Was haben alle Kapitalanleger, egal ob sie in Immobilien-, Schiffs-, Medien- oder sonstigen Fonds oder Kapitalanlagen investiert haben, zum Jahresende 2011 gemeinsam? Alle durch unzureichende Beratung vor dem 01.01.2002 geschädigten Anleger müssen bis Jahresende aktiv werden, wenn sie Schadensersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften fordern wollen. Danach sind alle Ansprüche verjährt.
Seit den frühen 90er- Jahren haben zahlreiche Anleger in verschiedenste Anlageklassen investiert und wurden hierbei falsch oder nur unzureichend beraten. Viele Anlagen blieben erheblich hinter den Prognosen zurück. Zahlreiche Anleger fühlen sich daher getäuscht und möchten ihre Berater - häufig Banken - verklagen. Dies ist in vielen tausend Fällen nur noch bis Ende des Jahres möglich.
Am 31. Dezember verjähren alle Schadensersatzansprüche aus den 90er-Jahren endgültig. Die kenntnisabhängige Höchstfrist bei Verjährung tritt nach genau zehn Jahren ein. Früher konnten Anleger bis 30 Jahre nach einer falschen Beratung klagen. Diese Verjährungsvorschriften wurden zum 01.01.2002 auf 3 Jahre stark verkürzt und bedeuteten schon in den letzten Jahren Milliarden Euro an Erleichterungen für die Banken.
Um die extreme Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre abzufedern, hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2002 eine Höchstfrist von 10 Jahren eingeführt. Danach verjähren Ansprüche erst ab Kenntnis vom Schaden, spätestens aber nach 10 Jahren. Gesetzlich geregelt ist allerdings nicht, ob diese Höchstfrist verbraucherschützend auch rückwirkend für die Fälle von vor dem 01.01.2002 gilt. Der BSZ Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Seelig, hat im Jahre 2007 vor dem Bundesgerichtshof immerhin die Anwendbarkeit der 10-Jahres-Höchstfrist auch für die alten Fälle aus 1990 erstreiten können und damit verhindert, dass ältere Fälle von vor dem 01.01.2002 schon nach 3 Jahren, also zum 31.12.2004 verjährten. Allerdings läuft für alle Anleger, die vor dem 1. Januar 2002 Geld angelegt haben, die gesetzliche Höchstfrist für etwaige Schadenersatzansprüche zum 31.12.2011 ab.
Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder Anleger, der sich falsch beraten fühlt, etwa weil sein Berater ihm verschwiegen hat, dass das Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies gilt, unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa für einen geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung.
Zahlreiche Anleger glauben, es sei längst zu spät, um noch etwas gegen Berater oder Initiatoren von Fonds zu unternehmen, was aufgrund des zuvor Gesagten nicht in jedem Fall richtig ist. Darüber hinaus gibt es Fälle, bei denen der Anleger mit seinem gesamten Vermögen haftet und Nachschüsse leisten muss.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2011 werden jedenfalls die beteiligten Banken, Vertriebe und Initiatoren Grund zu feiern haben, wenn die Geschädigten, aus welchen Gründen auch immer, sich scheuen, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Viele geschädigte Anleger zögern aus finanziellen Gründen heraus aktiv zu werden, oder weil sie meinen, es mache keinen Sinn, dem schlechten Geld noch Gutes hinterher zu werfen. Für Fälle, bei welchen z.B. die finanziellen Mittel fehlen um sein Recht durchzusetzen findet der BSZ e.V. meistens eine Lösung.
Der Fachanwalt für Kapitalanlagen und Bankenrecht, RA Robert Seelig, rät im Hinblick auf diese Situation grundsätzlich, umgehend überprüfen zu lassen, ob die Ansprüche zu verjähren drohen bzw. ob ggf. Chancen bestehen, die Durchsetzung der Ansprüche realisieren zu können. Kurz gesagt, man sollte den Banken und den anderen Beteiligten nicht gönnen, wegen der Verschlechterung der Verjährungsvorschriften alleine ihnen die Vorteile hieraus zukommen zu lassen.
Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Verjährung" anschließen.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.09.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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