Mittwoch, Juni 23, 2010

Die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen

Im Zuge der Finanzkrise wurde häufig und wohl auch meist nicht zu Unrecht über die Banken und deren Beratungspraxis geklagt. Vermehrt suchen aber in letzter Zeit Anleger um Hilfe, die ein Anlageprodukt auf Empfehlung eines Steuerberaters erworben haben.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte informieren über die Haftung von Steuerberatern im Zusammenhang mit Kapitalanlagen.

Anscheinend nutzen einige Steuerberater die Kenntnisse von dem Verdienst und den finanziellen Verhältnissen ihrer Mandanten, um sich ein Zubrot zu verdienen.

Zu beachten ist zunächst, dass Steuerberater im Rahmen des erteilten Auftrages die steuerrechtlichen Interessen ihrer Mandanten umfassend wahrzunehmen haben. Ferner sind sie auch gehalten, über alle auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Kommen Steuerberater diesen Verpflichtungen nicht nach, so machen sie sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise dann, wenn der Steuerberater über die Nichteignung der gewählten Vertragskonstruktion zur Erreichung der erstrebten Vorteile der Steuerbefreiung nicht aufklärt. Ferner hat der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch angenommen, wenn eine Regelung empfohlen wird, die anschließend gemäß § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch verworfen wird.

Gleiches gilt auch für das Verschweigen negativer Umstände bei der Empfehlung einer Vermögensanlage bzw. bei der Beratung über die bei einer Vermögensanlage zu erwartende Verlustzuweisung.

Neben einer eventuellen Pflichtverletzung im Rahmen des Steuerberatungsmandats kann bei Empfehlung einer Kapitalanlage darüber hinaus auch ein – regelmäßig stillschweigend abgeschlossener – Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag zustande kommen.

Auch diese Verträge verpflichten den Steuerberater seinen Mandanten über die Risiken einer empfohlenen Anlage, beispielsweise eines Fondsanteils detailliert, zutreffend und vollständig aufzuklären. „Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so macht sich der Steuerberater grundsätzlich schadenersatzpflichtig“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Zu beachten ist ferner, dass auch die Provisionsrechtsprechung auf die Steuerberater Anwendung findet. Lässt sich der Steuerberater bei Empfehlung einer Kapitalanlage auch von Dritter Seite, beispielsweise vom Vertrieb, vergüten ohne hierauf hinzuweisen, macht er sich grundsätzlich schadenersatzpflichtig, vgl. BGH, Urteil 20.05.1987, Az. IVa ZR 36/86.

Da der Bundesgerichtshof überdies davon ausgeht, dass ein Steuerberater grundsätzlich jede unrichtige Beurteilung einer steuerrechtlichen Frage zu vertreten (vgl. BGH NJW – RR 95, 621) hat, sollten jene Anleger, denen der Steuerberater eine Kapitalanlage empfohlen hat, die sich nicht wie mitgeteilt entwickelt, einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Steuerberaterhaftung" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Juni 22, 2010

Wohnungsmieter haben Anspruch auf ausreichende Stromversorgung!

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag eine unzureichende Ausstattung formuliert ist.

Mietern steht nach der Meinung des BGH ein Minderungsrecht zur Seite, wenn die Mietsache wegen zu schwacher Stromversorgung nicht uneingeschränkt nutzbar ist. Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt das Haushaltsgeräte nur dann genutzt werden können, wenn die vorhandene Elektroinstallation dafür ausreicht verstößt gegen § 307 BGB.

Dem Mieter muss es möglich sein, auch in betagteren Gebäuden, gleichzeitig mehrere haushaltstypische Elektrogeräte zu verwenden.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 343/08 seine Rechtsprechung, die seit 2004 besteht, bestätigt (vgl. BGH NJW 2004, 3174).

Im Streitfall hilft Ihnen der Mieterbeistand e.V. schnell und effektiv bei der Überprüfung und Empfehlung zur Mietminderung. Auf diese BGH Entscheidung macht Rechtsanwalt Dirk Witteck, Leiter von zwei Beratungsstellen des Mieterbeistand e.V. aufmerksam.

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Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate: Schadensersatz für Anlegerin!

Großer Erfolg für BSZ e.V.-Vertrauensanwälte: Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank AG zur Zahlung von 141.600,- Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate!

Für Anleger von (Dresdner Bank AG Global Champion IV)- Zertifikaten gibt es gute Neuigkeiten:
Wie der BSZ e.V. bereits berichtete, hat in einem von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, betreuten Verfahren das Landgericht Berlin die Commerzbank als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank dazu verurteilt, an die dortige Klägerin 141.600 Euro nebst Zinsen zurück zu zahlen. Zug um Zug gegen Übertragung der sich im Depot der Klägerin befindlichen Zertifikate Dresdner Bank AG Global Champion IV. (Urteil des LG Berlin vom 23.04.2010, Az. 4 O 154/09, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).

Damit gab das Landgericht Berlin der dortigen Klägerin zum überwiegenden Teil Recht, die u.a. Dresdner Bank AG Global Champion IV-Zertifikate in Höhe von 150.000,- Euro erworben hatte sowie auch in Höhe von 9.870,00 Euro Dresdner Bank AG Alpha Express-Zertifikate. Die Zertifikate waren in der Folgezeit erheblich gefallen und die Klägerin musste in der Folgezeit erhebliche Verluste erleiden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, wurde die dortige Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Zertifikate und die Funktionsweise informiert.

Das Landgericht Berlin kommt denn auch in seiner nun vorliegenden Urteilsbegründung völlig richtig zu dem Schluss, dass es sich bei dem Dresdner Bank Global Champion IV-Zertifikat um ein synthetisches Anlageprodukt handelt. Diese synthetische Kursgestaltung begründet spezifische Risiken des Produktes, über die der Kunde im Rahmen der Anlageberatung aufzuklären sei. Insbesondere sei dabei eine treffende Information darüber notwendig, wann und unter welchen Voraussetzungen der Anleger mit der Rückzahlung oder der Verzinsung des eingesetzten Kapitals rechnen könne. Diese Informationen seien der Anlegerin nicht ausreichend vermittelt worden.

"Interessant an dem Urteil ist auch," so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Rohde & Späth Rechtsanwälte, "dass es sich im gegenwärtigen Fall gerade nicht um eine hoch betagte, sondern im Gegenteil gerade um eine junge, im Geschäftsleben stehende, Klägerin handelte, die noch über umfangreiche weitere Vermögenswerte verfügen konnte."

Geschädigte "Dresdner Bank Global Champion"-Zertifikate-, aber auch sonstige Zertifikate-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft "Zertifikate" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Juni 21, 2010

Global View“ Fonds: Schmiergeldähnliche Zahlungen an die Deutsche Bank?

Hamburger Anlegerin klagt auf Schadensersatz/Widerruf bereits geschlossener Abfindungsvergleiche möglich/Millionenrisiko für die Deutsche Bank. Die prospektierten Riesenräder des „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co sind nie gebaut worden, der Fonds steht kurz vor der Insolvenz.

Die Klägerin aus Hamburg macht Schadensersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend. Diese begründen sich unter anderem damit, dass diese Bank nicht nur die im Prospekt ausgewiesen 10 Prozent Eigenkapitalvermittlungskosten erhalten hat. Laut Prospekt hätte diese Zahlung der DBM Fonds Invest GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zugestanden. Die Deutsche Bank hat darüber hinaus weitere 2 Prozent vom Zeichnungskapital erhalten, die nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien eine „schmiergeldähnliche Funktion“ haben, weil es sich um „umsatzabhängige Zahlungen“ handelt, die hinter dem Rücken des Anlegers aus seinen Zahlungen an die Bank zurückfließen.

Anleger die schon das Abfindungsangebot angenommen haben, können aufatmen: Da die Widerrufsbelehrung Fehler aufweist, können sie von einem „ewigen Widerrufsrecht“ Gebrauch machen.

Im Dezember 2006 zeichnete die Klägerin aus Hamburg auf Anraten ihres langjährigen Kundenberaters in der Hamburger Filiale der Deutschen Bank eine Beteiligung an dem „Global View“ Fonds der Great Wheel Beteiligungs GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000 Euro. Eine Tochtergesellschaft der Initiatorin unterbreitete ein Vergleichsangebot in Höhe von 60 Prozent des gezeichneten Kapitals, welches die Klägerin aber nicht annahm.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen von der Hamburger Kanzlei KWAG: „Wir werden im Prozess nachweisen, dass die Deutsche Bank den Hals nicht voll genug bekommen konnte und sich zunächst geweigert hat, den Vertrieb des Fonds zu übernehmen, weil ihr die Provision von 10 Prozent zu niedrig gewesen ist. Die Deutsche Bank wollte mindestens 12 Prozent an dem Vertrieb verdienen und so hat man einen ‚Due Dilligence’ einer Deutsche Bank-Tochtergesellschaft erfunden, die dann zusätzlich mit weiteren 2 Prozent ‚vergütet’ worden ist.“

Merkwürdig ist allerdings, dass diese 2-prozentige Gebühr an die „Deutsche Immobilien und Leasing GmbH“ (DIL) laut Prospekt für „Konzeptprüfung, Marketingkonzept und Vertriebssteuerung“ berechnet wird, aber nur von den Anlegern bezahlt werden, die über die Deutsche Bank AG und der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG gezeichnet haben.

Gieschen: „Während bei allen anderen Anlegern ‚nur’ 10 Prozent der Investitionssumme für ‚Kapitalbeschaffungskosten’ verbraucht und damit nicht in die eigentlichen Projekte investiert werden konnten, wurden Anlegern, die über die Deutsche Bank gezeichnet haben, 12 Prozent ihrer Investitionssumme abgezogen. War die angebliche ‚Konzeptprüfung’ durch die DIL eine Dienstleistung, die für ‚Nicht-Deutsche-Bank-Kunden’ ohne Interesse gewesen ist oder hat es diese ‚Prüfung’ tatsächlich nie gegeben? Unsere Informationen legen nahe, dass hier gemauschelt worden ist, um der Deutschen Bank die verlangten 12 Prozent Vertriebsprovision zuzuschanzen.

Offensichtlich mit dem gewünschten Erfolg: 80 Prozent der Anleger wurden in der Folgezeit über die Deutsche Bank geködert.“ Nach Bekanntwerden der desaströsen finanziellen Lage der Fondsgesellschaft hatten viele Anleger in den letzten Monaten ein Abfindungsangebot angenommen, das ihnen 60 Prozent des eingezahlten Kapitals zurückgebracht hat. Auf 40 Prozent Verlust bleiben diese allerdings sitzen. Das muss aber nicht so andauern.

Gieschen: „Die Widerrufsbelehrungen, die Bestandteil dieses Abfindungsangebotes waren, sind nach unserer Prüfung fehlerhaft. Dies hat zur Folge, dass dem Anleger ein ‚ewiges Widerrufsrecht’ zusteht. Wer das Vergleichsangebot angenommen hat, kann jetzt die Entscheidungen in den Klageverfahren abwarten und bei positivem Ausgang gegebenenfalls noch nach Jahren von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Für die Deutsche Bank bleibt damit ein Risiko von rund 200 Millionen Euro auch in den kommenden Jahren bestehen.“

Für betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global View" (Riesenrad-Fonds) anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 18, 2010

Nauerz & Noell AG – Insolvenzverfahren eröffnet – Was Anleger jetzt wissen müssen –

Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Insolvenzgericht – vom 08.06.2010 wurde nunmehr über das Vermögen der Firma Nauerz & Noell AG, Frankfurt am Main, das (endgültige) Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner bestellt. Sämtliche Gläubiger sind nunmehr gehalten, ihre Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung der Forderung wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 06.09.2010 gesetzt. Mit welcher Insolvenzquote zu rechnen ist, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies wird frühestens nach der ersten Gläubigerversammlung möglich sein, welche am 11.08.2010 in Frankfurt am Main stattfindet. Dort wird der Insolvenzverwalter über die Situation bei Nauerz & Noell AG berichten.

Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von Gläubigern betreut, die Genussrechte der Fa. Nauerz & Noell erworben haben, weist darauf hin, dass bei der Forderungsanmeldung darauf zu achten ist, welche Art von Anspruch angemeldet wird. Genussrechteinhaber müssen bedenken, dass ihre Genussrechtsforderung prinzipiell nur nachrangig berücksichtigt wird.

„Demgegenüber“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „gibt es jedoch sehr gute Ansatzpunkte dafür, dass auch ein erstrangiger (Schadensersatz-) Anspruch angemeldet werden kann. „Allerdings müssen für einen erstrangigen Anspruch die Tatsachen genau vorgetragen und begründet werden, aus denen sich dieser ergibt. Grundsätzlich ist für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle zwar kein Anwalt notwendig. Da aber durchaus Fehler bei der Anmeldung passieren können, ist es ratsam, die Forderungsanmeldung und die dazugehörige Begründung einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen“, so Rechtsanwalt Seifert weiter.

Anleger, die bislang noch untätig geblieben sind, sollten sich spätestens jetzt über ihre Möglichkeiten informieren. Neben der Insolvenzforderung sieht die Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte gute Möglichkeiten, auch Schadensersatzansprüche gegenüber den Beratern und Vermittlern, die die Genussrechte empfohlen haben, geltend zu machen. „In den uns von unseren Mandanten berichteten Fällen haben die Berater meist ungenügende Angaben über die Risiken der Anlage – insbesondere das Totalverlustrisiko und die Nachrangigkeit im Insolvenzverfahren – gemacht.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Nauerz & Noell AG" anzuschließen.

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Sparbücher – Das vergessene Geld!

Zunehmend werden Gerichte mit der Problematik der sog. „Altsparbuchfälle“ konfrontiert, da Banken häufig die Auszahlung von alten Sparguthaben verweigern.

Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen ein Erbe oder ein sonstiger Dritte mit einem seit Jahren nicht mehr genutzten und schon längst vergessenen, jedoch ein Guthaben ausweisenden Sparbuch an die Bank oder Sparkasse herantritt und Auszahlung des Guthabens begehrt. Häufig verweigern die Kreditinstitute jedoch eine Auszahlung mit lapidaren Behauptungen, wie dass das entsprechende Konto längst aufgelöst sei, der seinerzeitige Sparbuchinhaber das Geld abgehoben habe oder das Guthaben auf ein anderes Konto des Sparers übertragen worden sei, in der Hoffnung, dass sich der nunmehrige Inhaber des Sparbuchs damit zufrieden gebe.

Betroffene sollten sich mit derartigen Aussagen jedoch nicht abspeisen lassen, zumal sich in den meisten Fällen herausstellt, dass solche Behauptungen einfach ins Blaue hinein erhoben werden und seitens der Kreditinstitute überhaupt nicht belegt oder gar bewiesen werden können. Vielmehr sind zahlreiche Banken und Sparkassen schlicht dazu übergegangen, alte Sparbücher, d.h. Sparguthaben bei denen sei etwa 10 Jahren keine Zahlungsvorgänge mehr anfielen, intern aufzulösen und die jeweiligen Guthaben zunächst auf ein sog. Verwahrkonto zu transferieren und von dort nach einiger Zeit selbst zu vereinnahmen.

Insoweit ist es einem Kreditinstitut jedoch verwehrt, sich bspw. wegen Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf Beweisnot zu berufen bzw. eine Auszahlung mit der Begründung zu verweigern, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, die die angeblich in der Vergangenheit erfolgte Auflösung oder Auszahlung zu belegen. So hatte u.a. auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem von der Frankfurter BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte vertretenen Fall, in dem die letzte Eintragung des Sparbuchs immerhin mehr als 38 zurück lag, entschieden, dass selbst bei einer solchen Fallgestaltung es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise und die beklagte Bank zur Auszahlung des Guthabens einschließlich der in den vergangenen 38 Jahren aufgelaufenen Zinsen verurteilt.

Sollte betroffenen Besitzern von Altsparbüchern bei Vorlage des Sparbuchs seitens des Kreditinstituts die Auszahlung verweigert werden, sollten diese sich keinesfalls mit Ausflüchten oder nicht unterlegten Behauptungen der Bank über die Auflösung oder frühere Auszahlung des Sparguthabens abspeisen lassen sondern sich zumindest zunächst bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Hierfür steht die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hünlein Rechtsanwälte auch bundesweit zur Verfügung, zumal sie bislang sämtliche von ihr vertretenen „Altsparbuch-Fälle“ erfolgreich abgeschlossen hat.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Banken Sparbücher“ anschließen.

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Mittwoch, Juni 16, 2010

Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG: Schadensersatzansprüche für Anleger?

Die Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG ist eine Anlagegesellschaft, die es sich, wie das Unternehmen auf seiner Homepage schreibt, zur Aufgabe gestellt hat, einer breiten Bevölkerungsschicht die Chance zu eröffnen, sich mit relativ kleinen Beiträgen und staatlicher Förderung an einem großen Immobilienvermögen zu beteiligen. Insgesamt sollen hierzu Anlegergelder i.H.v. 240 Millionen Euro eingesammelt werden, wie es in verschiedenen Pressemitteilungen heißt.

So positiv sich die Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG in ihrer Eigendarstellung präsentiert, so problematisch sind zugleich die Feststellungen des Anlegerschützers Heinz Gerlach. Dieser erklärt nämlich in seinem Brancheninformationsdienst, dass der Emissionsprospekt, der der Beteiligungsmöglichkeit der Anleger zugrunde liegt, teilweise fehlerhaft sei. „In Betracht kommen hier mehrere Prospektfehler“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Unserem Erachten nach sind die Objekte der Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG überteuert erworben worden, ohne, dass auf diesen Umstand in dem Prospekt ausdrücklich hingewiesen worden ist. Darüber hinaus steht nach Internetmeldungen der Vorwurf im Raum, dass die Auszahlung der versprochenen Ausschüttungen i.H.v. 9 % p.a. nicht bereits wie prospektiert im Jahr 2022, sondern vielmehr in dieser Höhe erst im Jahr 2028 erfolgen kann.“

Betroffene Anleger können möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen oder den Beitritt zur Genossenschaft widerrufen. „Allerdings sind hierbei relativ enge Verjährungsfristen zu berücksichtigen, sodass Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden sollten.“ so Rechtsanwalt Christian Luber. „Denn je nach Anspruchsgegner, von denen vorliegend mehrere in Betracht kommen, kann die Verjährungsfrist entweder drei Jahre nach Beitritt zur Genossenschaft oder drei Jahre nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den die Schadensersatzansprüche begründenden Umstände ablaufen.“ Rechtsanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Wohnungsgenossenschaft Grundwerte eG anschließen.

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Schiffsfonds: MS E.R. Lübeck

Nachdem bereits seit geraumer Zeit bekannt ist, dass der Schiffsfonds MS E.R. Lübeck sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, hat die Fondsgesellschaft nun mit Schreiben vom 11.06.2010 mitgeteilt, dass zur Abwendung einer möglichen Insolvenz ein Liquiditätssicherungskonzept erarbeitet wurde. Gleichzeitig lädt die Fondsgesellschaft nun zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 28.06.2010 ein.

Viele Anleger fragen sich nun, wie sie sich angesichts der geplanten Kapitalerhöhung verhalten sollen und ob es sinnvoll ist hier schlechtem Geld noch Gutes hinterher zu werfen. Dabei gilt es zu bedenken, dass angesichts der wirtschaftlichen Lage der Fondsgesellschaft auch eine Insolvenz zu befürchten ist. Dies könnte bedeuten, dass geleisteten Ausschüttungen zurückgefordert werden.

Dennoch darf man dem Liquiditätssicherungskonzept der Fondsgesellschaft ohne weiteres skeptisch gegenüber stehen.

Es ist bereits äußerst bedenklich, dass die Fondsgesellschaft hier, nachdem bereits monatelang bekannt ist, dass ein Liquiditätsengpass entstehen wird, den Anlegern gerade einmal 2 Wochen Zeit gibt, um hier über die Kapitalerhöhung zu entscheiden. Besonders fragwürdig ist hieran, dass die Fondsgesellschaft angesichts dieser Entscheidung noch nicht einmal den Geschäftsbericht für das Vorjahr zur Verfügung stellt.

Weiter dürften erhebliche Zweifel daran bestehen, ob das Liquiditätssicherungskonzept überhaupt im Interesse der einzelnen Anleger ist, oder doch nur den Banken nutzt. Auch die jetzt aufgestellten Prognosen der Fondsgesellschaft hängen davon ab, dass der Schiffsmarkt sich bis spätestens 2012 vollständig erholt. Dies ist jedoch äußerst fraglich. Vielmehr verbleibt der Eindruck, dass durch die Kapitalerhöhung lediglich die Sicherheiten der Banken gefestigt werden. Die versprochen Privilegierungen und Garantien für die Anleger sind jedoch keinesfalls sicher, sondern davon abhängig, dass tatsächlich Gewinne erzielt werden.

Die Anleger der MS E.R. Lübeck haben jedoch auch weitergehende Möglichkeiten um ihren Schaden zu begrenzen. Die meisten Beteiligungen des Schiffsfonds MS E.R. Lübeck wurden über einzelne Volks- und Raiffeisenbanken an Privatanleger vertrieben. Mit Beschluss vom 20.01.2009 ( Az.: XI ZR 510/07 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger, welche eine Kapitalanlage von ihrer Bank empfohlen bekommen, von dieser auch über das wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank aufgeklärt werden müssen. Auch über der allgemeinen und speziellen Risiken einer Fondsbeteiligung muss der Anleger aufgeklärt werden. Hat die Bank den einzelnen Anleger nicht ausreichend aufgeklärt, so können die Anleger Schadenersatzansprüche gegenüber der Bank geltend machen. Auch gegenüber den Initiatoren, den Prospektverantwortlichen sowie der Geschäftsführung könnten Ansprüche bestehen.

Nach den vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen die Anleger weder über die Risiken der Beteiligung, noch über die Provisionen der beratenden Banken aufgeklärt wurden. Es sprechen somit gute Argumente für den Beitritt zur BSZ Interessengemeinschaft Schiffsfonds MS E.R. Lübeck.

Gerade im Hinblick auf fehlgeschlagene Kapitalanlagen hat sich gezeigt, dass die Sachverhalte immer komplexer und komplizierter werden. Für Entscheidungen über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen, beispielsweise über interne Vorgänge der Anlagegesellschaft oder über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen zu haben. Gerade wenn sich viele Anleger zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich zahlreiche nützliche Informationen sammeln, welche dann für alle Geschädigten von Vorteil sind. Betroffene Anleger können diese Möglichkeit im Rahmen der Interessengemeinschaft Schiffsfonds MS E.R. Lübeck nutzen.

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Dienstag, Juni 15, 2010

Einen erneuten Erfolg für einen DG-Anleger kann der Schweinfurter BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze verbuchen. Der von ihm vertretene Geschädigte hatte sich an den DG-Fonds Nr. 30 und 34, sowie am Fundus-Fonds Nr. 28 beteiligt. In der Sitzung vor dem Landgericht Gießen am 02.06.2010 hat sich die beklagte Volksbank Wißmanr verpflichtet, € 50.000,- an den Kläger zurück zu zahlen. Dieser erhält auf diesem Wege 100% der in die DG-Fonds geflossenen Beträge, sowie 50% der in den Fundus-Fonds geflossenen Beträge zurück. 2/3 der angefallenen Verfahrenskosten zahlt die beklagte Volksbank. "Noch nie war die Situation geschädigter DG-Anleger besser als heute", so BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. Insbesondere im Hinblick auf die drohende absolute Verjährung am Jahresende 2011 rät dieser den Betroffenen, nicht länger zuzuwarten. Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds" anzuschließen. BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Lagerstr. 49 64807 Dieburg Telefon: 06071-9816810 Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juni 03, 2010

MS Hannes C - Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

Nachdem die die Fondsgesellschaft Cramer Schifffahrts GmbH & Co. KG „MS Hannes C“ letztes Jahr in die Insolvenz ging, fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern nun gerichtlich die in den Jahren 2006 und 2007 gewährten Ausschüttungen zurück.

Die Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob diesem Rückzahlungsbegehren nicht aufrechenbare Ansprüche gegenüber stehen.

„Beim Vorliegen individueller Voraussetzungen ist es möglich, sich dem Rückzahlungsbegehren erfolgreich zu widersetzen“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte Jena. Da in einigen Fällen bereits Klagen gegen die Anleger ausgebracht wurden, ist ein schnelles Handeln erforderlich, weil die gerichtlich gesetzten Fristen oft kurz bemessen sind.

Wichtig ist ebenso die Anmeldung der bestehenden Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren. „Nach hiesiger Kenntnis hat noch eine Vielzahl der Anleger ihre Forderungen nicht im Insolvenzverfahren angemeldet. Damit drohen sie mit ihren Forderungen ganz auszufallen“, so Geißler.

Das selbe Problem dürfte auf alle Schifffondsanleger zukommen, deren Gesellschaften aufgrund der Weltwirtschaftskrise in die Schieflage gerieten und nicht saniert werden konnten.

Betroffene Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob die Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters erfolgreich abgewehrt werden können, und die Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter vornehmen, so dass die ehemals eingezahlten Gelder nicht vollends verloren gehen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Schiffsfonds in der Krise was nun?

Bis in das Jahr 2008 galten Schiffsfonds als relativ sichere Anlage mit hohen Renditechancen. Die Fonds und damit die Anleger haben jahrelang von der Globalisierung und der starken Zunahme des Welthandels profitiert. Ab 1999 konnten Schiffsfonds zugunsten der Tonnagebesteuerung (Tonnagesteuererlass gem. § 5 a EStG) optieren. Dabei wird auf einen fiktiv bzw. pauschal ermittelten Gewinn abgestellt, der sich an der Nettoraumzahl orientiert, also an der Tonnage des jeweiligen Schiffes. Von dieser sehr geringen Pauschlasteuer profitierten auch die Anleger.

Die Nachfrage nach Frachtraum ist allerdings während der Finanzkrise erheblich gesunken, und damit auch die Charterraten, die häufig nicht mal mehr zur Deckung der Schiffsbetriebskosten ausreichen. Vielfach sind bei den neu aufgelegten Fonds die Schiffe überteuert eingekauft worden; und immer noch drängen neue Schiffe auf den Markt, die in „besseren Zeiten“ bestellt wurden und nun abgenommen werden müssen.

Auswirkungen der Finanzkrise
Bedingt durch die Finanzkrise musste ein deutlicher Rückgang in der Nachfrage nach Containerraum verzeichnet werden; dies spiegelt sich deutlich wider im Rückgang des Baltic Dry Index (BDI), der von seinem Höchststand von über 11000 Punkten auf 667 Punkte im Dezember 2008 fiel. Charterer fallen in die Insolvenz; in der Folge haben viele Schiffe keine Chance auf Abschluss eines neuen lukrativen Chartervertrages. Selbst wenn neue Verträge abgeschlossen werden können, so decken die Einnahmen häufig gerade einmal die Schiffsbetriebskosten, nicht aber die Verpflichtungen zur Bedienung der Schiffshypotheken.

Besonders prekär ist die Lage für die Anleger der Fonds, die von Anfang an nur Charterverträge mit geringen Laufzeiten von lediglich drei bis fünf Jahren abgeschlossen haben. Hier lasten hohe Verbindlichkeiten auf den Schiff, die häufig nicht mehr oder nur unzureichend bedient werden können. Dennoch drängen auch dieses Jahr viele neue Schiffe auf den Markt, was ein Anstieg der Charterraten in absehbarer Zeit wohl verhindern wird.

Konsequenzen für die Anleger
Den Anlegern gerade in relativ jungen Schiffsfonds, auf denen noch hohe Verbindlichkeiten lasten, drohen meist die Rückforderung bereits gewährter Ausschüttungen oder sogar Nachschussforderungen, um einen Totalverlust des Investments zu vermeiden. Doch wie sinnvoll ist es, weiter frisches Kapital in das „sinkende Schiff“ zu investieren? Und gegen wen können sich Ansprüche der Anleger richten? Zu diesen Fragen nimmt die Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Marie-Caroline Pasquay ausführlich Stellung.

Haftung der Anlageberater
Die Rechtsprechung zu den geschlossenen Immobilienfonds ist auch auf die Schiffsfonds anwendbar. Auch hier ist ein wichtiger Ansatzpunkt die Haftung des Vermittlers wegen falscher und/oder unzureichender Risikoaufklärung. Häufig erfolgte die Vermittlung auch über Banken, nicht selten mit gleichzeitiger Vermittlung des entsprechenden Kredits.

Anlageberater schulden eine anleger- und objektgerechte Beratung (z.B. BGHZ 123,126 ff.), hierzu gehört zum einen die Analyse der Vermögensverhältnisse des Anlegers und die Empfehlung eines geeigneten Produkts, über dessen Risiken vollständig und richtig aufgeklärt werden muss. Zu einer Risikoaufklärung gehören unbedingt die Punkte Totalverlustrisiko, eingeschränkte Fungibilität, lange Laufzeiten, die Höhe der Weichkosten, insbesondere der Vertriebsprovisionen, die Time-Charter-Risiken sowie etwaige Kursrisiken, um nur die wichtigsten Punkte zu nennen.

Die aktuelle Kick-Back-Rechtsprechung des BGH vom 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) zur Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen lässt sich auch auf Schiffsfonds anwenden (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, Az.: XI ZR 510/07) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 585/07). Darüber hinaus müssen Anlageberater das Konzept des jeweiligen Fonds auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit prüfen (Plausibilitätsprüfung).

Prospekthaftung und Haftung des Treuhandkommanditisten
Bei unrichtigen Angaben im Prospekt haben die Anleger Anspruch gegen die Prospektherausgeber und –verantwortlichen. Allerdings unterliegen diese Ansprüche der kurzen, dreijährigen Verjährung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 3 VerkProspG (gilt seit 01.07.2005) ab Veröffentlichung des Prospekts und sind deshalb bereits oft schon verjährt, wenn der Anleger sich erstmals der Schieflage des Fonds bewusst wird.

Schadensersatzansprüche im weiteren Sinne unterliegen allerdings der der dreijährigen Verjährung ab Kenntnis des Prospektfehlers gem. § 199 Abs. 1 BGB und können demnach meist noch geltend gemacht werden.
Den Treuhandkommanditisten treffen eigene vorvertragliche Aufklärungspflichten. Er muss über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären, vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: III ZR 90/08.

Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft
Grundsätzlich kann der Anleger bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung seinen Fondsbeitritt auch Jahre später noch widerrufen, da die Frist zum Widerruf dann niemals begonnen hat zu laufen. Allerdings kann jedoch aufgrund der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, das durchaus negativ sein, durchgesetzt werden.

Die Grundsätze der fehlerhaft wirksamen Gesellschaft stehen allerdings derzeit gerade vor dem EuGH zur Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit den europarechtlichen Anforderungen an den Verbraucherschutz.

Ansprüche gegen die innenfinanzierende Bank
Da Schiffsbeteiligungen überwiegend innenfinanziert sind, der Anleger also kein direktes Vertragsverhältnis mit der Bank hat, fehlt der Anknüpfungspunkt für eigene Ansprüche des Anlegers.
Nicht ausgeschlossen sind selbstverständlich Ansprüche gegen die außenfinanzierende Bank.

Handlungsoptionen
Häufig zeigen sich nach gründlicher Prüfung mehrere Ansatzpunkte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sei es gegen den Initiator oder gegen den Vermittler.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.06.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Mai 29, 2010

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Ein brandneues Urteil des Bundesgerichtshofs, mitgeteilt von der Pressestelle am 28.05.2010, rückt nochmals die Schwierigkeiten und Tücken einer strafbefreienden Selbstanzeige in den Vordergrund.

Wie allgemein bekannt, besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit eine nachträgliche Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Fiskus. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung nochmals explizit darauf hingewiesen, dass ein Steuerhinterzieher dann keine Straffreiheit erlangen kann, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er tatsächlich befürchten muss. Verheimlicht er weiterhin andere Konten, bei denen er davon ausgeht, dass diese nicht in den Fokus der Steuerfahndung geraten können, kann Straffreiheit nicht erlangt werden, so ganz eindeutig der Bundesgerichtshof. Es geht also darum, grundsätzlich "reinen Tisch" zu machen.

Auch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nochmals präzisiert, wann eine Tat als entdeckt anzusehen ist. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Rechtsanwalt Axel Widmaier (Heidelberg) hatte in seinem Beitrag "die Schlinge zieht sich zu" darauf hingewiesen, dass mittlerweile in verschiedenen Bundesländern es zu einer größeren Anzahl an Haus-durchsuchungen durch die Steuerfahndung kam. Der Bundesgerichtshof hat nochmals klargestellt, dass im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuer-ordnungswidrigkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht kommen könne.

Eine weitere Hürde ist ebenfalls verschärft worden und zwar im Hinblick auf eine Mitteilung der Oberfinanzdirektion in Koblenz. Die Oberfinanzdirektion belehrt uns nunmehr, dass es für eine strafbefreiende Anzeige (gilt auch bei der Nacherklärung, Anm. des Autors ) nicht ausreiche, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter einer Steuerhinterziehung sei in diesem Fall sozusagen in einer Bringschuld und die Unterlagen müssten daher so dem Finanzamt vorgelegt werden, dass ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.

Natürlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, insbesondere für den steuerlich beratenen Mandanten, dass die Unterlagen so aufbereitet werden, dass die Finanzbehörden sich relativ schnell einen Überblick verschaffen können. Die Frage ist nur in welchem Umfang diese Aufbereitung zu erfolgen hat. Eines kann man sagen, dass die Vorlage von amtlichen Vordrucken betreffend den Kapitaleinkünfte und den sonstigen Einkünften wohl kaum gefordert werden kann. Bei den bisherigen Entwicklungen ist aber nichts mehr auszuschließen.

Die Finanzbehörden sind in jedem Fall gehalten, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, sollten die Auskünfte nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dann ist allerdings zwingend seine Pflicht, eine entsprechende Nachbesserung möglichst umfassend vorzunehmen.

Im Hinblick auf die Vielzahl der Stolperfallen und auch der Verschärfungen der einzelnen An-forderungen, sicherlich bedingt durch die Masse der losgetretenen Fälle durch fragwürdige Vor-gehensweise die Staatsgewalt, sollte hier sehr sorgfältig agiert werden. Es ist jedem Betroffenen nur dringend anzuraten, sich entsprechender sachkundiger Hilfe zu bedienen. Es sollte keinesfalls passieren, dass von der Bank eingetroffene Unterlagen schlichtweg durchgereicht werden.

Jeder Berater muss sich daher auch im klaren sein, dass es nicht nur ausreichen kann, dem Man-danten nur eine Nacherklärung zu formulieren, vielmehr muss er ihm auch zur Seite stehen, wenn die Unterlagen eintreffen und gerade für diese Arbeit sollte er gewappnet sein.

Als Fazit bleibt nur anzumerken, dass derjenige der Konten im Ausland unterhält und seine Ein-nahmen bisher nicht angab, es sich jetzt dringend überlegen sollte, den Schritt in die Steuerehr-lichkeit zu unternehmen. Die Anforderungen für eine Strafbefreiung werden ständig nach oben korrigiert, wie die Entwicklungen in der jüngsten Zeit zeigen. Auch die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen in diese Richtung nur schlimmstes befürchten. Verstärkt wird diese Erkenntnis noch dadurch, als die Attraktivität der strafbefreienden Selbstanzeige stark eingeschränkt werden soll. Mit Datum vom 19.05.2010 legte die CDU/CSU und FDP einen Antrag als Bundestagsdrucksache 17/1755 vor, der genau dies auf den Seiten 9/10 vorsieht.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Madoff: Globale Anwaltsallianz erzielt Entschädigungserfolge in Milliardenhöhe!

„Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ erzielt Entschädigungen in Milliardenhöhe im Vergleichswege! Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an.

Die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ kann erste große Erfolge verzeichnen. Einer Meldung des Präsidenten der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“, Dr. Javier Cremades von der spanischen Anwaltskanzlei Cremades & Calvo Sotelo vom 26.05.2010 zufolge haben sich inzwischen rund 20 europäische Banken mit Anlegern außerhalb der USA auf eine Entschädigung geeinigt, als Bank wurde dabei z.B. die HSBC Holdings genannt.

Dieser Meldung zufolge werden 720.000 Anlegern Verluste in Höhe von 15,5 Milliarden Euro ersetzt. Unter anderem Geldhäuser aus Frankreich, Portugal, Spanien und Großbritannien würden sich an Rückzahlungen beteiligen.

Dieser große Erfolg zeigt, dass Anleger nicht chancenlos sind, sondern im Gegenteil teilweise Chancen auf Rückzahlung haben.

Der deutsche Rechtsanwalt und BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dessen Kanzlei Rohde & Späth ebenfalls Mitglied der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ ist, hierzu:
„Für unsere deutschen Madoff-Geschädigten konnten wir zwar noch keine Vergleiche erzielen, dieser große Erfolg der Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff zeigt aber, dass der Druck auf die Banken zunimmt. Wir gehen daher davon aus, dass die bisherigen Vergleiche auch die Vergleichsbereitschaft in Deutschland erhöhen werden.“

Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein können sich dem BSZ e.V. anschließen, um Zugang zu der „Globalen Anwaltsallianz im Fall Madoff“ zu bekommen, die „Globale Anwaltsallianz im Fall Madoff“ wird von renommierten Kanzleien aus diesen Ländern betreut.

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K1-Fonds: "Internationale Anwaltsallianz" bereitet erste Klagen vor!

"Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" bereitet erste Klagen gegen Anspruchsgegner vor! Geschädigte aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Südamerika schließen sich dem BSZ e.V. an.

Dieburg, Berlin, Wien, Zürich, Vaduz, Tortola, den 28.05.2010:
Da es in Sachen K1 Neuigkeiten gibt, informiert die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" mit Mitgliedskanzleien in Berlin, München, Wien, Zürich und Vaduz, Liechtenstein, die Geschädigten über die aktuelle Entwicklung.

Dem Liquidator ist es nicht gelungen weitere Vermögenswerte der Gesellschaft von erheblichem Wert aufzufinden. Hinzu kommt, dass offensichtlich Herr Kiener auch über keine signifikanten Vermögenswerte verfügt. Bis jetzt wurde lediglich ein Barvermögen von € 260.000,00 bei einer niederländischen Bank ausfindig gemacht .

Offen bleibt wie die widersprüchliche Information der Staatsanwaltschaft Würzburg mit der des Liquidators zusammenpasst; die Staatsanwaltschaft geht von einem Schaden für Anleger in Höhe von € 90 Mio. aus, wohingegen Grant Thornton mehr als € 500 Mio. annimmt . Aufgrund des aktuellen Berichts des Liquidators wird es immer wahrscheinlicher, dass den Anlegern erheblicher Schaden entstanden ist.

"Wir werden daher bereits in den nächsten Wochen in einigen Fällen die ersten Klagen gegen die diversen Verantwortlichen vorbereiten, unter anderem gegen die beteiligten Vermittler, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insbesondere sollte auch die Solvenz der Haftungsgegner geprüft werden. "Betroffene sollten dabei auch immer das Prioritätsprinzip beachten, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Betroffene Anleger in K1-Fonds aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft K1 anschließen, um Zugang zu der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" zu bekommen.

Inzwischen haben sich auch erste Geschädigte aus Südamerika an den BSZ e.V. gewandt, auch diese können sich an den BSZ e.V. wenden, sie werden von der Kanzlei Ticona Cuba betreut, der Kanzleiinhaber Juan Carlos Ticona Cuba ist gebürtiger Bolivianer mit Anwaltszulassungen in Deutschland, Bolivien und Spanien und spricht somit natürlich perfekt spanisch.

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Donnerstag, Mai 27, 2010

Keine automatische Straffreiheit für Steuersünder bei Selbstanzeige

Nach Mitteilung der Financial Times vom 26.05.2010 teilte die Oberfinanzdirektion Koblenz am gestrigen Tage mit, dass ein Steuersünder dem Finanzamt entsprechende Unterlagen so zu übergeben habe, das eine Zusammenfassung von Verfahren ohne größere eigene Ermittlungen möglich sei. „Es reiche nicht, „dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen.““

Damit äußert die Finanzverwaltung hingegen keine neue Auffassung. Allerdings scheint sie unter der „Flut“ von Selbstanzeigen im Nachgang der angekauften Daten CD in Nordrhein-Westfalen sich genötigt zu sehen, auf diese Selbstverständlichkeit für gute Berater explizit hinzuweisen. „Einige Steuersünder werden hier wohl auf das falsche Pferd gesetzt und noch ein böses Erwachen haben“ so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern LL.M. (taxation) von der Wirtschaftskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Während im allgemeinen Strafrecht mit der Vollendung einer Tat die Strafe verwirkt ist und eine Strafbefreiung über die „goldene Brücke zurück in die Straffreiheit“ durch tätige Reue nur in wenigen Ausnahmefällen möglich ist, kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, auch nach Vollendung oder Beendigung einer bestimmten Steuerstraftat die begehrte Straffreiheit zu erlangen.

Der § 371 AO sieht diese Konsequenz unter der Bedingung der Berichtigung von unrichtigen Angaben oder Nachholung vollständiger Angaben vor. Hierzu wird jedoch grundsätzlich verdichtetes Zahlenmaterial benötigt. Sofern exakte Beträge aufgrund von Zeitmangel nicht ermittelt werden können, muss zwingend eine Schätzung abgegeben werden. Diese sollte dann aber regelmäßig einen sehr großzügigen Aufschlag enthalten, da mit der Selbstanzeige eine Entdeckung der Steuerstraftat verbunden und danach eine erweiternde strafbefreiende Selbstanzeige unmöglich geworden ist. Gerade im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dieser Weg häufig der einzig gangbare sein. Nach der erfolgten Schätzung kann dann in Ruhe das konkrete Zahlenmaterial aufgearbeitet und das Nachbesteuerungsverfahren entsprechend gesteuert werden.

Eines muss dem reuigen Steuersünder allerdings klar sein, nach Aufforderung durch die Finanzverwaltung muss innerhalb der Zahlungsfrist die rückständige Steuer zuzüglich Zinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Andernfalls nützt die beste Selbstanzeige nichts.

Dr. Morgenstern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage „Welche Frist angemessen sei?“, äußerst zweifelhaft ist. Laut dem Bundesgerichtshof ist diese Frist eine strafrechtliche, für die daher auch nicht der Finanzgerichtsweg eröffnet ist. Zuständig für die Festsetzung ist nach herrschender Meinung die Straf- und Bußgeldstelle (StraBU).

Der Weg einer strafbefreienden Selbstanzeige ist folglich nicht für jeden eröffnet und sollte vorher genau überlegt werden. Eine fachlich qualifizierte Beratung ist hierzu zwingend erforderlich.

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. steht mit seinen qualifizierten Anwälten Hilfesuchenden gern mit Rat und Tat zur Seite. Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 26, 2010

Klagewelle gegen Allianz Lebensversicherung?

Verbraucherzentrale Hamburg hält Verträge für unwirksam. Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Lebensversicherungskunden.

Berlin, München, Dieburg 26.05.2010

Wie die Süddeutsche Zeitung in Ihrer Wochenendausgabe vom 22./24.05 berichtete, hält nun auch die Verbraucherzentrale Hamburg Verträge der Allianz-Lebensversicherung für unwirksam. Die Allianz habe Kunden, die zwischen Mitte 2001 und Ende 2007 eine Kapitallebensversicherung oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen haben und ihre Versicherung im Jahr 2005 oder später kündigten, zu wenig ausbezahlt, berichtet die SZ.

Der Allianz wird dabei vorgeworfen, den Rückkaufswert falsch berechnet zu haben, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die ebenfalls Versicherungsnehmer der Allianz vertritt.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Hamburg wurde auf Seiten der Allianz nicht nur der Rückkaufswert falsch berechnet, sondern zusätzlich noch ein unzulässiger Stornoabzug erhoben.

Die Zahl der betroffenen Versicherungsnehmer liegt im sechsstelligen Bereich, erklären die Verbraucherschützer. Versicherungsnehmer sollten daher fachkundig prüfen, ob auch Ihnen Rückforderungsansprüche zustehen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Mai 20, 2010

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) seit 17.05.2010 in Kraft.

Nicht von allen Dienstleistern beachtet, trat am 17.05.2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft.

Dies erfolgte auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 6c GewO der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2007) über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auf die 11-Punkte Liste unter der Überschrift „Stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ des § 2 DL-InfoV * wird verwiesen.

Schwierigkeiten bei der Pflichterfüllung dieser Vorschrift veranlasst Ziff. 11 des § 2 DL-InfoV, wonach der Dienstleister, falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich unaufgefordert zu benennen hat.

„Das Konzept des räumlichen Geltungsbereichs bietet in der Haftpflichtversicherung keinen griffigen Anknüpfungspunkt.“ erklärt der auf Versicherungsrecht spezialisierte BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dr. Solheid, Reichenbach:

In den wenigsten Fällen wird in der Police beschrieben, welcher Geltungsbereich betroffen ist. Die Örtlichkeit, wo die rechtsberatende oder andere Dienstleistung erbracht wird, ist auch in vielen Fällen irrelevant.

Ein Beispiel: Der deutsche Rechtsanwalt, der in Peking gegenüber seinem Klienten Rechtsberatung zum sächsischen Nachbarrecht erbringt, sollte in der Regel nach dem Wortlaut seiner Haftpflichtpolice auch in China haftpflichtmäßig abgesichert sein.

Anknüpfungspunkt der Haftpflichtdeckung ist regelmäßig, der Rechtsbereich, welcher durch die Beratung tangiert wird. Erst wenn die Rechtsberatung des deutschen Rechtsanwalts nicht-deutsches/europäisches Recht tangiert, findet die Deckungswirkung ihre Grenzen.

Entscheidend sind hierbei besonders die Ausschlüsse des Haftpflichtversicherungsvertrags. Diese interessieren den Mandanten einer Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kunden des Dienstleisters. Diese orientieren sich am Kanzleiort, vor welchem Gericht der Anwalt auftritt oder zu welchem Recht die Dienstleistung erbracht wird.

So heißt es beispielsweise in der Vermögenshaftpflichtpolice eines großen deutschen Versicherers unter den Ausschlüssen:

„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
*über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltende Kanzleien oder Büros,
*im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
*des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.“

Derartige Ausschlüsse sind offen zu legen und in der Internetseite unaufgefordert zu benennen. Die Kenntnisse der Ausschlusstatbestände gehört zum legitimen Interesse des Mandanten.

Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer beispielsweise besteht eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Folglich hat die Internetseite einer entsprechenden Kanzlei die Pflichten der hier angesprochenen Ziffer 11 des DL-InfoV zu erfüllen. Zu den Ausschlüssen sind im Zweifel Rücksprachen beim Versicherungsunternehmen angebracht.

Wer die Pflichtangaben nicht in den Internetseiten wiedergibt, setzt sich der Gefahr aus, abgemahnt zu werden.

* DL-InfoV , § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2.die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3.falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4.bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

5.falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

6.falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

7.die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8.von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9.gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10.die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11.falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4 .in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Autor dieses Beitrags:

Rechtsanwalt Dr. jur. Ulf Solheid
Ackermannstr. 1
D - 08468 Reichenbach/ Vogtland
Tel.: 03765 / 61058-0
Fax: 03765 / 610-5858
www.ra-dr-solheid.de
E-Mail: dr.solheid@web.de


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wahl + partner GmbH: Anlageberater vom Oberlandesgericht zum Schadensersatz verurteilt.

Stuttgart / Dieburg, 20.05.2010 – Für viele Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH so genannte „Mezzanine-Darlehen“ zur Verfügung gestellt haben, gibt es jetzt neue Hoffnung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Anleger von seinem damaligen Berater Schadensersatz wegen der Empfehlung zum Erwerb einer Anlage in wahl + partner forderte.

Vom Landgericht Heilbronn wurde die Klage noch mit dem Argument zurück gewiesen, dass der Anleger unterschrieben habe, dass die Anlage mit Risiken einhergehe und diese in Kauf genommen habe. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr revidiert. Es führt hierzu aus, dass der Hinweis auf ein Risiko allein niemals ausreichend ist. Vielmehr muss dem Anleger eine Möglichkeit gegeben werden, das jeweilige Risiko einschätzen zu können.

Bei einem Darlehen, so das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (Az.: 19 U 8/10), kommt es letztendlich darauf an, wie wahrscheinlich die Rückzahlung ist. Dafür bedarf es der Überprüfung der Bonität desjenigen, dem das Darlehen gewährt werden soll, hier also der Firma wahl + partner GmbH.

Die Firma wahl + partner GmbH hatte in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro bei Anlegern in Form von so genannten Mezzaninen Darlehen eingesammelt. In den Emissionsprospekten wird die Firma wahl + partner GmbH als ein wirtschaftlich robustes und aufstrebendes Unternehmen dargestellt. In Wahrheit schrieb die Firma wahl + partner GmbH jedoch von Jahr zu Jahr immer größere, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge. Im Jahr 2007 betrug dieser ca. € 6,5 Mio.

Trotz der wirtschaftlich desolaten Lage haben zahlreiche Berater das Produkt der Firma wahl + partner GmbH ihren Kunden als eine ideale und sichere Anlage mit einer sehr guten Verzinsung angepriesen und Ihren Kunden empfohlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Berater zum Schadensersatz, weil dieser unstreitig die Bonität der Firma wahl + partner GmbH nicht geprüft, bzw. den Anleger im Vorfeld der Beteiligung nicht darauf hingewiesen hatte, dass er die Bonität nicht geprüft habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt hierzu wie folgt aus:

„Der Anlageberater ist jedoch verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichen, kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die das Urteil für den Anleger erstritten hat: „Das Urteil ist auch für allen anderen Anleger ein Lichtblick. Da nicht zu erwarten ist, dass aus der Insolvenz mit der Rückerstattung hoher Beträge zu rechnen ist, ist dies die letzte und einzige Chance, den eingetretenen Schaden zu kompensieren.“


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Dienstag, Mai 18, 2010

Wie findet man den richtigen Anwalt?

Nicht nur die Kaufleute, sondern auch die Verbraucher haben immer mehr Bedarf an qualifizierter Rechtsberatung. Schließlich möchte doch jeder für sich die Gestaltungsmacht ausnutzen, die das gesetzliche und gesellschaftliche Gefüge jedem bietet. Neben der juristischen Fachkompetenz muss ein Anwalt auch zunehmend über spezielle wirtschaftliche Branchenkenntnisse verfügen.

Um Rechtsnachteile zu vermeiden und die nicht geringen Kosten an der richtigen Stelle einzusetzen, ist daher die Wahl des „passenden“ Anwalts wichtiger, aber auch komplizierter denn je. Dem Anwalt selbst ist es kaum möglich, über Anzeigen, Prospekte oder Werbebriefe möglichen Mandanten die Vorteile seines Angebotes zu vermitteln. Ein Auto kann man ohne großen Aufwand Probe fahren. Bei einem Anwalt kann ein Test für den Kunden sehr teuer und zeitaufwendig sein.

Suchdienste, die Ihnen auf Anfrage Adressen und Telefonnummern von Rechtsanwälten bestimmter Rechtsgebiete mitteilen, sind da oft nicht ausreichend. Auch die von Zeitschriften in Listen veröffentlichten Adressen von Experten aus unterschiedlichen Rechtsgebieten sagt nichts darüber, ob das wirklich der Anwalt Ihres Vertrauens sein könnte. Bei insgesamt ca. 130 000 Rechtsanwälten scheint es schon vermessen, eine Qualitätsliste zu erstellen und zu behaupten, dies seien die 500 Experten auf den Fachgebieten XY.

Anwälte, die sich besonders fortgebildet haben, können unter bedingten Voraussetzungen gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung die Bezeichnung Fachanwalt verliehen bekommen. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen. Diese geforderten Kriterien müssen nachgewiesen werden. Außerdem muss der Anwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Stunden nicht unterschreiten darf. Neben der Fachanwaltsbezeichnung können die Rechtsanwälte Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkte angeben. Diese Angaben beruhen dann aber auf eigener Einschätzung.

Man fragt sich, was die „Experten“, die sich unter einem für Anwälte überhaupt nicht existierenden Prädikat als Experte für Rechtsgebiet XY veröffentlichen lassen, eigentlich von ihren Kollegen halten. Wer sich bei seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt nicht hinreichend über die neuere Rechtsprechung der Gerichte zu den Fachgebieten, auf denen er beratend oder forensisch tätig ist, informiert, wird zu Recht mit dem Vorwurf konfrontiert, seine beruflichen Pflichten verletzt zu haben. Das wird aber bei der Masse, der in der Liste nicht genannten Anwälte sicher nicht der Fall sein! Das, was die Listenersteller mit zum Qualitätskriterium gemacht haben, nämlich die Anzahl der Veröffentlichungen des entsprechenden Anwalts, ist nichts anderes als ein Beitrag, die Informationsflut im juristischen Arbeitsleben noch erdrückender zu machen. Ein großer Teil dessen, was an Informationen vermittelt wird, ist sowieso überflüssig. Man kann es auch Informationsmüll nennen.

Besser ist, Sie vertrauen Ihrem eigenen gesunden Menschenverstand und besuchen einige für Ihr Problem in Frage kommende Kanzleien im Internet. Nur zu 20% entscheiden rationale Gründe über eine Mandatserteilung - zu 80% ausschlaggebend sind die Gefühle, welche die angebotene Dienstleistung, das Anwaltsbüro, das Personal und die angebotenen Informationen auslösen. In der virtuellen Kanzlei gewinnen Sie einen „ersten Eindruck“. Wenn Sie dann noch die nachstehenden 7 Fragen für eine Kanzlei alle bejahen können, haben Sie eine gute Entscheidungsgrundlage. Also erst in die „virtuelle Kanzlei“ und dann in die „reale Kanzlei“ !

1. Macht die Anwaltskanzlei ihre Qualitätsstandards Ihnen als Mandanten gegenüber ausreichend transparent ?
2. Definiert die Kanzlei die Begriffe Fachanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt und Interessenschwerpunkt verständlich genug und sind diese Kriterien leicht dem jeweils betreffenden Anwalt zuzuordnen?
3. Wird die Qualifikationsaussage ausreichend begründet?
4. Ist für Sie schnell eine Konzentration der Kanzlei auf bestimmte Arbeitsfelder erkennbar ?
5. Haben Sie den Eindruck, dass sich die Kanzlei mit Gestaltung und Inhalt ihrer Homepage an Ihrem Bedarf als Mandant orientiert ?
6. Wird die Kostenfrage erläutert?
7. Wird es Ihnen leicht gemacht, unmittelbar Kontakt aufzunehmen?

Nach dem Grundsatz, dass jeder Mandant den Anwalt finden soll, der zu ihm am besten passt hat der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. und der BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ® e.V. im Internet unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de www.fachanwalt-hotline.eu und www.jurafit.de Kataloge mit einer komfortablen Suchfunktion nach den in Web-Sites von Rechtsanwälten angegebenen Fachgebieten, Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkten eingerichtet. So führt ein schneller, informativer Besuch bei einigen virtuellen Kanzleien in der Regel schnell zum Anwalt des eigenen Vertrauens. Die angebotenen Inhalte der Websites von Rechtsanwälten differieren allerdings deutlich. So manche Kanzlei wird ihren Internetauftritt neu überdenken müssen. Die Besucher von jurafit.de und der Fachanwalt-Hotline honorieren es in der Regel nicht, wenn nur die üblichen Kanzleidaten, wie Fachgebiete, Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte ins Netz gestellt werden. Etwas mehr Info und Persönlichkeit darf es schon sein.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Mail: info@fachanwalt-hotline.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Montag, Mai 17, 2010

Zehn Fehler in Widerrufsbelehrungen von Medienfonds

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG und Prof. Dr. Knops decken auf: Zehn Fehler in Widerrufsbelehrungen von Medienfonds. 44 Fonds identifiziert – einfach Rückabwicklungsmöglichkeit für Anleger.

Prof. Dr. Knops von der Universität Hamburg überprüft gemeinsam mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Widerrufsbelehrungen bei Medienfonds mit obligatorischer Fremdfinanzierung. Insgesamt zehn verschiedene Fehler wurden bisher gefunden, die in unterschiedlicher Anzahl in den einzelnen Widerrufsbelehrungen der Fondsbeitritts- und/oder Finanzierungsverträge enthalten sind.

Bereits 44 Fonds mit einer solchen fehlerhaften Widerrufsbelehrung identifizierten die Anwälte. Anleger in diesen Fonds können noch heute den Widerruf im Hinblick auf Anteilszeichnung und Fremdfinanzierungsvertrag erklären und sich so von dem Fonds lösen.

Der BGH stellte zu den Rechtsfolgen in einem Urteil aus März 2009 (XI ZR 33/08) fest, dass Anleger in diesen Fällen einen Anspruch gegen die finanzierende Bank haben. Diese muss eingezahltes Eigenkapital zuzüglich Zinsen ersetzen und den Investierten von den Darlehensverbindlichkeiten freistellen. Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz ist damit nicht verbunden. Umfangreiche Beweisaufnahmen zur individuellen Beratungssituation im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden so vermieden. Einzig Rechtsfragen wären zu klären. Eine einmal rechtskräftig festgestellte, fehlerhafte Widerrufsbelehrung hätte die gleiche Rechtsfolge für alle Anleger dieses Fonds.

Bei den folgenden exemplarischen Fonds im wesentlicher der drei großen Anbieter LHI, Hannover Leasing und KGAL finden sich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in einem oder beiden der verbundenen Beitrittsverträge. Hinsichtlich der Rechtsfolgen kommt es auf das Zeichnungsjahr an.

(alphabetische Sortierung)

DIA Productions
Dritte World Media
Equity Pictures III
First Twenty Million
IMF Internationale Medien
KALEDO
KALEDO Dritte
LORD Dritte
MACRON
MAGICAL
MAT Movies
Mediastream Zweite
Medienfonds GFP
MERADIN
MFP Munich AZL
MFP Munich BTC
MFP Munich GHS
MFP Munich MI 2
MFP Munich New Century
MFP Munich ROE
MHF Delbrück
MHF Delbrück
MHF Zweite Academy
MMDP Munich
MONTRANUS
MONTRANUS DRITTE
MORATIM
MOTION PICTURE
MP Film Management UNLS


Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-und Medienfonds" anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:


Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt