Für alle Geschädigten der Solar- Millennium AG besteht dringender Handlungsbedarf. Wie bereits in den vorangegangenen Mitteilungen ausgeführt, sind die Solar- Millennium- Geschädigten in 3 Gruppen einzuteilen. Die Aktionäre, die Fondszeichner sowie die Anleihe- Gläubiger.
Auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wurde bereits hingewiesen. Ungeachtet individueller Schadensersatzansprüche sollten alle Geschädigten ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Inwieweit eine Befriedigung aus der Insolvenzmasse möglich ist, wird sich ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen. Hierbei spielt eine erhebliche Rolle, ob das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen verkauft werden kann, oder ob die vorhandenen Vermögensgegenstände veräußert werden müssen, um dann eine entsprechende Quote im Insolvenzverfahren zu bilden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand und mit verhältnismäßig geringen Kosten erledigt werden kann, sollten alle Geschädigten rein vorsorglich ihre Ansprüche anmelden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens von KWAG Bremen.
Auf diese Weise ist sichergestellt, dass diejenigen Forderungen, die vom Insolvenzverwalter nicht bestritten werden bei der Verteilung der Masse berücksichtigt werden, so Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens weiter.
Für die Anmeldung zur Insolvenztabelle fallen bei Forderungen zwischen 10.000,-- € und 50.000,-- € etwa 200,-- € bis 500,-- € an. Die genaue Höhe der Gebühr hängt vom individuellen Streitwert ab.
Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu/
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 03.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen