Samstag, Mai 16, 2009

BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Driver & Bengsch-/ Accessio: bereits über 200 Anmeldungen betroffener Anleger.

Die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Hamburger BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke hat bereits vor mehr als acht Wochen die ersten Klagen geschädigter Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Kunden vor dem Landgericht Itzehoe eingereicht. Zudem wurden in einer ganzen Reihe von Fällen Güteverfahren angestrengt.

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira: "Wir vertreten mittlerweile als Vertrauensanwälte über die Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Interessengemeinschaft des BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. bundesweit über 200 Geschädigte. Das ist mit Abstand die größte Interessengemeinschaft von Driver & Bengsch-/ ACCESSIO-Kunden. Dadurch laufen bei uns sehr viele Informationen zusammen, die wir bei der gerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche für die Anleger einsetzen können. So besitzen wir bspw. eine E-Mail, in denen ein Kundenbetreuer zugesichert hat, dass die Wertpapiere jederzeit verkäuflich sind. Wer das in den letzten Monaten versucht hat, wird möglicherweise eines Besseren belehrt worden sein."

BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt Matthias Gröpper. "Die meisten Mitglieder der Interessengemeinschaft haben uns berichtet, dass sie die empfohlenen Wertpapiere für die (Alters-) Vorsorge gekauft haben. Bei den empfohlenen Genussscheinen und Anleihen handelt es sich ganz überwiegend um Kapitalanlageprodukte, denen ein ganz erhebliches Teil- und Totalverlustrisiko innewohnt. Bei (Alters-) Vorsorgeprodukten sollte aber wenigstens der Erhalt des eingesetzten Kapitals gesichert sein. Deshalb eignen sich unseres Erachtens Pongs & Zahn-, Cargofresh-, HPE-, Salvator- und Magnum-Papiere nicht für die (Alters-) Vorsorge."

Das Wertpapierhandelshaus hat sich in einigen Verfahren mittlerweile legitimiert. Sie wird von der gleichnamigen Kanzlei des Driver & Bengsch-Aufsichtsratsvorsitzenden Prof. Dr. Rolf W. Thiel vertreten. Prof. Dr. Thiel trat als Autor der Monographie "Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler" in Erscheinung. Dort heißt es: "Es ist nicht ein Kunde für ein Produkt zu suchen, sondern für den Kunden ein geeignetes Produkt zu beschaffen." (S. 88, ebenda).

BGKS Gröpper Köpke- Rechtsanwalt Matthias Gröpper. "Wenn sich die Kundenbetreuer daran gehalten hätten, hätten die meisten der von uns vertretenen Anleger wahrscheinlich nicht den Eindruck gewonnen, dass sie falsch beraten wurden. Wir sind deshalb schon sehr gespannt auf die Ergebnisse in den ersten Schadensersatzprozessen gegen die ACCESSIO WPH AG."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Driver & Bengsch" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Mai 13, 2009

VIP Medienfonds 4: BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sehen neue Chance für Anleger

Nach wie vor scheuen sich viele Anleger des VIP Medienfonds 4 Ansprüche gegen die beteiligten Banken geltend zu machen.

Dies trotz der Tatsache, dass bereits zahlreiche Verfahren erfolgreich gegen die Commerzbank AG bestritten werden konnten. Gerade auch die sog. „kick-back-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) verbesserte die rechtliche Situation deutlich.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2008 (Az.: XI ZR 33/08) ermöglicht nunmehr auch Anlegern des VIP 4 Medienfonds – ungeachtet einer etwaigen Verjährung der Prospekthaftungsansprüche – ein Vorgehen gegen die HypoVereinsbank AG.

In vorgenannter Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen klar, dass der Anleger seinen Darlehensvertrag auch bei nur teilweiser Fremdfinanzierung einer Beteiligung widerrufen kann, mit der Folge, dass er das Darlehen nicht mehr weiter bedienen muss und seine von ihm selbst geleistete Fondseinlage erstattet bekommt. Voraussetzung hierfür ist zum Einen ein verbundenes Geschäft und zum Anderen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Von einem verbundenen Geschäft kann nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, beim VIP 4 Medienfonds ausgegangen werden, da bei diesem Fonds der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Beim VIP 4 mussten obligatorisch 45,5 % über ein Darlehen bei der HypoVereinsbank AG finanziert werden.

Weitere Voraussetzung eines Widerrufs ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Zwar existiert – soweit ersichtlich – noch keine gerichtliche Entscheidung zu der Frage der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung des „VIP 4-Darlehensvertrages“, jedoch weist die Widerrufsbelehrung nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz mehrere Fehler auf.

Ein erfolgreicher Widerruf des Darlehens hätte zur Folge, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital zzgl. Agio erstattet bekommt und von den Darlehensverpflichtungen des „VIP 4-Darlehens“ frei wird.

Im Gegensatz zu einer erfolgreichen Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs kann der der Anleger aber bei einem bloßen Widerruf keinen entgangenen Gewinn oder die Erstattung bzw. Freistellung von steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verlangen. Auf der anderen Seite stellt sich im Falle eines erfolgreichen Widerrufs die Frage der Verjährung nicht.

Anleger des VIP 4 Medienfonds, die bis dato untätig geblieben sind, sollten daher nunmehr umgehend einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Dienstag, Mai 12, 2009

Global Real Estate AG (GRE) – Schadensersatz für Anleger erstritten.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat für zwei Anleger, welche sich an der Global Real Estate AG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, mit Datum vom 24.04.2009 zwei Urteile erstritten (nicht rechtskräftig), welche die GRE jeweils zum Schadensersatz gegenüber den Anlegern verpflichtet. Die GRE wurde danach verurteilt, den Anlegern sämtliche Zahlungen, die bislang geleistet wurden, zurück zu erstatten.

Das Landgericht Rostock begründete den Anspruch auf Schadensersatz im Einklang mit dem Vortrag der BSZ e.V. Vertrauensanwälte damit, dass die beiden Anleger nicht vollständig und nicht richtig über die mit einer solchen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden. Denn mit einer atypischen Beteiligung geht grundsätzlich ein Totalverlustrisiko einher, weshalb solche Beteiligungen in aller Regel auch nicht zur Altersvorsorge geeignet sind.

Das Landgericht Rostock würdigte dabei auch, dass im Zeichnungsschein, der von den Anlegern unterschrieben wurde, zwar Hinweise enthalten sind, welche auch auf das Teil- oder gar Totalverlustrisiko hinweisen. Das Gericht sah diese für eine Aufklärung der Anleger jedoch nicht als ausreichend an. Vielmehr führte das Landgericht Rostock aus, dass im Zeichnungsschein zusätzlich auf die weiteren Angabenvorbehalte und Risikohinweise im Emissionsprospekt verwiesen wird. Das Landgericht schloss daraus, dass eine umfassende Beurteilung der Risiken nur dann erfolgen konnte, wenn dem jeweiligen Anleger auch ein Emissionsprospekt ausgehändigt wurde.

Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu der Überzeugung, dass ein Prospekt nicht bzw. nicht rechtzeitig übergeben wurde. Das Gericht führte hierzu in der Urteilsbegründung aus, dass selbst wenn man davon ausginge, dass die Bestätigung im Zeichnungsschein, den Prospekt erhalten zu haben, richtig sei, könne dies die GRE nicht entlasten, da eine Übergabe im Zeitpunkt der Zeichnung jedenfalls nicht rechtzeitig sei.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Wir begrüßen die Entscheidungen des Landgericht Rostock. Es stellt richtigerweise darauf ab, ob ein Prospekt übergeben wurde oder nicht. Der einfache Hinweis im Zeichnungsschein auf ein Risiko kann u. E. in keinem Fall für eine ordnungsgemäße Aufklärung ausreichen. Denn vor der Anlageentscheidung müssen die mit jeder Anlage einhergehenden Risiken bewertet werden können; dies kann der Anleger nur dann, wenn er sämtliche Faktoren kennt – und die stehen im Prospekt.“

Auch die Fachzeitschrift kapital- markt intern (k-mi) hatte vor dem Angebot der GRE bereits in Ihrer Beilage zur Ausgabe 14/02 vom 04.04.2002 gewarnt. K-mi kam zu dem Fazit, dass nicht zuletzt wegen der veralteten Prospektunterlagen zur äußersten Vorsicht geraten werden müsse. Zurecht hob k-mi dabei darauf ab, dass vor dem Hintergrund der möglichen Probleme im Baubereich umfassend über die aktuelle Geschäftsentwicklung informiert werden müsste, damit die Risiken eine Engagements vernünftig abgeschätzt werden können.

Fazit: Anleger, die ebenfalls nicht vollständig und nicht ordnungsgemäß über die mit einer atypisch stillen Beteiligung einhergehenden Risiken aufgeklärt wurden, sollten daher ihre Ansprüche von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt prüfen lassen. Da unter Umständen mit der Verjährung der Ansprüche zu rechnen ist, sollte damit nicht allzu lange gewartet werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Global Real Estate AG" anschließen.

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Freitag, Mai 08, 2009

Driver & Bengsch / Accessio Wertpapierhandelshaus: erste Klage gegen die Beratungsgesellschaft eingereicht.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nun für einen Anleger die erste Schadensersatzklage gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus AG beim Amtsgericht Itzehoe eingereicht. Hintergrund ist eine, nach Auffassung des Anlegers, fehlerhafte Anlageberatung anlässlich des Erwerbes der Driver&Bengsch-Inhabergenussscheine.

Der Anleger hatte im Jahr 2006 ein Tagesgeldkonto bei der Driver & Bengsch AG, der Rechtsvorgängerin der Accessio Wertpapierhandelshaus AG, eröffnet. In der Folgezeit wurde er von einem Berater der Accessio Wertpapierhandelshaus AG mehrmals telefonisch kontaktiert und über Möglichkeiten der Kapitalanlage informiert. Stets wies der Anleger darauf hin, kein Interesse an anderen Anlagen als dem Tagesgeldkonto zu haben. Als der Berater im August 2007 erneut zu dem Anleger Kontakt aufnahm und ihm eine unverbindliche Beratung vorschlug, willigte der Anleger aber schließlich zu einem Beratungsgespräch ein.

Der Berater stellte dem Anleger -nach Darstellung des Anlegers- daraufhin den Genussschein der Driver & Bengsch AG vor und erklärte, dass dieser eine sichere Anlage sei, im Vergleich zum Tagesgeldkonto aber höhere Zinsen biete. Auf Risiken, insbesondere das des Totalverlustes, wurde hingegen nicht hingewiesen. Vielmehr wurde die Kapitalanlage nach Darstellung des Anlegers ausschließlich positiv bewertet.

Mit der Klage begehrt der Anleger volle Entschädigung, d.h. so gestellt zu werden, als hätte er die Driver&Bengsch-Inhabergenussscheine nicht erworben. Der Anleger fordert mithin Erstattung der von ihm bisher geleisteten Einlagen sowie einen entgangenen Gewinn für eine im Falle ordnungsgemäßer Beratung getätigten Anlage in eine festverzinsliche Kapitalanlage.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereitet derzeit zahlreiche weitere Klagen geschädigter Anleger gegen das Accessio Wertpapierhandelshaus AG vor. Diese Klagen werden in den kommenden Wochen bei Gericht eingereicht. Es bleibt abzuwarten, wie Accessio auf die seitens der Anleger erhobenen Vorwürfe reagiert und wie das Gericht die Angelegenheit rechtlich einschätzt, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Driver & Bengsch" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 07, 2009

Bundesgerichtshof vereinfacht den Ausstieg aus verlustreichen Beteiligungen an Fondsgesellschaften!

In einem von Fachkreisen viel beachtetem Urteil des BGH vom 10.03.2009 mit Az.: XI ZR 33/08 hat der als Bankensenat bekannte XI. Zivilsenat des BGH die Rechte für Anleger wieder gestärkt. Ob damit eine Trendwende zugunsten von Anlegern nach Ausscheiden des oft kritisierten früheren Senatsvorsitzenden Gerd Nobbe eingeleitet wird, dem bekanntermaßen eine Nähe zu den Banken nachgesagt wurde, bleibt abzuwarten.

Kernpunkt des Urteils ist zum Einen, dass der XI. Zivilsenat Widerrufsbelehrungen in Beteiligungsunterlagen dann für unwirksam erachtet, wenn aus diesen nicht in erkennbarer Weise hervorgeht, dass eine Widerrufsfrist erst mit der Annahmeerklärung den Anlegers beginnt. Widerrufsbelehrungen, die lediglich bei dem Beginn der Widerrufsfrist auf den Empfang der Unterlagen abstellen, sind damit unwirksam und setzen keinen Fristablauf in Gang.

Im entschiedenen Fall konnte der Anleger daher seinen Widerruf noch Jahre nach dem Beteiligungsbeitritt erklären und eine Rückabwicklung einfordern. Zweiter wichtiger Aspekt der BGH-Entscheidung ist, dass Anleger, die ihr Beteiligungsengagement teilweise durch Bankkredit fremdfinanziert und teilweise mit Eigenmitteln selbst finanziert haben, im Fall eines so genannten verbundenen Geschäfts die Rückabwicklung gegenüber der Bank einfordern und von der Bank dann den Eigenanteil an sich zurückerlangen können. Damit trägt die Bank das Insolvenzrisiko der Fondsgesellschaft nicht nur für den Fremdfinanzierungsanteil, sondern auch für den vom Anleger erbrachten Eigenanteil. Der Kläger wird nach wirksamen Widerruf nicht nur von seinen Darlehensverbindlichkeiten für den bankfinanzierten Fremdanteil befreit, sondern erhält einen Anspruch auf die Rückzahlung der an die Fondsgesellschaft als Eigenanteil geleisteten Ersparnisse von der Bank. Die Bank tritt im Gegenzug in die Beteiligungsrechte des Anlegers ein und muss sich mit der Fondsgesellschaft auseinandersetzen.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Rechtsanwaltskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena meint zu dem aktuellen Urteil: „Für Anleger gilt es nun zu prüfen, ob sich aus ihren Vertragsunterlagen nach den vom BGH klargestellten Maßstäben eine unrichtige Widerrufsbelehrung ergibt und damit die Möglichkeit eines vorzeitigen Fondsausstiegs eröffnet. Gerade in den Zeiten der Finanzkrise, in denen die wirtschaftliche Lage vieler Fonds alles andere als rosig aussieht, kann ein kurzfristiger Ausstieg mit Rückabwicklung aus wirtschaftlichen Gründen empfehlenswert sein, insbesondere wenn an der Beteiligung die Altersvorsorge hängt.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Fondsbeteiligungen Rückabwicklung" anschließen.

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Mittwoch, Mai 06, 2009

Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG – Anleger klagen jetzt

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte MHG Rechtsanwälte aus Jena reichen Klagen gegen die Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG wegen Auskunft und Schadensersatz beim Landgericht Augsburg ein.

Die Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei sehen Rechtsverletzungen der Fondsgesellschaft gegenüber den Anlegern und stützen hierauf Ansprüche der Gesellschafter u.a. auf Auskunft und Schadensersatz.

„Nachdem mehrere außergerichtliche Versuche zur Auskunftserlangung über den aktuellen Stand der Fondsgesellschaft und die Verwendung der eingesammelten Gelder insbesondere hinsichtlich der im Verkaufsprospekt angepriesenen Kapitalsicherheit gescheitert sind, war nunmehr Klage geboten“ meint auf unsere Anfrage BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher der Anwaltskanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena.

„Statt Auskunftserteilung ging die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft bei Anfragen interessierter Gesellschafter in die Offensive und erklärte in zwei uns bekannten Fällen Gesellschaftern gegenüber sogar einseitig den Ausschluss aus der Fondsgesellschaft verbunden mit der Ankündigung von eventuellen Schadensersatzforderungen“ erklärt RA Steffen Hielscher weiter. „Diese Ausschlusserklärungen sehen wir als unzulässiges Druckmittel, um die Anleger, die sich ihrer Gesellschafterrechte bedienen, einzuschüchtern“.

Nachdem die Internetseite der Fondsgesellschaft Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG lediglich mit einem Impressum aufwarten kann und frühere Seiten vom Netz genommen wurden, statt den jährlichen Gesellschafterversammlungen nunmehr ein schriftliches Umlaufverfahren eingeführt wurde, bleibt den Anlegern, die der Fondsgesellschaft ihr Kapital anvertraut haben zur Informationserlangung nur die schriftliche Anfrage.

„Da die monatlichen Ausschüttungen von Renditen an die Fondsgesellschafter seit Sommer 2008 ausgesetzt wurden, sind die Anleger nach unserer Auffassung um ihre eingezahlten Ersparnisse zu Recht besorgt. Dass die im Verkaufsprospekt beschriebene 100%ige Absicherung des Anlagekapitals tatsächlich besteht, konnte die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft jedenfalls trotz mehrerer Anfragen nicht belegen.“ so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher.

Mit den Klageverfahren verfolgen die Anleger nun ihren Informationsanspruch und Schadensersatzansprüche gerichtlich, um die Fondsgesellschaft zur Offenlegung zu zwingen und den Schaden der Anleger auszugleichen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Capital Garantiefonds 02 GmbH & Co KG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Mai 01, 2009

Lehman-Zertifikate: Anleger siegt vor Gericht!

Frankfurter Sparkasse zu Schadensersatz an Anleger verurteilt! Weitere Prozesserfolge in Sicht! Demnächst auch bereits erste Termine zur mündlichen Verhandlung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte!

Dieburg, 01.05.2009: Die Frankfurter Sparkasse ist in einem aktuellen Fall, in dem ein Anleger Verluste mit Lehman-Brothers-Zertifikaten in Höhe von ca. 50.000 € erlitten hatte, zum Schadensersatz in voller Höhe verurteilt worden (Az.: 2/19 O 211/08- noch nicht rechtskräftig). Der Richter sah es laut Medienberichten als erwiesen an, dass der Kläger die Papiere nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass sich die Laufzeit über mehrere Jahre hinziehen könne.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth betrifft dieser Fall wohl „eher einen Spezialfall, der nicht mit der Masse der Lehman-Fälle vergleichbar ist, “trotzdem zeigt er, dass Lehman-Zertifikate-Anleger nicht chancenlos sind.

Diversen Medienberichten zufolge hatte die Frankfurter Sparkasse auch vor einigen Tagen laut eigener Verlautbarung „in einer kleinen Anzahl von Fällen“ eingeräumt, nicht ausreichend beraten zu haben und Entschädigung angedeutet. „Es zeigt sich, dass die Banken nun langsam erkennen, dass sie bei der Beratung teilweise Fehler begangen haben,“ so Dr. Späth.

Auch in Hamburg könnte sich bereits am 12.05.2009 ein erster Prozesserfolg eines Anlegers gegen die Hamburger Sparkasse anbahnen, der dortige Richter bescheinigte der Klage „Aussicht auf Erfolg“.

Auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, die in den letzten Monaten zahlreiche Klagen für diverse Lehman-Zertifikate-Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland eingereicht haben, werden demnächst die ersten Termine zur mündlichen Verhandlung vor den Gerichten wahrnehmen, der erste Termin findet bereits im Mai vor dem Landgericht Berlin statt, bereits an diesem Tag könnte also theoretisch bereits ein Urteil gesprochen werden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth „sind wir in diesem Fall durchaus optimistisch, ein positives Ergebnis für den Anleger erzielen zu können, in dem konkreten Fall haben wir mehrere gute Argumente, die für eine Schadensersatzverpflichtung sprechen könnten.“ Der BSZ e.V. wird über die Fälle demnächst berichten.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Donnerstag, April 30, 2009

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

Landgericht Ellwangen verurteilt VR-Bank Aalen eG zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 16.04.2009 hat das Landgericht Ellwangen einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von € 31.238,63 gegen die VR-Bank Aalen eG zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der VR-Bank Aalen eG eine Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erworben.

Auf Grundlage eines mit einem Mitarbeiter der VR-Bank Asalen eG geführten Beratungsgespräches vom 4.10.2001 hatte der Anleger am selben Tag eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die VR-Bank Aalen eG nach Ansicht des Landgerichts Ellwangen dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die VR-Bank Aalen eG ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Landgericht Ellwangen weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligung an der Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG abgesehen.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat ebenso wie die bereits in 2008 von der Kanzlei erstrittenen Urteile des 24. Senats des OLG Köln zugunsten geschädigter Anleger von Apollo – Medienfonds weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen sowie des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Die Schadensersatzansprüche waren nach Ansicht beider Gerichte nicht verjährt. Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klageparteien in den Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen sowie dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Apollo Medienfonds" anschließen.

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Mittwoch, April 22, 2009

Akzenta AG stellt Insolvenzantrag

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 22. April 2009 hat die Akzenta AG am 15. April 2009 einen Insolvenzantrag gestellt.

Geschäftsmodell der Akzenta AG waren Umsatzbeteiligungen, bei denen den Kunden sehr hohe Profite prognostiziert wurden. Die Umsatzbeteiligungen stellen sich aber als eine Art Pyramidensystem dar. Ferner waren die Prognosen völlig unrealistisch und konnten praktisch nicht umgesetzt werden. Hinzu kommt noch ein Weiteres: Die Akzenta AG stellte sich in der Öffentlichkeit so dar, als würde sie durch Werbe- und Marketingmaßnahmen ihre Hauptgeschäftstätigkeit entfalten.

Nach außen hin wurde der Abschluss einer Duplex-Umsatzbeteiligung, die sich dadurch auszeichnet, dass kein zugrundliegendes Rechtsgeschäft getätigt wird, als Ausnahme bezeichnet. Ansonsten sollten bei der Akzenta AG durch die entgeltliche Bereitstellung von Werbe- und Marketingmaßnahmen Umsatzbeteiligungen die Hauptgeschäftstätigkeit darstellen. Dies bedeutet, dass Kunden bei einem Händler einkaufen sollten, der mit der Akzenta AG in Geschäftsbeziehungen steht. Den Kunden wurde suggeriert, dass die Akzenta AG ein Unternehmen sei, bei dem Umsatzbeteiligungen ohne Marketingeffekt allenfalls einen ganz untergeordneten Anteil des Geschäftes ausmachen, weil anderweitig wertschöpfende Erfolge erzielt werden.

