Im Zuge der Finanzkrise wurde häufig und wohl auch meist nicht zu Unrecht über die Banken und deren Beratungspraxis geklagt. Vermehrt suchen aber in letzter Zeit Anleger um Hilfe, die ein Anlageprodukt auf Empfehlung eines Steuerberaters erworben haben.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.
Anscheinend nutzen einige Steuerberater die Kenntnisse von dem Verdienst und den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandanten, um sich ein Zubrot zu verdienen.
Zu beachten ist zunächst, dass Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerrechtlichen Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen haben. Ferner sind sie auch gehalten, über alle auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Kommen Steuerberater diesen Verpflichtungen nicht nach, so machen sie sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.
Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise dann, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung der erstrebten Vorteile der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch angenommen, wenn eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen wird.
Gleiches gilt auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung.
Neben einer eventuellen Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatungsmandats kann bei Empfehlung einer Kapitalanlage darüber hinaus auch ein – regelmäßig stillschweigend abgeschlossener – Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande kommen.
Auch diese Verträge verpflichten den Steuerberater seinen Mandanten über die Risiken einer empfohlenen Anlage, beispielsweise eines Fondsanteils detailliert, zutreffend und vollständig aufzuklären. „Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich der Steuerberater grundsätzlich schadenersatzpflichtig“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Zu beachten ist ferner, dass auch die Provisionsrechtsprechung auf die Steuerberater Anwendung findet. Lässt sich der Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage auch von Dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten ohne hierauf hinzuweisen, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86.
Da der Bundesgerichtshof überdies davon ausgeht, dass ein Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage zu vertreten (vgl. BGH NJW – RR 95, 621) hat, sollten jene Anleger, denen der Steuerberater eine Kapitalanlage empfohlen hat, die sich nicht wie mitgeteilt entwickelt, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.
Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Steuerberaterhaftung" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.