Donnerstag, Mai 24, 2012

Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren.


Gläubiger und Insolvenzverwalter stehen im Konkurrenzverhältnis.

Der Gläubiger strebt eine zeitnahe Realisierung seiner Forderung an. Die Bemühungen des Insolvenzverwalters zielen auf Anreicherung der Masse, auf einfach umsetzbare Verwertungs-  sowie Restrukturierungmaßnahmen und aus dem wirtschaftlichen Interesse des Insolvenzverwalters heraus, auf Deckung der eigenen Kosten und Gebührenansprüche.

Die am 01.03.2012 in Kraft getretene Novellierung des Insolvenzrechtes (ESUG 2012) bedeutet eine Trendwende. Sie ist mit einer Stärkung der Gläubigerrechte verbunden.  Gläubiger können sich frühzeitiger in das Verfahren einschalten und so mitentscheidenden Einfluss nehmen. Zum Beispiel ist es jetzt durch einstimmigen Beschluss möglich, die Person des Insolvenzverwalters zu bestimmen und andere weitreichende Kontrollfunktionen wahrzunehmen. Voraussetzung hierzu ist die Teilnahme am vorläufigen Gläubigerausschuss. Ausschließlich über den Gläubigerausschuss ist Einfluss und Kontrolle der Insolvenzverwaltung möglich. 

Das Anforderungsprofil an die Mitglieder im Gläubigerausschuss ist weitestgehend kongruent mit dem des allgemein, öffentlich bestellten, vereidigte Versteigerers. Dieser ist  auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet  und muss so in besonderer Weise die Rechte aller am Verfahren Beteiligten zu wahren. Er ist er zur Verwertung von vertraglichen und gesetzlichen Pfandrechten berechtigt (Legaldefinition nach § 383 BGB). Dazu zählt auch die Insolvenzmasse. Die Bewertung und Verwertung von Insolvenzmasse war schon immer einer seiner Hauptaufgaben.  Somit verfügt er über besondere Sachkunde im Verfahren  bei der kaufmännischen Abwicklung unter den Bedingungen der Insolvenz. Er kennt die geeigneten nationalen und internationalen Absatzkanäle und kann so dazu beitragen dass es nicht zur Verschleuderung von Insolvenzgütern kommt. Allein darum  ist er zur Wahrung der Interessen der Gläubiger geeignet und kann als Mitglied des Gläubigerausschuss wertvolle Beiträge ins Insolvenzverfahren einbringen.

Durch seine bisherige Tätigkeit kennt er die Insolvenzverwalterbranche.  Das ist hilfreich wenn es gilt, den bestmöglichen Verwalter für das Verfahren zu benennen. Die richtige Auswahl eines geeigneten Insolvenzverwalters kann das Verfahren entscheidend beeinflussen.

Ein weiterer Aspekt ist die Vermeidung von Haftungs- und Prozessrisiken. Anders als bei der Beauftragung eigener fest angestellter Mitarbeiter  (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) kann die Haftungsfreistellung vertraglich geregelt werden. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nicht bei beauftragten Dritten. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu spektakulären Betrugs- und Untreuefällen durch Insolvenzverwalter gekommen. (vgl. Steinwachs/Vallendar, Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden, S. 184). In derartigen Fällen greift die Berufshaftpflicht des Insolvenzverwalters nicht. Dann geraten die Mitglieder des Gläubigerausschuss und Ihre Ansprüche in den Fokus des nachfolgenden Insolvenzverwalters und werden mit hoher Intensität verfolgt (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 240). Unter Umständen kann es infolgedessen zu erheblichen Zeitaufwand wegen möglicher Folgeprozesse kommen, was beim Einsatz von festangestellten Mitarbeitern im Gläubigerausschuss zu Arbeitsausfällen führen würde.

Im Gegensatz zur üblicherweise beauftragten Anwaltskanzlei, besteht auch keine Interessenkollision. Der Rechtsanwalt als Gläubigerausschussmitglied ist gegenüber seinem Mandanten zwar nicht grundsätzlich zum Stillschweigen verpflichtet (BGH v. 22.4.1981 VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001), er darf aber in seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltschaft die während seiner Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied erlangten Informationen im Interesse der vorrangig zu wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit nicht im Zusammenwirken mit seinem Mandanten zum Nachteil der übrigen Gläubiger verwerten (vgl.: Steinwachs/Vallendar, S. 20). Das bedeutet: Wenn Ihre Anwaltskanzlei für Sie im Gläubigerausschuss tätig wird, kann sie in diesem Insolvenzverfahren aus Gründen der Interessenskollision nicht mehr Ihre Rechte wahrnehmen!

Für Kreditinstitute von Bedeutung ist das Thema Bankgeheimnis und Compliance. Die Complianceabteilungen der Kreditinsitute müssen, auch unter dem Druck der BaFin, eine zu große Nähe zwischen Bank und Kunden vermeiden, um möglicherweise entstehende Abhängigkeiten und Interessenkonflikte nicht aufkommen zu lassen (vgl. Steinwachs/Vallendar, S. 33). Für Bankangestellte besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und zur Beachtung der Complianceregeln: Es ist deshalb unzulässig, das im Gläubigerausschuss erlangte Wissen hausintern zu verwenden. Durch seine Einschaltung ist sichergestellt, dass dieses Wissen nicht in andere Bereiche des Kreditinstituts gelangen kann. Darüber hinaus besteht das latente Risiko, dass durch von festangestellten  in den Gläubigerausschuss gesandten Mitarbeitern,  gegen das Bankgeheimnis verstoßen wird. 

Das Einschalten des Versteigerers  schont die personellen Ressourcen des Unternehmens. Die Arbeit im Gläubigerausschuss muss häufig in der Freizeit geleistet werden. Deshalb entsteht intern ein Rechtfertigungsdruck bei Vergütungsansprüchen der fest angestellten Mitarbeiter, die zum Gläubigerausschuss abgestellt werden.

Im Übrigen entstehen dem Gläubiger – außer eine eventuelle Prämie für die Haftpflichtversicherung – keinerlei direkte Kosten. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten nach § 73 InsO und §§ 17, 18 InsVV in der Regel einen Stundensatz in Höhe von 35 € bis 95 € zzgl. MwSt. je Stunde und die Erstattung ihrer Auslagen aus der Masse. Wenn der Gläubiger seine  Rechte im Insolvenzverfah¬ren nicht vertreten lässt, besteht das Risiko, dass ein anderer Gläubiger mit seinen spezifischen Interessen auf Kosten der Masse im Verfahren aktiv wird.

Angeregt von Seiten bisheriger Auftraggeber aus dem Kreditbereich,  wächst  dem zur Pfandrechtsverwertung berechtigten Versteigerer jetzt eine neue Aufgabe zu.  Wenn Gläubiger  keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, persönliche Haftung vermeiden oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen – dann kann er kostenlos und effektiv helfen. 

Betroffene Anleger welche das know-how eines erfahrenen öffentlich bestellten vereidigten Versteigerers im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss"  anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Santa-B: Lage verschlechtert sich dramatisch! Totalverlust droht!


Reederei Claus-Peter Offen informiert Anleger über die erheblich verschlechterte Lage beim Flottenfonds Beteiligungsgesellschaft MS Santa B Schiffe. Das Schreiben der Reederei Claus-Peter Offen vom 10.Mai 2012 dürfte für die Anleger eine weitere Schreckensnachricht sein, die sich in die Ereignisse der letzten Monate einreiht:


Die Anleger haben lediglich im Jahr 2007 eine Ausschüttung von 4 % erhalten. Weitere Ausschüttungen gab es bislang nicht. Die Santa-B-Beteiligung wurde Ende April 2012 im Internet von MPC auf der Online-Handelsplattform lediglich mit 3 % des Nominalbetrages bewertet! Insgesamt investierten die Anleger ca. 180 Millionen Euro, aber der Fonds mit seinen 14 Schiffen scheint sich in einer gewaltigen wirtschaftlichen Schieflage zu befinden.

Die Reederei teilt nun mit, dass momentan die vereinnahmten Charterraten im Wesentlichen zwar die Betriebskosten der Schiffe decken, nicht jedoch die Zinsen und Tilgungen auf die Schiffshypothekendarlehen.

Die Anleger werden daher aufgefordert, sich freiwillig an einem Kapitalnachschuß zu beteiligen, der 8-10 % der nominalen Beteiligungssumme des jeweiligen Kommanditisten betragen soll. Nach Auffassung der BSZ e.V. -Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte  enthält der Prospekt Prospektmängel; außerdem wurden die von der Kanzlei vertretenen Anleger fehlerhaft beraten. Beides begründet Schadensersatzansprüche.

Lediglich 70 % der Anlegergelder flossen in die Schiffe, aber 26,5 % (!) der Anlegergelder in Vertriebsprovisionen! Ein hohes Risiko ergibt sich auch durch die Kreditaufnahme in Japanischen Yen. Die von der Kanzlei Dr. Rötlich vertretenen Anleger wurden hierauf nicht hingewiesen. Ein Totalverlust der angelegten Gelder droht daher, und wer weiteres Geld investiert, könnte auch dieses am Ende verlieren.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich rät daher den Anlegern dringend, die Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. vor Gericht durchsetzen zu lassen, bevor es zu spät ist.

Betroffene Anleger welche sich an dem Schiffsfonds/„Santa-B" beteiligt haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds/ MT "Santa B"   anschließen.


Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 24. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Mittwoch, Mai 23, 2012

Schiffsfonds in der Krise: Insolvenzantrag der MT "King Edwin"


Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde für die MT "King Edwin" Tankschifffahrts GmbH & Co. KG vor dem Amtsgericht Hamburg Insolvenzantrag gestellt (67e IN 154/12). Am 15. Mai 2012 um 09:17 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Achim Ahrendt bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz der Unternehmen, an dem sich ca. 400 Anleger beteiligt hatten, aber keineswegs. Die MT "King Edwin" hatte bereits seit einiger Zeit mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen.

Auch, wenn die Insolvenz des Fonds für die Anleger wohl zu erheblichen Verlusten, möglicherweise sogar zu einem Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht unbedingt chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nachgekommen sind", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., , der  bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. "Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich  erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.

Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Betroffene Anleger welche sich an dem Schiffsfonds/ MT "King Edwin" beteiligt haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schiffsfonds/ MT "King Edwin"   anschließen.


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Debt-to-Equity-Swap: Neue Chancen für Anleger


Die am 1. März 2012 in Kraft getretene Novellierung des Insolvenzrechts stellt einen Paradigmenwechsel dar, der neue Chancen für den Anleger bietet. 

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sieht Änderungen vor, in deren Zentrum das Insolvenzplanverfahren mit dem sogenannte Debt-to-Equity-Swap steht. Das bedeutet die mögliche Umwandlung von Fremdkapital - in dem Falle der Forderungen der Gläubiger - in Eigenkapital, also in Gesellschaftsanteile. Gläubiger haben aber häufig kein Interesse daran, dauerhaft Anteile zu halten. Der Anleger, der Chancen für das Unternehmen nach der Sanierung sieht, hat dann die Gelegenheit zum Kauf solcher Anteile von den Gläubigern. Im günstigen Falle wird er diese Anteile später mit Gewinn verkaufen können. Die aufgewerteten Möglichkeiten des Debt-to-Equity-Swaps verschaffen nicht nur neue Spielräume, um die Balance zwischen den Interessen der Allgemeinheit - nach Sanierung und Erhalt von Unternehmen - und der Ansprüche der Gläubiger - nach Befriedigung ihrer Forderungen - herzustellen. Sondern durch das Dept-to-Equity-Swap bieten sich Chancen für den Anleger zum Einstieg zu einem günstigen Preis.

Zunächst ist es entscheidend, die Gläubiger von den Vorteilen eines Debt-to-Equity-Swaps zu überzeugen. Ein zentrales Argument fußt auf  betriebswirtschaftlichen Fakten, die einfach nachzuvollziehen sind. Im Falle der Liquidation eines Unternehmens gehen dessen immaterielle Werte sofort gegen Null, sie sind also verloren. Weil aber noch vorhandene materielle Werte nur in Verbindung mit dem laufenden Geschäftsmodell ihren eigentlichen Wert besitzen, führt eine Insolvenz auch bei diesen Werten zu einem rapiden Wertverfall. Wenn dieses gewichtige Argument auf verständliche Weise kommuniziert wird, wird sich der Gläubiger der "Gleichung" - Fortführungswert des Unternehmens ist größer als  Zerschlagungswert - kaum verschließen können.

Rechtstechnisch verläuft das so, dass eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird in der der Gläubiger seine Forderung als Sacheinlage einbringt. Problem des Debt-to-Equity-Swaps ist die Bewertung der eingebrachten Forderung, denn Forderungen gegen insolvente Unternehmen sind in Praxis kaum bewertbar. Dadurch war der Gläubiger in der Vergangenheit immer der Gefahr ausgesetzt, dass er wegen gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen für den Differenzbetrag zwischen dem angegebenen Wert und dem wirklichen Wert der Forderung haftet(sogenannte Differenzhaftung, § 56 Abs. " i.v.m. § 9 Abs 1 GmbHG). Der Gesetzgeber hat dieses Problem durch einen neuen § 254 Abs.  4 InsoO gelöst, der den Anspruch nach der rechtskräftigen Bestätigung ausschließt.

Oft haben Gläubiger kein Interesse daran, selbst Gesellschafter zu werden. Nur wenn ihnen bei einem Dept-to-Equity-Swap eine befriedigende Exit-Lösung angeboten wird, werden sie ihre Zustimmung erteilen. Der Schlüssel zu den Problemen ist vor allem eine vertrauenswürdige, unabhängige Instanz. Es sollte eine Institution sein, die nach Abschluss der Unternehmenssanierung die werthaltigen Unternehmensanteile an geeignete Investoren  (Distressed-Debt-Investoren) weiterreichen und somit auch im Interesse der Gläubiger handeln kann. Eine solche Institution sollte glaubwürdig über die Kernkompetenz verfügen, durch M & A Versteigerungs- bzw. Bieterverfahren sowohl das Interesse am Fortbestand des Unternehmens als auch die Interessen der Gläubiger zu  vertreten.

Derzeit ist es gängige Praxis, sich bei der Restrukturierung externer Berater zu bedienen. Deren Einbindung in den Verwertungssprozess schließt aber die gebotene Unabhängigkeit aus. Deshalb wäre es kontraproduktiv, in den operativen Sanierungsprozess involvierte Berater auch noch mit der M & A-Abwicklung zu betrauen. Vielmehr ist für diese Aufgabe der allgemeine öffentlich, bestellte, vereidigte Versteigerer prädestiniert, der mit dem Insolvenzverwalter schon immer in guter Kooperation gearbeitet hat. Dessen Einschaltung wirkt vertrauensbildend, weil er auf seine Unabhängigkeit im Verfahren vereidigt ist. Ohnehin ist dieser berechtigt, Pfandrechte an Rechten, wie zum Beispiel Aktienrechte, GmbH- und Personengesellschaftsrechte, in geregelten M & A-Versteigerungen oder Bieterverfahren öffentlich zu verwerten (§ 1273 Abs. 1 BGB). Von daher verfügt er über das notwendige Know-how, die richtigen Kaufinteressenten zu identifizieren, die unterschiedlichen Motivationen von Käufer und Verkäufer zu verstehen und auch zu nutzen sowie die geeignete Strategie zu entwickeln, um mit ausreichendem Spielraum den Verwertungsprozess am Laufen zu halten. Durch die Wahl des optimalen Verkaufszeitpunkts und eine intelligente Prozessgestaltung kann durch ihn eine Kaufpreisoptimierung erreicht werden. Sinnvoll ist es deshalb, den vereidigten Versteigerer zu Beginn des Verfahrens in den Ablauf zu integrieren.

Die Methode der Preisfindung und Weiterveräußerung von Unternehmensanteilen über eine professionell durchgeführte M & A-Versteigerung wird von Gläubigern als faire und transparente Vorgehensweise akzeptiert. Am Ende des Verfahrens ist es für die Gläubiger gleich, ob sie ihre Forderungen über die Zerschlagungsverwertung oder über den Weiterverkauf eines Unternehmensanteils realisieren. Da bei Anwendung des Debt-to-Equity-Swap am Ende größere Chancen für einen höheren Realisierungsbetrag bestehen, können Gläubiger von den Vorteilen dieses Verfahrensweges in ihrem Sinne überzeugt werden. Das  gilt auch bei Insolvenzfällen unter der Schwelle von 2 Millionen Euro Bilanzsumme.

Absehbar ist, dass in Zukunft die erweiterten Gläubigerrechte Auswirkungen bei der Zuteilung der Insolvenzfälle  haben werden. Schon aus Eigeninteresse sollte deshalb im Fokus aller Beteiligten stehen, eine für Gläubiger transparente und faire Durchführung bei Verfahren zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit einem allgemein öffentlich bestellten, vereidigten Versteigerer ist für Insolvenzverwalter gängige Praxis. Der interessierte Anleger kann im Vorfeld mit verkaufswilligen Gläubigern in Kontakt treten und sich für einen möglichen Anteilskauf in Stellung bringen.

Betroffene Anleger welche das know-how eines erfahrenen öffentlich bestellten vereidigten Versteigerers im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss"  anschließen.


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Dienstag, Mai 22, 2012

Schadensersatz bei NASPA CreativInvest 7


Das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben zwischenzeitlich in mehreren Urteilen die vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung der Nassauischen Sparkasse im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Fondskonstruktion "Naspa CreativInvest 7 Deka" bestätigt.


Nachdem das Landgericht Wiesbaden wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in den letzten 3 Jahren in mehreren Hundert Verfahren die Nassauische Sparkasse zum Ersatz der bei dem Zertifikat "Naspa CreativInvest 6" erlittenen Verluste verurteilt hatte, gerät nunmehr zunehmend das ebenfalls von der Nassauischen Sparkasse vertriebene Fondskonstrukt "CreativInvest 7 Deka" in den Fokus der juristischen Auseinandersetzung.

Hierbei handelt es sich um eine nur augenscheinlich bessere Anlageform als bei dem zuvor vertriebenen Produkt CreativInvest 6. Zwar wird beim Naspa CreativInvest 7 das Geld der Anleger - oder was nach Abzug der zahlreichen Vergütungen und Provisionen davon übrig bleibt - als sog. Sondervermögen nach den vermeintlich sicheren Vorschriften des Investmentgesetzes geführt, doch trügt dies nur über den hochspekulativen Charakter des Produktes hinweg. Denn das Investment selbst ist als Fonds organisiert und dieser wiederum investiert in hochspekulative Finanzprodukte, so genannte Derivate. Der Fonds erwirbt also nicht bloß Zertifikate eines anderen Emittenten, sondern versucht, aktiv die Entwicklung des Dividendenindex DivDax zum DAX 30 zu seinen Gunsten zu nutzen. Hierbei ist das investierte Kapital jedoch keineswegs sicher. Es ist nicht durch irgendwelche Sicherungseinrichtungen abgesichert. So findet sich unter der Rubrik "Anlegerzielgruppe" in dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwält  zwischenzeitlich recherchierten Wertpapierprospekt der Hinweis:

"Die Anteile des Fonds sind in erster Linie für die Vermögensoptimierung bestimmt. Sie eignen sich besonders für Anleger mit mittlerer bis hoher Risikobereitschaft und hoher Wertpapiererfahrung."

Bereits allein daraus ergibt sich, dass dieses Produkt in keiner Weise für reguläre Bankkunden bzw. wenig erfahrene Anleger und deren Anlageziele geeignet war. Diese wollten ihr Kapital in der Regel nämlich keineswegs "optimieren", sondern es kapitalerhaltend und nach Möglichkeit mit einer sicheren Rendite anlegen.

Dieses Investment bietet überdies nicht nur allenfalls minimale Gewinnchancen und keinerlei Sicherheiten, sondern ist vor allem mit umfangreichen Verlustrisiken behaftet, ohne dass hierbei die Nassauische Sparkasse noch sonst ein Sicherungsgeber eintreten würde. Die Verwaltungsgesellschaft ist als GmbH organisiert und im Zweifelsfall sofort insolvent. Hier steht also hinter dem Investment kein solventer Herausgeber wie bspw. eine Bank, sondern lediglich eine Zweck-GmbH ohne jegliches Kapital - auch wenn der Name des Produktes Naspa CreativInvest 7 etwas anderes suggeriert, nämlich die Nassauische Sparkasse als Emittentin und Garantin hinter diesem Produkt. Daran ändert auch die Klassifizierung des Fondsvermögen als "Sondervermögen" nichts, denn selbst im haftungstechnisch besten Fall, wenn das Fondsvermögen nicht durch Fahrlässigkeit oder durch ein schlechtes Marktumfeld, sondern vorsätzlich verspekuliert werden würde, hätten die betroffenen Anleger niemanden, der ihnen diesen Schaden ersetzen könnte oder würde.

Somit ist auch dieses Investment nicht im Geringsten für Verbraucher bzw. insoweit unerfahrene Anleger geeignet gewesen, denn es verbrieft Risikogeschäfte, die sogar über der Klassifizierung 5 stehen würden und von privaten Anlegern normal gar nicht getätigt werden können bzw. sogar dürfen, sondern nur von institutionellen Anlegern. Dies war der Nassauischen Sparkasse auch bewusst, als sie dieses Produkt ihren Kunden zum Kauf empfahl. Damit aber hat sie diese nicht nur falsch beraten, sondern vorsätzlich über die erheblichen Risiken getäuscht - nicht zuletzt durch die Namensgebung "Naspa CreativInvest 7."

In den bisher von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte gegen die Nassauische Sparkasse erwirkten Urteilen sind sowohl das Landgericht Wiesbaden wie auch das OLG Frankfurt am Main der Argumentation der Anwälte gefolgt und haben bestätigt, dass die Kunden nicht ausreichend über Funktionsweise und Risiken dieses Produkts aufgeklärt worden waren. Im Ergebnis haben beide Instanzen die Nassauische Sparkasse verurteilt, den jeweiligen Klägern den Erwerbspreis zzgl. Zinsen gegen Rückübertragung der Fondsanteile zu zahlen, wie auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Betroffene Anleger welche dieses Produkt erworben haben und vermuten, schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von Schadenersatz zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft"  anschließen.



Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Deutsche Bank haftet für Verletzung von Aufklärungspflichten bei Währungsoptionsgeschäften (Super Outright Sale)


In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 02.02.2012 - 3-04 O 50/10) die Deutsche Bank zur Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf Finanzderivate (Währungsoptionsgeschäfte) verurteilt.


Der Sachverhalt stellt sich vereinfacht so dar:
Die Klägerin, ein Reiseunternehmen, stand mit der beklagten Bank in langjähriger Geschäftsbeziehung. Nachdem die Parteien zur Absicherung gegen steigende Dollarkurse bereits eine Reihe von strukturierten Geschäften durchgeführt hatten, kam es im Juni 2005 zum Abschluss des streitgegenständlichen Finanzderivats mit der Bezeichnung "Super Outright Sale".

Gemäß dem Termsheet der Beklagten erwarb die Klägerin damit die Möglichkeit einer Euro-Put/USD Call-Option zu einem Strike von 1,27 US-Dollar/Euro am Ende der Laufzeit. Sollte sich danach der Wechselkurs Euro/US-Dollar bis Ende der Laufzeit innerhalb des Knock-out Level bewegen, hatte die Klägerin die Möglichkeit, am Laufzeitende einen Betrag von 1 Mio. US-Dollar zum Kurs von 1,27 Dollar zu kaufen. Diese Call-Option erlosch, falls der Wechselkurs während der Laufzeit jemals das untere oder obere Knock-out Level berühren sollte. Sollte der Wechselkurs bis zum Laufzeitende einmal an oder über dem oberen Knock-out Level gehandelt werden, hatte die Bank das Recht, einen erhöhten US-Dollar-Betrag von 1,5 Mio. US Dollar zu 1,27 US-Dollar/Euro an die Klägerin zu verkaufen.

Die Klägerin tätigte bei der Beklagten insgesamt 63 Folgegeschäfte auf der Basis des "Super Outright Sale". Sie erlitt erhebliche Verluste, die sie von der Beklagten ersetzt haben wollte.

Das Landgericht Frankfurt/Main verurteilte die Deutsche Bank jetzt zu Schadensersatz aufgrund von Beratungsfehlern. Es stellt zunächst fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Beratungsvertrag geschlossen wurde, der weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sei. Für die Anforderungen an die Beratung gelten die Grundsätze anleger- und anlagegerechter Beratung. Das Gericht sieht hier diese Grundsätze zwar nicht beim Abschluss des Vertrags, wohl aber bei der Durchführung der Folgegeschäfte verletzt.

Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Abschlusses des Geschäfts sei die Beratung nicht fehlerhaft gewesen. Die Bank habe grundsätzlich ein solches Finanzderivat zur Währungsabsicherung empfehlen dürfen, da die Klägerin ein Bedürfnis zur Absicherung von Wechselkursrisiken gehabt habe. Sie konnte dabei davon ausgehen, dass die Klägerin die zu dem Vertrag überlassenen Informationen verstanden habe, denn diese habe über langjährige Erfahrung im Bereich der Wechselkursabsicherung verfügt und in der Vergangenheit eine Reihe von strukturierten Geschäften abgewickelt. Die Beratung sei auch anlagegerecht gewesen, weil der der Klägerin überlassene Termsheet die wesentlichen Daten und Fakten des empfohlenen Finanzprodukts enthielten.

Im Gegensatz zu den Spread-Ladder-Swaps, die Gegenstand der bekannten BGH- Entscheidung (Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) waren, handele es sich nicht um ein vergleichbar kompliziertes Finanzprodukt. Bei einem Spread-Ladder-Swap gehe es um einen strukturierten und komplex definierten Austausch von Zahlungsströmen, bei dem vorliegenden "Super Outright Sale" um den Austausch relativ einfacher Optionen auf Währungskursentwicklungen.

Der Termsheet informiere darüber, welche Rechte und Optionen die Klägerin habe. Zudem sei der Ablauf der Geschäfte hinreichend deutlich festgelegt. Auch sei die Klägerin in der Lage, ihr Verlustrisiko mittels eines Dreisatzes zu bestimmen. In der mangelnden Aufklärung über einen bei Vertragsschluss negativen Marktwert sieht das Gericht keine Pflichtverletzung, was insoweit damit begründet wird, dass der Super Outright Sale einfach strukturiert sei und für die Klägerin die eingegangenen Anlagerisiken nachvollziehbar waren.

Das Gericht hat die mangelhafte Beratung der Deutschen Bank jedoch bei der Abwicklung von Folgegeschäften gesehen, da die Beklagte die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die mit den Folgegeschäften verbundenen Risiken aufklärte.

Die Parteien hatten auf der Grundlage des Super Outright Sale 63 weitere Abschlüsse vorgenommen, deren Umsetzung nochmals eine erheblich größere Anzahl von Geschäften nach sich zog. Die Beklagte war während der gesamten Laufzeit dieser Geschäfte Hausbank der Klägerin und in ständigem Kontakt mit der Klägerin; sie schuldete daher nach den Feststellungen des Gerichts eine fortlaufende Beratung. Die Pflichten daraus verletzte die Beklagte, weil sie insoweit ihre Aufklärungspflichten vernachlässigte.

Da sich der Wechselkurs US-Dollar zum Euro sich im Zeitraum von 2006 bis 2008 verschlechtert hatte, hatte die Klägerin die Möglichkeit, die Geschäfte glatt zu stellen, d.h. die Verluste zu begleichen und die durch die Beklagte vertragsgemäß ausgeübten USD Put- Optionen zu bedienen. Die Parteien wählten jedoch den Weg einer Umstrukturierung, wobei die in der Folgezeit abgeschlossenen Geschäfte laufend ungünstiger für die Klägerin wurden und ihr erhebliche Verluste entstanden. Das lag daran, dass stets höhere Hebel hinsichtlich der zur Ausübung gestellten Optionen ausgeübt wurden.

Da Gericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Bank die Klägerin über die Gefahren, die mit der Umstrukturierung für die Klägerin verbunden waren und die damit einhergehenden Verlustrisiken hätte aufklären müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme sei ein Aufklärungsversäumnis zugrunde zu legen, die Bank haftet daher auf Schadensersatz.

Anmerkung
Finanzderivate sind sehr höchst unterschiedlich ausgestattet. Es verbietet sich daher, einfach die Grundsätze des zu Spread-Ladder-Swaps ergangenen BGH Urteils auf andere Swaps und Derivate zu übertragen. Vielmehr muss nicht nur die Beratungssituation geprüft, sondern in jedem Fall spezifisch untersucht werden, wie das Produkt ausgestaltet ist, welche Rechte und Pflichten die Vertragsparteien haben, wo insbesondere ihre Risiken liegen usw. Nur auf dieser Basis lässt sich beurteilen, ob Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt wurden.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Währungsoptionsgeschäften schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Währungsoptionsgeschäfte" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Mai 21, 2012

Zinsswaps: OLG Frankfurt am Main postuliert weitgehende Beratungs- und Aufklärungspflichten


In einem kürzlich ergangenen Urteil (16 U 126/11) legt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine verbraucherfreundliche Linie im Hinblick auf Zinsswaps bzw. Swapverträgen fest und hat dem dort von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  hünlein rechtsanwälte vertretenen Bankkunden Schadensersatz zugesprochen.


Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kunde hatte auf den Rat der HVB (jetzt UniCredit Bank AG) hin seine Baufinanzierung mithilfe eines so genannten Doppelswaps realisiert. Ursprünglich hatte er ein Festzinsdarlehen mit längerer Laufzeit aufgenommen. Nachdem die Zinsen gesunken waren, wurde ihm von der Bank in Aussicht gestellt, von dem günstigen Zinsniveau sowohl für die laufende Finanzierung zu profitieren als auch das niedrige Zinsniveau für einen Anschlusszeitraum festzuschreiben. Dieses Ziel sollte, so der Bankberater der HVB, über eine Doppelswapkonstruktion erreicht werden. Aus den Verträgen entstanden dem Kunden dann bei fallenden Zinssätzen jedoch immer größere Verluste, deren Ausgleich er schließlich verweigerte.

Das OLG Frankfurt am Main wies – wie schon zuvor das Landgericht – die Klage der Bank auf Zahlung ab, da der Kunde mit seiner Schadensersatzforderung gegenüber den Zahlungsansprüchen der Bank aufrechnen könne. Denn auch nach Ansicht des OLG lagen gleich mehrfache Beratungsfehler vor, die die Bank gegenüber ihrem Kunden zum Schadenersatz verpflichteten und die insoweit auch nicht verjährt seien.

So stand dem Bankkunden nach Auffassung des Gerichts ein Schadenersatzanspruch bereits nach § 37 d Abs. 4 WpHG a.F. zu. Diese bis zum Jahre 2007 geltende Vorschrift knüpfte an eine Verletzung der Informationspflicht nach § 37 d WpHG an. Hiernach waren Verbraucher vor dem Vertragsabschluss und danach alle zwei Jahre über die Risiken von Finanztermingeschäften – also auch über Swapgeschäfte – schriftlich zu informieren. Die Bank hatte ihren Kunden hier zwar durch eine Informationsschrift bei Vertragsschluss informiert, jedoch deren vorgeschriebene Wiederholung zwei und vier Jahre später weder behauptet noch gar belegt, sodass das Gericht im Grundsatz von einer Schadenersatzpflicht ausging, auch wenn es diese Frage wegen weiterer Pflichtverletzungen im Ergebnis offen lassen konnte.

Zudem sah das OLG den zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag in mehrfacher Hinsicht als verletzt an. Der Kläger hatte keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen mit Zinsinstrumenten und bezeichnete sich als sicherheitsorientierten Anleger. Es erschien dem Gericht deshalb schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Bank überhaupt mit einem solchen Kunden Finanztermingeschäfte eingehen dürfe. Außerdem hätte die Bank den Kunden über Verlustrisiken aufklären müssen. Ferner, so das OLG, müsse die Bank nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG Interessenkonflikte nach Möglichkeit vermeiden. Hier war nach Ansicht des Gerichts jedoch ein klarer Interessenkonflikt gegeben. Denn als Kontrahenten eines Swapvertrags stünden sich Bank und Kunde mit gegenläufigen Interessen gegenüber. Der Gewinn des einen sei der Verlust des anderen. Die Bank habe hier eine Anlage empfohlen, von der sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehofft habe, dass sie fehlschlage. Auch dass die Bank im Rahmen des Doppelswapgeschäfts ein gegenläufiges Swapgeschäft abschließe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Bank hätte daher den Kunden über ihr erhebliches Eigeninteresse informieren müssen. Allein weil der hierauf gerichtete Anspruch des Kunden nach Ansicht des OLG bereits nach § 37 a WpHG a.F. verjährt war, kam es im konkreten Fall hierauf nicht mehr an.

Ferner sei nach Ansicht des Gerichts ein weiterer Pflichtverstoß der Bank darin zu sehen, dass sie ihren Kunden anlässlich des Neuabschlusses des auslaufenden Darlehens im Jahre 2006 nicht richtig beraten habe. So habe die Bank es versäumt, den Kunden auf die Notwendigkeit hinzuweisen, nun einen variabel verzinslichen Anschlusskredit abzuschließen, um Verlustrisiken zu vermeiden. Stattdessen bot sie dem Kunden einen Festzinskredit an. Der Kunde schloss dann im Vertrauen auf die Bank tatsächlich einen solchen Kredit mit fester Verzinsung ab, der ihm bei fallenden Zinsen dann wachsende Verluste bescherte. Nach Auffassung des OLG war der Bankkunde deshalb berechtigt, den ihm so entstandenen Zinsschaden ungeachtet einer etwaigen Verjährung zumindest nach § 215 BGB gegenüber dem Zahlungsanspruch zur Aufrechnung zu stellen.

Das Urteil des OLG, mit dem die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Banken gegenüber ihren Kunden deutlich gemacht werden, hat nach unserer Erfahrung große praktische Bedeutung, weil in der Vergangenheit zahlreiche Banken ihren Kunden dazu geraten hatten, am vermeintlich niedrigen Zinsniveau zu partizipieren und auch simple Baufinanzierungen wie auch sonstige Finanzierungen auf der Basis komplizierter Swapkonstruktionen darzustellen, die das Risiko erheblicher Verluste bargen.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

 Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

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Sonntag, Mai 20, 2012

Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII: BSZ e.V.-Anwälte reichen erste Klagen ein!


Teilweise hohe Verluste für Anleger bei British Lloyd Fonds I-VIII. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen für Geschädigte ein. 

Verschiedene Anleger der diversen Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII haben sich beim BSZ e.V. gemeldet, weil sie inzwischen herbe Verluste mit ihrer Anlage hinnehmen müssen. Zum Beispiel wurden laut der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für den Fonds Britische Kapital Leben V für das Jahr 2010 Planausschüttungen von 8,00 % erwartet, tatsächlich ausgeschüttet wurden jedoch 0 %, laut Leistungsbilanz wurde von kumulierten Planausschüttungen bis 2010 in Höhe von 22,60 % ausgegangen,  die tatsächlichen kumulierten Ausschüttungen bis in das Jahr 2010 belaufen sich jedoch nur auf 3,69 %.

Auch bei der Deutschen Zweitmarkt AG werden die British Lloyd-Fonds inzwischen teilweise mit erheblichem Abschlag gehandelt, so wurde z.B. ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 20.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben III am 16.11.2011 bei der Deutschen Zweitmarkt AG zum Kurs von lediglich 21,2 % gehandelt (siehe www.deutsche–zweitmarkt.de/handel ), ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 10.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben VII wurde bei der Deutschen Zweitmarkt AG am 30.11.2011 zum Kurs von nur noch 20 % verkauft, so dass in diesem Fall von dem ursprünglichen Anlagebetrag in Höhe von 10.000,- € nur noch ein Betrag in Höhe von 2.000,- € erlöst werden konnte (sieh www.deutsche-zweitmarkt.de/handel ), und der Wertverlust bei dem aktuellen Verkauf somit bereits 80 % beträgt.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen heraus gefunden, dass die Beratungen durch Banken, Sparkassen und andere Berater teilweise fehlerhaft waren und somit in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger bestehen dürften, die ersten Klagen haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte für Geschädigte daher inzwischen eingereicht.

Anlageberater trifft die Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung, d.h., er muss die von ihm betreuten Anleger auch auf alle Risiken der Anlage hinweisen.
Bei einer Anlage in Lebensversicherungen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Beteiligung mit prinzipiellem Totalverlustrisiko. Dieses wurde zwar in den Prospekten teilweise erwähnt, aber teilweise in den jeweiligen Beratungsgesprächen als lediglich theoretisches Risiko dargestellt.

Auch wurden die Anleger in den jeweiligen Beratungsgesprächen teilweise nicht auf weitere Risiken wie das Blindpool-Risiko oder die nur eingeschränkte Fungibilität hingewiesen, was ebenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Beraters auslösen kann.

Auch konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte inzwischen heraus finden, dass die vertreibenden Banken in vielen Fällen Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, für den Vertrieb der diversen Lloyd Fonds Britische Kapital Leben erhalten haben. Die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH bietet Anlegern dabei teilweise gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

Der Bundesgerichtshof hat nun bereits mehrfach eindeutig entschieden, dass eine Bank (oder auch Sparkasse) jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen muss, z.B. mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, vom 20.01.2009, Az. XI ZR ZR 510/07 sowie vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07.

Diese Aufklärung wird vom BGH deshalb für notwendig erachtet, weil dem Kunden erst durch die Mitteilung der erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt wird und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm letztendlich eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran in Form hoher Provisionen verdient.  Dieser Aufklärungspflicht wurde nach der Erfahrung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in der Vergangenheit von den beteiligten Banken nur selten nachgekommen, so dass sich auch allein aus dieser Nichtaufklärung Schadensersatzansprüche ergeben können.

Da im Fall der Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII in vielen Fällen die Fonds von Banken und Sparkassen vertrieben wurden, bieten sich hier durch die Kick-back-Rechtsprechung des BGH teilweise gute Schadensersatzmöglichkeiten.

Sofern die jeweiligen (Bank)-Berater eine oder mehrere der obigen Aufklärungsverpflichtungen nicht erfüllt haben, kann der betroffene Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung und somit die Rückzahlung des Anlagebetrages geltend machen, außerdem teilweise darüber hinaus noch Zinsen als entgangenen Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage.

In vielen Fällen dürften Anleger der Fonds Britische Kapital Leben damit gute Chancen haben, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rück abzuwickeln und somit das investierte Kapital zurück zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben" anzuschließen.


Foto:  Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Samstag, Mai 19, 2012

Solar Millennium AG: Erste Klagen eingereicht, Eile ist geboten!



BSZ e.V.-Vertrauensanwälte reichen erste Klagen gegen Verantwortliche ein! Rechtsanwalt Dr. Walter Späth in Plusminus am  Mittwoch, den 23.05.2012. Schalten Sie ein!


Am 15.05.2012 fand in Erlangen die Gläubigerversammlung für die Anleger der Inhaberschuldverschreibungen 4-8 in Sachen Solar Millenium AG statt, zu der zwischen 500-1000 Anleger erschienen waren und auch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, z.B. Anwälte der Kanzlei KWAG, Seelig & Widmaier und auch Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth Rechtsanwälte erschienen waren.

Neben Fragen zur Wahl des gemeinsamen Vertreters wurde eines traurige Gewissheit: Alleine über das Insolvenzverfahren wird eine volle Schadenskompensation der Anleger nicht erfolgen. Der Insolvenzverwalter hat zwar angekündigt, dass es wohl eine Insolvenzquote geben wird, wollte jedoch noch keine konkreten Angaben zur Höhe machen, Zeitungsberichten zufolge könnte die Insolvenzquote zwischen 5- 10 % betragen, diese wird jedoch auch voraussichtlich erst in einigen Jahren ausbezahlt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth hierzu: „Umso wichtiger ist es für Geschädigte, zu prüfen, ob im Klagewege gegen die Verantwortlichen und Hintermänner nicht eine Schadenskompensation möglich ist.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben daher inzwischen für erste Geschädigte die ersten Klagen gegen diverse Verantwortliche eingereicht, weitere Klagen werden demnächst folgen:

Dr. Späth hierzu: „Wir halten die Chancen für die Geschädigten, unter anderem aus Prospekthaftung gegen die Verantwortlichen vorzugehen, teilweise für gut, allerdings muss hierzu im Einzelfall die Verjährung geprüft werden. Laut Insolvenzverwalter bestehen auch D & O-Versicherungen (Anm. des BSZ e.V.: Sog. Directors & Officers-Versicherungen) in Höhe von ca. 20 Mio. €. Wir werden versuchen, auf diese bestehenden Versicherungen zuzugreifen. Allerdings ist Eile geboten, da bei einer möglichen Vollstreckung das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Geschädigte sollten daher mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umgehend einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen, um ihre Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth wird am kommenden Mittwoch, den 23.05.2012, in der Sendung „PLUSMINUS“, die im 1. Programm zum Thema Ökoanlagen ausgestrahlt wird, ein Interview geben – Schalten Sie ein.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.
 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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