Freitag, Februar 27, 2009

Pongs & Zahn AG kündigt Super-Verlust an - Anleger geschockt

Die Berliner Pongs & Zahn AG hat am 10.02.2009 in einer ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass sie im letzten Geschäftsjahr wahrscheinlich einen dramatischen Verlust erlitten hat. Er wird voraussichtlich mehr als die Hälfte des Eigenkapitals betragen.

Die Unternehmensverantwortlichen begründen die Krise mit der sinkenden Nachfrage in der Automobil- und Baubranche nach Polymeren. Sie wollen das Unternehmen durch eine Verringerung des Grundkapitals von € 37.026.00,00 auf €18.513.000,00 wieder auf Kurs bringen. Dazu muss die Gesellschaft eine (außerordentliche) Hauptversammlung einberufen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Die Pongs & Zahn AG befindet sich nach unserer Einschätzung in einer existenziellen Krise. Die Verringerung des Grundkapitals ist eine radikale Maßnahme. Die Aktionäre sollten der Beschlussvorlage nur zustimmen, wenn der Vorstand ein schlüssiges, tragfähiges Sanierungskonzept vorlegen kann. Andernfalls sollten sie eine Insolvenzantragstellung erwägen, um nicht noch mehr Anlegergelder zu verbrennen."

Denn bei dem Grundkapital handelt es sich zu einem ganz erheblichen Teil um das Genussrechtskapital, dass bei den Anlegern eingesammelt wurde. Durch eine bilanzrechtliche Besonderheit kann dieses Kapital unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital in die Bilanzen eingestellt werden, obwohl es sich tatsächlich um eine Verbindlichkeit des Unternehmens handelt.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Gröpper: "Deshalb sollten sich Anleger unbedingt von einem auf das Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Neben möglichen Ansprüchen gegen die Gesellschaft und die Prospektverantwortlichen kommen möglicherweise auch Ansprüche gegen die Vermittlerin, das Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG (jetzt: ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG) in Betracht. Denn in vielen Fällen haben Anleger berichtet, dass sie nicht auf die Risiken der Genussrechte der Pongs & Zahn AG hingewiesen und auch nicht darüber informiert wurden, dass die Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG beim Vertrieb der Genussrechte Provisionen von Pongs & Zahn AG kassiert haben. Wenn die Schadensersatzansprüche greifen, werden die Anleger so gestellt, wie sie gestanden hätten, wenn sie die Genussrechte nicht gezeichnet hätten."

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Pongs & Zahn AG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Februar 26, 2009

Nach Lehmann-Pleite: Was Zertifikate-Anleger beachten sollten.

Seit der Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers sind inzwischen einige Monate vergangen. Seitdem Zeit wurden Anleger, die in Zertifikate investiert haben, von Berichten in der Presse überhäuft, aus denen sie teils widersprüchliche Meldungen entnehmen können.

Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.

Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun?

Der BSZ® e.V. hat hierzu bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte aus Heidelberg, nachgefragt. Freundlicherweise hat sich Herr Rechtsanwalt Hans Witt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, für dieses Interview zur Verfügung gestellt, der seit über 13 Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig ist.

BSZ:
Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

BSZ:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

BSZ:
Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.

BSZ:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

BSZ:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

BSZ:
In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.

BSZ:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das finanzierende Kreditinstitut einzureichen?

Rechtsanwalt Hans Witt:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.

BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch und weiterhin viel Erfolg!

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Mittwoch, Februar 25, 2009

Acht Milliarden US-Dollar-Betrug des Allan Stanford

Von dem BSZ e.V. gegründete Interessensgemeinschaft setzt sich für geschädigte Europäische Anleger ein.

Nach dem Madoff-Skandal ermittelt die US-amerikanische Börsenaufsicht SEC in einem weiteren Milliardenbetrugsfall der Finanzbranche. Allen Stanford und seine Stanford International Bank Ltd. (SIB) mit Sitz in Antigua, einer Steueroase in der Karibik, werden beschuldigt, mindestens 30.000 Kunden aus 131 Ländern betrogen zu haben. Es ist von einem Schaden von mindestens 8 Mrd. USD auszugehen.

Kunden von Festgeldanlagen (certificate of deposits [CD’s]) wurden mit angeblich erzielten hohen Renditen angelockt. Neben US-amerikanischen Anlegern kommen die geschädigten Kunden aus Mittel- und Südamerika sowie auch aus Europa.

Die SEC wirft Stanford vor, seinen Kunden eine sichere Anlage mit konstant hoher Rendite versprochen zu machen. Die SIB bot seit mehr als 15 Jahren Certificates of Deposits an. US-Bürger kennen dieses Investment als Festgeldanlage, das allerdings von US-amerikanischen Banken mit deutlich niedrigeren Zinsen angeboten wird. Von den Ermittlungen der SEC sind drei Firmen, neben der SIB die Stanford Group Company (SGC) und die Stanfort Capital Management LLC (SCM) betroffen (siehe Klageschrift der SEC vom 16.02.2009).
Unzutreffenderweise hatte Stanford seinen Kunden erklärt, das Kundengeld werde nur in stets handelbare Wertpapiere investiert und das Gesamtportfolio von den Aufsichtsbehörden in Antigua überwacht. Tatsächlich wanderten 90 % des Portfolios in eine “Black Box”, zu der kein Aufseher Zugang hatte. Die Investitionen erfolgten hauptsächlich in Immobilien und Private Equity.

Um zu verhindern, dass weitere Gelder abgezogen wurden, wurden die drei Firmen unter Zwangsverwaltung gestellt. Die SEC hat am 17.02.2009 bei einem Gericht in Dallas/Texas die Beschlagnahme aller Vermögenswerte der SGC und die Ernennung eines Zwangsverwalters beantragt. Die Stanford-Gruppe unterhielt weltweit zahlreiche Büros, u.a. auch in Zürich/Schweiz. Die von der BSZ e.V. gegründete "Interessensgemeinschaft Geschädigter der Stanford Bank International" wird ihre Arbeit auf die Durchsetzung von möglichen Ansprüchen der geschädigten Anleger aus Europa – insbesondere aus Deutschland, Österreich und der Schweiz konzentrieren.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Stanford Bank International" anschließen.

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VIP 4 Medienfonds: Bundesgerichtshof bestätigt klagestattgebendes Urteil des OLG München.

Mit seinem Beschluss vom 17.02.2009, Az.: XI ZR 184/08 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt, in dem einem von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger des VIP 4 Medienfonds Schadenersatz zugesprochen wurde.

Die Verurteilung der beklagten Commerzbank AG ist damit rechtskräftig. Für die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist dies ein weiterer, nunmehr erstmals höchstrichterlicher, Erfolg bei der Vertretung von VIP Medienfonds-Anlegern.

Mit Unterstützung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde - soweit ersichtlich - in Sachen VIP Medienfonds sowohl das erste klagestattgebende Urteil I. Instanz als auch das erste klagestattgebende Urteil in II. Instanz als auch nunmehr die erste für den Anleger positive Entscheidung in III. Instanz gegen die Commerzbank AG herbeigeführt.

Diese Entscheidungen stärken genauso wie der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, die Rechte der Anleger.

Im vorgenannten Beschluss hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Bank auf Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, auch bei Medienfonds hinweisen muss.

Die Frage der Hinweispflicht der Banken auf Kick-Back Zahlungen, also auf Vergütungen die die Bank von Seiten der Fondsgesellschaft erhält, war bei Medienfonds und bei anderen geschlossenen Fonds, die nicht dem Wertpapierhandelsgesetz unterfallen, lange Zeit höchst umstritten.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor der 22. Kammer des Landgerichts München I als erste Kanzlei ein Urteil für einen VIP Medienfondsanleger erstritten, in welchem festgestellt wurde, dass die beklagte Bank, vorliegend die Commerzbank AG, verpflichtet war, auf die Kick-Back Zahlungen hinzuweisen. Da ein Hinweis auf die Kick-Back Zahlungen, die bei den VIP Medienfonds 3 und 4 über 8 % betrugen, unterblieb, hat die 22. Kammer des Landgerichts München I folgerichtig die Commerzbank AG zum Schadenersatz verurteilt. Hinsichtlich eines anderen von der Commerzbank AG vertriebenen Fonds hat ein Kollege einen Beschluss erwirkt, in dem nunmehr auch der Bundesgerichtshof feststellte, dass auf die Kick-Back Zahlungen bei Medienfonds hinzuweisen ist.

Unterbleibt ein derartiger Hinweis, so ist die Bank grundsätzlich schadenersatzpflichtig und die Beteiligung rückabzuwickeln. Voraussetzung für eine Hinweispflicht ist das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages, der allerdings beim Erwerb eines Fonds über eine Bank regelmäßig anzunehmen ist.

Selbst für jene Anleger der VIP Medienfonds 3 und 4, die bis dato von der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beispielsweise gegen die Commerzbank AG abgesehen haben, eröffnen sich somit neue Chancen, um sich bei der beratenden Bank schadlos zu halten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte nämlich auch auf die Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung Einfluss haben. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis.

Eine Kenntnis über die Kick-Back Zahlungen, die die Commerzbank AG oder andere Berater erhalten haben, dürfte in den wenigsten Fällen im Jahre 2005 anzunehmen sein. Soweit eine Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, bestehen daher begründete Ansatzpunkte dafür, nicht von einer Verjährung der Schadenersatzansprüche auszugehen.

Anlegern des VIP Medienfonds ist nunmehr dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da sich die Rechtsposition der Commerzbank AG nunmehr deutlich verschlechtert hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in den oben angesprochenen Rechtsstreitigkeiten die VIP-Anleger erfolgreich gegen die Commerzbank AG vertrat.

Unter diesen Voraussetzungen stehen die Zeichen nunmehr deutlich besser, außergerichtlich mit der Commerzbank AG zu einer Einigung zu gelangen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Selbst wenn dies nicht gelingt, so bietet in den VIP Medienfondsfällen die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer, der sich - gegen Erfolgsbeteiligung - grundsätzlich zur Finanzierung von Klagen der VIP Medienfondsanleger gegen die Commerzbank AG bereit erklärt hat, sofern der Anleger das Kostenrisiko nicht selbst auf sich nehmen will bzw. keine Rechtsschutzversicherung eintritt.

Darüber hinaus kann die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte auf Grund der Tatsache, dass sie bereits zahlreiche VIP-Medienfondsanleger vertritt, allen Interessenten im außergerichtlichen Verfahren gegen die Commerzbank AG oder andere Berater spezielle Honorarangebote unterbreiten, die auf den individuellen Anleger zugeschnitten sind und deren Belangen auch Rechnung tragen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dienstag, Februar 24, 2009

Anlageskandal um die Waiblinger Bauträgerfirma wahl + partner GmbH

- Schwäbischer Unternehmer zahlt Anleger nicht aus!

Anleger, die der Firma wahl + partner GmbH aus Waiblingen ihr Geld in Form von sogenannten Mezzaninen Beteiligungen (partiarische Darlehen) anvertraut haben, bangen derzeit um die seit längerem ausstehende Rückzahlung. Das Anlagemodell, mit welchem die Firma wahl + partner GmbH um das Geld der Anleger geworben hatte, beschreibt diese selbst wie folgt: „Das Konzept der W + P Mezzanine Beteiligung bringt den interessierten Kapitalanleger mit einem erfahrenen Initiator zusammen. Mit dem Beteiligungskapital wird eine Lücke zwischen Baubeginn und Eingang der Kaufpreise geschlossen. Der Anleger beteiligt sich somit an der Zwischenfinanzierung, deren Ablösung durch die Kaufpreise erfolgt. Schnelle Entscheidungen, unternehmerische Unabhängigkeit und hohe Gewinnerwartungen sind die gegenseitigen Vorteile.“

Von den angeblichen gegenseitigen Vorteilen bleibt jedenfalls für die Anleger – wie sich jetzt herausstellt - wenig übrig. Im Gegenteil: Vielmehr sieht es so aus, als habe die Fa. wahl + partner GmbH die Anleger bis zuletzt über die tatsächliche wirtschaftliche Lage getäuscht. Noch im Sommer 2008 behauptete der Geschäftsführer Hartmut Wahl, dass sich die Rückzahlung nur „verschiebe“ aber „keiner Geld verlieren werde“. Jetzt erhalten die Anleger schon wieder Post, diesmal von der Fa. Impuls Consult GmbH, die vom Geschäftsführer Hartmut Wahl mit der „Sanierungsbegleitung“ beauftragt wurde.

In dem Schreiben an die Anleger heißt es, dass „die betriebswirtschaftliche Situation der wahl + partner GmbH als sehr angespannt anzusehen sei, jedoch zum momentanen Zeitpunkt und auf Basis der aktuell vorliegenden Unterlagen keine Überschuldung und auch keine Zahlungsunfähigkeit bestehe“. Weiter wird den Anlegern gegenüber behauptet, dass sie derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung oder auf Zahlung von Zinsen geltend machen können, da sie rechtsverbindlich erklärt hätten, dass dieser Anspruch ausgeschlossen sei, „solange und soweit dies zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führen würde.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert, von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte: „Dass bei wahl + partner angeblich keine Überschuldung vorliegen soll ist schon eine grenzwertige Auslegung der Fakten. Jedenfalls sprechen die uns vorliegenden Jahresabschlüsse der letzten Jahre eine andere Sprache. Der Grad der Verschuldung hat von Jahr zu Jahr stets zugenommen. Bereits im Jahr 2004 lag der nicht durch Eigenkapital gedeckt Fehlbetrag bei € 2.653.858,00. Dieser Betrag hat sich bis Ende 2007 auf € 6.548.339,00 fast verdreifacht. Im Jahresabschluss 2007 stehen schließlich Verbindlichkeiten in Höhe von € 11.143.070,00 nur Forderungen in Höhe von € 1.395.298,00 gegenüber; das entspricht einer Quote von 12,5 %.

Das Schreiben der Firma Impuls Consult GmbH stellt offensichtlich den Versuch des Geschäftsführers der Firma wahl + partner GmbH, Herrn Hartmut Wahl, dar, weitere Anleger von Klagen auf die Rückzahlung der fälligen Darlehen abzuhalten. In dem Schreiben heißt es, dass die Anleger wegen des „rechtswirksam erklärten Rangrücktritts“ derzeit nichts zu fordern hätten. Rechtsanwalt Marcel Seifert hierzu wie folgt: „Eine Klausel, die die Geltendmachung einer Forderung mit der Formulierung “solange und soweit dies zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt“ ausschließt, ist nach unserer Auffassung unwirksam. Der Verwender einer solchen Klausel könnte schließlich immer behaupten, dass die Voraussetzungen für dieses Leistungsverweigerungsrecht – sprich eine bevorstehende Insolvenz – vorliegt. Der Anleger kann die Richtigkeit dieser Behauptung jedoch nicht nachprüfen; er hat weder einen tatsächlichen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Unternehmens, noch kann er Einblick verlangen. Mithin wird der Anleger durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, was nach unserer Rechtsauffassung zur Folge hat, dass die Klausel unwirksam ist. Außerdem würde ein wirksam erklärter Rangrücktritt voraussetzen, dass der Anleger in dem Moment, in dem er der Fa. wahl + partner GmbH das Darlehen mit dem Rangrücktritt gewährt hat, auch richtig über die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt wurde. Dies war in den von uns betreuten Fällen regelmäßig nicht der Fall gewesen. “

Eine Insolvenz wäre für den selbsternannten „erfahrenen Initiator“ Hartmut Wahl nichts Neues. Mit einem nahezu identischen Konzept hat er im Jahr 2007 mit der Phalanx Immobilien AG Insolvenz anmelden müssen. Bei ca. 400 Anlegern hat der schwäbische Unternehmer über die Phalanx AG Kapital in Höhe von ca. 3,8 Millionen Euro eingesammelt. Den Anlegern wurden hohe Zinsen von bis zu 12 % versprochen, die Vermittler erhielten üppige Provisionen. Für die Anleger wird davon jedoch wenig übrig bleiben. Der Insolvenzverwalter der Phalanx AG rechnet mit einer Insolvenzquote von 30 %.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert: „Es wird abzuwarten sein, ob und falls ja welches Konzept die Fa. Firma Impuls Consult GmbH zur Unternehmenssanierung der wahl + partner GmbH „erarbeitet“. Wir haben jedenfalls den Eindruck, dass Herr Wahl persönlich kein Interesse mehr hat, an der Sanierung mitzuarbeiten. Vielmehr versucht er derzeit „frisches Geld“ über eine andere Firma mit einem neuen Konzept zu beschaffen. Das Motto des neuen Konzepts lautet: „Mehr Leistung für weniger Geld“. In dem dürftigen Prospekt, der das Angebot der WaPaHG, „umreißt“ erfährt der Anleger nur belangloses Zeug. Wahl hält das für „ein gutes Geschäft“, wir halten das für die Fortsetzung der „wahl´schen Märchenstunde“ und raten deswegen zur Vorsicht!

Betroffene können sich der „BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Wahl und Partner" anschließen.

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Samstag, Februar 21, 2009

Madoff-Skandal: Globale Allianz von Anwaltsfirmen aus 21 Ländern gegründet!

Deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte können sich dem BSZ e.V. anschließen! Internationale Anspruchsdurchsetzung in verschiedenen Rechtsordnungen und Ländern möglich! „Globale Lösungen für globalen Betrugsfall!“

Dieburg, Berlin, Madrid, New Jork, Zürich, Wien, den 18.02.2009: Der Betrug um den US-Investmentmanager Bernhardt Madoff hat am 17.02.2009 zu einem Treffen diverser internationaler Kanzleien bei der in Spanien und Südamerika ansässigen Kanzlei Cremades & Calvo Sotelo geführt, bei der diese Kanzleien in einer internationalen Pressekonferenz ihre Zusammenarbeit in diesem größten Schneeballsystem der Geschichte, bei dem ca. 50 Milliarden Dollar vernichtet wurden, vereinbart haben und eine „globale Allianz von Anwaltsfirmen im Fall Madoff“ ins Leben gerufen haben.

Vertreten waren Kanzleien aus insgesamt 21 Ländern wie den USA, Spanien, Argentinien, Brasilien, England, Irland, Luxemburg, Holland, Belgien, Kolumbien, Österreich, Ecuador, Malta, Mexiko, Uruguay, Deutschland und der Schweiz. Insgesamt stehen hinter dieser globalen Allianz 34 Kanzleien mit über 5.000 Anwälten, Präsident dieser globalen Allianz von Anwaltskanzleien im Fall Madoff ist der spanische Anwalt Dr. Javier Cremades, Chef von Cremades & Calvo Sotelo, Vizepräsidentin ist Gaytri Kachroo, Partnerin der US-Kanzlei McCarter & English und Anwältin des US-Finanzmarktdetektivs Harry Makropolos, der die US-Börsenaufsicht bereits im Jahr 2000 vor Madoff gewarnt hatte.

Für Deutschland war BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth anwesend, der gemeinsam mit der Münchner Kanzlei CLLB geschädigte private und institutionelle Investoren im Rahmen der globalen Allianz vertreten wird.

Für die Schweiz war Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer, CFE, von der Kanzlei Fischer & Kollegen mit Büros u.a. in Zürich und Bern vertreten, der schweizer Geschädigte vertritt, für Österreich waren diverse Kanzleien vertreten. „Für deutsche, österreichische und schweizer Geschädigte bietet sich damit insbesondere die Möglichkeit, die Durchsetzung ihrer Forderungen auch in internationaler Hinsicht zu prüfen, um in verschiedenen Rechtssystemen Ansprüche umfassend durchsetzen zu können,“ wie die Anwälte Dr. Walter Späth, MSc und Prof. Dr. Daniel Fischer, CFE, aus Madrid melden.

Insbesondere auch zu Kollegen sehr renommierter Kanzleien aus Luxemburg konnten inzwischen innerhalb der Allianz die Kontakte vertieft werden, es werden, neben einem Vorgehen im Rahmen einer US-Sammelklage auch insbesondere die Möglichkeiten Geschädigter für ein Vorgehen in Luxemburg geprüft. „Diese erste globale Allianz international tätiger Anwaltskanzleien bietet nun die Möglichkeit, für diesen ersten wirklich globalen Betrugsfall auch globale Lösungen zu finden,“ so die Anwälte Dr. Walter Späth und Prof. Dr. Daniel Fischer. Von der Allianzkanzlei Cremades & Calvo Sotelo wurde inzwischen auch gemeinsam mit der New Yorker Kanzlei Labaton Sucharow eine erste US-Sammelklage gegen die Banco Santander, Optimal Investment Services S.A., HSBC Securities Services u.a. in Florida eingereicht, auch die Möglichkeiten weiterer europäischer Geschädigter für eine Klage in den USA werden intensiv überprüft.

Geschädigte „Madoff“-Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich dem BSZ e.V. anschließen, um von dieser globalen Allianz von Anwaltsfirmen zu profitieren, und um die Interessen national und international bestmöglich zu vertreten. Der einmalige Mitgliedsbeitrag bis zu einem Anlagebetrag von 50.000,- € liegt bei 75 €, ab 50.000,- € Anlagesumme beträgt die Mitgliedsgebühr beim BSZ e.V. 200 €.


Deutsche, aber auch österreichische und Schweizer Anleger sind daher gut beraten, sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Madoff-Geschädigte" anzuschließen, um ihre möglichen Schadensersatzansprüche fachkundig überprüfen zu lassen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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BGH bestätigt Verurteilung der Commerzbank wegen Falschberatung bei VIP 3 und VIP 4 Medienfonds

Letztinstanzlich rechtskräftiger Prozesserfolg der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision in einem gegen sie ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung des OLG, die eine Verurteilung der Commerzbank bereits durch das Landgericht München I bestätigt hatte, in letzter Instanz rechtskräftig geworden. Das Landgericht hatte sein Urteil gestützt auf die unterlassene Aufklärung über Provisionsrückvergütungen. Die II. Instanz war nach Durchführung einer Beweisaufnahme von einer Falschberatung der Anlegerin ausgegangen, die auf Empfehlung der Commerzbank in die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 investiert hatte.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen verweisen wir auf unsere Pressemitteilungen, die Sie auf der Homepage www.fachanwalt-hotline.de gern nachlesen können.

Mit einem wenige Tage vorher ergangenen Beschluss ebenfalls des XI. Zivilsenates des BGH, mit dem er seine Rechtsprechung zum Kick-Back fortführte und ausdrücklich bestätigte, dass sie, was von mit der Materie vertrauten unabhängigen Experten nicht ernsthaft bezweifelt wurde, selbstredend auch im Zusammenhang mit von beratenden Kreditinstituten ausgesprochenen Empfehlungen für die Anlage in Medienfonds gilt, zieht sich die Schlinge um die Commerzbank weiter zu, deren Kunden die größte Anlegergruppe in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 darstellen dürfte.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, war auch an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütung maßgeblich beteiligt, nachdem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die unerkannt weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte. Sie verfolgt den Kick-Back-Ansatz konsequent von Beginn ihrer Tätigkeit für VIP Medienfonds Anleger an, wie sie sich von Anfang an zur Verschlankung und Beschleunigung der Auseinandersetzungen allein auf beratende Adressen, wie die Commerzbank, konzentriert hat. Sie dürfte sich darin u. a. von sog. „bundesweit ersten VIP Klagen“ nicht unerheblich unterschieden haben. Die Fokussierung auf die Interessen ihrer Mandantschaft führte dazu, dass von der öffentlichkeitswirksamen Einleitung von Musterverfahren abgesehen wurde. Sie erschienen, wie mehrere mittlerweile ergangene BGH-Entscheidungen unterstreichen, nicht als probate Mittel für die zweckentsprechende Verfolgung der Interessen geschädigter Anleger der Medienfonds VIP 3 und VIP 4.

Das Augenmerk der Kanzlei wird auch weiterhin und nicht nur in den VIP Medienfonds Fällen auf der unmittelbaren Ursache für die entstandenen Schäden liegen. Das ist im Regelfall die fehlerhafte Beratung durch Banken, Sparkassen und freie Berater, die deshalb die ersten Adressen für Schadensersatzforderungen sind.

Der erfreuliche Zuspruch beweist, dass die Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, diese Erfolg versprechende Ausrichtung bevorzugt, weshalb die Kanzlei mit einer weiterhin steigenden Zahl von Klienten rechnen kann. Erneut sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die verfolgten Ansätze für eine erfolgreiche Inanspruchnahme von Kreditinstituten auf Schadensersatz nicht auf Medienfonds Fälle und nicht auf die Anlagen in den Filmfonds VIP 3 und VIP 4 beschränkt, sondern grundsätzlich auf eine Vielzahl von Anlageformen übertragbar sind. Die Kanzlei arbeitet aktuell u. a. an der Anpassung der Verfahrensweise auf die Inanspruchnahme beratender Banken für Anleger, die mit Lehman Zertifikaten erhebliche Geldbeträge verloren haben.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

Statement der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte:

Als Journalisten vom Fach und betroffene Anleger möchten wir Sie nicht mit der Formulierung.... erstmalig .... langweilen. Jeder, der sich, wie Sie, in der Materie auskennt, weiß, dass auch vom Zufall abhängt, ob und wann der Bundesgerichtshof über eine Sache abschließend entscheidet. Auch hat an einem überzeugenden Prozessvortrag der Rechtsanwalt kein Copyright. Konnte man sich früher ein Arbeiten „im Verborgenen“ erlauben und war der Erfolg für den Mandanten die Gewähr für den Zulauf von Mandantschaft, muss man heute leider den Eindruck gewinnen, als habe das Thema „übertriebene Selbstdarstellung“ gerade unter den sog. „Anlegerschutzanwälten“ ein Eigenleben entwickelt, das Grenzen nicht mehr zu kennen scheint, - nicht zuletzt in rechtlicher Hinsicht.

Umso mehr ist es der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte eine Freude, mit ihrer Arbeit ein weiteres Mal belegen zu können, dass es die konsequente Orientierung an den Interessen zuallererst der Mandantschaft war, die ihr wieder einmal dazu verholfen hat, in einer nicht nur rechtlich, sondern vor allem durch das Umfeld geprägt schwierigen Situation Klientschaft zu ihrem Recht zu verhelfen. Auf der Gegenseite stand eine deutsche Großbank, die sich, wie es der BGH formuliert, fragwürdiger Geschäftsmethoden bediente. Diese Erkenntnis allein bietet heute leider bei einer sich nicht immer nur von rechtlichen Erwägungen leiten lassenden Instanzgerichtschaft keine Gewähr mehr für den Verfahrenserfolg, vor allem, wenn der Prozessvortrag des Kreditinstituts nach nicht nur unserer Bewertung geradezu darauf ausgerichtet ist, die Richterschaft zu verleiten und an bei ihr erhofften Vorurteilen gegen Kapitalanleger zu packen.

Umso erfreulicher, wenn auch keine Überraschung, ist es, dass der BGH dem nunmehr in dem bisher am Weitesten vorangekommenen VIP Fall unserer Mandantschaft eine Absage erteilt hat. Was wir dazu beigetragen haben, dass dies so schnell geschehen ist - nämlich innerhalb nicht einmal zwei Jahren durch drei Instanzen -, hoffen wir, in den Pressemitteilungen deutlich gemacht zu haben.

Anmerken dürfen wir noch, dass die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte an den berichteten gerichtlichen Auseinandersetzungen allein beteiligt war. In einigen Pressemitteilungen jüngster Zeit in VIP und Cinerenta Fällen, die Kollegenschaft verbreitet hat, konnte man den Eindruck gewinnen, als seien sie es persönlich gewesen, die sich vor dem BGH durchgesetzt hätten. Eine Erklärung, wie das möglich gewesen sein sollte, wo sie dort nicht einmal zugelassen sind, blieben sie schuldig. Reduziert man ihren Beitrag um die notwendige Mitwirkung von BGH Kollegenschaft, bleiben Prozessniederlagen wenigstens vor den beteiligten Oberlandesgerichten. Auch stellen Zurückweisungen von Verfahren nach Aufhebung von Entscheidungen der Vorinstanz durch den BGH keine Verurteilung einer Bank dar. Sie doch zu erreichen wird in jenen Fällen nunmehr erst die Aufgabe der Kollegenschaft sein, was, wie die Vergangenheit gezeigt hat, auch nach positiven Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht ungedingt ein einfaches Geschäft sein muss. Damit sei nicht gesagt, dass nicht die Ursache für die vom BGH korrigierten Prozessniederlagen bei der involvierten Instanzrichterschaft gelegen hat, wofür nach den BGH-Entscheidungen sehr viel spricht. Zur Tätigkeit eines den Interessen seines Mandanten verpflichteten Rechtsanwaltes, wie wir sie verstehen, gehört aber auch Sachlichkeit, um die wir uns in den angefügten Pressemitteilungen bemüht haben. Sie sehen wir als nicht gewahrt an, wenn man sich mit fremden Federn schmückt.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Februar 20, 2009

BVT-Fonds: Bank muss an Anleger Schadenersatz wegen verschwiegener Provisionen zahlen

Wie viele andere hatte Rudolf T. sich in den vergangen Jahren von seiner Bank beraten lassen und verschiedene Beträge zur Altersvorsorge angelegt. Auch einen Fonds der Münchner BVT-Gruppe legte ihm sein Berater ans Herz. Eine Beteiligung an einem Einkaufszentrum in Ludwigshafen, der so genannten „Walzmühle“, in die er 50.000 DM investierte.

Doch hinter der von der Bank im Rahmen einer „objektiven Vermögensberatung“ angebotenen Beteiligung steckte mehr, wie er von dem Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ® Vertrauensanwalt Matthias Nittel erfuhr: Banken erhalten wie alle Finanzdienstleister von den Anbietern der Fondsprodukte, die sie an Kunden vermittelt Provisionen und machen mit diesem Provisionsgeschäft ganz erhebliche Umsätze, über die sie ihre Kunden nicht aufklären.

Das Landgericht München I verurteilte die Bank nun zu Schadensersatz (Az: 27 O 23950/07 – nicht rechtskräftig) und begründete dies damit, dass die Bank im Rahmen ihrer Beratung den Anleger darüber hätte aufklären müssen, dass sie ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse daran hatte, dass er sein Geld in diesem Fonds anlegt. „Dieses Vergütungsinteresse der Bank steht in erheblichem Konflikt mit einer rein kundenorientierten Anlageberatung“, stellt Anwalt Nittel fest, so dass „der Kunde auf eine Provision hinzuweisen ist, damit er das Umsatzinteresse des Beraters abschätzen kann". Eine Auffassung, der sich das Landgericht anschloss, denn nur so könne der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolge, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Das Urteil hat weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung. „Fast alle Banken und Finanzdienstleister erhalten für die Vermittlung von Anlageprodukten Provisionen, seien es Immobilien-, Medien- Schiffs- oder Aktienfonds, offene Immobilienfonds oder Zertifikate,“ so Anwalt Nittel, der zahlreiche Anleger vertritt. „Ich kenne bislang keinen Anleger, der von seiner Bank oder seinem Finanzdienstleister über die Provision aufgeklärt wurde.“ Nach dem von ihm erstrittenen Urteil des Landgerichts München I, das inzwischen durch eine fast zeitgleich ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs inhaltlich bestätigt wurde, der für einen Medienfonds die Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Provisionen bejaht hat (XI ZR 510/07), sieht er gute Chancen für Anleger bei einem Vorgehen gegen Banken und Berater. „Jeder Anleger, den seine Bank nicht auf Provisionen hingewiesen hat, hat gute Chancen, auf diesem Weg auch fehlgeschlagene Kapitalanlagen wirtschaftlich rückabzuwickeln.“

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BVT-Walzmühle" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Februar 16, 2009

Erneut empfindliche Schlappe für Banken und Sparkassen in Medienfondsverfahren

Harsche Zurechtweisung bankenfreundlicher Kommentierungen

Der Bundesgerichtshof hat am 20.01.2009 deutlich gemacht, dass die Grundsätze seiner Kick-Back-Rechtsprechung auch für die Anlageberatung einer Bank in Bezug auf Medienfonds gelten. Bei der Offenlegung von Rückvergütungen gehe es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen wird, über die er aufzuklären ist. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt sei in beiden Fällen gleich. Der BGH macht deutlich, dass die unter Banken und Sparkassen weit verbreitete Praxis von den Instanzgerichten nicht hinzunehmen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der BGH sieht Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an und bewertet sie als greifbaren Interessenkonflikt. Schon die unterbliebene Aufklärung über die Höhe führt zu Schadensersatzansprüchen.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, die an der Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Rückvergütungen maßgeblich beteiligt war, in dem sie bereits 1996 einem Kreditinstitut die weit verbreitete Praxis von Gebührenteilungsvereinbarungen nachweisen konnte, verfolgt den Kick Back Ansatz aktuell u. a. für VIP Medienfonds Anleger. Sie gehört zu den Ersten, die ein Gericht von der Übertragung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Commerzbank als beratende Bank überzeugen konnten. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf: Wir freuen uns über diese erneute Bestätigung unserer Strategie, die wir auch in anderen Fallkonstellationen verfolgen. Sie wird zukünftig beispielsweise Schwerpunkt sein in den Auseinandersetzungen um das Thema der Lehman Zertifikate.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über bisher verheimlichte Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die bis heute vom Gesetzgeber nicht korrigierte Verkürzung der Verjährungsfrist erfordert z. B. bei Aktienfonds oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film-Fonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Februar 14, 2009

BGH: Kick-back-Rechtsprechung gilt auch für geschlossene Fonds!

Berater müssen auch beim Verkauf geschlossener Fonds Rückvergütungen offen legen. Hoffnung für viele nicht aufgeklärte, geschädigte Fonds-Anleger- Klagewelle Geschädigter zu erwarten!

Einer Meldung der Financial Times Deutschland vom 13.02.2009 zufolge hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (Az.: XI ZR 510/07) klar gestellt, dass Berater auch beim Verkauf geschlossener Fonds die Rückvergütungsgebühren (sog. "kickbacks") offen legen müssen.

Laut einer Meldung von Reuters vom 13.02.2009 hatte der Käufer eines Medienfonds, der 2001 Anteile an einem Medienfonds in Höhe von 50.000,- Euro gekauft hatte, eine Commerzbank-Tochter verklagt, weil die Bank beim Verkauf eine Vergütung von mindestens 8 % erhalten hatte, diese Provision jedoch dem Anleger verschwiegen hatte. Der Fonds verursachte weitgehende Verluste, er war beim Verkauf lediglich noch ca. 11.350,- Euro wert, weshalb der Anleger in Höhe von 41.000,- Euro auf Schadensersatz klagte.

Der BGH entschied nun der FTD zufolge zugunsten des Anlegers (nachdem die Vorinstanzen anders entschieden hatten) und verwies den Rechtsstreit an das OLG Naumburg zurück, der BGH kam zu dem Schluss, dass der Berater den Anleger über die erhaltenen Provisionen hätte informieren müssen, da eine Interessenkollision bestanden hätte, und der Berater aufgrund der hohen Provisionen einen erheblichen Anreiz gehabt hätte, genau diesen geschlossenen Fonds zu empfehlen.

Der BSZ e.V. ist der Ansicht, dass die Entscheidung sehr positiv zu werten ist für viele Anleger geschlossener Fonds, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth dazu:

"Dies ist eine sehr gute Nachricht für sämtliche Anleger geschlossener Fonds, egal ob Immobilien-, Medien-, oder sonstige Fonds. Die bereits im Jahr 2006 begonnene positive BGH-Rechtsprechung wird hiermit auch für geschlossene Fonds bestätigt und Unsicherheiten beseitigt." Der BGH hatte bereits Ende 2006 in einem Urteil entschieden, dass z.B. Banken versteckte Provisionen offen legen müssen, dabei aber im damaligen Urteil nur Investmentfonds angesprochen, so dass lange Zeit nicht klar war, ob das Urteil auch für geschlossene Fonds gelten sollte. Der aktuelle Beschluss des BGH bringt hier nun endlich Klarheit.

Nach Ansicht des BSZ e.V. ist daher zu erwarten, dass viele geschädigte Fonds-Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen können und somit den Banken ein massives Haftungsproblem bei Nichtaufklärung droht, auch die Financial Times Deutschland rechnet damit, dass der "Finanzbranche eine massive Klagewelle von geschädigten Anlegern geschlossener Beteiligungen droht."

Dem BSZ e.V. liegt der Beschluss des BGH noch nicht vor, sobald dies der Fall sein wird, werden wir die Entscheidung auswerten und nochmals die wichtigsten Punkte zu der aktuellen Rechtsprechung erläutern, und insbesondere darlegen, ob und inwiefern hiervon auch z.B. Anleger in Zertifikaten, wie z.B. Lehman Brothers-Zertifikaten, profitieren können.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Februar 12, 2009

VIP Medienfonds: Erneute Niederlage für die Commerzbank

Das Landgericht München I hat die Commerzbank zu Schadensersatz an einen Anleger des VIP Medienfonds 4 verurteilt (Az. 22 O 8098/08 – nicht rechtskräftig). Der klagende Kunde hatte sich 2004 auf Empfehlung seines Bankberaters mit insgesamt 26.250 Euro, wovon 11.875 Euro durch einen obligatorischen Kredit finanziert wurden, an dem Fonds beteiligt.

Der Medienfonds wurde an über 7.000 Anleger mit dem Argument, es handele sich um einen Garantiefonds mit Steuervorteilen, verkauft. Später stellte sich dann heraus, dass dies nicht zutrifft. Der Initiator wurde inzwischen rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt.

Rückvergütungen

Das Landgericht München hat in dem aktuellen Urteil die Haftung darauf gestützt, dass die Bank die Höhe der Rückvergütungen, die ihr von der Fondsgesellschaft für den Verkauf der Fondsanteile versprochen wurde, verschwiegen hat. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar, der die Entscheidung im Januar erstritt, bewertet diese Begründung wie folgt: „Das Landgericht setzte konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärung über Kick-Backs bei der Anlageberatung durch Banken um. Wenn eine Bank diese bald zehn Jahre alte Entscheidung ignoriert, muss sie mit Folgen rechnen.“

Die Commerzbank muss dem Kläger, einem pensionierten Beamten aus Baden-Württemberg, seine Einlage samt Agio erstatten sowie des Weiteren dessen Darlehensverbindlichkeiten übernehmen. Außerdem erhält der Kläger Verspätungszuschläge zurück, die er im Zuge der steuerlichen Nichtanerkennung des Fonds an das Finanzamt zahlen musste. Und schließlich hat der Beamte Anspruch auf entgangene Zinsen in Höhe von 4,3% auf das Eigenkapital. Im Gegenzug wurde der Bank die Fondsbeteiligung zugesprochen.

Niederlage für Commerzbank

Damit setzt sich die Serie von Prozessniederlagen für die Commerzbank im Zusammenhang mit dem Verkauf von VIP Medienfonds fort. Inzwischen gibt es zahlreiche Urteile, in denen Gerichte die Ansprüche der VIP-Kunden auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung anerkannt haben. Rechtsanwalt von Buttlar überrascht die Strategie der Bank: „Anstatt die vielen Haftungsurteile zum Anlass zu nehmen, mit ihren Kunden konstruktive einvernehmliche Lösungen zu finden, setzt die Commerzbank in den meisten Fällen weiterhin auf Konfrontation und darauf, dass die Anleger das Kostenrisiko einer Klage scheuen und die Ansprüche deshalb nach und nach verjähren.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Mittwoch, Februar 11, 2009

Hoffnung für verklagte Anleger der Multi Advisor Fund I GbR.

LG Köln weist Klage der Multi Advisor Fund I GbR auf Zahlung rückständiger Einlagen im Urkundsprozess ab.

Mit Urteil vom 21.01.2009, Az.: 18 O 351/08 hat das Landgericht Köln eine Urkundsklage der Fondsgesellschaft Multi Advisor Fund I GbR gegen eine Anlegerin der Gesellschaft auf Zahlung rückständiger Einlagen abgewiesen.

Die Multi Advisor Fund I GbR hat in den vergangenen Wochen zahlreiche Anleger auf Zahlung rückständiger Einlagen verklagt. Das Landgericht Köln hat einen Anspruch der Fondsgesellschaft gegen ihre Anleger auf Zahlung rückständiger Einlagen nunmehr mit der Begründung verneint, das gesamte Vertragswerk einschließlich der Vertragsbedingungen sei rechtsunwirksam, weil es aufgrund der kleinen Schriftgröße nur extrem schwer lesbar sei. Dies sei unzulässig.

Vor dem Hintergrund, dass die Multi Advisor Fund I GbR derzeit bundesweit gegen Anleger vorgeht, welche die Ratenzahlungen eingestellt haben, ist dieses Urteil ein positives Signal für alle Anleger, die von der Multi Advisor Fund I GbR verklagt wurden.

Anleger, die von der Multi Advisor Fund I GbR auf die Zahlung rückständiger Raten verklagt oder außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert wurden, sollten sich dringend von einem auf derartige Fallgestaltungen spezialisierten Anwalt beraten lassen, da nach Auffassung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gute Chancen bestehen, sich erfolgreich gegen die Klage der Multi Advisor Fund I GbR zu verteidigen. Die Rechtsanwälte vertreten bereits rund 20 Anleger der Multi Advisor Fund I GbR, welche seitens der Fondsgesellschaft auf Zahlung rückständiger Einlagen in Anspruch genommen werden.

Die Mehrzahl der vertretenen Anleger macht zudem Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung geltend, weil sie auf die mit einer Beteiligung an der Multi Advisor Fund I GbR einhergehenden Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals nicht hingewiesen wurden. Hierbei konnten zugunsten von der BSZ Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger bereits Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR" anschließen.

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Montag, Februar 09, 2009

Schadensersatzansprüche gegen 313 music JWP AG ?

Aufgrund von unrichtigen Darstellungen der Lage des Unternehmens könnten geschädigten Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen.

Dies ergibt sich aus einem Rechtsgutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG. Darin wird unter anderem bemängelt, dass Jahresabschlüsse nicht korrekt ermittelt wurden. Allerdings könnten Pflichtverletzungen schon verjährt sein. Insofern wird zu prüfen sein, ob die ehemaligen Vorstände Jack White und Frank Nußbaum für diese Pflichtverletzungen haften.

Nach Auffassung von BSZ® e.V. Vertrauensanwälten sollten betroffen Kapitalanleger ihre möglichen Ansprüche unverzüglich von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, um verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „313 music JWP AG" anschließen.

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EFB-Nova GmbH – Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Geschädigten zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen.

Die Finanzberatungsfirma EFB-Nova GmbH mit Sitz in Kassel warb in den vergangenen Jahren Anleger mit der Investition in so genannte Screeninfo-Systeme, bei denen mittels Präsentationen Werbebotschaften verkauft werden sollten. Die Rendite, so die Versprechungen der Gesellschaft, sei hoch, das Risiko gering. Der Geschäftsführer der EFB-Nova GmbH wies dabei insbesondere auf die hohe Sicherheit der Investition hin, da die Geldanlage durch Bürgschaften zusätzlich abgesichert sei. Mittels dieser Versprechungen konnten Anlegergelder in Höhe von mehreren Millionen Euro eingesammelt werden.

Entgegen der Zusagen war das Risiko eines Totalverlustes aber tatsächlich erheblich. Dieses hat sich in der Zwischenzeit auch realisiert, am 30. Dezember 2008 wurde das Insolvenzverfahren über die EFB-Nova GmbH eröffnet. Ferner ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Geschäftsführer der EFB-Nova GmbH, der die Vorwürfe bestreitet, und mehrere Geschäftspartner wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges. Vorgeworfen wird den Verantwortlichen u.a. eine zweckfremde Insvestition der eingenommenen Gelder.

„Geschädigte Anleger sollten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt uns BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer der EFB-Nova GmbH und gegen die Vermittler wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ferner können die Forderungen auch im Insolvenzverfahren angemeldet werden.“

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „EFB-Nova GmbH" anschließen.

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Alwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH: Haftung von Gesellschaftern möglich.

Auf der am 21.01.2009 in Kassel stattgefunden Gesellschafterversammlung kündigte der Geschäftsführer der Allwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH an, dass eine Haftung von Gesellschaftern immer wahrscheinlicher werde, da eine Sanierungsvereinbarung mit den Banken gescheitert sei.

Dies läge insbesondere daran, dass das Objekt in Sangershausen zurzeit nicht vermietet werden könne und das Objekt in Wolmirstedt unter Zwangsverwaltung stehe, wobei durch die Kündigung des Hauptmieters die Gläubiger ohnehin nicht bedient werden könnten. Einzig das Objekt in Ebersbach könne sich wirtschaftlich selbst tragen. Dies sei damit auch das einzige Objekt, welches die Geschäftsführung der Alwog Immobilienverwalttungs-Gesellschaft mbH noch selbst verwalte. Diese Einnahmen würden allerdings nicht ausreichen, um die finanziellen Verpflichtungen der Objekte in Sangershausen und Wolmirstedt mittragen zu können.

Sollten die Kreditinstitute die Gesellschafter tatsächlich in Haftung nehmen, würden diese quotal haften. Eine Verringerung der Haftung der Gesellschafter ließe sich in der jetzigen Situation nur noch durch den freihändigen Verkauf von Objekten erreichen, wobei die kreditgebenden Banken selbstverständlich zu beteiligen seien.

Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schurig der Kanzlei Schurig-Youn-Woelke PartG, dürfte der freihändige Verkauf der Immobilien sehr schwierig werden. Dafür spricht, dass in der gegenwärtigen Marktsituation Gewerbeimmobilien schwer zu veräußern sein dürften. Insbesondere spricht aber dagegen, dass den Banken inzwischen bekannt sein dürfte, dass diese sich mit einer Zustimmung zum Verkauf, vor Inanspruchnahme der Gesellschafter, sich selbst wirtschaftlichen Schaden zufügen könnten.

Aus Sicht der Gesellschafter besteht der Sinn eines freihändigen Verkaufs vor der Inanspruchnahme der Gesellschafter darin, dass damit versucht werden soll, die quotale Gesellschafterschuld zu verringern. Der Gesellschafter möchte, dass z.B. bei einer Verschuldung des Fonds von EURO 9 Mio., bei Verkauf der Immobilie in Höhe von beispielsweise EURO 3 Mio., die Gesellschafterschuld auf EURO 6 Mio. sinkt. Daraus möchte er dann quotal haften.

Sein Ziel ist es, nicht für zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige oder nicht zu ermittelnde Gesellschafter zu haften. Dies soll das Risiko der Kreditinstitute sein. Genau das möchten die Banken verhindern. Aus diesem Grunde ist eine zunehmende Tendenz der Banken dahingehend zu erblicken, zunächst die Fondsgesellschaften in die Insolvenz zu führen, dann die Gesellschafter auf die gesamte Schuld der Gesellschaft quotal in Haftung zu nehmen und danach die Immobilie zu veräußern. Um diesen Erlös dann für die Ausfälle die durch nichtzahlungsfähige oder zahlungsunwillige Gesellschafter verursacht worden sind, zu verwenden.

Anzumerken ist, dass die Banken auch bei Verkauf der Immobilie vor Inanspruchnahme der Gesellschafter die Auffassung vertreten, sie würden die Ausfälle durch zahlungsunfähige bzw. zahlungsunwillige Gesellschafter nicht tragen müssen. Allerdings wird dies teilweise von der Rechtsprechung anders gesehen.

Zusammenfassend ist ein akuter Handlungsbedarf bei allen von der Alwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH verwalteten Fonds gegeben. Betroffene sollten, soweit sie dies nicht ohnehin schon getan haben, sich unverzüglich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Alwog Immobilienverwaltungs-Gesellschaft mbH“ anschließen.

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Freitag, Februar 06, 2009

Kaupthing Bank hf: Zeitpunkt der Auszahlung ist offen

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Johst von der BSZ® Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar fasst die Ergebnisse der Informationsveranstaltung der Kaupthing Bank hf. zusammen, an der er gestern in Reykjavik teilnahm.

Bei der gestrigen Gläubigerversammlung der Kaupthing Bank hf. in Reykjavik versicherte das Institut, die Einlagen möglichst schnell auszuzahlen. Wann dies geschehe und vor allem in welcher Höhe, bleibt weiterhin ungewiss.

Moratorium Supervisor Olafgur Gardarsson verschaffte den rund 250 anwesenden Gläubigern einen Überblick über die derzeitige Situation der Bank. Für deutsche Kunden der Kaupthing Bank hf. war vorrangig die Tatsache von Interesse, dass die Bank über Mittel verfügt, um zirka 80 Prozent der Einlagen zurückzubezahlen. Trotz mehrerer Nachfragen nannte Herr Gardarsson keinen Zeitpunkt, an dem mit einer Auszahlung zu rechnen sei. Er betonte, dass man mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Verbindung stehe, um ein Prozedere für die Auszahlung festzulegen.

Für die Anleihegläubiger der Kaupthing Bank hf. wird es entscheidend sein, ob das Moratorium über den 13.02.2009 hinaus verlängert wird. Andernfalls würde das Vermögen der Bank im Rahmen eines Insolvenzverfahrens liquidiert werden. Das Prekäre dabei ist, dass die Liquidation in isländischen Kronen erfolgen würde, die voraussichtlich enorm an Wert verlieren werden. Herr Gardarsson und das Creditor's Committee befürworteten aus diesem Grunde nachdrücklich eine Verlängerung des Moratoriums.

Für eine Fortsetzung des Moratoriums spricht außerdem, dass nur so das weitere Bestehen der erst neu gegründeten New Kaupthing hf. gewährleistet ist. Island hat folglich selbst großes Interesse an der Fortführung des Moratoriums. Andererseits droht die Gefahr, dass internationale Gläubiger im Vergleich zu isländischen Kunden benachteiligt werden

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Neue Hoffnung für geschädigte Phoenixanleger trotz negativen BGH – Urteils.

Der Insolvenzverwalter der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH fordert bereits seit Anfang 2006 von den Anlegern die in anfechtbarer Weise erlangten Zahlungen auf Scheingewinne zurück.

Nach eigenen Aussagen wurden daher bereits rd. 1.200 Anleger in Anspruch genommen, weitere 400 ehemalige Anleger wurden wohl noch im Laufe des ersten Halbjahres 2008 angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Mit seinen Rückforderungen, die dann auch im Klagewege geltend gemacht wurden, versucht der Insolvenzverwalter von den Anlegern Auszahlungen, die über den von den Anlegern geleisteten Einzahlungen lagen, zurückzufordern. Grundsätzlich behielt sich der Insolvenzverwalter dabei vor, die Klagen gegebenenfalls noch zu erweitern und den angeblichen aufgrund seiner eigenen Berechnungen entstandenen tatsächlichen Scheingewinn zurückzufordern.

Nach einem für den Insolvenzverwalter günstigen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.12.2008 zu Az. IX ZR 195/07, in dem der BGH feststellte, dass er an seiner zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung zu § 814 BGB, nun in Zeiten der Insolvenzordnung nicht mehr festhalten will, erweiterte der Insolvenzverwalter seine Klagen regelmäßig entsprechend und forderte nun noch höhere Rückzahlungen ein.

Wie die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena mitteilen, hat das Urteil des BGH die Verteidigung gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters schwieriger, aber keinesfalls unmöglich gemacht. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Morgenstern von MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass auf viele Klagen des Insolvenzverwalters das Urteil des BGH keinen Einfluss haben wird, sofern man die Verteidigung entsprechend gestaltet. In diesem Fällen wird es auch in Zukunft möglich sein, den Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu entgehen.

Aus diesem Grund ist es aktuell nun besonders wichtig, sich von mit dem Sachverhalt Phoenix und dem Kapitalanlagerecht vertrauten Rechtsanwälten vertreten zu lassen, weil die Verluste des Anlegers sonst noch größer als bisher ausfallen.

Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts“ anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Februar 04, 2009

Insolvenzantrag der W+S Beteiligungs AG und W+S Zweite Beteiligungs AG

BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüfen Schadensersatzansprüche der Aktionäre.

Die W+S Beteiligungs AG und die W+S Zweite Beteiligungs AG warben seit dem Jahr 2006 Anleger mit der Möglichkeit, eine hohe Rendite durch die Umsetzung eines privaten Unternehmensfinanzierungskonzepts zu erzielen. Anleger sollten vorbörsliche Aktien der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG erwerben. Mit diesem Kapital wurden verschiedene unternehmerische Projekte finanziert, aus deren Gewinnen wiederum die Rendite für die Anleger – im Gespräch waren Zinsen im zweistelligen Bereich – gezahlt werden sollten. Da allerdings maßgeblich Projekte von Start-Up-Unternehmen finanziert wurden, bestand ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Gleichwohl versprachen die Verantwortlichen der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG überdurchschnittliche Renditemöglichkeiten. Daraufhin setzte die Wirtschaftszeitung Börse online die W+S Zweite AG zeitweise auf ihre Graue Liste.

Inzwischen hat sich das Risiko des Unternehmensfinanzierungskonzepts realisiert. Die W+S Beteiligungs AG hat am 23. Dezember 2008 (63 IN 268/08) und die W+S Zweite Beteiligungs AG am 16. Januar 2009 (43 IN 14/09) Insolvenz angemeldet.

Für die betroffenen Aktionäre der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite AG kommen nunmehr insbesondere die Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese richten sich gegen den Vorstand und Aufsichtsrat der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG und ergeben sich sowohl aus Prospekt- als auch aus deliktischer Haftung. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die personellen Verflechtungen zwischen der W+S Beteiligungs AG, der W+S Zweite Beteiligungs AG und der ISS AG sowie der Tarquinia Beteiligungs AG, in deren Zusammenhang die Staatsanwaltschaft bereits wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt. Ferner ist zweifelhaft, ob die in den Prospekten in Aussicht gestellten Renditen jemals realistisch waren. Darüber hinaus müssen sich die Verantwortlichen der W+S Beteiligungs AG und der W+S Zweite Beteiligungs AG die zum Teil falschen Versprechungen des Vertriebes Schadensersatz auslösend zurechnen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „W+S Beteiligungs AG und W+S Zweite Beteiligungs AG" anschließen.

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Zertifikate: Dresdner Bank von LG Hamburg zu Schadensersatz verurteilt!

Erneuter gerichtlicher Erfolg für Zertifikate-Anleger! Dresdner Bank wird zu weitgehendem Schadensersatz verurteilt! „Indizwirkung auch für Lehman-Zertifikate-Anleger!“

Im Bereich der Verluste mit Zertifikaten gibt es erneut einen gerichtlichen Erfolg für Anleger zu verzeichnen: Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.12.2008 (Az.: 318 O 04/08) wurde die Dresdner Bank dazu verurteilt, Zertifikate-Anlegern (in diesem Fall handelte es sich um kein Zertifikat von Lehman Brothers, sondern um ein sog. „Dresdner Alpha Express Zertifikat II“), weitgehend Schadensersatz zu bezahlen in Höhe von ca. 12.000,- €. Das Urteil wurde von dem Hamburger Rechtsanwalt Husack erstritten (dieser arbeitet nicht mit dem BSZ e.V. zusammen).

Damit steht es nun in den letzten Wochen 2 zu 1 für Zertifikate-Anleger:
Während das Landgericht Frankfurt am Main vor einigen Wochen die Klage von Zertifikate-Anlegern, die in diesem Fall ein Lehman-Brothers-Zertifikat erworben hatten, abgewiesen hatte (Az.: 2-19 O 62/08 - das Urteil ist, soweit bekannt, auch dort nicht rechtskräftig), hatte auch das Amtsgericht Leipzig vor einigen Wochen der Klage eines dortigen Zertifikate-Anlegers stattgegeben und die Citibank zum vollumfänglichen Schadensersatz verurteilt (Az.: 115 C 3759/08), auch hier ist das Urteil, soweit bekannt, noch nicht rechtskräftig).

Bei dem Urteil des LG Frankfurt handelte es sich, soweit ersichtlich, um einen eher erfahrenen Anleger, wohingegen es sich bei dem Anleger in Leipzig eher um einen sicherheitsorientierten Anleger handelte, der im Anlagegespräch erklärt hatte, dass er eher sicherheitsorientiert und konservativ sei.
Bei dem aktuellen –noch nicht rechtskräftigen- Urteil in Hamburg handelte es sich um einen Rentner, dessen Muttersprache nicht deutsch war.

Zur Abschätzung des Anlagerisikos habe es bei dem streitgegenständlichen Zertifikat vertiefter Kenntnisse über die im Index DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 notierten europäischen Dividendenwerte bedurft. Im Gegensatz zu dem Erwerb von „Einzelwertaktien“ komme es bei dem Zertifikat gerade nicht auf die allgemeine zukünftige Entwicklung des Aktienmarktes bzw. des DAX 30 an, sondern gerade auf das Verhältnis der Kursentwicklung von den im DAX 30 und den im DJ Euro Stoxx Select Dividend 30 notierten Werten, erläuterte das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung:

Das Landgericht Hamburg führt weiter aus, dass sich aus dem Vortrag der beklagten Dresdner Bank nicht ergeben würde, warum das streitgegenständliche Zertifikat zu der dargelegten „mittleren Risikobereitschaft“ des Anlegerprofils der Kläger passen soll. Selbst wenn die Kläger über Erfahrungen bzw. Kenntnisse in den Bereichen „Aktien“ sowie „Anlagekonzepte/Mischfonds“ verfügt hätten, so hätte es sich bei dem streitgegenständlichen Zertifikat um eine völlig andere Anlageform als bei dem Erwerb von Aktien oder dem Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gehandelt. Diese Klarstellung ist nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, der zahlreiche geschädigte Zertifikate-Anleger vertritt „erstaunlich, denn dies legt nahe, dass nicht nur sehr konservative Anleger Chancen auf Schadensersatz haben dürften, sondern auch Anleger mit „mittlerer“ Risikobereitschaft, da bei Zertifikaten als anderer bzw. neuer Anlageform –laut LG Hamburg- erhöhte Aufklärungspflichten bestehen.“

Das Landgericht Hamburg hat auch klargestellt, dass grundsätzlich der Anleger die Darlegungs- und Beweislast für die Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung der Bank trage. Auch hier ist es jedoch nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth „bemerkenswert, dass das LG Hamburg ausdrücklich darauf hinweist, dass die Bank die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen müsse, wie im Einzelnen aufgeklärt und beraten worden sein soll.“

Im gegenwärtigen Fall habe die beklagte Dresdner Bank im Wege ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend dargetan, dass sie die Kläger in dem Beratungsgespräch ausreichend anleger- und anlagegerecht beraten habe, so das LG Hamburg.

Der gegenwärtige vor dem LG Hamburg entschiedene Fall hat laut Dr. Späth auch „Indizwirkung für geschädigte Lehman Brothers-Zertifikate-Anleger, denn die Wirkungsweise ist teilweise ähnlich und auch bei den Lehman-Zertifikaten wurden viele Anleger nur unzureichend über die Risiken aufgeklärt.“

Für Geschädigte Zertifikate-Anleger von Lehman Brothers oder von anderen Emittenten gibt es also mehrere gute Argumente, sich entweder der Interessengemeinschaft „Lehman Brothers“ oder aber der Interessengemeinschaft „Zertifikate“ anzuschließen.


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Landsbanki Island - Gläubigerversammlung am 20.02.2009 in Island.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten deutsche Anleger auf der Gläubigerversammlung am 20.02.2009 in Island.

Die in den zurückliegenden Monaten stark verunsicherten Anleger der Isländischen Landesbank (Landsbank Island) warten vergeblich auf verbindliche Informationen über die von Ihnen investierten Gelder. Die sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten befindliche Landesbank Island wird seit dem 07.10.2008 von der Isländischen Finanzaufsichtsbehörde verwaltet.

Am 20.02.2009 findet nun in Reykjavik (Island) die erste Gläubigerversammlung statt. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist in Island vor Ort und vertritt die Interessen deutscher Anleger. Auf der Versammlung wird sich zeigen, welche Pläne die Bank und die isländische Regierung erstellt haben, um die seitens der Anleger erlittenen Verluste zu kompensieren.

"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger mit einem Totalausfall Ihrer Anleiheforderungen rechnen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, der einen Teil der deutschen Anleger auch in Island betreuen wird. Auf der Gläubigerversammlung wird sich auch zeigen, welche weiteren Verbindlichkeiten der Bank bestehen und ob ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wurde.

Die Pleite einer europäischen Staatsbank ist einmalig in der jüngsten europäischen Geschichte. Sowohl die EU, als auch die Regierung in Island werden daher bemüht sein, die Schäden möglichst umfassend zu begrenzen.

Die persönliche Teilnahme an der Versammlung gibt den dort vertretenen Anlegern die einmalige Möglichkeit, sich über einen Vertreter ein direktes Bild von den dortigen Umständen und dem weiteren Procedere zu machen. Anleger, die ebenfalls eine Vertretung in Island wünschen, sollten sich daher zunächst umgehend unter www.oldlandsbanki.is für die Gläubigerversammlung registrieren und mit einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen, der die Interessen vor Ort wahrnehmen kann.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Landsbanki Island" anschließen.


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