Schadensersatz für Anleger von Schiffsfonds. Was tun bei Schiffsfonds, wenn der Fonds die Ausschüttungen, also die bisherigen jährlichen Auszahlungen an die Anleger, zurückbezahlt haben will? Diese Frage stellen sich viele Schiffsfonds Anleger in der Krise.
Für die Anleger ist es ein Alptraumszenario: Ihre
Schiffsbeteiligung ist pleite, das investierte Geld ist oft verloren und im
Hintergrund droht auch noch eine Haftung. Realisiert sich die Haftung, müssen
die Anleger zu den Kapitalverlusten auch noch die erhaltenen Ausschüttungen
zurück zahlen. Doch warum besteht überhaupt ein Haftungsrisiko für Anleger? Die
Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds ist in rechtlicher Sicht eine
Beteiligung an einem Unternehmen, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten
geraten kann. Nach der Pleite eines geschlossenen Schiffsfonds stellt sich
meistens die Frage, wer für die Schulden des Schiffsfonds gegenüber den
Gläubigern aufzukommen hat. Der Grund für das Haftungsrisiko der Anleger findet
sich in einem unscheinbaren Verweis. In vielen Gesellschaftsverträgen
geschlossener Schiffsfonds finden sich Sätze wie der folgende: "Auf § 172
Abs. 4 HGB wird verwiesen." Was verbirgt sich hinter diesem Satz?
Verweis auf § 172 HGB birgt Haftungsrisiken
In § 172 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geht es um die Haftung
des Kommanditisten. Geschlossene Schiffsfonds haben in Deutschland
üblicherweise die Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Als Kommanditist wird
ein bestimmter Typ von Gesellschafter an einer solchen KG bezeichnet. Der Clou
eines Kommanditisten ist die beschränkte Haftung gegenüber Gläubigern der
Gesellschaft. Das bedeutet, dass ein Kommanditist nicht unbeschränkt mit dem
Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Kapital, das er in die
Kommanditgesellschaft einbringt (Kommanditeinlage). Zwar beteiligen sich
Anleger selten als Direktkommanditisten, sondern meist mittelbar als Treugeber
eines sog. Treuhandkommanditisten. Jedoch werden die Rechte und Pflichten des Treuhandkommanditisten
meistens auf die Treugeber - also die Anleger - übertragen. Auf die Anleger der
geschlossenen Schiffsfonds umgemünzt bedeutet das, dass sie mit dem Betrag
haften, den sie in ihre Kapitalanlage investierten. Hat ein Anleger seine Kommanditeinlage
vollständig eingezahlt, droht ihm "nur" der Verlust des investierten
Geldes, aber er muss darüber hinaus nicht haften.
Ausschüttungen sind keine Renditen wie bei einem Sparbuch
Da die allermeisten Anleger das Geld, das sie investieren
möchten, sofort vollständig in den Schiffsfonds eingezahlt haben, stellt sich
die Frage, warum für sie dennoch ein Haftungsrisiko bestehen kann. Der Grund
hierfür sind die Auszahlungen der geschlossenen Schiffsfonds an die Anleger.
Meistens werden geschlossene Schiffsfonds als Steuersparmodelle mit attraktiven
Ausschüttungen von 5 % p.a. und mehr ab dem ersten Beteiligungsjahr
angepriesen. Nur in den seltensten Fällen kann ein Schiffsfonds jedoch soviel
Geld erwirtschaften, um die Ausschüttungen aus echten Gewinnen finanzieren zu
können. Vor allem in der Anlaufphase eines geschlossenen Schiffsfonds entstehen
hohe Kosten für die Planung, Verwaltung, Garantien usw., die den
erwirtschafteten Gewinn aufbrauchen. Um die Anleger trotzdem zufrieden zu
stellen, wird auch das investierte Geld der Anleger für Ausschüttungen
verwendet. Im Klartext heißt das, die Anleger bekommen Teile ihrer
Kommanditeinlage zurückgezahlt. Der Knackpunkt ist also, dass Auszahlungen bei
geschlossenen Schiffsfonds keine gewinngedeckten Ausschüttungen oder Zinsen wie
bei einem klassischen Sparbuch sind, sondern dass auch das investierte Geld an
die Anleger zurückgezahlt werden kann.
Wird die Kommanditeinlage nun durch die Ausschüttungen an
die Anleger zurückgezahlt, lebt die Haftung des Kommanditisten - oder des
Treugebers - wieder auf. Denn in § 172 Abs. 4 HGB heißt es: "Soweit die
Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern
gegenüber als nicht geleistet." Erhält ein Anleger Auszahlungen von seiner
Kapitaleinlage unter dem Deckmantel einer Ausschüttung, reduziert sich sein
"Kapitalkonto". Der Anleger haftet dann für den Unterschiedsbetrag
zwischen seiner ursprünglichen Investitionssumme und dem tatsächlichen
Kontostand seines "Kapitalkontos", wenn Forderungen von Gläubigern an
den Schiffsfonds herangetragen werden. Zwar spielt dies bei den meisten,
alltäglichen Verbindlichkeiten eines Schiffsfonds keine besondere Rolle. Im
Fall einer Insolvenz aber kann die Haftung des § 172 HGB für ein böses Erwachen
sorgen. Denn im Notfall muss der Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger
alle geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern.
Ein doppeltes Risiko tragen jene Anleger, die aus
steuerlichen Gründen einen Kredit aufgenommen haben, um ihre
Schiffsfondsbeteiligung zu finanzieren. Denn der Kredit muss unabhängig vom
Schicksal des Schiffsfonds getilgt werden. Solche Anleger können in die
Situation einer doppelten Belastung geraten. Einerseits müssen sie die
Auszahlungen (mit denen das Darlehen bedient wurde) an die Gesellschaft
zurückzahlen und gleichzeitig müssen sie weiterhin den Kredit tilgen.
Hilfe für Anleger
Schon allein diese kurze Zusammenfassung zeigt, dass sich
hinter dem scheinbar harmlosen Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift
handfeste Risiken verbergen können. Daher müssen Anleger vor der Investition in
einen geschlossenen Schiffsfonds über solche und ähnliche Risiken aufgeklärt
werden. Wurden Haftungsrisiken verschwiegen, stehen Schadensersatzansprüche
wegen falscher Beratung im Raum. Anleger, die bezüglich ihrer Haftungsrisiken
oder hinsichtlich ihres geschlossenen Schiffsfonds Fragen haben, sollten sich
von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder einem Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht beraten lassen.
Für die Prüfung von Ansprüchen aus Anlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Rückforderungen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23. Juli 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
drst