Vergleichsangebot der Commerzbank AG bezüglich des VIP 3 Medienfonds
Nachdem vor einigen Wochen ein Vergleichsangebot für alle Anleger des VIP 4 Medienfonds seitens der Commerzbank AG und der HypoVereinsbank AG präsentiert werden konnte, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG nun auch bezüglich der VIP 3 Fonds ein entsprechendes Angebot mit der Commerzbank für alle Zeichner ausgehandelt. „Es ist nur konsequent, dass es ein solches Angebot auch für die VIP 3 Zeichner gibt, der Teufel steckte aber wie so häufig im Detail. Wir haben nun zwei Varianten erarbeitet, zwischen denen der einzelne Anleger wählen kann“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG.
1. Differenzzahlungsangebot
Die Commerzbank geht davon aus, dass der VIP 3 Fonds seinen Kommanditisten Ende 2011 96% der Zeichnungssumme (ohne Agio) auszahlen kann.
Die verbleibende Differenz von 4% wird von der Commerzbank übernommen und in Höhe des Barwerts von 3,7% nach Annahme des Vergleichs an die Anleger ausgezahlt.
Diejenigen Anleger, die bereits gegen die Commerzbank geklagt haben, erhalten zusätzlich 2,5% als „Aufwandsentschädigung“.
Damit ergibt sich folgende Rechnung für einen Anleger, der 100.000 Euro gezeichnet hat:
Auszahlung Fondsgesellschaft 2011
96.000 EUR
3,7% von der Commerzbank (sofort)
3.700 EUR
2,5% zusätzlich für Kläger (sofort)
2.500 EUR
Auszahlung insgesamt
102.200 EUR
Das Risiko besteht hier darin, ob der Fonds tatsächlich in 2011 eine Auszahlung von 96% der Zeichnungssumme (ohne Agio) auszahlen kann. Sollte der Fonds beispielsweise nur 90 % auszahlen können, trägt der Anleger das Risiko.
2. Kapitalerhaltungsgarantie (ähnlich wie bei dem VIP 4 Angebot)
Die Commerzbank verpflichtet sich, den Anleger am Laufzeitende des Fonds so zu stellen, dass ihm 95% seiner Bareinlage (ohne Agio) zurückgezahlt wird (Differenzzahlung). Das bedeutet für die Anleger: Sollte der Fonds zum Ende der Laufzeit (31.12.2011) nicht über ausreichende Liquidität verfügen, um eine Schlusszahlung von 95% der Bareinlage an die Anleger zu leisten, wird die Commerzbank diese wirtschaftliche Lücke schließen.
Des Weiteren zahlt die Commerzbank allen klagenden Anlegern eine „Aufwandsentschädigung“ von 7,5% der Zeichnungssumme (ohne Agio) zum 31.12.2011, die zusammen mit der Differenzzahlung ausgezahlt wird.
Im Ergebnis erhält der Anleger damit zum 31.12.2011 eine Zahlung von 102,5% seiner Zeichnungssumme und damit das Eigenkapital plus die Hälfe des Agio ausgezahlt. Mit den oben genannten Zahlen wäre das eine Auszahlung von 102.500 Euro – allerdings erst zum 31.12.2011.
„Wir halten diese Variante für die bessere Alternative, da das Risiko eines schlechteren Fondsergebnisses hierbei von der Commerzbank getragen wird. Viele Anleger hatten beide Fonds, VIP 3 und 4, gezeichnet und können sich nach diesem Vergleichsangebot nun insgesamt von den Sorgen um diese Beteiligungen verabschieden. Wir haben bei VIP 4 bereits knapp 400 Anleger, die den Vergleich annehmen und nur rund ein Dutzend, die weiter klagen wollen. Dies zeigt, dass das ausgehandelte Ergebnis sich sehr gut sehen lassen kann“, sagt Gieschen.
Ausblick
Die Verhandlungen mit anderen Vertrieben und Banken laufen derzeit. Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen geht davon aus, dass auch allen anderen VIP-Anlegern kurzfristig ein Vergleichsangebot unterbreitet werden kann. Mit einer weiteren Bank gibt es bereits schriftliche Vergleichsentwürfe.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, Dezember 21, 2009
Lehman Brothers Holding Inc.: Amerikanische Finanzaufsicht Finra verurteilt UBS
Das Schiedsgericht der Finra geht davon, dass die Zertifikate wegen ihrer Komplexität nicht für private Anleger geeignet waren.
Das Schiedsgericht der Financial Industry Regulatory Authority Inc. (Finra) hat eine Tochter der UBS AG verurteilt, eine Lehman-Anlegerin in Höhe von US$ 200.000,00 zu entschädigen. Die Richter stellten fest, dass die Anlegerin nicht richtig über die Risiken des Zertifikats (principal-protected Note) aufgeklärt worden war und waren zudem der Meinung, dass sich diese Wertpapiere nicht für private Anleger eignen.
Die Finra ist ein brancheneigenes Aufsichts- und Selbstregulierungsorgan, dass Finanzunternehmen überwacht und im Falle der Verletzung von Vorschriften hohe Geldbußen verhängen kann. Lehman war dort nicht unbekannt. Fehlerhafte Buchführung, Berichtsschönung und Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften haben die Aufsicht in den vergangenen acht Jahren dazu veranlasst, Strafen von mehr als 35 Mio. Dollar über Lehman Brothers zu verhängen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das ist ein einzigartiger Vorgang. Wir sind der Meinung, dass die Aufsicht bei der Vielzahl der Verstöße viel früher hätte tätig werden müssen.“
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte prüft die Möglichkeit, im Namen deutscher Lehman-Ableger so ein Schiedsverfahren vor der Finra durchzuführen. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Vorteile liegen auf der Hand. Es ist kostengünstig und schafft für die Banken eine verbindliche Rechtslage. Allerdings gehen wir derzeit davon aus, dass dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.“
Deshalb werden die deutschen Anleger einstweilen vor deutschen Gerichten um ihr Recht kämpfen müssen. „Aber das sieht ja auch sehr viel versprechend aus. Denn Lehman-Anleger haben in vielen Fällen sehr gute Ergebnisse in der Auseinadersetzung mit den Banken erzielt.“ Deshalb rät BGS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Das Schiedsgericht der Financial Industry Regulatory Authority Inc. (Finra) hat eine Tochter der UBS AG verurteilt, eine Lehman-Anlegerin in Höhe von US$ 200.000,00 zu entschädigen. Die Richter stellten fest, dass die Anlegerin nicht richtig über die Risiken des Zertifikats (principal-protected Note) aufgeklärt worden war und waren zudem der Meinung, dass sich diese Wertpapiere nicht für private Anleger eignen.
Die Finra ist ein brancheneigenes Aufsichts- und Selbstregulierungsorgan, dass Finanzunternehmen überwacht und im Falle der Verletzung von Vorschriften hohe Geldbußen verhängen kann. Lehman war dort nicht unbekannt. Fehlerhafte Buchführung, Berichtsschönung und Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften haben die Aufsicht in den vergangenen acht Jahren dazu veranlasst, Strafen von mehr als 35 Mio. Dollar über Lehman Brothers zu verhängen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das ist ein einzigartiger Vorgang. Wir sind der Meinung, dass die Aufsicht bei der Vielzahl der Verstöße viel früher hätte tätig werden müssen.“
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte prüft die Möglichkeit, im Namen deutscher Lehman-Ableger so ein Schiedsverfahren vor der Finra durchzuführen. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Vorteile liegen auf der Hand. Es ist kostengünstig und schafft für die Banken eine verbindliche Rechtslage. Allerdings gehen wir derzeit davon aus, dass dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.“
Deshalb werden die deutschen Anleger einstweilen vor deutschen Gerichten um ihr Recht kämpfen müssen. „Aber das sieht ja auch sehr viel versprechend aus. Denn Lehman-Anleger haben in vielen Fällen sehr gute Ergebnisse in der Auseinadersetzung mit den Banken erzielt.“ Deshalb rät BGS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Sonntag, Dezember 20, 2009
Lehman-Zertifikate: IG rät Opfern zur Verjährungshemmung!
Zahlreiche Ansprüche geschädigter Lehman-Opfer drohen in den nächsten Wochen und Monaten zu verjähren. Verjährungshemmung auch über BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Brüllmann möglich.
Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. rät Opfern zur Verjährungshemmung!
Gute und schlechte Nachrichten für Lehman-Zertifikate-Geschädigte: Eine Vielzahl deutscher Gerichte hat in den letzten Wochen und Monaten Geschädigten teilweise recht gegeben und die vermittelnden Banken zum Schadensersatz verurteilt, auch die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth konnte in einem ersten- noch nicht rechtskräftigen- Urteil vor dem Landgericht Potsdam vom 24.06.2009 einen 100%-igen Klageerfolg für die dortigen geschädigten Lehman-Anleger erzielen. Zwar gibt es auch eine Reihe von klageabweisenden Urteilen (nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten), allerdings bestätigen die bisherigen Urteile der Gerichte die Einschätzung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, dass sicherheitsorientierte, unerfahrene Anleger durchaus gute Schadensersatzchancen haben dürften.
Auch sind inzwischen einige Banken dazu übergegangen, die Anleger wenigstens teilweise zu entschädigen, so z.B. die Citibank, die Hannover Sparkasse, die Hamburger Sparkasse oder auch die Frankfurter Sparkasse, die allen geschädigten Anlegern 50 % des angelegten Anlagebetrages zurück erstattet.
Die schlechte Nachricht dabei ist, dass in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Schadensersatzansprüche Geschädigter zu verjähren drohen. "Gemäß der sehr kurzen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. verjähren Schadensersatzansprüche 3 Jahre ab Anspruchsentstehung, und somit ab dem Kaufzeitpunkt. Da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden, droht somit in vielen Fällen Anfang 2010 Verjährung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, der ca. 150 geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger betreut.
Die gute Nachricht dabei: Es muss nicht immer sofort geklagt werden, sondern es können verjährungshemmende Maßnahmen zunächst auch in Form eines Güteverfahrens vor einer staatlich bestellten Schlichtungsstelle eingeleitet werden. Der Vorteil dabei ist, dass ein Güteverfahren zunächst kostengünstiger für die Geschädigten ist und zunächst Zeit gewonnen wird, um neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist "es nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Monaten auch die Vergleichsbereitschaft von anderen Banken ansteigen könnte, die bisher den Geschädigten noch keine Entschädigung angeboten haben. Der Druck auf die Banken, um den Imageschaden zu begrenzen, nimmt zu, auch zeigen die bisherigen Gerichtsurteile, dass für die Banken durchaus ein hoher Unsicherheitsfaktor bei Prozessen verbleibt, dies könnte unter Umständen zu weiteren Entschädigungsangeboten führen. Allerdings werden die Banken auf verjährte Ansprüche mit Sicherheit keine Zahlungen mehr leisten."
Ein verjährungshemmendes Güte-bzw. Schlichtungsverfahren kann dabei auch über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte durchgeführt werden. Bei der Stuttgarter BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte handelt es sich um eine staatlich anerkannte Güte- bzw. Schlichtungsstelle, bei der bundesweit verjährungshemmende Güteanträge eingeleitet werden können. Bei einer Mitgliedschaft im BSZ e.V. können Geschädigte prüfen lassen, ob die Einleitung eines Güteverfahrens oder einer sofortigen Klage sinnvoll ist, um ihre Ansprüche zu wahren.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
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Gute und schlechte Nachrichten für Lehman-Zertifikate-Geschädigte: Eine Vielzahl deutscher Gerichte hat in den letzten Wochen und Monaten Geschädigten teilweise recht gegeben und die vermittelnden Banken zum Schadensersatz verurteilt, auch die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth konnte in einem ersten- noch nicht rechtskräftigen- Urteil vor dem Landgericht Potsdam vom 24.06.2009 einen 100%-igen Klageerfolg für die dortigen geschädigten Lehman-Anleger erzielen. Zwar gibt es auch eine Reihe von klageabweisenden Urteilen (nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten), allerdings bestätigen die bisherigen Urteile der Gerichte die Einschätzung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, dass sicherheitsorientierte, unerfahrene Anleger durchaus gute Schadensersatzchancen haben dürften.
Auch sind inzwischen einige Banken dazu übergegangen, die Anleger wenigstens teilweise zu entschädigen, so z.B. die Citibank, die Hannover Sparkasse, die Hamburger Sparkasse oder auch die Frankfurter Sparkasse, die allen geschädigten Anlegern 50 % des angelegten Anlagebetrages zurück erstattet.
Die schlechte Nachricht dabei ist, dass in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Schadensersatzansprüche Geschädigter zu verjähren drohen. "Gemäß der sehr kurzen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. verjähren Schadensersatzansprüche 3 Jahre ab Anspruchsentstehung, und somit ab dem Kaufzeitpunkt. Da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden, droht somit in vielen Fällen Anfang 2010 Verjährung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, der ca. 150 geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger betreut.
Die gute Nachricht dabei: Es muss nicht immer sofort geklagt werden, sondern es können verjährungshemmende Maßnahmen zunächst auch in Form eines Güteverfahrens vor einer staatlich bestellten Schlichtungsstelle eingeleitet werden. Der Vorteil dabei ist, dass ein Güteverfahren zunächst kostengünstiger für die Geschädigten ist und zunächst Zeit gewonnen wird, um neue Erkenntnisse zu gewinnen.
Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist "es nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Monaten auch die Vergleichsbereitschaft von anderen Banken ansteigen könnte, die bisher den Geschädigten noch keine Entschädigung angeboten haben. Der Druck auf die Banken, um den Imageschaden zu begrenzen, nimmt zu, auch zeigen die bisherigen Gerichtsurteile, dass für die Banken durchaus ein hoher Unsicherheitsfaktor bei Prozessen verbleibt, dies könnte unter Umständen zu weiteren Entschädigungsangeboten führen. Allerdings werden die Banken auf verjährte Ansprüche mit Sicherheit keine Zahlungen mehr leisten."
Ein verjährungshemmendes Güte-bzw. Schlichtungsverfahren kann dabei auch über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte durchgeführt werden. Bei der Stuttgarter BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte handelt es sich um eine staatlich anerkannte Güte- bzw. Schlichtungsstelle, bei der bundesweit verjährungshemmende Güteanträge eingeleitet werden können. Bei einer Mitgliedschaft im BSZ e.V. können Geschädigte prüfen lassen, ob die Einleitung eines Güteverfahrens oder einer sofortigen Klage sinnvoll ist, um ihre Ansprüche zu wahren.
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Dienstag, Dezember 15, 2009
UBS-Wealth Management Global Property Fund: BSZ e.V. gründet Anleger-IG!
6 Milliarden US-Dollar schwerer Immobilienfonds wird geschlossen. Werden die Anlegerrechte genügend gewahrt? Deutsche und schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.
Medienberichten der letzten Tage zufolge wird der Immobilienfonds „UBS-Wealth Management Global Property Fund“ mit einem Volumen von ca. sechs Milliarden US-Dollar, geschlossen. Die Immobilien sollten veräußert und die Erlöse Medienberichten zufolge in Raten an die Anleger des Fonds ausgeschüttet werden. Bis zur endgültigen Abwicklung soll der Fonds geschlossen bleiben. Der Fonds „UBS Wealth Management Global Property Fund“ wurde dabei wohl vor allem für vermögende Kunden und institutionelle Investoren konzipiert.
Der Fonds hatte dabei vor allem in Büroimmobilien der gehobenen Klasse investiert.
Schon im Dezember 2008 hatte die UBS den Fonds eingefroren und Anteile wurden seitdem nicht mehr zurück genommen, die Anleger werden jetzt auf die Erlöse aus der Abwicklung warten müssen, wann mit einer endgültigen Abwicklung gerechnet werden kann, steht leider noch nicht fest, laut UBS sollen sie nur in einem angemessenen Zeitraum veräußert werden.
Damit bei der Abwicklung auch die Anlegerrechte genügend gewahrt werden bzw., um Rechte der Investoren genügend zu wahren, hat der BSZ e.V. mit renommierten Anwaltskanzleien aus Deutschland und der Schweiz eine Interessengemeinschaft „UBS Wealth Management Global Property Fund“ ins Leben gerufen, der sich betroffene Investoren anschließen können, um die Rechte der Anleger genügend zu wahren.
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Medienberichten der letzten Tage zufolge wird der Immobilienfonds „UBS-Wealth Management Global Property Fund“ mit einem Volumen von ca. sechs Milliarden US-Dollar, geschlossen. Die Immobilien sollten veräußert und die Erlöse Medienberichten zufolge in Raten an die Anleger des Fonds ausgeschüttet werden. Bis zur endgültigen Abwicklung soll der Fonds geschlossen bleiben. Der Fonds „UBS Wealth Management Global Property Fund“ wurde dabei wohl vor allem für vermögende Kunden und institutionelle Investoren konzipiert.
Der Fonds hatte dabei vor allem in Büroimmobilien der gehobenen Klasse investiert.
Schon im Dezember 2008 hatte die UBS den Fonds eingefroren und Anteile wurden seitdem nicht mehr zurück genommen, die Anleger werden jetzt auf die Erlöse aus der Abwicklung warten müssen, wann mit einer endgültigen Abwicklung gerechnet werden kann, steht leider noch nicht fest, laut UBS sollen sie nur in einem angemessenen Zeitraum veräußert werden.
Damit bei der Abwicklung auch die Anlegerrechte genügend gewahrt werden bzw., um Rechte der Investoren genügend zu wahren, hat der BSZ e.V. mit renommierten Anwaltskanzleien aus Deutschland und der Schweiz eine Interessengemeinschaft „UBS Wealth Management Global Property Fund“ ins Leben gerufen, der sich betroffene Investoren anschließen können, um die Rechte der Anleger genügend zu wahren.
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OLG Düsseldorf: Kreditnehmer können von den Banken Kosten für Schätzungen und Besichtungen zurück verlangen
Die entsprechenden Klauseln in den Kreditverträgen sind nämlich unwirksam.
Das OLG Düsseldorf hat die Rechte der Darlehensnehmer erneut gestärkt, indem es das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 (12 O 183/08) bestätigt hat. Die Richter hielten die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern für unwirksam , nach der die Bank (vermeintlich) berechtigt ist, eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für das zu beleihende Objekt zu erheben (Urteil vom 05.11.2009, I-6 U 17/09). Zudem untersagte das OLG Düsseldorf der beklagten Bank, die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiterhin zu verwenden.
Hintergrund des entschiedenen Falls ist, dass viele Banken in der Vergangenheit eine Schätzgebühr dafür erhoben haben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Sache ermitteln. Die Bewertung einer zu beleihenden Sache geschah durch Besichtigung und Sichtung der Unterlagen. Die Gebühren wurden entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Verbraucher erhoben. Die Höhe der Gebühren konnte folglich mehrere hundert Euro betragen.
Die Richter stellten fest, dass die Auferlegung dieser Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Denn die Auferlegung der Besichtigungs- und Schätzkosten auf den Verbraucher verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass solche Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Verwenders der Klausel erfolgen, nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Bewertung des zu beleihenden Objekts liegt jedoch ausschließlich im Interesse der Bank, denn sie wolle für den Fall der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer klären, ob das als Sicherheit dienende Objekt ausreichend werthaltig ist.
Eine solche Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der beklagten Bank wurde daraufhin untersagt, die Klausel weiter zu verwenden.
Die Düsseldorfer Richter bestätigen damit auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart, welches bereits in einem früheren Verfahren einer Bausparkasse untersagte, eine Gebühr für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes zu erheben (Urteil vom 24. April 2007, 20 O 9/07). Das Landgericht Stuttgart urteilte, die in den Darlehensverträgen verwendete Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Auch der BGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Kreditinstitute die Werthaltigkeit der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur in eigenem Interesse prüfen und im Interesse der Sicherheit des Banksystems (vgl. statt aller BGH, 20.07.2007, XI ZR 414/04).
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Während der BGH nur „grundsätzlich“ ein eigenes Interesse der Banken an der Prüfung der Werthaltigkeit des als Sicherheit dienenden Objektes annahm, so stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erhebung Schätz- und Besichtigungsgebühren gerade stets im Interesse des Kreditinstitutes erfolgt.
Zum Anderen dehnte das OLG Düsseldorf nun ausdrücklich das Verwendungsverbot der Klausel auch auf Verträge aus, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind. Neben Darlehensverträgen, die mittels Grundpfandrechten gesichert werden, wie dies in der Regel bei Immobilienfinanzierungen der Fall ist, soll die Klausel auch in allen sonstigen Fällen der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen verboten sein.
Viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, können nun ihr Geld vom Kreditinstitut zurückverlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes besteht jedoch nur, wenn eine solche Klausel vorformuliert im Vertragstext oder den beiliegenden AGB enthalten war. Für Fälle, bei denen Verbraucher mit dem Kreditinstitut individuell eine solche Vereinbarung ausgehandelt haben, ist die Vereinbarung jedoch wirksam, mit der Folge, dass die Bank die Bezahlung der Schätz- und Bewertungsgebühr verlangen kann.
Die gleiche Ausnahme gilt für Verträge, in denen der Darlehensnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Auch in diesen Fällen ist die Klausel zu Erhebung zur Schätzgebühr wirksam und muss ggf. vom Unternehmer gezahlt werden.
Deshalb raten wir allen Kreditnehmern, die Verträge durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In vielen Fällen können sie ein paar hundert Euro zurückverlangen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Banken Schätz- und Besichtigungskosten" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Das OLG Düsseldorf hat die Rechte der Darlehensnehmer erneut gestärkt, indem es das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 (12 O 183/08) bestätigt hat. Die Richter hielten die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern für unwirksam , nach der die Bank (vermeintlich) berechtigt ist, eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für das zu beleihende Objekt zu erheben (Urteil vom 05.11.2009, I-6 U 17/09). Zudem untersagte das OLG Düsseldorf der beklagten Bank, die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiterhin zu verwenden.
Hintergrund des entschiedenen Falls ist, dass viele Banken in der Vergangenheit eine Schätzgebühr dafür erhoben haben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Sache ermitteln. Die Bewertung einer zu beleihenden Sache geschah durch Besichtigung und Sichtung der Unterlagen. Die Gebühren wurden entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Verbraucher erhoben. Die Höhe der Gebühren konnte folglich mehrere hundert Euro betragen.
Die Richter stellten fest, dass die Auferlegung dieser Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Denn die Auferlegung der Besichtigungs- und Schätzkosten auf den Verbraucher verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass solche Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Verwenders der Klausel erfolgen, nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Bewertung des zu beleihenden Objekts liegt jedoch ausschließlich im Interesse der Bank, denn sie wolle für den Fall der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer klären, ob das als Sicherheit dienende Objekt ausreichend werthaltig ist.
Eine solche Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der beklagten Bank wurde daraufhin untersagt, die Klausel weiter zu verwenden.
Die Düsseldorfer Richter bestätigen damit auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart, welches bereits in einem früheren Verfahren einer Bausparkasse untersagte, eine Gebühr für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes zu erheben (Urteil vom 24. April 2007, 20 O 9/07). Das Landgericht Stuttgart urteilte, die in den Darlehensverträgen verwendete Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Auch der BGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Kreditinstitute die Werthaltigkeit der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur in eigenem Interesse prüfen und im Interesse der Sicherheit des Banksystems (vgl. statt aller BGH, 20.07.2007, XI ZR 414/04).
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Während der BGH nur „grundsätzlich“ ein eigenes Interesse der Banken an der Prüfung der Werthaltigkeit des als Sicherheit dienenden Objektes annahm, so stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erhebung Schätz- und Besichtigungsgebühren gerade stets im Interesse des Kreditinstitutes erfolgt.
Zum Anderen dehnte das OLG Düsseldorf nun ausdrücklich das Verwendungsverbot der Klausel auch auf Verträge aus, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind. Neben Darlehensverträgen, die mittels Grundpfandrechten gesichert werden, wie dies in der Regel bei Immobilienfinanzierungen der Fall ist, soll die Klausel auch in allen sonstigen Fällen der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen verboten sein.
Viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, können nun ihr Geld vom Kreditinstitut zurückverlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes besteht jedoch nur, wenn eine solche Klausel vorformuliert im Vertragstext oder den beiliegenden AGB enthalten war. Für Fälle, bei denen Verbraucher mit dem Kreditinstitut individuell eine solche Vereinbarung ausgehandelt haben, ist die Vereinbarung jedoch wirksam, mit der Folge, dass die Bank die Bezahlung der Schätz- und Bewertungsgebühr verlangen kann.
Die gleiche Ausnahme gilt für Verträge, in denen der Darlehensnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Auch in diesen Fällen ist die Klausel zu Erhebung zur Schätzgebühr wirksam und muss ggf. vom Unternehmer gezahlt werden.
Deshalb raten wir allen Kreditnehmern, die Verträge durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In vielen Fällen können sie ein paar hundert Euro zurückverlangen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Banken Schätz- und Besichtigungskosten" anzuschließen.
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Montag, Dezember 14, 2009
Die Zeit wird knapp: Verjährungen der Lehman-Ansprüche häufen sich – Klagen nützen mehr als Mahnwachen
Am 15.09.2008 meldete die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers Insolvenz an. Über ein Jahr ist es her, dass Anleger der Zertifikate vom Verlust ihres Kapitals Kenntnis haben. Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) ist die erwartete Klagewelle jedoch ausgeblieben. Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens liegt der Grund darin, dass die Anleger in vielen Fällen zu lange gewartet haben, um qualifizierte Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. „Stattdessen hat sich eine Vielzahl von Interessengemeinschaften unterschiedlicher Größe gebildet, um an die Moral der Banken zu appellieren. Dieser aus ethischen Gründen sicherlich zu befürwortende Ansatz führt aber leider nicht dazu, dass den Anlegern flächendeckend ihr Kapital von den Banken zurückgezahlt wird“, erklärt Ahrens. Gegenteiliges scheint der Fall zu sein: Durch den langen Zeitablauf und aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl der Zertifikate im Jahr 2006 erworben worden sind, sind viele der Ansprüche während des Jahres 2009 verjährt.
Da es sich bei den Lehman-Zertifikaten um Wertpapiere i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes handelt, gilt bisher der § 37 a Wertpapierhandelsgesetz. In diesem ist die kurze dreijährige und kenntnisunabhängige Verjährung der Wertpapieransprüche geregelt. „Die Verjährungsspirale dreht sich daher weiter, in 2009 laufen alle Ansprüche der Zertifikate-Inhaber aus, die in 2006 gekauft haben, so wird es im Jahr 2010 diejenigen Anleger treffen, die in 2007 gekauft haben. Der außergerichtlichen Worte, Mahnwachen und Demonstration, sind genug gewechselt, jetzt müssen Taten folgen. Es ist offensichtlich, dass aufgrund des Prozesskostenrisikos zunächst außergerichtlich alle Maßnahmen ausgeschöpft werden, um möglicherweise die betroffenen Kreditinstitute zum Einlenken zu bewegen. Letztlich kann dies jedoch eine profunde und gut vorbereitete Anspruchsdurchsetzung nicht ersetzen“, erklärt Ahrens. Anleger, die ihre Investition zurück erhalten möchten, müssen Ansprüche rigoros vor den deutschen Gerichten vertreten und beweisen, dass sie falsch beraten worden sind. In vielen Fällen dürfte dies aufgrund der Divergenz zwischen dem Anlegerprofil und der Risikobehaftetheit der Zertifikate durchaus Erfolg versprechend sein.
Als die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers vergangenes Jahr Insolvenz nach dem US-amerikanischen Chepta Eleven anmeldete, bedeutete dies für tausende Anleger in Deutschland den faktischen Totalverlust ihres sicher angelegt geglaubten Kapitals. KWAG hatte als erste Kanzlei in der Krise darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen vom jeweiligen Einzelfall abhängt und dass Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken bestehen würden. Wie sich im Zuge der Krise herausstellte, waren an der Vermittlung der Lehman-Zertifikate neben der Dresdner Bank auch die Sparkassen wie die Frankfurter Sparkasse, die Hamburger Sparkasse (Haspa) aber auch die Commerzbank AG beteiligt. Bemerkenswert an der Tatsache, dass so viele Anleger Lehman-Zertifikate gekauft hatten, war, dass diese zuvor häufig Sparguthaben oder Festgeldanlagen auflösten, um dann die komplizierten und unsicheren Finanzderivate zu kaufen. „Das war kein Zufall - wir gehen davon aus, dass gezielt Anleger kleiner und mittlerer Vermögen von den Bankberatern angesprochen worden sind, um diese aus den zuvor als sicher, aber nicht als besonders rentabel angelegten Festgeldanlagen „herauszuholen“. Nach unserer Überzeugung kann dies nur dadurch begründet sein, dass die Produkte der Lehman Brothers für die Bank äußerst lukrativ waren.“ Einzelne Urteile, welche die aktuelle Provisionsrechtsprechung berücksichtigen, zeigen, dass diese Auffassung richtig ist.
Bei dem schleppenden Verlauf der Klageeinreichungen spielt möglicherweise auch die Tatsache eine Rolle, dass eine Vielzahl von Rechtsanwälten auf den „Lehman-Markt“ aufgesprungen sind. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens von der Kanzlei KWAG ist dies eine Mitursache dafür, dass heute, über ein Jahr nach Krise, keine flächendeckenden Lösungen für Anleger gefunden worden sind.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Da es sich bei den Lehman-Zertifikaten um Wertpapiere i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes handelt, gilt bisher der § 37 a Wertpapierhandelsgesetz. In diesem ist die kurze dreijährige und kenntnisunabhängige Verjährung der Wertpapieransprüche geregelt. „Die Verjährungsspirale dreht sich daher weiter, in 2009 laufen alle Ansprüche der Zertifikate-Inhaber aus, die in 2006 gekauft haben, so wird es im Jahr 2010 diejenigen Anleger treffen, die in 2007 gekauft haben. Der außergerichtlichen Worte, Mahnwachen und Demonstration, sind genug gewechselt, jetzt müssen Taten folgen. Es ist offensichtlich, dass aufgrund des Prozesskostenrisikos zunächst außergerichtlich alle Maßnahmen ausgeschöpft werden, um möglicherweise die betroffenen Kreditinstitute zum Einlenken zu bewegen. Letztlich kann dies jedoch eine profunde und gut vorbereitete Anspruchsdurchsetzung nicht ersetzen“, erklärt Ahrens. Anleger, die ihre Investition zurück erhalten möchten, müssen Ansprüche rigoros vor den deutschen Gerichten vertreten und beweisen, dass sie falsch beraten worden sind. In vielen Fällen dürfte dies aufgrund der Divergenz zwischen dem Anlegerprofil und der Risikobehaftetheit der Zertifikate durchaus Erfolg versprechend sein.
Als die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers vergangenes Jahr Insolvenz nach dem US-amerikanischen Chepta Eleven anmeldete, bedeutete dies für tausende Anleger in Deutschland den faktischen Totalverlust ihres sicher angelegt geglaubten Kapitals. KWAG hatte als erste Kanzlei in der Krise darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen vom jeweiligen Einzelfall abhängt und dass Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken bestehen würden. Wie sich im Zuge der Krise herausstellte, waren an der Vermittlung der Lehman-Zertifikate neben der Dresdner Bank auch die Sparkassen wie die Frankfurter Sparkasse, die Hamburger Sparkasse (Haspa) aber auch die Commerzbank AG beteiligt. Bemerkenswert an der Tatsache, dass so viele Anleger Lehman-Zertifikate gekauft hatten, war, dass diese zuvor häufig Sparguthaben oder Festgeldanlagen auflösten, um dann die komplizierten und unsicheren Finanzderivate zu kaufen. „Das war kein Zufall - wir gehen davon aus, dass gezielt Anleger kleiner und mittlerer Vermögen von den Bankberatern angesprochen worden sind, um diese aus den zuvor als sicher, aber nicht als besonders rentabel angelegten Festgeldanlagen „herauszuholen“. Nach unserer Überzeugung kann dies nur dadurch begründet sein, dass die Produkte der Lehman Brothers für die Bank äußerst lukrativ waren.“ Einzelne Urteile, welche die aktuelle Provisionsrechtsprechung berücksichtigen, zeigen, dass diese Auffassung richtig ist.
Bei dem schleppenden Verlauf der Klageeinreichungen spielt möglicherweise auch die Tatsache eine Rolle, dass eine Vielzahl von Rechtsanwälten auf den „Lehman-Markt“ aufgesprungen sind. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens von der Kanzlei KWAG ist dies eine Mitursache dafür, dass heute, über ein Jahr nach Krise, keine flächendeckenden Lösungen für Anleger gefunden worden sind.
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Samstag, Dezember 12, 2009
K1-Fonds: Ist fast kein Geld mehr da? IG K1 prüft Ansprüche Geschädigter!
Liquidator Grant Thornton findet fast kein Fondsvermögen im K1-Invest-Fonds! Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.
Schlechte Nachrichten für die Anleger in K1-Invest Ltd.Fonds:
Der Liquidator der K1 Invest Ltd, Grant Thornton, hat die Anleger der K1 Invest Ltd. zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, hier demnächst auch eine Gläubigerversammlung durchführen zu wollen.
Leider teilt der Liquidator den Anlegern jedoch mit, dass hier bisher fast keine Fonds-Vermögenswerte gefunden worden seien, lediglich bei der Rabobank in den Niederlanden soll sich ein Betrag in Höhe von 260.000,- € befinden, auf den man aber noch keinen Zugriff habe. Wo die weiteren ca. 340- 350 Mio. € an Anlegergeldern sind, konnte der Liquidator nicht mitteilen.
Schlimmer noch: Der Insolvenzverwalter teilt den Anlegern folgendes mit: „Unsere bisherigen Untersuchungen weisen darauf hin, dass diese Anlagewerte, soweit sie tatsächlich existieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Wert aufweisen.“ Außerdem weist der Liquidator die Anleger darauf hin, dass man noch nicht einmal genügend Geld gefunden habe, um die eigenen Auslagen zu decken. Unter Umständen müsse man somit die Möglichkeit prüfen, „Gelder von Dritten zu beschaffen“. „Mit diesen „Dritten“ können voraussichtlich nur die Anleger gemeint sein.
„Es steht somit ganz klar zu befürchten, dass die Anleger im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren werthaltigen Vermögenswerte gefunden würden, einem Totalverlust der Anlage ins Auge sehen müssten, und sogar die Gefahr besteht, dass der Liquidator versucht, noch Geld für das Verfahren von den Anlegern einzufordern,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.
Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 im BSZ e.V. in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- € und 300.000,- €, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken).
Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des „Handelsblatt“ vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, einen Bezug zu K1 haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut „Handelsblatt“ habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen. Helmut Kiener, der Gründer von K1, arbeitete dabei in Liechtenstein auch mit einer Tochtergesellschaft der „Vienna Life“-Lebensversicherung zusammen.
Die aktuellen Vorkommnisse um den Hedgefonds K1 haben die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“, bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, dabei auch dazu bewogen, mit Kanzleien in Liechtenstein Kontakt aufzunehmen. Eine sehr renommierte Anwaltskanzlei aus Liechtenstein hat dabei angekündigt, dieser „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ beitreten zu wollen. Auch in Liechtenstein können somit mögliche Ansprüche für Geschädigte geprüft werden, die Namen der Mitglieder der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 werden demnächst bekannt gegeben werden.
„Wir prüfen gerade national und international mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Helmut Kiener persönlich, die Vermittler der Anlage, die jeweiligen Kontenprüfer, aber auch gegen Depotbanken und weitere Verantwortliche wie Prospektverantwortliche,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Schlechte Nachrichten für die Anleger in K1-Invest Ltd.Fonds:
Der Liquidator der K1 Invest Ltd, Grant Thornton, hat die Anleger der K1 Invest Ltd. zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, hier demnächst auch eine Gläubigerversammlung durchführen zu wollen.
Leider teilt der Liquidator den Anlegern jedoch mit, dass hier bisher fast keine Fonds-Vermögenswerte gefunden worden seien, lediglich bei der Rabobank in den Niederlanden soll sich ein Betrag in Höhe von 260.000,- € befinden, auf den man aber noch keinen Zugriff habe. Wo die weiteren ca. 340- 350 Mio. € an Anlegergeldern sind, konnte der Liquidator nicht mitteilen.
Schlimmer noch: Der Insolvenzverwalter teilt den Anlegern folgendes mit: „Unsere bisherigen Untersuchungen weisen darauf hin, dass diese Anlagewerte, soweit sie tatsächlich existieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Wert aufweisen.“ Außerdem weist der Liquidator die Anleger darauf hin, dass man noch nicht einmal genügend Geld gefunden habe, um die eigenen Auslagen zu decken. Unter Umständen müsse man somit die Möglichkeit prüfen, „Gelder von Dritten zu beschaffen“. „Mit diesen „Dritten“ können voraussichtlich nur die Anleger gemeint sein.
„Es steht somit ganz klar zu befürchten, dass die Anleger im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren werthaltigen Vermögenswerte gefunden würden, einem Totalverlust der Anlage ins Auge sehen müssten, und sogar die Gefahr besteht, dass der Liquidator versucht, noch Geld für das Verfahren von den Anlegern einzufordern,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.
Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 im BSZ e.V. in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- € und 300.000,- €, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken).
Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des „Handelsblatt“ vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, einen Bezug zu K1 haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut „Handelsblatt“ habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen. Helmut Kiener, der Gründer von K1, arbeitete dabei in Liechtenstein auch mit einer Tochtergesellschaft der „Vienna Life“-Lebensversicherung zusammen.
Die aktuellen Vorkommnisse um den Hedgefonds K1 haben die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“, bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, dabei auch dazu bewogen, mit Kanzleien in Liechtenstein Kontakt aufzunehmen. Eine sehr renommierte Anwaltskanzlei aus Liechtenstein hat dabei angekündigt, dieser „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ beitreten zu wollen. Auch in Liechtenstein können somit mögliche Ansprüche für Geschädigte geprüft werden, die Namen der Mitglieder der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 werden demnächst bekannt gegeben werden.
„Wir prüfen gerade national und international mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Helmut Kiener persönlich, die Vermittler der Anlage, die jeweiligen Kontenprüfer, aber auch gegen Depotbanken und weitere Verantwortliche wie Prospektverantwortliche,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.
Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.
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Donnerstag, Dezember 10, 2009
Erneute Schlappe für CAPITAL GARANTIEONDS 02 - kein Maulkorb für kritische Berichterstattung
Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 04.12.2009 (Az.: 1 O 4299/09 –nicht rechtskräftig) wurde ein Verfügungsantrag der Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG mit Sitz in Augsburg gegen den BSZ e.V. Dieburg und gegen die Rechtsanwaltskanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena vollumfänglich zurückgewiesen und der Fondsgesellschaft zusätzlich noch die Kosten für das aussichtlose Verfügungsverfahren auferlegt.
Bereits im Frühjahr 2009 erlitt der CAPITAL GARANTIEFONDS 02 vor dem Landgericht Hamburg mit einem Verfügungsantrag gegen den BSZ e.V. Schiffbruch und musste nach mündlicher Verhandlung letztendlich seinen Verfügungsantrag vollständig zurücknehmen und die angefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten tragen. Da die Fondsgesellschaft eine Zahlung der fälligen Anwaltskosten der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. verweigerte oder aus Liquiditätsgründen nicht entrichten konnte, mussten sogar die Zwangsvollstreckung gegen den CAPITAL GARANTIEFONDS 02 eingeleitet und die Gesellschaftskonten gepfändet werden.
Mit dem neuen Unterlassungsantrag vor dem Landgericht in Augsburg nun versuchte die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 dem BSZ e.V. und den Rechtsanwälten von MHG aus Jena es gerichtlich untersagen zu lassen, sich zukünftig weiter kritisch über die Fondsgesellschaft bezüglich der vertraglichen Geschäftsführungskosten zu äußern. Kritikpunkte in der Berichterstattung des BSZ e.V. gab es dabei in der Vergangenheit unter anderem auch an den hohen Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft, insbesondere für die Geschäftsführung, welche nach Auffassung von Fachleuten einen nicht unerheblichen Anteil an den hohen Verlusten der Fondsgesellschaft in der Vergangenheit haben. Allein im Jahr 2008 soll laut vorläufiger Bilanz der Jahresfehlbetrag der Gesellschaft fast 900.000,- € betragen haben.
Leidtragende sowohl betreffs dieser angefallenen Verluste der Fondsgesellschaft, als auch hinsichtlich der durch ein völlig unnötiges Verfügungsverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind letztlich wohl wieder mal die Fondsanleger, da über deren Verlustbeteiligungen am Gesellschaftskapital die Kapitalkonten der Anleger noch weiter geschmälert werden. Insoweit stellt sich hier die berechtigte Frage, ob das kostenträchtige Beantragen solch aussichtsloser Verfügungen noch einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspricht und hierbei wirklich ausschließlich Anlegerinteressen von der Fondsgeschäftsführung wahrgenommen werden, oder ob nicht vielmehr persönliche Anliegen der Geschäftsführer im Vordergrund stehen, welche sich mit der berechtigten Kritik am Umgang mit den Kosten nicht etwa sachlich auseinandersetzen wollen, sondern offensichtlich nur den Weg einer gerichtlichen Konfrontation auf Anlegerkosten suchen.
Das Gericht jedenfalls sah die kritische Berichterstattung des BSZ e.V. von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und entschied zutreffend, dass die Fondsgesellschaft solche Kritik auch zukünftig hinzunehmen hat. „Für interessierte Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 bedeutet das, dass ihnen neben den Verlautbarungen der Fondsgesellschaft weitere Möglichkeiten zu einer unabhängigen Information über die Situation des Fonds über eine Mitgliedschaft in der BSZ-Interessengemeinschaft zur Verfügung stehen.“ freut sich Horst Roosen als Vorstand des BSZ e.V. in Dieburg über die Gerichtsentscheidung. „Deshalb nutzen und nutzten bereits viele Anleger die Gelegenheit, sich über den BSZ e.V. über die aktuelle Lage der Gesellschaft zu informieren.
Rechtsanwalt Steffen Hielscher von der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena äußert sich hierzu: „Ein großes Informationsdefizit besteht bei den Anlegern nach unserer Erfahrung schon deshalb, weil die Gesellschafterversammlungen abgeschafft wurden und damit den Anlegern nun die Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme fehlt. So ist vielen Gesellschaftern nicht klar, dass ihr angelegtes Kapital nach unserem Kenntnisstand nicht etwa zu 100 % abgesichert ist, wie der Name des Fonds –CAPITAL-GARANTIEFONDS- für Anleger vielleicht vermuten lässt. Sie werden damit in trügerischer Sicherheit gewogen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Fondsgesellschaft selbst überhaupt eine eigene Sicherheit für das Anlagekapital gestellt hat. Angesichts der Verluste der letzten Jahre sehen wir deshalb auch keine positive Fortführungsprognose.“
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „CAPITAL GARANTIEFONDS" anzuschließen.
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Bereits im Frühjahr 2009 erlitt der CAPITAL GARANTIEFONDS 02 vor dem Landgericht Hamburg mit einem Verfügungsantrag gegen den BSZ e.V. Schiffbruch und musste nach mündlicher Verhandlung letztendlich seinen Verfügungsantrag vollständig zurücknehmen und die angefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten tragen. Da die Fondsgesellschaft eine Zahlung der fälligen Anwaltskosten der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. verweigerte oder aus Liquiditätsgründen nicht entrichten konnte, mussten sogar die Zwangsvollstreckung gegen den CAPITAL GARANTIEFONDS 02 eingeleitet und die Gesellschaftskonten gepfändet werden.
Mit dem neuen Unterlassungsantrag vor dem Landgericht in Augsburg nun versuchte die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 dem BSZ e.V. und den Rechtsanwälten von MHG aus Jena es gerichtlich untersagen zu lassen, sich zukünftig weiter kritisch über die Fondsgesellschaft bezüglich der vertraglichen Geschäftsführungskosten zu äußern. Kritikpunkte in der Berichterstattung des BSZ e.V. gab es dabei in der Vergangenheit unter anderem auch an den hohen Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft, insbesondere für die Geschäftsführung, welche nach Auffassung von Fachleuten einen nicht unerheblichen Anteil an den hohen Verlusten der Fondsgesellschaft in der Vergangenheit haben. Allein im Jahr 2008 soll laut vorläufiger Bilanz der Jahresfehlbetrag der Gesellschaft fast 900.000,- € betragen haben.
Leidtragende sowohl betreffs dieser angefallenen Verluste der Fondsgesellschaft, als auch hinsichtlich der durch ein völlig unnötiges Verfügungsverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind letztlich wohl wieder mal die Fondsanleger, da über deren Verlustbeteiligungen am Gesellschaftskapital die Kapitalkonten der Anleger noch weiter geschmälert werden. Insoweit stellt sich hier die berechtigte Frage, ob das kostenträchtige Beantragen solch aussichtsloser Verfügungen noch einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspricht und hierbei wirklich ausschließlich Anlegerinteressen von der Fondsgeschäftsführung wahrgenommen werden, oder ob nicht vielmehr persönliche Anliegen der Geschäftsführer im Vordergrund stehen, welche sich mit der berechtigten Kritik am Umgang mit den Kosten nicht etwa sachlich auseinandersetzen wollen, sondern offensichtlich nur den Weg einer gerichtlichen Konfrontation auf Anlegerkosten suchen.
Das Gericht jedenfalls sah die kritische Berichterstattung des BSZ e.V. von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und entschied zutreffend, dass die Fondsgesellschaft solche Kritik auch zukünftig hinzunehmen hat. „Für interessierte Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 bedeutet das, dass ihnen neben den Verlautbarungen der Fondsgesellschaft weitere Möglichkeiten zu einer unabhängigen Information über die Situation des Fonds über eine Mitgliedschaft in der BSZ-Interessengemeinschaft zur Verfügung stehen.“ freut sich Horst Roosen als Vorstand des BSZ e.V. in Dieburg über die Gerichtsentscheidung. „Deshalb nutzen und nutzten bereits viele Anleger die Gelegenheit, sich über den BSZ e.V. über die aktuelle Lage der Gesellschaft zu informieren.
Rechtsanwalt Steffen Hielscher von der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena äußert sich hierzu: „Ein großes Informationsdefizit besteht bei den Anlegern nach unserer Erfahrung schon deshalb, weil die Gesellschafterversammlungen abgeschafft wurden und damit den Anlegern nun die Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme fehlt. So ist vielen Gesellschaftern nicht klar, dass ihr angelegtes Kapital nach unserem Kenntnisstand nicht etwa zu 100 % abgesichert ist, wie der Name des Fonds –CAPITAL-GARANTIEFONDS- für Anleger vielleicht vermuten lässt. Sie werden damit in trügerischer Sicherheit gewogen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Fondsgesellschaft selbst überhaupt eine eigene Sicherheit für das Anlagekapital gestellt hat. Angesichts der Verluste der letzten Jahre sehen wir deshalb auch keine positive Fortführungsprognose.“
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Erneuter Sieg eines VIP-4-Medienfondsanlegers gegenüber Finanzinstitut
Beratungsverschulden: Prospektübergabe bewahrt Banken nicht vor Schadensersatzanspruch
Ein Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell des VIP 4 Medienfonds, unterließ es jedoch, den entsprechenden Anteilseigner ausführlich über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Nicht einmal ansatzweise kam die damit verbundene Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten zur Sprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2009 (Aktenzeichen: 38 O 632/08): Die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger sowohl über die Tatsache als auch über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Es reichen dafür nicht Informationen aus, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf.
„In diesem Fall liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, erklärt der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen damit zu verteidigen versuchen, dass sie keinerlei Verpflichtung bezüglich der Aufklärung über die eigens erhaltenen Provisionen hätten. Dem Landgericht Berlin reichte dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Berliner Volksbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 17.675 Euro.“
Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder ein Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären Der von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht herbeigeführte Vergleich zwischen VIP-4-Medienfondsbesitzern und Commerzbank als auch Hypo Vereinsbank zeugt von einer klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezüglich der Medienfondsproblematik und lässt nun am aktuellen Beispiel des Urteils des Berliner Landgerichts auch betroffene Anleger weiterer Finanzinstitute aufatmen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell des VIP 4 Medienfonds, unterließ es jedoch, den entsprechenden Anteilseigner ausführlich über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Nicht einmal ansatzweise kam die damit verbundene Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten zur Sprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2009 (Aktenzeichen: 38 O 632/08): Die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger sowohl über die Tatsache als auch über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Es reichen dafür nicht Informationen aus, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf.
„In diesem Fall liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, erklärt der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen damit zu verteidigen versuchen, dass sie keinerlei Verpflichtung bezüglich der Aufklärung über die eigens erhaltenen Provisionen hätten. Dem Landgericht Berlin reichte dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Berliner Volksbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 17.675 Euro.“
Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder ein Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären Der von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht herbeigeführte Vergleich zwischen VIP-4-Medienfondsbesitzern und Commerzbank als auch Hypo Vereinsbank zeugt von einer klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezüglich der Medienfondsproblematik und lässt nun am aktuellen Beispiel des Urteils des Berliner Landgerichts auch betroffene Anleger weiterer Finanzinstitute aufatmen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, Dezember 09, 2009
Astoria Capital AG (GSC AG)! BSZ e.V. entlarvt "Phantomunternehmen"!
Schlimme Befürchtungen des BSZ e.V. vollauf bestätigt- Unternehmen existiert nicht! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten oftmals Schadensersatz für Anleger der GlobalSwissCapital AG. Achtung: In zahlreichen Fällen droht Verjährung!
In Sachen GlobalSwissCapitalAG wurden nach der Insolvenz der Gesellschaft den Anlegern von einer Astoria Capital AG mit angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office angeblich in Sargans in der Schweiz, Aufkaufangebote gemacht, wonach die Astoria Capital AG den Anlegern den Schaden ersetzen wollte, allerdings teilweise erst in einigen Jahren.
Der BSZ e.V. hat von Anfang an vor diesem dubiosen Angebot gewarnt, z.B. hat BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth bereits in einer Meldung vom 27.08.2008 beim BSZ e.V. vor dem Angebot gewarnt und dazu geraten, dass Anleger von diesem Angebot Abstand nehmen sollten, da es zahlreiche Fragen offen lassen würde.
Wie eine nun vom BSZ e.V. auf eigene Kosten für die Anleger in Auftrag gegebene Vollstreckungsauskunft bestätigt, erfolgten die mehrmaligen ausdrücklichen Warnungen des BSZ e.V. völlig zu Recht:
Die vom BSZ e.V. in Auftrag gegebene Vollstreckungsauskunft führt z.B. aus, dass eine Firma Astoria Capital AG weder beim Handelsregister St. Gallen noch beim Gewerbeamt Sargans registriert sei, auch bei den zuständigen Stellen in Majuro/Marschall-Inseln sei das Unternehmen nicht bekannt. Örtliche Ermittlungen in Sargans in der Schweiz hätten ergeben, dass das Unternehmen dort nicht bekannt sein soll. An der Anschrift Leginglenstraße 12 c sei die Firma Astoria Capital AG ebenfalls nicht bekannt, ein Firmenschild sei weder an der Eingangstür noch am Briefkasten angebracht.
Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth "ist damit der Beweis erbracht, dass es die Firma überhaupt nicht gibt. Anleger, denen von ihren Beratern empfohlen worden ist, auf das Aufkauf-Angebot der Astoria-Capital-AG einzugehen, sollten dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn hier ist ein neuer Beratungsvertrag zustande gekommen, für dessen Fehlerhaftigkeit der Berater ebenfalls haftet. Es hätte den Anlegern meiner Ansicht nicht von den Beratern empfohlen werden dürfen, dieses Angebot anzunehmen."
Dabei stehen die Chancen für geschädigte GlobalSwissCapital AG-Anleger auf Schadensersatz durchaus gut:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I z.B. sprach in einem Verfahren, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- Euro gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, Az. 29 O 10900/08, noch nicht rechtskräftig).
Das Landgericht Freiburg sprach am 09.10.2008 (Az. 5 O 321/07, noch nicht rechtskräftig) einem Anleger gegen den dortigen Vermittler vollumfänglichen Schadensersatz zu.
Ganz aktuell sprachen folgende Gerichte Anlegern Schadensersatz gegen Vermittler zu:
Landgericht Frankfurt an der Oder am 28.10.2009, Az. 17 O 168/09, noch nicht rechtskräftig, sowie Oberlandesgericht Stuttgart am 01.10.2009, Az. 13 U 27/09, das Urteil ist aus der Berufungsinstanz und rechtskräftig.
Weitere positive Urteile werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in den nächsten Wochen erwartet.
"Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger gute Schadensersatzchancen haben dürften und unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, von Rohde & Späth, der mehrere der obigen Urteile erstritten hat.
Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- Euro würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- Euro ersetzt.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Global Swiss Capital AG " anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
In Sachen GlobalSwissCapitalAG wurden nach der Insolvenz der Gesellschaft den Anlegern von einer Astoria Capital AG mit angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office angeblich in Sargans in der Schweiz, Aufkaufangebote gemacht, wonach die Astoria Capital AG den Anlegern den Schaden ersetzen wollte, allerdings teilweise erst in einigen Jahren.
Der BSZ e.V. hat von Anfang an vor diesem dubiosen Angebot gewarnt, z.B. hat BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth bereits in einer Meldung vom 27.08.2008 beim BSZ e.V. vor dem Angebot gewarnt und dazu geraten, dass Anleger von diesem Angebot Abstand nehmen sollten, da es zahlreiche Fragen offen lassen würde.
Wie eine nun vom BSZ e.V. auf eigene Kosten für die Anleger in Auftrag gegebene Vollstreckungsauskunft bestätigt, erfolgten die mehrmaligen ausdrücklichen Warnungen des BSZ e.V. völlig zu Recht:
Die vom BSZ e.V. in Auftrag gegebene Vollstreckungsauskunft führt z.B. aus, dass eine Firma Astoria Capital AG weder beim Handelsregister St. Gallen noch beim Gewerbeamt Sargans registriert sei, auch bei den zuständigen Stellen in Majuro/Marschall-Inseln sei das Unternehmen nicht bekannt. Örtliche Ermittlungen in Sargans in der Schweiz hätten ergeben, dass das Unternehmen dort nicht bekannt sein soll. An der Anschrift Leginglenstraße 12 c sei die Firma Astoria Capital AG ebenfalls nicht bekannt, ein Firmenschild sei weder an der Eingangstür noch am Briefkasten angebracht.
Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth "ist damit der Beweis erbracht, dass es die Firma überhaupt nicht gibt. Anleger, denen von ihren Beratern empfohlen worden ist, auf das Aufkauf-Angebot der Astoria-Capital-AG einzugehen, sollten dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn hier ist ein neuer Beratungsvertrag zustande gekommen, für dessen Fehlerhaftigkeit der Berater ebenfalls haftet. Es hätte den Anlegern meiner Ansicht nicht von den Beratern empfohlen werden dürfen, dieses Angebot anzunehmen."
Dabei stehen die Chancen für geschädigte GlobalSwissCapital AG-Anleger auf Schadensersatz durchaus gut:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I z.B. sprach in einem Verfahren, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- Euro gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, Az. 29 O 10900/08, noch nicht rechtskräftig).
Das Landgericht Freiburg sprach am 09.10.2008 (Az. 5 O 321/07, noch nicht rechtskräftig) einem Anleger gegen den dortigen Vermittler vollumfänglichen Schadensersatz zu.
Ganz aktuell sprachen folgende Gerichte Anlegern Schadensersatz gegen Vermittler zu:
Landgericht Frankfurt an der Oder am 28.10.2009, Az. 17 O 168/09, noch nicht rechtskräftig, sowie Oberlandesgericht Stuttgart am 01.10.2009, Az. 13 U 27/09, das Urteil ist aus der Berufungsinstanz und rechtskräftig.
Weitere positive Urteile werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in den nächsten Wochen erwartet.
"Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger gute Schadensersatzchancen haben dürften und unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, von Rohde & Späth, der mehrere der obigen Urteile erstritten hat.
Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- Euro würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- Euro ersetzt.
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Dienstag, Dezember 08, 2009
Zwischen fragwürdigen Sanierungskonzepten und wackligen Schiffsfonds.
Anleger verunsichert durch Verhalten der Treuhandgesellschaften. Nach wie vor weht der Wind der Schifffahrtsbranche entgegen. Unrentable Auslastungen und zu wenige Aufträge lassen daher auch Fondsbesitzer die Krise spüren.
Auf den ersten Blick scheinen greifende Sanierungskonzepte vonnöten, allerdings nicht auf Kosten der vielen Schiffsfondsbesitzer. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen – sind derzeit zwei besonders plakative Fälle bezüglich des Umgangs der Treuhandgesellschaften mit ihren Anlegern bekannt:
Nachdem nicht genügend Anleger bereit waren, Einlagen zur Sanierung des Fonds wieder einzuzahlen, versuchte die KÖNIG & CIE. Treuhand als Alternativplan durch Verkauf des Schiffes MS „AGAMAN“ bestehende Liquiditätsprobleme auszugleichen. Dies gelang allem Anschein nach nur teilweise. Trotz Veräußerung forderte die Gesellschaft die Fondszeichner auf, weitere finanzielle Mittel nachzuschießen, um offene Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auszugleichen. Allerdings tritt die KÖNIG & CIE. Treuhand dabei „im Namen der Gläubiger“ quasi in Form eines Inkassounternehmens auf. Konkret benannt werden weder die Gläubiger noch die Höhe der Forderungen. Ob die Treuhand als Vertreterin der Anleger sich in dieser Weise als „Zahlstelle“ für nicht benannte Gläubiger ausgeben darf, ist äußerst zweifelhaft. „Fondszeichner sollten eine Zahlung der geforderten Einlagen daher juristisch genau überprüfen“, rät BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG.
Ein weiterer Fall bezieht sich auf die Geschehnisse rund um die VEGA Reederei und das Schiff „VEGA STOCKHOLM“. Während am 16. Oktober noch auf einer außerordentlich einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, den bestehenden drückenden Liquiditätsproblemen mittels Nachzahlungen bzw. Wiedereinzahlungen entgegenzutreten, ist es seitdem still geworden um die Treuhänder. Weder informierte diese bisher die Anleger über den Ausgang der Abstimmung mitsamt konkreten Nachzahlungsaufforderungen, noch ist sie telefonisch zu erreichen. Aus internen Quellen heißt es sogar, die Treuhand werde ausgewechselt oder habe „die Segel gestrichen“. Da die Treuhand mit jedem Gesellschafter individuell einen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, ist dies juristisch sehr fragwürdig. Bereits zum Zeitpunkt der einberufenen Gesellschafterversammlung im Oktober gab es offenbar Kenntnis hinsichtlich des „geplanten Rückzugs“ der Treuhand, ohne dies den Anlegern im Zusammenhang mit der Abstimmung mitzuteilen. Ein klares Informationsdefizit, denn so mancher Anleger hätte sich in Kenntnis dieser Sachlage bei der ohnehin schon krisenhaften Gesamtsituation im Zusammenhang mit den Liquiditätsproblemen möglicherweise anders entschieden. Ob die gefassten Beschlüsse vor diesem Hintergrund des Protokolls der Gesellschafterversammlung somit wirksam sind, bleibt zu überprüfen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Auf den ersten Blick scheinen greifende Sanierungskonzepte vonnöten, allerdings nicht auf Kosten der vielen Schiffsfondsbesitzer. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen – sind derzeit zwei besonders plakative Fälle bezüglich des Umgangs der Treuhandgesellschaften mit ihren Anlegern bekannt:
Nachdem nicht genügend Anleger bereit waren, Einlagen zur Sanierung des Fonds wieder einzuzahlen, versuchte die KÖNIG & CIE. Treuhand als Alternativplan durch Verkauf des Schiffes MS „AGAMAN“ bestehende Liquiditätsprobleme auszugleichen. Dies gelang allem Anschein nach nur teilweise. Trotz Veräußerung forderte die Gesellschaft die Fondszeichner auf, weitere finanzielle Mittel nachzuschießen, um offene Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auszugleichen. Allerdings tritt die KÖNIG & CIE. Treuhand dabei „im Namen der Gläubiger“ quasi in Form eines Inkassounternehmens auf. Konkret benannt werden weder die Gläubiger noch die Höhe der Forderungen. Ob die Treuhand als Vertreterin der Anleger sich in dieser Weise als „Zahlstelle“ für nicht benannte Gläubiger ausgeben darf, ist äußerst zweifelhaft. „Fondszeichner sollten eine Zahlung der geforderten Einlagen daher juristisch genau überprüfen“, rät BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG.
Ein weiterer Fall bezieht sich auf die Geschehnisse rund um die VEGA Reederei und das Schiff „VEGA STOCKHOLM“. Während am 16. Oktober noch auf einer außerordentlich einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, den bestehenden drückenden Liquiditätsproblemen mittels Nachzahlungen bzw. Wiedereinzahlungen entgegenzutreten, ist es seitdem still geworden um die Treuhänder. Weder informierte diese bisher die Anleger über den Ausgang der Abstimmung mitsamt konkreten Nachzahlungsaufforderungen, noch ist sie telefonisch zu erreichen. Aus internen Quellen heißt es sogar, die Treuhand werde ausgewechselt oder habe „die Segel gestrichen“. Da die Treuhand mit jedem Gesellschafter individuell einen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, ist dies juristisch sehr fragwürdig. Bereits zum Zeitpunkt der einberufenen Gesellschafterversammlung im Oktober gab es offenbar Kenntnis hinsichtlich des „geplanten Rückzugs“ der Treuhand, ohne dies den Anlegern im Zusammenhang mit der Abstimmung mitzuteilen. Ein klares Informationsdefizit, denn so mancher Anleger hätte sich in Kenntnis dieser Sachlage bei der ohnehin schon krisenhaften Gesamtsituation im Zusammenhang mit den Liquiditätsproblemen möglicherweise anders entschieden. Ob die gefassten Beschlüsse vor diesem Hintergrund des Protokolls der Gesellschafterversammlung somit wirksam sind, bleibt zu überprüfen.
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Internationale Anwaltsallianz K1-Fonds: Liquidator fordert zur Forderungsanmeldung auf!
Forderungsanmeldungsverfahren beginnt. Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.
Der Liquidator der K1 Invest Ltd, Grant Thornton, hat die Anleger der K1 Invest Ltd. zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, hier demnächst auch eine Gläubigerversammlung durchführen zu wollen.
Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- Euro und 200.000,- Euro, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken.
Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des "Handelsblatt" vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, einen Bezug zu K1 haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut "Handelsblatt" habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen.
Helmut Kiener, der Gründer von K1, arbeitete dabei in Liechtenstein auch mit einer Tochtergesellschaft der "Vienna Life"-Lebensversicherung zusammen.
"Die aktuellen Vorkommnisse um den Hedgefonds K1 haben die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, dabei auch dazu bewogen, mit Kanzleien in Liechtenstein Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns sehr, dass eine sehr renommierte Anwaltskanzlei aus Liechtenstein mitgeteilt hat, der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" beitreten zu wollen, so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Auch in Liechtenstein können somit mögliche Ansprüche für Geschädigte geprüft werden, die Namen der Mitglieder der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 werden demnächst bekannt gegeben werden.
Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.
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Der Liquidator der K1 Invest Ltd, Grant Thornton, hat die Anleger der K1 Invest Ltd. zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, hier demnächst auch eine Gläubigerversammlung durchführen zu wollen.
Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- Euro und 200.000,- Euro, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken.
Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des "Handelsblatt" vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, einen Bezug zu K1 haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut "Handelsblatt" habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen.
Helmut Kiener, der Gründer von K1, arbeitete dabei in Liechtenstein auch mit einer Tochtergesellschaft der "Vienna Life"-Lebensversicherung zusammen.
"Die aktuellen Vorkommnisse um den Hedgefonds K1 haben die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, dabei auch dazu bewogen, mit Kanzleien in Liechtenstein Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns sehr, dass eine sehr renommierte Anwaltskanzlei aus Liechtenstein mitgeteilt hat, der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" beitreten zu wollen, so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Auch in Liechtenstein können somit mögliche Ansprüche für Geschädigte geprüft werden, die Namen der Mitglieder der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 werden demnächst bekannt gegeben werden.
Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, Dezember 03, 2009
Green Energy AG insolvent!
Mit Beschluss des AG Hannover vom 13.11.2009 wurde in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GREEN ENERGY AG Herr Rechtsanwalt U. Kuhmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Vorausgegangen waren erfolglose Vollstreckungsversuche, die unter anderem zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führten, der nicht durch die Geschäftsführung genutzt wurde.
Die Green Energy AG, ursprünglich gegründet als Green Energy Emissionshaus GmbH, war der Ausgangspunkt und Initiator verschiedener Kapitalanlageprodukte, die die Nutzung von Geothermie (Erdwärme) zum Ziel hatten. So wurden die Green Energy Geotherm Powerfonds GmbH & Co. KG und die Green Energy Geotherm Opportunity GmbH & Co. KG gegründet und mehrere Millionen Euro Anlegergelder eingesammelt. Beide Gesellschaften sollten Geothermiekraftwerke bauen und teilweise betreiben. Gebaut wurde jedoch nicht. Beim Powerfonds sind sämtliche liquiden Mittel aufgebraucht. Das Geschäftsmodell stellte sich für die Anleger schon lange als undurchführbar dar.
Mit dem Wegfall der Green Energy AG dürften nun auch die anderen Firmen der Green Energy Gruppe, die beiden Fondsgesellschaften und die Green Energy Beteiligungen GmbH zur Aufgabe gezwungen sein. Zum Einen fehlen liquide Mittel, um die gesteckten Ziele zu erreichen und den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zum Anderen fehlt es an einer Möglichkeit der Realisation der Vorhaben.
Bis zuletzt wurde den Anlegern versprochen, ausländische Investoren würden einen Kraftwerksbau ermöglichen, wovon die Anleger profitieren sollten. Anscheinend haben sich die Hoffnungen nicht erfüllt.
Auch die Anleger der Green Energy Beteiligungen GmbH bekamen diese Woche unangenehme Nachricht. So teilte die Geschäftsführung mit, dass auch in diesem Jahr keine Zinsen gezahlt werden könnten und die heikle finanzielle Situation der Gesellschaft eine "Gläubigerversammlung" erfordere. Zumindest sollten die Anleger zunächst ihre Forderungen stunden, andernfalls sei eine Insolvenz unvermeidbar.
"Dieses Szenario war absehbar", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte. "Die Anleger stehen vor einem Totalverlust ihres angelegten Geldes."
Betroffene Anleger sollten umgehend prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den finanziellen Schaden einzudämmen. Diese Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne beraten lassen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Vorausgegangen waren erfolglose Vollstreckungsversuche, die unter anderem zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führten, der nicht durch die Geschäftsführung genutzt wurde.
Die Green Energy AG, ursprünglich gegründet als Green Energy Emissionshaus GmbH, war der Ausgangspunkt und Initiator verschiedener Kapitalanlageprodukte, die die Nutzung von Geothermie (Erdwärme) zum Ziel hatten. So wurden die Green Energy Geotherm Powerfonds GmbH & Co. KG und die Green Energy Geotherm Opportunity GmbH & Co. KG gegründet und mehrere Millionen Euro Anlegergelder eingesammelt. Beide Gesellschaften sollten Geothermiekraftwerke bauen und teilweise betreiben. Gebaut wurde jedoch nicht. Beim Powerfonds sind sämtliche liquiden Mittel aufgebraucht. Das Geschäftsmodell stellte sich für die Anleger schon lange als undurchführbar dar.
Mit dem Wegfall der Green Energy AG dürften nun auch die anderen Firmen der Green Energy Gruppe, die beiden Fondsgesellschaften und die Green Energy Beteiligungen GmbH zur Aufgabe gezwungen sein. Zum Einen fehlen liquide Mittel, um die gesteckten Ziele zu erreichen und den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zum Anderen fehlt es an einer Möglichkeit der Realisation der Vorhaben.
Bis zuletzt wurde den Anlegern versprochen, ausländische Investoren würden einen Kraftwerksbau ermöglichen, wovon die Anleger profitieren sollten. Anscheinend haben sich die Hoffnungen nicht erfüllt.
Auch die Anleger der Green Energy Beteiligungen GmbH bekamen diese Woche unangenehme Nachricht. So teilte die Geschäftsführung mit, dass auch in diesem Jahr keine Zinsen gezahlt werden könnten und die heikle finanzielle Situation der Gesellschaft eine "Gläubigerversammlung" erfordere. Zumindest sollten die Anleger zunächst ihre Forderungen stunden, andernfalls sei eine Insolvenz unvermeidbar.
"Dieses Szenario war absehbar", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte. "Die Anleger stehen vor einem Totalverlust ihres angelegten Geldes."
Betroffene Anleger sollten umgehend prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den finanziellen Schaden einzudämmen. Diese Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne beraten lassen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, Dezember 02, 2009
Empfindliche Schlappe für den Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH
Die BSZ Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 13. November 2009 vor dem LG Gera (Az. 3 O 851/08), bei dem der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH angebliche Scheingewinne von einem geschädigten Anleger des Phoenix Managed Account forderte und vollständig verloren hat.
Die Klage wurde, nachdem das Gericht dem Insolvenzverwalter bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rücknahme der Klage geraten hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht besonders für die noch anhängigen Verfahren bzw. Berufungsinstanzen entscheidend sein kann.
So konnte im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden, dass die von dem Insolvenzverwalter erstellte und der konkreten Forderung gegen den Anleger zugrunde gelegte Kontoaufstellung zu den Ein- und Auszahlungen und damit auch die „Neuberechnung des Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse“, schlichtweg falsch war.
Zusätzlich urteilte das Gericht eindeutig: „Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger seine Klageforderung von XXXXX ¬ nicht auf die reale Gewinn- und Verlustverteilung (Anlage K 11) stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die geleistete Einlage der Beklagten nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrages zu dem Phoenix Managed Account vermindert.“
Aufgrund des ausführlichen Vortrages der Prozessvertreter führt das Gericht dann aus, dass der Beitritt zu dem Phoenix Managed Account einen Beitritt zu einem Schneeballsystem darstellen würde und der Beitritt daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gem. § 138 BGB nichtig sei. Diese Nichtigkeit wirkt vom Beginn der Beteiligung an und der Insolvenzverwalter kann im Ergebnis daher die zurückgeforderten Anlegergelder nicht beanspruchen.
Diese klaren Ausführungen des Gerichtes stellen einen großen Sieg für die geschädigten Phoenix-Anleger dar. Die Auswirkungen werden sich bis in das laufende Insolvenzverfahren erstrecken und können sich sehr positiv auf die Ansprüche des einzelnen Anlegers auswirken. Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen. Nur so lassen sich die Verluste für den Einzelnen minimieren.
Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die Klage wurde, nachdem das Gericht dem Insolvenzverwalter bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rücknahme der Klage geraten hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht besonders für die noch anhängigen Verfahren bzw. Berufungsinstanzen entscheidend sein kann.
So konnte im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden, dass die von dem Insolvenzverwalter erstellte und der konkreten Forderung gegen den Anleger zugrunde gelegte Kontoaufstellung zu den Ein- und Auszahlungen und damit auch die „Neuberechnung des Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse“, schlichtweg falsch war.
Zusätzlich urteilte das Gericht eindeutig: „Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger seine Klageforderung von XXXXX ¬ nicht auf die reale Gewinn- und Verlustverteilung (Anlage K 11) stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die geleistete Einlage der Beklagten nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrages zu dem Phoenix Managed Account vermindert.“
Aufgrund des ausführlichen Vortrages der Prozessvertreter führt das Gericht dann aus, dass der Beitritt zu dem Phoenix Managed Account einen Beitritt zu einem Schneeballsystem darstellen würde und der Beitritt daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gem. § 138 BGB nichtig sei. Diese Nichtigkeit wirkt vom Beginn der Beteiligung an und der Insolvenzverwalter kann im Ergebnis daher die zurückgeforderten Anlegergelder nicht beanspruchen.
Diese klaren Ausführungen des Gerichtes stellen einen großen Sieg für die geschädigten Phoenix-Anleger dar. Die Auswirkungen werden sich bis in das laufende Insolvenzverfahren erstrecken und können sich sehr positiv auf die Ansprüche des einzelnen Anlegers auswirken. Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen. Nur so lassen sich die Verluste für den Einzelnen minimieren.
Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
"Internationale Anwaltsallianz" K1-Fonds: Skandal weitet sich nach Liechtenstein aus!
Außen- und Justizministerin von Liechtenstein in Skandal verwickelt? Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich und der Schweiz prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.
Im Fall des Hedgefonds K1 weitet sich der Skandal inzwischen aus: Wie die internationale Anwaltsallianz im BSZ e.V. feststellen konnte, sind zahlreiche private und institutionelle Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz von dem Skandal betroffen. "Jeden Tag bekommen wir neue Anfragen, auch aus Asien, der durchschnittliche Anlagebetrag der Anleger dürfte sich auf ca. 50.000 - 100.000,- Euro belaufen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- Euro und 200.000,- Euro, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken.
Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des "Handelsblatt" vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, Fonds für den Aschaffenburger Hedge-Fonds-Gründer Helmut Kiener vertrieben haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut "Handelsblatt" habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen.
Der Skandal weitet sich damit international aus, wie von der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Erfahrung gebracht werden konnte, gibt es auch Spuren in die Niederlande, nach Monaco, in die USA, nach Asien, nach England sowie nach Gibraltar. Inzwischen werden einige Fonds liquidiert, der BSZ e.V. wird hierüber demnächst ausführlich berichten.
Auch die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat bereits seit 2001 versucht, zu verhindern, dass die K1-Guppe bei deutschen Investoren Geld einsammelt. "Die BaFin konnte den Skandal um K1 mangels ausreichender Befugnisse nicht verhindern, ihre Rechte müssen daher dringend gestärkt werden, um einen derartigen Skandal in Zukunft zu verhindern," so Rechtsanwalt Walter Späth. Die K1-Group hat zuletzt ein Vermögen in Höhe von ca. 400- 600 Mio. Euro verwaltet Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.
Im Fall des Hedgefonds K1 weitet sich der Skandal inzwischen aus: Wie die internationale Anwaltsallianz im BSZ e.V. feststellen konnte, sind zahlreiche private und institutionelle Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz von dem Skandal betroffen. "Jeden Tag bekommen wir neue Anfragen, auch aus Asien, der durchschnittliche Anlagebetrag der Anleger dürfte sich auf ca. 50.000 - 100.000,- Euro belaufen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.
Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- Euro und 200.000,- Euro, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken.
Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des "Handelsblatt" vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, Fonds für den Aschaffenburger Hedge-Fonds-Gründer Helmut Kiener vertrieben haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut "Handelsblatt" habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen.
Der Skandal weitet sich damit international aus, wie von der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Erfahrung gebracht werden konnte, gibt es auch Spuren in die Niederlande, nach Monaco, in die USA, nach Asien, nach England sowie nach Gibraltar. Inzwischen werden einige Fonds liquidiert, der BSZ e.V. wird hierüber demnächst ausführlich berichten.
Auch die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat bereits seit 2001 versucht, zu verhindern, dass die K1-Guppe bei deutschen Investoren Geld einsammelt. "Die BaFin konnte den Skandal um K1 mangels ausreichender Befugnisse nicht verhindern, ihre Rechte müssen daher dringend gestärkt werden, um einen derartigen Skandal in Zukunft zu verhindern," so Rechtsanwalt Walter Späth. Die K1-Group hat zuletzt ein Vermögen in Höhe von ca. 400- 600 Mio. Euro verwaltet Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.
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Dienstag, Dezember 01, 2009
Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse Inc.: Neue Erkenntnisse des BSZ e.V.!
Spuren nach Düsseldorf und nach Berlin!
BSZ e.V. nimmt Recherchen in der Schweiz, Düsseldorf und Berlin auf! Düsseldorfer Telefonvermittler vermittelten Anlage an deutsche und österreichische Anleger!
Im Fall Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse/Real Estate & Oil weitet sich der Skandal inzwischen aus, der BSZ e.V. hat hier bereits umfangreiche Recherchen eingeleitet und konnte neue Erkenntnisse gewinnen.
Wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte, wurde die Anlage bei Dubai Oil Industries bzw. Real Estate & Oil wahrscheinlich von Telefonverkäufern aus Düsseldorf an die Anleger vermittelt, die Firma „Real Estate & Oil gab dabei eine Adresse in Düsseldorf an, in einem Büro in Düsseldorf ist dabei Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge noch der Name Real Estate & Oil an dem Eingangsschild vorhanden. Die Telefonverkäufer gaben sich offensichtlich mit falschem Namen als „Dr. Rössler“ oder „Dr. Reisinger“ aus. Die Homepage der Unternehmen wurde dabei Recherchen des BSZ e.V. zufolge von einem Berliner Webdesign-Unternehmen gestaltet, das inzwischen schriftlich bestätigte, die Websiten gestaltet zu haben, und hierbei mit einem Herrn „Helmut Lange“ Kontakt gehabt zu haben.
Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern auch mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr „Vorsitzender“ der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein. Per schriftlichem Vertrag sei es dieser Person nicht gestattet gewesen, aktiv in die Abläufe der Gesellschaft einzugreifen. Als er erste kleinere Anzeichen bemerkte, dass mit der Firma etwas nicht stimmte, sei er sofort von seinem Vorstandsamt zurück getreten und habe dies auch den zuständigen Gremien mitgeteilt. Sein Name und seine Anschrift seien ohne sein Wissen und ohne sein Zutun missbräuchlich benutzt worden.
Ob diese Aussagen glaubhaft sind, wird sich zeigen, insbesondere wird sich zeigen, ob der Verantwortliche wirklich so unerfahren war, wie er vorgibt, denn Recherchen des BSZ e.V. zufolge ist diese Person auch im Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens tätig, das ebenfalls Kapitalanlageprodukte vermittelt. Allerdings scheint es sich bei dieser Person Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge wirklich nicht um den wirklichen Verantwortlichen zu handeln. Es handelt sich hierbei um einen 70-jährigen Rentner aus der Pfalz, der seine Rente von einem Rentenversorgungswerk bezieht, die wahren Verantwortlichen haben dabei wohl einen reinen „Strohmann“ installiert.
Wie vom BSZ e.V. inzwischen ebenfalls in Erfahrung gebracht werden konnte, gelang es auch diversen Anlegern, ihr Investment zu retten, indem sie den Firmen sofort nach Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten massivst mit der Staatsanwaltschaft und Polizei drohten und die Verantwortlichen das Geld auf den massiven Druck hin wieder ausbezahlten.
Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge ist es so vor allem wohl einigen deutschen Großinvestoren gelungen, Gelder mit einem höheren Millionenbetrag wieder zurück zu führen.
Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten. Bei einer noch tätigen Vermittlungsgesellschaft ist wohl ein US-Bürger der Verantwortliche, wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden hier demnächst die ersten Klagen in Zusammenarbeit mit einer sehr renommierten schweizerischen Anlegerschutzkanzlei wegen Vermittlerhaftung vorbereiten.
Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt, den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ist es dabei in diversen Fällen, in denen sich die jeweilige Rechtsschutzversicherung auf ein sog. „Spiel- und Wettgeschäft“ berufen hat, doch noch gelungen, Kostenschutz zu erzielen.
Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse Inc." Anschließen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.
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BSZ e.V. nimmt Recherchen in der Schweiz, Düsseldorf und Berlin auf! Düsseldorfer Telefonvermittler vermittelten Anlage an deutsche und österreichische Anleger!
Im Fall Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse/Real Estate & Oil weitet sich der Skandal inzwischen aus, der BSZ e.V. hat hier bereits umfangreiche Recherchen eingeleitet und konnte neue Erkenntnisse gewinnen.
Wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte, wurde die Anlage bei Dubai Oil Industries bzw. Real Estate & Oil wahrscheinlich von Telefonverkäufern aus Düsseldorf an die Anleger vermittelt, die Firma „Real Estate & Oil gab dabei eine Adresse in Düsseldorf an, in einem Büro in Düsseldorf ist dabei Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge noch der Name Real Estate & Oil an dem Eingangsschild vorhanden. Die Telefonverkäufer gaben sich offensichtlich mit falschem Namen als „Dr. Rössler“ oder „Dr. Reisinger“ aus. Die Homepage der Unternehmen wurde dabei Recherchen des BSZ e.V. zufolge von einem Berliner Webdesign-Unternehmen gestaltet, das inzwischen schriftlich bestätigte, die Websiten gestaltet zu haben, und hierbei mit einem Herrn „Helmut Lange“ Kontakt gehabt zu haben.
Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern auch mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr „Vorsitzender“ der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein. Per schriftlichem Vertrag sei es dieser Person nicht gestattet gewesen, aktiv in die Abläufe der Gesellschaft einzugreifen. Als er erste kleinere Anzeichen bemerkte, dass mit der Firma etwas nicht stimmte, sei er sofort von seinem Vorstandsamt zurück getreten und habe dies auch den zuständigen Gremien mitgeteilt. Sein Name und seine Anschrift seien ohne sein Wissen und ohne sein Zutun missbräuchlich benutzt worden.
Ob diese Aussagen glaubhaft sind, wird sich zeigen, insbesondere wird sich zeigen, ob der Verantwortliche wirklich so unerfahren war, wie er vorgibt, denn Recherchen des BSZ e.V. zufolge ist diese Person auch im Aufsichtsrat eines anderen Unternehmens tätig, das ebenfalls Kapitalanlageprodukte vermittelt. Allerdings scheint es sich bei dieser Person Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge wirklich nicht um den wirklichen Verantwortlichen zu handeln. Es handelt sich hierbei um einen 70-jährigen Rentner aus der Pfalz, der seine Rente von einem Rentenversorgungswerk bezieht, die wahren Verantwortlichen haben dabei wohl einen reinen „Strohmann“ installiert.
Wie vom BSZ e.V. inzwischen ebenfalls in Erfahrung gebracht werden konnte, gelang es auch diversen Anlegern, ihr Investment zu retten, indem sie den Firmen sofort nach Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten massivst mit der Staatsanwaltschaft und Polizei drohten und die Verantwortlichen das Geld auf den massiven Druck hin wieder ausbezahlten.
Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge ist es so vor allem wohl einigen deutschen Großinvestoren gelungen, Gelder mit einem höheren Millionenbetrag wieder zurück zu führen.
Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten. Bei einer noch tätigen Vermittlungsgesellschaft ist wohl ein US-Bürger der Verantwortliche, wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden hier demnächst die ersten Klagen in Zusammenarbeit mit einer sehr renommierten schweizerischen Anlegerschutzkanzlei wegen Vermittlerhaftung vorbereiten.
Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt, den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten ist es dabei in diversen Fällen, in denen sich die jeweilige Rechtsschutzversicherung auf ein sog. „Spiel- und Wettgeschäft“ berufen hat, doch noch gelungen, Kostenschutz zu erzielen.
Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse Inc." Anschließen. Die BSZ e.V. Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
GlobalSwissCapital AG: Weitere Erfolge für Anleger! Achtung: Verjährung!
Großer Erfolg für den BSZ e.V. in Sachen GSC AG: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten zahlreiche Urteile gegen diverse Vermittler und ein Wertpapierhandelsunternehmen. Achtung: In zahlreichen Fällen droht Verjährung.
In Sachen GlobalSwissCapital AG sind den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneute Erfolge für diverse Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und auch vor einiger Zeit die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig) verurteilt, sind den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Rohde & Dr. Späth nun weitere große Erfolge gelungen:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I sprach in dem dortigen Verfahren, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, noch nicht rechtskräftig).
Das Landgericht Freiburg sprach am 09.10.2008, (noch nicht rechtskräftig) einem Anleger gegen den dortigen Vermittler vollumfänglichen Schadensersatz zu.
Ganz aktuell sprachen folgende Gerichte Anlegern Schadensersatz gegen Vermittler zu:
Landgericht Frankfurt an der Oder am 28.10.2009, noch nicht rechtskräftig, sowie Oberlandesgericht Stuttgart am 01.10.2009, das Urteil ist aus der Berufungsinstanz und rechtskräftig.
Weitere positive Urteile werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in den nächsten Wochen erwartet. „Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger gute Schadensersatzchancen haben dürften und unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, von Rohde & Späth, der mehrere der obigen Urteile erstritten hat.
Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Global Swiss Capital AG " anzuschließen.
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In Sachen GlobalSwissCapital AG sind den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten erneute Erfolge für diverse Anleger gelungen: Nachdem das Landgericht Konstanz in einem ersten, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth betreuten, Verfahren im Oktober 2008 einen ersten Vermittler der GSC AG zum Schadensersatz in Höhe von 102.000,- € verurteilte und auch vor einiger Zeit die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn in einem von BSZ e.V-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde geführten Verfahren einen Anlageberater zum vollständigem Schadenersatz in Höhe von 76.835,54 Euro (das Urteil ist noch nicht rechtskräftig) verurteilt, sind den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Rohde & Dr. Späth nun weitere große Erfolge gelungen:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I sprach in dem dortigen Verfahren, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- € gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, noch nicht rechtskräftig).
Das Landgericht Freiburg sprach am 09.10.2008, (noch nicht rechtskräftig) einem Anleger gegen den dortigen Vermittler vollumfänglichen Schadensersatz zu.
Ganz aktuell sprachen folgende Gerichte Anlegern Schadensersatz gegen Vermittler zu:
Landgericht Frankfurt an der Oder am 28.10.2009, noch nicht rechtskräftig, sowie Oberlandesgericht Stuttgart am 01.10.2009, das Urteil ist aus der Berufungsinstanz und rechtskräftig.
Weitere positive Urteile werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in den nächsten Wochen erwartet. „Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger gute Schadensersatzchancen haben dürften und unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, von Rohde & Späth, der mehrere der obigen Urteile erstritten hat.
Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- € würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- € ersetzt.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Global Swiss Capital AG " anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Montag, November 30, 2009
Lehman-Zertifikate: FraSpa zahlt Teilentschädigung! Achtung: Verjährung!
50 %-Enschädigung für Anleger der Frankfurter Sparkasse. IG Lehman-Zertifikate rät zur Überprüfung des Angebots. Auch Geschädigte anderer Institute sollten handeln. Achtung. Es droht Verjährung!
Die Frankfurter Sparkasse bietet geschädigten Lehman-Zertifikate-Inhabern den Rückkauf der wertlosen Zertifikate in Höhe von 50 % des Nennwertes an, die ca. 5000 Geschädigten des Instituts würden also 50 % ihrer Anlagesumme erstattet erhalten. Eigenen Angaben zufolge hat die FraSpa hierfür 44 Mio. € bereitgestellt. Das Angebot soll bis zum 22. Dezember 2009 gelten. Damit reiht sich die FraSpa in die Rückkaufaktionen anderer Bankinstitute ein:
So hatte die Hamburger Sparkasse ihre Kunden bereits Anfang des Jahres mit ca. 10 bis 100 % entschädigt. Die Citibank hatte ca. 25 % der Geschädigten ca. 50 % der Anlagesumme zurück bezahlt. Die Sparkasse Hannover hatte ebenfalls vor kurzem ihren ca. 1000 betroffenen Geschädigten ca. 50 - 75 % der Kaufsumme angeboten. Auch kleinere Institute wie die katholische Peix-Bank hatten ihre Kunden teils sogar zu 100 % entschädigt.
Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte begrüßen das Angebot der Frankfurter Sparkasse grundsätzlich: „Grundsätzlich ist das Angebot zu befürworten und in seiner Gesamtheit auch nicht schlecht, da wirklich alle Geschädigten zumindestens ca. die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhalten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. „Allerdings ist natürlich jeder Einzelfall für sich zu betrachten. Während für einen Teil der Anleger das Angebot als gut zu bezeichnen ist, gibt es durchaus Fälle, vor allem bei sehr sicherheitsorientierten und unerfahrenen Anlegern, bei denen im Einzelfall auch 100 % Entschädigung denkbar sind,“ so Dr. Späth.
Der BSZ e.V. rät daher betroffenen FraSpa-Anlegern zur Überprüfung des Angebots bzw. dazu, ob es angenommen werden sollte. Aber auch geschädigte Lehman-Anleger anderer Bank-Institute sollten nach Ansicht der Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. unbedingt handeln, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Das Angebot bestätigt erneut, dass wohl auch die vermittelnden Banken mittlerweile erkennen, dass sie zumindestens eine Mitschuld an den Verlusten der Lehman-Geschädigten trifft, weitere Vergleichsangebote auch von anderen Banken sind damit in der nächsten Zeit durchaus nicht unwahrscheinlich.
2. In den bisher ergangenen Gerichtsurteilen konnten zahlreiche Lehman-Geschädigte Schadensersatz vor diversen Landgerichten einklagen. „Zwar gibt es auch zahlreiche Urteile, in denen die Anleger die Prozesse verloren haben, allerdings wird unsere von Anfang an geäußerte Ansicht, dass risikoscheue, unerfahrene Anleger gute Chancen haben dürften, durch die bisher ergangenen Gerichtsurteile vollauf bestätigt,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
3. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten bereits zahlreiche Erfolge in Sachen Lehman-Zertifikate erzielen: In einem ersten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführten Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, wurde den dortigen Anlegern am 24.06.2009 vom LG Potsdam in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen. In diversen anderen Fällen konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Vergleiche für die Geschädigten erzielen, in denen diesen zwischen ca. 45 % und 70 % der Schadenssumme zurück bezahlt wurden. Weitere Gerichtstermine der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte folgen im Januar, auch hier sind die BSZ e.V.-Anwälte optimistisch, positive Ergebnisse für die Geschädigten erzielen zu können.
4. In zahlreichen Fällen droht Verjährung, da nur eine 3-jährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Zertifikate bzw. Anspruchsentstehung gilt. „Die Vorschrift des § 37a WpHG alter Form zwingt viele Lehman-Geschädigte, die die Lehman-Zertifikate Ende 2006 oder Anfang 2007 gekauft haben, zum umgehenden Handeln, da in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Ansprüche zu verjähren drohen,“ so Dr. Späth.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass geschädigte Lehman-Anleger durchaus –nach Prüfung im Einzelfall- gute Chancen auf Schadensersatz haben dürften und, sofern erforderlich, umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten, denn auf verjährte Forderungen werden die vermittelnden Banken mit Sicherheit keine Entschädigungsangebote mehr unterbreiten.
5. Für nur 75 € Aufnahmegebühr können Geschädigte durch einen qualifizierten Rechtsanwalt im Rahmen einer Erstberatung überprüfen lassen, welche Maßnahmen sie nun ergreifen sollten.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die Frankfurter Sparkasse bietet geschädigten Lehman-Zertifikate-Inhabern den Rückkauf der wertlosen Zertifikate in Höhe von 50 % des Nennwertes an, die ca. 5000 Geschädigten des Instituts würden also 50 % ihrer Anlagesumme erstattet erhalten. Eigenen Angaben zufolge hat die FraSpa hierfür 44 Mio. € bereitgestellt. Das Angebot soll bis zum 22. Dezember 2009 gelten. Damit reiht sich die FraSpa in die Rückkaufaktionen anderer Bankinstitute ein:
So hatte die Hamburger Sparkasse ihre Kunden bereits Anfang des Jahres mit ca. 10 bis 100 % entschädigt. Die Citibank hatte ca. 25 % der Geschädigten ca. 50 % der Anlagesumme zurück bezahlt. Die Sparkasse Hannover hatte ebenfalls vor kurzem ihren ca. 1000 betroffenen Geschädigten ca. 50 - 75 % der Kaufsumme angeboten. Auch kleinere Institute wie die katholische Peix-Bank hatten ihre Kunden teils sogar zu 100 % entschädigt.
Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte begrüßen das Angebot der Frankfurter Sparkasse grundsätzlich: „Grundsätzlich ist das Angebot zu befürworten und in seiner Gesamtheit auch nicht schlecht, da wirklich alle Geschädigten zumindestens ca. die Hälfte ihres Schadens ersetzt erhalten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. „Allerdings ist natürlich jeder Einzelfall für sich zu betrachten. Während für einen Teil der Anleger das Angebot als gut zu bezeichnen ist, gibt es durchaus Fälle, vor allem bei sehr sicherheitsorientierten und unerfahrenen Anlegern, bei denen im Einzelfall auch 100 % Entschädigung denkbar sind,“ so Dr. Späth.
Der BSZ e.V. rät daher betroffenen FraSpa-Anlegern zur Überprüfung des Angebots bzw. dazu, ob es angenommen werden sollte. Aber auch geschädigte Lehman-Anleger anderer Bank-Institute sollten nach Ansicht der Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. unbedingt handeln, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Das Angebot bestätigt erneut, dass wohl auch die vermittelnden Banken mittlerweile erkennen, dass sie zumindestens eine Mitschuld an den Verlusten der Lehman-Geschädigten trifft, weitere Vergleichsangebote auch von anderen Banken sind damit in der nächsten Zeit durchaus nicht unwahrscheinlich.
2. In den bisher ergangenen Gerichtsurteilen konnten zahlreiche Lehman-Geschädigte Schadensersatz vor diversen Landgerichten einklagen. „Zwar gibt es auch zahlreiche Urteile, in denen die Anleger die Prozesse verloren haben, allerdings wird unsere von Anfang an geäußerte Ansicht, dass risikoscheue, unerfahrene Anleger gute Chancen haben dürften, durch die bisher ergangenen Gerichtsurteile vollauf bestätigt,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
3. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte konnten bereits zahlreiche Erfolge in Sachen Lehman-Zertifikate erzielen: In einem ersten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführten Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, wurde den dortigen Anlegern am 24.06.2009 vom LG Potsdam in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vollumfänglich Schadensersatz zugesprochen. In diversen anderen Fällen konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Vergleiche für die Geschädigten erzielen, in denen diesen zwischen ca. 45 % und 70 % der Schadenssumme zurück bezahlt wurden. Weitere Gerichtstermine der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte folgen im Januar, auch hier sind die BSZ e.V.-Anwälte optimistisch, positive Ergebnisse für die Geschädigten erzielen zu können.
4. In zahlreichen Fällen droht Verjährung, da nur eine 3-jährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Zertifikate bzw. Anspruchsentstehung gilt. „Die Vorschrift des § 37a WpHG alter Form zwingt viele Lehman-Geschädigte, die die Lehman-Zertifikate Ende 2006 oder Anfang 2007 gekauft haben, zum umgehenden Handeln, da in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Ansprüche zu verjähren drohen,“ so Dr. Späth.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass geschädigte Lehman-Anleger durchaus –nach Prüfung im Einzelfall- gute Chancen auf Schadensersatz haben dürften und, sofern erforderlich, umgehend verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen sollten, denn auf verjährte Forderungen werden die vermittelnden Banken mit Sicherheit keine Entschädigungsangebote mehr unterbreiten.
5. Für nur 75 € Aufnahmegebühr können Geschädigte durch einen qualifizierten Rechtsanwalt im Rahmen einer Erstberatung überprüfen lassen, welche Maßnahmen sie nun ergreifen sollten.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Freitag, November 27, 2009
Traue nicht Commerzbank und HVB, selbst wenn sie Geschenke versprechen: Steine statt Brot für Medienfondsanleger
Vergleiche in den VIP 3 und 4 Filmfonds Verfahren nicht mehr nur in Einzelfällen?
In einer überfallartig anberaumten Telefonkonferenz haben Vertreter der Commerzbank und der HVB am 25.11.2009 die Unterbreitung eines "Vergleichsvorschlags" an alle Anleger des Medienfonds VIP 4 angekündigt. Im Hinblick auf VIP 3 werde noch an den Einzelheiten eines Konzepts gearbeitet.
Bevorstehen soll das Angebot einer "Ausfallhaftung". Die VIP 4 Anleger sollten aus dem obligatorischen Kredit entlassen werden. Weiter wollten die Banken zwischen 95% und 109% der Anlage garantieren und zum Laufzeitende der Gesellschaft ab Ende 2014 für den zu erwartenden Differenzbetrag eintreten. Die höchste Quote solle Kunden zustehen, die sich bereits durch Anrufung der Gerichte zur Wehr gesetzt haben. Zu vernehmen war, dass angefallene Kosten und Rechtsanwaltsgebühren zu 70% erstattet werden sollten, nicht aber das Agio, die hohen Zinsforderungen von Finanzämtern, entgangener Gewinn einer Alternativanlage oder eine (Verzugs -)Verzinsung des Eigenkapitals.
Dieser Vorschlag würde in keiner Weise die Entwicklung der Rechtsprechung in den VIP Medienfonds-Fällen widerspiegeln, die nicht unmaßgeblich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, im Sinne der Anleger beeinflusst worden ist. Bliebe es bei diesen Eckdaten, böten die beteiligten Kreditinstitute für die Mehrzahl der Geschädigten Steine statt Brot und erwarteten von ihrer unzufriedenen Kundschaft, ihnen von 2004 an einen preiswerten Ausstieg erst 2015 aus einer nicht mehr zu vermeidenden Haftungssituation zu finanzieren. Ein derart mickriges Angebot wäre für eine Vielzahl von Anlegern nicht tragbar, die für die Nachforderungen von Finanzämtern - einschließlich hoher Zinsforderungen - erhebliche Liquidität aufwenden oder gar Kredite aufnehmen mussten.
Das macht folgendes Zahlenbeispiel eines typischen Prozessverlaufs deutlich: Bei Zeichnung einer VIP 4 Fondsbeteiligung von nominal Euro 100.000,- summieren sich der vom Anleger aufzubringende Eigenkapitalanteil und das Agio von Euro 5.000,- zu einem Investitionsbetrag von Euro 59.500,-, einer der Hauptforderungen in einem Rechtsstreit. Kalkuliert man für eine im Jahre 2004 statt VIP 4 begonnene alternative Anlage, wie Festgeld oder Renten, mit entgangenem Gewinn von lediglich 3% p. a. etwa ab dem 01.12.2004, nimmt die Einleitung eines Rechtsstreits an spätestens zum 31.12.2008 mit der Folge von Prozesszinsen seitdem von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und unterstellt weiter, dass eine diese Eckdaten berücksichtigende, lange vorher erstrittene Gerichtsentscheidung erst zum 30.06.2015 umgesetzt würde (entsprechend dem nicht unwahrscheinlich frühest möglichen Datum der vollständigen Umsetzung eines Vergleichs), wäre der "Wert" einer Schadensersatzverurteilung (noch ohne Kosten) Euro 87.050,14, der des Vergleichsangebots in der höchsten Stufe Euro 64.855,-. Die Nebenforderungen entgangener Gewinn und Prozesszinsen hätten sich bis dahin summiert zu dem stattlichen Betrag von Euro 27.550,14. Die Ausfallhaftung der Banken brächte ihnen einen rechnerischen Vorteil von mehr als Euro 22.000,-, den der Anleger, dem vor 2015 keine Liquidität zufließen würde, nachließe, würde er einen Vergleich zu den angekündigten Konditionen abschließen.
Nicht berücksichtigt sind bei dieser Überlegung die Kosten einer Rechtsvertretung als in voller Höhe "durchlaufender Posten" im Falle der Verurteilung bereits nur der Commerzbank, die auch dafür aufkommen müsste. Nicht unwahrscheinlich wäre der endgültige Fortfall von Steuervorteilen manifestiert, wenn die Banken für ein unternehmerisches Risiko garantieren würden. Bis vermutlich 2015 würden Zahlungen erfolgen nur in Höhe eines Teils von Rechtsanwalts - und Verfahrenskosten, nicht aber im Hinblick auf das seit 2004 ausstehende Eigenkapital und Steuernachforderungen nebst Zinsen von 6% p. a.
Zwei Aspekte macht die Entwicklung deutlich: Commerzbank und HVB dürften zu der Einsicht gelangt sein, dass sie in der Masse der Prozesse, wie sie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, führt, auf verlorenem Posten stehen. Am 15.09.2009 war vor dem Bankensenat des BGH die Verhandlung über die von ihm zugelassene Revision über ein Urteil des OLG Celle angesetzt, auf das sich die Commerzbank in Rundschreiben gegenüber ihren geschädigten Kunden als vermeintliche Bestätigung ihres Verhaltens berief. Wie bekannt wurde, kam es kurzfristig nicht zu einer Entscheidung des BGH. Es steht zu vermuten, dass die Commerzbank eingelenkt hat, da an der Beendigung des Prozesses durch eine - mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen sie ausgefallene - Entscheidung des BGH kein Interesse bestand. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Seit 2007, dem Jahr, in dem die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Vertretung in VIP Fällen übernommen hat, sehen sich die Verantwortlichen der Commerzbank in den Fällen geschädigter VIP 3 und VIP 4 Anleger damit konfrontiert, dass bundesweit immer mehr Gerichte die beratende Bank, die über umsatzabhängige Rückvergütungen nicht informiert hat, kurzerhand zu Schadensersatz verurteilen.
Erwiesen wäre weiter, dass auf Dauer am besten fährt, wer sich anwaltlicher Hilfe bedient. Anleger, die sich, wie wir meinen zu Recht, von dem in Aussicht gestellten Vorschlag nicht angesprochen fühlen, sollten nicht zögern, jetzt noch fachlich versierte Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Mit einer objektiven Darstellung der Situation und einer fairen Beratung im Hinblick auf einen Vergleichsabschluss wird nach den Beratungserfahrungen der Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, schwerlich zu rechnen sein.
VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf "Einzelfälle" herauszureden.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick Back Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
Mehr Informationen:
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen. Wer Fragen zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung hat, dem steht der BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf dann gern Rede und Antwort.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
In einer überfallartig anberaumten Telefonkonferenz haben Vertreter der Commerzbank und der HVB am 25.11.2009 die Unterbreitung eines "Vergleichsvorschlags" an alle Anleger des Medienfonds VIP 4 angekündigt. Im Hinblick auf VIP 3 werde noch an den Einzelheiten eines Konzepts gearbeitet.
Bevorstehen soll das Angebot einer "Ausfallhaftung". Die VIP 4 Anleger sollten aus dem obligatorischen Kredit entlassen werden. Weiter wollten die Banken zwischen 95% und 109% der Anlage garantieren und zum Laufzeitende der Gesellschaft ab Ende 2014 für den zu erwartenden Differenzbetrag eintreten. Die höchste Quote solle Kunden zustehen, die sich bereits durch Anrufung der Gerichte zur Wehr gesetzt haben. Zu vernehmen war, dass angefallene Kosten und Rechtsanwaltsgebühren zu 70% erstattet werden sollten, nicht aber das Agio, die hohen Zinsforderungen von Finanzämtern, entgangener Gewinn einer Alternativanlage oder eine (Verzugs -)Verzinsung des Eigenkapitals.
Dieser Vorschlag würde in keiner Weise die Entwicklung der Rechtsprechung in den VIP Medienfonds-Fällen widerspiegeln, die nicht unmaßgeblich von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, im Sinne der Anleger beeinflusst worden ist. Bliebe es bei diesen Eckdaten, böten die beteiligten Kreditinstitute für die Mehrzahl der Geschädigten Steine statt Brot und erwarteten von ihrer unzufriedenen Kundschaft, ihnen von 2004 an einen preiswerten Ausstieg erst 2015 aus einer nicht mehr zu vermeidenden Haftungssituation zu finanzieren. Ein derart mickriges Angebot wäre für eine Vielzahl von Anlegern nicht tragbar, die für die Nachforderungen von Finanzämtern - einschließlich hoher Zinsforderungen - erhebliche Liquidität aufwenden oder gar Kredite aufnehmen mussten.
Das macht folgendes Zahlenbeispiel eines typischen Prozessverlaufs deutlich: Bei Zeichnung einer VIP 4 Fondsbeteiligung von nominal Euro 100.000,- summieren sich der vom Anleger aufzubringende Eigenkapitalanteil und das Agio von Euro 5.000,- zu einem Investitionsbetrag von Euro 59.500,-, einer der Hauptforderungen in einem Rechtsstreit. Kalkuliert man für eine im Jahre 2004 statt VIP 4 begonnene alternative Anlage, wie Festgeld oder Renten, mit entgangenem Gewinn von lediglich 3% p. a. etwa ab dem 01.12.2004, nimmt die Einleitung eines Rechtsstreits an spätestens zum 31.12.2008 mit der Folge von Prozesszinsen seitdem von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins und unterstellt weiter, dass eine diese Eckdaten berücksichtigende, lange vorher erstrittene Gerichtsentscheidung erst zum 30.06.2015 umgesetzt würde (entsprechend dem nicht unwahrscheinlich frühest möglichen Datum der vollständigen Umsetzung eines Vergleichs), wäre der "Wert" einer Schadensersatzverurteilung (noch ohne Kosten) Euro 87.050,14, der des Vergleichsangebots in der höchsten Stufe Euro 64.855,-. Die Nebenforderungen entgangener Gewinn und Prozesszinsen hätten sich bis dahin summiert zu dem stattlichen Betrag von Euro 27.550,14. Die Ausfallhaftung der Banken brächte ihnen einen rechnerischen Vorteil von mehr als Euro 22.000,-, den der Anleger, dem vor 2015 keine Liquidität zufließen würde, nachließe, würde er einen Vergleich zu den angekündigten Konditionen abschließen.
Nicht berücksichtigt sind bei dieser Überlegung die Kosten einer Rechtsvertretung als in voller Höhe "durchlaufender Posten" im Falle der Verurteilung bereits nur der Commerzbank, die auch dafür aufkommen müsste. Nicht unwahrscheinlich wäre der endgültige Fortfall von Steuervorteilen manifestiert, wenn die Banken für ein unternehmerisches Risiko garantieren würden. Bis vermutlich 2015 würden Zahlungen erfolgen nur in Höhe eines Teils von Rechtsanwalts - und Verfahrenskosten, nicht aber im Hinblick auf das seit 2004 ausstehende Eigenkapital und Steuernachforderungen nebst Zinsen von 6% p. a.
Zwei Aspekte macht die Entwicklung deutlich: Commerzbank und HVB dürften zu der Einsicht gelangt sein, dass sie in der Masse der Prozesse, wie sie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, führt, auf verlorenem Posten stehen. Am 15.09.2009 war vor dem Bankensenat des BGH die Verhandlung über die von ihm zugelassene Revision über ein Urteil des OLG Celle angesetzt, auf das sich die Commerzbank in Rundschreiben gegenüber ihren geschädigten Kunden als vermeintliche Bestätigung ihres Verhaltens berief. Wie bekannt wurde, kam es kurzfristig nicht zu einer Entscheidung des BGH. Es steht zu vermuten, dass die Commerzbank eingelenkt hat, da an der Beendigung des Prozesses durch eine - mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen sie ausgefallene - Entscheidung des BGH kein Interesse bestand. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Seit 2007, dem Jahr, in dem die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die Vertretung in VIP Fällen übernommen hat, sehen sich die Verantwortlichen der Commerzbank in den Fällen geschädigter VIP 3 und VIP 4 Anleger damit konfrontiert, dass bundesweit immer mehr Gerichte die beratende Bank, die über umsatzabhängige Rückvergütungen nicht informiert hat, kurzerhand zu Schadensersatz verurteilen.
Erwiesen wäre weiter, dass auf Dauer am besten fährt, wer sich anwaltlicher Hilfe bedient. Anleger, die sich, wie wir meinen zu Recht, von dem in Aussicht gestellten Vorschlag nicht angesprochen fühlen, sollten nicht zögern, jetzt noch fachlich versierte Unterstützung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Mit einer objektiven Darstellung der Situation und einer fairen Beratung im Hinblick auf einen Vergleichsabschluss wird nach den Beratungserfahrungen der Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, schwerlich zu rechnen sein.
VIP Filmfonds:
Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Ausblick:
Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf "Einzelfälle" herauszureden.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick Back Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Donnerstag, November 26, 2009
VIP-Medienfonds: BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG erreicht Vergleichsangebot für tausende Anleger
Einigungsangebot der HypoVereinsbank und Commerzbank gegenüber Anlegern
Die darlehensgebende HypoVereinsbank AG sowie die Commerzbank einigten sich mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) als Prozessbevollmächtigte zahlreicher Anleger der VIP Medienfonds auf die Rahmendaten für einen flächendeckenden Vergleich. Dieses Angebot gilt für alle Anleger – und damit auch für diejenigen, die bisher keine Klagen eingereicht haben. Außerdem soll es auch für alle Klageverfahren gelten, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Die Einigung bedeutet gleichzeitig eine Entlastung für die Gerichte.
„Wir haben uns in den letzten Monaten intensiv um eine außergerichtliche Lösung für alle Anleger der VIP-Medienfonds bemüht und halten dieses Ergebnis für so gut, dass wir es unseren Mandanten in jedem Fall anbieten wollen. Insbesondere für Anleger, die bisher nicht geklagt haben und für solche, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, dürfte dieses Angebot sehr attraktiv sein. Aber auch alle anderen Anleger, die jetzt einen Schlussstrich ziehen und Rechtssicherheit haben möchten, sollten ernsthaft über diesen Vergleich nachdenken“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG. Nach nunmehr dreijähriger Prozessgeschichte rund um die VIP-Medienfonds zeichnet sich damit ein Ende dieses Mammutverfahrens ab. Gieschen: „Wir haben bereits in 2006 die ersten Gespräche mit den Banken geführt und danach den Gesprächsfaden nie abreissen lassen. Die jetzige Einigung spiegelt die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung – Stichwort ‚Kick-Back’ – ebenso wieder, wie unsere im Laufe der Zeit entwickelte Prozessstrategie – Stichwort ‚Widerruf des Darlehensvertrages’. Dieses könnte nun die ‚letzte Klappe’ in einer filmreifen Story sein.“
Rechtsanwalt Ahrens sieht hier ein Modell für andere Fonds in der Krise: „Auch wenn es etwas gedauert hat, so muss die Gesprächsbereitschaft der beteiligten Banken doch ausdrücklich Erwähnung finden. Momentan sind tausende von Anlegern in Medienfonds mit Steuernachzahlungen und ähnlichen Risiken konfrontiert. Anlegern in Schiffsbeteiligungen weht ein rauer Wind um die Nase. Mit ein bisschen gutem Willen auf allen Seiten lassen sich Prozessmarathons wie bei VIP verhindern.“
Rahmendaten des Vergleichs bei VIP 4:
Die Anleger werden aus der persönlichen Haftung der aufgenommenen Finanzierungsdarlehen der HypoVereinsbank bei VIP 4 freigestellt.
Alle Anleger erhalten eine Kapitalerhaltungsgarantie in Höhe von 95 Prozent der Bareinlage bezogen auf den 30.11.2014.
Aktive Anleger, darunter sind diejenigen zu verstehen, die stichtagsbezogen eine Widerrufs- oder Klagevollmacht erteilt haben, erhalten darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung von 5 Prozent und damit 100 Prozent bezogen auf die Bareinlage zum 30.11.2014.
Anleger, für die stichtagsbezogen bereits eine Klage gegen eine der Beteiligten, im Wesentlichen die Commerzbank AG sowie die darlehensgebende HypoVereinsbank AG, eingereicht worden ist, erhalten zum 30.11.2014 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 14 Prozent und damit 109 Prozent bezogen auf die Bareinlage. Dies entspricht in etwa einer Erstattung von Bareinlage plus Agio.
In den anhängigen Verfahren werden die Kosten entsprechend der Unterliegens-/Obsiegensquote von den Gerichten festgesetzt.
Die Anleger verpflichten sich, ihre Stimmrechte ggf. auf ein noch zu bestimmendes Institut zu übertragen.
Die Anleger bleiben bis zum Laufzeitende Kommanditist der Fondsgesellschaft.
Sollte es doch noch zu einer (teilweisen) Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit kommen, fließt dieser Vorteil dem jeweiligen Anleger zu, ohne dass dieses Auswirkungen auf die Kapitalerhaltungsgarantie hätte. Im Gegenzug trägt der Anleger die weiteren steuerlichen Risiken der Beteiligung.
Für den Fonds VIP 3 wird noch an einer ähnlichen Lösung gearbeitet. Anleger, die beide Fonds gezeichnet haben, können kurzfristig mit einer Gesamtlösung rechnen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt rund 1.500 Anleger der VIP-Medienfonds. Weit über hundert Gerichtsverfahren in Sachen VIP gegen die beratenden Banken wurden vor verschiedenen Land- und Oberlandesgerichten gewonnen.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen: „Wir haben uns während der Gespräche immer wieder auch mit den anderen Kanzleien abgestimmt, die hier eine größere Zahl Anleger vertreten. Ohne die von allen Beteiligten erzielten Prozesserfolge und das gemeinsame Vorgehen, wäre eine Einigung zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht möglich gewesen, deshalb sollten die Beiträge der Kanzleien Kälber & Tittel, Mattil, Steinhübel & von Buttlar, CLLB und Schirp (SSMAN) hier ausdrücklich erwähnt werden.“
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Die darlehensgebende HypoVereinsbank AG sowie die Commerzbank einigten sich mit der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschaft und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) als Prozessbevollmächtigte zahlreicher Anleger der VIP Medienfonds auf die Rahmendaten für einen flächendeckenden Vergleich. Dieses Angebot gilt für alle Anleger – und damit auch für diejenigen, die bisher keine Klagen eingereicht haben. Außerdem soll es auch für alle Klageverfahren gelten, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Die Einigung bedeutet gleichzeitig eine Entlastung für die Gerichte.
„Wir haben uns in den letzten Monaten intensiv um eine außergerichtliche Lösung für alle Anleger der VIP-Medienfonds bemüht und halten dieses Ergebnis für so gut, dass wir es unseren Mandanten in jedem Fall anbieten wollen. Insbesondere für Anleger, die bisher nicht geklagt haben und für solche, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, dürfte dieses Angebot sehr attraktiv sein. Aber auch alle anderen Anleger, die jetzt einen Schlussstrich ziehen und Rechtssicherheit haben möchten, sollten ernsthaft über diesen Vergleich nachdenken“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG. Nach nunmehr dreijähriger Prozessgeschichte rund um die VIP-Medienfonds zeichnet sich damit ein Ende dieses Mammutverfahrens ab. Gieschen: „Wir haben bereits in 2006 die ersten Gespräche mit den Banken geführt und danach den Gesprächsfaden nie abreissen lassen. Die jetzige Einigung spiegelt die aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung – Stichwort ‚Kick-Back’ – ebenso wieder, wie unsere im Laufe der Zeit entwickelte Prozessstrategie – Stichwort ‚Widerruf des Darlehensvertrages’. Dieses könnte nun die ‚letzte Klappe’ in einer filmreifen Story sein.“
Rechtsanwalt Ahrens sieht hier ein Modell für andere Fonds in der Krise: „Auch wenn es etwas gedauert hat, so muss die Gesprächsbereitschaft der beteiligten Banken doch ausdrücklich Erwähnung finden. Momentan sind tausende von Anlegern in Medienfonds mit Steuernachzahlungen und ähnlichen Risiken konfrontiert. Anlegern in Schiffsbeteiligungen weht ein rauer Wind um die Nase. Mit ein bisschen gutem Willen auf allen Seiten lassen sich Prozessmarathons wie bei VIP verhindern.“
Rahmendaten des Vergleichs bei VIP 4:
Die Anleger werden aus der persönlichen Haftung der aufgenommenen Finanzierungsdarlehen der HypoVereinsbank bei VIP 4 freigestellt.
Alle Anleger erhalten eine Kapitalerhaltungsgarantie in Höhe von 95 Prozent der Bareinlage bezogen auf den 30.11.2014.
Aktive Anleger, darunter sind diejenigen zu verstehen, die stichtagsbezogen eine Widerrufs- oder Klagevollmacht erteilt haben, erhalten darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung von 5 Prozent und damit 100 Prozent bezogen auf die Bareinlage zum 30.11.2014.
Anleger, für die stichtagsbezogen bereits eine Klage gegen eine der Beteiligten, im Wesentlichen die Commerzbank AG sowie die darlehensgebende HypoVereinsbank AG, eingereicht worden ist, erhalten zum 30.11.2014 eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 14 Prozent und damit 109 Prozent bezogen auf die Bareinlage. Dies entspricht in etwa einer Erstattung von Bareinlage plus Agio.
In den anhängigen Verfahren werden die Kosten entsprechend der Unterliegens-/Obsiegensquote von den Gerichten festgesetzt.
Die Anleger verpflichten sich, ihre Stimmrechte ggf. auf ein noch zu bestimmendes Institut zu übertragen.
Die Anleger bleiben bis zum Laufzeitende Kommanditist der Fondsgesellschaft.
Sollte es doch noch zu einer (teilweisen) Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit kommen, fließt dieser Vorteil dem jeweiligen Anleger zu, ohne dass dieses Auswirkungen auf die Kapitalerhaltungsgarantie hätte. Im Gegenzug trägt der Anleger die weiteren steuerlichen Risiken der Beteiligung.
Für den Fonds VIP 3 wird noch an einer ähnlichen Lösung gearbeitet. Anleger, die beide Fonds gezeichnet haben, können kurzfristig mit einer Gesamtlösung rechnen.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG vertritt rund 1.500 Anleger der VIP-Medienfonds. Weit über hundert Gerichtsverfahren in Sachen VIP gegen die beratenden Banken wurden vor verschiedenen Land- und Oberlandesgerichten gewonnen.
BSZ e.V. Vertrauensanwalt Gieschen: „Wir haben uns während der Gespräche immer wieder auch mit den anderen Kanzleien abgestimmt, die hier eine größere Zahl Anleger vertreten. Ohne die von allen Beteiligten erzielten Prozesserfolge und das gemeinsame Vorgehen, wäre eine Einigung zum jetzigen Zeitpunkt sicher nicht möglich gewesen, deshalb sollten die Beiträge der Kanzleien Kälber & Tittel, Mattil, Steinhübel & von Buttlar, CLLB und Schirp (SSMAN) hier ausdrücklich erwähnt werden.“
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.11.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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