Stuttgart / Dieburg, 20.05.2010 – Für viele Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH so genannte „Mezzanine-Darlehen“ zur Verfügung gestellt haben, gibt es jetzt neue Hoffnung. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Anleger von seinem damaligen Berater Schadensersatz wegen der Empfehlung zum Erwerb einer Anlage in wahl + partner forderte.
Vom Landgericht Heilbronn wurde die Klage noch mit dem Argument zurück gewiesen, dass der Anleger unterschrieben habe, dass die Anlage mit Risiken einhergehe und diese in Kauf genommen habe. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart nunmehr revidiert. Es führt hierzu aus, dass der Hinweis auf ein Risiko allein niemals ausreichend ist. Vielmehr muss dem Anleger eine Möglichkeit gegeben werden, das jeweilige Risiko einschätzen zu können.
Bei einem Darlehen, so das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (Az.: 19 U 8/10), kommt es letztendlich darauf an, wie wahrscheinlich die Rückzahlung ist. Dafür bedarf es der Überprüfung der Bonität desjenigen, dem das Darlehen gewährt werden soll, hier also der Firma wahl + partner GmbH.
Die Firma wahl + partner GmbH hatte in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro bei Anlegern in Form von so genannten Mezzaninen Darlehen eingesammelt. In den Emissionsprospekten wird die Firma wahl + partner GmbH als ein wirtschaftlich robustes und aufstrebendes Unternehmen dargestellt. In Wahrheit schrieb die Firma wahl + partner GmbH jedoch von Jahr zu Jahr immer größere, nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge. Im Jahr 2007 betrug dieser ca. € 6,5 Mio.
Trotz der wirtschaftlich desolaten Lage haben zahlreiche Berater das Produkt der Firma wahl + partner GmbH ihren Kunden als eine ideale und sichere Anlage mit einer sehr guten Verzinsung angepriesen und Ihren Kunden empfohlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Berater zum Schadensersatz, weil dieser unstreitig die Bonität der Firma wahl + partner GmbH nicht geprüft, bzw. den Anleger im Vorfeld der Beteiligung nicht darauf hingewiesen hatte, dass er die Bonität nicht geprüft habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt hierzu wie folgt aus:
„Der Anlageberater ist jedoch verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichen, kritischen Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen.“
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der Stuttgarter Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die das Urteil für den Anleger erstritten hat: „Das Urteil ist auch für allen anderen Anleger ein Lichtblick. Da nicht zu erwarten ist, dass aus der Insolvenz mit der Rückerstattung hoher Beträge zu rechnen ist, ist dies die letzte und einzige Chance, den eingetretenen Schaden zu kompensieren.“
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wahl und Partner" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.05.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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