Mittwoch, November 28, 2012

Medico 31/34: Sieg gegen Bonnfinanz!

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Coburg Schadensersatz für Anleger!


In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 24.10.2012 hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Coburg die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den Medico Fonds Nr. 31 und 34 in vollem Umfang verurteilt.

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an zwei Medico Fonds, nämlich Nr. 31 und Nr. 34 empfohlen.

Das Landgericht Coburg geht unproblematisch von einem Beratungsvertrag aus, da der inzwischen verstorbene Berater Informationen beim Kläger über seine wirtschaftliche Situation eingeholt und ihm die Beteiligung empfohlen hatte.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Der Berater hatte in einem Schriftstück von einem "Grundbesitzbrief zzgl. 5 % Agio und 10 % Disagio" gesprochen. Dies veranlasste das Gericht, davon auszugehen, dass dem Kläger damit eine besonders sichere Anlageform angepriesen wurde.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Coburg als erwiesen an, dass dem Kläger nicht gesagt worden war, dass er erhaltene Ausschüttungen evtl. würde zurückbezahlen müssen. Auch wurde er über die eingeschränkte Fungibilität nicht ausreichend aufgeklärt.
Über die weiteren Pflichtverletzungen, die dargelegt worden waren, wie Verschweigen des Vorliegens einer unternehmerischen Beteiligung, fehlende wirtschaftliche Plausibilität und Falschberatung im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung hat das Gericht nicht entschieden, weil es die anderen Pflichtverletzungen bereits als ausreichend ansah.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Coburg auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Kläger sah das Landgericht Coburg auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, insbesondere ergibt sich diese nicht aus dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für 2006. Dem Kläger und Anleger könne, so das Landgericht, nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er diese Berichte nicht gelesen oder die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen habe, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Anleger privilegiert, der einen Emissionsprospekt nicht liest. Eine Pflicht zum Studium übersandter Rechenschaftsberichte besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.

Auch die Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2005 bei der Bonnfinanz nachgefragt hatte, ob er den Fonds verkaufen könnte, und ihm gesagt wurde, dass der Fonds nichts mehr wert sei, führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass sich dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Beraters aufdrängen musste, denn die Angaben bezogen sich nicht auf die Fungibilität, sondern auf die Werthaltigkeit. Allerdings wusste der Kl. dadurch, dass die Anlage doch nicht so sicher und risikolos war, wie er zunächst glaubte.

Da hinsichtlich der anderen Beratungsfehler keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine volle Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Das Gericht geht davon aus, dass eine durchschnittliche Verzinsung von 3 % für den Anlagebetrag zu erzielen gewesen wäre und hat dies neben den Zins- und Tilgungsleistungen für die eigenen erbrachten Geldbeträge als entgangenen Gewinn als angemessen angesehen.

Die erhaltenen Steuervorteile muss sich der Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen, weil keine außergewöhnlichen Steuervorteile im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorliegen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Verzug war trotz einer vor Klageerhebung sehr kurz gesetzten Frist eingetreten, weil die Bonnfinanz auch während des Prozesses nicht erkennen ließ, die angebotene Gegenleistung entgegen zu nehmen.  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Medico Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
                                                  
Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. November 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drirö

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