Dienstag, September 23, 2008

Aufsichtsratvorsitzender der Rosche Finanz AG zu Schadensersatz verurteilt. Große Hoffnung für geschädigte Anleger.

Wie jetzt bekannt wurde, ist der Aufsichtsratvorsitzende der Rosche Finanz AG vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wegen seiner Mitverantwortung bei der betrügerischen Anlagevermittlung der Rosche Finanz AG zu Schadensersatz verurteilt worden.

Der beklagte Aufsichtsratsvorsitzende stand dem Unternehmen, das sich auf die Vermittlung von geschlossenen Immobilienfonds in den Vereinigten Staaten spezialisiert hatte, von Ende 1998 bis Dezember 2000 als Aufsichtsratsvorsitzender vor. Für den Vertrieb selbst wurden Tochtergesellschaften gegründet, die bereits Ende 2001 bzw. Anfang 2002 Insolvenzantrag stellten. Den Anlegern entstanden somit Schäden im jeweils mittleren 5-6 stelligen Bereich.

Hierzu kam es, weil die Anleger, wie das OLG Karlsruhe feststellte, vorsätzlich getäuscht worden seien. Den Anlegern wurden mittels Angaben im Emissionsprospekt die Sicherheit der Anlage und eine angebliche Platzierungsgarantie vorgespielt, ohne, dass diese Kriterien in Wirklichkeit gegeben waren. Hierfür war als Hauptverantwortlicher zwar ein Gesellschafter der Rosche Finanz AG und Prokurist der Tochtergesellschaften verantwortlich, wofür dieser auch bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gleichfalls verantwortlich sah das OLG Karlsruhe aber auch den Aufsichtsratvorsitzenden der Rosche Finanz AG. Denn dieser habe den Emissionsprospekt gekannt und sich damit der Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht, so das OLG Karlsruhe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 04.09.2008 (Az: 4 U 26/06).

"Für die Anleger bedeutet dies, dass nun die Möglichkeit besteht, den Aufsichtsratsvorsitzenden direkt in Haftung zu nehmen!", so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Cocron rät daher allen Betroffenen, umgehend eine des Sachverhalts kundige Kanzlei zu kontaktieren, um die nötigen Schritte einzuleiten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Rosche Finanz AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, September 20, 2008

VIP 3 und VIP 4 Medienfonds Verjährung zum 31.12.2008 - Nicht länger zögern mit der Klageerhebung

Mit dem Landgericht Essen hat am 28.08.2008 ein weiteres Gericht die Commerzbank AG verurteilt, Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wegen Empfehlung der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 Schadensersatz zu leisten.

Durch die Inhaftierung des Initiators Schmid im Jahre 2005 ist eine Situation eingetreten, die die Gerichte veranlassen könnte, auf einigen Sachverhalten basierende Schadensersatzansprüche zum Jahresende als verjährt anzusehen. Der Commerzbank, die bekanntlich über den 30.06.2008 hinaus nicht mehr auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und anderen Beratern wird das ein weiteres willkommenes Argument sein, Forderungen zurückzuweisen. Mandanten berichten bereits von Versuchen, die überraschende Verweigerung der weiteren Verlängerung mit einer angeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu begründen, die die Praxis der Bank, von VIP-Gesellschaften erhaltene, umsatzabhängige Provisionszahlungen zu verschweigen, gut geheißen habe. Diese Entscheidung gibt es nicht. Die informierte Rechtsprechung nimmt das zitierte Urteil vielmehr zum Anlass, die Commerzbank zum Schadensersatz zu verurteilen.

Nach § 199 BGB kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist u. a. darauf an, wann der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Fakten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB. Auf Ereignisse im Jahre 2005 bezogen würde sie enden mit Ablauf des 31.12.2008. VIP 3 und 4 Anleger, die nicht das Risiko eingehen wollen, mit Ende diesen Jahres Schadensersatzansprüche endgültig zu verlieren, sollten umgehend geeignete Schritte einleiten, die darauf hinauslaufen, noch rechtzeitig vorher Klage zu erheben.

Seit bald drei Jahren werden die Gesellschafter der VIP Medienfonds aus den unterschiedlichsten Quellen mit den verschiedensten "Patentlösungen" überzogen, wie sie sich bei der Erlangung von Schadensersatz helfen lassen könnten. Erfolg hatten bisher nur die, die Klage erhoben haben insbesondere gegen die Commerzbank. Es ist deren erklärte Strategie, sich nur in einem Gerichtsverfahren zu vergleichen, wenn nach Durchführung einer für das Kreditinstitut negativ verlaufenen Beweisaufnahme die Verurteilung unabwendbar droht.

Das Verhalten der Commerzbank, aber auch von anderen beratenden Finanzdienstleistern, unterstreicht nachdrücklich, dass nur der, der sich mit versierter anwaltlicher Hilfe und auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gegen die erlittene Fehlberatung zur Wehr setzt, mit der Wiedergutmachung erlittenen Schadens rechnen kann. Ein Einlenken ist weiterhin nicht in Sicht und wird mit dem zusätzlichen Argument Verjährung noch unwahrscheinlicher.

Auch wer weiter an eine Verhandlungslösung glauben will, wird sich zum Ende des Jahres 2008 die Frage stellen müssen, ob nicht Maßnahmen zu ergreifen sind, den nicht auszuschließenden Eintritt einer Verjährung zu hemmen. Aus Gründen anwaltlicher Vorsorge ist dazu zu raten. In kaum einem anderen Fall sind die potentiellen Geschädigten über die Situation so umfassend informiert und so häufig darauf aufmerksam gemacht worden, wie bei den VIP Medienfonds 3 und 4.

Aber selbst wer nur eine Verjährungshemmung im Sinn hat, kommt unter diesen Umständen um eine Klage vor Gericht als das Mittel der Wahl nicht umhin. Andere Schritte, wie die Einleitung einer Schlichtung, erweisen sich, von Sonderfällen abgesehen, als wenig zielführend. Es handelt sich dabei überwiegend nicht um preiswerte Alternativen, sondern um Provisorien, die letztlich eine gerichtliche Inanspruchnahme von beratenden Banken und Sparkassen nicht ersetzen und deshalb zu unnötigen, nicht unerheblichen Mehrkosten führen können, die nicht unwahrscheinlich beim Geschädigten verbleiben. Es ist unwahrscheinlich, dass sich während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens bei den Anspruchsgegnern ein Sinneswandel einstellen würde, zu dem es in den zurückliegenden Jahren trotz aller Initiativen von "Anlegerschutzvereinen" und sonstigen berufenen oder unberufenen Stellen nicht gekommen ist. Ein Zeitgewinn, den man erreichen könnte, lohnt den Mehraufwand in der Regel nicht. Wer Klage erhebt entscheidet sich nicht gegen eine Einigung mit der Gegenseite. Im Gegenteil: Bisher ist dieser Schritt unabdingbare Voraussetzung, damit es überhaupt zu einer Einigung kommen kann. Die Commerzbank hat, soweit bekannt, in keinem anderen Fall einem Vergleich zugestimmt.

Eine baldige Klageerhebung empfiehlt sich auch, weil von dem Eintritt der damit einhergehenden Rechtshängigkeit an Prozesszinsen anfallen, die seit dem 01.07.2008 in Verbrauchersachen 8,19 % p. a. betragen. Es ist kaum eine Anlage ersichtlich, die einen höheren Ertrag erbringen würde.

Ein Prozess muss bestmöglich vorbereitet werden. Dazu ist Zeit erforderlich. Bei Rechtsschutzversicherungen ist vor der Einleitung von Maßnahmen Deckungszusage einzuholen. Zur Vorbereitung der Klageerhebung gehört überwiegend die vorgerichtliche Inanspruchnahme, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Dazu ist ihm eine Frist zu bestimmen, die angemessen sein muss, andernfalls sie ohne Wirkung sein könnte.

Bis die Klageerhebung perfekt vorbereitet erfolgen kann, vergehen Wochen und nicht Tage. Da gegen Ende des Jahres mit einem zunehmenden Arbeitsdruck zu kalkulieren ist, werden sich die Bearbeitungszeiten bei Rechtsschutzversicherungen nicht unwahrscheinlich erhöhen. Je früher eine Klage eingereicht ist, umso entspannter kann die Nachbereitung erfolgen, wie die Vorlage von Gerichtskostenanforderungen bei Rechtsschutzversicherungen oder die Weiterleitung unmittelbar an die Mandantschaft.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 17, 2008

Zusammenbruch von Lehman Brothers.

Droht Anlegern der Totalverlust? Mögliche Haftung der Vermittler.

Nach dem Zusammenbruch des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers befürchten viele Anleger den Verlust ihres Kapitals. Betroffen sind insbesondere die Erwerber von Zertifikaten des Bankhauses. Das US-amerikanische Bankhaus vertrieb in der Bundesrepublik die Lehman Brothers 4 X 6 % Deutschland Garntie Anleihe.

Von verschiedenen Banken und Anlagevermittlern wurde dieses Zertifikat ihren Kunden noch bis in den Sommer 2008 empfohlen, obwohl nach Angaben verschiedener Analysten in den Medien der Zusammenbruch des Bankhauses Lehman Brothers bereits vorauszusehen war.

Sollte sich dieser Verdacht erhärten, stehen Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die vermittelnden Banken oder Berater im Raum, wenn nicht über die Risiken im Zusammenhang mit einem drohenden Zusammenbruch hingewiesen wurde.

Zertifikate sind letztendlich wie Inhaberschuldverschreibungen der Bank zu behandeln. Anders als ein "normales" Sparguthaben unterliegen sie keiner Einlagensicherung. Es steht zu befürchten, dass die Inhaber von Zertifikaten des Bankhauses Lehman Brothers ein ähnliches Schicksal erleiden müssen, wie die Anleger der WBG Leipzig West AG, der First Real Estate Grundbesitz GmbH oder der EECH Energy Consult Holding AG. Zur Erinnerung: Die genannten Gesellschaften brachten Inhaberschuldverschreibungen auf den Markt und mussten zwischen 2006 und 2008 allesamt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Sollten Anlegern durch deren Hausbanken oder Berater Zertifikate der amerikanischen Lehman Brothers empfohlen worden sein, obwohl der drohende Zusammenbruch schon bekannt war, stehen nach Mitteilung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Anlageberatungsvertrag im Raum. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Zertifikaten des Bankhauses Lehman Brothers, das Bestehen von Schadensersatzansrüchen durch eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei prüfen zu lassen.

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Dienstag, September 16, 2008

CSA Beteiligungsfonds: CLLB Rechtsanwälte erstreiten Schadensersatz für geschädigten Anleger gegen Südfinanz AG

Mit Urteil vom 28.08.2008 (Az.: 3 O 19/08 (3)) hat das Landgericht Regensburg einem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der in Regensburg ansässigen Südfinanz AG eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG in Form einer kombinierten Einmal- und Ratenanlage erworben.

Die Südfinanz AG wurde vom Landgericht Regensburg nunmehr dazu verurteilt, dem von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadensersatz in Höhe von € 6.706,12 zu bezahlen und ferner den Anleger von etwaigen Verbindlichkeiten aus der erworbenen CSA-Kommanditbeteiligung freizustellen. Die Freistellung hat zur Folge, dass der Anleger keine weiteren, noch ausstehenden (Raten-)Einlagen an die CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG leisten muss.

Auf Empfehlung einer für die Südfinanz AG handelnden Anlageberaterin hatte der Anleger eine Kommanditbeteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG erworben. Bei dieser Beteiligung handelt es sich um eine hochriskante und spekulative Unternehmensbeteiligung. Überwiegend werden die eingeworbenen Fondsgelder von der CSA in nicht börsennotierte Unternehmen und in derivative Wertpapiere investiert. Für Anleger der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG besteht daher das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage. Das Landgericht Regensburg hat in seinem Urteil die Beteiligung an der CSA daher zutreffend als spekulative Anlage mit „Blind Pool Charakter“ qualifiziert. Solche Anlagen sind deshalb nach Auffassung des Landgerichts Regensburg nicht für die Altersabsicherung geeignet.

Der von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beteiligung an der CSA mit Risiken verbunden ist, die zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen können. Stattdessen hat die für die Südfinanz AG handelnde Beraterin dem Anleger versichert, dass das eingesetzte Kapital in jedem Fall sicher und die Anlage daher für die Altersvorsorge geeignet sei. Da die für die Südfinanz AG handelnde Beraterin es jedoch unterlassen habe, auf die mit der Kommanditbeteiligung verbundenen Risiken hinzuweisen, habe die Südfinanz AG schuldhaft ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Es sei davon auszugehen, so das Landgericht Regensburg weiter, dass der Anleger bei richtiger und vollständiger Aufklärung über diese für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände die Beteiligung an der CSA nicht erworben hätte. Die mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile musste sich der Anleger nicht schadensmindernd anrechnen lassen.

„Das Landgericht Regensburg hat damit unsere Auffassung bestätigt, dass die Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG hochriskant und daher zur Altersvorsorge ungeeignet ist“, so Rechtsanwalt Ralf Steinmeier von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte. Das Urteil hat daher weitreichende Konsequenzen für alle Anleger, die sich an der CSA Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG beteiligt haben. Dasselbe gilt jedoch auch für Anleger des Vorgängerfonds, des CSA Beteiligungsfonds 4, da dieser Fonds dieselbe Struktur einschließlich der damit verbundenen Risiken aufweist wie der CSA Beteiligungsfonds 5.

Die BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Anlegern der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung von auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.


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Freitag, September 12, 2008

Auch LG Essen verurteilt Commerzbank wegen VIP 3 und 4 Medienfonds

Schadensersatzansprüche könnten zum Jahresende verjähren

Mit dem Landgericht Essen hat am 28.08.2008 ein weiteres Gericht die Commerzbank AG verurteilt, an Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Jens Graf, Düsseldorf, die die Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gezeichnet hatte, € 83,534,- zu zahlen. Daneben wurde die Bank verpflichtet, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Zinszahlungen an das Finanzamt zu erstatten und es erfolgte die Feststellung, dass weiter entstehender Schaden zu ersetzen ist.

Auch dieses Gericht machte der Beklagten zum Vorwurf, ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt zu haben, indem sie nicht auf den Umfang der an sie fließenden Provisionen hinwies. Die erforderlichen Angaben ließen sich den Prospekten VIP 3 und VIP 4 nicht entnehmen, so dass dahinstehen konnte, ob und wann sie der Kundschaft vorgelegen haben. Zur Annahme einer Beratungssituation gelangte die Entscheidung schon nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien. Einmal mehr bedurfte es nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme. Viele Mandanten teilen die Erfahrung, dass Fondsprospekte, wenn überhaupt, frühestens bei der Unterschrift unter Beitrittserklärungen ausgehändigt wurden.

Mit dem Urteil verbessern sich die Erfolgsaussichten in VIP – Verfahren ein weiteres Mal signifikant. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte kann ihren Mandanten nach den bisher ausschließlich positiven Prozesserfahrungen in Rechtsstreiten von VIP 3 und VIP 4 Anlegern gegen die Commerzbank erneut nur dazu raten, sobald wie möglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sie erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Denn die Zeit drängt. Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken, Sparkassen und freie Berater könnten zum 31.12.2008 verjähren. Nachdem die Commerzbank ihren bis zum 30.06.2008 befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht verlängert hat, dürfte klar geworden sein, dass mit einem freiwilligen Einlenken nicht gerechnet werden kann.

Die Klienten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ziehen deshalb zunehmend die sich aufdrängende Konsequenz, sich nicht weiter hinhalten und vertrösten zu lassen, sondern Forderungen umgehend gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe zu stellen. Nach unserer Beurteilung gibt es keinen anderen Erfolg versprechenden Weg, sich von den durch beratende Banken und Sparkassen, wie freie Berater, euphorisch angepriesenen Beteiligungen zu trennen. Dabei ist es dringend empfehlenswert, sich von einschlägig erfahrener Rechtsanwaltschaft vertreten zu lassen.

