Freitag, Oktober 07, 2011

Insolvenzantrag der MS „List“ GmbH & Co. KG

Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde nun für die MS „List“ GmbH & Co. KG vor dem AG Tostedt Insolvenzantrag gestellt (22 IN 110/11). Am 8. September 2011 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der MS „List“ GmbH & Co. KG angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Sören Schröder bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Fondsvolumen sich auf knapp 10 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die MS „List“ GmbH & Co. KG hatte bereits seit mehreren Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, bereits im Jahr 2009 kam es zu einem Sanierungsversuch, indem Anleger weitere Einzahlungen tätigten.

Wie die Financial Times Deutschland berichtet, hat sich die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft aber seitdem nicht verbessert. Nachdem die Gesellschaft die Kreditzahlungen an die finanzierende NordLB nicht leisten konnte und die Bank auch einem erneuten Sanierungskonzept eine Absage erteilte, wurde nun der Restkredit in Höhe von knapp 5 Millionen Euro durch die NordLB fällig gestellt. Nach Einschätzung von Financial Times Deutschland ist der Wert des Schiffes unter diesen offenen Verbindlichkeiten, sodass für die Anleger ein Totalverlust droht.

Die betroffenen Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie gegen die Anlageberater vorgehen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater die Anleger nicht über die dem Schiffsfonds immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/MS „List“ GmbH & Co. KG anschließen.

Bildquelle: © Gerd Altmann / PIXELIO    www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

MONTRANUS-Medienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich klagt mit Erfolg!

Mit Urteil vom 12.08.2011 sprach das Landgericht Hannover einem MONTRANUS-Anleger, der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich vertreten wurde, Schadensersatz in Form von Rückabwicklung zu. Da alle MONTRANUS-Medienfonds in wirtschaftlicher Hinsicht besonders riskant konstruiert sind, sollten geschädigte Anleger zur Vermeidung der Verjährung noch im Jahr 2011 Klage einreichen.

Klagen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich haben Erfolg
Zum wiederholten Mal konnte die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich in diesem Jahr für einen geschädigten Medienfondsanleger Schadensersatz erstreiten: Dieses Mal traf es die NORD/LB, die vom Landgericht Hannover dazu verurteilt wurde, einen MONTRANUS-Medienfondsanleger zu entschädigen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Unsere Kanzlei konnte bereits in vielen Gerichtsprozessen für Medienfondsanleger positive Urteile erstreiten. Das Urteil des Landgerichts Hannover ist besonders wichtig, weil der klagende Anleger Beteiligter der MONTRANUS Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 143), der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 158) und der MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & CO. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING 166) war." Streitgegenstand des erfolgreichen Gerichtsprozesses war ferner eine Filmfondsbeteiligung an der Magical Productions GmbH & Co. KG.

MONTRANUS-Medienfonds
Die MONTRANUS-Medienfonds nehmen unter den Medienfonds eine gewisse Sonderstellung ein: Im Gegensatz zu den leasingähnlichen Medienfonds, die eine wirtschaftliche Absicherung beinhalten, sind sie unternehmerisch konstruiert. Da sich bei ihnen bereits erhebliche wirtschaftliche Risiken verwirklicht haben, sollten betroffene Anleger rechtzeitig vor der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche aktiv werden.

Keine steuerrechtliche Klärung
Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sind die letzten HANNOVER LEASING Rundschreiben alles andere als überzeugend. Rechtsfrieden in der steuerlichen Behandlung von Medienfonds ist nämlich noch immer nicht in Sicht. Die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 (Az. 1 K 3669/09) hat daran nichts geändert. Wegen der weiterhin ungeklärten Rechtsfragen müssen Medienfondsbeteiligte weiterhin für ihre Rechte streiten, denn für die steuerliche Beurteilung wesentliche Punkte konnten durch den eingeschränkten Prozessgegenstand nicht entschieden werden. Mehr Klarheit werden wohl erst weitere Entscheidungen in anders gelagerten Fällen bringen.

Keine Präzedenzwirkung
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel: "Der Entscheidung des FG München kommt insoweit keine über den Einzelfall hinausreichende Präzedenzwirkung zu. Betroffene MONTRANUS-Fondsbeteiligte sollten sich durch irreführende HANNOVER LEASING Rundschreiben nicht in falscher Sicherheit wiegen".

Erfreuliche Kick-Back-Rechtsprechung
Besonders erfreulich ist, dass die anlegerfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konsequent von der Rechtsprechung in den Instanzen umgesetzt wird. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel rät daher allen MONTRANUS-Anlegern, mit der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen eine Vermögensverbesserung anzustreben und notfalls auch vor Gericht für seine Rechte zu streiten: "Wer als MONTRANUS-Beteiligter einen wirtschaftlichen Schaden zu beklagen hat, sollte nicht klein beigeben, sondern Klage vor Gericht erheben".

Verjährung am 31.12.2011
Betroffene müssen sich aber beeilen und rechtzeitig einen Anlegeranwalt einschalten. Denn u.U. droht am Ende dieses Jahres 2011 die Verjährung der Schadensersatzansprüche.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Montranus Medienfonds anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Oktober 06, 2011

Equity Pictures Medienfondsbeteiligungen I bis III: Steuernachzahlungen drohen.

Nicht zuletzt im Rahmen der in diesem Sommer abgehaltenen Gesellschafterversammlung mussten die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG, der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG II und der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG III schmerzlich erfahren, dass sich ihre Beteiligungen nicht wie gewünscht entwickelt haben und darüber hinaus steuerliche Nachforderungen in nicht unerheblicher Höhe drohen.

Sogar die Staatsanwaltschaft führte umfangreiche Ermittlungen gegen Ex-Geschäftsführer der ehemaligen Komplementärgesellschaft der Equity Pictures Medienfonds wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der Anleger durch und erstellte eine entsprechende Anklageschrift. Gestützt werden die Vorwürfe u.a. darauf, dass es sich bei den im Rahmen der Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensverträge um Scheingeschäfte gehandelt haben soll und der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen somit nicht als Betriebsausgabe gewertet werden kann.

"Sollten diese Vorwürfe auch von der Betriebsprüfungsstelle aufgenommen und rechtlich anerkannt werden, so drohen den Anlegern der betroffenen Medienfondsbeteiligungen Steuernachzahlungen in nicht unerheblicher Höhe", führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus, die bereits mehrere Anleger der betroffenen Fonds vertritt. Erschwerend käme hinzu, dass die Steuernachforderung mit 6 % p.a. zu verzinsen ist, so Rechtsanwalt Kainz weiter.

Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich in Anbetracht dieser Situation am besten verhalten sollen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Die eine Möglichkeit ist ein Festhalten an dem Fonds in der Hoffnung, dass sich die vorhandenen Risiken nicht realisieren. Die zweite Möglichkeit, die sich bietet, ist zu versuchen, sich von der Fondsbeteiligung zu trennen und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies ist beispielsweise grundsätzlich dann möglich, wenn im Rahmen der Empfehlung, die zum Erwerb der gegenständlichen Fondsbeteiligung führte, die Risiken nicht vollumfänglich offen gelegt wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Anleger im Rahmen der Beratung über die Risiken der Beteiligung ungeschminkt informiert werden. Hierzu gehört die Aufklärung über mögliche Verlustrisiken, die bis zu einem Totalverlust der Anlage reichen können, über die fehlende bzw. eingeschränkte Handelbarkeit der Kapitalanlage, über die Gefahr steuerlicher Probleme sowie auch - sofern eine Bank berät - über die versteckten Provisionszahlungen, die sogenannten kick-backs. Gerade letztgenannter Punkt, nämlich die Aufklärungspflicht über kick-backs, war in jüngster Zeit vermehrt Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren Az: XI ZR 191/10 nochmals klarstellend festgehalten, dass eine Bank auch bei Medienfonds über die Kick-Back-Zahlungen aufzuklären hat. Ferner hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass dann, wenn eine Aufklärung über die Kick-Back Zahlungen unterblieb, die beratende Bank grundsätzlich beweisen muss, dass der Anleger bei Kenntnis der Kick-Back Zahlungen die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätte, was naturgemäß für die Bank ein sehr schwieriges Unterfangen darstellt.

Insoweit haben sich bei Vorliegen eines Beratungsvertrages die Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deutlich erhöht. Im Falle der vollumfänglich erfolgreichen Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Anlageberatung wird grundsätzlich die aus Eigenmitteln geleistete Einlage zuzüglich Agio erstattet. Darüber hinaus ist der Anleger auch von etwaigen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen. Ferner kann auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Überdies sind steuerliche und wirtschaftliche Nachteile, die aus der Beteiligung resultieren - wie beispielsweise Säumniszuschläge - zu ersetzen.

Anleger, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equity Pictures" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Oktober 04, 2011

Schlechte Nachrichten für Anleger der SAMIV AG.

Die SAMIV AG befindet sich in Liquidation. Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich erfahren hat, wurde die SAMIV AG offensichtlich mit Beschluss der Generalversammlung vom 04.07.2011 aufgelöst. Die SAMIV AG befindet sich in Liquidation.

Offensichtlich hat darüber hinaus die Staatsanwaltschaft Appenzell (Schweiz) Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges aufgenommen. Nach Auffassung der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte sollten Anleger der SAMIV AG anwaltlichen Rat einholen. Neben einem Tätigwerden im Liquidationsverfahren und im schweizerischen Konkursverfahren sollten Ansprüche gegen Hintermänner der SAMIV AG geprüft werden.

Anleger, die sich aufgrund einer Beratung einer Anlageberatungsgesellschaft an der SAMIV AG beteiligt haben, sollten darüber hinaus prüfen lassen, ob sie im Rahmen dieser Beratung ordnungsgemäß über die Risiken, Strukturen und Mechanismen der Kapitalanlage aufgeklärt wurden.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft bereits die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft SAMIV AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

CFB Fonds Nr. 130: Commerzbank spielt auf Zeit

Am Mittwoch, den 28.09.2011, fand die Gesellschafterversammlung des CFB Fonds Nr. 130 in Düsseldorf statt. Wesentliche Erkenntnis der Versammlung war, dass kein Grund zum Optimismus besteht. Das hat die Versammlungsleitung mehrfach ausdrücklich hervorgehoben. Trotz großer Bemühungen und hohem Einsatz gestaltet sich das Unterfangen, einen Mieter zu finden, der eine Immobilie dieser Größenordnung mietet, als äußerst schwierig.

Die Ausgangslage

Der CFB-Fonds Nr. 130 vermietete einen Gebäudekomplex mit rund 47.000 qm in Frankfurt am Main an die Deutsche Börse, der speziell nach den Wünschen des Mieters entwickelt und gebaut wurde. Für den Erwerb der Immobilie investierte der Fonds insgesamt 160 Millionen Euro. Das Projekt finanzierte der Fonds mit Eigenkapital von 100 Millionen Euro und mit einem Hypothekendarlehen der HypoVereinsbank über 85 Millionen Euro.

Die Krise

Seitdem die Deutsche Börse den auf 10 Jahre abgeschlossenen Mietvertrag nicht verlängerte und hierauf Ende März 2011 auszog, steht die Immobilie leer. Der Fonds erhält somit keine Mieteinnahmen, muss aber weiterhin neben den Verwaltungs- und Instandhaltungskosten Raten auf Zins und Tilgung des Hypothekendarlehens bezahlen, dessen Restschuld noch rund 80 Millionen Euro beträgt. Sobald deshalb die Liquiditätsreserve des Fonds von knapp 40 Millionen Euro aufgebraucht ist, muss der Fonds die Immobilie entweder verkaufen oder Insolvenzantrag stellen.

Keine Maßnahmen zum Erhalt der Liquidität

Vor diesem Hintergrund ist es sowohl für die Weitervermietung als auch den möglichen Verkauf der Immobilie unbedingt erforderlich, dass der Fonds möglichst lange von seiner Reserve zehren kann. Nur wenn der Fonds keinen unmittelbaren finanziellen Zwängen unterliegt, ist er in der Lage, marktgerechte Konditionen für die Vermietung oder den Verkauf zu verhandeln. Maßnahmen, um die für die Überbrückung der Krise erforderliche Liquidität noch möglichst lange sicherzustellen, hat indes die Geschäftsführung bisher nicht ergriffen. Denn außer dem Vorschlag, dass die Anleger des Fonds auf ihre Ausschüttung verzichten sollen, waren keine Bestrebungen erkennbar, die laufenden Kosten des Fonds zu senken. Weder die das Objekt finanzierende HypoVereinsbank noch die Geschäftsführung und die Treuhandgesellschaft sind bereit, zumindest vorübergehend auf Geld zu verzichten. Die Anleger zeigten sich deshalb auch über den einseitigen Vorschlag der Geschäftsführung sehr verärgert.

Geschäftsführung setzt sich nicht für die Anleger ein

Unmut kam auch auf, weil immer wieder der Eindruck entstand, dass die Geschäftsführung vorrangig im Interesse der Commerzbank und nicht im Interesse der Anleger handelt. So ist die CFB Commerz Fonds Beteiligungsgesellschaft, die den Fonds auflegte, ebenso Tochter der Bank wie die Unternehmen, die das Immobilienprojekt planten und umsetzten. Hinzu kommt, dass die Commerzbank als wesentlicher Vertriebspartner für die Vermittlung der Beteiligungen eingesetzt wurde. Auf die mehrfach gestellte Frage der Anleger, ob die Geschäftsführung sich dafür eingesetzt habe, dass die Commerzbank auf die Einrede der am 31.12.2011 eintretenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Anleger verzichte, erklärte die Geschäftsführung schlicht, dass dies nicht ihre Aufgabe sei.

Bevorstehende Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die Commerzbank spielt somit offensichtlich auf Zeit und hofft, dass der überwiegende Teil der Anleger untätig bleibt. Wenn die Ansprüche verjähren, werden Verluste allein die Anleger tragen. Alle anderen Beteiligten, insbesondere die Commerzbank, hätten dagegen ein gutes Geschäft gemacht. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der Kanzlei VON BUTTLAR RECHTSANWÄLTE, der Anleger auf der Gesellschafterversammlung vertreten hat, besteht dennoch Grund zur Hoffnung: "Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die beratenden Banken dürften ganz überwiegend begründet sein. Anlegern wurde in der Regel die Beteiligung als solides Investment für die Altersvorsorge verkauft. So steht es bspw. ausdrücklich in dem Werbeflyer der Commerzbank zu dem Beteiligungsangebot. Des Weiteren streitet für die Anleger die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH, der bereits in einem vergleichbaren Fall der Klage eines Anlegers des CFB-Fonds Nr. 140 stattgab." Anleger sollten sich deshalb in Anbetracht des nun bevorstehenden Jahresendes an einen qualifizierten Anwalt wenden, um ihren Fall zumindest prüfen zu lassen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft CFB FONDS NR. 130 anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst

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Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG: OLG München verurteilt Anlageberater zu Schadensersatz

Mit Urteil vom 16. März 2011 hat das Oberlandesgericht einen Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Anleger, der aufgrund der Beratung eine Beteiligung an der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG gezeichnet hatte. Das Oberlandesgericht ging nun in seinem Urteil davon aus, dass die Beratung fehlerhaft war, weil der Anlageberater den Anleger nicht über den Umstand aufgeklärt hatte, dass die Staatsanwaltschaft sowohl gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft als auch gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft strafrechtliche Ermittlungen führte.

Bereits zuvor hatten das Landgericht München und das Oberlandesgericht München die Anlageberatungsgesellschaft in weiteren Fällen zu Schadensersatz verurteilt. Wie das Landgericht München in seinen Urteilsgründen ausführte, erweckt das schriftliche Informationsmaterial, das dem Anleger übergeben worden war, den unrichtigen Eindruck, dass die Anlage sicher sei. Hierin sei ein Schadensersatz begründender Beratungsfehler zu sehen.

Neben diesen Urteilen gegen die Beratungsgesellschaft haben sich die Münchner Gerichte auch mit den Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG beschäftigt. Auch diese wurden, in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 823 II BGB i. V m. § 264a StGB, zu Schadensersatz verurteilt. Denn nach Auffassung des Gerichts wurden in dem Prospekt der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG rechtswidrig der Umstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer und die Art der Verwendung der Anlagegelder verschwiegen.

„Die Urteile zeigen, dass hier für Anleger mehrere Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen bestehen“, so die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Dies gilt sowohl für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG als auch für die Anlageberater.“ Geschädigte Anleger sollten daher ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten anwaltlich prüfen lassen.

Für betroffene Anleger gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“)

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet vor dem Landgericht Frankfurt ein Urteil gegen die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der Fonds der in das berühmte Londoner Wahrzeichen „THE GHERKIN“ investiert, befindet sich seit dem Jahre 2009 in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Währungsrisiken und Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE GHERKIN nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken auf. Dieser Darlehensvertrag sah eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen durften nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt und ein fallendes Britisches Pfund führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben-

Eine ganze Reihe von Anlegern sieht sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt. Mehrere klagen sind zur Zeit anhängig. Bislang gibt es Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal und Hanau, in denen die Deutsche Bank verpflichtet wurde, den klagenden Anlegern die erlittenen Schäden zu ersetzen. Nunmehr hat auch das Landgericht Frankfurt bestätigt, dass dem klagenden Anleger ein Schadensersatzanspruch gegen die die Beteiligung vermittelnde Commerzbank AG zusteht, da dem Anleger wichtige Dinge im Vorfeld der Zeichnung nicht erklärt worden seien.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanalagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte der den Anleger vertreten hat, hält die Risiken für die Anleger nach wie vor für sehr hoch. Die Anleger sollten auf keinen Fall untätig bleiben, sondern prüfen lassen, ob sie ihrerseits vollständig und vor allen Dingen auch rechtzeitig über die Risiken des Fonds aufgeklärt wurden, rät er. Dies zeitnah, da ein Teil der Schadensersatzansprüche zum Jahresende verjähren könnten.

Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Für betroffene Anleger gibt es daher gute Gründe, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IVG Fonds Euroselect" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Montag, Oktober 03, 2011

Anleger der Equity Pictures Medienfonds müssen teilweise erhebliche Verluste verkraften.

Die Anwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte haben die Equity Pictures Fonds I-III inzwischen geprüft und sind der Ansicht, dass sich teilweise Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben, und zwar aus folgenden Gründen:

Bei einer Durchsicht der Verkaufsprospekte fallen einige Unstimmigkeiten im Hinblick auf die getroffenen wirtschaftlichen Prognosen auf. So wurden die Anleger teilweise mit Garantieversprechen in den Anlageprospekten geworben, die sich als nicht werthaltig erwiesen haben. So wurden bei den Equity Pictures Medienfonds I-III teilweise mit einer Anteilsfinanzierung von ca. 45 % Mindestgarantien und bankverbürgten Sicherheiten geworben.

Auch wurden die Anleger teilweise nicht auf die Risiken, die eine Beteiligung an einem Medienfonds mit sich bringt, hingewiesen.

Zudem konnten Rohde & Späth inzwischen heraus finden, dass die Innenprovisionen für die Vermittlung der Equity Pictures Medienfonds teilweise bei über 15 % lagen. Der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Anleger bei einer Überschreitung der weichen Kosten von 15 % hierauf hingewiesen werden muss, was in zahlreichen Fällen jedoch nicht geschehen ist.

Im Ergebnis ergeben sich somit mehrere Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equity Pictures" anzuschließen.

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Samstag, Oktober 01, 2011

Samiv AG/Money Service-Group: Internationale Anwaltsallianz gegründet!

Anleger müssen möglicherweise mit Totalverlust rechnen. Internationale Anwaltsallianz aus 4 Ländern verfolgt Ansprüche der Anleger!

Medienangaben der Wiener Zeitung zufolge müssen Anleger bei der Samiv AG, die zum Firmenkonglomerat der Money Service Group gehörte, eventuell mit einem Totalverlust ihrer Einlagen rechnen, da die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass seit 2003 keine Gelder der Kunden mehr angelegt worden seien.

Bereits vor einiger Zeit hatte der leitende Staatsanwalt Robert Wallner laut dem „Liechtensteiner Volksblatt“ vom 23.08.2011 mitgeteilt, dass die Auswertung von Unterlagen und die Befragung von Geschädigten den dringenden Verdacht erhärtet hätten, dass Micheal Seidl Anlagen im Bereich Rohstoff und alternative Energien versprochen, in Wahrheit aber solche Anlagen nicht getätigt hätte. Vielmehr seien die anvertrauten Gelder auf ein Konto umgeleitet worden, auf das Seidl Zugriff gehabt hätte. Nach der Verdachtslage seien die Anlegergelder für private Zahlungen wie Kreditkartenabrechnungen, Miete für eine Luxusvilla, Unterhaltszahlungen, Zahlung von Altschulden bei der Samiv AG, etc. verwendet worden.

Bei der Samiv AG könnten ca. 2000 Anleger, vor allem aus Deutschland, geschädigt sein. Michael Seidl sitzt seit Ende Juli in St. Gallen in Untersuchungshaft, aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Liechtenstein.

Mittlerweile wurde über die Samiv AG der Konkurs eröffnet, Anleger sollten ihre Forderungen in Kürze anmelden, da hier kurze Fristen einzuhalten sind.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen eine „Internationale Anwaltsallianz im Fall Samiv AG/Money Service Group“ mit Anwaltskanzleien in 4 Ländern gegründet, um die Ansprüche der Geschädigten international optimal vertreten zu können. In Deutschland ist die Kanzlei Dres. Rohde & Späth im Rahmen der „Internationalen Anwaltsallianz“ vertreten, in der Schweiz die Kanzlei Fischer & Partner mit Kanzleien in Zürich, Zug und Bern, in Österreich mehrere Kanzleien, unter anderem die Kanzlei HLMK aus Wien, sowie in Liechtenstein die Kanzlei Helmut Schwärzler.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche in jede Richtung, so. z.B. gegen die früheren Samiv-Verantwortlichen Michael Seidl, Maurice Edelmann und Hannes Zellweger, aber auch gegen die Wirtschaftsprüfer, aber vor allem auch gegen die Vermittler der jeweiligen Anlage. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hierzu: „Insbesondere die Vermittler der Anlage dürften teilweise die Anleger nicht richtig beraten haben und hier zum Teil gute Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. Das Vollstreckungsrisiko muss zwar immer im Einzelfall überprüft werden, allerdings konnten wir inzwischen heraus finden, dass die Vermittler teilweise über Haftpflichtversicherungen verfügen, die für den Schaden aufkommen dürften.“ Auch gegen die Aufsichtsräte von zum Firmenverbund der Samiv AG gehörenden Unternehmen wird gerade eine mögliche Haftung geprüft.

Anleger sollten daher, vor allem, da inzwischen eine Anwaltskanzlei Anlegern der Samiv AG geraten hat, eher nicht gegen die Vermittler vorzugehen, prüfen lassen, ob dies wirklich sinnvoll ist. Auch gegen die Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein werden von der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall Samiv/Money Service Group“ werden Schritte geprüft.

Deutsche, österreichische und schweizerische Geschädigte schließen sich daher dem BSZ e.V. an, die österreichischen Geschädigten werden von einer Anwaltskanzlei aus Wien betreut.

Betroffene Money Service Group/Samiv-Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Money Service-Group/Samiv AG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Freitag, September 30, 2011

Hoffnung für geschädigte Anleger der Equitable Settlement AG

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied der Equitable Settlement AG.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat für mehrere Anleger der Equitable Settlement AG ein erstes positives Urteil erstritten. So hat das Landgericht Düsseldorf ein ehemaliges geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Equitable Settlement AG dazu verurteilt, den klagenden Anlegern Schadenersatz zu zahlen.

Das ehemalige Verwaltungsratsmitglied wurde dabei zur Rückabwicklung des Aktienerwerbs, d. h. zur Rückzahlung des vom Kläger investierten Anlagebetrages, verurteil. Darüber hinaus wurden dem Anleger noch Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage zugesprochen. Das Landgericht Düsseldorf begründete das Urteil damit, dass das Verwaltungsratsmitglied der ES AG den klagenden Anleger sittenwidrig geschädigt habe, in dem es als geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied bewusst zugelassen hatte, dass der Anleger nicht börsennotierte Aktien der ES AG erwarb ohne zuvor ausreichend über die Risiken der Anlageform aufgeklärt worden zu sein. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

"Die nun vorliegenden Urteile machen jedoch Hoffnung, dass die geschädigten Anleger der Equitable Settlement AG nicht völlig leer ausgehen und sich das entschlossene Vorgehen einzelner Anleger am Ende doch noch auszahlt", berichtet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die in der Angelegenheit Equitable Settlement bereits eine Vielzahl von Klageverfahren betreut.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equitable Settlement AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Donnerstag, September 29, 2011

Accessio AG: Oberlandesgericht Schleswig weist Berufungen des Insolvenzverwalters zurück.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Beschlüssen vom 07.09.2011 in zwei von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Berufungen des Insolvenzverwalters der Accessio Wertpapierhandelshaus AG als unzulässig verworfen.

Geklagt hatten Anleger, die in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Kapitalanlagen, darunter Inhaberteilschuldverschreibungen, Zertifikate und Inhabergenussscheine, gezeichnet hatten. Die für die Accessio Wertpapierhandelshaus AG tätigen Anlageberater hatten hierzu nach Darstellung der Kläger mit der Sicherheit der Kapitalanlagen geworben.

Wie den Klägern aber nach deren Vorbringen nicht mitgeteilt worden war, handelte es sich bei den Kapitalanlagen um riskante Anlageformen. Hierüber hätten die Berater aufklären müssen. Stattdessen täuschten sie, wie das Urteil des Landgerichts Itzehoe in dem Verfahren mit dem Az. 7 O 257/09 feststellt, eine Sicherheit der Papiere vor, die der Realität nicht entspricht. In dem Verfahren mit dem Az. 7 O 137/09 führt das Landgericht Itzehoe aus, dass der Berater die Risiken der Wertpapiere bagatellisiert habe. Da somit die Beratung fehlerhaft war, haftet die Beratungsgesellschaft Accessio Wertpapierhandelshaus AG, die sich das Handeln des Beraters zurechnen lassen muss, nach den Urteilen des Landgerichts Itzehoe auf Schadensersatz. Hiergegen hatte der Insolvenzverwalter der Accessio Wertpapierhandelshaus AG Berufung eingelegt. Diese Berufungen hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nun verworfen, sodass die Urteile des Landgerichts Itzehoe rechtskräftig sind.

„Die Urteile bestätigen unsere Auffassung, dass die Accessio Wertpapierhandelshaus AG vermutlichen in vielen Fällen die Aufklärungspflichten von Anlageberatern gegenüber ihren Kunden nicht erfüllt hat“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Zwar können Ansprüche gegen Accessio aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr durchgesetzt werden. Allerdings werden wir uns nun mit den Urteilen an die Haftpflichtversicherungen der Accessio Wertpapierhandelshaus AG wenden und diese zur Erfüllung der bestehenden Versicherungsverträge auffordern. “ Anleger, die sich fehlerhaft von Accessio beraten fühlen, sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Accessio anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 28, 2011

AWD droht neue Klagewelle – AWD kassierte bei einigen vertriebenen Fonds mehr als 15 % Provision!

Allerdings läuft die Zeit für den AWD, denn in vielen Fällen droht Verjährung zum 31.12.2011
Dem Finanzvermittler AWD droht nach Informationen der ARD-tagesschau vom 28.09.2011 unter Bezugnahme auf einen Bericht von NDR-Info eine neue Klagewelle.

Bei den Medienfonds IMF 1 und IMF 2 sowie bei mehreren Falk – Fonds, insgesamt bei rund 20 Fondsprodukten hat der AWD, so NDR-Info, Provisionen von mehr als 15 % bis zu 20 % kassiert. Sofern die Kunden hierüber nicht aufgeklärt wurden, haftet der AWD auf Schadensersatz.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2002, Az.: III ZR 359 / 02 besteht für den freien Anlageberater, also auch für Beratungsgesellschaften wie den AWD, die Verpflichtung, Anleger ab einem Bezug einer Provision in Höhe von 15 %, den Anleger hierüber aufzuklären. Seither vertritt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung, dass Anleger bei geschlossenen Fondsmodellen über Provisionen, die 15 % überschreiten, aufzuklären sind.

Rechtsfolge einer unterbliebenen Aufklärung ist, dass der Anleger Schadensersatz verlangen kann. Dieser ist darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als hätte er die ihm vermittelte Beteiligung nicht erworben. Die geleistete Einlage ist dem Anleger (abzüglich etwaig erhaltener Ausschüttungen) zurück zu zahlen – Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung auf den Schädiger.

Anleger, die über einen Provisionsbezug von über 15 % bei Falk – Immobilienfonds und IMF 1 und IMF 2 Medienfonds nicht aufgeklärt wurden, sollten zügig überprüfen lassen, ob in Ihrem Fall ein Schadensersatzanspruch in betracht kommt. Denn soweit Beteiligungen vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, verjähren Schadensersatzansprüche bereits zum Ende diesen Jahres, also zum 31.12.2011.

Rechtsschutzversicherer decken, sofern der Versicherungsvertrag zum Beitrittszeitpunkt bestand, in der Regel die Kosten einer Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung ab.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Lehman-Urteile des BGH / Kommentar

erste Urteile des BGH bzgl. Lehman-Zertifikate:
1.) Jeder Lehman-Anleger war über das allgemeine Insolvenzrisiko aufzuklären!
2.) Bei Eigengeschäft ist nicht über die Gewinnspanne der Bank aufzuklären!

Der BGH hat mit zwei Urteilen jeweils vom 27.09.2011 zwei Klagen von Lehman-Anlegern der Haspa zwar abgewiesen, die Signalwirkung für andere Lehman-Anleger ist jedoch positiv. Genaue Details werden erst nach Veröffentlichung des Volltexts des Urteils nach ca. 2 Wochen bekannt. Bisher gibt es nur Infos insb. aus der Presse z.B. (www.spiegel.de (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,788675,00.html ) und der Pressemitteilung des BGH. (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2011&Sort=3&nr=57705&pos=0&anz=145 ) Auf dieser Grundlage kommentiert der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Rechtsanwalt Dr. Can Ansay die Urteile vorläufig wie folgt:

Zunächst können Lehman-Anleger ihren Schadenersatz jeweils aufgrund verschiedener Anspruchsgrundlagen fordern, wie z.B. aufgrund unerlaubten Glücksspiels, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und sittenwidriger Schädigung sowie aufgrund Deliktshaftung, Prospekt- und Beraterhaftung.

Der BGH hat vorliegend Ansprüche nur aufgrund von Beraterhaftung geprüft. Demnach hat eine Klage i.d.R. bereits Erfolg, wenn ein Berater mindestens eine Pflicht verletzt hat. Ein Berater hat gemäß BGH insb. die Pflicht, über alle Umstände bzw. Risiken aufzuklären, welche für die Kaufentscheidung wesentlich sein können. Bei sehr wesentlichen Umständen liegt eine Pflichtverletzung jeweils schon darin, dass eine solche Geldanlage nicht hätte empfohlen werden dürfen.

Je mehr also möglichst wesentliche Umstände einer Geldanlage vorliegen, desto höher die Erfolgschancen. Bei allen Lehman-Zertifikaten gab es ca. 10 sehr wesentliche und ca. 40 weniger wesentliche Umstände, die insb. aufgrund des Emissionsprospekts erkennbar waren (z.B. hohe Verschuldung). Bei Beratungen nach Juli 2007 kommen insb. aufgrund von Presseartikeln (z.B. "Lehman nächster Insolvenzkandidat") noch bis zu ca. 50 wesentliche Umstände hinzu, deren Anzahl und Bedeutung bis zur Lehman-Pleite immer weiter zunahm. Da demnach also insg. ca. 50 - 100 wesentliche und somit aufklärungspflichtige Umstände vorliegen, wobei bereits 1 Umstand i.d.R. für den Klageerfolg ausreicht, sind die Erfolgschancen für alle Lehman-Anleger noch immer objektiv sehr hoch.

Allerdings müssen diese Umstände auch vom Anlegeranwalt aufwändig ermittelt und im Prozess vorgetragen werden, damit das Gericht sie berücksichtigen kann.
In den vorliegend vom BGH beurteilten 2 Verfahren wurden vom Anlegeranwalt jedoch nur 2 wesentliche Umstände vorgetragen:

1.) das allgemeine Insolvenzrisiko und
2.) die Gewinnspanne der Beklagten.

1.) allgemeines Insolvenzrisiko

Bzgl. des allgemeinen Insolvenzrisikos hat der BGH für alle Lehman-Anleger eine Aufklärungspflicht bejaht, die in den vorliegenden Einzelfällen jedoch mündlich erfüllt worden sei. Da aber die meisten anderen Lehman-Anleger nicht über das allgemeine Insolvenzrisiko aufgeklärt wurden, ist deren Klageerfolg nun so gut wie sicher. Eine zusätzliche Aufklärungspflicht bzgl. der fehlenden Einlagensicherung verneint der BGH zurecht. Auch eine zusätzliche Aufklärungspflicht bzgl. des konkreten Insolvenzrisikos musste der BGH zurecht verneinen, da der Anlegeranwalt insoweit keine Umstände vorgetragen hatte.

2.) Gewinnspanne

Der BGH ist der Ansicht, dass eine Bank über ihr Eigeninteresse am Vertrieb einer Geldanlage nur beim Kommissionsgeschäft aufklären muss, d.h. wenn die Bank den Kauf nur vermittelt. Bei einem Eigengeschäft hingegen, wenn also die Bank Anlageprodukte aus ihrem Eigentum direkt verkauft, sei ihr Eigen- bzw. Gewinninteresse in Form einer Gewinnspanne "offensichtlich" und somit nicht aufklärungspflichtig. Das gelte nunmehr nicht nur bei Eigengeschäften bzgl. eigener Anlageprodukte der Bank, sondern auch bzgl. Anlageprodukte von fremden Emittenten.

Auch eine Aufklärung darüber, dass es sich um ein Eigengeschäft handelt, sei nicht nötig, da dies "bedeutungslos" sei.

Dabei verkennt der BGH, dass das Gewinninteresse für einen Anleger nur "offensichtlich" sein kann, wenn er den Umstand kennt, dessen Kenntnis für die Offensichtlichkeit nötig ist: nämlich der Umstand des Eigengeschäfts.

Entsprechend war auch insb. das OLG Frankfurt in meinen Lehman-Verfahren bisher immer der Ansicht, dass der Umstand des Eigengeschäfts jedenfalls aufklärungspflichtig sei (z.B. Az.: 17 U 24/11 und 17 U 15/11). Weshalb der BGH diesen wesentlichen Umstand nun für "bedeutungslos" hält, ist bisher weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Schlüssig ist diese Ansicht des BGH nur, soweit ein eigenes Anlageprodukt der Bank empfohlen wird und daher der Umstand des Eigengeschäfts z.B. aufgrund der Bezeichnung der Bank als Emittent "offensichtlich" ist. Bei Fremdprodukten, wie z.B. Lehman-Zertifikaten, kann der Anleger hingegen nicht ohne weiteres erkennen, ob ein Eigengeschäft oder ein Kommissionsgeschäft vorliegt. Das ist der entscheidende Unterschied, der eine Gleichbehandlung dieser Formen des Eigengeschäfts verbietet.

Wenn man zudem bedenkt, dass der massenhafte Vertrieb der hochriskanten Lehman-Zertifikate i.d.R. nur durch erfolgreiche Vortäuschung einer Beratung im alleinigen Anlegerinteresse möglich war, kann für einen Anleger erst recht nicht ohne weiteres "offensichtlich" sein, dass insoweit eine Täuschung vorliegt und die Bank tatsächlich auch im Eigeninteresse handelt.

Falls der Anlegeranwalt die vorgenannten Argumente vorgetragen hat und der BGH sie im Urteil nicht berücksichtigt, wäre wohl eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des "rechtlichen Gehörs" möglich.

Die vom BGH abgelehnte Aufklärungspflicht bzgl. Gewinnspannen ist nur für Lehman-Opfer der Haspa relevant, da alle anderen Banken ihre Lehman-Zertifikate als Kommissionsgeschäft vertrieben haben. Dennoch versuchen insb. die Targobank und die Commerzbank trotz des eindeutigen Vermerks "Kommissionsgeschäft" auf den Kaufabrechnungen vor Gericht nun ein Eigengeschäft vorzutäuschen, so dass dies jeweils sorgfältig zu bestreiten ist.

Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lehman Brothers anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Can Ansay

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 27, 2011

Banken, Vertriebe und Initiatoren von Kapitalanlagen lassen am 31.12.2011 die Sektkorken knallen!

Was haben alle Kapitalanleger, egal ob sie in Immobilien-, Schiffs-, Medien- oder sonstigen Fonds oder Kapitalanlagen investiert haben, zum Jahresende 2011 gemeinsam? Alle durch unzureichende Beratung vor dem 01.01.2002 geschädigten Anleger müssen bis Jahresende aktiv werden, wenn sie Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften fordern wollen. Danach sind alle Ansprüche verjährt.

Seit den frühen 90er- Jahren haben zahlreiche Anleger in verschiedenste Anlageklassen investiert und wurden hierbei falsch oder nur unzureichend beraten. Viele Anlagen blieben erheblich hinter den Prognosen zurück. Zahlreiche Anleger fühlen sich daher getäuscht und möchten ihre Berater - häufig Banken - verklagen. Dies ist in vielen tausend Fällen nur noch bis Ende des Jahres möglich.

Am 31. Dezember verjähren alle Schadensersatzansprüche aus den 90er-Jahren endgültig. Die kenntnisabhängige Höchstfrist bei Verjährung tritt nach genau zehn Jahren ein. Früher konnten Anleger bis 30 Jahre nach einer falschen Beratung klagen. Diese Verjährungsvorschriften wurden zum 01.01.2002 auf 3 Jahre stark verkürzt und bedeuteten schon in den letzten Jahren Milliarden Euro an Erleichterungen für die Banken.

Um die extreme Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre abzufedern, hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2002 eine Höchstfrist von 10 Jahren eingeführt. Danach verjähren Ansprüche erst ab Kenntnis vom Schaden, spätestens aber nach 10 Jahren. Gesetzlich geregelt ist allerdings nicht, ob diese Höchstfrist verbraucherschützend auch rückwirkend für die Fälle von vor dem 01.01.2002 gilt. Der BSZ Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Seelig, hat im Jahre 2007 vor dem Bundesgerichtshof immerhin die Anwendbarkeit der 10-Jahres-Höchstfrist auch für die alten Fälle aus 1990 erstreiten können und damit verhindert, dass ältere Fälle von vor dem 01.01.2002 schon nach 3 Jahren, also zum 31.12.2004 verjährten. Allerdings läuft für alle Anleger, die vor dem 1. Januar 2002 Geld angelegt haben, die gesetzliche Höchstfrist für etwaige Schadenersatzansprüche zum 31.12.2011 ab.

Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich falsch beraten fühlt, etwa weil sein Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt, unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa für einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung.

Zahlreiche Anleger glauben, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder Initiatoren von Fonds zu unternehmen, was aufgrund des zuvor Gesagten nicht in jedem Fall richtig ist. Darüber hinaus gibt es Fälle, bei denen der Anleger mit seinem gesamten Vermögen haftet und Nachschüsse leisten muss.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2011 werden jedenfalls die beteiligten Banken, Vertriebe und Initiatoren Grund zu feiern haben, wenn die Geschädigten, aus welchen Gründen auch immer, sich scheuen, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Viele geschädigte Anleger zögern aus finanziellen Gründen heraus aktiv zu werden, oder weil sie meinen, es mache keinen Sinn, dem schlechten Geld noch Gutes hinterher zu werfen. Für Fälle, bei welchen z.B. die finanziellen Mittel fehlen um sein Recht durchzusetzen findet der BSZ e.V. meistens eine Lösung.

Der Fachanwalt für Kapitalanlagen und Bankenrecht, RA Robert Seelig, rät im Hinblick auf diese Situation grundsätzlich, umgehend überprüfen zu lassen, ob die Ansprüche zu verjähren drohen bzw. ob ggf. Chancen bestehen, die Durchsetzung der Ansprüche realisieren zu können. Kurz gesagt, man sollte den Banken und den anderen Beteiligten nicht gönnen, wegen der Verschlechterung der Verjährungsvorschriften alleine ihnen die Vorteile hieraus zukommen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.

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BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte schreibt Rechtsgeschichte mit

Dritter und letzter BGH Beschluss im VIP Medienfonds Pilotverfahren.
Die Internetseite test.de der Stiftung Warentest macht der Kanzlei jetzt Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Freude und sieht einen der für zahlreiche VIP Medienfonds Mandanten geführten Prozesse in die Rechtsgeschichte eingehen.

Der informative Artikel „Klare Worte zu Kick-Back“ ist lesenswert. Wir bleiben aber auf dem Teppich. Rechtsgeschichte hat der Bundesgerichtshof schon früher geschrieben. Schon 1990 konstatierte er, dass die auch von der Kreditwirtschaft gern vereinnahmten Provisionen, die sie sich als Belohnung für die Verleitung zum Erwerb von z. B. allerlei geschlossenen und offenen Fonds zahlen ließ, zur Vermeidung eines Betrugsverdachts an die Kundschaft herauszugeben sind. 2010 hat der Banksenat des BGH daran anknüpfend seine Erwartung an die Instanzgerichte betont, Zuwiderhandlungen von Banken und Sparkassen zum Anlass zu nehmen, ihre Haftung auf Schadensersatz auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs zu prüfen. Bisher fällt es der Richterschaft vor Ort allerdings noch schwer, sich an diese Vorgabe zu halten. Gegenüber Ärzten, die Rückvergütungen nicht an Krankenkassen weiterleiten, ist man weniger zurückhaltend.

2000 schrieb der Bundesgerichtshof unter seinem damaligen Vorsitzenden Nobbe ein weiteres Kapitel Rechtsgeschichte, als er in einem Prozess gegen eine Landesbank deutlich machte, dass schon ein depotführendes Kreditinstitut, das sich an einer Provisionsteilungsvereinbarung als „Sponsor“ beteiligt, unseriös handelt. Er brandmarkte Kick Back Vereinbarungen als fragwürdig und erkannte in ihnen eine konkrete Gefährdung der Kunden. Ausdrücklich stellte er in Frage, ob ein Kreditinstitut, das dieser Praxis frönt, sich von den negativen Folgen noch freimachen kann, wenn es sein Fehlverhalten wenigstens rechtzeitig offenbart. 2006 schließlich machte er der Kreditwirtschaft dieses Verhalten auch für den Fall zum Vorwurf, dass sie sich als Berater der ihr vertrauenden Kundschaft durch Provisionen „schmieren“ ließ. Darüber hinaus zeigte er auf, dass die Kick Back Rechtsprechung eine Möglichkeit bietet, die Bevorzugung von Banken und Sparkassen durch den Gesetzgeber im Hinblick auf eine von kritischen Beobachtern der Rechtslandschaft schon immer für zu kurz erachtete Verjährungsfrist von lediglich drei Jahren zu mildern. In einem seltenen Fall von Einsicht hat der Gesetzgeber diese Zeitspanne mittlerweile verlängert.

Die drei BGH Beschlüsse in dem Verfahren XI ZR 191/10 sprechen eine deutliche Sprache. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die sie zeitnah in zahlreiche andere, bundesweit geführte Rechtsstreite zu vergleichbaren Themen einführen konnte, macht die erfreuliche Erfahrung, dass sich die Gerichte, welche die Linie des Banksenats des Bundesgerichtshofs schon seit geraumer Zeit im Wesentlichen übernehmen, bestätigt sehen.

Für viele geschädigte Anleger kommt diese Entwicklung angesichts der zum Jahresende drohenden absoluten Verjährung von Altfällen als Ermunterung gerade noch rechtzeitig, um mit Hilfe einschlägig erfahrener Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Inanspruchnahme von Kreditinstituten ist, wie die Rechtsgeschichte zeigt, überdurchschnittlich erfolgversprechend. In vielen Fällen übernehmen Rechtsschutzversicherungen die entstehenden Kosten.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Kick-Backs/verdeckte Gebühren anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Montag, September 26, 2011

GHF Bulker Flotte I und II: Totalverlust droht!

Anleger der GHF GLOBAL BULKER I und II mit den Gesellschaften Reederei MS “Global Helios“, MS “Global Hermes“, MS “Global Hera“ und MS “Global Hestia“ müssen mit einem erheblichen Verlust ihres eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust rechnen. Alle vier Gesellschaften haben Insolvenzantrag gestellt.

Die Chancen im derzeitigen Marktumfeld eine Sanierung der Fonds umzusetzen, sind minimal. Gerade der Bulkermarkt ist durch sinkende Frachtraten wegen Überkapazitäten geprägt. Die derzeitige wirtschaftliche Krisensituation im Finanzsektor dürfte letzte Hoffnungen begraben.

Insolvenzeröffnungsverfahren läuft

Die Insolvenzeröffnungsverfahren der vier Schiffe Reederei MS “Global Hera“ , MS “Global Hestia“, MS “Global Helios“ und MS “Global Hermes“ sind in vollem Gange. Das Amtsgericht Bremen ernannte mit Beschluss vom 21.09.2011 Herrn Rechtsanwalt Ralph Bünning zum vorläufigen Insolvenzverwalter der vier Gesellschaften. Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient sowohl dem Schutz der noch vorhandenen Vermögenswerte als auch der Überprüfung, ob bezüglich der vier Gesellschaften ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt. Sollte ein Insolvenzgrund vorliegen und ist eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann sich noch über einige Wochen bzw. Monate erstrecken.

Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds

Nach Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte wurden Kommanditbeteiligungen an Schiffsfonds von den eingeschalteten Vertrieben immer wieder als sichere Geldanlage angepriesen. Zahlreiche Anleger erwarben die Kommanditanteile in dem Glauben, etwas für ihre Altersvorsorge zu tun. Über die Risiken, wie etwa den möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals, wurden sie nach Erkenntnissen der Kanzlei in der Regel nicht aufgeklärt.

Wie gefährlich und risikoreich derartige Investments jedoch sind, beweist einmal mehr die Insolvenz der oben genannten Schiffsfonds. Wie immer sind bei solchen gescheiterten Kapitalanlagen die Anleger die Leidtragenden, da sie nicht nur um ihr bereits eingesetztes Kapital fürchten müssen, sondern sich oftmals auch der Rückforderung von Ausschüttungen oder Nachschusspflichten gegenüber sehen.

Was ist zu tun ?

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte rät geschädigten Anlegern, prüfen zu lassen, ob Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung gegen den jeweiligen Vermittler oder die Vertriebsfirma der Anlage geltend gemacht werden können. Die "Kick-Back Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes kann hier von großem Vorteil sein. Denn oftmals weisen Anlageberater nicht auf die erheblichen Vergütungen hin, die sie von der Fondsgesellschaft erhalten. Von besonderer Bedeutung ist dies für solche Anleger, die ihre Beteiligung über eine Bank erworben haben. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in neuen Entscheidungen aus dem Jahr 2011 die Rechte der Anleger gestärkt und erweitert. Eine Bank hat ihren Kunden bei der Vermittlung einer Fondsbeteiligung unaufgefordert und in genauer Höhe darüber aufzuklären, was Sie an Provisionen für die Vermittlung erhält. Dies ergibt sich in der Regel nicht aus den Prospekten. Da die Provisionen bei der Vermittlung von Schiffsfonds extrem hoch sind (Provisionen in Höhe von 10% des Anlegerkapitals sind üblich) wagt es kaum ein Berater dem Kunden derartige Provisionseinnahmen offen zu legen. Hier liegt eine starke Rechtsposition des Anlegers, die zur Rückabwicklung des Fondserwerbs gegenüber der Bank führt. Aufgrund dieser Rechtsprechung gelingt es uns immer wieder, Banken zur vollen Rückabwicklung der Beteiligung unserer Mandanten zu bewegen.

Neben der Möglichkeit, den Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, sollte jeder Anleger prüfen lassen, ob seine Forderung zu gegebener Zeit zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Sollte es zu Nachschussforderungen oder der Rückforderung von Ausschüttungen kommen, ist ebenfalls ganz genau zu prüfen, ob dies rechtlich zulässig ist.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds / GHF Bulker Flotte I und II anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Alexander Schaal

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, September 24, 2011

Deikon: Erste Prospekthaftungsklagen durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte eingereicht!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben erste Klagen gegen Prospektverantwortliche der Deikon GmbH vor dem Landgericht Berlin eingereicht!

Die Unsicherheit für Anleger in Deikon Hypothekenanleihen geht weiter: Nachdem in einer ersten Einladungsrunde 2011 nicht genügend Anleger vertreten waren, kommt es voraussichtlich im Oktober 2011 zu weiteren Versammlungen.

Die Anleger haben mit ihren Deikon-Hypothekenanleihen bereits erhebliche Verluste erlitten.

Nachdem eine Inanspruchnahme von Deikon GmbH selbst insoweit wegen der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen in 2010 in den kommenden Jahren nicht möglich ist, sind Ansprüche aus Prospekthaftung gegen Prospektverantwortliche aber nicht ausgeschlossen. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte der Kanzleien Dres. Rohde & Späth sowie Keitel & Keitel sind der Ansicht, dass die Anleger nicht ausreichend über die nur unzureichende Sicherheitenposition hingewiesen worden sind.

Aus diesem Grunde haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in den letzten Wochen die ersten Prospekthaftungsklagen gegen eine mutmaßliche Prospektverantwortliche, die über eine Haftpflichtversicherung verfügt, vor dem Landgericht Berlin eingereicht, die ihren Verpflichtungen nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

Den Anlegern wurde die Anlage in den Deikon-Hypothekenanleihen immer als sicheres Investment angepriesen mir sehr geringen Risiken. Nun stellt sich heraus, dass die Anleger nicht die Sicherheitenposition erworben haben, die im Prospekt zugesagt war.

Für weitere Informationen können sich betroffene Deikon-Anleger der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Deikon anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, September 22, 2011

Genussscheine der Maximus GmbH & Co. KG

Die Maximus GmbH & Co. KG mit Sitz in Augsburg ist nach eigenen Aussagen auf die Vermittlung „innovativer Finanzkonzepte" spezialisiert. Investitionsschwerpunkt ist dabei angeblich „der große Markt des Edelmetalls Gold sowie der Zweitmarkt Immobilien".

Mehreren Anlegern hat die Maximus GmbH & Co. KG in der Vergangenheit Genussrechtsbeteiligungen am eigenen Unternehmen als Kapitalanlage angeboten. Die Anlage wurde dabei von der Maximus GmbH & Co. KG als risikoarm aufgrund der angeblich „hohen Substanzwerte der Immobilien sowie durch die Hinterlegung von physischem Gold" angepriesen. Zudem wurde mit überdurchschnittlichen Ausschüttungen von 10 % p.a. zzgl. 2 % p.a. Bonus geworben.

Im April 2011 hat die Maximus GmbH & Co. KG den Genussscheininhabern sodann plötzlich mitgeteilt, dass Auszahlungen im Zusammenhang mit den Genussrechten zur Zeit nicht möglich seien. Denn die Genussrechtsgelder seien bei einer europäischen Privatbank auf Festgeldbasis angelegt worden und die BaFin hätte die Konten dieser Bank bis auf weiteres gesperrt, da diese Bank keine Zulassung für Deutschland hatte.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte können den Genussscheingläubigern Ansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG auf Rückzahlung der Einlage aus dem Genussscheinvertrag zustehen. Denn nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz kann in der Investition der Genussrechtsgelder in Festgeld anstatt in Gold und Immobilien eine Verletzung des Genussrechtsvertrages gesehen werden. Darüber hinaus sind auch Schadensersatzansprüche gegen die Maximus GmbH & Co. KG wegen Schlechtberatung denkbar, sofern der jeweilige Anleger nicht auf die Risken der Genussscheine hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Anleger „anleger- und objektgerecht" beraten werden. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z. B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden (u.a. Totalverlustrisiko und eingeschränkte Handelbarkeit der Genussscheine). Kommt der Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Anlegers. Dieser kann dann nicht nur Rückabwicklung der Beteiligung und die Auszahlung des investierten Betrages geltend machen, sondern darüber hinaus Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt Alexander Kainz empfiehlt den betroffenen Anlegern der Maximus GmbH & Co. KG, die sich fehlerhaft beraten fühlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Maximus GmbH & Co. KG anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 20, 2011

SpaRenta GmbH & Co. KG und Generali Lebensversicherung AG erneut zu Schadensersatz an Anleger verurteilt

Die Generali Lebensversicherung AG und die SpaRenta GmbH & Co. KG sind im Zusammenhang mit dem von der SpaRenta GmbH aufgelegten Produkt der SpaRenta Kombi-Rente wieder zu Schadenersatz an einen weiteren Anleger verurteilt worden. Eine weitere Zivilkammer des LG Stuttgart folgte damit der Auffassung, dass die Kombi-Rente als Produkt zur Altersvorsorge ungeeignet ist.

Das bundesweit erst zweite positive Urteil für Anleger wurde erneut von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, Heidelberg-Berlin, erstritten. Betroffen sind vermutlich rund 10.000 Anleger bundesweit, bei denen sich hohe Verlusten im teils hohen sechsstelligen Bereich eingestellt haben.

„Die jetzt vorliegende Entscheidung bestätigt, dass schon das erste Urteil von uns erstrittene Urteil keine Eintagsfliege war. Für die sehr große Zahl der von uns vertretenen Anleger sieht es derzeit nach einem positiven Ausgang aus“ so Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Tamara Knöpfel. Bislang ist vorliegend auch noch kein anderes von Witt Rechtsanwälte geführtes Verfahren verlorengegangen. Beide Urteile des LG Stuttgart sind noch nicht rechtskräftig, ein Berufungsverfahren läuft bereits. Bedenken für das Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart gibt es bei Witt Rechtsanwälte allerdings nicht. „Wir rechnen damit, dass das OLG Stuttgart die Entscheidungen bestätigen werden, die Begründung des Landgerichts überzeugt“ so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel. In noch deutlicheren Worten als in der ersten Entscheidung spricht das LG Stuttgart bei der Kombirente von einem „hochspekulativen Vertragsgefüge“ und einem „Konstruktionsfehler“ der Kombirente.

Zudem lehnte das LG Stuttgart ausdrücklich eine Verjährung der im vorliegenden Fall im Jahre 1999 abgeschlossenen Kombirente ab. Die Ansprüche sind demnach bislang nicht verjährt. Da aber eine Verjährung der Ansprüche der betroffenen Anleger in zahlreichen Fällen zum 01.01.2012 eintreten wird, ist zeitnahes Handeln erforderlich. „Wir raten weiterhin allen Anlegern, sich zeitnah über die Möglichkeiten der Rückabwicklung (Schadensersatz) zu informieren, denn ansonsten können bald keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden und die hohen Verluste haben sich dann endgültig realisiert“, so Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel.


Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Tamara Knöpfel

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.