Die entsprechenden Klauseln in den Kreditverträgen sind nämlich unwirksam.
Das OLG Düsseldorf hat die Rechte der Darlehensnehmer erneut gestärkt, indem es das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 (12 O 183/08) bestätigt hat. Die Richter hielten die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern für unwirksam , nach der die Bank (vermeintlich) berechtigt ist, eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für das zu beleihende Objekt zu erheben (Urteil vom 05.11.2009, I-6 U 17/09). Zudem untersagte das OLG Düsseldorf der beklagten Bank, die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiterhin zu verwenden.
Hintergrund des entschiedenen Falls ist, dass viele Banken in der Vergangenheit eine Schätzgebühr dafür erhoben haben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Sache ermitteln. Die Bewertung einer zu beleihenden Sache geschah durch Besichtigung und Sichtung der Unterlagen. Die Gebühren wurden entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Verbraucher erhoben. Die Höhe der Gebühren konnte folglich mehrere hundert Euro betragen.
Die Richter stellten fest, dass die Auferlegung dieser Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Denn die Auferlegung der Besichtigungs- und Schätzkosten auf den Verbraucher verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass solche Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Verwenders der Klausel erfolgen, nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Bewertung des zu beleihenden Objekts liegt jedoch ausschließlich im Interesse der Bank, denn sie wolle für den Fall der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer klären, ob das als Sicherheit dienende Objekt ausreichend werthaltig ist.
Eine solche Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der beklagten Bank wurde daraufhin untersagt, die Klausel weiter zu verwenden.
Die Düsseldorfer Richter bestätigen damit auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart, welches bereits in einem früheren Verfahren einer Bausparkasse untersagte, eine Gebühr für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes zu erheben (Urteil vom 24. April 2007, 20 O 9/07). Das Landgericht Stuttgart urteilte, die in den Darlehensverträgen verwendete Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Auch der BGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Kreditinstitute die Werthaltigkeit der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur in eigenem Interesse prüfen und im Interesse der Sicherheit des Banksystems (vgl. statt aller BGH, 20.07.2007, XI ZR 414/04).
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Während der BGH nur „grundsätzlich“ ein eigenes Interesse der Banken an der Prüfung der Werthaltigkeit des als Sicherheit dienenden Objektes annahm, so stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erhebung Schätz- und Besichtigungsgebühren gerade stets im Interesse des Kreditinstitutes erfolgt.
Zum Anderen dehnte das OLG Düsseldorf nun ausdrücklich das Verwendungsverbot der Klausel auch auf Verträge aus, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind. Neben Darlehensverträgen, die mittels Grundpfandrechten gesichert werden, wie dies in der Regel bei Immobilienfinanzierungen der Fall ist, soll die Klausel auch in allen sonstigen Fällen der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen verboten sein.
Viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, können nun ihr Geld vom Kreditinstitut zurückverlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes besteht jedoch nur, wenn eine solche Klausel vorformuliert im Vertragstext oder den beiliegenden AGB enthalten war. Für Fälle, bei denen Verbraucher mit dem Kreditinstitut individuell eine solche Vereinbarung ausgehandelt haben, ist die Vereinbarung jedoch wirksam, mit der Folge, dass die Bank die Bezahlung der Schätz- und Bewertungsgebühr verlangen kann.
Die gleiche Ausnahme gilt für Verträge, in denen der Darlehensnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Auch in diesen Fällen ist die Klausel zu Erhebung zur Schätzgebühr wirksam und muss ggf. vom Unternehmer gezahlt werden.
Deshalb raten wir allen Kreditnehmern, die Verträge durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In vielen Fällen können sie ein paar hundert Euro zurückverlangen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Banken Schätz- und Besichtigungskosten" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Das OLG Düsseldorf hat die Rechte der Darlehensnehmer erneut gestärkt, indem es das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 (12 O 183/08) bestätigt hat. Die Richter hielten die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern für unwirksam , nach der die Bank (vermeintlich) berechtigt ist, eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für das zu beleihende Objekt zu erheben (Urteil vom 05.11.2009, I-6 U 17/09). Zudem untersagte das OLG Düsseldorf der beklagten Bank, die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiterhin zu verwenden.
Hintergrund des entschiedenen Falls ist, dass viele Banken in der Vergangenheit eine Schätzgebühr dafür erhoben haben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Sache ermitteln. Die Bewertung einer zu beleihenden Sache geschah durch Besichtigung und Sichtung der Unterlagen. Die Gebühren wurden entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Verbraucher erhoben. Die Höhe der Gebühren konnte folglich mehrere hundert Euro betragen.
Die Richter stellten fest, dass die Auferlegung dieser Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Denn die Auferlegung der Besichtigungs- und Schätzkosten auf den Verbraucher verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass solche Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Verwenders der Klausel erfolgen, nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Bewertung des zu beleihenden Objekts liegt jedoch ausschließlich im Interesse der Bank, denn sie wolle für den Fall der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer klären, ob das als Sicherheit dienende Objekt ausreichend werthaltig ist.
Eine solche Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der beklagten Bank wurde daraufhin untersagt, die Klausel weiter zu verwenden.
Die Düsseldorfer Richter bestätigen damit auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart, welches bereits in einem früheren Verfahren einer Bausparkasse untersagte, eine Gebühr für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes zu erheben (Urteil vom 24. April 2007, 20 O 9/07). Das Landgericht Stuttgart urteilte, die in den Darlehensverträgen verwendete Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Auch der BGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Kreditinstitute die Werthaltigkeit der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur in eigenem Interesse prüfen und im Interesse der Sicherheit des Banksystems (vgl. statt aller BGH, 20.07.2007, XI ZR 414/04).
Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Während der BGH nur „grundsätzlich“ ein eigenes Interesse der Banken an der Prüfung der Werthaltigkeit des als Sicherheit dienenden Objektes annahm, so stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erhebung Schätz- und Besichtigungsgebühren gerade stets im Interesse des Kreditinstitutes erfolgt.
Zum Anderen dehnte das OLG Düsseldorf nun ausdrücklich das Verwendungsverbot der Klausel auch auf Verträge aus, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind. Neben Darlehensverträgen, die mittels Grundpfandrechten gesichert werden, wie dies in der Regel bei Immobilienfinanzierungen der Fall ist, soll die Klausel auch in allen sonstigen Fällen der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen verboten sein.
Viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, können nun ihr Geld vom Kreditinstitut zurückverlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes besteht jedoch nur, wenn eine solche Klausel vorformuliert im Vertragstext oder den beiliegenden AGB enthalten war. Für Fälle, bei denen Verbraucher mit dem Kreditinstitut individuell eine solche Vereinbarung ausgehandelt haben, ist die Vereinbarung jedoch wirksam, mit der Folge, dass die Bank die Bezahlung der Schätz- und Bewertungsgebühr verlangen kann.
Die gleiche Ausnahme gilt für Verträge, in denen der Darlehensnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Auch in diesen Fällen ist die Klausel zu Erhebung zur Schätzgebühr wirksam und muss ggf. vom Unternehmer gezahlt werden.
Deshalb raten wir allen Kreditnehmern, die Verträge durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In vielen Fällen können sie ein paar hundert Euro zurückverlangen.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Banken Schätz- und Besichtigungskosten" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen