Wie vor kurzem bekannt wurde, wurde nun für die MS „List“ GmbH & Co. KG vor dem AG Tostedt Insolvenzantrag gestellt (22 IN 110/11). Am 8. September 2011 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der MS „List“ GmbH & Co. KG angeordnet, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jens Sören Schröder bestellt.
Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens, dessen Fondsvolumen sich auf knapp 10 Millionen Euro beläuft, aber keineswegs. Die MS „List“ GmbH & Co. KG hatte bereits seit mehreren Jahren mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, bereits im Jahr 2009 kam es zu einem Sanierungsversuch, indem Anleger weitere Einzahlungen tätigten.
Wie die Financial Times Deutschland berichtet, hat sich die wirtschaftliche Lage der Fondsgesellschaft aber seitdem nicht verbessert. Nachdem die Gesellschaft die Kreditzahlungen an die finanzierende NordLB nicht leisten konnte und die Bank auch einem erneuten Sanierungskonzept eine Absage erteilte, wurde nun der Restkredit in Höhe von knapp 5 Millionen Euro durch die NordLB fällig gestellt. Nach Einschätzung von Financial Times Deutschland ist der Wert des Schiffes unter diesen offenen Verbindlichkeiten, sodass für die Anleger ein Totalverlust droht.
Die betroffenen Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie gegen die Anlageberater vorgehen. „Dies gilt dann, wenn die Anlageberater die Anleger nicht über die dem Schiffsfonds immanenten Risiken aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
Für weitere Informationen können sich interessierte Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/MS „List“ GmbH & Co. KG anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.10.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.