Beratungsverschulden: Prospektübergabe bewahrt Banken nicht vor Schadensersatzanspruch
Ein Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell des VIP 4 Medienfonds, unterließ es jedoch, den entsprechenden Anteilseigner ausführlich über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Nicht einmal ansatzweise kam die damit verbundene Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten zur Sprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2009 (Aktenzeichen: 38 O 632/08): Die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger sowohl über die Tatsache als auch über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Es reichen dafür nicht Informationen aus, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf.
„In diesem Fall liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, erklärt der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen damit zu verteidigen versuchen, dass sie keinerlei Verpflichtung bezüglich der Aufklärung über die eigens erhaltenen Provisionen hätten. Dem Landgericht Berlin reichte dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Berliner Volksbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 17.675 Euro.“
Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder ein Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären Der von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht herbeigeführte Vergleich zwischen VIP-4-Medienfondsbesitzern und Commerzbank als auch Hypo Vereinsbank zeugt von einer klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezüglich der Medienfondsproblematik und lässt nun am aktuellen Beispiel des Urteils des Berliner Landgerichts auch betroffene Anleger weiterer Finanzinstitute aufatmen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Ein Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell des VIP 4 Medienfonds, unterließ es jedoch, den entsprechenden Anteilseigner ausführlich über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Nicht einmal ansatzweise kam die damit verbundene Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten zur Sprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2009 (Aktenzeichen: 38 O 632/08): Die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger sowohl über die Tatsache als auch über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Es reichen dafür nicht Informationen aus, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf.
„In diesem Fall liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, erklärt der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen damit zu verteidigen versuchen, dass sie keinerlei Verpflichtung bezüglich der Aufklärung über die eigens erhaltenen Provisionen hätten. Dem Landgericht Berlin reichte dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Berliner Volksbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 17.675 Euro.“
Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder ein Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären Der von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht herbeigeführte Vergleich zwischen VIP-4-Medienfondsbesitzern und Commerzbank als auch Hypo Vereinsbank zeugt von einer klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezüglich der Medienfondsproblematik und lässt nun am aktuellen Beispiel des Urteils des Berliner Landgerichts auch betroffene Anleger weiterer Finanzinstitute aufatmen.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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