Tatsächlich hat die Umsatzbeteilung an der Akzenta AG für die meisten Anleger zu herben Verlusten geführt.

Das Landgericht München II hat das Verhalten der ehemaligen Vorstände der Akzenta AG denn auch als gewerbsmäßigen Bandenbetrug gewertet und die drei ehemaligen Vorstände zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Für Akzenta-Geschädigte stellt sich nun die Frage, wie sich nach dem Insolvenzantrag weiter verhalten sollen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird den Anlegern aber regelmäßig nur ein sehr geringer Teil ihrer Einlagen erstattet.

Neben der Geltendmachung von Forderungen im Insolvenzverfahren besteht ferner die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen die ehemaligen Vorstände der Akzenta AG einzuleiten. Auf Grund der erstinstanzlichen, strafrechtlichen Verurteilung lassen sich diese Schadenersatzansprüche auch gut begründen.

Ferner kommen bei denjenigen Akzenta Kunden, die ihre Umsatzbeteiligung auf Anraten eines Beraters erworben haben, auch Schadenersatzansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater bzw. die Gesellschaft, für die dieser tätig wurde, in Betracht. So wurden beispielsweise nicht wenige Anleger über die Risiken der Anlage oder die Verteilung der Gelder getäuscht.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Akzenta Anleger betreut, rät daher allen Akzenta Geschädigten eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aufzusuchen, um die Chancen und Risiken eines etwaigen Vorgehens erläutert zu bekommen.

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Dienstag, April 21, 2009

US Treuhand: Droht dem Fonds UST XVI Victory Park Ltd. der Totalverlust?

Der US-Immobilienfonds UST XVI Victory Park Ltd. ist in erhebliche Schieflage geraten. Es ist zu befürchten, dass den Anlegern der Totalverlust droht.

Zahlreiche Anleger haben sich im Jahre 2006 an dem Fonds UST XVI Victory Park Ltd. in Höhe von US-$ 185 Mio. beteiligt. Ziel der Investition war die Entwicklung des neuen Stadtteils Victory Park in Dallas mit Bürogebäuden, Geschäftshäusern Wohnungen und Hotels.

Bis vor kurzem galt die Beteiligung am Fonds UST XVI Victory Park Ltd. als sichere Kapitalanlage. Das Projekt wurde zusammen mit der Hillwood Unternehmensgruppe, einem Top-Ten-Projektentwicklungsunternehmen in den USA, realisiert. Hillwod übernahm als nachrangiger US-Partner selbst Risiko und garantierte dem Fonds jährlich eine Ausschüttung in Höhe von 10 %. Im Vergleich zu anderen Projektentwicklungen konnte so das Fertigstellungs-, Kosten- und Vermietungsrisiko für die Fondsanleger bis März 2009 weitgehend ausgeschlossen werden.

Mittlerweile bestehen aber Zweifel an der Werthaltigkeit der Hillwood-Garantie. In einem Rundschreiben musste die US Treuhand Verwaltungsgesellschaft für US-Immobilienfonds mbH zuletzt eingestehen, dass das Immobilienprojekt zu scheitern droht. Den Anlegern wurde mitgeteilt, dass nach aktueller Einschätzung auch der vollständige Verlust des Eigenkapitals nicht mehr ausgeschlossen werden könne.

„Der Fonds UST XVI Victory Park Ltd. wurde beim Vertrieb als sichere Kapitalanlage beworben, obwohl hier eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechend hohen Projektentwicklungsrisiken vorliegt“ so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Steinhübel. „Betroffenen Anlegern empfiehlt die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar deshalb, ihre Beteiligung überprüfen zu lassen.“

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „US Treuhand" anschließen.

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Samstag, April 18, 2009

Lehman-Zertifikate-Anleger: Erste Prozesserfolge in Sicht!

Neue Hoffnung für Lehman-Zertifikate-Anleger: Richter bescheinigt Klage gegen Hamburger Sparkasse „Aussicht auf Erfolg.“ BSZ e.V. informierte frühzeitig über Rechtslage!

Anleger in Lehman-Zertifikaten können Hoffnung schöpfen: Diversen Medienberichten der letzten Tage zufolge könnten sich in Hamburg die ersten Prozesserfolge zweier Anleger in Lehman-Zertifikaten gegen die Hamburger Sparkasse anbahnen. Einer Meldung des Abendblatts vom 09.04.2009 zufolge könnten die Kunden auf einen Erfolg hoffen, das ließen die Richter in ihren Protokollen nach der ersten Verhandlung erkennen, die dem Abendblatt vorgelegen hätten.

In dem aktuellen Verfahren mit dem Az. 329 O/15 09 z.B. hatte der dortige Anleger ca. 8.000,- € über die Hamburger Sparkasse (Haspa) in Lehman-Zertifikaten investiert. Gestützt wird die dortige Klage dabei laut Medienberichten vor allem auf zwei wesentliche Punkte: Einerseits, dass die Bank ihre hohen Margen, die sie mit dem Verkauf der Lehman-Papiere erzielt hatte, verschwiegen hätte. Der Klägeranwalt im dortigen Verfahren wirft Medienberichten zufolge der Haspa vor, dass sie die Zertifikate in großen Mengen eingekauft hätte und dann einzeln mit hoher Provision weiterverkauft hätte. Andererseits ist das Gericht Medienberichten zufolge der Meinung, dass es durchaus entscheidungsrelevant sein könnte, dass der Kläger, der von einer Festgeldanlage in die Lehman-Zertifikate gewechselt war, nicht von der Haspa darüber informiert wurde, dass die Anlage in den Lehman-Zertifikaten nicht dem Einlagensicherungsfonds unterlag und somit die Anlage nicht, wie bei diversen anderen Anlageformen, in Höhe von 20.000,- € geschützt war.

Nach Ansicht des BSZ e.V. handelt es sich hierbei um eine sehr positive Entwicklung, die bestätigt, dass Lehman-Zertifikate-Anleger durchaus, nach Prüfung im Einzelfall, Chancen auf Schadensersatz haben. „Es zeigt sich, dass geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger zum Teil mehrere gute Argumente für eine Schadensersatzverpflichtung der vermittelnden Banken haben,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Der BSZ e.V. informierte geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger bereits frühzeitig über die vielfältigen juristischen Möglichkeiten der Geschädigten, die auch in den aktuellen Prozessen in Hamburg, die nicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwälten geführt werden, eine Rolle spielen.

Bereits in der Ausgabe der Fachanwalt-Hotline vom 06.11.2008 wies Rechtsanwalt Dr. Walter Späth darauf hin, dass die vermittelnden Banken die Anleger auf die erhaltenen Provisionen und Rückvergütungen hinweisen müssen, wie inzwischen auch zweimal vom BGH bestätigt wurde. Auch wies Rechtsanwalt Dr. Späth ausdrücklich darauf hin, dass seiner Ansicht nach Anleger, die von einer Einlagensicherung ausgegangen sind, eindeutig auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden müssen, was nun auch die Richter in den Hamburger Verfahren erkannt haben dürften. „Die deutsche Einlagensicherung ist ein ganz wesentlicher Sicherheitsfaktor für die Anleger, Anlegern, die vorher eine Anlage hatten, die der Einlagensicherung unterliegt, kann nicht einfach verschwiegen werden, dass für die Lehman-Zertifikate eben dieses Sicherungsinstrument nicht bestand,“ so Dr. Späth.

Auch in der juristischen Literatur sind inzwischen richtungsweisende Artikel zu der Informierung der Anleger über die deutsche Einlagensicherung erschienen, die wir demnächst besprechen werden. Es ist zu vermuten, dass zahlreiche Geschädigte, die bisher noch abwarten, bei einem Prozesserfolg, der durchaus Signalwirkung haben könnte, ebenfalls tätig werden. Die Haspa hatte inzwischen ca. 1.000 Kunden zum Teil entschädigt, auch andere Institute haben angekündigt, ebenfalls in Einzelfällen Entschädigungen prüfen zu wollen, sehr zurückhaltend reagiert derzeit nach Beobachtungen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte noch die Citibank. Trotzdem zeigt die aktuelle Entwicklung, dass geschädigte deutsche Lehman-Zertifikate-Anleger, die Schätzungen der Verbraucherzentralen zufolge einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 700 Mio. € erlitten haben dürften, durchaus Chancen haben dürften, ihren Schaden zu kompensieren.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Donnerstag, April 16, 2009

Premiere AG: Aktionäre erheben Klage wegen falscher Angaben zu den Abonnentenzahlen

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte sehen Prospekthaftungsansprüche wegen falscher Darstellung der Abonnentenzahlen in den Börsenprospekten.

Beim Landgericht Frankfurt wurde nun die erste Klage gegen die Premiere AG wegen fehlerhafter Angaben zu den Abonnentenzahlen in den Börsenprospekten 2005 und 2007 eingereicht. Dies könnte der Startschuss für zahlreiche weitere Aktionäre des Bezahlfernsehsenders sein, ihre Ansprüche ebenfalls einzuklagen.

Das im MDax notierte Unternehmen hatte am 2. Oktober 2008 gemeldet, dass es tatsächlich nur über 2,411 Mio. Abonnenten verfüge. Bis dahin waren die Anleger aufgrund der Darstellung in den Börsenprospekten allerdings von mehr als 3 Mio. Abonnenten ausgegangen. „In den prospektierten Zahlen waren offenbar auch nicht aktivierte und bereits beendete Abonnements enthalten. Darauf wurde beim Börsengang und bei der Kapitalerhöhung jedoch nicht hingewiesen.

Grundsätzlich stehen den Aktionären deshalb Prospekthaftungsansprüche zu.“ meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun von der Rechtsanwaltskanzlei CLLB. Insbesondere diejenigen Anleger, die im Rahmen der Kapitalerhöhung 2007 gezeichnet haben, könnten verlangen, dass diese Geschäfte rückabgewickelt bzw. Verluste ersetzt werden. „Aber auch Anleger, die bereits beim Börsengang gekauft haben, können mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche anmelden.“ sagt der Jurist.

Da der Kurs der Aktie des Bezahlfernsehsenders seit dem Börsengang von über 30 Euro auf unter 2 Euro gefallen ist, dürfte es zahlreiche geschädigte Anleger geben. Mit ersten Ergebnissen aus dem bereits eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ist aber wohl erst in etwa einem halben Jahr zu rechnen. Abwarten ist gleichwohl nicht angezeigt, meint Rechtsanwalt Braun: „Aufgrund der im Prospekthaftungsrecht relativ kurzen Verjährungsfristen sollte jeder Aktionär möglichst umgehend prüfen lassen, ob auch für ihn Prospekthaftungsansprüche in Frage kommen.“

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Premiere AG" anschließen.

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Mittwoch, April 15, 2009

CSA Beteiligungsfonds OLG Nürnberg bestätigt Urteil des LG Regensburg gegen die Südfinanz AG

Mit Beschluss vom 03.04.2009 (Az.: 14 U 1771/08) hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Berufung der Südfinanz AG gegen das Urteil des LG Regensburg (Az.: 3 O 19/08 3) zurückgewiesen. Darin war einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen worden.

Der Anleger hatte auf Empfehlung der in Regensburg ansässigen Südfinanz AG eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG in Form einer kombinierten Einmal- und Ratenanlage erworben. Wie das OLG Nürnberg nun erklärte, gäbe es keinerlei Anlass, die Ausführungen des Landgerichts Regensburg anders zu beurteilen.

Die Südfinanz AG war vom Landgericht Regensburg dazu verurteilt worden, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von € 6.706,12 zu bezahlen und ferner den Anleger von etwaigen Verbindlichkeiten aus der erworbenen CSA-Kommanditbeteiligung freizustellen. Die Freistellung hat zur Folge, dass der Anleger keine weiteren, noch ausstehenden (Raten-)Einlagen an die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG leisten muss.

Wie das OLG weiter feststellte, besteht insbesondere auch kein Mitverschulden der Klägerin, weil sie sich allein auf die Gespräche mit der Beraterin verließ und nicht das umfangreiche Informationsmaterial studierte.

„Sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg haben damit unsere Auffassung bestätigt, dass die Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG hochriskant und daher zur Altersvorsorge ungeeignet ist“, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „Wir raten daher allen Anlegern der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.“

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „CSA" anzuschließen.

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Dienstag, April 14, 2009

Juragent Prozesskostenfonds KG – Vorstand in Untersuchungshaft –

Garantieausschüttungen eingestellt – BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreiten im außergerichtlichen Verfahren Schadenersatz für Anleger.

Die Spekulationen über die Zukunft des Prozesskostenfinanzierers Juragent AG reißen nicht ab. In einem aktuellen Schreiben des Beirats zum Prozesskostenfonds III teilt dieser den Anlegern mit, dass im Finanzierungsvolumen des Fonds derzeit eine Lücke in Höhe von 283 Millionen Euro klafft. Bereits seit mehr als einem Jahr seien seitens der Prozessfinanzierungsgesellschaft keinerlei Prozesse finanziert worden. Laut Angaben im Prospekt sollten aber bereits Ende 2006 Prozessfinanzierungen in Höhe von 300 Mio. Euro erfolgt sein, erklärt der Beirat. Tatsächlich wurden bis zum 31. 12. 2008 allerdings nur 29 Mio. finanziert.

Nach den Ausführungen des Beirats wird das Ergebnis wegen des Prozesskostenfonds Nr. 3 somit gegen Null tendieren. "Das Ergebnis ist für uns Anleger mehr als frustrierend", schreibt der Beirat - und fordert die Anleger auf, unverzüglich eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Darüber hinaus wurde den Anlegern der Zweiten, Dritten und Vierten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, Berlin, am 26.03.2009 seitens der Treuhandgesellschaft Treukommerz mitgeteilt, dass auch die im Prospekt zugesagten Garantieausschüttungen vorerst nicht ausbezahlt wird. Eine Begründung für diese Zahlungseinstellung liege der Treuhandgesellschaft allerdings noch nicht vor.

Der ehemalige Vorstand Mirko Heinen hatte zuvor ebenfalls für Unmut bei Aktionären und Anlegern gesorgt, weil er, so die Zeitschrift "Finanztest", klammheimlich eine Million Euro aus der Firmenkasse genommen haben soll, um den Mittelverwendungskontrolleur der Juragent-Fonds aus der Untersuchungshaft zu bekommen. Inzwischen hat sich dieser schwere Vorwurf offenbar erhärtet: Wie die Staatsanwaltschaft Berlin gegenüber mehreren Medienvertretern bestätigte, wurde gegen "Mirko H." sowie drei weitere Beteiligte (darunter offenbar auch der ehemalige Mittelverwendungskontrolleur, der einst mit Juragent-Geld aus der Haft erlöst worden sein soll) Anklage erhoben.

Der Vorwurf: gewerbsmäßige und bandenmäßige Untreue.

Mirko Heinen, als einem der Hauptverantwortlichem wird vorgeworfen, zwischen Februar 2007 und März 2008 insgesamt rund 16 Millionen Euro aus dem Juragent-Vermögen für eigene Zwecke in die Schweiz transferiert zu haben. Seit Ende Januar sitzt Heinen nun in Berlin in Untersuchungshaft. Für die Anleger gibt es aber zumindest eine kleine Hoffnung, dieses Gelder wieder beitreiben zu können. Immerhin konnte nach den Angaben der Schweizer Staatsanwaltschaft zumindest ein Betrag in Höhe von 15 Millionen Euro sichergestellt werden.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob ihnen gegen Anlageberater, Treuhänder, oder gegen den Vorstand des Unternehmens Schadenersatzansprüche zustehen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der verschiedenen Juragent Prozesskostenfonds vertritt.

Aus Sicht der BSZ Anlegerschutzkanzlei kommen vorliegend neben etwaigen Ansprüchen gegen Vorstand und Treuhänder insbesondere auch Schadenersatzsansprüche wegen Falschberatung in Betracht, wenn die jeweiligen Zeichner der Beteiligungen nicht, oder nicht vollständig über die jeweiligen Risiken eines solchen Fonds aufgeklärt wurden. Erst kürzlich konnte seitens der Rechtsanwälte bereits im außergerichtlichen Verfahren eine Schadenersatzforderung eines Anlegers gegenüber einer Beratungsgesellschaft durchgesetzt werden.

Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger wandte sich im Herbst des Jahres 2004 an einen Anlageberater, um sich über Anlagemöglichkeiten im Fondsbereich zu informieren. der Anleger gab dabei an, dass ausschließlich Interesse an sicheren Anlageformen bestehe.

Der Berater empfahl sodann eine Beteiligung an der Zweiten Juragent GmbH & Co. Prozessfinanzierungsfonds KG mit einer Gesamtzeichnungssumme in Höhe von € 20.000,00, nebst Agio in Höhe von € 1.000,00, ohne auch die hierbei bestehenden Risiken hinzuweisen.

Es würde sich hierbei, so der Anlegeberater gegenüber dem Anlageinteressenten weiter, um eine absolut sichere Beteiligung handeln, bei der praktisch keine Verlustrisiken bestehen.

Die Empfehlung zum Abschluss der Beteiligung erfolgte trotz der Tatsache, dass in der Fachpresse bereits im Frühling des Jahres 2004 eindringlich vor einer Beteiligung an der Juragent JG gewarnt wurde.

Der Anleger erklärte gegenüber der BSZ Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte , wenn er über die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehenden Risiken und die bereits bestehende negative Presse bezüglich der Juragent Beteiligungen aufgeklärt worden, so hätte er die Beteiligung niemals erworben.

Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Anlegers beim Anlageberater keine Wirkung zeigten, beauftragte der Anleger die Kanzlei mit der Durchsetzung der ihm zustehenden Schadenersatzansprüche. „Erfreulicherweise konnten wir bereits im außergerichtlichen Verfahren gegen den Anlageberater eine Schadenersatzleistung im vierstelligen Bereich erwirken, so dass sich der Anleger die Durchführung eines kosten- und zeitintensiven Klageverfahrens sparen konnte, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent Prozessfinanzierungsfonds" anzuschließen.

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Tourex Middle East insolvent! War es Anlagebetrug im großen Stil?

Landesgericht Feldkirch eröffnet Konkursverfahren! Wurden tausende von Anlegern Opfer eines Schneeballsystems? Deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte formieren sich im BSZ e.V.

Das Unternehmen „Tourex Middle East FZE“, das seinen Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte, ist insolvent! Das Landesgericht Feldkirch eröffnete am Donnerstag letzter Woche das Konkursverfahren. Anlegern wurden von Tourex Middle East hohe Renditen versprochen, allerdings, so der Vorwurf, das Geld nicht wie vereinbart angelegt, sondern zur Auszahlung der Renditen der Kundengelder verwendet. „Damit besteht ganz klar der Verdacht eines Schneeballsystems, denn es ist zu befürchten, dass alte Anleger mit dem Geld neuer Anleger ausbezahlt wurden,“ so der Berliner BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Über die Schadenshöhe sind noch keine sicheren Erkenntnisse vorhanden, laut Medienberichten besteht gemäß einem Gutachten aus dem Jahr 2005 die Befürchtung, dass Kundengelder von bis zu ca. 109 Mio. € betroffen sind, insgesamt geht man Schätzungen zufolge davon aus, dass zwischen 5.000 und 20.000 Anleger von dem Skandal betroffen sein könnten.

Bereits im Mai 2007 gab eine Bregenzer Bank den Hinweis auf Geldwäsche-Verdacht, woraufhin die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnahm. Tourex Middle East war in Deutschland, Österreich, der Schweiz, aber auch in Tschechien und der Slowakei tätig.

Betroffene deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Tourex Middle East FZE“ anschließen.

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Freitag, April 10, 2009

Lehman-Zertifikate-Anleger: Vorsicht vor Angebot der Andria Capital AG!

Andria Capital AG bietet Privatanlegern 2 Prozent vom Nennwert! Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: „Dieses Angebot ist lächerlich niedrig“. Erste Klagen von BSZ e.V.-Vertrauensanwälten gegen Banken eingereicht.

Seit letzter Woche macht eine „Andria Capital AG“ aus Rödermark diversen Anlegern von Lehman Brothers-Zertifikaten ein öffentliches Kaufangebot und bietet diesen an, ihnen ihre Lehman-Zertifikate für 2 Prozent vom Nennwert abzukaufen.

Das bedeutet also, dass Anleger, die 10.000,- € in den Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt haben, nur einen Betrag in Höhe von 200 € ausbezahlt erhalten würden. Insgesamt will die Andria Capital AG Zertifikate im Nennwert von 50 Millionen Euro von den Anlegern aufkaufen, hierfür müsste also von der Firma ca. 1 Mio. bezahlt werden.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist dieses Angebot der Andria Capital AG „lächerlich niedrig, ich befürchte, dass die Andria Capital AG darauf spekuliert, dass zahlreiche uninformierte Anleger auf das Angebot eingehen, ohne genau Bescheid zu wissen, worauf sie sich einlassen. Anleger sollten sich daher 3 mal überlegen, ob sie auf dieses Angebot wirklich eingehen sollten.

Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Anleger von Lehman-Zertifikaten im Insolvenzverfahren zumindestens diese 2 % ihres Kapitals zurück erhalten, auch die Andria Capital AG spekuliert offensichtlich darauf, durch eine höhere Entschädigungsquote mehr als diese 2 % zu erhalten,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth. Dann kann der Anleger aber seine Lehman-Zertifikate auch gleich selbst behalten und versuchen, über das Insolvenzverfahren oder Klagen gegen die vermittelnden Banken mehr als diese 2 % seines eingesetzten Kapitals zurück zu erhalten.

Wie hoch die Insolvenzquote bei Lehman Brothers ausfallen wird, kann noch nicht sicher prognostiziert werden, spekuliert wird über Quoten im Insolvenzverfahren von bis zu über 10 %. Sollte tatsächlich im Insolvenzverfahren eine Quote von 10 % erzielt werden können, dann hätte die Andria Capital AG also, wenn sie tatsächlich Zertifikate im Nennwert von 50 Mio. € einsammeln können sollte, und 1 Mio. € an die Anleger bezahlen müsste, einen Gewinn in Höhe von ca. 4 Mio. € erzielt.
„Depotbanken sind grundsätzlich zur Weiterleitung solcher öffentlicher Kaufangebote verpflichtet, insofern wird hier von Firmen wie der Andria Capital AG eine gesetzliche Lücke ausgenutzt. Dadurch, dass das Angebot von den Depotbanken weiter geleitet wird, wird dem ganzen zusätzlich noch ein –vermeintlicher- seriöser Eindruck verliehen,“ so Späth.

Es ist zu erwarten, dass den Anlegern von Lehman-Zertifikaten auch in den weiteren Wochen und Monaten neue Aufkaufangebote von diversen Firmen gemacht werden, auch hier sollten die Anleger genau prüfen, ob ein Eingehen auf diese Angebot wirklich sinnvoll ist.

Diverse Institute wie die Hamburger Sparkasse sind inzwischen dazu übergegangen, wenigstens einen Teil der Anleger im Vergleichswege zu entschädigen, weitere Institute wie die Frankfurter Sparkasse haben angekündigt, sich bis zum 30. April hierzu zu äußern. Auch die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte können -in Einzelfällen- Vergleichsschlüsse bestätigen.

Da für den Großteil der Anleger in Lehman-Zertifikaten eine freiwillige Entschädigung durch die Banken aber noch in weiter Ferne ist, haben die BSZ-Vertrauensanwälte inzwischen für diverse Anleger erste Klagen gegen die diversen vermittelnden Banken vor verschiedensten Gerichten eingereicht. „Insbesondere Banken wie die Citibank scheinen in den meisten Fällen noch nicht zu einer vergleichsweisen Einigung bereit,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Inzwischen kommen immer mehr Details zu den Verkaufs- und Vermittlungspraktiken bei den Lehman-Zertifikaten ans Tageslicht, diesen werden wir uns demnächst in einem weiteren Beitrag widmen.

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.

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Donnerstag, April 09, 2009

Rentnerfalle: Steueridentifikationsnummer

"Ich bin doch jetzt Rentner, ich bin doch nicht mehr steuerpflichtig!!" So lauten viele Aussagen von Rentnern. Sie übersehen aber dabei, dass man sein ganzes Leben lang Steuerzahler bleiben wird, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.

Seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, was zu einer Verschärfung der Besteuerung für Rentner führte, da ab 2005 der steuerpflichtige Anteil der Renten sich erhöht hatte. Bis 2004 musste nur der Ertragsanteil einer Rente der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Dies konnte abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn ein Satz zwischen ca. 27% und 35% sein. Von allen Bestandsrenten im Jahr 2005 und neu gewährten Renten werden mit Einführung des Gesetzes einheitlich 50% besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem Jahr 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an.

Viele Rentner haben dennoch im Glauben, keine Steuern zahlen zu müssen, in den zurückliegenden Jahren keine Steuererklärungen eingereicht. Viele ließen alles beim Alten und blieben weitgehend unbehelligt. Dies hatte vor allem seinen Grund darin, als die Finanzämter oftmals nicht wussten, wer Steuern zu bezahlen hat und wer nicht. Es konnte dies schlichtweg nicht wirksam überprüft werden.

Diese Sachlage hat sich jedoch schlagartig mit der allen mittlerweile bekannten Einführung der Steueridentifikationsnummer geändert. Die Steueridentifikationsnummer ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgern für Steuerzwecke. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der Zinsinformationsverordnung. Die weit reichende Konsequenz dieser Nummer ist noch gar nicht richtig erkannt worden. Dies gilt insbesondere auch für die Rentner, die ihre bisherigen Einkünfte nicht offenbart haben. Dies kann nun sehr gefährlich werden, denn durch die besagte Identifikationsnummer werden die Rentenversicherungen nun in die Lage versetzt, die Daten über die Einkünfte der Rentner direkt an die Finanzämter weiterzuleiten.

Im Klartext bedeutet dies, dass jedes Finanzamt feststellen kann, welche Rentner keine Steuern gezahlt haben und insoweit auch rückwirkende Steuernachforderungen erheben. Dies reicht bis in das Jahr 2005 zurück und zwar wegen des Alterseinkünftegesetzes und im Einzelfall auch für Zeiträume davor, sofern entsprechend höhere Renten erzielt worden sind. Es gilt generell eine Verjährungsfrist von 10 Jahren bei einer Steuerhinterziehung. Sollten also schon vor 2005 größere Renteneinkünfte nicht angegeben worden sein, so können auch diese betroffen sein.

Ein dringender Handlungsbedarf ist insoweit gegeben, als den Finanzämtern zuvor gekommen werden muss, denn sollte bereits ein Verfahren eingeleitet worden sein, besteht für strafbefreiende Maßnahmen kein Raum mehr. In einem solchen Falle droht neben der Steuernachforderung zzgl. Hinterziehungszinsen und auch noch ein Steuerstrafverfahren. Im Normalfall richtet sich die Höhe der Geldstrafe in etwa nach der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge. Bei einer Steuerhinterziehung ist die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht, wie der Bundesgerichtshof jüngst in einer Entscheidung nochmals hervorhob. Dies kann im Ernstfall also schnell auf den doppelten Betrag der ursprünglich hinterzogenen Summe auflaufen. In diesem Fall muss also tatsächlich gesagt werden, hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben.

Insoweit gilt es nun für jeden Rentner zu handeln und möglichst dem Finanzamt zuvor zu kommen. Ob Handlungsbedarf besteht, können Betroffene durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte bzw. Fachanwälte für Steuerrecht feststellen lassen. Eine entsprechende Checkliste kann kostenlos und unverbindlich bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Mittwoch, April 08, 2009

Swiss Global Connect AG: Angebot lässt Fragen offen!

Wie soll die hohe erwähnte Rendite von 9 - 18 % erwirtschaftet werden? Höheren Chancen stehen höhere Risiken gegenüber. Ist die Risikoaufklärung ausreichend?

Die Swiss Global Connect AG mit Sitz in Dortmund will zur Zeit stille Beteiligungen an die Anleger verkaufen. Laut der Homepage der Swiss Global Connect AG gingen die Anleger kein unnötiges Risiko ein, weil alle Anlagen auf ihr sorgfältig analysiertes individuelles Risikoprofil abgestimmt seien. Das Vermögen der Anleger sei dabei in guten Händen und werde rund um die Uhr von ausgewiesenen Experten betreut und überwacht. Die Finanzanlagen der Anleger würden ständiger Kontrolle unterliegen.

Als Renditeziel wird von Swiss Global Connect AG eine Rendite zwischen 9 und 18 % angegeben. Anleger sollten sich immer darüber im Klaren sein, dass derartige hohe versprochene Renditen nur mit deutlich erhöhten Risiken möglich sind, d.h., auch das Risiko bei einer Anlage in stillen Beteiligungen ist erhöht, denn letztendlich handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit allen Chancen und Risiken, falls sich die Beteiligung also gut entwickelt, sind prinzipiell hohe Renditen möglich, im schlimmsten Fall jedoch, falls es zu einer Insolvenz kommen sollte, wäre sogar ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich. Auf das Totalverlustrisiko werden Anleger der Swiss Global Connect AG jedoch nur recht eingeschränkt hingewiesen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Swiss Global Connect AG " anschließen.


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Donnerstag, April 02, 2009

Medienfonds: Aberkennung von Verlustzuweisungen in Milliardenhöhe

Nach einer Meldung von Fondstelegramm vom 31.03.2009 soll die Finanzverwaltung den Initiatoren KGAL, Hannover Leasing und LHI Leasing mitgeteilt haben, dass die Verlustzuweisungen sämtlicher Leasing - Medienfonds zusammengestrichen werden. Man erachte die Schuldübernahme der Banken als abstraktes Schuldversprechen. Folge soll sein, dass sich die Verlustzuweisungen auf 10 bis 30 % reduzieren.

Das Handelsblatt und die FAZ haben neben anderen Medien ausführlich berichtet. Bewahrheiten sich die Ankündigungen, stehen Filmfonds mit einem Volumen von insgesamt 4,3 Milliarden Euro und rund 50000 Anleger im Feuer. Bereits die Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 mussten hohe Rückforderungen von Finanzämtern über sich ergehen lassen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, weist vor diesem Hintergrund erneut darauf hin, dass auf Empfehlung von beratenden Kreditinstituten oder freien Beratern eingegangene Fondsbeteiligungen in einer beachtlichen Vielzahl von Fällen rückabgewickelt werden können. Ursache dafür sind typische Beratungsfehler.

Aus Sicht der Kreditwirtschaft waren Medienfonds oft lohnende Produkte. Bei den VIP 3 und VIP 4 Filmfonds etwa konnten Banken, wie die Commerzbank, zwischen 8,25 und 8,72 % vom Nennwert an Provisionen kassieren. Weil in solchen Konstellationen die konkrete Gefahr besteht, dass der Berater nicht mehr nur die Interessen seiner Kundschaft im Auge hat, hält die Rechtsprechung des BGH solche Gestaltungen für fragwürdig und räumt in vielen Fällen Schadensersatzansprüche ein. Sie führen dazu, dass die Fondsbeteiligungen rückgängig gemacht werden müssen, d. h. die beratende Bank das aufgewendete Eigenkapital erstatten, eingegangene Kredite übernehmen, Ersatz für entgangenen Gewinn leisten und eintreten muss, wenn bei Steuernachforderungen von der Finanzverwaltung Zinsen eingefordert werden.

Oft übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Auseinandersetzung. Es ist empfehlenswert, frühzeitig die Weichen zu stellen für eine Inanspruchnahme von Banken oder freien Beratern. Sollte die Finanzverwaltung Nachforderungen stellen, werden die Zahlungsfristen kurz sein. Schon mit Einleitung eines Rechtsstreits entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins. Vor diesem Hintergrund kann die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen fast eine lohnende Anlage sein.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film-und Medien-Fonds" anschließen.

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Mittwoch, März 25, 2009

Commerzbank haftet für schuldhaft falsche Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung

Gericht bejaht Organisationsverschulden der Commerzbank wegen mangelnder Aufklärung der VIP 3 und 4 Medienfondskunden.

In mehreren von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, für Gesellschafter der Filmfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank geführten Schadensersatzprozessen hat das Landgericht Wuppertal am 12.03.2009 im Hinblick auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Commerzbank deutliche Worte gefunden. Ihre Mitarbeiter hatten nicht informiert über an die beratende Bank fließende Provisionsrückvergütungen zwischen 8,25% und 8,72% der Zeichnungssumme des jeweiligen Kunden. Das Landgericht machte der Bank deshalb zum Vorwurf, dass sie, obwohl sie als Beraterin zur Unabhängigkeit verpflichtet war und sich allein an den Interessen ihrer Kunden hätte ausrichten müssen, die Provisionsrückvergütung nicht hätte verschweigen dürfen.

In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BGH die Auszahlungspflicht von Dritten erlangter Provisionen an den Kunden bereits bejaht und das Verschweigen einer Rückvergütung als Betrug gewertet hatte, hätte sie nicht damit rechnen dürfen, dass die Offenlegung des Interessenkonflikts gegenüber der VIP Medienfonds Kundschaft von der Rechtsprechung als nicht erforderlich angesehen werden würde. Die richtige Feststellung ihrer Rechtsabteilung hätte sein müssen, dass eine Bejahung der Offenlegungspflicht nicht auszuschließen war. Die Bank müsse für das Verschulden bei der fehlerhaften Bewertung der Rechtslage durch ihre Rechtsabteilung einstehen und habe zumindest fahrlässig gehandelt. Die Folge sei die Verpflichtung zum Schadensersatz, der darauf gerichtet sei, den Beteiligungsentschluss ungeschehen zu machen. Er umfasse neben der Erstattung des Eigenkapitaleinsatzes auch die Übernahme von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit obligatorischen Darlehensfinanzierungen, wie die Erstattung entgangenen Gewinns.

Das Landgericht stellt, soweit ersichtlich, erstmals auf ein systemisches Fehlverhalten einer Bank bei der Beratung im Zusammenhang mit Fondsanlagen ab und macht der Commerzbank zum Vorwurf, dass ihre Rechtsabteilung die unterbliebene Aufklärung über den in Kick Back Verfahren liegenden Interessenkonflikt zugelassen habe. Da es vorhersehbar gewesen sei, dass die Kundschaft über Provisionsrückvergütungen hätte aufgeklärt werden müssen, liege ein Organisationsversagen des Kreditinstituts vor.

Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das Landgericht Wuppertal in Verfahren der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, nunmehr ein zum Schadensersatz führendes, standardisiertes Verhalten in den Vordergrund seiner Beurteilung gestellt und einen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle anzutreffenden Ablauf sanktioniert. Über die die Commerzbank konkret betreffenden Fälle im Zusammenhang mit den Fonds VIP 3 und VIP 4 hinaus dürften die Entscheidungen Auswirkungen haben auch für Auseinandersetzungen mit anderen Kreditinstituten und wegen diverser, die Erwartungen der Kundschaft nicht erfüllender Fondsanlagen. Auch die Zertifikate Rechtsprechung wird von ihnen beeinflusst werden. Das Abgehen von der Einzelfallbetrachtung sollte der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ermöglichen, mit einer Vielzahl von Fällen mit vertretbarem organisatorischen Aufwand fertig zu werden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte freut sich über diesen erneuten Erfolg ihrer Mandantschaft, zumal das Landgericht Wuppertal zunächst zu den eher zurückhaltenden Gerichten gehörte, was die Frage einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit der Commerzbank anging.

Zu den erfolgreich geführten Auseinandersetzungen gehört auch der rechtskräftige Abschluss eines VIP Medienfonds Falles gegen die Commerzbank durch einen Beschluss des BGH, der die vom Kreditinstitut gegen seine Verurteilung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde kurzerhand zurückwies.

Einmal mehr ist hervorzuheben, dass es nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung kaum noch Kunden beratender Banken geben dürfte, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.03.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.