Mittwoch, Februar 15, 2012

DG Fonds: Bank-Zeuge rudert zurück. - Interessante Verhandlung am Landgericht Ravensburg

Rund 50 Kunden hätte er DG-Fonds verkauft, gab ein Anlageberater an, der von der Südwestbank als Zeuge benannt worden war. In 100 % aller Fälle habe er die Kunden im Rahmen seines Beratungsgesprächs darüber aufgeklärt, dass das Agio an die Bank fließe.

Diese Angabe, die in krassem Widerspruch zu anderen Aussagen steht, hatte der Berater auch als Zeuge in einem anderen Prozess gemacht. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dr. Schulze, der Anwalt des Kläger-Ehepaars wollte es daher genau wissen und hakte nach, worauf der Zeuge zurückruderte: „Naja – beschwören kann ich das nicht“. Der Anwalt stellte klar: „Möglicherweise müssen Sie das aber gleich“, darum solle er sich genau überlegen, was wirklich passiert sei und nur das zu Protokoll geben, was der Wahrheit entspreche.

An insgesamt drei DG Fonds hatte sich das Ehepaar aus Oberschwaben beteiligt um die Altersvorsorge aufzubessern: Die DG Immobilienfonds Nr. 31, 34 und 39. Alle drei Fonds, die ihnen die Südwestbank als „sichere, werbeständige Kapitalanlage in deutschen Sachwerten“ empfohlen hatte, waren in Schieflage geraten. Nachdem weder mit der Südwestbank noch mit der Fondsgesellschaft eine gütliche Einigung zu erzielen war, entschied sich das Ehepaar zu einer Klage. Nachdem das erste Verfahren gegen die Fondsgesellschaft auf Anraten des Gerichts ruht, klagte das Ehepaar nun auch gegen die Südwestbank. Die erste Verhandlung fand am 10. Februar unter großem Publikumsinteresse am Landgericht Ravensburg statt.

Die Einzelrichterin konzentrierte sich zunächst darauf, alle Fakten so sorgfältig wie möglich festzustellen und zu protokollieren. Dazu wurde das Anlegerehepaar umfassend befragt. Die Aussagen des Anlegers waren stimmig und anhand von zahlreichen Belegen nachweisbar. Die Südwestbank-Vertreter, Justitiar Dr. Schneider und Rechtsanwalt Tobelander, starteten zwar einige Versuche, die Aussagen des Anlegers anzugreifen – die Attacken erwiesen sich jedoch als erfolglos.

Die Richterin befragte das Anlegerehepaar zu allen drei Fonds getrennt. Auch der Klägervertreter fragte bei jedem Fonds beide Ehepartner separat – zum Beispiel, ob der Berater im Rahmen des Beratungsgesprächs etwas davon gesagt habe, dass eine Provision an die Bank fließe. Beide Befragten gaben an, dass dies in keinem der Gespräche der Fall gewesen sei.

Die Fondsprospekte seien jeweils nach der Zeichnung ausgehändigt worden. Die Motivation für die Anlageentscheidung sei die Aufbesserung der Rente gewesen. Ein wichtiges Kriterium hatte der Anleger in der Wiederverkäuflichkeit der Anlage gesehen. Darum habe er explizit nach der Veräußerbarkeit gefragt und habe vom Berater erklärt bekommen, dass es einen Zweimarkt gebe und die Anlage jederzeit verkauft werden könne.

Die Beklagtenseite versuchte krampfhaft, einen Verjährungstatbestand zu konstruieren. Die Klägerseite konnte auch das entkräften: Unter anderem mit einem vorgelegten verjährungshemmenden Schreiben, das von Justitiar Schneider unterzeichnet war. Der wiederum wusste angeblich nichts von diesem Schreiben. Auf die Frage der Richterin, ob das Schreiben von ihm sei oder nicht, gab er an: „Kann sein“. In der Akte habe er es allerdings nicht gefunden.

Die Befragung der Beklagten brachte für Insider zwar keine neuen Erkenntnisse, jedoch waren viele Anwesende überrascht, wie unumwunden die Südwestbank mittlerweile die Provisionszahlung zugibt: „Wir haben 8 % Provision erhalten,“ sagte Justitiar Dr. Schneider und erläuterte: „Das komplette Agio in Höhe von 5 % ist an die Bank zurück geflossen und darüber hinaus wurde eine erfolgsabhängige Provision gezahlt – insgesamt rund 8 Prozent“. Derart klare Aussagen waren bisher für das Duo Schneider & Tobelander eher unüblich. Auch das übliche „Kasperletheater“ der Südwestbank-Vertreter hielt sich diesmal in einem noch erträglichen Rahmen. Erst kürzlich waren die beiden Südwestbank-Vertreter vom vorsitzenden OLG-Richter wegen ihres schlechten Benehmens vor Gericht gerügt worden.

Mit Spannung wurde die Vernehmung des Zeugen erwartet, der schon in anderen Prozessen behauptet hatte, dass er seine Kunden stets über die Provision aufgeklärt habe. Er musste seine Behauptungen relativieren und widersprach sich zum Teil. Seine ursprüngliche Darstellung, in 100 Prozent aller Fälle über die Provision aufgeklärt zu haben, nahm er zurück. Damit ist die Argumentation der Südwestbank, die zum Großteil auf der unwahren Zeugenbehauptung aufgebaut war, in sich zusammengefallen.
Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hahn sieht “Chancen auf Schadensersatz bei angeblich verjährten Wertpapiergeschäften”

„Wenn bei einem Wertpapiergeschäft ein eindeutiger Fall von Falschberatung durch eine Bank vorliegt, hat der Anleger auch dann noch Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, wenn die dreijährige Verjährung ab Erwerb der Wertpapiere abgelaufen ist“, sagt der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp).

Allerdings müssten betroffene Anleger wohl vor Gericht ziehen, weil außergerichtliche Einigungen nur bei sehr kulanten Banken und Sparkassen durchzusetzen seien. So ein Vorgehen mache daher nur bei höheren Schadenssummen oder einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung Sinn.

Hahn beruft sich dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt vom 27. Januar 2012 (17 U 153/11). Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass bei einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages der Schuldner zu beweisen hat, dass er diese Pflichtverletzung nicht vertreten müsse. Die beratende Bank als in Anspruch genommene Schuldnerin habe daher grundsätzlich zu beweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliege. Auch wenn die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei fahrlässiger Pflichtverletzung verjährt seien, komme die Sonderverjährungsregel des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung (WpHG) nicht zur Anwendung, wenn die Beklagte nicht nachweisen könne, dass keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorläge. „Davon könnten einige zehntausend Anleger betroffen sein. Für Wertpapiergeschäfte, die ab dem 5. August 2009 getätigt worden sind, haben Wertpapieranleger“, so Hahn abschließend, „dieses Verjährungsproblem nicht mehr, weil Paragraph 37 a WpHG ab diesem Datum aufgehoben worden ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich das Oberlandesgericht Frankfurt nach Ansicht von Peter Hahn im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Rahmen eines Festpreisgeschäfts ein Hypovereinsbank-Zertifikat erworben, im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ein UBS-Zertifikat. Bei dem UBS-Zertifikat komme nach Auffassung der 17. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Frankfurt eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung der Bank wegen Verheimlichung der Rückvergütungen in Betracht. Beim Erwerb des HVB-Zertifikats sei eine vorsätzliche Aufklärungsverletzung mangels Hinweis auf Chancen und Risiken der Zertifikate einschließlich der Folgen des Durchbrechens vorgesehener Schwellen zu prüfen.

Für betroffene Anleger bestehen daher gute Gründe der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 15.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Dienstag, Februar 14, 2012

Berliner Sparkasse zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt

Begründung: Verschwiegene "Kick-backs" beim Verkauf einer Medienfonds- Beteiligung

Zur Zahlung von Schadenersatz verurteilte das Landgericht (LG) Berlin die Berliner Sparkasse (Urteil vom 10. 1. 2012, Az.: 38 O 573/10). Der Kläger hatte sich am "MONTRANUS Dritte Medienfonds" beteiligt und dabei viel Geld verloren. Ausschlaggebend für das LG Berlin war, dass die Berliner Sparkasse für die Vermittlung der Fondsbeteiligung mindestens sechs Prozent Kickback von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing kassiert und dies dem Kunden verschwiegen hatte. Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Hintergrund: Die insgesamt drei Fonds der MONTRANUS-Familie wurden von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing in den Jahren 2003 bis 2005 aufgelegt. Über unterschiedliche Vertriebswege, insbesondere Sparkassen in Deutschland, wurden rund 800 Millionen Euro bei zirka 10.000 Anlegern in Deutschland eingesammelt. "Anleger müssen bei diesen Fonds mit erheblichen Vermögenseinbußen, bis hin zum Totalverlust, rechnen", warnt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Zurückzuführen sei dies bei den meisten Fonds auf die völlig unzureichende Vermarktung der finanzierten Filme. Überdies bezweifelt die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen insbesondere bei den Medienfonds von Hannover Leasing, so dass Investoren sich nicht nur den bekannten wirtschaftlichen Problemen, sondern auch erheblichen steuerlichen Risiken gegenüber sehen.

"Sehr erfreulich an der Entscheidung ist, dass das Landgericht Berlin eine genaue Aufklärung über die tatsächliche Höhe der Kick-backs, die die Bank von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten hatte, verlangt", erläutert Jens-Peter Gieschen. In der Entscheidung des LG Berlin heißt es: "Auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner eigenen Aussage davon ausgegangen ist, dass die Beklagte das Agio erhält, lässt eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht entfallen. Denn es ist zusätzlich die Aufklärung über die genaue Höhe der erhaltenen Provisionen erforderlich."

Für sämtliche Anleger im "MONTRANUS Dritte Medienfonds" ist überdies von großer Bedeutung, dass das Berliner Landgericht bei seiner Schadensberechnung die zuvor vom Kläger genutzten Steuervorteile nicht berücksichtigt hat. "Außergewöhnliche Steuervorteile, die nach der Rechtsprechung eine solche Anrechnung geboten hätten, sind nach Meinung des Gerichts bei dieser Beteiligung nicht zu erkennen", erklärt Fachanwalt Gieschen.

Auf Grundlage der Entscheidung erhält der Kläger nicht nur seinen Kapitaleinsatz von der Sparkasse erstattet. Darüber hinaus muss diese ihn auch von allen noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freistellen. "Die Beteiligung am Medienfonds sah nämlich eine obligatorische Fremdfinanzierung über die Hessische Landesbank Dublin vor", erklärt Fachanwalt Gieschen den Hintergrund. Schließlich muss die Berliner Sparkasse den Kläger ebenso von allen weiteren künftigen wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Schäden freistellen.

Durch dieses und weitere vergleichbare Urteile sind die Chancen sämtlicher Anleger deutlich gestiegen, aus allen ruinösen Hannover Leasing Medienfonds ohne eigene Verluste auszusteigen. "Das Verschweigen von Kick-backs reicht, wie im vorliegenden Fall, für eine Erfolg versprechende Klage bereits aus", ist sich Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen sicher. Und fährt fort: "Uns ist bislang kein Fall bekannt, in dem die beratenden Banken über ihre Kick-backs und andere Rückvergütungen durch die Fondsgesellschaften wahrheitsgemäß aufgeklärt hätten."

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „MONTRANUS Medienfonds " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Februar 10, 2012

MONTRANUS Medienfonds: Erneute Niederlage für Helaba Dublin

Das Oberlandesgericht München verurteilt die Helaba Dublin zur Erstattung des Verlustes zuzüglich Zinsen und zur Rücknahme des Fonds MONTRANUS II gegenüber einem Anleger.

Widerrufsbelehrungen fehlerhaft
Mit dem Urteil vom 24.01.2012 (nicht rechtskräftig) stellt bereits das zweite Oberlandesgericht (OLG) fest, dass die Helaba Dublin für ihre Finanzierungsverträge keine ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrungen verwendet hat. Ebenso hatte zuvor am 29.12.2011 das OLG Stuttgart entschieden. Beide Urteile hat die Stuttgarter BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei VON BUTTLAR Rechtsanwälte erstritten.

Hintergrund
Bis 2005 sammelte HANNOVER LEASING bei Privatanlegern rund eine Milliarde Euro für insgesamt 14 Filmfonds ein. Einige dieser Filmfonds stehen momentan im Visier der Steuerfahndung. Der Vorwurf lautet: Die Steuerpflicht soll über Scheingeschäfte mit Hollywood systematisch untergraben worden sein. Im Fokus steht dabei auch die Helaba Dublin, über deren Konten die dubiosen Geschäfte abgewickelt wurden. Hierüber berichtete jüngst sogar die Zeitschrift „Stern“ in der Ausgabe 5/12 unter der Überschrift „die Fluchthelfer von der Staatsbank“.

2003 bis 2005 haben vor allem Sparkassen ihren Kunden Beteiligungen an den Medienfonds MONTRANUS I bis III des Initiators HANNOVER LEASING verkauft. Zur Finanzierung dieser Fonds mussten die Anleger ein Darlehen bei der Helaba Dublin aufnehmen.

Wirtschaftlich laufen die MONTRANUS Fonds deutliche schlechter als geplant. So hat die Geschäftsführung den Anlegern aller drei Fonds in aktuellen Schreiben mitgeteilt, dass es Ende 2011 keine Ausschüttungen geben werde. Bei dem Fonds MONTRANUS II gab es bislang Barausschüttungen in Höhe von nur ca. 10 % der Kommanditeinlage. Es ist deshalb nicht weiter verwunderlich, dass viele Anleger aufgrund dieser enttäuschenden Entwicklung nach Ausstiegsmöglichkeiten suchen.

Anleger können Geschäfte auch heute noch widerrufen
Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen können Anleger die mit der Bank zur Finanzierung von Fondsbeteiligungen abgeschlossenen Finanzierungsverträge auch heute noch widerrufen. Infolgedessen können Anleger die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen verlangen. Einige Gerichte haben den Klägern darüber hinaus noch Zinsen zugesprochen. Außerdem müssen die Kunden die Darlehen nicht zurückbezahlen. Im Gegenzug müssen sie ihre Beteiligungen an die Bank übertragen.

Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter beurteilt die Entwicklung in der Rechtsprechung wie folgt: „Mit unserer Strategie sind wir auf dem richtigen Weg. Unser Optimismus wird dadurch verstärkt, dass wir erste richterliche Hinweise erhalten haben, wonach nicht nur die Widerrufsbelehrungen sondern auch die Prospekte der MONTRANUS Fonds fehlerhaft sind. Damit steigen die Erfolgsaussichten für die betroffenen Anleger weiter.“

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „MONTRANUS Medienfonds " beizutreten.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anja Richter

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Über die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: VON BUTTLAR Rechtsanwälte betreut aktuell ca. 500 Anleger von HANNOVER LEASING Medienfonds. Anwälte der Kanzlei haben in Sachen MONTRANUS mittlerweile in über 30 Verfahren Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich geltend gemacht, zum einen durch obsiegende Urteile und zum anderen durch außergerichtliche Vergleiche. Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte mit Standorten in Stuttgart und Hamburg ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Neun Juristen, darunter vier Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, bearbeiten hauptsächlich Fälle aus den Bereichen geschlossene Fonds, atypisch stille Beteiligungen und Wertpapiergeschäfte. Ein weiterer Schwerpunkt bildet die Vertretung von Anlegern, die so genannte Schrottimmobilien gekauft haben. Die Zeitschrift Wirtschaftswoche (Ausgabe vom 17.04.2009) zählt Rechtsanwalt Wolf von Buttlar zu den 20 Topanwälten für Anlegerschutz in Deutschland.

Landgericht Hannover: Sparkasse Hannover zu Schadenersatz wegen Falschberatung verurteilt

Grund sind verschwiegene "Kick-backs" für die Vermittlung von Beteiligungen an den beiden Medienfonds Kaledo Zweite und MONTRANUS Dritte.

Zu rund 225.000 Euro Schadenersatz verurteilte das Landgericht Hannover die Sparkasse Hannover wegen Falschberatung eines Kunden (Urteil vom 30. 12. 2011, Az.: 13 O 308/10). Bei der so genannten Anlageberatung waren Kick-back-Zahlungen rechtswidrig verschwiegen worden. Erstritten hat das Urteil die auf Investorenschutz spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Hamburg und Bremen.

Einmal mehr ging es im vorliegenden Fall um die Vermittlung von Medienfonds- Beteiligungen. Konkret um die "Kaledo Zweite Productions GmbH & Co. KG" sowie der "MONTRANUS Dritte Beteiligungs-GmbH & Co. Verwaltungs-KG" des Fondsinitiators Hannover Leasing (HL). "Die Fonds der Kaledo- und der MONTRANUS-Familie sind für weit mehr als 10.000 Anleger, die über eine Milliarde Euro Eigenkapital investiert haben, ein finanzielles Desaster", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Was im Übrigen für praktisch alle Medienfonds der Hannover Leasing gelte. Wegen erheblicher Probleme bei der Verwertung der finanzierten Filme sowie weiterer Risiken, weil die Finanzverwaltung die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Konstruktionen der HL-Medienfonds anzweifelt, droht Investoren der Totalverlust ihres Kapitaleinsatzes. "Ohne finanziellen Schaden können sich Anleger aus den ruinösen Medienfonds von Hannover Leasing nur verabschieden, falls sie Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den Vermittler der Fondsbeteiligung - in der Regel eine Bank oder Sparkasse - durchsetzen", sagt Jens-Peter Gieschen.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Hannover keine Zweifel daran, dass der Kläger falsch beraten worden war. Die Sparkasse Hannover hatte nämlich hinter dem Rücken ihres Kunden bei der Vermittlung der beiden Medienfonds-Beteiligungen mindestens sieben bzw. acht Prozent der Bareinlage als "Kick-backs" von der Fondsgesellschaft Hannover Leasing erhalten. Der Anleger hätte darüber aber informiert werden müssen. "Das Besondere an diesem Fall ist, dass bei der Beteiligung am Medienfonds Kaledo Zweite ein Ausgabeaufschlag, das so genannte Agio, nicht erhoben wurde. Zum Ausgleich erhielt die Sparkasse Hannover nachweislich eine Eigenkapitalvermittlungsprovision. Dies wurde dem Anleger ver verheimlicht", erläutert Jens-Peter Gieschen.

Die Sparkasse hatte sich darauf berufen, dass die Schadenersatzansprüche des Klägers bereits verjährt seien. Überdies sei die eigene Provisionspraxis allgemein bekannt. "Diese Argumente konnten das Landgericht Hannover nicht überzeugen. Nach dessen Meinung hätte die Sparkasse Hannover bei beiden Beteiligungen ihren Kunden konkret über die Höhe der Vergütungen aufklären müssen", erklärt Fachanwalt Gieschen. In punkto Verjährungsfrist gilt im Übrigen, dass diese bei Beratungsmängeln "kenntnisabhängig" für jeden Fehler getrennt zu betrachten ist. Im vorliegenden Fall erfuhr der Kläger erst durch das Eingeständnis der Sparkasse vor Gericht von den gezahlten "Kick-backs".

Wichtig für alle Investoren, die sich insbesondere an den desaströsen Medienfonds der Hannover Leasing beteiligt haben: Weder das Landgericht Berlin (Urteil vom 10. 1. 2012 unter dem Az.: 38 O 573/10) noch das Landgericht Hannover im vorliegenden Fall berücksichtigten bei der Berechnung des Schadenersatzes die vorherigen Steuerersparnisse der Kläger. "Zu Recht", betont Fachanwalt Gieschen, "denn außergewöhnliche Steuervorteile, die nach geltender Rechtsprechung die Höhe des Schadenersatzes hätten mindern müssen, waren bei den beiden Medienfondsbeteiligungen nicht ersichtlich bzw. konnten von der Sparkasse Hannover nicht plausibel dargelegt werden."

Nach dem Urteil muss der Kläger so gestellt werden, als habe er sich nie an den beiden Medienfonds beteiligt. Als Schadenersatz erhält er von der Sparkasse Hannover das eingezahlte Eigenkapital, von dem die bereits erhaltenen Ausschüttungen abgezogen werden. Überdies muss die Sparkasse ihren Kunden von allen noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten freistellen. Hintergrund: Bei den beiden Medienfonds-Beteiligungen war die Fremdfinanzierung obligatorisch - offenbar um die Steuervorteile vermeintlich zu optimieren. Diese Freistellung gilt schließlich auch für alle weiteren künftigen wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Schäden, die dem Kläger gedroht hätten.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Film- und Medienfonds/ Kick Backs" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Donnerstag, Februar 09, 2012

HCI Shipping Select 28 / Anträge auf Eröffnung des Insolvenzplanverfahren für zwei Gesellschaften gestellt!

Die HCI Shipping Select 28 musste für zwei Fondsgesellschaften "MT Hellespont Commander GmbH & Co.KG" und MT Hellespont Crusader GmbH & Co. KG" Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzplanverfahrens stellen, da die finanzierenden Banken dem jeweiligen Finanzierungskonzept nicht zugestimmt haben.

Die HCI Shipping Select 28 musste für zwei Fondsgesellschaften "MT Hellespont Commander GmbH & Co.KG" und MT Hellespont Crusader GmbH & Co. KG" Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzplanverfahrens stellen, da die finanzierenden Banken dem jeweiligen Finanzierungskonzept nicht zugestimmt haben.

Im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens soll die Gesellschaft zwar "gerettet" werden und die Anleger haben gewisse Partizipationsrechte. Dennoch droht den Anlegern der Totalverlust der geleisteten Einlage. Solle sich herausstellen, dass Ausschüttungen in der Vergangenheit nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt waren, droht auch die Rückforderung der bereits erhaltenen Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter oder eine Gläubigerin der Gesellschaften.

Die die Gesellschaft finanzierenden Banken hatten mitgeteilt, dass man für die "MT Hellespont Commander GmbH & Co.KG" und MT Hellespont Crusader GmbH & Co. KG" kein Finanzierungskonzept mehr tragen würde.

Das Modell des HCI Shipping Select 28 bestand darin, dass sich Anleger im Wege einer Treuhandbeteiligung an insgesamt 6 Schiffen beteiligen konnten. Derartige Beteiligungen an einer KG stellen unternehmerische Beteiligungen mit einem erheblichen Risiko dar.

Nach Auskunft von zahlreichen durch Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herrn Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich aus Frankfurt am Main vertretenen Mandanten wurde aber in der Regel nicht auf diese Risiken hingewiesen. Vielmehr wurden die Beteiligungen als "sichere Geldanlage" in einem "soliden Markt" beschrieben. Es war teils von "Abschreibungsmodellen" und hohen Renditen durch einen Verkauf der Schiffe die Rede.

Derartige Beteiligungen an einer KG beinhalten aber, wie sämtliche KG Beteiligungen z.B. an Immobilienfonds, Energiefonds etc., das Risiko eines Totalverlustes. Eine derartige Beteiligung durfte daher von Anlagevermittlern nicht als "sichere Kapitalanlage" veräußert werden. Auch wurden einige Anleger nicht darüber aufgeklärt, dass die Haftung auch nachträglich wieder aufleben kann, d.h. das Gläubiger der Gesellschaft Anleger auch Zahlung in Anspruch nehmen könnten.

Nach Recherchen wurden an einige Anlageberater und Vermittler auch Provisionen von über 15% gezahlt. Auch hierüber hätte aufgeklärt werden müssen.

Betroffene Anleger sollten daher aufgrund der Insolvenzanträge für zwei Schiffe des HCI Shipping Select 28 Fonds prüfen lassen, ob Ihnen mögliche Schadenersatzansprüche gegen die damaligen Anlageberater bzw. Vermittler zustehen.

Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds HCI Shipping Select 28" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Mittwoch, Februar 08, 2012

KGAL Schiffsfonds: SeaClass 6 in der Krise?

Die Zahl der sich in der Krise befindenden Schiffsfonds steigt täglich. Heute sind alleine mindestens 600 Fondsschiffe auf außerplanmäßige Hilfen in Form von neuen Darlehen und Kapital angewiesen.

Nach Auswertung der dem BSZ e.V. vorliegenden Informationen wird sich die Krise der Schiffsfonds im Laufe des Jahres 2012 weiter zuspitzen und diverse weitere Fonds aufgrund der extremen Preisschwankungen im Transportwesen in die Nähe der Insolvenz bringen. Einhergehend hiermit sind auch erhebliche Verluste der Anleger zu erwarten.

Aufgrund der Weltwirtschaftskrise kam es im Segment der Schiffstransportpreise zu starken Schwankungen. Für die kommenden Jahre zeichnen sich ein gleichbleibend schlechter Wert und damit ein erhebliches Risiko für sämtliche Anleger ab.

Für die Anleger bedeutet dies: Bei ausbleibenden Aufträgen und einer möglichen Insolvenz der Schiffsfonds sowie fehlender Neuinvestitionen und Darlehen kann es zu einem Totalverlust der gesamten Anlagesumme kommen.

So könnte es nunmehr auch ca. 330 Anlegern des Schiffsfonds „SeaClass 6“ gehen, welche sich an dem Beteiligungsangebot Nr. 193 der KGAL beteiligt haben. Die Beteiligungen wurden sowohl von Anlageberatungsgesellschaften aber auch von Banken vermittelt.

Nach eigenen Angaben der Fondsverwaltung ist die Gesellschaft lediglich aufgrund der noch bestehenden Liquiditätsreserven und eines „Poolvertrages“ dazu in der Lage, die Zins- und Tilgungsraten für die Fremdmitteldarlehen zu bedienen. Sollte das aktuelle Ratenniveau, d.h. die Ertragsseite, sich nicht bessern, genügen die Einnahmen nicht mehr zur Bedienung der Zins- und Tilgungsleistungen für das Fremdkapital, d.h. der Fremdmitteldarlehn!

Endet somit der im Juli 2012 laufende „Poolvertrag“ für die „SeClass6“ und bleiben Aufträge aus, könnte es dazu kommen, dass die Fremdmittelkredite nicht mehr bedient werden könnten. Folge hieraus könnte sein – und dies zeigt die Erfahrung aus dem Jahre 2011 - dass man über den Verkauf des Schiffes (im schlimmsten Fall ein Zwangsverkauf) und/oder eine Liquidation der Gesellschaft sowie eine Insolvenz nachdenken muss. Die Fondgesellschaft hat sich bereits jetzt schon dazu entschlossen Ausschüttungen vollständig auszusetzen.

Für die Anleger könnte diese Entwicklung, wie auch bei anderen Schiffsfonds, zu massiven Verlusten führen. Anleger sollten daher mögliche frühzeitige Ausstiegsmöglichkeiten und eventuell bestehende Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. Anlageberatungsgesellschaften und/ oder Banken prüfen lassen. Grundlage für eine Schadenersatzpflicht könnte zum einen eine Falschberatung der Anlageberater sein. Diese sind dazu verpflichtet einen Anleger umfassend über die wesentlichen Risiken einer derartigen unternehmerischen Beteiligung aufzuklären.

Aufgrund der Informationen unserer Mandanten wissen wir – so Vertrauensanwalt des BSZ e.V. Herr Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei Bouchon & Hemmerich- dass oftmals keine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt ist. Auf ein Totalverlustrisiko wurde selten hingewiesen. Es wurde in der Regel nicht mitgeteilt, dass kein geregelter Zweitmarkt existiert. Bei einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2027 stellt dies für zahlreiche Anleger ein Problem dar. Auch hätten die Berater und auch die Banken auf den hohen Anteil der Fremdfinanzierung hinweisen müssen. Gleiches gilt für zweistellige Vertriebsprovisionen.

Wurde die Beteiligung von einer Bank vermittelt, könnte man sich möglicherweise auch auf die Rechtsprechung des BGH berufen, wonach für Banken tätige Anlageberater, aber auch die Banken selbst, ihre Kunden grundsätzlich über den Erhalt von Rückvergütungen aufklären müssen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / SeaClass 6“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Dienstag, Februar 07, 2012

Boll Medienfonds: Anleger erhält Schadensersatz zugesprochen

Ein von der auf das Anlegerrecht spezialisierten BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretener Anleger erhält vom Landgericht Frankfurt am Main mit Datum vom 13.01.2012 Schadensersatz in Höhe von € 116.549,56 zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Anleger investierte im Zeitraum 2001-2005 in verschiedene Medienfonds, so in die 3, 4, 5, 6 und 7 Boll Kinobeteiligungs-GmbH & Co. KG und in den Cinerenta 4. Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Argumentation von BRÜLLMANN Rechtsanwälte gefolgt, dass der Anleger im Rahmen der Anlageberatung von seinem Berater nicht richtig und nicht vollständig über die Risiken einer solchen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt wurde. Insbesondere sei die Haftung eines Kommanditisten nicht richtig erklärt worden.

Gegenüber dem Anleger wurde unter anderem damit geworben, dass Vorgängerfonds schon erhebliche Ausschüttungen erhalten hätten. Das Landgericht Frankfurt am Main folgte jetzt der Rechtsauffassung von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, dass der Anleger dabei nicht darüber aufgeklärt wurde, dass diese Ausschüttungen von der Gesellschaft eventuell zurückgefordert werden können. Ausschüttungen sind eben keine Gewinne und sollten daher auch neutral bewertet werden.

Denn anders als tatsächliche Gewinne kann es sich bei den Ausschüttungen auch lediglich um eine Entnahme handeln, welche nicht von Gewinnen gedeckt ist. In einem solchen Fall wird die Ausschüttung dann dem Kapitalkonto des Kommanditisten belastet und insoweit lebt die Haftung des Anlegers dann für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Außenverhältnis auf. Dies ist vielen Anlegern im Rahmen der Anlageberatung nicht transparent dargestellt worden.

So wurde bspw. auch im Emissionsprospekt der Fünfte Boll Kinobeteiligungs GmbH & Co. KG gegenüber den Anlegern wie folgt geworben: „Im Vergleich zu allen anderen am Markt angebotenen Medienfonds haben sich die BOLL-Fonds überdurchschnittlich gut entwickelt. Kein anderer Medienfonds hat prozentual mehr an jeden Anleger innerhalb von 1 bis 3 Jahren ausgeschüttet (Quelle: CHECK RESEARCH,Hambur g 2004).“

Bereits früh wurde dies bspw. auch von k-mi kritisch bewertet. So führt k-mi in seiner Beilage zur Ausgabe vom 25.07.2007 wie folgt aus:

„Die Informationen zu den bisherigen Fonds sind jedoch so dürftig, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit anhand der Prospektaussagen nicht möglich ist. Darüber hinaus liegen uns Informationen vor, dass bei der 1. Boll KG die prospektierte Ausschüttung für 2001 i. H. v. 60 % bezogen auf die prognostizierten Filmherstellungskosten nicht realisiert werden konnte – was u. E. zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf jeden Fall gegenüber Anlageinteressenten angabepflichtig ist.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Auch wir halten die Prospekte der „späteren“ Boll Fonds für fehlerhaft. Die Prospekte leiden u.E. an dem Mangel, dass die Entwicklung der Vorgängerfonds nicht bzw. nicht richtig dargestellt wurde. U.E. hätten die Prospekte darüber aufklären müssen, dass die Vorgängerfonds die eigenen Prognosen nicht erreicht haben. Aus diesem Grund haben wir gegen Herrn Dr. Uwe Boll sowie die BOLU Filmproduktions- und Verleih GmbH als Prospektverantwortliche über 100 Klagen eingereicht. Bislang ist leider weder das Landes- noch das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth unserer Argumentation gefolgt. Wir hoffen allerdings, dass wir mit einer Nichtzulassungsbeschwerde demnächst eine positive Einschätzung unserer Rechtsauffassung vom Bundesgerichtshof erhalten werden.“

Interessant dürfte für viele Anleger von Medienfonds auch sein, dass das Landgericht Frankfurt am Main im Hinblick auf die Verjährung festgestellt hat, dass diese noch nicht eingetreten sei. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH hierzu ausgeführt, dass auch die unterlassene Lektüre des Prospekts grundsätzlich keine grobfahrlässige Unkenntnis darstellen würde und die Verjährung nicht eintreten lasse.

Rechtsanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat nicht nur Bedeutung für Anleger in Medienfonds, sondern für alle Anleger, die sich als Kommanditist oder Treuhandkommanditist an einem Anlageobjekt wie z.B. Film, Schiff und Immobiliefonds beteiligt haben. In den meisten Fällen dürfte nach unserer Erfahrung nämlich eine vollständige und richtige Aufklärung der Anleger - wie hier in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelten Fall - nicht erfolgt sein. In jedem Fall ist Anlegern daher zu empfehlen, ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen.“

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Boll Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Fehlerhafte Anlageberatung: Schadenersatzansprüche durch „taggenaue Verjährung“ gefährdet

Bei Beteiligungen an Geschlossenen Fonds drohen Investoren Verluste in zweistelliger Milliarden Euro Höhe.

Jedem, der im Jahr 2002 Geld etwa in einen Geschlossenen Fonds investiert hat, droht im Verlauf des Jahres 2012 der Verlust möglicher Schadenersatzansprüche, die aus der seinerzeit fehlerhaften oder unzureichenden Anlageberatung resultieren. Verantwortlich dafür ist die so genannte taggenaue Verjährung, die seit Jahresbeginn gilt. Denn Schadenersatzansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach Vertragsabschluss beim jeweiligen Investment. In dem Falle blieben Investoren auf ihren – teils sehr hohen – Verlusten sitzen, selbst wenn sie ihren Beratern mangelhafte Arbeit eindeutig nachweisen könnten.

Seit dem Jahr 2002 haben Anleger beinahe 100 Milliarden Euro in Geschlossene Fonds investiert. „Oft stellt sich aber erst nach Jahren heraus, dass der Investor von seiner Bank oder dem freien Vermittler falsch beraten wurde und die Fondsbeteiligung nur Verluste abwirft“, erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der auf Investorenschutz spezialisierten Kanzlei KWAG in Hamburg und Bremen. Schadenersatzansprüche ließen sich jedoch nur bei Beachtung der taggenauen Verjährung durchsetzen.

Hintergrund: Seit 1. Januar 2002 gilt bei allen Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung die so genannte Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. „Entstanden ist ein Schadenersatzanspruch bereits, so die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sobald der Anleger die Verträge für ein Investment, etwa die Beteiligung an einem Geschlossenen Fonds, unterzeichnet hat. Und nicht erst, wenn dem Investor klar wird, dass er falsch beraten wurde“, erläutert Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens.

Wie groß das Risiko einer späten Erkenntnis ist, zeigt folgendes Beispiel: Ein Anleger beteiligte sich am 15. Januar 2002 an einem Schiffsfonds. Erst vor wenigen Tagen, nämlich im Februar 2012, wird ihm klar, dass er seinerzeit den falschen Versprechungen des Vermittlers aufgesessen, er also falsch beraten worden war. „Diese Erkenntnis kommt jetzt leider zu spät. Denn die taggenaue Verjährungsfrist endete am 15. Januar 2012 genau um 0.00 Uhr“, sagt Jan-Henning Ahrens.

Bei möglichen Schadenersatzansprüchen geht es nach Schätzungen der KWAG um weit mehr als zehn Milliarden Euro. So sind seit dem Jahr 2002 fast 100 Milliarden Euro in Hunderte Geschlossene Beteiligungen investiert worden – Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Lebensversicherungsfonds, Venture-Capital-Fonds. Insbesondere seit Beginn der Finanzkrise im Jahr 2008 reißen die schlechten Nachrichten nicht ab. „Wir kennen Dutzende Geschlossener Fonds, die in den vergangenen zehn Jahren aufgelegt wurden und nicht nur unter den in den Verkaufsprospekten genannten Ertrags- und Renditewerten laufen, sondern die ihren Anlegern erhebliche Vermögenseinbußen bis hin zu Totalverlusten gebracht haben“, erläutert Jan-Henning Ahrens.

Überdies werde die wirtschaftliche Entwicklung zum Beispiel fast aller Medienfonds seit Jahren nicht nur durch die schlechten Ergebnisse bei der Verwertung von Film- und Fernsehproduktionen beeinträchtigt. Neuerdings verunsichern auch steuerrechtliche Probleme bei den von Anlegern anfänglich genutzten Verlustzuweisungen. „Bei Medienfonds drohen neben Totalverlusten auch erhebliche Steuernachzahlungen“, warnt Ahrens.

Gleich von mehreren Seiten stehen die Geschlossenen Schiffsfonds unter Druck. So führen Überkapazitäten zu einem deutlichen Verfall der Charterpreise, was unweigerlich auf die Erträge bestehender Schiffsbeteiligungen drückt. Überdies führt die starke Aufwertung des Schweizer Franken und/oder des japanischen Yen zu deutlich steigenden Kosten, da viele Fonds auf Grund des Niedrigzins-Niveaus in einer der beiden Währungen finanziert sind. Zahlreiche Lebensversicherungsfonds befinden sich ebenfalls aus unterschiedlichen Gründen in Schieflage. „Die prognostizierten Renditen liegen deutlich unter Plan, da die der Berechnung zu Grunde liegende Lebenserwartung der Versicherten zu gering angesetzt wurde“, erläutert Jan-Henning Ahrens. Zudem stuft die Finanzverwaltung viele der Geschlossenen Fonds mit US-amerikanischen Policen als „gewerblich“ ein. Folge: Anleger müssen die Erträge, anders als bei Fonds, die als vermögensverwaltend gelten, mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuern. Auch das drückt auf die Rendite.

Bei Lebensversicherungsfonds mit britischen Policen schließlich haben die Assekuranzen in den vergangenen Jahren die Rückkaufswerte drastisch reduziert. Folge: „Da viele Fonds erhebliche Fremdmittel aufgenommen haben, müssten sie weitere Sicherheiten stellen, weil durch die verminderten Rückkaufswerte die mit den finanzierenden Banken seinerzeit vereinbarten Beleihungsgrenzen nicht mehr eingehalten werden“, erläutert Ahrens. Das belastet die Liquidität der Fonds und schmälert die Renditechancen der Investoren erheblich.

Vielen Geschlossenen Immobilienfonds sind die Finanzkrise und die Schwäche des Euro zum Verhängnis geworden, weil das Fremdkapital oft im vermeintlich günstigen Schweizer Franken aufgenommen wurde. In vielen Fällen ging dies einher mit einer deutlich niedrigeren Bewertung der von den Fondsgesellschaften erworbenen Immobilien. Folge: Die Banken verlangten mehr Sicherheiten für die von ihnen vergebenen Kredite. „Das hat mittlerweile bei zahlreichen Immobilienfonds zu Sanierungskonzepten geführt, deren wesentlicher Bestandteil die zeitlich unbestimmte Aussetzung der ursprünglich den Investoren versprochenen Ausschüttungen ist“, erläutert Jan-Henning Ahrens.

Tipp: Anleger sollten gemeinsam mit einem versierten Fachanwalt überprüfen, ob und mit welchen Erfolgsaussichten Schadenersatzansprüche möglich sind. Positiv ist, „dass sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zu Gunsten der Investoren fortentwickelt hat. Sie bietet somit weitaus mehr Ansatzpunkte, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, als früher“, sagt Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DB Kompass Life 3 – Die Wette der Deutschen Bank auf den Tod

Tausenden von Anlegern wurde von der Deutschen Bank in ein Anlageprodukt verkauft, das nach der Auffassung des Bankenverbandes mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren ist und auch von den eigenen Juristen nicht mehr verstanden wird.

Über 700 Millionen Euro wurden in drei sogenannte Lebensversicherungsfonds investiert, deren „Krönung“ der DB Kompass Life 3 Fonds darstellt. Hier existieren nicht einmal mehr reale Lebensversicherungspolicen, die vom Fonds mit den Anlegergeldern aufgekauft werden, sondern es wurden synthetische Policen gebildet, an denen sich die Anleger über extra ausgegebene Zertifikate beteiligen konnten.

Vereinfacht gesprochen hat man in den USA 500 willkürlich ausgewählte Freiwillige in einer bestimmten Altersklasse zum Arzt geschickt, diese dort medizinisch begutachten lassen und anschließend diese prognostizierte Lebenserwartung in Form von mathematischen Berechnungen in ein Zertifikat verpackt.

Im Ergebnis wettet man damit auf den Todeszeitpunkt von 500 vorher bestimmten US- Bürgern, ähnlich wie sonst bei Zertifikaten z.B. auf steigende oder fallende Getreidepreise.

Allerdings hat man bei der Konstruktion dieser Wette einige handwerkliche Fehler begangen, die dazu führen, dass den Anlegern massive Verluste des eingezahlten Kapitals drohen.

Das Produkt ist darüber hinaus so kompliziert, dass nicht einmal die Juristen der Deutschen Bank es in den anhängigen Schadensersatzprozessen richtig erklären können.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG- Rechtsanwälte hat bereits im Oktober 2010 erste Klagen auf Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb des DB Kompass Life 3 vor dem Landgericht in FFM eingereicht. Eine Entscheidung in einem Verfahren, bei dem es um eine 100.000 € Beteiligung geht, wird in den nächsten Tagen erwartet.

KWAG-Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen: „Es gibt für Anleger zahlreiche erfolgversprechende Ansatzpunkte, die wir auch in unseren Klageschriften herausgearbeitet haben. So wurden veraltete medizinische Gutachten bei der Berechnung der Lebenserwartung für die Referenzpersonen verwendet, die Hinweise auf „kick-back“-Zahlungen im Prospekt genügen nicht den Anforderungen der jüngsten BGH-Rechtsprechung und das Totalverlustrisiko wurde in den Beratungen unserer Mandanten verniedlicht. Entscheidend dürfte aber sein, dass das Produkt so kompliziert ist, dass es selbst im Prospekt widersprüchliche Aussagen, z.B. zu den Ausschüttungen, gibt und es auch den Anwälten von White & Case, die die Deutsche Bank in den Klageverfahren vertreten, nicht gelingt, diese Fehler zu erkennen, sondern sich diese sogar in deren Schriftsätzen wiederholen.“

Das zynische Geschäft der Deutschen Bank mit dem Tod war auch schon Gegenstand eines Blog-Beitrages von Rechtsanwalt Gieschen auf: www.Bank-Kritik.de

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft DB Kompass Life 3" anschließen.

Bildquelle: © Sebastian Fuss / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.02.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Februar 06, 2012

Debi Select – BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informiert

Kurzbericht über die Infoveranstaltung der Kanzlei Klumpe & Partner am Freitag, den 03.02.2012 – BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB erzielt ersten außergerichtlichen Vergleich mit Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters.

Am 03.02.2012 fand in Frankfurt unter Leitung der von der Debi Select Verwaltungs- GmbH beauftragten Rechtsanwaltskanzlei Klumpe Schroeder & Partner eine Infoveranstaltung für Vertriebspartner der Debi Select Gruppe statt. Rechtsanwalt und BSWZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, Partner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte nahm für die von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger an dieser Versammlung teil.

Der ehemalige Pressesprecher der Debi Select Gruppe, Herr Michael Oehme, hatte im Namen der Kanzlei Klumpe zur Infoveranstaltung eingeladen. Die Veranstaltung richtete sich in erster Linie an Anlageberater, deren Kunden aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf Seiten der Debi Select stark verunsichert sind.

Rechtsanwalt Klumpe erklärte gleich zu Beginn der Veranstaltung, dass auch ihm nicht sämtliche Unterlagen und Informationen vorliegen, um die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Debi Select beurteilen zu können. Er werde jedoch versuchen, sich bis zur geplanten außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 03.03.2012 einen entsprechenden Überblick zu verschaffen um sodann die Anleger und deren Vertreter vollständig zu informieren.

Es wurde sodann über die Qualität der von der Debi Select verwendeten Emissionsprospekte und eine mögliche Prospekthaftung gesprochen. Anlageberater, die den Prospekt der Debi Select als Vertriebsmittel eingesetzt haben, müssen ggf. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auch für Prospektfehler der Debi Select haften.

Herr Klumpe erklärte weiter, dass sich die Debi Select nun bemühen werde, mehr Transparenz zu zeigen. Die durch eine Vielzahl von Anlegern geltend gemachten Einsichtsrechte in die Geschäftsunterlagen sollen zeitnah erfüllt werden. Ebenso sei geplant, sich mit den Anlegern, die ihre Beteiligungen bereits gekündigt haben, zu einigen, um ein Fortführung der Fonds zu gewährleisten.

Herr Klumpe bestätigte weiter, dass ihm derzeit nicht bekannt ist, über welche Vermögenswerte die Debi Select Fonds derzeit noch verfügen. Offenbar seien diverse Biogaskraftanlagen in der Urkaine und in Italien erworben worden. Ob diese Anlagen aber tatsächlich im Eigentum der Debi Select stehen, sei derzeit ungeklärt. Von diesen Kraftwerken seien drei bereits fertiggestellt. Für die restlichen Kraftwerke würden noch Investoren gesucht.

Weiter erklärte Herr Michael Oehme, ehemaliger Pressesprecher der Debi Select, auf Nachfrage aus dem Podium, dass die in der Vergangenheit von der Debi Select vorgelegte Bestätigung der PNP Paribas, ebenso wie die SWIFT-Bestätigung und ein Wirtschaftsprüfertestat „falsch“ seien.

Anleger der diversen Debi Select Fonds fragen sich nun, wie sie sich weiter verhalten sollen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat bereits mehrere Klagen gegen verschiedene Fonds der Debi Select Gruppe sowie diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben. „Eine Prospekthaftungsklage gegen die Prospektverantwortlichen auf Seiten der Debi Select, ist ebenfalls in Vorbereitung“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Zwischenzeitlich konnte für einen von der Kanzlei CLLB vertretenen Anleger mit einer Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters ein Vergleich geschlossen werden. Die Haftpflichtversicherung des Beraters erstattete dem Anleger einen fünfstelligen Betrag nebst den bisher entstandenen Anwaltskosten, nachdem ihr der Entwurf der Klageschrift zugestellt wurde.

Anleger berichten in letzter Zeit verstärkt, dass ihnen von Seiten verschiedener Anlageberater empfohlen wurde, ihre für die Altersvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen zu kündigen und den sich daraus ergebenden Erlös in die Fonds der Debi Select Gruppe zu investieren.

Auffallend ist, dass Anlegberater aus den unterschiedlichsten Teilen Deutschland den Anlegern dazu geraten haben, ihre bestehenden Lebensversicherungen über eine Gesellschaft mit dem Namen „Inter Consult Factoring“ zu veräußern.

Ein Blick ins Handelsregister zeigt, dass die Gesellschaft ursprünglich ihren Sitz in Landshut hatte, wie auch die Debi Select. Weiter ergibt sich aus dem Handelsregister, dass ursprünglich auch die StiKon Treuhand GmbH als Kommanditistin an der Inter Consult Factoring beteilgt war. Der Name StiKon Treuhand GmbH dürfte den Anleger der diversen Debi Select Fonds ebenfalls bekannt sein.

„Sollte sich im Rahmen der weiteren Ermittlungen ergeben, dass die Inter Consult Factoring im Interesse der Debi Select Gruppe gehandelt haben sollte und den Anlageberatern nicht nur von der Debi Select für die Vermittlung der Debi Select Beteiligungen, sondern zudem auch noch von der Inter Consult Factoring Provisionen für den Erwerb der Lebensversicherung gezahlt worden sind, eröffnen sich weitere Anspruchsgrundlagen für Anleger der Debi Select Fonds“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Sollten Anleger der Debi Select Fonds von ihren Anlageberatern nicht, oder nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen aufgeklärt worden sein, kommen nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich immer auch Rückabwicklungsansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Berater, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft selbst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.

Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select" anschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 06. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Skandal! 500 Menschen wollen partout nicht sterben

Von Bert Brecht wissen wir: Zuerst kommt das Fressen, dann kommt die Moral. Es ist also nicht weiter verwunderlich, dass Banker und Moral sich zueinander verhalten wie Feuer und Wasser. Wo der Eine ist, kann das Andere nicht sein. Und umgekehrt, selbstverständlich. Banker und Zynismus hingegen haben ein gleichsam symbiotisches Verhältnis. Der Eine kann ohne den Anderen nicht. Wie Feuer und Sauerstoff.

Das wissen wir nicht erst seit Hilmar Koppers Erdnüssen, vulgo: Peanuts, und seit Josef Ackermanns Siegeszeichen. Ja, es drängt sich der Eindruck auf, dass sich gerade bei der Deutschen Bank Geld und Zynismus fortwährend sozusagen jubelnd in den Armen liegen. Größer könnte die Euphorie am Hamburger Millerntor, nach dem der FC St. Pauli die Düsseldorfer Fortuna eingenordet hat, auch nicht sein.

Insbesondere bei der Deutschen Bank, dem Branchenprimus, gibt es ganze Geschäftsfelder, die vom Zynismus leben. Mehr als nur das, denn diese Geschäftsfelder bringen unendlich satte Profite. Man muss schon den Eindruck haben, dass der Fisch vom Kopf her stinkt. Von daher also, wo das Sprachzentrum gern mit Erdnüssen jongliert und von wo auch der Impuls stammt, den Zeigefinger und den Mittelfinger zum Siegeszeichen zu spreizen. Eben dieser Gestank hat den ganzen Körper erfasst. Als Beispiel von – leider – vielen möchte ich hier über das Geschäft der Deutschen Bank mit dem Tod berichten.

Es war vor gut zehn Jahren, da entdeckten die Geldhäuser – also nicht nur der Branchenprimus – das Geschäft mit todkranken, zugleich geldbedürftigen Menschen. Mit Verantwortungsbewusstsein, Humanität und Loyalität hatte dies allerdings nichts zu tun. Denn diese Menschen waren nur interessant, sofern sie über extrem werthaltige Lebensversicherungen verfügten. Jene Policen hatten und haben bis heute für die Versicherten einen entscheidenden Nachteil. Denn in den Genuss der Versicherungssumme bzw. Ablaufleistung kommen sie zu Lebzeiten nicht. Sobald sie verstorben sind, nützt ihnen das dann fällige Versicherungsvermögen auch nicht mehr – höchstens den Hinterbliebenen.

Man könnte es nun als Akt in Schmalz gemeißelter Menschenfreude verkaufen, wenn man diesen Todgeweihten noch zu Lebzeiten ihre Versicherungsverträge – selbstverständlich mit einem satten Abschlag – abkauft und sich für die Finanzierung des Kaufpreises den Auszahlungsbetrag bei Vertragsende der Police abtreten lässt. So hat der Todkranke vor seinem absehbar finalen Servus normalerweise noch genügend Geld zur Verfügung, um etwa dringend nötige Medikamente zu bezahlen oder sich einfach nur das restliche Leben möglichst schön zu gestalten. Der freundliche Gönner wiederum durchsucht Tag für Tag die Todesanzeigen nach Hinweisen, ob sich sein Investment bereits ausgezahlt hat.

Von dieser Idee, die aus einem Biskin-Traktat von Rosamunde Pilcher hätte stammen können und die der „Aktion Mensch“ alle Ehre gemacht hätte, waren nicht nur die Deutschbanker so beeindruckt, dass daraus eine ganze Industrie entstanden ist. Der Handel mit Lebenspolicen war geboren. Und damit sich möglichst viele Investoren als Gutmenschen, wir sind ja so betroffen, fühlen konnten, wurden eilig Geschlossene Fonds gestrickt. Die sammelten Kapital überwiegend bei Privatanlegern, um mit dem Geld Todkranken etwas Gutes zu tun. Weil, was wahrscheinlich nur allzu menschlich ist, ein schlechtes Gewissen am besten aus der Entfernung kuriert wird, lief das Geschäft blendend. Denn schon bald gab es keine Policen mehr auf dem Markt, die gekauft werden konnten. Eben weil wegen der gigantischen Nachfrage die Regale leer waren und auch weil die Entwicklung neuer Medikamente insbesondere für HIV-Kranke ordentlich auf Touren kam, so dass wegen der längeren Lebenserwartung für viele Sterbenskranke keine Notwenigkeit mehr bestand, ihre Policen loszuwerden.

Auch wenn die Deutschbanker es möglicherweise als Unverschämtheit betrachteten, dass sich die Todkranken nicht an ihrer statistischen Lebenserwartung orientieren und partout nicht verabschieden wollten, so war das Profitinteresse der Deutschbanker durch diese mangelnde Kooperationsbereitschaft selbstverständlich nicht zu bremsen. Flugs konstruierte man einen Fonds, der überhaupt keine real existierenden Versicherungspolicen mehr aufkaufen sollte, sondern als Zertifikat daher kam, auf dessen Grundlage Investoren auf den Tod von 500 ausgewählten Freiwilligen wetten konnten. Und je früher diese Freiwilligen und vom Leben Gebeutelten versterben, desto höher der Profit. Wobei die Deutsche Bank grundsätzlich sogar dicke Vitalitätssgewinne einfährt, unabhängig von der tatsächlichen Lebensdauer jener 500 Todgeweihten. Denn rund 15 Prozent des bei Anlegern eingesammelten Kapitals gingen vorab nicht für Blumen und Kränze, sondern für „Idee“ und „Vertrieb“ drauf, also in die Kassen der Deutschen Bank. Dass die DB auch an der Entwicklung des Fonds respektive des Zertifikats selbst beteiligt ist, versteht sich von selbst. Wie hieß es so schön im Produkt-Flyer: „Die Wertentwicklung hängt maßgeblich von der tatsächlichen Lebenszeit der Referenzpersonen ab.“

Bekanntlich leben Totgesagte länger, selbst wenn der Sensenmann regelmäßig und unüberhörbar an die Pforte klopft. Das Investment wurde für die Investoren zu einem veritablen Flop. So schreibt die Deutsche Bank in ihrem Fonds-Jahresbericht 2010: „Während der bisherigen Laufzeit des Fonds wurde eine niedrigere Anzahl von Todesfällen festgestellt, als beim Abschluss des Aufbaus des Referenzportfolios angenommen wurde.“ Was selbstverständlich ein Skandal ist. Dergestalt nämlich, dass sich die 500 Freiwilligen nicht schon längst vom Acker gemacht haben und es deshalb – subito – nachholen sollten.

Doch was nicht ist, kann ja noch werden. Deshalb beruhigt die Deutsche Bank ihre Investoren, dass die Sache mit dem Massensterben sozusagen noch nicht gestorben sei. Zitat: „Die Gesamtentwicklung des Fonds wird wesentlich von der tatsächlichen Lebenszeit der Referenzpersonen beeinflusst und kann erst nach dem Ablauf der Laufzeit des Fonds im Jahr 2015 abschließend bewertet werden.“

Was selbstverständlich keine Aufforderung an die Fonds-Investoren ist, doch hier und da ein wenig nachzuhelfen. Wobei … stammten die Probanden allesamt aus einer mittelamerikanischen Bananenrepublik oder auch aus einer der früheren Sowjet-Satelliten, dieses Problem ließe sich ganz schnell dank üppig honorierter Todesschwadrone lösen. Ein erster Schritt in die richtige Richtung wäre zum Beispiel, die Namen und die Anschriften der „Referenzpersonen“ auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen. Dieser mein Rat ist übrigens kostenlos, so dass dafür ein maßgeblicher Anteil an den rund 15 Prozent Weichkosten des Fonds nicht fällig wird.

Autor: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unzulässig

Wie in den letzten Monaten mehrere Oberlandesgerichte entschieden haben, sind zahlreiche von Banken erhobene standardisierte Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen unzulässig. Dies haben die Oberlandesgerichte Bamberg, Dresden, Zweibrücken, Düsseldorf, Hamm, Karlsruhe, Frankfurt am Main und Celle festgestellt.

Danach erfolgt die Bearbeitung des Darlehensantrages, insbesondere der Bonitätsprüfung, nicht im Interesse der Darlehensnehmer, sondern allein oder zumindest auch im Interesse der Banken. Bei den Bearbeitungsgebühren handelt es sich insoweit nicht um berechenbare Kosten für eine Sonderleistung zugunsten des Kunden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende von der Bank im Darlehensvertrag verwendete Klauseln gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen, da sie die Darlehensnehmer entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

„Eine abschließende Entscheidung des BGH steht zwar noch aus. Wir sind allerdings zuversichtlich, dass die obergerichtlichen Entscheidungen Bestand haben werden“ erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Für Bankkunden besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, die von den Banken eingeforderten Gebühren zurück zu fordern. Bei Bearbeitungsgebühren von 1 – 3 Prozent des Darlehensbetrages kann sich dies für die Kunden durchaus lohnen. Denn zu den Gebühren kommen auch noch Alternativzinsen hinzu, sodass hier Rückzahlungen im vierstelligen Bereich anfallen können.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, anwaltlichen Rat von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten in Anspruch zu nehmen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann/dezignus.com / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Samstag, Februar 04, 2012

Nächster CFB Fonds von Eurokrise betroffen.

Geschäftsführung des CFB Fonds 159 kündigt außerordentliche Gesellschafterversammlung wegen fortschreitender Schwierigkeiten mit Schweizer Franken Finanzierung an.

Nach dem bereits die Gesellschafter des Immobilienfonds CFB Frankfurt Main/Sachsenhausen im letzten Jahr über das Sanierungskonzept der Geschäftsführung der Immobilienfondsgesellschaft abstimmen mussten, ist mit dem CFB Fonds 159 nunmehr ein weiterer Immobilienfonds aus dem Angebot des Emissionshauses CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft von der Eurokrise betroffen.

Der CFB Fonds 159 ist ein geschlossener Immobilienfonds der in die Errichtung und Vermietung eines Bürogebäudes, des „Eschborn-Plaza“ investiert hat. Die Fondsgesellschaft ist auch unter dem Namen „CFB Eschborn Plaza“ bekannt. Das Fondsobjekt wurde überwiegend an die Ernst & Young AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft vermietet. Die in den Beratungsgesprächen hervorgehobene Bonität des Hauptmieters sollte den Anlegern einen sicheren Ertrag in Höhe von mindestens 6% p.a. der investierten Bareinlage bescheren. Die Fondsgesellschaft wurde von der CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank AG emittiert. Das Fondsobjekt wurde zu 61,2 % über Hypothekendarlehen finanziert, von denen 50% in Schweizer Franken aufgenommen worden sind.

Aufgrund der negativen Wechselkursentwicklung, welche die Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft erheblich verteuert hat und einem zusätzlichen Zinssicherungsgeschäft (Zinsswapgeschäft) mit der Commerzbank AG, durch das sich die Fondsgesellschaft bei Ablauf der Zinsbindungsfrist am 20.12.2015 einen günstigen Nominalzinssatz sichern wollte, befindet sich die Fondsgesellschaft in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Wegen der im Vertrag vereinbarten Währungskursgrenze von 1,4089 SFR/EUR musste die Fondsgesellschaft bereits im Jahr 2010 rund EURO 4,2 Millionen als zusätzliche Sicherheit an die finanzierenden Banken verpfänden.

Selbst bei Realisierung eines Konzepts zur Sanierung der Fondsgesellschaft, werden die Anleger voraussichtlich einen Teil ihres eingesetzten Kapitals verlieren und in den kommenden Jahren auch nicht länger von den Mieteinnahmen durch Ausschüttungen partizipieren. Vielmehr wird die Fondsgesellschaft, wie bereits zuletzt angekündigt, weiterhin einen erheblichen Teil der auflaufenden Liquidität für den Schuldendienst und die Stellung weiterer Sicherheiten aufwenden müssen. Weitere Ausschüttungen würde es bei Eintritt dieses „worst-cases“ erst nach einer Veräußerung des Fondsobjekts geben.

Für die Anleger ist es daher höchste Zeit über einen kurzfristigen Ausstieg aus dem Immobilienfondsinvestment nachzudenken, zumal die Fondsanteile zuletzt am Zweitmarkt nur noch zu einem Kurs von 41% des ursprünglichen Anteilswertes gehandelt worden sind.

Schadensersatzansprüche kommen hier insbesondere gegen die beratenden Banken in Betracht, die den Anlegern die Investition als sichere Kapitalanlage dargestellt und selbst konservativen Anlegern den Erwerb der Fondsanteile empfohlen hatten. Von der Möglichkeit eines Totalverlusts war dabei zumeist nicht die Rede, auch wurden die Anleger über die Provisionen, die ihre Bank als „kick-backs“ von der Fondsgesellschaft oder der Emittentin erhalten hat, nicht aufgeklärt. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die in den Vertrieb der Fondsanteile eingebundenen Banken hierzu aber verpflichtet. Allein die unterlassene Aufklärung über die im Zusammenhang mit dem Fondserwerbs an die Banken geflossenen Provisionen, berechtigt die Anleger bereits Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank geltend zu machen. Dabei wird zu Gunsten der Anleger vermutet, dass sie die Beteiligung bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht erworben hätten.

Darüber hinaus hätte nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Herrn Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, auch über die Besonderheiten der Objektfinanzierung detailliert aufgeklärt werden müssen, damit die Anleger die mit der Beteiligung verbundenen Risiken überhaupt nachvollziehen können. Insbesondere die Möglichkeit eines Nachbesicherungsanspruchs für das kreditgebende Bankenkonsortium und die mit der teilweisen Finanzierung des Fondsobjekts in Schweizer Franken verbundenen Wechselkursrisiken hätten dabei umfassend erläutert werden müssen.

Hinzu kommen nach Prüfung der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte wesentliche Prospektfehler, die eine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger anhand des Prospekts gerade ausschließen und daher weitere Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank begründen können. Insbesondere erweisen sich auch die im Prospekt enthaltenen Rentabilitätsberechnungen als nicht haltbar.

Im Rahmen der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche können die Anleger ihr eingesetztes Kapital zurückverlangen und auch den entgangenen Gewinn aus einer bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworbenen Alternativanlage als Schaden ersetzt verlangen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft CFB Fonds Nr. 159 „Eschborn Plaza" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04.Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

MPC Flottenfonds in Schieflage- Hohe Weich- und Vertriebskosten- Anleger verlieren Kapital.

Der Flottenfonds aus dem Hause MPC Capital (Münchmeyer Petersen Capital AG)besteht aus insgesamt 14 Containerschiffen. ( MS San Alberto, MS San Allessandro, MS San Alfonso, MS San Alfredo, MS San Alvaro, MS San Amerigo, MS San Andres, MS San Antonio,MS San Albano, MS Santa Balbina, MS Santa Belina, MS Santa Bettina, MS Santa Bianca, MS Santa Brunella). Es haben über 2.500 Anleger Ihr Geld in diesen Fonds investiert.

Bei diesem Fonds ist die Konstellation wie folgt:
Der Großteil der Darlehen erfolgte in Yen, Charterraten hingegen in USD. Durch die unterschiedliche Stärke der Währungen erhoffte man sich zusätzliche Chancen. Jedoch keine Chance ohne Risiko. Durch den sehr großen Fremdfinanzierungsanteil bei diesem, wie auch anderen Schiffsfonds, die Ihre Finanzierung in Yen getätigt haben, kann es zu erheblichen Liquiditätsabflüssen kommen. Die Aufwendungen für den zu bedienenden Kapitaldienst in USD schnellen in die Höhe und der Fonds wird in seiner Liquidität weiter belastet. Sollten die Aufwendungen zu hoch und die Einnahmen weiterhin gering sein, stünde neben dem möglichen Totalverlust parallel auch noch die Kündigung des Schiffshypothekendarlehens im Raum. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt RA Jan-Henning Ahrens von KWAG Rechtsanwälte ist eine Aufklärung über das Fremdwährungsrisiko wegen einer möglichen Finanzierung des Schiffshypothekendarlehens mit CH-Franken, USD, EUR oder Yen nur in den seltensten Fällen erfolgt.

Bei einer solchen Finanzierungs- und Einnahmenkonstellation käme auch die sogenannte 105 % Klausel (Loan to Value-Klausel) zum tragen. Das bedeutet, die Bank kann den Kredit kündigen oder weitere Sicherheiten verlangen, wenn der Schiffswert im Verhältnis zum ausgereichten Kredit sinkt. Die Folge wäre ein „Notverkauf“ des Schiffes und mutmaßlich der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.
Über eine solche Klausel, die mit einem entsprechenden Währungsrisiko zusammenhängt, hätte nach Auffassung von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens auch eine Aufklärung seitens der Bank, des Maklerpools oder des freien Vermittlers erfolgen müssen. Die Unterlassung dieser Aufklärung berechtigt den Anleger Schadensersatz zu verlangen, das heißt, er kann sein Kapital zurückverlangen, so RA Ahrens.

Der MPC Flottenfonds war einer der großen und vielfach angepriesenen Schiffsfonds aus dem Hause MPC. Mittlerweile befindet sich der Fonds in Schieflage. Ohne ein Sanierungskonzept geht nichts mehr. Sanierungskonzept heißt grundsätzlich, dass der Anleger frisches Geld investieren soll, um eine Insolvenz zu verhindern. Hier ist Vorsicht bzw. eine genaue Prüfung geboten. Denn: „Nachhaltige Konzepte sind eher die Ausnahme“, sagt RA Ahrens von KWAG.

Nach Auffassung der Schiffsgesellschaften sind die Gründe für die Schieflage schnell gefunden:
Die gestiegenen Betriebskosten der Schiffe und die volatilen Chartermärkte. Die zu erzielenden Charterraten auch bei diesem Fonds ob Fest,- Tages- oder Poolcharter sind nicht mehr in der Höhe zu erzielen. Die Einnahmen reichen nicht aus, um die Schiffbetriebskosten und den Schuldendienst zu bedienen. Auch bei diesem Fonds wurde über Zins und Tilgungsaussetzungen mit den finanzierenden Banken verhandelt, da aufgrund der Marktlage die Betriebskosten durch die Chartereinnahmen nicht gedeckt werden können.

Was gern verschwiegen bzw. nicht deutlich gesagt wird ist aber die „Überfrachtung“ der Schiffsfonds mit Weich- und Nebenkosten.
Nach Recherchen und Berechnungen von KWAG belaufen sich diese auf insgesamt gut 30% inkl. Agio. Für die Eigenkapitalvermittlung, die durch Banken und freie Vertriebe an Anleger erfolgte, kämen abzüglich des Agio rund 26 % Provision zum Vorschein. Es ist davon auszugehen, dass Anleger die diesen Fonds gezeichnet haben, von Ihrer Bank, dem Mitarbeiter eines Maklerpools oder freien Vermittler nicht darüber aufgeklärt worden sind, dass lediglich nur 70 % Ihrer Einlagen effektiv in die Finanzierung der 14 für diesen Fonds vorgesehenen Schiffe geflossen sind. Über diese Prozentsätze wird auch im Prospekt nicht im Detail aufgeklärt. Dieses stellt einen eklatanten Fehler im Prospekt und die unterlasse Aufklärung darüber ein eklatantes Beratungsverschulden dar.

Nach ständiger Rechtssprechung des BGH müssen versteckte Provisionen von mehr als 15% genannt werden. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, berechtigt dies den Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatz. Dasselbe gilt, wenn die Bank nicht über sog. Rückvergütungen (kick-backs) aufklärt.
Daneben muss jeder Vermittler bzw. Anlageberater mindestens die Plausibilität, des von ihm offerierten Fonds prüfen. Auch die Unterlassung dieser Pflicht führt zum Schadensersatz.

Betroffene Anleger sollten schnell Maßnahmen ergreifen, um Handlungsoptionen abschätzen zu können. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Flottenfonds" beizutreten.

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 Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 04. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.