Seit der Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers sind inzwischen einige Monate vergangen. Seitdem Zeit wurden Anleger, die in Zertifikate investiert haben, von Berichten in der Presse überhäuft, aus denen sie teils widersprüchliche Meldungen entnehmen können.
Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.
Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun?
Der BSZ® e.V. hat hierzu bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte aus Heidelberg, nachgefragt. Freundlicherweise hat sich Herr Rechtsanwalt Hans Witt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, für dieses Interview zur Verfügung gestellt, der seit über 13 Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig ist.
BSZ:
Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.
BSZ:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.
BSZ:
Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.
BSZ:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.
BSZ:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.
BSZ:
In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.
BSZ:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das finanzierende Kreditinstitut einzureichen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.
BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch und weiterhin viel Erfolg!
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Zugleich sprießen Vereine, Pools und sonstige Gruppierungen wie Pilze aus dem Boden, die vorgeben, die Interessen der Lehmann-Geschädigten zu bündeln. Es versteht sich dabei fast von selbst, daß jeder das Patentrezept parat haben will. Praktisch immer stehen dahinter allerdings finanzielle Interessen, die nicht offengelegt werden.
Was aber soll nun der Lehmann Brother Geschädigte und andere Zertifikate-Anleger tun?
Der BSZ® e.V. hat hierzu bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte aus Heidelberg, nachgefragt. Freundlicherweise hat sich Herr Rechtsanwalt Hans Witt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, für dieses Interview zur Verfügung gestellt, der seit über 13 Jahren im Bereich des Kapitalanlagerechts tätig ist.
BSZ:
Nach der Insolvenz von Lehmann Brothers werben zahlreiche Vereine und Interessensgruppen um die geschädigten Anleger. So hat ein Verein versucht, gezielt Mandate für einen Kölner Rechtsanwalt zu werben. Nach den uns vorliegenden Informationen war der Initiator ein mehrfach wegen Betruges verurteilter Straftäter, der offensichtlich ausschließlich finanzielle Interessen verfolgte. Wie können sich die Anleger vor solch unseriösen Machenschaften schützen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.
BSZ:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Beabreitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, daß sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.
BSZ:
Sind denn die Fälle bei Lehmann Brothers nicht alle gleichgelagert?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muß, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten. In diesem Fall muß die Insolvenz des Bankhauses Lehmann Brothers also gar keine Rolle spielen, die Anlageberatung kann auch aus ganz anderen Gründen völlig verfehlt sein.
BSZ:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (bei Lehman z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über die bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.
BSZ:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Ein genereller Zusammenschluss von Geschädigten macht unseres Erachtens bei Lehman nicht unbedingt Sinn. Denn hier steht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls im Vordergrund. Es kann aber ein Vorteil sein, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.
BSZ:
In den Medien und natürlich auch ein Seiten der Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Empfehlungen zur Frage, ob die Anleger jetzt bereits handeln sollen oder ob es besser ist, noch abzuwarten. Wie ist Ihre Meinung hierzu?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Soweit der Anleger noch Zeit hat, kann er auch noch in Ruhe den weiteren Gang der Dinge abwarten. Er muß nur beachten, daß die Ansprüche gegen das beratende Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren gemäß § 37a WpHG verjähren. Wer im Jahre 2006 gekauft hat, der sollte sicherlich zeitnah einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn die Verjährung läuft in diesen Fällen taggenau. Wer erst im Jahre 2008 gekauft hat, der kann theoretisch noch abwarten.
BSZ:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage gegen das finanzierende Kreditinstitut einzureichen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muß aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, daß man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, die wir stets für unsere Mandanten im Auge haben.
BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch und weiterhin viel Erfolg!
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.02.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt