Mittwoch, November 24, 2010

Morgan Stanley P2 Value: neue Klagen eingereicht – „Außergerichtliche Vergleiche möglich“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat für vier weitere Mandanten bei verschiedenen Landgerichten Klagen eingereicht. Dabei wird die anlageberatende Bank jeweils wegen Falschberatung in Anspruch genommen. In der Regel ist dem Anleger die zu erwartende Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren verheimlicht worden. Weiterhin ist meist auf warnende Artikel aus der Wirtschaftspresse nicht hingewiesen worden. Bei einer Nachberatung ist schließlich oft eine Halteempfehlung erteilt worden, auch wenn diese nicht vertretbar war. Hrp hatte in Zusammenhang mit dem Morgan Stanley P2 Value bereits im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen eine anlageberatende Bank beim Landgericht Berlin eingereicht. Über den Ausgang dieses Rechtstreits ist in der Wirtschaftspresse berichtet worden.

Der P2 Value gehört in Deutschland zu den größeren offenen Immobilienfonds mit einem Volumen von 1,4 Milliarden Euro. Am 26. Oktober 2010 hat die Fondsgeschäftsführung mitgeteilt, dass der Fonds innerhalb von drei Jahren abgewickelt wird. Aktuell werden die Fondsanteile nur noch auf dem Zweitmarkt zu einem Kurs von 18,30 Euro pro Anteil gehandelt. Der Nettoinventarwert der Fonds beträgt 27,50 Euro pro Anteil. Damit werden investierte Anleger aller Voraussicht nach einen Verlust von mehr als 50 Prozent ihres Anlagebetrags erleiden. Auch die offenen Immobiliefonds Degi Europa und KanAm US-Grundbesitz befinden sich bereits in Abwicklung. Bei neun offenen Immobilienfonds ist die Rücknahme von Anteilen weiterhin ausgesetzt.

„Wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds sind nach meiner Schätzung mehr als eine Million Anleger betroffen“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds wie Festgeld verkauft worden. Hahn weist weiterhin daraufhin, dass von den drastischen Verlusten beim P2 Value auch Anleger von mindestens dreizehn Dach-Immobilenfonds betroffen sind, die in diesen als Zielfonds investiert haben. Diese hätten zum Beispiel beim „Euro Netto Fonds UI P“ Verluste von 13,9 Prozent erlitten. „Grundsätzlich muss aber nicht jeder betroffene Anleger klagen“, so Hahn weiter. „Wir gehen davon aus, dass sich zahlreiche Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds zukünftig vergleichen werden. Wichtig ist aber, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht vorher verjähren. Deswegen sind verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Es gibt also gute Argumente, sich den BSZ e.V.Interessengemeinschaften „Morgan Stanley P2 Value“ oder „offene Immobilienfonds“ anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kein Entschädigungsanspruch für Scheingewinne

Bundesgerichtshof verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ("Phoenix")

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Kapitalanleger gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen hat, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte.

In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich im September 1999 mit einem Anlagebetrag von 38.461,54 DM zuzüglich eines 4%-igen Agios in Höhe von 1.538,46 DM an dem Phoenix Managed Account, einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung von insgesamt ca. 30.000 Anlegern verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand die Anlage der Kundengelder in Termingeschäften (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken war. Spätestens seit 1998 legte die Phoenix Kapitaldienst GmbH jedoch nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Geldern vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines "Schneeballsystems" für Zahlungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten verwendet. Auf diese Weise erhielt auch der Kläger in der Folgezeit Auszahlungen über insgesamt 19.304,88 ?. Dem Kläger wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, wobei der ihm zuletzt zugegangene Kontoauszug zum 28. Februar 2005 einen Kontostand von 7.571,76 € aufwies, obwohl tatsächlich keine Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen der Phoenix Kapitaldienst GmbH den weiteren Geschäftsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der Phoenix Kapitaldienst GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage des letzten Kontoauszuges und nach Abzug des gesetzlichen Selbstbehalts von 10% eine Entschädigungsleistung von 6.814,58 €.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10% für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der XI. Zivilsenat dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.

Urteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10

KG Berlin - Urteil vom 06. Januar 2010 - 26 U 240/08
LG Berlin - Urteil vom 01. Oktober 2008 - 4 O 297/08


*§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes lautet: Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 226/2010 vom 23.11.2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bildquelle: ©Peter Kirchhoff/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Montag, November 22, 2010

Apollo – Medienfonds: Aufforderung zur Rückzahlung bisher erhaltener Ausschüttungen.

Rückforderungen der einzelnen Apollo-Medienfonds von an die Anleger der Apollo-Medienfonds gezahlten Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" - BSZ - Vertrauensanwälte beraten betroffene Anleger.

In den letzten Tagen erhielten Anleger verschiedener Apollo - Medienfonds von den Beteiligungsgesellschaften eine Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen / "Vorabentnahmen" an die Beteiligungsgesellschaft zurückzubezahlen. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, BSZ Vertrauensanwalt von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind Anleger nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet.

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte der Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen / Vorabentnahmen in vielen Fällen schon daran scheitern, dann Anleger nicht unmittelbar in das Handelsregister eingetragen sind, sondern über einen Treuhandkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Diese fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit der Erwerbsempfehlung kann dem Rückforderungsbegehren im Hinblick auf geleistete Ausschüttungen / Vorabentnahmen nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte entgegen gehalten werden.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist überaus fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen der Anlegers nach §§ 171,172 HGB überhaupt bzw. in der geforderten Höhe vorliegen. Anleger sollten daher prüfen, ob Sie sich gegen die Forderungen nicht doch wirksam verteidigen können.

Die BSZ Vertrauensanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der verschiedenen Apollo - Medienfonds vertreten, beraten Anleger, ob diese im Einzelfall zur Rückzahlung der Ausschüttung verpflichtet werden können. Ansonsten werden derzeit natürlich auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von BSZ Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz die einzelnen Anleger auch über das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht.

Ferner vertreten BSZ Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte zahlreiche Anleger gegen Banken, welche Beteiligungen an Apollo Medienfonds zum Erwerb empfohlen haben. Hier kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, sofern Anleger nicht über die der Bank zugeflossene Provision aufgeklärt wurden.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, November 19, 2010

Immer mehr geprellte Kapitalanleger setzen sich zur Wehr!

Jahrelang hat man den geschädigten Anlegern von interessierter Seite aus ständig den unsäglichen Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen sollte eingebläut um sich so vor rechtlicher Verfolgung zu schützen. Nun hat sich das Blatt gewendet!

Jedes Jahr finden Anlagebetrüger mehr und mehr Opfer. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. Treffen kann es offensichtlich jeden – auch Finanzspezialisten. Prominente Beispiele gibt es genug; sie können in der Tagespresse nachgelesen werden. Für die Milliardenschäden bei den Banken, Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der internationalen Anlagebetrüger-Clique verantwortlich. Diese „kriminelle Oberschicht“, die immer an ersten Adressen residiert, kann ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind immer mehr geprellte Anleger mittlerweile doch bereit sich zu wehren. Laut BKA hat sich die Zahl von Anzeigen geprellter Kapitalanleger verdreifacht. Als mögliche Ursache für den Zuwachs nannte BKA-Präsident Jörg Ziercke die öffentliche Aufarbeitung der Wirtschafts- und Finanzkrise in den Medien sowie die Aufrufe von Verbraucherschutzorganisationen zu Strafanzeigen gegen Anlagevermittler. Diese hätten "offenbar beim Bürger zu einer verstärkten Sensibilität geführt und das Anzeigeverhalten der Geschädigten beeinflusst", erklärte Ziercke.

Jahrelang hat man den geschädigten Anlegern von interessierter Seite aus ständig den unsäglichen Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen sollte eingebläut um sich so vor rechtlicher Verfolgung zu schützen. Darüber hinaus wurden und werden die Anlegerschutzanwälte von jenen Kreisen gerne als gierige Raffzähne diffamiert, Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden.

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage vorerst weiteres Kapital einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Die von dem BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien nehmen viele dieser Kanzleien eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein.

Geschädigte Kapitalanleger können sich online einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Foto: Logo des BSZ® e.V.


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 Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Erfolgsversprechendes Vorgehen gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften;

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von Vergleichsabschlüssen ab, in welchen Anleger auf Schadensersatzansprüche gegen die Berater / Beratungsgesellschaften verzichten.

Die von dem Landgericht Hamburg kürzlich dargelegte Rechtsauffassung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ist sowohl für ein Vorgehen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die jeweiligen Berater bzw. die Beratungsgesellschaften als positiv zu bewerten.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Zwischenzeitlich konnten in einer Reihe von Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften erreicht werden, in zwei Fällen sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

„Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen" raten die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG " anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Montag, November 15, 2010

Klage gegen UniCredit AG wegen fehlerhafter Beratung bei ALCAS-Medienfonds eingereicht.

Zahlreiche Anleger von Medienfonds mit Schuldübernahmeverträgen haben bereits unliebsame Post vom Finanzamt erhalten. Darin fordert die Behörde Steuernachzahlungen von den Anlegern. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat jetzt für einen Mandanten aus Bayern, der bereits im Mai entsprechende Steuerbescheide erhalten hatte, Klage gegen die UniCredit AG beim Landgericht München eingereicht. Mit der Klage nimmt der Kläger die UniCredit AG wegen Falschberatung auf Schadensersatz, etwa Freistellung von den Steuernachforderungen, in Anspruch.

Der Anleger hatte sich im Jahre 1999 nach Beratung der damaligen HypoVereinsbank AG an dem von der ALCAS GmbH initiierten Medienfonds MFP Munich Film Partners GmbH & Co. MI 2 Productions KG mit 100.000 DM beteiligt. Bei diesem Fonds hat die zum Konzern der UniCredit AG gehörende Vereins- und Westbank AG die Schuld des Lizenznehmers, der Paramount Pictures International, gegenüber der Fondsgesellschaft übernommen. Die UniCredit AG ist über die ALCAS GmbH beziehungsweise KGAL zudem mittelbare Mit-Initiatorin. Auch bei diesem Fonds vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der Barwert der schuldübernommenen Zahlungen als Ertrag zu behandeln ist.

Nach Auffassung der BSZ e.V. Vertrauensanwältin und Fachanwältin Dr. Petra Brockmann aus der Kanzlei hrp hätte die Bank damals auf das steuerliche Risiko durch die Schuldübernahmeverträge hinweisen müssen: „Nach unserer Einschätzung sind auch die Emissionsprospekte unter anderem deshalb unzureichend, weil nicht auf das mit der Schuldübernahme einhergehende steuerliche Risiko hingewiesen wird.“ Da die steuerliche Problematik von der Fondsverwaltung 2007 kommuniziert wurde, empfiehlt Brockmann, „mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und wenn nötig verjährungshemmende Maßnahmen zum Jahresende einzuleiten.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/ ALCAS" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, November 13, 2010

Lehman-Zertifikate: Erfolgshonorarvereinbarung oder „Sammelklagen“ prüfen! Verjährung droht!

Zahlreiche Forderungen verjähren in der nächsten Zeit! Geschädigte können Erfolgshonorarmöglichkeit z.B. durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte oder Möglichkeit der „Sammelklage“ prüfen!

„Tausende von Ansprüchen geschädigter Lehman-Zertifikate-Anleger drohen in den nächsten Wochen und Monaten aufgrund der Spezialvorschrift des § 37a WpHG alter Form zu verjähren,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth.

Oftmals halten die hohen Kosten jedoch Geschädigte davon ab, ihre Rechte einzufordern. Für rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. führen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte daher kostenlos eine Deckungsschutzanfrage bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung durch.

Für nicht rechtsschutzversicherte Lehman-Geschädigte können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte seit kurzem prüfen, ob ein Tätigwerden auf Erfolgshonorarbasis möglich und sinnvoll ist. So ist es möglich, in Fällen, in denen der Anleger aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage wäre, eine Klage zu finanzieren, eine Erfolgshonorarvereinbarung zu prüfen, wenn die Angelegenheit genügend Aussicht auf Erfolg bietet.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im jeweiligen Einzelfall geprüft werden müssen, können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch auf Erfolgshonorarbasis für die Geschädigten tätig werden. Der Vorteil dabei: Anwaltshonorar für den eigenen Anwalt wird nur dann fällig, wenn der Fall erfolgreich abgeschlossen wird, also Gelder an die Geschädigten zurück fließen, ansonsten werden nur Gerichtskosten fällig und im Unterliegensfalle Kosten für den gegnerischen Anwalt. Die Chancen und Risiken des jeweiligen Verfahrens können die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte aufgrund zahlreicher betreuter Verfahren inzwischen gut einschätzen, erste Fälle konnten auf Erfolgshonorarbasis inzwischen erfolgreich abgeschlossen werden.

Auch können geschädigte Lehman-Anleger über die BSZ e.V.-Anwälte eine weitere kostengünstige Option prüfen lassen: Die Möglichkeit der sog. „Sammelklage.“

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 02.07.2010 bezüglich 5 Lehman-Ansprüchen von 5 Lehman-Opfern diese bundesweit erste Klage in Anspruchshäufung in Sachen Lehman-Zertifikate, auch als sog. „Sammelklage“ bezeichnet, ausdrücklich für zulässig erachtet und keinen Grund für eine Trennung des Verfahrens gesehen. Auch die Landgerichte Düsseldorf und Hamburg lassen derartige Sammelverfahren voraussichtlich zu. Durch solche sog. „Sammelklagen“ verringert sich insbesondere das Prozesskostenrisiko der Anleger um ca. 40 %-60%.

Betroffene Lehman-Zertifikate-Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der IG Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. anzuschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Die Vorteile einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger.

Kapitalanleger sind nicht nur den Risiken die in den meisten Anlageprodukten stecken ausgesetzt, sondern auch den zusätzlichen Risiken, Opfer einer Falschberatung zu werden oder aber die eigene Sorgfaltspflicht sträflich zu vernachlässigen.

Es soll Anbieter von Finanzprodukten geben denen offensichtlich mehr daran gelegen ist, das eigene Provisionseinkommen zu maximieren, als für ein Wachstum des Kundenvermögens Sorge zu tragen. Viele Anleger haben so ihre Ersparnisse verloren, nur weil sie einem Anlageberater zu viel Vertrauen entgegengebracht haben. Die traurige Realität ist aber auch, dass die meisten Menschen mehr Zeit in die Planung ihres Urlaubs investieren, als sie bereit sind mit der Prüfung geplanter Investitionen zu verbringen.

Selbst bei gesicherten und seriös scheinenden Anlagen sollte man immer davon ausgehen, dass es möglicherweise doch eine Fehlinvestition sein könnte. Der beste Schutz vor Anlageverlust ist ein informierter und skeptischer Verbraucher. Deshalb ist Sorgfalt erforderlich. Schützen Sie sich vor unseriösen Anlageberatern, denn die haben ihre Hausaufgaben gemacht. Sie verfügen über Techniken, und eine Überzeugungskraft, mit der sie ihre Kunden dazu bringen ohne große Prüfungen sofort Entscheidungen zu treffen. Auf oft gestellte Fragen haben diese Herren gut einstudierte Antworten. Denken Sie daran, es sind Profis die ihnen da gegenüber sitzen. Anleger sollten sich dafür hüten eine emotionale Entscheidung zu treffen.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. veröffentlicht seit über zehn Jahren auf seinen Webseiten http://www.fachanwalt-hotline.de/  , http://www.rechtsboerse.de/  Berichte und Meldungen von Anlegerschutzanwälten. Diese Berichterstattung aus einer Vielzahl von Quellen hilft dem Verbraucher seine Entscheidungen auf der Grundlage vieler verfügbarer Informationen zu prüfen. Auch für viele Kanzleien, Behörden und die Medien sind die BSZ Berichte für eigene Untersuchungen von Geschäftspraktiken wertvoll und hilfreich.

Die Berichterstattung des BSZ e.V. ist in hohem Maße auch von Informationen aus Verbraucherkreisen und Mitarbeitern oder Ex-Mitarbeitern von Unternehmen angewiesen. Diese Informationen stellen sich sehr oft als sehr hilfreich dar und sind mitunter Auslöser dafür, dass Ermittlungen aufgenommen werden. Der BSZ e.V. garantiert seinen Informanten absolute Vertraulichkeit. Die Identität eines Informanten wird niemals preisgegeben.
Der BSZ e.V. fordert durch strengere Regeln beim Verkauf von Finanzprodukten besseren Schutz für Privatanleger. Es besteht ein starkes Informations-Ungleichgewicht zwischen Finanzdienstleistern und Privatkunden. Dieses Gefälle kann nur durch mehr Transparenz und Information aufgewogen werden.
Beim Verkauf und Vertrieb von Finanzprodukten ist es damit allerdings oft nicht sehr gut bestellt. Oft werden hier allzu oft die Chancen der Finanzprodukte über- und die Risiken unterbetont.

Der Zweck der BSZ e.V. Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten. Durch ein operatives Netzwerk unabhängiger Anlegerschutzanwälte, werden die Rechte der Anleger innerhalb der BSZ® e.V. Interessen-Gemeinschaften wesentlich gestärkt und die bestmögliche rechtliche Vertretung gewährleistet.

Der BSZ e.V. trägt mit seinem Anlegerschutzprogramm zur Stabilität des Finanzmarktes bei. Er stärkt das Vertrauen in einen seriösen Finanzmarkt und schützt die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze.

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Kapitalmarkt und vertritt in der Öffentlichkeit, kompetent und rechtzeitig die Interessen seiner Mitglieder bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt unser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Der BSZ® e.V. mahnt zur Vorsicht bei bestimmten "Detektiven", "Wirtschaftsfahndern", Spezialfirmen zur "Wiederbeschaffung verloren geglaubter Gelder" .Hier wird oft viel Geld verlangt und die Gegenleistung ist meist nicht messbar und im Regelfall ohne Erfolg für die Anleger. Nicht selten werden Geschädigte mit Offerten von dubiosen Interessen- bzw. Schutzgemeinschaften konfrontiert. Teilweise treten hierbei die Initiatoren gerade der Anlagefirmen als "Retter in der Not" auf, bei denen der Geschädigte zuvor sein Geld verloren hatte. Auch ist zu warnen vor sog. Schutzgemeinschaften, die vollmundig ihre geplanten Aktionen zur Wiederbeschaffung der Gelder anpreisen. Hier ist oftmals die notwendige rechtliche Vertretung vergeblich zu suchen und der Erfolg angestrebter Aktionen muss teilweise angezweifelt werden. Bei seriös agierenden Interessengemeinschaften ist daher immer die kompetente Vertretung der Anlegerinteressen durch entsprechend spezialisierte Rechtsanwälte sichergestellt.

Zum Beispiel stellt sich für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? In dieser Situation sind weiterführende Informationen gefragt.

Der kompetente Anlegerschutzanwalt sollte Ihnen – bevor Sie Ihm eine Mandat erteilen- eine erste Einschätzung Ihres Falls vermitteln. Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:

•Kaufmännische und juristische Vorprüfung Ihres Falles
•Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
•Prüfung ob Ansprüche bestehen
•Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
•Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
•Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
•Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
•Einholung der Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
•Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.

Für geschädigte Kapitalanleger gibt es also gute Argumente, sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anzuschließen.

Foto: Logo BSZ e.V.

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Freitag, November 12, 2010

SAB Fonds "Neue Welt": Deutsche Postbank zum Schadenersatz an Anleger verurteilt

Wie die in der BSZ e.V. TOPliste Kapitalanlagerecht geführte Kanzlei Rechtsanwälte Limmer und Dr. Schlomka aus Chemnitz mitteilen wurde die Deutsche Postbank AG vor dem Landgericht Hagen verurteilt, dem Mandanten der vorgenannten Rechtsanwälte Schadenersatz zu leisten, d. h. ihn von der Darlehensverpflichtung freizustellen, den Fondsanteil zu übernehmen, dem Anleger die Zinsen und Tilgungen, abzüglich Steuervorteile und Ausschüttungen zu erstatten, die Lebensversicherung rück abzutreten und ihm von einer eventuellen Nachhaftung gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB freizustellen sowie zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Rechtsanwälte teilen weiter mit, dass nach ihrer Auffassung ihre Argumentation zu der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag und zum so genannten Verbundgeschäft das Gericht wohl überzeugt habe und zu diesem Urteil geführt haben dürfte.

Dieses Urteil stellt einen wichtigen Erfolg für Anleger des SAB Fonds "Neue Welt" dar, der bekanntermaßen in Schieflage geraten ist. Anleger, die ihren Anteil über die damalige BHW-Bank finanziert haben, sind nun mit Aussicht auf Erfolg in der Lage, schadlos aus dieser Kapitalanlage herauszukommen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SAB Fonds "Neue Welt": anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt Walter Limmer

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Donnerstag, November 11, 2010

Dach- und offene Immobilienfonds – Schadensersatz gegen Depotbanken wegen gesellschaftsrechtlicher Verflechtung – Interessenkollision?

Offene Immobilienfonds durchleben derzeit eine schwere Krise, wie auch das große Medienecho zeigt. Das Schlaglicht ist besonders auf die Fonds gerichtet, welche sich nach neuesten Informationen in der Auflösung befinden.

Private sowie institutionelle Anleger haben exorbitante Verluste erlitten. Die Hauptfrage ist dabei, wie die Verluste kompensiert werden können. Grundsätzlich ist es schwierig, die Kapitalanlagegesellschaften in die Haftung wegen Misswirtschaft und Fehlberatungen zu nehmen. Exemplarisch ist hier die verkürzte dreijährige Verjährungsfrist zu nennen. „Allerdings zeigt es sich nun, dass Möglichkeiten bestehen, Depotbanken für die erlittenen Verluste haftbar zu machen“, erklärt Lutz Tiedemann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG.

Schadensersatzansprüche gegen Depotbanken können daraus resultieren, dass diese ihre Kontrollaufgaben nicht in der vom Gesetzgeber geforderten Neutralität bewerkstelligt haben. Denn sie sollen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Kapitalanlagegesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger ausüben, so will es das Investmentgesetz. „Allerdings haben viele Depotbanken mit ihrer Neutralität so ihre Probleme, wenn man bedenkt, dass Depotbanken oftmals Mutterkonzerne von Immobilienfonds sind und mithin eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung vorliegt“, so Tiedemann.

Diesbezüglich ist zu erwarten, dass Depotbanken ihre Schutzpflichten gegenüber Anlegern nicht mit ganzem Herzen wahrnehmen. Denn es erscheint unwahrscheinlich, dass der Mutterkonzern zulasten seines Tochterunternehmens Anleger schützt. Hierzu genügt ein Blick auf den Dachimmobilienfonds Investmentfonds Premium Management Immobilienanlagen (WKN: A0ND6C). Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer empfahlen viele Berater der Commerzbank im Jahr 2008 einen Tausch aus dem zum Konzernverbund gehörenden Hausinvest Europa in den damals ebenfalls bei der Cominvest domizilierten Immobiliendachfonds. Später, im September 2010, wurde der Dachfonds als unattraktiv eingestuft und geschlossen. Die Berater sollten mit einem anteiligen Ausgabeaufschlag wieder in andere Fonds umschichten, nicht selten in den Hausinvest Europa. „Ein Schelm, wer Böses dabei und schon gar an Gebührenreiterei denkt“, kommentiert Tiedemann.

Im Zuge der Übernahme der Dresdner Bank ging die Cominvest in der Folgezeit an den Allianzkonzern über, der Exklusiv-Vertrieb des Dachfonds oblag indes weiterhin der Commerzbank. Die Kontrolle über diese Vorgehensweise oblag der Commerzbank in Funktion als Depotbank. Aber auch bezüglich der Aussetzung der Rücknahme der Anteile und deren Kontrolle durch die Commerzbank als Depotbank tauchen Fragen auf. Wieso versendet die Commerzbank seit Oktober 2010 an geschädigte Anleger Kaufangebote für diese Wertpapiere? Wieso schreibt die Commerzbank nicht, dass sie als Depotbank u.a. die Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung innehat?

Und nun ist bekannt geworden, dass die Commerzbank geschädigten Anlegern seit Oktober 2010 anbietet, ihre Anteile für einen gewissen Prozentsatz anzukaufen. Die Angebote werden dabei unter anderem als Härtefälle bezeichnet. „Wohl auch, damit die Commerzbank sich einen altruistischen Anstrich gibt. Es mutete schon etwas merkwürdig an, wenn die Commerzbank als Depotbank Anlegern anbietet, die Anteile selbst anzukaufen. Das macht deutlich, dass Gefahren von Interessenkonflikten bestehen“, sagt Tiedemann. Interessenkonflikte – respektive deren Gefahren – von Depotbanken sind an sich nicht neu. Wohl auch deshalb hat die Bafin in ihrem Rundschreiben von 6/2010 die Aufgaben und Pflichten der Depotbanken nach dem InvG deutlich hervorgehoben.

Die Allgemeinheit ist sensibilisiert. Schadensersatzklagen, welche nicht der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, werden wohl die Folge sein. „Das bedeutet aber auch, dass viele private und auch institutionelle Anleger ihre Verluste aus den Investitionen in diese Sparte wettmachen können“, so Tiedemann. „Aus diesen Gründen können wir Anlegern, welche speziell bei Premium Management Immobilien Anlagen ein weichgespültes Angebot von der Commerzbank erhalten haben, nur raten, genau zu überlegen, ob dieses angenommen werden sollte.“ Denn es besteht die juristische Möglichkeit, die Depotbank direkt wegen Verletzung von Schutzpflichten aus dem Investmentdreieck zu verklagen. Dieser Weg hat auch den Vorteil, dass die engen Verjährungsfristen des § 127 V InvG keine Anwendung finden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Kickbacks bei Vermögensverwaltung und Anlageberatung

Bank muss verdeckte Provisionseinnahmen rückwirkend offen legen

Verdeckte Provisionszahlungen – im Bankenjargon auch „Kickbacks“ genannt – für die Vermittlung von Investmentfonds, Anlagezertifikaten und anderen Anlageprodukten sind in der Finanzbranche gang und gäbe. Nun entschied das Landgericht Karlsruhe: Eine Bank muss ihrem Kunden auch rückwirkend Auskunft darüber geben, bei welchen Anlagegeschäften sie solche Zahlungen erhalten hat. Das stärkt die Position von Anlegern bei Schadenersatzprozessen ganz erheblich.

Wenn sich ein Geldanleger falsch beraten fühlt und nach erlittenen Verlusten die Bank auf Schadenersatz verklagen will, stehen die Richter immer auch vor der Frage, ob die Bank im Interesse des Kunden agiert hat oder auf dessen Rücken möglichst hohe Einnahmen für sich selbst generieren wollte. Ein wichtiges Kriterium dabei sind verdeckte Provisionen oder so genannte Kickbacks, die von Investmentgesellschaften und Brokern an Banken gezahlt werden, damit das Institut deren Produkte an den Mann bringt.

Bislang weigerten sich Banken und Sparkassen regelmäßig, über diesen Sachverhalt Auskunft zu geben. Die Folge: Für geschädigte Anleger war es kaum möglich, über den Tatbestand der verdeckten Provision der Bank nachzuweisen, dass sie in erster Linie an der Maximierung der eigenen Einnahmen und weniger am Anlageerfolg des Kunden interessiert war.

„Mit dem aktuellen Urteil des Karlsruher Landgerichts haben Anleger nun die Möglichkeit, die Bank zur Offenlegung der aktuellen und in der Vergangenheit kassierten Provisionen zu zwingen“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg, der im Auftrag eines betroffenen Anlegers das Urteil erstritten hat (Aktenzeichen 5 O 229/10). Geklagt hatte ein Sparkassenkunde, der das Institut mit der Vermögensverwaltung beauftragt hatte und nach hohen fünfstelligen Verlusten anhand der Kickbacks prüfen wollte, ob die Sparkasse womöglich eigene Ziele verfolgt hatte und damit ihr Vermögensverwaltungsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hatte.

Das Institut weigerte sich zunächst, die Zahlen herauszugeben. Der Anleger habe daran kein berechtigtes Interesse, und überdies habe die Sparkasse im Vermögensverwaltungsvertrag pauschal darauf hingewiesen, dass sie Rückvergütungen von Dritten erhalte. Außerdem seien die Ansprüche verjährt, argumentierte das Geldhaus.

Doch die Richter sahen die Sachlage anders. Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrags habe der Anleger das Recht, detaillierte Auskunft auch über Provisionszahlungen in der Vergangenheit zu verlangen. „Hiervon hängt ab, ob der Kläger annehmen kann, dass die Beklagte bei den einzelnen Anlageentscheidungen ausschließlich sein Interesse verfolgte oder auch eigene Interessen“, betonen die Richter in der Urteilsbegründung. Auch sei keine Verjährung erkennbar, da die Verjährungsfrist nicht mit dem Abschluss der Anlagegeschäfte zu laufen beginne, sondern erst wenn der Anleger die Auskünfte von der Bank einfordere.

Für Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel ist dies ein wichtiger Schritt zu einem verbesserten Anlegerschutz. „In der Vergangenheit scheiterten viele Schadenersatzklagen daran, dass der Anleger der Bank nicht nachweisen konnte, wie hoch ihre eigenen Einnahmen aus den für ihn nachteiligen Geschäften waren“, erläutert der Anlegeranwalt und zieht aus dem Urteil ein positives Fazit für Verbraucher: „Wenn die Bank auf Verlangen des Anlegers auch die in der Vergangenheit kassierten Provisionen offenlegen muss, können Richter im Streitfall anhand konkreter Zahlen nachvollziehen, ob die Objektivität der Anlageberatung unter dem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Bank gelitten hat.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Mittwoch, November 10, 2010

Phoenix Kapitaldienst GmbH: Kein wirksamer Beitritt der Anleger

In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena gelungen gerichtlich feststellen zu lassen, dass der geschädigte Anleger dem Phoenix Managed Account der Phoenix Kapitaldienst GmbH zu keinem Zeitpunkt wirksam beigetreten war.

Aus diesem Grund muss der Insolvenzverwalter nun erheblich höhere Forderungen des Anlegers im Insolvenzverfahren akzeptieren und kann auch die tatsächlich erwirtschafteten Verluste der Phoenix Kapitaldienst GmbH nicht dem Kläger anteilig entgegenhalten. Das Urteil vom 15.10.2010 ist noch nicht rechtskräftig.

Der Insolvenzverwalter der Phoenix hatte für jeden Anleger eine Neuberechnung seiner Beteiligung an dem Poolvermögen vorgenommen. Im Rahmen dieser Neuberechnung hat er die tatsächlich erwirtschafteten Verluste von etwa 54 Mio. Euro auf die einzelnen Anleger aufgeteilt und zusätzlich noch 0,5 % vom monatlich verwalteten Vermögen als der Phoenix Kapitaldienst GmbH zustehende Gebühren zu Lasten der Anleger von dem Guthaben abgezogen. Im Ergebnis bedeutete dies eine enorme Schmälerung der Forderungen der Anleger gegenüber der Phoenix Kapitaldienst GmbH. Gegen dieses Gebaren des Insolvenzverwalters klagte der Anleger und gewann vollständig vor dem Landgericht in Frankfurt/Main.

„Nach Überzeugung des Landgerichtes Frankfurt/Main war der geschlossene Beteiligungsvertrag zwischen der Phoenix und dem Anleger aufgrund der Betrügereien der Phoenix Kapitaldienst GmbH als sittenwidrig einzustufen und damit unwirksam. Damit war der Anleger zu keinem Zeitpunkt dem Poolvermögen wirksam beigetreten.“ erklärt Rechtsanwalt Dr. André Morgenstern, der das Urteil erstritten hat.

In Anbetracht der momentan erwarteten Quote von ca. 1/3 der festgestellten Forderungen bedeutet dieses Urteil bares Geld für die betroffenen Anleger. In dem Insolvenzverfahren dürfte sich die momentan zur Entschädigung der Anleger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse auf etwa 235 Mio. Euro belaufen.

Ferner weist Rechtsanwalt Dr. Morgenstern aber auch daraufhin, dass dieses Urteil zwar etlichen Anlegern erheblich weiterhelfen kann, sofern diese sich entscheiden sollten ihre Rechte auch durchzusetzen. Indes kann nicht pauschal auf eine Nichtigkeit aller Beteiligungsverträge abgestellt werden. Hier gilt es sehr genau zu differenzieren und die jeweilige Anlage von versierten Anwälten prüfen zu lassen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei MHG Rechtsanwälte betreuen bereits mehrere Anleger und werden nun weitere Klagen gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung höherer Insolvenzforderungen erheben. Geschädigte Phoenix - Anleger denen im Rahmen der Neuberechnung ihrer Beteiligung vom Insolvenzverwalter der Phoenix Verluste zugewiesen und Gebühren abgezogen wurden, können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Kapitaldienst GmbH" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation)


Mitgeteilt durch:
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OLG Frankfurt/M bestätigt Verurteilung der Nassauischen Sparkasse wegen Naspa CreativInvest 6

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Er hatte ein Zertifikat Naspa CreativInvest 6 (Merrill Lynch S.A. Naspa CRE.Z.08.03.11 BSKT) nach Beratung durch die Sparkasse erworben, wobei ihm ein entsprechender Flyer übergeben worden war.

Die Angaben im Flyer sind jedoch, so das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2010, schlicht falsch. Die Nassauische Sparkasse hatte in ihrem Flyer eine Verzinsung von 8 % p.a., auch rückwirkend, als das Besondere dieses Wertpapiers zugesichert:

„Liegt der ML Europe 1 Index im Folgejahr über dem DAX-Index, wird der Kupon von jeweils 8 % auch rückwirkend für die vergangenen Jahre gezahlt oder gegebenenfalls die höhere Out-Performance im aktuellen Jahr.“

Dazu Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht:

Diese rückwirkende Verzinsung entsprach jedoch nicht den zugrundeliegenden „maßgeblichen, endgültigen Bedingungen“ der Emittentin des Zertifikates noch der offiziellen Kurzbeschreibung der „final terms & conditions“, wie sich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (23 U 331/09) ergibt. Die Beratung der Nassauischen Sparkasse mit der rückwirkenden Verzinsung war somit fehlerhaft. Da die Angabe im Flyer falsch war, ging das OLG Frankfurt am Main von einem Prospekt- und Beratungsfehler aus, der zum vollen Schadensersatz des Klägers im Hinblick auf das von ihm investierte Kapital führte. Das Oberlandesgericht hat daher die Berufung der Nassauischen Sparkasse gegen das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Wiesbaden in vollem Umfang zurückgewiesen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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MACRON Medienfonds: Erstes Urteil gegen die beratende Bank

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar hat für einen Mandanten ein erstes obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Heilbronn erstritten (Urteil vom 28.10.2010, AZ: 6 O 321/10 Bm).

Die Anlage beratende Bank wurde verurteilt, den Beitritt zu dem Medienfonds MACRON vollständig rück abzuwickeln und den Anleger von den Nachteilen freizustellen, die er aufgrund der Änderung der steuerlichen Veranlagung erlitten hat.

Unzureichende Prospektangaben

Mit dem Urteil des Landgerichts Heilbronn konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar einen ersten richtungsweisenden Erfolg für die betroffenen Anleger des Medienfonds MACRON erzielen. Besonders erfreulich ist, dass das Gericht der Argumentation der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar gefolgt ist und die Angaben im Verkaufsprospekt als unzureichend betrachtet hat. Der Anleger wird durch den Verkaufsprospekt nicht über die der Bank versprochenen Provisionen (Kick-Backs) in Kenntnis gesetzt. „Da Anleger im Beratungsgespräch regelmäßig nicht ausdrücklich über die Vergütung der Bank aufgeklärt werden“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „werden die Ansprüche der Anleger ganz überwiegend Erfolg haben“. Daneben muss sich die beratende Bank den Vorwurf gefallen lassen, das Anlagekonzept im Hinblick auf die dem Anleger versprochene Verlustzuweisung nicht auf dessen Plausibilität überprüft zu haben. Der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar liegen Unterlagen vor, die belegen, dass die Banken von Anfang an das Risiko hätten erkennen können, dass das in Aussicht gestellte steuerliche Ergebnis nicht eintritt.

Anlegern drohen hohe Verluste

Aufgrund der Insolvenz des Bankhauses Lehman müssen die Investoren des Medienfonds MACRON damit rechnen, dass sie ihre Bareinlage vollständig verlieren. Dieses Ergebnis hat sich nun manifestiert, als das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.06.2010 die Klage der Fondsgesellschaft gegen den Einlagensicherungsfonds abgewiesen hat. Neben den steuerlichen Nachteilen droht den Anlegern somit auch der Totalverlust ihrer Einlage.

Verjährung zum 31.12.2010

Den Anlegern empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar sich möglichst zeitnah an eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu wenden, um die Erfolgsaussichten der Ansprüche im konkreten Einzelfall überprüfen zu lassen. Da die Anleger bereits 2007 von der Fondsgesellschaft darüber informiert wurden, dass es zu einer Änderung der steuerlichen Veranlagung kommen wird, besteht zumindest das nicht unerhebliche Risiko, dass die Ansprüche zum 31.12.2010 verjähren.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/Macron" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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Deikon GmbH: Insolvenzgefahr abgewendet! Gläubigerversammlungen vom 27.10. bis 02.11.2010.

Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH fanden vom 27.10. bis 02.11.2010 im in Düsseldorf statt. Anleger durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten.

Vom 27.10.2010 bis zum 02.11.2010 fanden im Burgwächter-Castello in Düsseldorf die weiteren Gläubigerversammlungen der Deikon GmbH statt, diese waren erforderlich, weil in den ersten Gläubigerversammlungen vom 13. - 15.09.2010 keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden konnten.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben sich für die Mitglieder der Interessengemeinschaft Deikon des BSZ e.V. auch in diesen Gläubigerversammlungen aktiv eingebracht, um die akute Insolvenzgefahr abzuwenden, die akute Insolvenzgefahr konnte durch die gemeinsamen Bemühungen diverser Anlegervertreter zunächst abgewandt werden durch die Zinsreduzierung von 6 auf 1 %, dabei war allerdings wichtig, dass die Zinsreduzierung nur gegen einen sog. Besserungsschein erfolgen sollte, d.h., die Anleger auf jeden Fall davon profitieren können sollen, sofern es der Deikon GmbH in Zukunft wieder besser gehen sollte.

Auch wurde ein Gläubigerausschuss für alle drei Anleihen eingerichtet, um die Rechte der Anleger wirksam vertreten zu können und um auch ggf. Maßnahmen der Geschäftsführung überprüfen zu können.

