Freitag, März 09, 2012

Offene Immobilienfonds: Was Anleger jetzt tun können!

Neue Konzepte für Selbstständige und Freiberufler bei der privaten Altersvorsorge. Schadenersatzansprüche wegen Interessenskonflikten prüfen!

Für Hunderttausende Anleger sind Offene Immobilienfonds ein großes Problem. Betroffen sind auch Selbstständige und Freiberufler, die die Fonds traditionell als vermeintlich sicheren Baustein ihrer Altersversorgung nutzen. Alle Anleger in den problematischen Offenen Immobilienfonds sollten, sofern die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen.

Der SEB ImmoInvest und der Credit Suisse Euro Real, die beiden Schwergewichte der Branche, sowie zahlreiche kleinere Fonds sind nach wie vor eingefroren. Inwieweit Anleger bei Öffnung dieser Fonds Vermögenseinbußen in Kauf nehmen müssen, ist heute noch nicht klar.

„Mit spürbaren Verlusten rechnen müssen aber Investoren beim KanAm Grundinvest, der aufgelöst und bis zum Jahr 2016 komplett abgewickelt werden soll“, erläutert BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Während der – angeblich befristeten – Schließung der Fonds können Anleger nicht über ihr Kapital verfügen, „obwohl die tägliche Verfügbarkeit neben der Sicherheit das wichtigste Verkaufsargument insbesondere von Banken und Sparkassen war“, erläutert Fachanwalt Gieschen.

Das ist insbesondere für Selbstständige und Freiberufler ein großes Problem, die über keine oder nur eine unzureichende gesetzliche Altersversorgung verfügen und deshalb auf regelmäßige Auszahlungen der Fonds angewiesen sind. Solche so genannten Auszahlpläne werden aber bei eingefrorenen Offenen Immobilienfonds ebenfalls nicht bedient. „Wegen der ausbleibenden Zahlungen haben zahlreiche unserer Mandanten mittlerweile massive Liquiditätsprobleme“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen. In Einzelfällen drohe sogar eine Privatinsolvenz. „Wir bemühen uns mit zunehmendem Erfolge, in Härtefällen Vergleiche mit den beteiligten Banken zu schließen, indem diese gegen Abtretung der späteren Auszahlungsansprüche zinsgünstige Darlehen zur Verfügung stellen.“

Grundsätzlich kann jeder Anleger in einem Offenen Immobilienfonds Ansprüche auf Schadenersatz etwa wegen Falschberatung prüfen lassen. „Nach unserer Erfahrung wurde beim Vertrieb dieser Fonds häufig nicht auf deren besondere Risiken hingewiesen“, betont Fachanwalt Gieschen. So lägen handschriftliche Vermerke von Anlageberatern aus Verkaufsgesprächen vor, in denen Offene Immobilienfonds zum Beispiel als „absolut sicher und jederzeit verfügbar“ bezeichnet wurden. Gleiches gelte für die häufig verwendeten Verkaufsargumente „mündelsicher“ oder „Alternative zum Festgeld“.

„In vielen Fällen dürften Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung leider nicht mehr gerichtlich durchzusetzen sein, weil die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist“, räumt Fachanwalt Gieschen ein. Zugleich könnten oft aber Schadenersatzansprüche auf Grundlage so genannter Interessenkonflikte auch gegen die Depotbanken angemeldet werden. So „ergibt sich zwangsläufig aus dem Beratungsvertrag mit der Bank oder Sparkasse, dass diese über Rückvergütungen, Provisionen und ähnliche finanzielle Zuwendungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft aufklären muss“, erläutert Gieschen.

Falls die beratende Bank zugleich Depotbank ist, müsse sie ihren Kunden darüber informieren, dass sie Gebühren für Umschichtungen, so genannte Transaktionskosten, aus dem Fondsvermögen erhält und diese nicht in die Gesamtkostenquote, die TER, eingerechnet werden. Falls die beratende Bank nicht zugleich auch Depotbank ist, besteht möglicherweise dennoch eine Informations- bzw. Hinweispflicht, „dass die Transaktionskosten das Fondsvermögen verringern“, fügt Gieschen hinzu.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dr. Peters Lebensversicherungsfonds: Altanleger werden "rasiert", falls sie nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen!

Altanleger, die an der Kapitalerhöhung nicht teilnehmen, werden "rasiert": So drohte Dr. Anselm Gehling, Chief Operating Officer der Dr. Peters Group, auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung des Dr. Peters Fonds DS Fonds Nummer 101 Life Value I am 7. März in Dortmund.

"Nach rund dreistündiger sehr kontroverser Diskussion der rund 100 Anleger war dies das ernüchternde Resümee, das in seltener Offenheit von der Geschäftsführung gezogen wurde", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Partner der auf Investorenschutz spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Der Fonds, der in den Ankauf von Lebensversicherungen auf dem US-Markt in den Jahren 2004 bis 2008 rund 49 Millionen US-Dollar investiert hat, befindet sich in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten. Dies rührt daher, dass die prognostizierten Versicherungsereignisse (= Tod der Versicherungsnehmer) nicht so eintreten wie im Fondsprospekt dargestellt. Deshalb kann der Fonds so gut wie keine Zuflüsse durch Versicherungsleistungen verzeichnen. Andererseits muss der Fonds weiterhin Prämien für die Lebensversicherungspolicen in Millionenhöhe zahlen.

Die nächsten Zahlungen wären Ende April fällig. Der Fonds verfügt aber nicht mehr über die notwendige Liquidität. Deshalb hatte die Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung geladen, um dort über das von ihr entwickelte so genannte Sanierungskonzept abstimmen zu lassen.

"Die Gesellschafterversammlung war von der Geschäftsführung dilettantisch vorbereitet", so Fachanwalt Gieschen. Mögliche Alternativen zur Kapitalerhöhung seien von der Geschäftsführung nicht vorbereitet oder lediglich mit vagen Vermutungen dargestellt worden. So mussten sich die Anleger hinsichtlich der Alternative -jetziger Verkauf aller- oder -einiger Lebensversicherungspolicen-, die der Fonds hält, mit der vagen Aussage der Geschäftsführung zufrieden geben, dass man dann mit "sehr hohen Abschlägen auf den Versicherungsnennwert" zu rechnen habe. "Genaue Zahlen hierzu konnte oder wollte die Geschäftsführung nicht vorlegen", kritisiert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen. Und fährt fort: "Damit dies auch zukünftig so bleibt, hat man den Gesellschaftsvertrag an entscheidender Stelle gleich noch mit geändert und der persönlich haftenden Gesellschafterin bei Abstimmungen zusätzliche 50.000 Stimmen zugesprochen".

Mit einer Saalmehrheit von rund 80 Prozent wurde der Kapitalerhöhung schließlich zugestimmt, allerdings waren nur rund zwei Drittel der Anteilseigner selbst anwesend oder durch entsprechende Bevollmächtigte vertreten. Das beschlossene Sanierungskonzept bedeutet für die Altanleger nach Berechnungen der Fondsgesellschaft, dass sie über die Gesamtlaufzeit des Fonds lediglich mit Auszahlungen in Höhe von rund 68 Prozent des ursprünglich eingezahlten Kapitals rechnen können. "Schon jetzt steht also fest, dass diese Altanleger mehr als dreißig Prozent des eingezahlten Kapitals verlieren werden", kündigt Gieschen an.

Die Fondsgeschäftsführung hat auf der Gesellschafterversammlung dann noch Szenarien vorgestellt, wie sich eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung für die Altanleger auswirken würde, sobald diese dem Fonds neues Kapital zuführen würden. Sollten sich die Anleger an den beiden geplanten Kapitalerhöhungen mit jeweils 10 Prozent der bisherigen Zeichnungssumme beteiligen und dieses frische Kapital dem Fonds zur Verfügung stellen, müssten sie immer noch mit erheblichen Verlusten rechnen. "Ein "break even" wird erst dann erreicht, wenn die Altanleger in den beiden Kapitalerhöhungen noch einmal 50 Prozent der bisher gezeichneten Summe dem Fonds zur Verfügung stellen", rechnet Fachanwalt Gieschen vor. Dann könnten die Anleger am Ende der Laufzeit mit rund 97 Prozent Auszahlung des gezeichneten Kapitals rechnen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen: "Für alle Anleger, die diesen Fonds über eine Bank oder Sparkasse gezeichnet haben, gibt es aber eine viel sinnvollere Alternative." Wer rund 15 Prozent des gezeichneten Kapitals in ein Gerichtsverfahren investierte, könne sich durch Schadenersatzprozesse rund 110 bis 120 Prozent des gezeichneten Kapitals gegenüber den beratenden Banken durchsetzen. "Wir wissen, dass die vertriebsbeteiligten Banken rund 13 Prozent Provision von der Fondsgesellschaft bekommen haben und hierüber die Anleger nicht aufgeklärt worden sind. Mit der kick-back-Rechtsprechung des BGH im Rücken sind diese Klagen äußerst erfolgversprechend, betont Gieschen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Peters DS-Fonds Nr. 101 Life Value I" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Donnerstag, März 08, 2012

KanAm Grundinvest wird liquidiert.

Trotz Immobilienverkäufen für rund eine Milliarde Euro wird der Immobilienfonds KanAm Grundinvest nicht wieder geöffnet. Rund 100.000 Anleger sind von dieser Maßnahme betroffen. Die Fondsabwicklung wird voraussichtlich bis 2016 dauern.

Zur Überraschung zahlreicher Anleger war bei mehreren offenen Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile ausgesetzt worden. Hiervon betroffen waren auch die Anleger des KanAm Grundinvest. Da das Fondsmanagement trotz fast zweijähriger Aussetzung der Anteilsrücknahme keine nachhaltige Perspektive im Falle einer Wiedereröffnung sah, war man gezwungen, die Liquidation in die Wege zu leiten. Der Fonds muss nun die gehaltenen Immobilien veräußern.

Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten. „Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt  u d BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit den Standorten in München, Berlin und Zürich. „Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."

Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
„Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz.

„Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung."

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „KanAm Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Schiffsfonds in Not. Resteverwerter richten ihre Blicke auf Schiffsfonds

Die Wirtschaftswoche berichtet in der Ausgabe Nr. 10/2012 unter der Überschrift „Höflicher Geier“ von einem US-Milliardär, der sich in Teile der deutschen Handelsflotte und notleidender Schiffsfonds einkaufen wolle.

Interessant geworden sei dieser Markt für den Großinvestor, weil zahlreiche Fonds aufgrund des derzeitigen Überangebots an Schiffen unter erodierenden Erträgen leiden. Nach der Wirtschaftwoche wäre es nicht das erste Mal, dass der ehemalige Banker als Retter schwer angeschlagener oder Tod gesagter Unternehmen aufträte, indem er sie preiswert erwerbe.

Während die eine oder andere Fondsgeschäftsführung weiterhin die Anleger motivieren will, an offensichtlich längst nicht mehr erreichbaren wirtschaftlichen Verbesserungen Halt zu suchen, kalkulieren clevere Finanzinvestoren schon mit der Ausschlachtung notleidender Fonds. Ganze Heerscharen deutscher Anleger, die von provisionsgetriebener Beratung getäuscht wurden, geraten in das Blickfeld von Resteverwertern.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Jens Graf (Düsseldorf) rät: Spätestens jetzt sollte der informierte Anleger nach Alternativen suchen, statt weiter an Anlagen festzuhalten, über deren Schicksal sich außenstehende Marktbeobachter keinen Illusionen mehr hingeben. Die ertragreichste Möglichkeit eines „Ausstiegs“ ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen insbesondere gegen beratende Kreditinstitute.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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K1-Fonds: Vienna Life-Lebensversicherung wegen Prospekthaftung in Sachen K1 Invest Fonds Police verurteilt!

Großer Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gegen Vienna Life-Lebensversicherung in Sachen K1 Invest Fonds-Police. Landgericht Augsburg verurteilt Vienna Life in Feststellungsurteil zum Ersatz des Schadens des Anlegers.

Großer Erfolg für die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in Sachen K1-Fonds. In einem -noch nicht rechtskräftigen- Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.02.2012 wurde festgestellt, dass die Vienna Life Lebensversicherung dazu verpflichtet ist, einem Anleger, der sein Geld in die "K1 Invest Fonds Police" investierte, bei der das Geld teilweise in den K1-Fonds angelegt wurde, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die vom Kläger im Rahmen des mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages mit Vermögensverwaltung Selecta 2001 F3L/2000 F 3E gezahlten monatlichen Prämien in Höhe von 150,- Euro ab dem 01.07.2008 bis einschließlich 30.10.2009 sowie die zum 01.07.2008 vorhandene Deckungsrückstellung in den K1-Fonds umgeschichtet wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger investierte sein Geld in eine sog. fondsgebundene Lebensversicherung, wobei er ab dem Jahr 2008 beantragte, dass alle von ihm bislang einbezahlten und zukünftig zu zahlenden Beträge vom Swiss Select Balance in den "K1-Fonds" einbezahlt werden sollten, nach der Insolvenz der K1-Fonds dürften die einbezahlten Beträge weitgehend wertlos sein (abzüglich einer vermutlich geringen Insolvenzquote).

Der Kläger informierte sich über dieses Angebot auf der Internetseite der Beklagten, in der in einer schriftlichen Information die Anlage ausdrücklich als "K1 Invest Fonds Police" bezeichnet wurde und auf der ersten Seite auch die Vienna Life Lebensversicherung ausgewiesen wurde. Auf Seite 4 der Unterlagen wird die Vienna-Life Lebensversicherung AG als Versicherer und im Zusammenhang mit der Vertriebskoordination erwähnt.

Das Landgericht Augsburg hat nun in einer -noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung vom 16.02.2012 die Vienna Life Lebensversicherung ausdrücklich zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung verurteilt, da die Sonderregelungen des § 5a VVG a.F. i.V.m. § 10a VAG a.F. dem nicht entgegen stehen würden.

Bei den auf der Internetseite der Vienna Life abrufbaren Informationen handelt es sich nach Ansicht des LG Augsburg ausdrücklich um eine Prospekt im Sinne der Prospekthaftung, es handele sich nicht um einen bloßen Werbeflyer, sondern tatsächlich um einen Prospekt. Dieser Prospekt sei auch fehlerhaft, da in dem Prospekt selber nicht ausdrücklich auf das Risiko des Totalverlustes hingewiesen worden sei. Der Anspruch des Klägers sei auch insbesondere noch nicht verjährt.

Lediglich der dem Kläger entstandene Schaden konnte nach Ansicht des Landgerichts Augsburg noch nicht beziffert werden, da der Schaden erst nach Beendigung des Vertrages beziffert werden könne. Dass dem Kläger aber ein Schaden entstanden ist, stehe aufgrund der Wertlosigkeit der K1-Fondsanteile fest.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, der das Urteil erstritten hat, hierzu: "Wir freuen uns über diesen Erfolg für den von uns vertretenen Anleger gegen die Vienna Life Lebensversicherung. Auch andere Anleger, die über die Vienna Life-Lebensversicherung Gelder in die K1-Fonds investiert haben, sollten nun mögliche Schadensersatzansprüche prüfen."

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ Interessengemeinschaft „K 1" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Mittwoch, März 07, 2012

Lage bei Schiffsfonds spitz sich zu / Insolvenz des Fondshaus GHF

Die Lage bei den Schiffsbeteiligungen spitz sich für zahlreiche Anleger erneut zu. Laut Experten droht zahlreichen weiteren Schiffsfonds auch die Insolvenz, da die laufenden Einnahmen nicht mehr dazu ausreichen, um die Fremdfinanzierung darstellen zu können.

Der gesamt Markt befindet sich daher im Tiefflug. Anleger von Schiffsfonds sollten daher handeln. Erst letzte Woche meldete der Fonds „MS Wesertor“ Insolvenz an.

Aber auch Anlagern des Schiffsfonds „Hilde K“ droht erheblicher Schaden. Die finanzierende Bank will das Schiff Ende März 2012 versteigern, d.h. es laufen bereits Zwangsversteigerungsmaßnahmen gegen den Fond. Der Totalverlust scheint hier unabwendbar. Umso wichtiger scheint es, dass Anleger prüfen lassen sollten, ob ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Vermittler bzw. Banken zustehen, welche gleichfalls in den Vertrieb von Schiffsbeteiligungen involviert waren.

Auch die Fondgesellschaften der Frachter „Herrenburg“ und „Haneburg“ stecken in der Krise. Hier bleibt abzuwarten ob die Gespräche der Fondsleitung mit den finanzierenden Banken Erfolge bringen. Zu erwarten ist dies nicht. Alle betroffenen Anleger der GHF Fonds drohen somit erhebliche Wertverluste bis hin zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Experten schätzen, dass insgesamt 2500! fahrende Fondsschiffe zurzeit notleidend sind, was zur Folge hat, dass die finanzierenden Banken Zwangsmaßnahmen beantragen und die Fonds somit in die Insolvenz treiben. So verwundert es nicht, dass zahlreiche Fondshäuser ihre Anleger zu Nachschüssen in Form von weiteren Zahlungen auf die Einlagen auffordern.

Hatte ein Anleger eine sichere Kapitalanlage, z.B. für die Altersvorsorge, abschließen wollen, wird er hierdurch neben der Einlage auch noch weiteres Kapital verlieren. Oftmals waren die Anlagen an Schiffsbeteiligungen als „völlig Sicher“ bezeichnet worden. Auch waren Banken in den Vertrieb eingeschalte. Diese sind verpflichtet hierbei auch über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Anlageberater und Vermittler haben teilweise die erheblichen Risiken verschwiegen, wohl wissend, dass jedes „Hoch“ einer Branche auch enden kann.

Betroffen Anleger sollten sich daher von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Der BSZ e.V. hat hierzu eine Interessengemeinschaft „GHF Schiffsfonds“ gegründet.
Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ GHF “ beizutreten, welche von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main betreut wird.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen


Dienstag, März 06, 2012

Erneut schlechte Nachrichten für Anleger der SAMIV AG.

Konkursamt geht nicht von der Auszahlung einer Konkursdividende aus. Totalverlust droht. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, haben zahlreiche Anleger der SAMIV AG i.L. in den letzten Tagen Post vom Betreibungsamt Appenzeller Vorderland, Konkursamt Appenzell Ausserrhoden erhalten. Das Konkursamt teilt den Gläubigern der SAMIV AG i.L. mit, dass trotz intensiver Recherchen keine Geldmittel gefunden worden sein. Die Forderung der Anleger im Konkurs dürfte wohl mit einem Verlust von 100% abgeschlossen werden.

Allerdings besteht für die einzelnen Gläubiger die Möglichkeit, sich Rechtsansprüche der Konkursmasse - sofern die Konkursmasse auf die Geltendmachung dieser Ansprüche verzichtet hat - abtreten zu lassen. "Gläubiger der SAMIV sollten sich von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei beraten lassen, ob dieses Vorgehen im Einzelfall Sinn macht" rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte..

Für Anleger, die sich aufgrund der Beratung einer Anlageberatungsgesellschaft oder eines Anlageberaters an der SAMIV AG beteiligt haben, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob sie im Rahmen dieser Beratung ordnungsgemäß über die Risiken, Strukturen und Mechanismen der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geht bereits in zahlreichen Fällen gegen die Berater vor. "Auffallend ist, dass uns bislang verhältnismäßig viele Anleger mitgeteilt haben, sie seien auf Grund der Beratung davon ausgegangen, sie hätten ihr Geld bei einer Bank angelegt" teilt die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit..

DieBSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät allen geschädigten Anlegern der SAMIV AG, die sich unzureichend beraten fühlen, die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen überprüfen zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZe.V. Interessengemeinschaft Samiv AG“ anschließen
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Samstag, März 03, 2012

Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII: Teilweise hohe Verluste für Anleger

Teilweise hohe Verluste für Anleger bei British Lloyd Fonds I-VIII. BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzmöglichkeiten für Anleger!

Anleger diverser Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII haben sich beim BSZ e.V. gemeldet, weil, wie Presseberichten zu entnehmen ist, für die Anleger der Lloyd Fonds Britische Kapital Leben Verluste zu befürchten sind, schlimmstenfalls sogar ein Totalverlust nicht ausgeschlossen werden kann, teilweise wurden auch bereits keine Ausschüttungen mehr geleistet.

Zum Beispiel wurden laut der Leistungsbilanz der Lloyd Fonds AG für den Fonds Britische Kapital Leben V für das Jahr 2010 Planausschüttungen von 8,00 % erwartet, tatsächlich ausgeschüttet wurden jedoch 0 %, laut Leistungsbilanz wurde von kumulierten Planausschüttungen bis 2010 in Höhe von 22,60 % ausgegangen, die tatsächlichen kumulierten Ausschüttungen bis in das Jahr 2010 belaufen sich jedoch nur auf 3,69 %.

Auch bei der Deutschen Zweitmarkt AG werden die British Lloyd-Fonds inzwischen teilweise mit erheblichem Abschlag gehandelt, so wurde z.B. ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 20.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben III am 16.11.2011 bei der Deutschen Zweitmarkt AG zum Kurs von lediglich 21,2 % gehandelt (siehe www.deutsche –zweitmarkt.de/handel), ein Nominalkapitalanteil in Höhe von 10.000,- € des Fonds Britische Kapital Leben VII wurde bei der Deutschen Zweitmarkt AG am 30.11.2011 zum Kurs von nur noch 20 % verkauft, so dass in diesem Fall von dem ursprünglichen Anlagebetrag in Höhe von 10.000,- € nur noch ein Betrag in Höhe von 2.000,- € erlöst werden konnte (sieh www.deutsche-zweitmarkt.de/handel), und der Wertverlust bei dem aktuellen Verkauf somit bereits 80 % beträgt.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen heraus gefunden, dass die Beratungen durch Banken, Sparkassen und andere Berater teilweise fehlerhaft waren und somit in vielen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz für die betroffenen Anleger bestehen dürften:

Anlageberater trifft die Verpflichtung zur anleger- und anlagegerechten Beratung, d.h., er muss die von ihm betreuten Anleger auch auf alle Risiken der Anlage hinweisen.
Bei einer Anlage in Lebensversicherungen handelt es sich grundsätzlich um eine unternehmerische Beteiligung mit prinzipiellem Totalverlustrisiko. Dieses wurde zwar in den Prospekten erwähnt, aber teilweise in den jeweiligen Beratungsgesprächen als lediglich theoretisches Risiko dargestellt.

Auch wurden die Anleger in den jeweiligen Beratungsgesprächen teilweise nicht auf weitere Risiken wie das Blindpool-Risiko oder die nur eingeschränkte Fungibilität hingewiesen, was ebenfalls eine Schadensersatzverpflichtung des Beraters auslösen kann.

Auch bietet die sog. „Kick-back“-Rechtsprechung des BGH teilweise gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen:
Der Bundesgerichtshof hat nun bereits mehrfach eindeutig entschieden, dass eine Bank (oder auch Sparkasse) jedenfalls im Rahmen eines Beratungsvertrages auch ungefragt auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen muss, z.B. mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, vom 20.01.2009, Az. XI ZR ZR 510/07 sowie vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07.

Diese Aufklärung wird vom BGH deshalb für notwendig erachtet, weil dem Kunden erst durch die Mitteilung der erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen ein möglicherweise bestehender Interessenkonflikt der Bank offen gelegt wird und er in die Lage versetzt wird, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen sowie zu beurteilen, ob diese ihm letztendlich eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran in Form hoher Provisionen verdient.
Dieser Aufklärungspflicht wurde nach der Erfahrung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in der Vergangenheit von den beteiligten Banken nur selten nachgekommen, so dass sich auch allein aus dieser Nichtaufklärung Schadensersatzansprüche ergeben können.
Da im Fall der Lloyd-Fonds Britische Kapital Leben I-VIII in vielen Fällen die Fonds von Banken und Sparkassen vertrieben wurden, bieten sich hier durch die Kick-back-Rechtsprechung des BGH teilweise gute Schadensersatzmöglichkeiten.

Sofern die jeweiligen (Bank)-Berater eine oder mehrere der obigen Aufklärungsverpflichtungen nicht erfüllt haben, kann der betroffene Anleger die Rückabwicklung der Beteiligung und somit die Rückzahlung des Anlagebetrages geltend machen, außerdem teilweise darüber hinaus noch Zinsen als entgangenen Gewinn für eine ansonsten getätigte Alternativanlage.

In vielen Fällen dürften Anleger der Fonds Britische Kapital Leben damit gute Chancen haben, ihre Beteiligung im Wege des Schadensersatzes rück abzuwickeln und somit das investierte Kapital zurück zu erhalten.

Betroffene Anleger können sich der Interessengemeinschaft Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I-VIII anschließen
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Solar- Millennium- Pleite: Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle!

Für alle Geschädigten der Solar- Millennium AG besteht dringender Handlungsbedarf. Wie bereits in den vorangegangenen Mitteilungen ausgeführt, sind die Solar- Millennium- Geschädigten in 3 Gruppen einzuteilen. Die Aktionäre, die Fondszeichner sowie die Anleihe- Gläubiger.

Auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen wurde bereits hingewiesen. Ungeachtet individueller Schadensersatzansprüche sollten alle Geschädigten ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Inwieweit eine Befriedigung aus der Insolvenzmasse möglich ist, wird sich ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen. Hierbei spielt eine erhebliche Rolle, ob das Unternehmen im Ganzen oder in Teilen verkauft werden kann, oder ob die vorhandenen Vermögensgegenstände veräußert werden müssen, um dann eine entsprechende Quote im Insolvenzverfahren zu bilden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand und mit verhältnismäßig geringen Kosten erledigt werden kann, sollten alle Geschädigten rein vorsorglich ihre Ansprüche anmelden, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens von KWAG Bremen.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass diejenigen Forderungen, die vom Insolvenzverwalter nicht bestritten werden bei der Verteilung der Masse berücksichtigt werden, so Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens weiter.

Für die Anmeldung zur Insolvenztabelle fallen bei Forderungen zwischen 10.000,-- € und 50.000,-- € etwa 200,-- € bis 500,-- € an. Die genaue Höhe der Gebühr hängt vom individuellen Streitwert ab.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Donnerstag, März 01, 2012

Praktiker: Anleihegläubiger sollen auf Zinsen verzichten

Anleger, die in die Anleihe der Baumarktkette Praktiker investierten, sollen einer wesentlichen Zinssenkung zustimmen. Geplant ist, die Zinsen von ursprünglich 5,875 Prozent auf 1 Prozent zu senken.

Damit könnte Praktiker im Jahr über 12 Mio. Euro an Zinszahlungen sparen, es wurden insgesamt 250 Mio. Euro über die Anleihe hauptsächlich bei Privatanlegern eingesammelt.

Die beabsichtigte Zinssenkung ist ein weiterer Schritt der angeschlagenen Baumarktkette, die Finanzen weiter zu konsolidieren. Insgesamt fehlen ca. 300 Mio. Euro zum Überleben. Bekannt geworden war Praktiker durch die „20 Prozent auf Alles“ Werbung, was jedoch zu wesentlichen Verlusten führte. Insgesamt scheinen die Zukunftsaussichten für Praktiker trübe. Sollte eine Sanierung scheitern, so droht den Anlegern der Totalverlust.

„Betroffenen Anlegern könnte für den Fall einer unzureichenden Aufklärung über die mit der Anleihe verbundenen Risiken im Zuge der Zeichnung ein Schadensersatzanspruch gegen die beratenden Banken oder Vertriebe zustehen“ meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena. „Die Anleger sollten sich daher von einem auf das Gebiet spezialisierten Fachanwalt beraten und mögliche Ansprüche prüfen lassen. Gerade im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zu Anleihen scheint eine Beratung geboten“, empfiehlt Geißler weiter.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Praktiker" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 01.März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Debi Select: Klage gegen die Debi Select wegen Prospektfehlern eingereicht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat diese Woche für einen Anleger eine Prospekthaftungsklage gegen die Debi Select Verwaltungs GmbH in Landshut eingereicht.

Hintergrund der Klage ist, dass nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der Verkaufsprospekt der Debi Select Classic Fonds 2 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten fehlerhaft ist. Nach der Rechtsprechung haftet der Anbieter eines geschlossenen Fonds, wenn der Verkaufsprospekt der Beteiligung unrichtige oder irreführende Angaben enthält, dem Anleger auf Schadensersatz, wenn dieser die Anlageentscheidung auf Grund des Prospektes getroffen hat. Der Anleger kann sodann Rückabwicklung der Beteiligung, d.h. die Rückzahlung des Erwerbspreises Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung, fordern.

Darüber hinaus hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. Denn zahlreiche Anleger, die sich bislang bei CLLB Rechtsanwälte gemeldet haben, sind bei Erwerb der Beteiligung nicht ordnungsgemäß beraten worden. So wurde u.a. nicht auf das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung hingewiesen. Stattdessen wurde die Anlage als sehr sicher dargestellt. Klärt der Berater den Anleger nicht ordnungsgemäß auf, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Insbesondere hinsichtlich der Prospekthaftungsansprüche ist dabei Eile geboten, da diese Ansprüche einer sehr kurzen Verjährung unterliegen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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MS „MANHATTAN“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG

Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen LF – Flottenfonds IV

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Schiffsfonds MS „MANHATTAN“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Commerzbank AG, Filiale Neuss, auf Schadensersatz vorbereitet, die zur Anlage in diesem Fonds geraten hatte. Er war neben einer Kommanditbeteiligung MS „Fernando“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Bestandteil des LF – Flottenfonds IV.

Da der Weiterbetrieb des MS "MANHATTAN" aufgrund des deutlich höheren Kapitalbedarfs nicht mehr durch eine Quersubventionierung des MS "FERNANDO" abgedeckt werden kann, droht mit Beendigung der aktuellen Charter im April 2012 die Zahlungsunfähigkeit der MANHATTAN KG. Dies teilte die LLOYD TREUHAND in einer Einladung zu einer für den 07.03.2012 anberaumten außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit. Die Geschäftsführung des Fonds unterrichtete die Gesellschafter, dass ihnen bei einer finanziellen Schieflage der Schifffahrtsgesellschaft zusätzlich auch die Rückforderung an sie geleisteter Auszahlungen drohen kann.

Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS „MANHATTAN“  beizutreten.

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Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Solar Millenium AG: Insolvenzverfahren offiziell eröffnet! BZS e.V. Interessengemeinschaft hilft!

Insolvenzverfahren offiziell eröffnet! Anleger können Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche für Geschädigte!

Am 28.02.2012 wurde das Insolvenzverfahren über die Solar Millenium AG eröffnet. Das zuständige Amtsgericht in Fürth bestellte den Nürnberger Rechtsanwalt Volker Böhm von der Kanzlei Schulze & Braun zum Insolvenzverwalter, der bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Gläubigerversammlung für die rund 16.000 Anleihegläubiger wird voraussichtlich am 15.05.2012 stattfinden. Zu einer möglichen Insolvenzquote können noch keine Angaben gemacht werden.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth hierzu: "Wir empfehlen Geschädigten auf jeden Fall eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Forderungen bzw. eine Insolvenzquote realisiert werden können."

Auf Wunsch können sich Anleger im Insolvenzverfahren auch kostenpflichtig von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten vertreten lassen.

"Allerdings raten wir auch zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen die diversen in Betracht kommenden Verantwortlichen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, "da alleine über das Insolvenzverfahren erfahrungsgemäß nur ein Bruchteil des angelegten Geldes zurück geführt werden kann."

Die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte läuft daher auf Hochdruck. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sehen hier bereits mehrere viel versprechende Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche, zum Beispiel waren nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die positiven Geschäftszahlen durchaus sehr optimistisch angegeben, was ein Ansatz für möglicherweise in Betracht kommende Prospekthaftungsklagen sein könnte.

Demnächst werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hierzu ihre Erkenntnisse präsentieren.
Bei der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche sollten Geschädigte berücksichtigen, dass das sog. "Prioritätsprinzip" gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Solar Millennium beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Mittwoch, Februar 29, 2012

DS-Rendite-Fonds Nr. 101: Lebensversicherungsfonds kurz vor dem Kollaps. Investoren müssen mit hohen Verlusten rechnen.

Die Investoren im Lebensversicherungsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 101 GmbH & Co. Life Value I KG müssen sich auf erhebliche Vermögenseinbußen gefasst machen. Bei der Gesellschafterversammlung am 7. März soll ein Sanierungskonzept vorgelegt werden. Die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht warnt Fondsanleger, den Vorschlägen des Treuhänders und/oder der Beiratsmitglieder zuzustimmen. Nach derzeitigem Stand droht ein Verlust von mehr als 60 Prozent des investierten Kapitals.

Die auf US-amerikanische Policen ausgerichtete Beteiligung wurde im Jahr 2003 vom Emissionshaus Dr. Peters (Dortmund) angeboten und platziert. Das Fondsvolumen betrug seinerzeit 39,6 Millionen Euro, davon knapp 38 Millionen Euro Eigenkapital der rund 1.400 Investoren. „Die Anleger stehen vor einem Trümmerhaufen“, glaubt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Denn „bis heute hätten sie 76,7 Prozent des Kommanditkapitals als Ausschüttungen erhalten sollen. Tatsächlich bekommen haben sie jedoch nur 12,5 Prozent“, erläutert Gieschen.

Konkret bedeutet dies: Ausschüttungen gab es nur in den Jahren 2005, 2007 und 2008. In den Jahren 2006, 2009 sowie 2010 erhielten die Anleger keine Ausschüttungen. „Gleiches gilt angesichts des jetzt vorliegenden Sanierungskonzepts wohl auch für das Jahr 2011“, ist sich Gieschen sicher.

Über dieses Konzept soll bei einer Gesellschafterversammlung, die am 7. März im Kongresszentrum der Westfalenhallen in Dortmund stattfindet, entschieden werden. Vorgeschlagen werden soll eine Kapitalerhöhung bis Ende des Jahres 2012 in Höhe von 6,25 Millionen Dollar. Für das kommende Jahr wird voraussichtlich eine weitere Kapitalerhöhung im gleichen Umfang benötigt.

„Wir warnen Investoren dringend davor, den Bock zum Gärtner zu machen. Nämlich dem Treuhänder und/oder dem Beirat Vollmachten zu erteilen, damit die aktuelle und die voraussichtlich zukünftige Kapitalerhöhung durchkommt“, sagt Gieschen. Stattdessen gebe es gute Alternativen, die es allen Anlegern ermöglichten, ohne nennenswerte Verluste aus diesem Fonds auszusteigen. „Dann kann auch geklärt werden, weshalb die Fondsgesellschaft weiterhin exorbitant hohe Verwaltungsgebühren kassiert, obwohl der Fonds de facto zahlungsunfähig ist“, sagt Gieschen.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Dr. Peters DS-Fonds Nr. 101 Life Value I" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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MONTRANUS MEDIENFONDS: Dritter Flop für Helaba Dublin vor Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. verurteilt die Helaba Dublin zur Erstattung des Verlustes und zur Rücknahme der Fondsbeteiligung gegenüber einem Anleger.

Innerhalb von nur sechs Wochen erstreitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte das dritte OLG-Urteil gegen die Helaba Dublin. Nach dem OLG Stuttgart (Urteil vom 29.12.2011 - nicht rechtskräftig) und dem OLG München (Urteil vom 24.01.2012 - nicht rechtskräftig) hat jetzt das OLG Frankfurt am 08.02.2012 einem Anleger Recht gegeben. Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter, die den Kläger vertritt, erklärt hierzu: "Mit diesem Urteil rückt für unsere Mandanten das Happy End in dieser tragischen Geschichte immer näher".

Erste Berufungsentscheidung zu MONTRANUS III
Mit der Entscheidung aus Frankfurt wird erstmals festgestellt, dass die von der Helaba Dublin für die Finanzierung der Beteiligung an dem Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. KG verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Die vorangegangen Urteile betrafen die Fonds MONTRANUS I und II.

Die MONTRANUS Medienfonds stammen aus dem Hause HANNOVER LEASING. Überwiegend Sparkassen haben die Fonds von 2003 bis 2005 als sogenannte Steuerstundungsmodelle verkauft. Die Helaba Dublin, eine Tochtergesellschaft der Landesbank Hessen Thüringen, finanzierte knapp die Hälfte der Beteiligungssumme durch obligatorische Darlehen.

Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen können Anleger die mit der Bank zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Infolgedessen können sie die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Außerdem müssen sie die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen die Anleger ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.

Aktuelle Situation
Alle drei MONTRANUS-Fonds laufen sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich schlechter als geplant. Im Dezember 2011 gab es keine Ausschüttungen mehr und auch in Zukunft müssen sich die Anleger darauf einstellen, dass prognostizierte Ausschüttungen ausbleiben. Außerdem sind die bereits für letztes Jahr angekündigten geänderten Grundlagenbescheide nach den neuesten Rundschreiben der Fondsverwaltung vom Finanzamt immer noch nicht erlassen worden. Die unerfreuliche Hängepartie in steuerlicher Hinsicht dauert somit weiter an.

Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, dass viele Anleger aufgrund dieser enttäuschenden Entwicklung rechtliche Optionen zum Ausstieg prüfen. VON BUTTLAR Rechtsanwälte betreut aktuell ca. 500 Anleger von HANNOVER LEASING Medienfonds. Anwälte der Kanzlei haben in Sachen MONTRANUS sowohl mehrfach Schadensersatzurteile gegen beratende Sparkassen als auch zahlreiche Urteile gegen die finanzierende Bank, die Helaba Dublin, erstritten.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Montranus Medienfonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte:
Die Kanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Neun Juristen, darunter vier Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeiten hauptsächlich Fälle aus den Bereichen geschlossene Fonds, atypisch stille Beteiligungen und Wertpapiergeschäfte. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Vertretung von Anlegern, die so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Ausgabe vom 17.04.2009) zählt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar zu den 20 Topanwälten für Anlegerschutz in Deutschland.


Stadtsparkasse Düsseldorf: Prozessniederlage wegen Medienfonds Mediastream

Filmfonds Mediastream Zweite, Dritte und Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG. Die Stadtsparkasse Düsseldorf ist in einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Prozess zu Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag im Zusammenhang mit den Medienfonds Mediastream verurteilt worden.

Sie hat der Klägerin mehr als € 69.000,- zu zahlen und jeden Schaden zu ersetzen, der im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Filmfonds noch entstehen wird. Dem Rechtsstreit zugrunde lagen teilfinanzierte Beteiligungen an den Filmfonds Mediastream Zweite, Dritte und Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG.

Die Kammer des Landgerichts hat sich mit überzeugender Begründung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme dem Vortrag der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vom Vorliegen von Beratungssituationen angeschlossen. Zu Recht hat sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt, wonach ein Anleger bei Empfehlung von Fondsbeteiligungen vor Vertragsabschluss auf an das Kreditinstitut fließende Provisionen hinzuweisen ist. Diese Verpflichtung der Stadtsparkasse Düsseldorf wurde als nicht erfüllt angesehen. In den Emissionsprospekten enthaltene Angaben zu Vertriebsaufwendungen sah das Gericht nicht als ausreichende Informationserteilung an.

Das Landgericht Düsseldorf hat sich ein weiteres Mal dieser von Anfang an von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte in den Vordergrund gestellten Argumentation, die auf eine mehrjährige intensive Befassung mit dem Thema Beeinflussung durch Zuwendungen zurück geht, angeschlossen. Die Entscheidung halten wir für übertragbar auf alle Fälle unserer Mandanten, insbesondere, wie dem Standartargument der Kreditwirtschaft nicht gefolgt wurde, ein Kundenwunsch nach einer steueroptimierten Anlagemöglichkeit lasse die Haftung eines Kreditinstituts entfallen. Das Gericht ist dem mit der Begründung entgegengetreten, diese Behauptung sei schon an sich unerheblich.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Mediastream" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 29.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 23 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Immer mehr geschädigte Kapitalanleger resignieren wegen hoher Anwalts- und Gerichtskosten.

Während aufgrund gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen der Bedarf der Bürger an Rechtsberatung ständig zunimmt, wachsen nicht nur im Sozial-, sondern auch im Rechtsstaat die Finanzierungsprobleme. Hohe Anwalts- und Gerichtskosten sind nach Befürchtungen des BSZ e.V. zu einer Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durchzusetzen. Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private Rechtsschutzversicherung sind betroffen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren. Jedoch ist diese verfassungsgerichtliche Mahnung für die Betroffenen ein Muster ohne Wert. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht.

Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Vorsicht vor Anbietern die geschädigten Kapitalanlegern mit verlockenden Angeboten Ihre Dienste offerieren: Alles kostenlos und ohne Risiko!

Mitunter scheuen sich die Anlegerschützer, frühzeitige Warnungen vor einem Engagement bei bestimmten Unternehmen auszusprechen, da sie sich damit leicht eine kostenträchtige Unterlassungserklärung einhandeln können. Dazu Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.: „Diese Finanzbetrüger leisten sich auf Kosten ihrer Anleger teure Anwälte, die mit allen juristischen Raffinessen versuchen, Kritiker mundtot zu machen.“ Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger.“

Ist es schon durch diese Umstände schwer genug, Verbraucher vor zweifelhaften Kapitalanlagen zu warnen, ist auch der Umgang der Anlegerschützer untereinander ganz erheblich verbesserungswürdig. Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben. Auch die Verbraucherzentralen vermögen hier keine positiven Impulse zu vermitteln.

Vor diesem Hintergrund ist es durchaus anerkennenswert, wenn ein Schutzverein geschädigte Kapitalanleger öffentlich vor teuren und unqualifizierten Beratungsangeboten warnt. Der BSZ e.V. gratuliert den Kollegen und Kolleginnen vom DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. zu ihrem mutigen und schlussendlich auch erfolgreichen Vorgehen.

Was ist passiert, dass der BSZ e.V. einem anderen Anlegerschutzverein öffentlich seine Hochachtung ausspricht? Dies ergibt sich am besten aus einem Auszug eines Presseberichts des DVS e. V.:

„Seit Jahren beraten die Verbraucherzentralen unter dem Label des Verbraucherschutzes zu vielen Problemfeldern. In letzter Zeit war zu beobachten, dass die Beratungsfelder auf den Bereich der offenbar lukrativen Beratungen zum Grauen Kapitalmarkt und anderen Kapitalanlagefällen ausgeweitet wurden und dabei auch individuelle Rechtsberatungen angeboten werden. Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern wurden solche Rechtsberatungen eines Beraters der Verbraucherzentrale Thüringen für Opfer des Phoenix-Geldanlageskandals überprüft. Mit erschreckendem Ergebnis. Der Verbraucherzentrale wurde seitens der Beratenen ein denkbar schlechtes Zeugnis ausgestellt. Unqualifiziert und inhaltlich falsch seien die Beratungen. Das Landgericht Erfurt bestätigte nun, dass die öffentlich Kritik an der Verbraucherzentrale Thüringen in dem konkreten Fall im Lichte der Meinungsfreiheit gerechtfertigt war.“

In dem DSV Bericht wird weiter dargelegt:
Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Thüringen bietet zu Pauschalpreisen anwaltliche Beratungen und Rechtsberatungen durch Nichtjuristen an. Im Kapitalanlageskandal Phoenix wurde seitens des Deutschen Verbraucherschutzrings e.V. festgestellt, dass ein konkreter Berater der Verbraucherzentrale dabei unqualifiziert berät und stattdessen Wettbewerber herabwürdigte. Der Berater war auch kein ausgebildeter Volljurist und seine Ratschläge führten nach Auffassung des DVS bei den Verbrauchern, die den Ratschlägen folgten, zu einem weiteren Schaden. Nach Auswertung der Gesprächsprotokolle empfahl der DVS geschädigten Anlegern, sich nicht von der Verbraucherzentrale beraten zu lassen, sondern lieber zu einem qualifizierten Rechtsanwalt zu gehen. Die Beratungsleistung bewerteten sie wegen der mangelhaften Beratungsqualität mit „nicht empfehlenswert“. Gegen diese Einschätzungen war die Verbraucherzentrale Thüringen vor das Landgericht Erfurt gezogen – ohne Erfolg. Mit Urteil vom 22.12.2011, Az.: 10 O 474/11 darf der Deutsche Verbraucherschutzring e.V. nun u. a. behaupten, dass der Berater der Verbraucherzentrale Thüringen mangelhaft qualifiziert ist, dass in der Verbraucherzentrale Thüringen diesbezüglich eine mangelhafte Beratung erfolgt und dass die Verbraucherzentrale Thüringen im Kapitalanlagefall „Phoenix“ in der Vergangenheit keine gute Adresse gewesen ist. In der Gesamtschau aller Fakten stellte das Gericht fest, dass der Vorwurf der mangelhaften Qualifizierung einen gewissen wahren Tatsachenkern enthält, auf den sich der Deutscher Verbraucherschutzring e.V. im Rahmen der Meinungsfreiheit auch berufen kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.“

Mit Geld können geschädigte Kapitalanleger viele Helfer kaufen - aber sie können kaum erkennen, ob einer seinen Preis wert ist. Klar und eindeutig mit „Ja“ lässt sich dies jedoch bei Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, die von fachkundigen Rechtsanwälten geführt werden, beantworten! Anders sieht es aus, wenn man den Eindruck vermittelt, man biete geschädigten Kapitalanlegern selbstlos eine qualifizierte Beratung zur Wiederbeschaffung seiner verlorenen Kapitalanlage an. In vielen Fällen ist diese Beratung nämlich nichts anderes als der Versuch der Akquisition möglichst vieler weiterer Mandanten. Darüber hinaus betreffen die einzelnen Fälle in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einer Kurzberatung durch Nichtanwälte abhandeln lassen. Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen „Beratung“ fernbleibt.

Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird und die Mandanten für einen Rechtsrat in der Regel immer tief in die Tasche greifen müssen, sollte der Wahl der richtigen Helfer verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ e.V.

Foto: Logo BSZ® e.V.

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