Viele Geschädigte unterschätzen den Aufwand, den eine fachgerechte Vertretung ihrer Interessen erfordert. Eine Erfolg versprechende Klageerhebung bedarf einer gründlichen, eine gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Vorbereitung mit u. a. dem Ziel der Sicherung von Beweismitteln. Da gegen Ende des Jahres 2008 mit einem hohen Andrang Geschädigter zu rechnen sein dürfte, empfiehlt es sich, den Gang zum Rechtsanwalt nicht länger hinaus zu schieben.

Nicht alle Vorschläge, die Anlegern unaufgefordert unterbreitet werden, sind zielführend. Ausdrücklich zu warnen ist vor Darstellungen, die die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als „Formalie“ erscheinen lassen. Dem ist mitnichten so. Schiedsverfahren werden, nachdem feststehen dürfte, dass insbesondere die Commerzbank sich daran nicht beteiligen wird, oft nicht als zweckmäßige Rechtsverfolgung anzusehen sein. Das könnte dazu führen, dass die nicht unbeträchtlichen Verfahrenskosten nicht erstattungsfähig sind. Zu solchen Maßnahmen sollte deshalb nur in Notfällen gegriffen werden, die sich leicht dadurch vermeiden lassen, dass jetzt der Gang zum Rechtsanwalt erfolgt, und nicht erst in letzter Minute.

VIP Filmfonds:

Über 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Filmfonds die Beratung durch ein Kreditinstitut voraus, häufig die Commerzbank. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen und zwischenzeitlich zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Gefolge dieses Steuerprozesses kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe. Das Finanzgericht München hat Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.

Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.

Ausblick:

Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die Provisionspraxis bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken, Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle, zumal die steuerlichen Konzeptionen anderer Filmfonds ebenfalls in den Fokus von Staatsanwälten und Finanzämtern geraten sind.

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Donnerstag, September 11, 2008

VIP-Medienfonds: Commerzbank muss auch Zinsen erstatten.

Neuer Nachweis für "systematische Falschberatung" erstritten.

In einem Verfahren gegen die Verantwortlichen der VIP-Medienfonds und die Commerzbank AG hat die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Bremen einen weiteren Erfolg erzielt. Die Commerzbank AG wurde vom Landgericht München I verurteilt, dem Kläger sein eingesetztes Kapital zuzüglich Zinsen zu erstatten. Darüber hinaus muss die Bank auch die steuerlichen Verzugszinsen übernehmen.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht (Az. 28 O 4737/07) aus, der Kläger habe mit Erfolg nachgewiesen, dass er von der Commerzbank AG falsch beraten worden ist. KWAG-Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens: "Dabei hat das Gericht festgestellt, dass insbesondere die Behauptung, die Einzahlung des Klägers sei, soweit es den VIP 3 betrifft, zu 100 Prozent durch Garantiezahlungen der Dresdner Bank unterlegt, als anpreisende und noch dazu falsche Aussage den Kläger zu seinem Anlageentschluss veranlasst hat." Dies träfe sinngemäß auch auf den VIP 4-Medienfonds zu. Dort sei ebenfalls immer von einer sogenannten "garantierten Schlusszahlung" ausgegangen worden.

Für einen wichtigen Aspekt der Entscheidung hält der Bremer Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass die Commerzbank auch die Verzugszinsen ersetzen muss, die dem Kläger entstanden sind, weil das Finanzamt seine Einkommenssteuer nachträglich heraufgesetzt hatte. Daneben bekommt der Kläger von der Commerzbank AG auch noch Zinsen für das in den VIP-Medienfonds investierte Kapital erstattet, weil er sein Geld nicht anderweitig nutzen konnte.

Nach Ansicht von BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens ist das Urteil ein weiterer wichtiger Meilenstein in den zahlreichen VIP-Verfahren speziell gegen die Commerzbank: "Aus den Urteilsgründen wird deutlich, dass die plakative Zusicherung, es würde das Kapital am Ende der Laufzeit garantiert sein, der Commerzbank AG jetzt zum Verhängnis wird." Eine solche Zusicherung sei erstens falsch und außerdem ganz offensichtlich nur deshalb an prominenter Stelle des Fondsprospektes angebracht, um Anleger anzulocken. Ein solches Vorgehen verstößt gegen die Grundsätze der anleger- und anlagegerechten Beratung und muss deshalb die Rückabwicklung der Anlage zur Folge haben, so Ahrens weiter.

Die Kammer sah es darüber hinaus als erwiesen an, dass eine als Zeugin vernommene Banksachbearbeiterin den Kläger speziell über die hinter den werblichen Aussagen stehenden tatsächlichen Vorgänge im Unklaren gelassen hat. Ahrens: "Insbesondere haben die Richter ausgeführt, dass durch die unzutreffenden Aussagen zu den Garantiezahlungen beim Kläger der Eindruck erweckt worden sei, am Ende der Fondslaufzeit erhalte er garantiert sein Kapital von den schuldübernehmenden Banken zurück."

Die anderslautenden Beteuerungen der Commerzbank-Mitarbeiterin hatte das Landgericht München I unbeachtet gelassen, weil es davon ausgeht, dass es sich um Schutzbehauptungen handelt. Ahrens: "In der mündlichen Verhandlung hatte die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass hier in erster Linie die prozess-taktischen Direktiven der Rechtsabteilung der Commerzbank AG für die Aussagen der Mitarbeiterin ausschlaggebend waren und weniger ihre tatsächliche Erinnerung."

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Ahrens ziehen sich die plakative Anpreisung des angeblich garantierten Kapitals zum Ende der Fondslaufzeit sowie die Hinweise auf die steuerliche Auswirkung der Beteiligung wie ein roter Faden durch etliche, wenn nicht sogar durch fast alle Verfahren, die in diesem Zusammenhang gegen die Commerzbank AG geführt werden. Ahrens: "Wir haben bei KWAG schon dutzende von Gesprächen mit geschädigten VIP-Anlegern geführt, die alle ähnliche oder nahezu identische Situationen im Zusammenhang mit der Beratung geschildert haben."

Vor dem Hintergrund der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist laut Rechtsanwalt Ahrens Ende des Jahres damit zu rechnen, dass die Ansprüche der Anleger gegen die Commerzbank AG und auch gegenüber anderen Beratern verjähren werden: "Wer seine Ansprüche noch durchsetzen will, sollte sich schnell an einem in der VIP-Materie vertrauten Anwalt wenden, um noch geeignete Maßnahmen ergreifen zu können."

Das aktuelle Urteil zeige eindrucksvoll, dass kein Grund bestehe, sich in Sachen Medienfonds dem Schicksal zu fügen, sondern dass vielmehr erhebliche Aussicht auf Erfolg besteht, die Commerzbank AG in Regress zu nehmen. Dafür ist laut Ahrens noch bis zum 31. Dezember 2008 Gelegenheit.
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Mittwoch, September 10, 2008

Inter Capital Bank Ltd.: Vermittler der "Geister-Bank" aus der Karibik zum Schadensersatz verurteilt.

Der Vermittler muss dem Anleger Euro 34.117,00 zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Landgericht Berlin hat einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke vertretenen Anleger gegen einen Inter Capital Bank-Vermittler Schadensersatz in Höhe von Euro 34.117,00 zugesprochen. Damit folgte das Gericht gleichzeitig dem Vortrag, dass der Anleger das Opfer eines Betrugs wurde.

Der Anleger wurde vom beklagten Vermittler für eine Termingeldeinlage bei der Inter Capital Bank Ltd. geworben. Ihm wurde eine Verzinsung in Höhe von 6% p.a. versprochen. Die Zinsen sollten auf den Vertrag gebucht werden. Der Vertrag sollte fünf Jahre laufen. Nach der Beendigung des Vertrags sollte er das Geld komplett zurückerhalten.

Dann kam alles anders. Der Anleger konnte nach der Beendigung des Vertrags weder die Bank noch den Vermittler erreichen. Nachdem er sich an die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei BGKS Gröpper Köpke gewandt hatte, wurde ihm klar, dass er das Opfer eines Betrugs geworden war. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: "Wir wussten, dass die Inter Capital Bank Ltd. spätestens seit Mitte der neunziger Jahre keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhalten hatte. Danach waren die ganzen Kontounterlagen gefälscht. Zudem hatte der Vermittler gesagt, dass sie das Geld über ihn überweisen müssen. Das vervollständigte das Bild."

BGKS Gröpper Köpke recherchierte danach den Aufenthaltsort des Vermittlers und nahm ihn in Anspruch. Nachdem er außergerichtlich alles bestritten hatte, wurde er verklagt. Und jetzt gab das Gericht der Klage vollumfänglich statt. Dem Anleger wurden Euro 34.117,00 zugesprochen.

Seit Mitte der Neunziger Jahre wurden immer wieder Anleger Opfer betrügerischer Anlagevermittler, die Kapitalanlagen mit einem Bezug zur Inter Capital Bank Ltd. haben, obwohl es die Bank spätestens seit 1994 nicht mehr gibt. Sie benutzen die Geschäftsunterlagen der Bank und versprechen Zinsen, die ca. 1 bis 1,5 Prozentpunkte über dem Zinssatz von vergleichbaren Kapitalanlagen seriöser deutscher Banken liegen.


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Montag, September 08, 2008

Rentadomo Immobilenfonds: BHW Bank (heute Postbank Hameln) unterliegt vor Gericht.

Die Stuttgarter BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte erstreitet vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen ein Urteil für Anleger der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co (nicht rechtskräftig).

Mit Urteil vom 21.08.2008 verurteilte das Landgericht Waldshut-Tiengen die BHW Bank zur vollständigen Rückabwicklung der Finanzierung der Beteiligung an der Dritten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co. „Dabei ist das Gericht in seiner Begründung in allen wesentlichen Punkten unserer Argumentation gefolgt“, so BSZ®-Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte.

„Wir hatten die Klage darauf gestützt“, so Rechtsanwalt Hitzler weiter „dass aufgrund der engen Zusammenarbeit mit der Rentadomo-Gruppe die BHW Bank Kenntnis von den tatsächlich niedrigeren Mieteinnahmen des Fonds gehabt hat. Nach unserer Auffassung wäre es die Pflicht der BHW Bank gewesen, alle über sie finanzierenden Anleger des Fonds vor dem Beitritt über die ihr vorliegenden abweichenden Mieteinnahmen-Prognosen aufzuklären.“

Außerdem wurden sowohl die Fondsbeteiligung, als auch der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation vermittelt. „Das Gericht stimmte mit uns überein“ ergänzt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann, dass die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft war, weshalb der Anleger auch noch nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist den Darlehensvertrag widerrufen konnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Wir sind daher sehr gespannt, ob die BHW in diesem Fall in Berufung gehen wird“, so Rechtsanwalt Hitzler. Und weiter: „Dieses Urteil zeigt, dass eine vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung in vielen Fälle möglich ist; betroffene Anleger sollten sich daher in jedem Fall von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.“

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Freitag, September 05, 2008

Das Konzept der System-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe geht in vielen Fällen nicht mehr auf.

Betroffene Anleger müssen mit hohen Nachschüssen rechnen. Und ein Ende ist nicht abzusehen. Jetzt helfen Hamburger Anlegeranwälte Betroffenen bei der Rückabwicklung. Die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung stehen danach gut.

Es gibt eine ganze Reihe von kreditfinanzierten Rentenmodellen, die unter verschiedenen Namen von verschiedenen Gesellschaften vertrieben wurden. Dazu zählen beispielsweise die LEX Konzept Rente, der Novarent Europlan und die SpaRenta Kombi-Rente.

Eines der am häufigsten vertriebenen Modelle ist die so genannte Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe. Nach dem Schnee-Konzept sollten die Anleger eine Einmalzahlung auf einen sofort ausschüttenden Lebensversicherungsvertrag (in aller Regel der Wealthmaster des englischen Lebensversicherers Clercial Medical Investment Group) leisten und gleichzeitig eine Tilgungsversicherung abgeschlossen werden. Diese Zahlungen und die auf die Geschäfte entfallenden weichen Kosten (Provisionen, Disagio und andere Honorare) sollten ca. zu 90% aus einem gleichzeitig aufgenommenen Kredit gezahlt werden. Die restlichen 10% wurden vom Anleger selbst aufgebracht. Beim Kredit handelte es sich um einen so genannten endfälligen Kredit, der erst zum Laufzeitende getilgt werden musste. Die Zinsen sollten einstweilen durch die Erträge aus der Lebensversicherung und etwaigen Steuervorteilen gezahlt werden. Nach der Rückzahlung der Kreditvaluten sollte der Anleger in den Genuss der lebenslangen Rente kommen.

Das Konzept ging in vielen Fällen nicht auf. Die Lebensversicherung erzielte nicht einmal ansatzweise die für die Zinszahlungen notwendigen Erträge und die Investmentfonds entwickelten sich so schlecht, dass bei vielen Verträgen mittlerweile eine dramatische Deckungslücke entstanden ist. Und diese Deckungslücke vergrößert sich praktisch jeden Tag. Denn nach den von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte in Auftrag gegebenen finanzmathematischen Sachverständigengutachten müssten bei den untersuchten Fällen in Abhängigkeit von dem Vertragsbeginn und der Vertragsausgestaltung zukünftig Renditen in Höhe von durchschnittlich 19% bis zu 41% p.a. erzielt werden. Und das ist völlig unrealistisch. Danach sind bereits viele Kapitalanlagen gescheitert.

Die Schnee-Gruppe glaubt einen Verantwortlichen für das Desaster ausgemacht zu haben. Sie sprechen dem Versicherer die Schuld zu. Das ist nach der Einschätzung des auf kreditfinanzierte Rentenmodelle spezialisierten Hamburger BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allenfalls begrenzt richtig: "Natürlich spielt die schlechte Wertentwicklung der Versicherung eine Rolle, aber die Ursachen für die Probleme der Anleger liegen nach unserer Einschätzung ganz wesentlich in der Konzeption. Für Fachleute war es offensichtlich, dass das Konzept nur bei optimalen Rahmenbedingungen aufgehen konnte. Und die lagen in den meisten Jahren nicht vor.“

Zudem wurden die Anleger nach der Einschätzung von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte in vielen Fällen nicht richtig beraten. Rechtsanwalt Gröpper: „Nach den uns vorliegenden Unterlagen sind viele Anleger nicht richtig auf die Risiken der Schnee-Rente hingewiesen worden.“

Die Auffassung von Rechtsanwalt Gröpper wurde auch schon gerichtlich bestätigt. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm waren die Aufklärungsmaterialen in dem verhandelten Fall unzureichend. Zudem habe das Konzept nichts mit einer für die Altersvorsorge geeigneten Rente zu tun.

Die Entscheidung könnte weit reichende Folgen haben. Rechtsanwalt Gröpper: „Die Einwendungen aus dem Beratungsvertrag können unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kredit gebenden Banken entgegenhalten werden. In den Fällen würden die Anleger alle bislang auf die Kreditverträge geleisteten Zahlungen zurück erhalten und zukünftig von allen weiteren Verpflichtungen frei gestellt werden.“

Das bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen und der Mitwirkung von BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte viele Anleger erfolgreich saniert werden können. Betroffene sollten deshalb der Interessengemeinschaft Schnee-Rente beitreten und die Rechtslage vom BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper prüfen lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schnee Rente" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

IMF Medienfonds – Was ist aus der Erfolgsstory geworden?

Medienfonds sind ein risikoreiches Investment. Wem dieses bisher noch nicht klar gewesen ist, dem wird dies unweigerlich aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der beiden IMF-Fonds (IMF 2 und IMF 3) vor Augen geführt. Bei dem ersten Medienfonds der DCM-Gruppe, der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. KG, die ihren Geschäftsbetrieb in die IM International Media AG gegen Gewährung von Aktien eingebracht hat, haben die Inhaber der Aktien bereits 2002 einen Sturz des Aktienkurses von nahezu 100% feststellen müssen. Der Kurs der Aktie dümpelt derzeit bei 0,29 € (Stand 04.09.2008).

Bei dem IMF 2 war bereits Ende 2006 die Liquidation der Fondsgesellschaft vorgesehen. Dabei sollte die durch den Verkauf der Filmrechtebibliothek geschaffene Liquidität in Höhe von 2,7% des Gesellschaftskapitals anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Der Verkauf ist allerdings erst einmal gescheitert. Von der Geschäftsführung wurde darüber informiert, dass die IM International Media AG, mit der ein Kaufpreis in Höhe von 3,9 Mio. US-Dollar ausgehandelt worden war, den Preis derzeit nicht refinanzieren könne. Offenbar ist der Sachverständige, der von der IM International Media AG mit der Bewertung der Filmrechte beauftragt worden ist, zu einem wesentlich niedrigen Bewertungsergebnis als ursprünglich angenommen gelangt. Zu welchem Preis die Filmrechtebibliothek überhaupt noch veräußert werden kann, ist ungewiss. Sicher ist demgegenüber, dass die Anleger des IMF-Medienfonds 2 einen Großteil Ihrer gezahlten Einlage „abschreiben“ können. Selbst nach den im Jahre 2006 vorgenommenen Berechnungen, die sich aller Voraussicht nach nicht mehr halten lassen, wurde – je nach Beitrittszeitpunkt – ein Gesamtverlust nach Steuern in Höhe von ca. 42,6 bis 48,5% des Kommanditanteils inkl. Agio. ermittelt, wobei dieser Schaden den fiktiven entgangenen Gewinn noch nicht einmal mit einbezieht.

Bei dem IMF 3 sind die Ausschüttungen 2006 eingestellt worden, 2005 wurde noch eine verminderte Ausschüttung von 2% gezahlt. Die Gesamtergebnisse liegen unter den Erwartungen der Fondsgesellschaft.

Die die BSZ® e.V. -Interessengemeinschaft IMF betreuenden Anwälte Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft bereiten derzeit bereits erste Klagen gegen die Anlageberaterin vor. Nach Ansicht der Anlegeranwälte bestehen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlagevertrieb und aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Gründungskommanditisten und die Gründungs- und Treuhandkommanditistin. Die rechtlichen Ansätze betreffen alle drei IMF-Fonds. Lassen auch Sie Ihre Ansprüche von den BSZ® e.V.-Anlegeranwälten prüfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „IMF Medienfonds" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 03, 2008

Weitere Klagen gegen Tarquinia Beteiligungen AG

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte reichen für Anleger der Tarquinia Beteiligungen AG weitere Klagen ein

Die Tarquinia Beteiligungen AG (im Folgenden: Tarquinia) bot nicht börsennotierte Aktien zur Zeichnung an. Mit dem aus den Aktienverkäufen erzielten Geld gewährt die Tarquinia Darlehen an junge Unternehmen.

Bisher hat die Tarquinia jedoch keine Aktienurkunden an die Zeichner der Aktien der 1. Emission 2007 zugesandt, da die die Kapitalerhöhung immer noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Einen neuen Versuch zur Kapitalerhöhung soll es im Herbst 2008 geben. Darauf müssen sich die Zeichner jedoch nicht einlassen.

Mehrere von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälten vertretene Anleger haben nunmehr vor dem Landgericht Düsseldorf die Tarquinia zur Rückzahlung ihrer gezahlten Kaufpreise verklagt.

Im Verkaufsprospekt zur 1. Emission 2007 verspricht die Tarquinia eine durchschnittliche Dividende von 2007 bis 2011 von bis zu 23,07 Prozent pro Jahr. Die Prognosen der Tarquinia wurden jedoch in der Fachpresse als „optimistisch“ angesehen. In der Zwischenzeit macht die Tarquinia immer wieder negative Schlagzeilen, da es offenbar erhebliche Schwierigkeiten mit der Umsetzung verschiedener Geschäftsideen gibt.

Einige Anleger sind zudem besorgt, da es Verflechtungen mit der ISS Immobilien Schutz und Service AG gibt. So war der Aufsichtsratsvorsitzender der Tarquinia, Herr Wolfgang D. Lechner, als Vorstand und zeitweise als Aufsichtsratschef der ISS AG tätig.

Die ISS AG musste in der Vergangenheit immer wieder erhebliche Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Seit 31.03.2008 zahlt die ISS AG vielen Anlegern die Zinsen nicht mehr. Ferner zahlte die ISS AG fristgerecht gekündigte Inhaber-Teilschuldverschreibungen ohne Nennung von Gründen nicht aus. Die CLLB Rechtsanwälte haben inzwischen vor dem Landgericht Mönchengladbach zahlreiche Urteile gegen die ISS AG erstritten. Ferner sind weitere Klagen gegen die ISS AG anhängig.

Vor diesem Hintergrund rät Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, den Anlegern der Tarquinia dringend, Ihre Rechte gegenüber der Tarquinia prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Tarquinia Beteiligungen AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt .

Dienstag, September 02, 2008

Schrottimmobilien: Badenia zur vollständigen Rückabwicklung verurteilt

Weiterer Prozesserfolg für BSZ® e.V.- Anlegerschutzanwälte Witt Nittel, Rechtsanwälte

Ein Ehepaar, das eine Eigentumswohnung in einem von der Badenia finanzierten Objekt in Oschersleben erworben hat, wurde über die Höhe der tatsächlich erzielbaren Miete arglistig getäuscht. Das Landgericht Karlsruhe verurteilte die Badenia Bausparkasse deshalb, dem Ehepaar den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Landgericht sah es in seinem Urteil vom 08.08.2008 als erwiesen an, dass die von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel aus der Anlegerkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte vertretenen Käufer der Wohnung von der Vermittlerfirma Heinen & Biege arglistig über die tatsächlich erzielbare Miete und damit den Wert der Wohnung getäuscht worden seien. Hintergrund war eine erhebliche Diskrepanz zwischen den im Rahmen der Analgeberatung versprochenen und den tatsächlich erzielten Ausschüttungen aus einem Mietpool, in den alle Mieteinnahmen der Wohnanlage flossen. "Die Badenia haftet für diese arglistige Täuschung", so Dr. Knöpfel, "weil sie mit den höchst fragwürdigen Vermittlern von Heinen & Biege besonders eng zusammengearbeitet hat". In solchen Fällen werde die Kenntnis des finanzierenden Kreditinstituts von der arglistigen Täuschung und damit ein Wissensvorsprung der Bank, über den sie den Kunden informieren muss, vermutet. Die Badenia hätte daher, so das Landgericht Karlsruhe, die Anleger von sich aus über die arglistige Täuschung aufklären müssen. Anwältin Knöpfel: "Da eine solche Aufklärung nicht erfolgt ist, schuldet die Badenia die vollständige Rückabwicklung aller Verträge."

Der Schadenersatzanspruch der geschädigten Anleger ist nach den Feststellungen des Landgerichts, das in früheren Fällen vielfach eine Verjährung der Ansprüche bejaht hatte, auch nicht verjährt. Anwältin Dr. Knöpfel: "Nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Verjährung erforderlich, dass der Anleger nicht nur weiß, dass er über die Höhe der Mieteinkünfte arglistig getäuscht wurde, sondern auch, dass er weiß, dass die Badenia mit Heinen & Biege besonders eng und dauerhaft zusammengearbeitet hat." Von einem solchen institutionalisierten Zusammenwirken und einem daraus folgenden Wissensvorsprung der Badenia hätten ihre Mandanten aber erst zu einem späten Zeitpunkt Kenntnis erlangt, so dass die Ansprüche noch nicht verjährt gewesen seien.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Badenia" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, September 01, 2008

Turmcenter Frankfurt: Anwälte erstreiten Schadenersatz gegen Anlageberater.

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte erstreiten Schadenersatz für Anleger der CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co Vermietungs KG (Turmcenter Frankfurt) gegen Anlageberater - neue Hoffnung für Anleger.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor dem Landgericht Saarbrücken für einen Anleger Klage eingereicht, der von seinem Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen worden war, dass es in der Presse bereits Warnungen vor der CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co Vermietungs KG (Turmcenter Frankfurt) gegeben hatte. Die Fachpresse hatte bereits frühzeitig gewarnt, dass die CAM KG mit überhöhten Mieteinnahmen kalkuliert hatte, bei denen es fraglich sei, ob diese auf Dauer am Markt erzielt werden könnten. Als dann der Hauptmieter auszog stellte sich heraus, dass dies nicht der Fall und die Warnungen berechtigt waren: die Beteiligungsgesellschaft wurde insolvent.

Anleger der CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co Vermietungs KG (Turmcenter Frankfurt), die ihre Beteiligung zu einem Zeitpunkt erworben haben, als es in der Fachpresse schon Warnungen vor der Beteiligung gegeben hat und die nicht auf diese Negativpresse hingewiesen worden sind, können nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Leitz von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen den Anlagevermittler geltend machen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört, sich vorhandene Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zu beschaffen, diese auszuwerten und den Anlageinteressenten darüber zu informieren.

Im Ergebnis konnte für den geschädigten Anleger im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Großteil seines Schadens kompensiert werden. Der vorliegende Fall ist auch für Anleger anderer Beteiligungen interessant, falls es im Zeitpunkt der Anlageberatung bereits Warnungen in der Presse gab und der Berater über diese nicht aufgeklärt hat.

Anleger der CAM Grundstücksverwaltung GmbH & Co Vermietungs KG (Turmcenter Frankfurt), aber auch Anleger anderer Kapitalanlagen, vor denen bereits frühzeitig in der Presse gewarnt worden war, sollten daher prüfen, ob Ihnen ebenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Leitz weiter.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EAV/CAM Turmcenter Frankfurt" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.09.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, August 29, 2008

First Real Estate GmbH/ Dubai Invest Immobilienfonds: Verantwortliche zu Schadensersatz verurteilt!

BSZ® e.V. e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten erste Urteile auf Rückabwicklung in Deutschland gegen „Hintermann“ und „Strohfrau“ der insolventen FRE GmbH. Auch Verantwortliche des noch tätigen Dubai Invest Immobilienfonds zu Schadensersatz verurteilt. Anleger müssen handeln!

In Sachen First Real Estate Grundbesitz GmbH zeichnet sich immer öfter ab, dass Gerichte die Verantwortlichen der Firma, den „Hintermann“ Michael Böhle, und die offizielle Geschäftsführerin und „Strohfrau“ Anna Cmok, zu Schadensersatz verurteilen.

So hat das Landgericht Düsseldorf in mehreren von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten geführten Verfahren beide Beklagte eindeutig zum Schadensersatz gegenüber den Anlegern verurteilt, (z.B. Az.: 6 O 394/07, Urteil vom 08.08.07, noch nicht rechtskräftig, Az. 15 O 312/07 vom 20.06.08, noch nicht rechtskräftig, Az.: 3 O 269/07 vom 3.4.2008, noch nicht rechtskräftig) teilweise mit der Begründung, dass ein Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB vorliegen würde, teilweise wurde auch ein Fall von Kapitalanlagebetrug angenommen. Zwar sind sämtliche Urteile noch nicht rechtskräftig, und Frau Cmok und Herr Böhle sind auch in einigen Fällen bereits in Berufung gegangen, BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dres. Rohde & Späth, der mehrere der Urteile erstritten hat, ist „jedoch zuversichtlich, dass die für die Anleger positiven Entscheidungen auch in den Berufungsverfahren aufrecht erhalten werden können.“

Der „Hintermann“ Michael Böhle, der kurzzeitig auf der Flucht – oder, wie sich sein Prozessbevollmächtigter in einigen Verhandlungen auszudrücken pflegte, „im verlängerten Urlaub“ in Dubai befand, konnte mittlerweile auch von Zielfahndern des BKA in einem Hotel in Kiew festgenommen werden und soll inzwischen nach Deutschland ausgeliefert worden sein, unter Umständen ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für die Vermögenswerte des Beklagten Böhle. Insbesondere rechtsschutzversicherte Anleger sollten daher klären, ob ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen Sinn macht.

In Sachen Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG wurden inzwischen vom Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren (Az.: 15 O 400/07, Urteil vom 27.06.2008- noch nicht rechtskräftig) die dortigen Verantwortlichen ebenfalls zur Rückzahlung in voller Höhe verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils, und zwar einerseits die Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, andererseits Frau Ilona Müller persönlich, die Geschäftsführerin der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG, und auch Michael Böhle persönlich, der auch, nach Ansicht mehrerer Kammern des Landgerichts Düsseldorf, der Hintermann der FRE GmbH war.

Der BSZ® e.V. hat bereits letztes Jahr, kurz nach der Insolvenz der FRE GmbH, als erster Anlegerschutzverein auf erhebliche Querverbindungen zwischen dem Dubai Invest Immobilienfonds und der insolventen FRE GmbH hingewiesen.
Das Landgericht Düsseldorf sah es in seinem Urteil vom 27.06.2008 genauso, so führt das LG Düsseldorf wörtlich aus:
„Ein Prospekt muss jedoch über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren…. Über die Tatsache, dass gegen die Initiatoren eines geschlossenen Fonds ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist selbst dann im Prospekt zu informieren, wenn die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer anderen Kapitalanlage einer Vorgängergesellschaft mit ähnlicher Konzeption und denselben dahinter stehenden natürlichen Personen stehen…
Die Klägerin ist im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie der Beklagten zu 1) nicht beigetreten wäre und die Einlage nicht geleistet hätte…

Gegen die Beklagte zu 2) (Anm.: die Beklagte Ilona Müller) ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH hätte die Beklagte zu 2) kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Klägerin vor deren Beitrittserklärung Sorge tragen müssen…

Auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) (Anm.: den Beklagten Böhle) folgt der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 826 BGB. Denn nicht nur die Gründer, Initiatoren und Gestalter des Unternehmens sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts verantwortlich, sondern auch solche „Hintermänner“, die hinter dem Unternehmen stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben. … Denn er (Anm.: der Beklagte Böhle) war jedenfalls der hinter der Gründungsgesellschafterin stehende Verantwortliche… Dass der Beklagte zu 3) keinerlei Einfluss auf die Beklagte zu 1) gehabt haben will, steht nicht nur im Widerspruch zu den von den Klägern zur Akte gereichten Visitenkarten, die den Beklagten zu 3) als „Senior Consultant“ sowohl der Beklagten zu 1) als auch der West-Treu Consulting GmbH ausweisen…“ (Urteil 15 O 400/07 vom 27.06.08, S. 2-noch nicht rechtskräftig).

BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Werner Albers, der das Urteil erstritten hat, erklärt dazu, „dass das Gericht unserer Ansicht gefolgt ist, dass der „Hintermann“ der insolventen First Real Estate Grundbesitz GmbH auch bei der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben dürfte, weshalb auch er persönlich zum Schadenersatz verurteilt wurde.“

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sehen daher auch dringenden Handlungsbedarf für die Anleger der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, da diese auch nach Ansicht der 15. Zivilkammer Landgerichts Düsseldorf nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt wurden.

Betroffene der FRE GmbH /Dubai Invest Immobilienfonds können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Urteil mit weit reichenden Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5.

Apollo Media Fonds 4 und 5 – Oberlandesgericht Köln verurteilt S – ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn, erneut zum Schadensersatz.

Mit Urteil vom 19.08.2008 (Az: 24 U 28/08) hat das Oberlandesgericht Köln einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger vollen Schadenersatz zugesprochen. Der Anleger hatte auf Empfehlung der S-ProFinanz KölnBonn GmbH Beteiligungen an der Apollo Media GmbH & Co. 4 sowie der 5. Filmproduktion KG erworben.

Die S-ProFinanz KölnBonn GmbH, ein Tochterunternehmen der Sparkasse Köln / Bonn wurde vom OLG Köln dazu verurteilt, dem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger € 61.656,06 zu zahlen.

Auf Empfehlung eines für die S-ProFinanz KölnBonn GmbH (damals: FDK Köln Finanzdienste Köln Vertriebsgesellschaft mbH) handelnden Beraters hatte der Anleger eine Beteiligung am Medienfonds Apollo Media GmbH & Co. 4 Filmproduktion KG und nachfolgend an der Apollo Media GmbH & Co. 5 Filmproduktion KG gezeichnet. Der Anleger war bei der Empfehlung zum Erwerb der Beteiligungen nicht darüber aufgeklärt worden, dass bereits am 24.1.1997 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen Zweifel an der Seriosität und Bonität des Erlösausfallversicherers des Fonds, nämlich der New England International Surety Inc. (NEIS) geäußert wurden. Aufgrund der beispielhaften Erwähnung der NEIS im Emissionsprospekt war die S-ProFinanz KölnBonn GmbH nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln dazu verpflichtet, Erkundigungen über die NEIS einzuziehen und diesbezüglich beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nachzufragen. Da sie dies unterlassen hat und demzufolge den Anleger über die Zweifel an der Seriosität und Bonität der NEIS nicht in Kenntnis setzte, habe die S-ProFinanz KölnBonn GmbH ihre Informationspflichten verletzt. Denn, so das Oberlandesgericht Köln weiter, bei Aufklärung über diesen entscheidungserheblichen Umstand hätte der Anleger von dem Erwerb der Beteiligungen an der Apollo Media GmbH & Co. 4 und 5. Filmproduktion KG abgesehen.

Das Urteil, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, hat weitreichende Konsequenzen für alle Anleger der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5. Sofern Anleger vorgenannter Medienfonds von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz. Anlegern der Apollo Media Fonds 2, 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Klagepartei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

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Donnerstag, August 28, 2008

Dubai 1000 Hotel-Fonds vor der Rückabwicklung

Anwälte halten Beschlussfassung für rechtswidrig

Ende Juni hat der unter Betrugsverdacht stehende Finanzwirt Georg Recker aus Hamm in Westfalen die Anleger des von ihm initiierten Dubai 1000 Hotel-Fonds aufgefordert, über die Fortführung des Bauvorhabens in Dubai abzustimmen. Angeblich haben über 97 Prozent der Einstellung des Hotel-Projekts zugestimmt. Über die Folgen könne man nun spekulieren, meint Rechtsanwalt Dr Oliver M. Fawzy von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG aus Hamburg: „Wir sind von einem Anleger beauftragt worden, die Wirksamkeit der Beschlussfassung gerichtlich überprüfen zu lassen.“ Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Fawzy ist der Beschluss eindeutig rechtswidrig und somit nichtig. Das ergebe sich bereits aus dem eklatanten Informationsdefizit, das es den Anlegern unmöglich machte, die Folgen der Beschlussfassung auch nur annähernd einzuschätzen.

Bei der mitgeteilten Zustimmungsquote nahe 100 Prozent sei zudem davon auszugehen, dass der Beschluss mit den Stimmen eines vermeintlichen Großinvestors, der karibischen Losna Ltd., zustande kam. Es besteht der Verdacht, Recker habe die Losna Ltd. lediglich vorgeschoben, um die übrigen Anleger bei der Stange zu halten. Dr. Fawzy: „Recker ist bislang jeden Nachweis darüber schuldig geblieben, dass die Losna Ltd. die angeblich investierten 107,5 Mio. Euro tatsächlich geleistet hat.“ Der Gesellschaft fehle mithin die Stimmberechtigung. Es werde nun Aufgabe des zuständigen Gerichts sein, über die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu befinden.

Mit Schreiben vom 15. August 2008 war den Anlegern des Dubai 1000 Hotel-Fonds mitgeteilt worden, dass die jüngste Beschlussvorlage mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden ist. Damit könne die Fondsgesellschaft nunmehr mit der beabsichtigten Rückabwicklung beginnen. Dr. Fawzy: „Bezeichnenderweise sind den Anlegern die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Beschlussfassung nicht zur Kenntnis gebracht worden.“ Im Gegenteil würden die Anleger systematisch und unter fadenscheinigen Begründungen ahnungslos gehalten. So sei etwa die Vorlage der zwischen der Hotel-Fondsgesellschaft und der in Dubai ansässigen steuerlehrgang.de FZ LLC geschlossenen Verträge mit der Begründung verweigert worden, sie seien von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden. Die zuständige Oberstaatsanwältin Dr. Holznagel von der Staatsanwaltschaft Dortmund wird dagegen mit den Worten zitiert: „Nichts hätten wir lieber als diese Verträge.“

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Fawzy ist damit völlig unklar, welche Rechte den Anlegern an den noch vorhandenen Vermögenswerten tatsächlich zustehen, wobei selbst deren Höhe verheimlicht wird: „Insbesondere ist nicht gesichert, ob und inwieweit die Anleger an dem Verkauf des in Dubai gelegenen Grundstücks partizipieren werden.“ Welche Einnahmen Recker letztlich aus dem Verkauf generieren wird, unterliege obendrein keinerlei Kontrolle. Mit Blick auf die enge persönliche Beziehung zwischen Georg Recker und der Mittelverwendungskontrolleurin Almut Landmesser, die mittlerweile mit ihm und den beiden gemeinsamen Töchtern im Ausland lebt, geht die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG zudem davon aus, dass die Anlegergelder zweckwidrig verwendet worden sind.

Dr. Fawzy: „Wir raten allen Anlegern, die jeweils übernommenen Einlagen im Wege einer Zivilklage rückabwickeln zu lassen.“ Nach eingehender Recherche liegen KWAG demnach mittlerweile ausreichende Informationen vor, um die Fehlerhaftigkeit des ursprünglichen Verkaufsprospekts nachzuweisen. Passives Abwarten auf weitere Heilsnachrichten von Georg Recker und die damit verbundene Hoffnung auf eine freiwillige Rückzahlung der Anlegergelder seien nicht Erfolg versprechend.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

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Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) und (2): “Zentrale Prospektfehler”

Die Firma Green Energy AG mit Sitz in Hannover hat seit 2005 bei Anlegern Gelder für die Beteiligung an der Geothermie-Fonds Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (1) und seit 2007 Gelder für die Beteiligung an der Green Energy Geotherm Power Fonds GmbH & Co. KG (2) eingeworben.

Die Anleger werden mit einem "ethisch motivierten Investmentansatz" unter Hinweis auf die "ökologisch saubere und nachhaltige Geothermie" geworben. Das Geld der ersten Fondsgesellschaft sollte in den Bau eines Geothermie-Kraftwerks fließen. Das Kraftwerk ist bislang noch nicht fertig gestellt worden. In zwei Prospektnachträgen mussten die Unternehmensverantwortlichen Verzögerungen einräumen.

Bei dem zweiten, im Jahr 2007 aufgelegten Fonds gibt es nach den Feststellungen des Anlegerschützers Heinz Gerlach auch ganz erhebliche Probleme. Er spricht von "zentralen Prospektfehlern". Und in dem Verbraucherschutzmagazin WISO warnte der Fonds-Experte Stefan Loipfinger vor dem Platzen der "Green Energy-Blase" und verwies auf die seines Erachtens völlig unzulängliche Erfahrung der Initiatoren mit solchen Projekten.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Anleger sollten schnell handeln. Prospekthaftungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach der Zeichnung. Die übrigen in Betracht kommenden Ansprüche verjähren zwar später, können aber unter bestimmten Voraussetzungen aus zivilprozessualen Gründen schwieriger durchgesetzt werden.“

Betroffene Kapitalanleger sollten Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt suchen und alle in Betracht kommenden Möglichkeiten prüfen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, August 27, 2008

Erfreuliches Urteil für Medien- und Filmfonds Anleger.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte erstreiten Schadenersatz gegen Comdirect Finance Privat AG für Anleger der Achten Boll Kinobeteiligungs- GmbH & Co KG und Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co Verwaltungs- KG

Anleger der Achten Boll Kinobeteiligungs- GmbH & Co KG und der Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co Verwaltungs- KG, aber auch die Anleger anderer Medien- und Filmfonds, denen die steuerlichen Verlustzuweisungen als sicher dargestellt wurden, können nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank geltend machen, wenn die Berater nicht darauf hingewiesen haben, dass die Verlustzuweisungen möglicherweise seitens der Finanzämter nicht anerkannt werden.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte vor dem Landgericht Itzehoe für einen Anleger Klage eingereicht, dem von der Commerzbank Tochter Comdirect Finance Privat AG zugesichert wurde, dass die steuerlichen Verlustzuweisungen aus den beiden Medienfonds seitens der Finanzämter sicher anerkannt würden, obwohl bereits im Zeitpunkt der Beratung klar war, dass dies aufgrund der VIP Medienfonds III und IV und der dort erfolgten Aberkennung steuerlicher Vorteile keineswegs sicher ist.

Im Ergebnis konnte für den geschädigten Anleger im Rahmen eines Vergleichs folgende Lösung erzielt werden:
Der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger, der ursprünglich auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung klagte, behält gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages seine Fondsanteile und erhält, falls sich sein steuerlicher Schaden in der Zukunft noch vergrößern sollte, auch einen Teil dieses weiteren Schadens erstattet.

Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass sich der Anleger von der comdirect Bank lediglich hat beraten lassen, die Beteiligungen jedoch später über einen anderen Anlagenvermittler erworben hat. Es ist jedoch seit langem anerkannte Rechtsprechung, dass eine Bank auch dann für Ihre Beratung haftet, wenn der Kunde sich die empfohlenen Produkte später nicht über die Bank, sondern anderweitig beschafft. Es ist der Bank nämlich erkennbar, dass der Anleger ihre Beratung zur Grundlage erheblicher Vermögensdispositionen macht. Dies genügt nach der Rechtsprechung für eine Haftung, die gerade nicht davon abhängt, dass der Kunde nach der Beratung durch die Bank, die Produkte auch über die beratende Bank erwirbt.

Anleger der beiden Medienfonds Achte Boll Beteiligungs- GmbH & Co. KG sowie Montranus Dritte Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs- KG sollten daher prüfen, ob Ihnen ebenfalls Schadenersatzansprüche zustehen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BOLL/Montranus" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

GlobalSwissCapital AG-Anleger: Vorsicht vor Angebot der Astoria Capital AG!

Angebot des Unternehmens von den Marschall-Inseln lässt etliche Fragen offen! Anleger sollten von Angebot Abstand nehmen! Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!
Bei der insolventen GlobalSwissCapital AG werden Anlegern zur Zeit verstärkt Aufkaufangebote gemacht: So macht zur Zeit eine „Astoria Capital AG“ mit –angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office: Leginglenstraße 12 c, 7320 Sargans, Schweiz, den Anlegern das Angebot, ihnen ihre wertlosen Inhaberteilschuldverschreibungen zum Nennwert, also zum eingesetzten Geldbetrag, abzukaufen.

Was zunächst Hoffnungen wecken mag, entpuppt sich nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte als unbrauchbares Angebot, denn:
Zunächst ist nicht erkennbar, wer hinter der „Astoria Capital AG“ stecken soll, unterschrieben wurden die dem BSZ® e.V. vorliegenden Angebote mit „President“ und „Vice Präsident“, wobei die Namen nicht zu entziffern sind.

„Der Astoria Capital AG scheint nicht die Vorschrift des § 80 Aktiengesetz bekannt zu sein, wonach auf allen Geschäftsbriefen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und alle Vorstandsmitglieder angegeben werden müssen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Kanzlei Dres. Rohde & Späth. Im Gegenteil stellt sich die Frage, ob es die Astoria Capital AG überhaupt gibt, denn bei der Gesellschaftsform der „AG“ handelt es sich eben um eine europäische Gesellschaftsform.

Das Angebot hat weitere Haken für die Anleger, z.B. ist nicht bekannt, ob die Astoria Capital AG, wenn es sie denn geben sollte, überhaupt genügend Geld hat, um die Anleger auch wirklich auszubezahlen, Angaben zum Stammkapital der Gesellschaft sind nicht zu finden.
Die größte Falle lauert nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Späth in den Auszahlungsbedingungen, denn der Anlagebetrag soll den einzelnen Anlegern erst in den Jahren 2011 bis 2013 ausbezahlt werden. „Merkwürdiger Weise soll das Geld erst zu einem Zeitpunkt ausbezahlt werden, zu dem sämtliche Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne verjährt wären.

Sollte dann das Geld von der Astoria Capital AG nicht ausbezahlt werden, so dürfte es für einen Anleger fast chancenlos sein, wenn er seine Ansprüche auf den Marschall-Inseln durchzusetzen versucht,“ so Dr. Späth.
Eingeworfen wurden die Angebote übrigens teilweise in Hannover und somit in der Stadt, in der die GlobalSwissCapital AG ihre Zahlstelle hatte. Somit besteht der Verdacht, dass die Verantwortlichen der GSC AG den Anlegern ein neues dubioses Angebot unterbreiten wollen, um berechtigte Ansprüche von sich abzuwenden und sich über die Verjährung zu retten.

„Das Angebot der Astoria Capital AG wäre meiner Meinung nach nur dann überhaupt diskutabel, wenn den Anlegern der Anlagebetrag sofort ausbezahlt werden würde,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.
Die Chancen auf Schadensersatz gegen die Verantwortlichen dürften indes als gut zu bezeichnen sein, weshalb auch Anleger, die bereits das Angebot der Astoria Capital AG unbedingt ihre rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz prüfen sollten, zahlreiche Klagen gegen diverse Verantwortliche wurden von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten inzwischen eingereicht.


Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Global Swiss Capital AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig

Dienstag, August 26, 2008

Abmahnung wegen Sexfilm Download – Oder wie nutze ich die Scham von Betroffenen aus.

Immer öfter erhalten in diesen Tagen Betroffene Abmahnungen, weil Sie angeblich Sexfilme aus dem Netz geladen und Dritten über die bekannten Peer-to-Peer Netzwerke zugänglich gemacht haben sollen.

Hierbei setzen die abmahnenden Kanzleien (z.B. Simon und Partner aus Wiesbaden) auf die Scham der Betroffenen / Anschlussinhaber, die am liebsten durch eine schnelle Zahlung das unliebsame Thema aus der Welt räumen würden. Ob sie dazu überhaupt verpflichtet wären ist in den meisten Fällen sicherlich mehr als fragwürdig.

Eine Kernfrage, die sich immer dann stellt, wenn eine Abmahnung wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung (Musik, Bilder oder Filmwerke) ins Haus flattert und immer an den Inhaber des Internetanschlusses adressiert ist, lautet:

Hafte ich auch dann wenn ich den Anschluss gar nicht nutze, zu der angegebenen Zeit nicht zu Hause war oder eine in meinem Haushalt lebende Person den Anschluss zu diesem Zeitpunkt genutzt hat?

Die Interessen Betroffener werden durch ein Urteil des Landgerichts Mannheim weiter gestärkt!

Hier hat nun nach dem OLG Frankfurt auch das LG Mannheim zugunsten eines Betroffenen entschieden.

Der Anschlussinhaber ist nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Betroffene sollten sich daher in jedem Fall anwaltlich beraten lassen wenn Sie im Rahmen von derzeit massiv laufenden weiteren Abmahnwellen erfasst wurden (z.B. RAe Simon und Partner; Licence Keeper)

Hinsichtlich der Rechtslage im Fall einer solchen Abmahnung gilt ganz allgemein Folgendes :
Der Rechteinhaber hat zu beweisen, dass er ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht am Filmwerk innehat. Er hat zu beweisen, das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers das Filmmaterial inklusive Daten zum Upload Dritten zugänglich gemacht worden ist. Das ist nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber möglich, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber möglicherweise im Ausland sitzen. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen. Da der Name des Films als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Film übereinstimmt ist, kann der Urheberrechtsverletzung nicht mit der bloßen Behauptung bewiesen werden, ein bestimmter Film sei herunter geladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Pornografische Filme sind nicht generell urheberrechtlich geschützt, da es oft an der notwendigen Gestaltungshöhe fehlt.
Liegen die Filmdateien „gepackt“ auf der ist eine Beweissicherung nicht ohne weiteres möglich, ebenso wenn ein Film nicht vollständig, sondern nur teilweise herunter geladen wurde. Hier stellt sich die Frage, ob hierin bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist.

Der BSZ® e.V. ist durch seinen Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Dirk Witteck von der in Aschaffenburg beheimateten Kanzlei Lenzen Fischer Witteck, als kompetenter fachkundiger Rechtsbeistand zahlreicher Betroffener auf diesem Gebiet tätig.

Für weitere Informationen können sich Betroffene dem BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service anschließen.
Der Anti-Abmahn-Service im BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Vertrauensanwälten: die Rechtslage fachkundig prüfen zu lassen. Damit man nicht befürchten muss, dass schon die ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist in der einmaligen Aufnahmegebühr zu dem BSZ® Anti-Abmahn-Service eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt enthalten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,173

Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.08.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig