Auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 24.06.2011 stimmen die Anleger dem Sanierungskonzept zu. Bereits bevor das ehrgeizige Megaprojekt der Emissionshäuser HCI und MPC auch nur in die Phase des operativen Betriebs der Bohrinsel getreten ist, wurde der Fonds zum Sanierungsfall.
Anders als bei den durch die Finanz- und Weltwirtschaftskrise in Schieflage geratenen Schiffsfonds brauchten die Emissionshäuser im Falle DEEPSEA OIL EXPLORER gar keine externen Krisen mehr, um mit ihren unterkapitalisierten und riskanten Geschäftsmodellen das Anlegerkapital zu gefährden.
Anlass für die Schieflage des Fonds war die verspätete Auslieferung der Bohrinsel mit entsprechenden Einnahmeausfällen und Finanzierungsproblemen. Eine naheliegende Gefahr, die nicht ausreichend abgesichert war. Dabei dürfte es sich doch herumgesprochen haben, dass die schön gerechneten Kalkulationen der Fondsinitiatoren in der Vergangenheit den Belastungen durch verschlechterte Rahmenbedingungen häufig nicht standgehalten haben und insoweit erheblicher Nachholbedarf besteht.
1. Sanierungsrunde
Bereits im Juli 2010 stimmten die Anleger der Not gehorchend einem ersten Sanierungsvorschlag zu, demzufolge sich die Gesellschaft per Anleihe weiteres Kapital in Höhe von ca. $ 100.000.000,00 beschaffte, wodurch sich der Gesamtmittelrückfluss an die Anleger von 328% auf 306% ermäßigte. Grund war die verzögerte Auslieferung der Bohrinsel an die Eigentümerin.
2. Sanierungsrunde
Bald stellte sich heraus, dass auch die Prognosen, die der ersten Sanierung zugrunde gelegt wurden, nicht haltbar sind. Die Auslieferung der Bohrinsel verzögert sich erneut, was die Gesellschaft durch ausbleibende Chartereinnahmen und laufende Kosten weiter in die roten Zahlen trieb. Neben den Kosten der verzögerten Auslieferung (vor allem Zwischenfinanzierungskosten) mussten auch andere Kostenpositionen, deren Zusammenhang mit der Verzögerung nicht erkennbar sind, erheblich nach oben korrigiert werden.
Nach der nun abgesegneten zweiten Sanierung vermindert sich der Gesamtmittelrückfluss für das mehr als 14 Jahre dauernde Hochrisikoinvestment auf 211% - bevor die Betriebsphase mit den damit verbundenen Risiken auch nur begonnen hat. Der erste Schritt ist dann der Transport der Bohrinsel von Abu Dhabi in das Einsatzgebiet vor Brasilien - ein Weg der durch das Piratengebiet am Horn von Afrika führt.
3. Sanierungsrunde???
Schon aus jetziger Sicht bestehen erhebliche Zweifel, ob die bisherigen Sanierungsbemühungen ausreichen, denn noch hat die Mieterin Petrobras nicht entschieden, ob sie wegen der Verzögerung der Auslieferung von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Im Übrigen stehen der Petrobras Ansprüche auf Strafzahlungen in Millionenhöhe zu, welche durch die Ansprüche gegenüber dem in Verzug befindlichen Hersteller der Ölplattform nicht abgedeckt sind.
Betrachtet man den bisherigen "Erfolg" des Fonds, so ist jedenfalls große Skepsis angebracht, ob der schon zweifach reduzierte Gesamtmittelrückfluss in Höhe von 211% wirklich erreicht werden kann. Hier lauern noch die Unwägbarkeiten einer auf über 14 Jahre angelegten unternehmerischen Beteiligung, für die nach dem katastrophalen Beginn nicht die geringsten Reserven vorhanden sind. Letztlich ist es nicht auszuschließen, dass der Anleger einen vollständigen oder teilweisen Kapitalverlust erleidet.
Der Rat von Rechtsanwalt Dr. Alexander Schaal von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei von Buttlar Rechtsanwälte: Der Anleger sollte sich fragen, ob ihm seine Bank oder sein Anlageberater mit dem HCI DEEPSEA OIL EXPLORER - Fonds ein nach seinen Vorgaben und Anlagegrundsätzen geeignetes Produkt empfohlen hat und ob er über Funktionsweise und Risiken des Produkts ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die "Kick-Back Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofes hinzuweisen. Oftmals weisen Banken pflichtwidrig nicht auf die Vergütungen hin, die sie von den Fondsgesellschaften für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten. Dazu sind sie aber aufgrund der sich ergebenden Interessenkollision verpflichtet.
Betragen die Vertriebsaufwendungen aus dem Fondsvermögen 15% oder mehr, muss der Anleger unabhängig von der Kick-Back Rechtsprechung des BGH über diese "Aushöhlung" der Eigenkapitalbasis des Fonds informiert werden. Diese Pflicht trifft neben den Banken auch freie Anlagerberater.
Allein der Verstoß gegen die vorstehend genannten Aufklärungspflichten kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Es ist also eine Überlegung wert, ob man die "wankende Bohrinsel" für die nächsten 14 Jahre als Anleger begleiten will, oder ob man nicht die Möglichkeiten eines sofortigen Ausstiegs prüfen sollte (durch Rückgabe der Anteile gegen Erstattung des Kapitals im Verhältnis zum Berater oder zur Bank).
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Alexander Schaal
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.07.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.