platzierte Schiffsfonds MS "NORDFALCON" ist scheinbar in Schwierigkeiten.


Nordcapital MS "Nordfalcon" Schiffsfonds - erst keine Ausschüttungen und nun vom Handel bei zweitmarkt.de Fondsbörse Deutschland ausgesetzt? Was folgt noch?

Der im Jahre 1997 platzierte Schiffsfonds MS "NORDFALCON" ist scheinbar in Schwierigkeiten. Das Vollcontainerschiff mit 27.000 tdw und 2105 TEU schüttet seit 2009 nicht mehr aus. Das Produkt des NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie KG scheint in der Krise zu sein. Was können Anleger, deren Schiffsfonds von NORDKAPIAL betroffen ist, tun.

Die Handlungsmöglichkeiten liegen darin, von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beratungsfehlern zu prüfen. Die Anlageberatung bei Schiffsfonds ließ oft zu wünschen übrig. Anleger in Schiffsfonds wurden nicht über die erheblichen Risiken einer Schiffsbeteiligung ausreichend aufgeklart. Oft wurden Schiffsfonds als sichere Geldanlage beworben und angepriesen. Auch zur Altersversorgung sollte der Schiffsfonds geeignet sein.  Dabei besteht bei Schiffsfonds das Risiko des Totalverlusts oder auch der Nachschusspflicht, wenn es Ausschüttungen aus dem Kapital und nicht aus Gewinnen gab.

Da die Gerichte oft die Verjährung die die Information über schlechte Nachtrichten knüpfen, sollten sich Anleger bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht über die Lage und die möglichen Ansprüche informieren.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ Nordcapital MS "Nordfalcon"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
 
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. 12. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Freitag, November 30, 2012

Wölbern Fonds Holland 52: Die Fondsgeschäftsführung versucht's wieder... .

Die Unternehmensverantwortlichen des 52. Hollandfonds versuchen sich erneut an der mittlerweile gerichtlich verbotenen Beteiligung an dem Liquiditätspool der Wölbernfonds und wollen auch noch die Kontrollrechte der Beiräte beschneiden. Worauf Anleger bei der Abstimmung im nächsten Umlaufverfahren achten sollten. Ein Beitrag der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Frau Rechtsanwältin Nikola Schwadtke und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Gesellschafter der Zweiundfünfzigsten IFH geschlossenen Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG wurden jetzt zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren eingeladen. Sie sollen zu einigen hoch brisanten Punkten abstimmen.

Die Gesellschafter sollen wieder über die Durchführung des umstrittenen, mittlerweile gerichtlich verbotenen Liquiditätsmanagement-System abstimmen, der Beirat soll gewählt und die Geschäftsordnung des Beirats festgestellt werden.

Der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper wundert sich: "An und für sich ist das Liquiditätsmanagement-System tot. Die Gerichte haben die Durchführung des Systems in den meisten Fällen verboten. Aus gutem Grund. Denn weshalb die Gesellschafter der gut laufenden Fonds die Risiken der schlecht laufenden Fonds über die beabsichtigte Kreditvergabe an die Krisenfonds mittragen sollen, erschließt sich schlechthin nicht."  Vor diesem Hintergrund ist die Beharrlichkeit der Fondsgeschäftsführung bedrückend.

Und dann sollen die Rechte des Beirats beschnitten werden. GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwältin Nikola Schwadtke meint: "Nach dem derzeitigen Stand der Dinge macht sich der Beirat seine eigenen Regeln. Und das ist auch gut so. Denn der Beirat übt eine ganz wichtige Funktion aus; er kontrolliert die Geschäftsführung."

Und er kann den Kontrollauftrag nur dann wirklich effektiv ausüben, wenn er weitgehende Einsichts- und Mitspracherechte hat. Bis jetzt musste der Beirat beispielsweise nach § 8 des Gesellschaftsvertrags den Maßnahmen der Fondsgeschäftsführung zustimmen, wenn der Fremdkapitalanteil verändert werden soll oder über Grundstücke verfügt werden soll.  Alles ganz wichtige Punkte, die für den Fonds existentielle Bedeutung haben. Zukünftig soll die Meinung der Gesellschafterversammlung ausreichen. "Das ist zu wenig," findet der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias Gröpper: "Denn praktisch wird die Gesellschafterversammlung durch die Treuhänderin beherrscht, weil die berechtigt ist, die Stimmrechte der Gesellschafter nach ihrem eigenen Ermessen auszuüben, wenn die keine klaren Weisungen erteilen. Und das ist leider die Regel. Das heißt, dass die den Wölbern-Fonds nahe stehende Treuhänderin auf ganz grundlegende Entwicklungen des Fonds Einfluss nehmen kann. Eine bedrückende Vorstellung."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt die Interessen vieler Anleger der Zweiundfünfzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG und rät den Gesellschaftern, gegen die zur Wahl stehenden Punkte zu stimmen. Und vertritt die Gesellschafter gern auf der nächsten Gesellschafterversammlung.

Weitere Informationen und zur Möglichkeit der anwaltlichen Vertretung der Rechte der Holland 52-Gesellschafter erhalten Sie durch den Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft  "Wölbern Fonds".

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
                                                                                                                         
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30. November  2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

bgks

Korrekte Berechnung von Rückkaufswerten gekündigter Lebens- oder Rentenversicherungen haben Seltenheitswert.

In Deutschland hat die Altersvorsorge durch Abschluss von Lebens- oder Rentenversicherungen eine lange Tradition. In den letzten Jahren sind diese Vorsorgeformen durch zahlreiche negative Test- und Presseberichte aufgefallen. Nicht zuletzt durch die niederen Zinssätze und eine erhöhte Inflation leiden nicht nur neue Abschlüsse, sondern auch die Wertentwicklung vieler bestehender Versicherungen.


Nach Schätzungen halten lediglich ein Viertel der Versicherten tatsächlich die volle Laufzeit ihrer Versicherung durch. In allen anderen Fällen werden Versicherungen häufig lange vor Fälligkeit gekündigt. Es stellt sich dann die immer gleiche Frage nach der korrekten Ermittlung des Rückkaufswertes.

Die Lebens- und Rentenversicherer haben zu ihren Gunsten zahlreiche Klauseln in den Verträgen vereinbart, nach denen zum einen Strafzahlungen, so genannte Stornoabzüge, im Falle einer Kündigung zulasten des Versicherungsnehmers vereinbart werden. Zum anderen werden Abschlusskosten und Provisionen auf eine für den Versicherungsnehmer äußerst nachteilige Weise teils in voller Höhe gleich zu Beginn der Versicherung verrechnet, so dass sich über viele Jahre hinweg ein negativer Rückkaufswert beziehungsweise kein Rückkaufswert ergibt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu in den letzten Jahren zahlreiche Entscheidungen getroffen, zuletzt am 17. Oktober 2012. Dort hat er auf die Klage einer Verbraucherzentrale einen großen Versicherer dazu verurteilt, die Verwendung bestimmter Klauseln, welche für Versicherungsnehmer äußerst nachteilig sind, zu unterlassen. Viele Versicherte, welche ihre Verträge vorzeitig gekündigt haben, können auf Basis dieser Entscheidung mit teils mehreren  1.000,--  Euro zusätzlicher Rückzahlungen durch ihre Versicherer rechnen.

Die Praxiserfahrung der letzten Wochen seit Verkündung dieses verbraucherfreundlichen Urteils  zeigt jedoch, dass die meisten Versicherer trotz der eindeutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs behaupten, diese sei deshalb nicht anwendbar, weil sie einen anderen Gegner betreffe. Diese Einlassung ist in aller Regel unsinnig, denn die von den Versicherern verwendeten Klauseln sind zwar nicht immer wortgleich, beinhalten aber in ihrer überwiegenden Mehrheit vergleichbare Regelungen zum Stornoabzug und zur Verrechnung von Abschlusskosten bei Kündigungen. Daher wird auch heute häufig der Rückkaufswert erheblich zu tief angesetzt und dementsprechend viel zu wenig an die Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Ohnehin stellen sich die Versicherungen ganz offen auf den Standpunkt, dass jeder einzelne Versicherungsnehmer seine Ansprüche individuell geltend machen muss. Die Erfahrung zeigt, dass Versicherungsnehmer, die sich selbst ohne fachkundige Hilfe mit ihrem Anliegen an ihrem Versicherer wenden, ein standardisiertes Ablehnungsschreiben der Versicherung als Antwort versendet wird.

Betroffene sollten daher dringend fachkundige Hilfe von einem spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Banken- und Kapitalmarktrecht beziehungsweise Fachanwalt für Steuerrecht einholen und ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Dies kann je nach Einzelfall sehr lohnend sein.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Lebens- und privaten Rentenversicherungen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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CAPITAL GARANT RATENFONDS: Ist ein rascher Ausstieg möglich?

Der CAPITAL GARANT Ratenfonds mit Sitz in Neubiberg, das zweite Produkt der CAPITAL GARANT Gruppe, die seit dem Jahr 2002 mit dem verlustreichen CAPITAL GARANTIEFONDS  02 auf dem Kapitalanlagemarkt tätig ist, ist nach Auffassung der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht MHG Rechtsanwälte Jena für die Anleger alles andere als eine lohnenswerte Kapitalanlage.


Bis 2009 war der von Juni 1990 bis Juli 1993 als Generalbundesanwalt tätige Alexander von Stahl als Geschäftsführer des CAPITAL GARANT Ratenfonds am Fondskonzept beteiligt.

"Der CAPITAL GARANT Ratenfonds hat nach Kenntnissen der Kanzlei in den bisherigen Jahren 2008 bis 2011 nur Verluste eingefahren. Die Anwälte werden von Anlegern deshalb öfter gefragt, ob ein Festhalten an diesem Fonds überhaupt sinnvoll ist? berichtet Rechtsanwalt  und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher.

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  berät seit Jahren erfolgreich Anleger des CAPITAL GRANTIEFONDS 02 und Anleger des CAPITAL GARANT Ratenfonds. Durch die langjährigen Verpflichtungen mit ihrem Fondsbeitritt zahlen viele Anleger des Ratenfonds nach wie vor Monat für Monat weiter fleißig ihre Raten an die Fondsgesellschaft.

"Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gehen wir davon aus, dass wir bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Anlegern recht schnell zu einem Fondsausstieg verhelfen können", so BSZ-Vertrauensanwalt Steffen Hielscher. "Damit können wir den Anlegern zumindest dazu verhelfen, dass sie zukünftig keine weiteren Raten in das Fondsmodell einzahlen müssen."

Daneben prüfen die Fachanwälte derzeit alle rechtlichen Möglichkeiten, um die schon eingetretenen Vermögensverluste durch Schadensersatzansprüche verringern oder gar ausgleichen zu können. So konnten die Anwälte schon vielen Anlegern des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 zu Schadensersatzleistungen verhelfen. "Wir gehen aktuell davon aus, dass auch für Anleger des CAPITAL GARANT Ratenfonds durchaus realisierbare Schadensersatzansprüche bestehen" bestätigt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Steffen Hielscher gegenüber dem BSZ e.V.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher   
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Schiffsfonds droht das endgültige Absaufen. Anlegern die Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Wie sich aus aktuellen Zeitungsberichten ergibt, müssen Anleger bei Schiffsfonds in naher Zukunft nicht nur mit hohen Verlusten, sondern darüber hinaus sogar verbreitet mit Insolvenzen rechnen.


Grund dafür sind vor allem Überkapazitäten, die in vergangenen Jahren aufgebaut wurden. Wegen der Rezession in Europa geht die Nachfrage nach Frachtkapazitäten auf wichtigen Schifffahrtsruten zudem zurück. In der Folge steigt das Überangebot an Frachtraum weiter, die Mieten dafür sinken entsprechend.

Vermieter von Handelsschiffen berichten, dass sie eine äußerst schwierige Zeit erwarten. Offenbar kämpfen Hunderte von Gesellschaften, die nur ein einziges Schiff besitzen, ums Überleben. In solchen Fonds sind allein in Deutschland Hunderttausende von Anlegern investiert. Viele Fonds werden es voraussichtlich nicht schaffen und Insolvenz anmelden müssen. Anleger müssen sich auf erhebliche Verluste einstellen, falls überhaupt noch etwas übrigbleibt.

Angesichts dieser dramatischen Lage ist guter Rat teuer, wie der Anleger sein in den Fonds eingezahltes Geld oder zumindest einen Teil davon retten kann. Anlegern stehen oftmals Ansprüche gegen ihre Berater - in vielen Fällen Banken - zu. Schadensersatzansprüche können sich z.B. daraus ergeben, dass die beratende Bank den Fonds trotz damit verbundener hoher Risiken einem Kunden empfohlen hat, der ausdrücklich eine sichere Anlage begehrte, ferner aus mangelhafter Information oder wegen verschwiegenen Provisionen der Fondsgesellschaften an die Bank.

Zu denken ist daneben auch an einen Widerruf des Beitritts zur Fondsgesellschaft, der unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist - bspw. wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde -, der allerdings in der Regel dazu führt, das der Anleger seine Beteiligung außerordentlich kündigen kann und dann lediglich das Auseinandersetzungsguthaben erhält. Trotzdem ist der Widerruf ein erwägenswerter Schritt.

Verschärft wird die Problematik für die Anleger durch die mögliche Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche. Hinzuweisen ist hier auf die absolute Verjährungsgrenze des § 199 Abs.3 BGB. Danach verjähren Ansprüche in 10 Jahren. Wer also im Jahr 2002 einen Schiffsfonds gezeichnet hat, sollte bzw. muss jetzt handeln und - vor Jahresende 2012 - prüfen lassen, ob ihm Ansprüche zustehen und ob es sinnvoll ist, diese geltend zu machen bzw. verjährungsunterbrechende Maßnahmen einzuleiten.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
klhü

Donnerstag, November 29, 2012

Targobank muss SCHUFA-Meldung widerrufen.

In einem aktuellen, von der  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 19.11.2012 verurteilt das OLG Frankfurt am Main die Targobank, die von ihr der SCHUFA übermittelten Daten der Klägerin über nichtvertragsgemäßes Verhalten zu widerrufen.


Der Entscheidung lag folgender, hier verkürzter Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten am 08.05.2003 einen Kredit bei der Citibank (Rechtsvorgängerin der Targobank) aufgenommen. Die Bank hatte den Kredit wegen Zahlungsrückständen mit Schreiben vom 02.07.2004 gekündigt und den Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Nach diesem Zeitpunkt hatte die beklagte Bank die Zahlung weder angemahnt noch sich sonst bei der Klägerin gemeldet.

Auf eine entsprechende Anfrage der Klägerin Ende 2010 teilte die SCHUFA dann mit, dass sie über die Klägerin Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten zu dem Darlehensvertrag gespeichert habe, insbesondere den noch offenen Forderungsbetrag, der aus einer Mitverpflichtung für die Rückzahlung des Kredits stamme. 

Die Beklagte wurde daraufhin mit anwaltlichem Schreiben unter Fristsetzung aufgefordert, die unrichtigen Daten bzw. die entsprechende Meldung gegenüber der SCHUFA zu widerrufen. Nachdem die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war, erhob die Klägerin Klage.

Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Hanau wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hin hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun das Urteil des Landgerichts Hanau auf und verurteilte die Targobank zum Widerruf.

Das Oberlandesgericht bestätigte in seiner Begründung die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte , dass die Forderung der Bank aus dem Darlehen infolge der Kündigung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12. 2007 verjährt war.

Insbesondere stellt das Oberlandesgericht fest, dass die vom Landgericht Hanau herangezogene Vorschrift des § 497 Abs. 3 S.3 a.F. BGB, die eine Hemmung der Verjährung bewirkt, nicht greift, weil sich die Klägerin mit der Zahlung der Restschuld nicht in Verzug befand. Meldung und Speicherung von Daten über nichtvertragsgemäßes Verhalten der Klägerin sind daher nicht zulässig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Widerruf gegen die beklagte Bank zu.

Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus große praktische Bedeutung, weil zahlreiche Banken Kunden gegenüber auch weiterhin längst verjährte Darlehensforderungen geltend machen und nicht nur negative Schufa-Einträge erwirken sondern auch versuchen, diese sogar gerichtlich durchzusetzen.

Sofern Sie ebenfalls wegen verjährter Darlehensforderungen von einer Bank oder von einem Inkassounternehmen in Anspruch genommen werden, können Sie sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Bank und Finanzierung" anschließen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  stehen Ihnen für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten zur Verfügung. Außerdem sagen sie Ihnen, welche Kosten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung auf Sie zukommen. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen sie die Deckungsanfrage.

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khü

Libor und Euribor - Aufklärungspflichten der Banken

Soweit Bankkunden Finanzgeschäfte (z.B. Darlehen, Swaps) abgeschlossen haben, die sich auf Libor oder Euribor als Referenzzinssatz beziehen, können betroffenen Kunden möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank zustehen.


Libor (Abkürzung für: London Interbank Offered Rate) und Euribor (Abkürzung für: Euro Interbank Offered Rate) sind täglich festgelegte Referenzzinssätze im Interbankengeschäft. Für die Berechnung melden die wichtigsten Banken die Zinsen, die sie für Kredite ihrer Konkurrenten zahlen müssen. Über diese Meldungen besteht für sie die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zinshöhe. Die Zinssätze haben am Finanzmarkt überragende Bedeutung, zahlreiche Darlehens- und andere Verträge (z.B. Swaps) koppeln den Zinssatz an Libor und Euribor.

Betroffene Bankkunden fragen sich nun besorgt, wie groß ihr Schaden aus den Manipulationen ist und ob evtl. ihre Bank Schadenersatz zu leisten hat. Erste Prozesse sind deshalb bereits in Großbritannien anhängig.

Nach Meinung des BSZ e.V. Vertrauensanwalts Rechtsanwalt und Fachanwalt für    Bank- und    Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein ist jedoch bereits im Vorfeld - also unabhängig einer nachgewiesenen Manipulation - zu beachten, dass die Bank im Fall von Libor- und Euribor-gebundenen Verträgen Aufklärungspflichten trifft, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann.

Ist die beratende (kreditgewährende) Bank selbst an der Festsetzung des Zinses beteiligt, so besteht eine Interessenkollision, weil von der Zinshöhe die Leistungen der Bankkunden abhängen. Über Interessenkonflikte hat die Bank den Kunden vor Abschluss des Vertrages aufzuklären. Dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt wird. So hat der BGH bspw. in der "Kickback-Entscheidung" (XI ZR 56/05) herausgearbeitet, dass die Kunden über Kickbacks aufzuklären sind, weil die Zahlung derselben die Kundeninteressen gefährden kann. Auch in der sog. Swap-Entscheidung des BGH zu Spread-Ladder-Swaps (XI ZR 33/10), verlangt der BGH eine Information des Kunden über Umstände, die Ausdruck einer schwerwiegenden Interessenkollision sind.

Im Fall des Libor ist die Deutsche Bank an der Festsetzung beteiligt, beim Euribor sind es 8 bedeutende deutsche Banken (gegenwärtig Landesbank Berlin, Bayerische Landesbank Girozentrale, Commerzbank, Deutsche Bank, DZ Bank, Landesbank Baden-Württemberg Girozentrale, Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Norddeutsche Landesbank Girozentrale). Danach trifft sie alle eine Aufklärungspflicht bezüglich der Interessenkollision.

Verletzungen der Aufklärungspflicht haben nach der Rechtsprechung im Kapitalanlagerecht zur Folge, dass der Kunde im Rahmen des Schadenersatzes so zu stellen ist, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Ohne Pflichtverletzung hätte der Kunde den betroffenen Vertrag nicht abgeschlossen, d.h. er kann sich evtl. von dem laufenden Vertrag lösen und eine Rückabwicklung erreichen.

Ergebnis:
Bei Finanzgeschäften (Darlehen, Swaps), die sich auf Libor oder Euribor als Referenzzinssatz beziehen, empfiehlt es sich u.E. prüfen zu lassen, ob und inwieweit hier möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die beratende Bank in Betracht kommen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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khün

Mittwoch, November 28, 2012

MPC warnt vor eigener Pleite - sollen die Anleger die Zeche zahlen?

Das Manager-Magazin berichtet, dass MPC Capital, einstmals größter Emittent geschlossener Fonds hierzulande, tausende Anleger bittet, auf Ansprüche in Millionenhöhe zu verzichten.

Ganz überraschend kommt diese Mitteilung nicht: der Markt der geschlossenen Fonds befindet sich schon lange in der Krise, insbesondere der Bereich der Schiffsfonds.

MPC Capital sieht sich offenbar selber von der Insolvenz bedroht, nachdem z. B. bei dem Fonds "CPO Nordamerika - Schiffe 2" eine Platzierungsgarantie abgegeben wurde, die September 2013 fällig wird. Letztendlich bedeutet dies, dass MPC sich verpflichtet hat, eine mögliche Finanzlücke im Fonds zu schließen, falls das erforderliche Eigenkapital für den Fonds nicht vollständig bei den Anlegern eingesammelt werden kann. Genau so ist es gekommen.

Die Anleger sollen nun auf die Platzierungsgarantie verzichten und damit Forderungen in Höhe von 11 Millionen Euro abschreiben.

Auch bei einigen Lebensversicherungsfonds wie "MPC Leben plus VII" soll die Lage ähnlich sein.

Die Anleger sollten gutes Geld nicht dem schlechten hinterherwerfen, sondern Schadensersatzansprüche insbesondere gegenüber ihren Beratern geltend machen, wobei die Verjährungsfristen zu beachten sind.

In sehr vielen Fällen wurden die Anleger nicht auf wesentliche Dinge hingewiesen, so z. B. Provisionshöhen, eingeschränkte Verkäuflichkeit eines geschlossenen Fonds, etwaige Nachschußpflichten, etwaige Rückzahlungsverpflichtungen bezüglich der Ausschüttungen usw.

Die BGH-Rechtsprechung ist in den letzten Jahren hier sehr anlegerfreundlich geworden, so dass die Anleger diese Chance nutzen sollten!


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
  
                   
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driröt

KS Index-Immofonds - Prozeßentwicklung gegen Karl Siegle am LG Konstanz -

Das Strafverfahren am Landgericht Konstanz gegen Karl Ernst Siegle, den Gründer Fa. GdbR KS Index-Immofonds, wird fortgesetzt. Kürzlich ging es um Angaben der Sachverständigen.


Die Sachverständige Rack beschrieb zunächst die rechtlichen Verhältnisse:  Der Fonds hat die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vertraglich wurde vereinbart, dass sich die Bilanzaufstellung nach dem Handelsrecht richten sollte.

30 Mio. DM wurden von den atypisch stillen Gesellschaftern eingesammelt. Die Platzierungskosten, d.h. Kosten für die Provisionen betrugen 6 %; Diese stellen Aufwendungen nach dem Handelsrecht dar; Die Gewinn- und Verlustrechnungen wurden in den Jahresabschlüssen beschönigt dargestellt:

- Vermögenswerte an den Grundstücken stiegen angeblich
- Es entstand der Effekt, dass das Ausschüttungspotential im Jahresabschluss vorgewiesen werden kann
- Änderung des Fondsvertrags 1995: Alleingeschäftsführer wurde Siegle

Das Gesamtkapital war auf 30 Mio. DM beschränkt; Fondsgesellschafter wurden H. Siegle und die SIBAG AG, wobei H. Siegle eine Einlage von 1 Mio. DM erbringen sollte (welche er lediglich i.H.v. DM 239.100 leistete; bis zum Jahr 2000 leistete er DM 467.000); die SIBAG AG erbrachte eine unbare Einlage von DM 50.000.

Am Schluss waren gegen H. Siegle noch Forderungen von 1,2 Mio. Euro offen.

1.723 Anlagen wurden vermittelt; Zwischen 1993 und 2008 wurden Euro 20.285.400 gezeichnet, wovon tatsächlich nur Euro 11.281.600 geleistet wurden; Ausschüttungen wurden i.H.v. Euro 1.962.300 vorgenommen.

Bis Dezember 2008 wurden Anteile mit einer Gesamtsumme von Euro 460.900 gekündigt (dabei handelt es sich nicht um die Beteiligungssumme, sondern um die Beträge, die schon geflossen waren, sowie Zinsen), allerdings sollte bei Kündigung von 10 % der Gesellschafteranzahl die Gesellschaft aufgelöst werden;  Euro 123.500 wurden zurückgezahlt. Am 31.12.2008 bestanden noch offene Forderungen i.H.v. Euro 437.100 .

Die Umsätze setzten sich aus Mieten und Nebenkosten zusammen.

Das Objekt Lehenerstr. 53-57 in Schwenningen wurde im Mai 2008 zwangsversteigert.

Der Verkehrswert im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung im Mai 2008 betrug Euro 820.000; für die Anleger blieb nichts übrig, weil die Banken entsprechend der Grundschulden auf das Geld zugriffen.

Bezüglich der liquiden Mittel gab es viele Unterdeckungen; 2008 waren es allein 2,9 Mio. Euro, die abgeflossen sind. Der Fonds stand von Anfang an in Geschäftsbeziehungen mit Firmen, an denen Siegle beteiligt war. Alle Jahresabschlüsse wurden verschuldet unter erheblicher Zeitverzögerung und damit verspätet aufgestellt

Das Objekt in der Munzinger Straße in Freiburg wurde 2006 zwangsversteigert. H. Siegle und die SIEBAG AG waren als Eigentümer seit 2001 im Grundbuch eingetragen.

Das Objekt in der Lehenerstr. 53-57 in Schwenningen stand im Eigentum der SIEBEG mbH und der EURAG AG; der KS-Immofonds wurde zu keiner Zeit Eigentümer! Im Rahmen der Zwangsversteigerung 2006 kam ein Verkaufserlös von  83.000 zustande.

Das Objekt Alleenstraße in Villingen-Schwenningen ist bereits gepfändet und wurde zwangsverwaltet bzw. zwangsversteigert.

Beim Objekt  Munzinger Straße in Freiburg war Eigentümer die Elsässer & Siegle KG (Siegle war Komplementär und hielt 58%), an der der Fonds unterbeteiligt war. Die wirtschaftliche Lage der Elsässer & Siegle KG war nicht rosig: 1996 gab es einen Verlust von 1,7 Mio. DM; 1997 verkaufte die KG 52,2% ihrer Anteile an einem Autohaus. Da es der KG nicht gut ging, verschaffte sich H. Siegle Geld aus dem Fonds; Die Mietforderungen konnten in den Fonds nicht eingebracht werden. In Kenntnis dessen hätten sich die Anleger daran mit Sicherheit nicht beteiligt. Die Mieterträge nahmen von Jahr zu Jahr ab, jedoch stieg der Wert an der Beteiligung von Jahr zu Jahr: 2001 = DM 5,8 Mio., 2006 = Euro 4,223 Mio. (bilanzielle Wertentwicklung). Insgesamt flossen Euro 2.583.200 ab vom Fondskapital, u.a. überwiegend zur Darlehenstilgung des Hr. Elsässer, für Lebensversicherungen, für Einlagen der TREUBAG AG, für Darlehen an die UBS.

Auf Frage des Gerichts, ob es nach Ansicht der SV Rack irgendwelche Anhaltspunkte dafür gibt, dass noch erhebliche Gelder vorhanden sind, äußerte die SV Rack, dass die eingezahlten Gelder nicht mehr vorhanden seien. Es habe aber keine Überprüfung derjenigen Gelder stattgefunden, die sich in den verschiedenen Firmen befanden. Die meisten (Bau-) Unternehmen seien inzwischen insolvent. Das Haus des Siegle in der Schweiz sei mittlerweile verkauft.

Es bleibt die Vermutung, dass H. Siegle Gelder im Ausland versteckt hat!

Der Sachverständiger Herr Scholz von der Landespolizeidirektion Freiburg führte vor allem anhand seines Ermittlungsberichts aus, dass alle Immobilien des Siegle durch den Fonds finanziert worden waren (Geldflüsse zugunsten des Privatvermögens des Siegle). 

Der Fonds konnte von vornherein nicht laufen, u.a. wegen der Provisionszahlung i.H.v. 16% + MwSt; Insbesondere wurde immer nur ratenmässig Geld einbezahlt, sodass die Mindestsumme von 5,5% von vornherein nie erwirtschaftet werden konnte.

 Wir informieren Sie an dieser Stelle über das weitere Verfahren.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
driröt

Medico 31/34: Sieg gegen Bonnfinanz!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Coburg Schadensersatz für Anleger!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 24.10.2012 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Coburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 31 und 34 in vollem Umfang verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an zwei Medico Fonds, nämlich Nr. 31 und Nr. 34 empfohlen.

Das Landgericht Coburg geht unproblematisch von einem Beratungsvertrag aus, da der inzwischen verstorbene Berater Informationen beim Kläger über seine wirtschaftliche Situation eingeholt und ihm die Beteiligung empfohlen hatte.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Der Berater hatte in einem Schriftstück von einem "Grundbesitzbrief zzgl. 5 % Agio und 10 % Disagio" gesprochen. Dies veranlasste das Gericht, davon auszugehen, dass dem Kläger damit eine besonders sichere Anlageform angepriesen wurde.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Coburg als erwiesen an, dass dem Kläger nicht gesagt worden war, dass er erhaltene Ausschüttungen evtl. würde zurückbezahlen müssen. Auch wurde er über die eingeschränkte Fungibilität nicht ausreichend aufgeklärt.
Über die weiteren Pflichtverletzungen, die dargelegt worden waren, wie Verschweigen des Vorliegens einer unternehmerischen Beteiligung, fehlende wirtschaftliche Plausibilität und Falschberatung im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung hat das Gericht nicht entschieden, weil es die anderen Pflichtverletzungen bereits als ausreichend ansah.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Coburg auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Kläger sah das Landgericht Coburg auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für 2006. Dem Kläger und Anleger könne, so das Landgericht, nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er diese Berichte nicht gelesen oder die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen habe, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Anleger privilegiert, der einen Emissionsprospekt nicht liest. Eine Pflicht zum Studium übersandter Rechenschaftsberichte besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.

Auch die Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2005 bei der Bonnfinanz nachgefragt hatte, ob er den Fonds verkaufen könnte, und ihm gesagt wurde, dass der Fonds nichts mehr wert sei, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Beraters aufdrängen musste, denn die Angaben bezogen sich nicht auf die Fungibilität, sondern auf die Werthaltigkeit. Allerdings wusste der Kl. dadurch, dass die Anlage doch nicht so sicher und risikolos war, wie er zunächst glaubte.

Da hinsichtlich der anderen Beratungsfehler keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine volle Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Das Gericht geht davon aus, dass eine durchschnittliche Verzinsung von 3 % für den Anlagebetrag zu erzielen gewesen wäre und hat dies neben den Zins- und Tilgungsleistungen für die eigenen erbrachten Geldbeträge als entgangenen Gewinn als angemessen angesehen.

Die erhaltenen Steuervorteile muss sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen, weil keine außergewöhnlichen Steuervorteile im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Verzug war trotz einer vor Klageerhebung sehr kurz gesetzten Frist eingetreten, weil die Bonnfinanz auch während des Prozesses nicht erkennen ließ, die angebotene Gegenleistung entgegen zu nehmen.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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drirö

Dienstag, November 27, 2012

Postbank-Kunden klagen wegen falscher Anlageberatung durch Postbank Finanzberatung

Die Postbank Finanzberatung ist im Kreuzfeuer der Kritik. Die Vorwürfe, dass Anleger falsch beraten wurden, werden sogar durch Strafanzeigen wegen Betrugs untermauert.


Die Anzahl der Kapitalanlageprodukte  ist groß, weswegen sich viele Anleger an ihre Bank wenden, um von Fachleuten fundierte Empfehlungen zu bekommen. Doch nicht jede Anlageberatung wird diesen Anforderungen gerecht. Ein aktuelles Beispiel ist die Postbank, die sich mit Betrugsvorwürfen konfrontiert sieht. Inwiefern sich diese Vorwürfe erhärten lassen, wird sich erst zeigen, aber schon allein das mediale Interesse zeigt, dass ein Nerv getroffen ist. Denn die weit überwiegende Mehrheit der Einwohner Deutschlands hat Kapitalanlagen. Und oftmals basierte die Entscheidung auf einer Beratung durch eine Bank, welche für viele Anleger der Ansprechpartner Nummer 1 in Geldfragen ist. Doch dieses Vertrauen ist nicht immer gerechtfertigt.

Im Fall der Postbank geht es um die Investition in riskante Schiffsfonds, welche nicht wenige Anleger nach einer Beratung durch die Postbank Finanzberatung zeichneten. Die Palette der angebotenen Schiffsfonds ist groß.  Die Postbank Finanzberatung hatte  Schiffsbeteiligungen der Anbieter MPC, König & Cie., Atlantic, Gebab oder auch Lloyd Fonds im Angebot und empfahl diese Fonds eifrig ihren Kunden. In verschiedenen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Stoll & Kollegen vorliegenden Fällen ist immer wieder zu beobachten - was auch von der Medienberichterstattung wiederholt bemängelt wurde - dass die Anleger bei der Beratung sehr einseitig informiert wurden.  Schiffsfonds sind spekulative Unternehmensbeteiligungen solch eine Kapitalanlage passt aber bei weitem nicht zu jedem Anleger. Dennoch wurden sie von den Postbank-Beratern tausenden Kunden empfohlen, selbst wenn diese auf der Suche nach Sicherheit waren. Nicht selten ging es in den Fällen der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen um die Altersvorsorgen, wenn zum Beispiel eine Abfindung oder geerbtes Geld angelegt werden sollte.

Risiken als Kehrseite der Renditechancen verschwiegen

Die Investition in einen Schiffsfonds wurde vielfach durch satte Renditeprognosen schmackhaft gemacht. Die Prognosen fielen so üppig aus, dass sogar eine kreditfinanzierte Zeichnung eines Schiffsfonds als gewinnbringendes Geschäft dargestellt wurde. Die Kunden gingen davon aus, dass dies zutrifft, da nicht wenige zuvor noch nie von Schiffsfonds gehört hatten. Die erheblichen Risiken, die Schiffsfonds als Kehrseite der Renditechancen innewohnen, wurden oftmals nicht erwähnt oder als nebensächlich abgetan. Doch genau jene Risiken wie Verlustrisiken verwirklichten sich in den vergangenen Monaten dutzendfach. Ein Beispiel ist der von der Postbank vertriebene Schiffsfonds MPC Reefer Flottenfonds 2, welcher aktuell ausgezahlte Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert. Für Schiffsfonds-Anleger, welchen nicht erklärt wurde, dass dies möglich ist, sind derartige Forderungen oftmals eine Katastrophe. Nicht nur, dass das investierte Geld in Gefahr ist sie sollen auch noch weiteres Geld einzahlen.

Ein solcher Fall unterstreicht, dass Schiffsfonds spekulative Kapitalanlagen sind, welche sich nicht für Anleger eignen, die auf der Suche nach Sicherheit und Verlässlichkeit sind. Unternehmensbeteiligungen sind vom Erfolg des Unternehmens abhängig und können daher nicht verlässliche Prognose über die Zukunft anstellen. Dass solche spekulativen Kapitalanlagen sich nicht für die sichere Altersvorsorge eignen, ist mittlerweile wiederholt von Gerichten festgestellt worden. Wurden Schiffsfonds dennoch für die Altersvorsorge empfohlen, stehen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung im Raum. Aber es gibt auch weitere schadenersatzauslösende Beratungsfehler; bei geschlossenen Fonds stellt sich beispielsweise immer die Frage nach der zutreffenden Aufklärung über Provisionen. Im Hinblick auf Provisionen wird der Postbank ebenfalls am eigenen Provisionsinteresse ausgerichtete Anlageberatung vorgeworfen.

Neben Schiffsfonds wurden auch offene Immobilienfonds und Lebensversicherungsfonds von der Postbank empfohlen

Neben den Schiffsfonds gehören offene Immobilienfonds sowie Lebensversicherungsfonds zu den häufig von der Postbank Finanzberatung empfohlenen Kapitalanlagen, vor allem der offene Immobilienfonds CS Euroreal. Auch das Betongold konnte nicht jene Versprechen einlösen, mit welchen es angepriesen wurde. Die jederzeitige Verfügbarkeit des investierten Geldes ein wichtiger Gesichtspunkt für viele Anleger kam durch die Krise der offenen Immobilienfonds oft abhanden, da Fonds geschlossen und aufgelöst wurden. Auch bei offenen Immobilienfonds gibt es bei den Beratungen durch die Postbank in den Fällen der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Falschberatungen en masse. Ein weiterer Verkaufsschlager der Vergangenheit, der Anleger enttäuschte, sind Lebensversicherungsfonds.

Kurz gesagt, die Anlageberatung durch die Postbank oder die Postbank Finanzvermittlung erfolgte nicht immer anhand der vom Bundesgerichtshof geforderten Maßstäbe der anleger- und anlagegerechten Beratung. Denn anders ist es nicht erklärbar, warum Kunden, die ausdrücklich eine Summe in ihre Altersvorsorge investieren wollten, ein risikobeladener Schiffsfonds empfohlen wurde. Doch auch von solch augenfälligen Falschberatungen abgesehen, wurde bei weitem nicht jedem Postbank-Kunden die richtige Kapitalanlage empfohlen. Das derzeitige Medienecho zeigt, dass diesbezüglich einiges im Argen liegt.

Was können Anleger tun, wenn ihre Kapitalanlage bereits in Nöten ist oder sie befürchten, dass sie eine unpassende Kapitalanlage haben?

Aus rechtlicher Sicht gibt es viele Ansatzpunkte. So gibt es die Strafanzeigen gegen die Postbank wegen Betrugs, von welchen wiederholt in den Medien berichtet wurde. Doch damit sind die rechtlichen Möglichkeiten noch nicht erschöpft. Es gibt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung oder auch die Möglichkeit, die Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) einzuschalten. Welche Option im konkreten Fall zielführend und erfolgversprechend ist, können Anleger und Postbank-Kunden individuell durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ermitteln lassen. Schadensersatzklagen gegen die Postbank wegen falsch empfohlener Schiffsfonds und Immobilienfonds reichte die  BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen bereits bei Gericht ein.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Lloyds Fonds MS Virginia: Ausschüttungen bisher rund 60 Prozent unter Plan

Auch den Investoren des Schiffsfonds Lloyds Fonds MS Virginia drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen dieser Schiffsbeteiligung derzeit rund 60 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.


Der Schiffsfonds MS Virginia hat ein Volumen von knapp 60 Millionen Euro. Davon haben Anleger rund 23 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 15.000 Euro plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von 9,642 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur knapp 3,787 Millionen Euro - gut 60 Prozent unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2015 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 82,07 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 17,93 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds Lloyd Fonds MS Virginia resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Auf der anderen Seite "machen sich insbesondere Fehleinschätzungen des Fondsmanagements im Hinblick auf die Wechselkursentwicklung speziell bei Euro und US-Dollar negativ bemerkbar", erläutert Fachanwalt Ahrens. In der Prognoserechnung sei durchgehend mit einem Umtauschverhältnis von 1,26 US-Dollar je Euro kalkuliert worden. Die tatsächlichen Wechselkurse der Jahre 2007 bis 2012 schwankten allerdings zwischen knapp 1,23 und 1,47 US-Dollar/Euro. Jan-Henning Ahrens: "Die Einnahmen fallen im amerikanischen Dollar an, die Ausschüttungen werden jedoch in Euro geleistet. Somit besteht für Investoren im Hinblick auf die Höhe der tatsächlich überwiesenen Ausschüttungen ein erhebliches Wechselkursrisiko."

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die so genannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat. "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt Fachanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, sobald der Wert des Fremdwährungsdarlehens (z.B. japanischer Yen) gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens (meistens US-Dollar) um mehr als fünf Prozent steigt. Wenn die 105 %-Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, möglichen Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyds Fonds MS Virginia" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Lloyd Fonds Schiffsportfolio I: Ausschüttungen bisher mehr als 50 % unter Plan

Auch den Investoren der Schiffsbeteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio I  drohen unliebsame finanzielle Überraschungen. Denn nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen des Fonds derzeit rund 53 Prozent unter Plan. Um Vermögenseinbußen zu vermeiden oder zu begrenzen, sollten Anleger Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung prüfen.


Die Beteiligung Lloyd Fonds Schiffsportfolio I  hat ein Volumen von rund 384 Millionen Euro. Davon haben Anleger knapp 140 Millionen Euro als Eigenkapital eingebracht, der Rest wurde finanziert. Der Fonds wurde im Jahr 2005 aufgelegt und im Jahr 2006 platziert. Investoren konnten sich mit mindestens 10.000 US-Dollar plus 5 Prozent Ausgabeaufschlag beteiligen. Die Auflösung des Fonds ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Gemäß Prospekt hätten Anleger bis heute Ausschüttungen in Höhe von 52,465 Millionen Euro erhalten müssen. Überwiesen wurden nur 24,456 Millionen Euro  gut 53 Prozent unter Plan also. "Nach unseren Erkenntnissen werden die Investoren, unter der Voraussetzung, dass der Fonds künftig wie projektiert läuft, frühestens im Jahr 2016 wieder Ausschüttungen erhalten", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Erschwerend komme hinzu, dass nur 86,27 Prozent des von Anlegern aufgebrachten Kapitals in die eigentliche Schiffsinvestition geflossen seien. 13,73 Prozent waren demnach so genannte Weichkosten, inklusive des Agios, die für Investoren keine Erträge abwerfen.

Die aktuellen Probleme des Schiffsfonds LF Schiffsportfolio I  resultieren einerseits aus den negativen ökonomischen Rahmenbedingungen mit einer eher schwächeren Nachfrage nach Ladekapazitäten, einem anhaltend hohen Schiffsangebot sowie sinkenden oder stetig niedrigen Charterraten.

Erhebliche Probleme bereitet der Schiffsbeteiligung, dass die sogenannte 105 Prozent-Klausel gegriffen hat.  "Diese hat erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Fonds, sobald dieser teils in einer Fremdwährung wie dem japanischen Yen oder dem Schweizer Franken finanziert wurde", erklärt Fachanwalt Ahrens.

Die Klausel sieht die Stellung zusätzlicher Sicherheiten durch den Kreditnehmer vor, sobald der Wert des Fremdwährungsdarlehens gegenüber der Leitwährung des Schiffsdarlehens (meist US-Dollar) um mehr als fünf Prozent steigt. Wenn die 105 %-Klausel greift und Sondertilgungen oder zusätzliche Sicherheiten seitens des Reeders/Fonds nicht geleistet werden können, "setzen die Banken in aller Regel Ausschüttungsverbote durch", weiß Fachanwalt Ahrens. 

Investoren wird nicht empfohlen, Sanierungskonzepten grundsätzlich und bedenkenlos zuzustimmen. Denn "in jedem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Probleme dauerhaft gelöst werden können", betont BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Erfolg versprechender sei es hingegen häufiger, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafte Anlageberatung oder mangelnder Prospektgestaltung geltend zu machen und dann auch vor Gericht durchzusetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ Lloyd Fonds Schiffsportfolio I"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Montag, November 26, 2012

Drohende Insolvenz bei Salomon 7 MT Hellespont Tatina KG?

Mit Rundschreiben vom 14.11.2012 wurden Anleger des Fonds Hellespont Tatina KG von der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Tatina mbH auf die derzeit bestehenden finanziellen Probleme des gesamten Fonds aufmerksam gemacht.


Der im Jahre 2004 aufgelegte Schiffsfonds investierte in einen sogenannten Aframax Tanker. Ursprünglich bestand bezüglich des Fonds ein Unterchartervertrag mit der japanischen Rederei The Sanko Steamship. Die japanische Rederei ist zwischenzeitlich insolvent.

Die Einnahmensituation der KG hat sich in Folge weiterer gesunkener Charterraten gegenüber dem vergangen Sommer erneut verschlechtert. Derzeit können durch den Betrieb des Schiffes nur noch die Betriebskosten und teilweise ein Teil der Zinsen der laufenden Schiffsfondsfinanzierung gezahlt werden. Eine Tilgung ist auf der Grundlage der derzeitigen Einnahmen nicht möglich.

Die Anleger des Fonds werden vor de Wahl gestellt, hier ca. 15 % des bereits eingesetzten Kapitals freiwillig als eine Art Kapitalerhöhung zu zahlen und dies im Wege eines Gesellschafterbeschlusses zu realisieren, oder aber gegen eine Kapitalerhöhung zu stimmen, mit der Folge, dass ein Zwangsverkauf und die Insolvenz nahe zu unausweichlich wären. Ein Zwangsverkauf des Schiffes hätte bei der jetzigen Marktsituation zur Folge, dass die bisher geleisteten Ausschüttungen und Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden würden. Gleichfalls würde der Verlust des gesamten verbleibenden Eigenkapitals Folge dieser Maßnahme sein. Hinzu kämen weitere Belastungen durch Versteuerung etwaiger Veräußerungs- bzw. Liquidationsgewinne und Verlust.

Die Ausgangslage des Fonds ist derzeit wenig erfolgversprechend. Wurde im Rahmen des Prospektes von Einnahmen in Höhe von 21.500 Dollar pro Tag gesprochen, fährt das Schiff derzeit nur ca. 9.500 Dollar pro Tag ein. Dies reicht zur Deckung der Schiffsbetriebskosten und zur Bedienung der Zinsen bei den laufenden Darlehen.

Auch kann hier nicht unerwähnt bleiben, dass auch ein "Notverkauf" nicht dazu führen würde, dass das eingesetzte Kapital wenigstens teilweise an die Anleger zurückgezahlt werden könnte. Grund hierfür ist, dass auch der sogenannte "Secondhandmarkt für Schiffe" regelrecht eingebrochen ist. Im Falle eines Notverkaufs würde das Schiff derzeit ca. 9 Millionen Dollar einbringen. Der aktuelle Schrottwert des Schiffes dürfte bei ca. 6,5 Millionen $ liegen.

Sollte die Schiffsfahrtgesellschaft Insolvenz anmelden, droht den Anlegern einer Rückforderung von Ausschüttungen in Höhe von bis zu 34 %!.

Es wird daher seitens der Treuhand bzw. Schiffsfahrgesellschaft angeraten, der Kapitalerhöhung in Höhe von ca. 15 % zuzustimmen. Es wird aber auch klar dargestellt, dass die Aufnahme von weiterem Fremdkapital derzeit ausgeschlossen ist, so dass das nötige Kapital nur seitens der Anleger erbracht werden kann. Die Entscheidung hierüber, d. h. über die Aufbringung von 15 % des Eigenkapitals, überlässt die Treuhand bzw. Schiffsfahrgesellschaft der Gesellschafterversammlung. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung sollen die einzelnen Gesellschafter dann über das "Schicksal" des Fonds entscheiden. Die außerordentliche Gesellschafterversammlung ist für den 07. Dezember 2012 anberaumt.

Sollte das angekündigte Sanierungskonzept scheitern, wird die Schiffsfahrgesellschaft wohl kurzfristig Insolvenz anmelden müssen. Dies würde für die Gesellschafter und Anleger einen sicheren Totalverlust bedeuten. Auch wäre mit der Rückforderung bereits geleistete Ausschüttungen von ca. 16,8 % bis hin zu 34 % zu rechnen.

Als wesentlicher Vorteil einer Kapitalerhöhung bzw. eines Zahlungsbetrages in Höhe von 15 % gegenüber der Gesellschaft wird aufgeführt, dass diese Summe in wesentlichen Teilen zur Schuldentilgung verwandt werden würde. Auch wird in Aussicht gestellt, dass sich der Markt für die Charterraten in 2013 zumindest ein wenig erholen wird und somit die Liquiditätslage des Fonds nach Erhöhung des Kapitals um 15 % für ein weiteres Jahr gesichert wäre.

Sollten Anleger und Gesellschafter durch diese negativen Mitteilungen verunsichert sein, ist dringend anzuraten, die gesamte Angelegenheit von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.

Insoweit könnte vor Stattfinden der Gesellschafterversammlung am 07.12.2012 im Einzelfall geprüft werden, ob möglicherweise im Hinblick auf die Vermittlung und Beratung beim Erwerb der Schiffsfondsbeteiligung einer Falschberatung gegeben war. Oft wurden derartige Beteiligungen auch als Teil der Altersvorsorge bzw. zur Altersvorsorge geeignet angeboten. Dies ist auf Grund des unternehmerischen Charakters einer KG-Beteiligung nicht per se der Fall, d. h. derartige Beteiligungen beinhalten zu hohe Risiken um für eine Altersvorsorge geeignet sein.

Hinzu kommt auch, dass Anleger immer wieder berichten, im Rahmen der Beratung mitgeteilt zu haben, über das eingesetzte Kapital nach einer gewiesen Zeit verfügen zu können. Hierbei handelt es sich aber um eine KG-Beteiligung, welche eine frühzeitige Verfügungsmöglichkeit über das eingesetzte Kapital ausschließt. Teilweise laufen Schiffsfondsbeteiligungen über 10 bis 15 Jahre. Hinzu kommt auch, dass auf das durch den der Totalverlustrisiko, eine frühzeitige Befriedung der finanzierenden Banken und insbesondere aber auch auf die Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters bezüglich der bereits geleisteten Ausschüttungen, nur am Rande oder überhaupt nicht hingewiesen wurde.

Nunmehr realisiert sich genau dieses Risiko, wie das Schreiben der Treuhand und Schiffsfahrtgesellschaft vom 14.11.2012 deutlich zeigt. Die Anleger und Gesellschafter werden vor die Wahl gestellt, entweder die Insolvenz hinnehmen zu müssen oder aber entsprechend 15 % Eigenkapital einzuzahlen. Andernfalls würde sich das Risiko § 172 Abs. 4 HGB in Form einer Rückforderung von Ausschüttungen realisieren, welches zum bestehenden Totalverlust noch hinzukäme.

Auch gilt es vor der bevorstehenden Gesellschafterversammlung am 07.12.2012 die Interessen der Gesellschafter zu bündeln. Möglicherweise kann hier in Form eines Antrags durch eine Mehrheit von Gesellschaftern eine anderweitige Lösung in Erwägung gezogen werden bzw. geprüft werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn sich genügend Anleger finden, um mindestens 25 % der Stimmen zu vertreten.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e. V. Schiffsfonds/"Hellespont Tatina KG/S" beizutreten um hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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CFB Fonds 167: Schiffsfonds sind für die Altersvorsorge ungeeignet.

Schiffsfonds sind für die Altersvorsorge ungeeignet. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz bei fehlerhafter Anlagevermittlung! Nach dem LG Essen hat das Oberlandesgericht München unmissverständlich festgestellt, dass Schiffsfondsbeteiligungen nicht an Anleger vermittelt werden dürfen, die eine Geldanlage zur Alterssicherung wünschen.


Schiffsfondsbeteiligungen sind Risikoanlagen, also  Anlagen, bei denen das Risiko eines Totalverlustes besteht. Damit sind sie für die Altersvorsorge und Alterssicherung grundsätzlich nicht geeignet. Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen, die eine Vielzahl von Risiken bis zum Totalverlustrisiko bergen. Wie real dieses Risiko ist, zeigen gerade gegenwärtig die vielen Insolvenzen in der Schiffsbranche. Es sind schon ca. 130 Schiffe in Insolvenz.

Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Bank, Sparkasse oder Volksbank  bzw. der Finanzdienstleister die Anlagewünsche, die vom Kunden mit der Anlage verfolgten Ziele und die Risiken, die er einzugehen bereit ist, erfragt. Danach muss er diese bei der Empfehlung seiner Anlageprodukte berücksichtigt. Wer sein Geld zur Altersvorsorge anlegen will, darf dann keine Schiffsfonds vermittelt bekommen.

Bei älteren Menschen ist häufig die Laufzeit der Anlage von 15 Jahren und mehr mit einer Anlage zur Altersvorsorge nicht zu vereinbaren, so das LG Essen im Urteil zum CBF Fonds 167. Aber auch der Obmudsmann der privaten Banken hatte in einem Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank AG - Aktenzeichen H 555/11 - im Schlichtungsspruch ausgesprochen, dass die Commerzbank die Anlegerin so zu stellen hat, wie wenn sie die Beitrittserklärung zum "CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zukunft 1" nicht gezeichnet hätte, Zug um Zug gegen die Übertragung ihrer Beteiligung an dem CFB-Fonds 167 - Containerriesen der Zunkunft 1.

Ein Anlagevermittler schuldet seinem Kunden richtige und vollständige Informationen über diejenigen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von Bedeutung sind. Oft übergeben dafür die Vermittler ihrem Kunden einen Prospekt. Das muss aber so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss geschehen, dass der Anlageinteressenten dessen Inhalt noch zur Kenntnis nehmen kann. Er muss auch die Möglichkeit haben Fragen zum Prospekt zu stellen. Trotz rechtzeitiger Übergabe eines ordnungsgemäßen Prospekts haftet der Vermittler wegen falscher Angaben aber auch dann, wenn er davon abweichende oder weitergehende Angaben über die Beteiligungsgesellschaft macht und so die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise entkräftet. So das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 25.09.2012 (Az.: 18 U 4290/11).

Aussagen des Vermittlers, wie "das sind nur theoretische Risiken" oder "das ist eine Formalie" oder "die Risikohinweise gleichen den Nebenwirkungshinweisen auf dem Beipackzettel der Medikamente" suggerieren dem Anlageinteressenten eine nicht vorhandene Sicherheit. Kommt es aufgrund der mündlichen Beratung zum Abschluss einer Schiffsfondsbeteiligung und erleidet der Anleger später Verluste, so hat er Anspruch auf Schadenersatz.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ fehlerhafte Beratung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 11. 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
khstef