Mal wieder LG Ravensburg. Mal wieder die Südwestbank. Eigentlich sollte man meinen, ist die Rechtslage zugunsten der DG-Anleger zwischenzeitlich geklärt. Gleichwohl wird bankseitig unverändert gegen Ihre Kunden "zu Felde gezogen", um deren begründete Ansprüche zunichte zu machen.
Als erfolglos erwies sich dies abermals für die Südwestbank vor dem Landgericht Ravensburg. Ein Ehepaar hatte auf Empfehlung der Südwestbank eine Beteiligung an den DG-Fonds 26 und 31 gezeichnet. Die Besonderheit dieses Falles zeigte sich in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht. Der Bankberater, welcher aktuell für die Volksbank Friedrichshafen tätig ist, gab an, "in 100% aller Fälle darüber aufgeklärt zu haben, daß das Agio die Provision der Bank sei". Trotz des Umstandes, daß mehrere von diesem beratende Kunden eine solche Angabe der Beraters nicht erinnern konnten, blieb dieser bei seiner Aussage. Erst in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg ruderte er zurück und gab an "Beschwören kann ich dies allerdings nicht...".
Das Landgericht schenkte dem Bankberater denn auch keinen Glauben und verurteilte die Südwestabnk zur Rückabwicklung der Beteiligungen. Ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen oder die Südwestbank - wie üblich - Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.
"Die Verteidigungstaktik der Banken scheint sich zum Jahresende geändert zu haben", so der erneut erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. "Während in der Vergangenheit bestritten wurde, daß Beratungen erfolgt seien und insbesondere in rechtlicher Hinsicht damit argumentiert wurde, daß es sich bei den Provisionen nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen gehandelt habe, die Bank kein Verschulden hinsichtlich des Verschweigens der Provisionen träfe, da eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht bekannt gewesen sei, die verschwiegenen Provisionen nicht kausal für den eingetretenen Schaden seien, etc., ist nunmehr festzustellen, daß plötzlich annähernd sämtlich Banken trotz der unbekannten Aufklärungspflicht über die Provisionen aufgeklärt haben wollen.
Die Landgerichte Bückeburg und Ravensburg haben bereits entschieden, daß dieses Vorbringen wenig glaubwürdig ist. Wieso sollte die Bank ohne Kenntnis einer solchen Aufklärungspflicht auch entgegen dem Prospektinhalt mitteilen, daß nicht die Fondsgesellschaft, sondern sie das Agio erhalten und darüber noch eine weitere Provision erhalten hat?", so der BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Schulze, welcher auch hier die betroffenen Anleger vertrat.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 12.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.