Allerdings stehen wichtige Schritte noch bevor, so soll es Anfang 2011 noch weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen der Nennwert der 3 Anleihen um 60 % reduziert werden soll. "Wir werden sehr genau prüfen, ob die Nennwertreduzierung in dem Umfang wirklich erforderlich ist, da dies für die Anleger mit sehr hohen Verlusten verbunden sein wird," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte weiterhin Schadensersatzansprüche gegen sämtliche in Betracht kommenden Verantwortlichen, hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Mittelverwendungskontrolleur sowie der Treuhänder ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Deikon" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Dienstag, November 09, 2010

SKR-Rente: Statt sicherer Rente finanzielles Fiasko -

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte informieren über Ausstiegschancen

Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) bestehen gute Erfolgsaussichten für einen rechtlichen Ausstieg aus einem fremdfinanzierten Rentenvertrag. „Dabei ist bei qualifizierter fachanwaltlicher Vertretung eine Einigung mit den finanzierenden Banken mit einem gewissen Kapitalverzicht bei Ablösung des Restsaldos des Darlehens möglich“, meint der Hamburger Anwalt Peter Hahn.

Seit Ende der 80iger Jahre haben zahlreiche Anleger darlehensfinanzierte Rentenverträge abgeschlossen. Marktführerin unter den Anbietern war die Schnee-Gruppe mit ihrer Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR-Rente). Allein in Versicherungspolicen der Clerical Medical sind als Einmalzahlung mehr als 1,4 Milliarden Euro geflossen.

Derartige Anlagemodelle wurden von anderen Initiatoren unter Bezeichnungen wie Europlan, Individual-Rente, Lex-Konzept Rente, Profit-Plan, SparRenta Kombi-Rente oder System-Rente angeboten. Bei der fremdfinanzierten Rente wird in der Regel eine Einmalzahlung in eine Tilgungs- und eine Rentenversicherung über ein Darlehen bei einem Kreditinstitut fremdfinanziert. Mit der Tilgungsversicherung sollte bei Endfälligkeit das Bankdarlehen zurückgezahlt werden. Die Erträge aus der Rentenversicherung sollten zunächst zur Bedienung der Zinsen des Darlehens dienen und nach Rückzahlung desselben eine (lebenslange) Rente ermöglichen. Wegen angeblich günstigerer Zinssätze wurden die Darlehen häufig in einer Fremdwährung, etwa in Schweizer Franken, aufgenommen. Das nur schwer durchschaubare Anlageprodukt ist von Vermittlern oft als sichere, ergänzende Altersversorgung angeboten worden. Das Anlageprodukt richtete sich in erster Linie an Besserverdiener, die mit angeblich attraktiven Steuervorteilen geködert worden sind. Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 können die anfallenden Kredit- und Kreditnebenkosten der Tilgungsversicherung steuerlich als Werbungskosten nicht mehr abgesetzt werden.

Zahlreiche Anleger einer fremdfinanzierten Rente beklagen jetzt eine deutliche Deckungslücke zwischen dem Darlehen und dem aktuellen Rückkaufswert der Lebensversicherungen. Insbesondere hinsichtlich der Wertentwicklung von Lebensversicherungen der Clerical Medical (CMI) hat sich eine deutliche Abweichung von den Prognosewerten herausgestellt. Bei den britischen Lebensversicherungen ist die Anlagequote in Aktien relativ hoch. Die guten Ergebnisse aus der Vergangenheit waren nicht auf der Basis von Einmalzahlungen erzielt worden. Es war daher nach Meinung von hrp irreführend, mit guten Renditen aus der Vergangenheit zu werben. Es fehlte der Hinweis, dass sich die Renditen der Policen aus Großbritannien nicht einfach auf den Euro-Raum übertragen lassen. Spätestens ab 2001 war ersichtlich, dass derartige Renditen nicht mehr erwirtschaftet werden konnten.

In Hinblick auf die aufgenommenen Darlehen sind viele Anleger in eine Existenz gefährdende Situation geraten. Trotzdem ist die Mehrheit der betroffenen Anleger bisher nicht aktiv geworden und ist offensichtlich auch nicht über rechtliche Ausstiegsmöglichkeiten informiert. „Zusätzlich halten wir ein gerichtliches Vorgehen gegen Clerical Medical“, so Hahn, „beim Vorhandensein einer eintrittspflichtigen Rechtschutzversicherung für geboten und erfolgsversprechend. Im Hinblick auf die allgemeine Verjährungsproblematik ist allerdings“, so Hahn weiter, „die Einleitung erster anwaltlicher Schritte noch in diesem Jahr ratsam.“

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Große Verunsicherung bei Gesellschaftern des Medico Fonds Nr. 37 wegen Aufforderung zur Kapitalerhöhung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) rät allen Gesellschaftern des Medico Fonds Nr. 37 Dresden, Waldschlösschen KG dringend, den Beitritt zur Kapitalerhöhung und mögliche Zahlungsverpflichtungen vorher durch einen Fachanwalt prüfen zu lassen.

„Unabhängig von einer möglichen Zahlungspflicht der Gesellschafter können Anleger gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank bzw. der Gebau AG als Gründungskommanditistin und Prospektherausgeberin geltend machen“ sagt der Hamburger Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn. „Grundsätzlich hätten Anleger über die vermutlich von Anfang an vorgesehenen Verluste und das damit verbundene Absinken des Kapitalkontos durch die Auszahlung von Ausschüttungen informiert werden müssen. Nach unserer Auffassung ist der Emissionsprospekt in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Darüber hinaus sollte das Vorliegen weiterer Beratungsfehler geprüft werden“ so Hahn weiter. Für einige Mandanten von hrp ist bereits ein Klageverfahren gegen die Gebau AG beim Landgericht Düsseldorf anhängig.

Die Gesellschafter des Medico Fonds Nr. 37 sind in diesem Jahr bereits mehrfach von der Gebau Fonds GmbH angeschrieben worden. Sie wurden aufgefordert, sich an einer mit der finanzierenden Bank, der Westdeutschen Immobilienbank, ausgehandelten Kapitalerhöhung zur Entschuldung der Fondsgesellschaft zu beteiligen. Die Gesellschafter sollten einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zustimmen, die neben der Kapitalerhöhung u.a. auch einen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit bis 2020 beinhaltet. Am 28.07.2010 teilte die Gebau Fonds GmbH mit, dass die Kapitalerhöhung beschlossen worden sei; der entsprechende Beschluss legt den von hrp vertretenen Anleger bislang jedoch nicht vor.

Bisher haben sich angeblich circa 50 Prozent der Kommanditisten an der Kapitalerhöhung beteiligt. Zuletzt meldete sich ein Düsseldorfer Rechtsanwalt bei den verunsicherten Anlegern und teilte mit, aufgrund der bisher ungenügenden Teilnahme an der Kapitalerhöhung habe die Westdeutsche Immobilienbank Anfang Oktober 2010 die Zwangsverwaltung beim Amtsgericht Dresden beantragt. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt gab an, die Westdeutsche Immobilienbank habe ihm einen Teil ihrer Forderungen gegen die Fondsgesellschaft abgetreten. Der Rechtsanwalt forderte die weiteren Gesellschafter unter Fristsetzung bis zum 08.11.2010 auf, sich an der Kapitalerhöhung zu beteiligen. Es gebe für die Anleger zwei Alternativen – entweder, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen, oder aber die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen.

Hintergrund dieser Ankündigung ist die Mitteilung der Fondsgesellschaft, dass die Kapitalkonten durch gewinnunabhängige Entnahmen gemindert seien. Sollte dies zutreffen, würde gemäß § 172 Abs. 4 HGB die unmittelbare Haftung der Anleger gegenüber Dritten wieder aufleben. Mit der Kapitalerhöhung soll nach Angabe des Düsseldorfer Rechtsanwalts eine komplette Haftentlassung der Gesellschafter einhergehen. Auch die Gesellschafter der Medico Fonds Nr. 30, 31, 32 und 33 sind bereits von der Gebau Fonds GmbH aufgefordert worden, an einer Kapitalerhöhung teilzunehmen. Auch hier droht eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter durch einen Gläubiger der jeweiligen Fondsgesellschaft.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Medico Immobilien Fonds" anschließen.

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Freitag, November 05, 2010

Weitere Erfolge für Gesellschafter der Multi Advisor Fund I GbR.

Gerichte urteilen zu Gunsten der Anleger:

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich meldet, haben auch in der jüngeren Vergangenheit Gerichte zu Gunsten von Anlegern der Multi Advisor Fund I GbR geurteilt.

So hat beispielsweise das Amtsgericht Perleberg mit Urteil vom 30.09.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Gesellschafterin auf Zahlung eines vermeintlichen Rückstandes abgewiesen. „Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es doch, dass sich Anleger der Multi Advisor Fund I GbR unter bestimmten Voraussetzungen erfolgreich gegen die Geltendmachung von vermeintlichen Rückständen verteidigen können", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut hat.

Auch das Landgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 15.10.2010 eine Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin in zweiter Instanz abgewiesen. Nachdem das Amtsgericht Chemnitz in erster Instanz zunächst die Anlegerin zur Zahlung verurteilt hat, gelang es der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in der zweiten Instanz darzulegen, dass die Anlegerin den Vertrag wirksam widerrufen hat. Das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz wurde aufgehoben, die Klage der Multi Advisor Fund I GbR gegen die Anlegerin wurde abgewiesen.

„Da die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, gehen wir davon aus, dass dieses Urteil Bestand haben wird", sagt Rechtsanwalt Steffen Liebl.

Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, dass es sich für Anleger der Multi Advisor Fund I GbR lohnt, ihren Sachverhalt einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vorzustellen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl


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Donnerstag, November 04, 2010

Aktuelle Entwicklungen im Fall „ALAG-Auto Mobil GmbH & Co. KG“; weitere Erfolge.

Das Landgericht Hamburg (ZK 30) teilt die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass die Emissionsprospekte der ALAG Auto -Mobil GmbH & Co. KG fehlerhaft sind.

Die CLLB Rechtsanwälte haben bereits rund 100 Klagen sowohl gegen die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG selbst als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften eingereicht, aufgrund deren Empfehlung die Beteiligungen abgeschlossen wurden.

Die aktuellen Entwicklungen

Das Landgericht Hamburg teilt nunmehr die Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass der Emissionsprospekt der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fehlerhaft ist. Auch geht das Landgericht - anders als bisher - nicht mehr davon aus, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind. Rechtsfolge ist, dass die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung haben. Die Rückabwicklung hätte zur Folge, dass die geschädigten Anleger der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG ihre bisher erbrachten Einlagen zurück erhalten und auch keine weiteren Zahlungen gegenüber der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG leisten müssen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bedeutsam, da bereits eine Reihe von Anlegern einen Mahnbescheid durch das Amtsgerichts Hamburg erhalten haben, in welchem diese zur Rückzahlung der den Anlegern zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an die ALAG aufgefordert werden.

Erfolgsversprechendes Vorgehen sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften

Die von dem Landgericht Hamburg nunmehr dargelegte Rechtsauffassung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes ist sowohl für ein Vorgehen gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die jeweiligen Berater bzw. die Beratungsgesellschaften als positiv zu bewerten. Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Zwischenzeitlich konnten in weiteren Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften erreicht werden, in zwei Fällen sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ALAG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.10.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

IBG Innovative Beteiligungs GmbH

Die Anfang 2004 gegründete IBG Innovative Beteiligungs GmbH bot in den Jahren 2004 und 2005 Privatanlegern stille Beteiligungen in Höhe von insgesamt knapp 50 Millionen Euro an, mittels denen ein Hotel gekauft und zwei Ferienhausparks errichtet werden sollten.

Geworben wurden Anlegern damit, nach einer Haltezeit von 20 Jahren eine regelmäßige Rendite zur Altersvorsorge zu erhalten. Deren genaue Höhe ist dem Emissionsprospekt allerdings nicht zu entnehmen.

Wie nun bekannt wurde, ist fraglich, inwiefern die IBG Innovative Beteiligungs GmbH mit Sitz bei München tatsächlich wirtschaftlichen Erfolg haben kann. „Nach den uns vorliegenden Informationen scheint es der Gesellschaft wohl nicht gelungen zu sein, die nötigen Gelder einzuwerben. Ferner deuten Zahlen aus dem Jahresabschlussbericht 2008 der IBG nach unserer Einschätzung darauf hin, dass Investitionen nicht wie prospektiert vorgenommen wurden.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Interessant ist auch, dass der Name der IBG auf sogenannten Warnlisten von Anlegerschützern auftaucht.“

Rechtsanwalt Luber rät daher grundsätzlich zur Vorsicht. „Dies alles muss zwar nicht bedeuten, dass Anleger, die solche stille Beteiligungen gezeichnet haben, automatisch mit einem Totalverlust rechnen müssen. Allerdings sollten sie schon kritisch hinterfragen, ob ihr Geld wirklich sicher angelegt ist.“

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IBG Innovative Beteiligungs GmbH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.11.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.