Donnerstag, Juli 17, 2008

Falk-Fonds 76: Anlageberater verurteilt

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten Urteil gegen Anlageberater

Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.04.2008 erreichten die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung am Falk-Fonds 76.

Die Anleger hatten auf Empfehlung eines professionellen Anlageberaters eine Beteiligung am Falk-Fonds 76 gezeichnet und diese vollständig über ein Darlehen finanziert. Das Landgericht Landshut verurteilte den Anlageberater zur Erstattung der bislang von den Anlegern gezahlten Darlehensraten und ferner zur Freistellung von den weiteren Darlehensverbindlichkeiten – Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte an der Beteiligung am Falk-Fonds 76.

Das Gericht führte in seinen Urteilsgründen aus, dass der Anlageberater eine eigene Prüfung, Gewichtung und Benennung der wesentlichen Risiken der Anlage schuldete und die objektgerechte Beratung nicht bereits mit der Prospektübergabe erfüllte. An die Beratungsleistung müssten die gleichen Qualitätsstandards angelegt werden, wie sie jede Bank leisten muss.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Beratung nicht anlegergerecht war, da gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen der Berater nur Anlagen empfehlen darf, bei denen alle Risiken weitestgehend ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund sei es pflichtwidrig gewesen, den Anlegern eine Anlage am grauen Kapitalmarkt mit einem Totalverlustrisiko vorzustellen.

Durch die Entscheidung des LG Landshut werden die Rechte der Anleger in der Frage der anleger- und objektgerechten Beratung weiter gestärkt. Anlageberater, die ihre Kunden nicht vollständig über die Risiken der Beteiligungen an der Falk-Gruppe aufgeklärt haben, müssen daher weiter damit rechnen, gerichtlich in Anspruch genommen zu werden.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk Capital" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Montag, Juli 14, 2008

Deltoton AG unterliegt im Rechtsstreit gegen BSZ® e.V. Vertrauensanwälte

Im Rechtsstreit gegen die Deltoton AG hat die BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte nunmehr Rechtssicherheit. Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.03.2008 ist rechtskräftig. Die Deltoton AG hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Braunschweig einen Hinweisbeschluss erlassen hat, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. In dem Beschluss hat das Oberlandesgericht Braunschweig die Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte zu 100 % bestätigt.

In dem Rechtsstreit ging es im Wesentlichen um eine von den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten geschaltete Google-Adwords-Anzeige bei Verwendung des markenrechtlich geschützten Namens „Deltoton“ als so genanntes Keyword und die Berichterstattung der Kanzlei über Möglichkeiten und Chancen von Anlegern, sich von einer atypisch stillen oder einer Kommanditbeteiligung zu trennen bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Deltoton AG behauptete, dass in der Verwendung des geschützten Markennamens „Deltoton“ eine unzulässige Markenrechtsverletzung zu sehen sei und dass die kritische Berichterstattung der Anwälte sie in ihrem unternehmerischen Persönlichkeitsrecht verletze. Per Einstweiliger Verfügung wollte sie daher den Anwälten verbieten lassen, die Anzeigen weiterhin zu schalten.

Das Gericht sah jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung von Brüllmann Rechtsanwälte weder eine Markenrechtsverletzung als gegeben, noch eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts. Das Oberlandesgericht Braunschweig führt in der Begründung des Beschlusses vom 10.06.2008 aus, dass keine Markenrechtsverletzung gegeben sei. Schließlich sei zu erkennen, dass die Google-Adwords-Anzeige von Anwälten stamme, und es daher an der für eine Markenrechtsverletzung notwendigen Verwechslungsgefahr fehle. Auch sonstige wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah das Oberlandesgericht als nicht gegeben an. So führt es beispielsweise zu der Frage, ob in der Google-Adwors-Anzeige von Brüllmann Rechtsanwälte eine Behinderung der Deltoton AG im Sinn des § 4 Nr. 10 UWG zu sehen sei, aus:

„Hierfür fehlen […] jegliche Anhaltspunkte. Die Beklagten schildern auf ihrer Internetseite sachlich die Rechtslage zur „atypisch stillen Beteiligung“, bewerten diese Beteiligungsform aufgrund des bestehenden Totalverlustrisikos als in der Regel nicht geeignet zur sicheren Altersvorsorge, erläutern differenziert nach Beteiligungsarten unter Berücksichtigung der rechtlichen Abwicklungsfolgen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft verschiedene Wege gegen wen welche Ansprüche geltend gemacht werden können und stellen im Übrigen Gerichtsentscheidungen aus diesem Rechtsbereich kurz dar. Dass eine Passage den anhaltenden Ausstieg von Anlegern bildlich beschreibt, „Frankonia – Trotz neuen Namens reißt der Strom der Aussteiger nicht ab“, führt weder zur Aufdringlichkeit, noch erscheint der Bericht dadurch unsachlich.“

Schließlich erteilte das Oberlandesgericht auch der Auffassung der Deltoton AG, dass sie durch die kritische Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sei, eine klare Absage. Wörtlich führt das Oberlandesgericht hierzu aus:

„Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seines Produktes oder seines Verhaltens aus (BVerfGE 105, 252 – Glykolwarnung). Beeinträchtigungen des Rufes dadurch, dass gerichtliche Verfahren publik werden, muss ein Unternehmen deshalb hinnehmen, wenn keine über das Werbeinteresse erforderliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung daraus erwächst. Dies gilt auch für Anbieter von Kapitalanlagen, die ohnehin im Rahmen ihrer Prospektinformationspflicht gehalten sind, über Gerichtsverfahren aufzuklären, die die Qualität ihrer Kapitalanlage berühren. Dass die Beklagten unwahre Tatsachen im Bezug auf die Kläger in der Anzeige behaupten, was unzulässig wäre, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.“

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Es freut uns, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig unsere Rechtsauffassung zu 100 % bestätigt haben. Schließlich wäre es auch ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz gewesen, wenn die Deltoton AG und andere Unternehmen uns verbieten könnten, dass wir uns kritisch mit deren Anlageprodukten auseinander setzen“. „Die Tatsache, dass sich immer wieder Anleger an uns wenden zeigt nämlich, dass in vielen Fällen tatsächlich Aufklärungsbedarf besteht“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Brüllmann.

Freitag, Juli 11, 2008

Phoenix - Insolvenzverwalter verliert Klagen gegen Anleger –

Kapitalanleger können nach Auffassung des Gerichts gegen Rückforderung der ausbezahlten Scheingewinne mit Schadenersatzansprüchen aufrechnen.

Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH können nach einem Urteil des Landgerichts Weiden ihre Schadenersatzansprüche gegen die zwischenzeitlich erhobenen Rückforderungen des Insolvenzverwalters aufrechnen. Der Insolvenzverwalter nahm in den letzten Wochen eine Vielzahl von Anlegern gerichtlich auf Rückzahlung der erhaltenen Scheingewinne in Anspruch.

In zahlreichen Fällen erlischt durch die gerichtlich durchgesetzte Aufrechnung fast die gesamte Forderung des Insolvenzverwalters. Eine Verteidigung gegen die bereits vorliegenden Rückforderungsklagen ist daher in jedem Fall sinnvoll. Das für die Anleger des Phönix Kapitaldienst GmbH positive Urteil des LG Weiden ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Es besteht nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte dennoch kein Grund für Sorgenfalten bei den Anlegern. Schließlich hat der Bundesgerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten Fall die Aufrechnungsmöglichkeit des Anlegers bejaht. Insgesamt hat sich nach Ansicht von Rechtsanwalt István Cocron, durch die aktuellen Urteile die Ausgangslage der Anleger und Anfechtungsbetroffenen erheblich verbessert.

Anleger sollten sich daher prüfen lassen, ob sich erfolgreich gegen die Klagen des Insolvenzverwalters verteidigen können. Nach den bisherigen Urteilen ist jedoch davon auszugehen, dass die Verteidigungsmöglichkeiten auch für zukünftige Verfahren gegeben sind, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft Phoenix anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Antec Solar/Ecovest AG-Anleger: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche

Pleite des Ökounternehmens wirft die Frage auf, ob Anlagebetrug im Spiel war.
Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung und des Betruges.

Die Antec Solar AG musste mit Datum vom 11. Januar 2008 Insolvenzantrag stellen, auch über das Vermögen der Ecovest AG wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Zahlreiche Anleger, die etwas Gutes für die Umwelt tun wollten, müssen nun dem Totalverlust ihrer Einlage ins Auge sehen.

Dabei stellen sich inzwischen nicht nur die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte, die bereits seit über 2 Jahren mit dem Fallkomplex vertraut sind, die Frage, ob nur ein Fall von Missmanagement oder doch eher Kapitalanlagebetrug im Spiel war.

Dem Bericht des Insolvenzverwalters zufolge mussten alle Unternehmen der Ökologik Ecovest AG & Co. der Ecovest AG und den vorher bestehenden Firmen Darlehen ausgeben, die zum großen Teil nicht zurück gezahlt wurden. So änderte die Antec Solar Energy AG im Frühjahr 2007 ihren Namen in Ecovest AG um. Für die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte war bereits damals klar, dass es sich bei dem Umtauschangebot nicht um ein vorteilhaftes Angebot für die Anleger handelte, sondern dass die Darlehensempfängerin einfach nicht dazu in der Lage war, das Darlehen zurück zu zahlen.

Auch die ursprüngliche Firma Antec musste im Jahr 2002 Insolvenz anmelden. Laut einem Bericht der „Welt“ vom 12.06.2008 hat sie im April 2004 einer der Verantwortlichen über eine von ihm beherrschte Firma gekauft. Der Kaufpreis für die Antec hat laut der „Welt“ bei 500.000,- € gelegen. Wenige Wochen später habe ein Gutachten den Wert des Unternehmens auf 21,1 Millionen € beziffert. Danach ist die Antec über ein Schachtelkonstrukt in die Ecovest AG eingebracht worden. Gleichzeitig wurde die Ecovest AG in Antec Solar Energy umbenannt.

Nun wurde geplant, die Solarfabrik an die Börse zu bringen und laut der „Welt“ der virtuelle Wert der Arnstädter Solaranlage in der Bilanz 2005 auf 55,2 Millionen € verdoppelt – wohl gemerkt für dasselbe Unternehmen, das 2004 noch für 500.000 € verkauft worden war! „Es stellt sich somit die Frage, ob hier Unternehmenswerte nicht künstlich aufgepeppt wurden, um eine vermeintliche Werthaltigkeit zu suggerieren,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth Rechtsanwälte.

Am 26. Mai 2006 wurde dann die Antec Solar Energy International AG Arnstadt ins Handelsregister eingetragen. Im November 2006 beteiligte sich daran die Capital Stage AG, Hamburg, die ihren Anteil bis November 2007 auf 23,6 % erhöhte und Capital Stage-Vorstand Felix Goedhart zog laut der Zeitschrift „Sonne Wind & Wärme“, Ausgabe 5/2008, in den Aufsichtsrat der Antec Solar Energy International AG ein. „Wir haben erst am 18. Januar erfahren, dass der Vorstand am 11. Januar Insolvenz angemeldet hat … Der Aufsichtsrat wurde getäuscht. Uns wurde noch im Dezember berichtet, es sei alles in Ordnung und es werde bis kurz vor Weihnachten produziert,“ wird Goedhart zitiert.

Dabei gab es laut der Zeitschrift Sonne Wind & Wärme einschlägige Warnhinweise, so seien die Akteure einschlägig bekannt. Vorneweg vor allem der Vorstandsvorsitzende der Antec Solar Energy International AG und der Aufsichtsratsvorsitzende. Antec sei nicht die erste Insolvenz, an der die beiden maßgeblich beteiligt gewesen wären. Und wie im Fall Antec seien auch bei den vorausgehenden Pleiten Heerscharen enttäuschter Anleger zurück geblieben, die um ihr Geld gebracht worden seien.

Laut der „Welt“ ermittelt die Staatsanwaltschaft Frankfurt seit 8 Jahren gegen den Vorstandsvorsitzenden wegen des Verdachts des Anlagebetrugs und der Untreue. Laut der „Welt“ äußert sich ein Fahnder in dem Fall folgendermaßen: „Das ist einer der dreistesten Fälle von Wirtschaftskriminalität, der mir bislang untergekommen ist.“

„Sollten sich die Vorwürfe tatsächlich bestätigen, so könnten die Anleger eventuell die Verantwortlichen der Pleite persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wegen Kapitalanlagebetrugs oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth.

Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Antec Solar/Ökologik Ecovest AG & Co. KG" anschließen.

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Donnerstag, Juli 10, 2008

EECH AG: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung gegen Vorstand!

Großer Erfolg für BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte: Ex-EECH-Vorstand Yoleri wird vom Landgericht Hamburg persönlich zum Schadensersatz verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

In einem ersten – von BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der BSZ® e.V:-Vertrauenskanzlei BGKS Gröpper Köpke –erstrittenen Urteil von Anfang Juli 2008 wurde der Ex-Vorstand der EECH AG, Tarik Ersin Yoleri, vom Landgericht Hamburg persönlich dazu verurteilt, dem dortigen Anleger Schadensersatz zu bezahlen (noch nicht rechtskräftig). Das Landgericht Hamburg argumentierte damit, dass Herr Yoleri die Anleger über wichtige Tatsachen getäuscht hätte und dass die Voraussetzungen von Kapitalanlagebetrug vorlägen.

Das bedeutet, dass die geschädigten Anleger die Möglichkeit direkt auf das Privatvermögen von Herrn Yoleri zugreifen können und so ihren Schaden kompensieren können. Zahlreiche weitere Klagen der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte sind noch vor dem Landgericht Hamburg anhängig und sollen demnächst entschieden werden, auch hier rechnen die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte mit einem positiven Ausgang.

„Es zeigt sich, dass der Informationsvorsprung der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte in der Angelegenheit ganz erheblich ist. Bereits seit ca. 2 ½ Jahren konnten wichtige Hintergund-Informationen vom BSZ® e.V. zu dem Fall zusammen getragen werden, dies kommt, wie sich eindrucksvoll bestätigt hat, nun allen Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche sehr entgegen. Die Zusammenführung der Geschädigten in der BSZ® e.V.-Interessengemeinschaft hat wesentlich zu diesem Erfolg beigetragen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth.

Auch das Insolvenzverfahren in der Angelegenheit läuft, hierzu findet für die Anleger der EECH Energy Consult Holding AG am Dienstag, den 29.07.2008 in Hamburg die Gläubigerversammlung statt, an der die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte teilnehmen werden. Eventuell sind auch hier neue Erkenntnisse zu erwarten, die Geschädigten weitere Ansatzmöglichkeiten für Schadensersatzmöglichkeiten bieten.
Wie hoch die Quote im Insolvenzverfahren ausfallen wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht sagen, erfahrungsgemäß wird aber nur ein Bruchteil des angelegten Geldes über das Insolvenzverfahren allein zurück geführt werden können.

Auch andere Geschädigte sollten daher nun dringend ihre Schadensersatzansprüche in der Angelegenheit überprüfen lassen, um zu klären, ob nicht eine vollständige Schadenskompensation durch die persönliche Inanspruchnahme des Vorstands möglich ist. Geschädigte sollten dabei immer das Prioritätsprinzip berücksichtigen, das heißt, bei einer möglichen Zwangsvollstreckung würden die Anleger zuerst befriedigt werden, die zuerst ihre Ansprüche durchsetzen. Sollte das Vermögen der Verantwortlichen irgendwann aufgebraucht sein, würden die nachfolgenden Anleger, die dann noch Ansprüche geltend machen, leider leer ausgehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juli 09, 2008

Hybrid-Anleihen: Teilweise hohe Kursverluste!

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche von Anlegern!

Finanzkrise sorgt für Kursverluste bei zahlreichen Hybridanleihen. BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth prüft Schadensersatzansprüche von Anlegern.

Hybridanleihen sind seit einigen Jahren populär. Zahlreiche Banken und Versicherungen, aber auch viele Unternehmen decken auf diese Art und Weise ihren Finanzierungsbedarf. Der Grund dafür, warum auch immer mehr Unternehmen dazu übergehen, ihren Kapitalbedarf mit Hybridanleihen zu decken, liegt darin, dass die großen Ratingagenturen die Hybridanleihen von Industrieunternehmen mit bis zu 75 % des Emissionsvolumens dem Eigenkapital zurechnen.

Hybridanleihen sind somit sehr schonend für die Bonität des Unternehmens. Weil Hybridanleihen in der Regel risikoreicher für den Anleger sind als festverzinsliche Wertpapiere, zahlen die Emittenten teilweise sehr hohe Zinsen, 6 – 7 % sind dabei keine Ausnahme. Die Zinszahlung ist dabei oftmals an die Gewinnentwicklung der Unternehmen gekoppelt. In der Regel muss der Emittent in den Jahren keine Zinsen zahlen, in denen er keine Zinsen ausschüttet, teilweise können Zinszahlungen verschoben oder ausgefallen lassen werden.

Auch sonst gibt es jedoch nicht nur Vorteile, sondern auch einige Nachteile dieser recht komplizierten Anlageklasse zu beachten. „Im Insolvenzfall werden Hybridanleihen nur nachrangig bedient, d.h., erst wenn sämtliche Ansprüche von anderen Gläubigern bedient wurden, werden die restlichen Gelder an die Besitzer der Hybridanleihen verteilt,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Kanzlei Rohde & Späth. „Auch ist die oftmals unendliche Laufzeit zu beachten, d.h., das Unternehmen zahlt das ausgeliehene Geld nicht zu einem festen Stichtag zurück,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Die Summen, die dabei in Hybridanleihen, einem Zwitter zwischen Anleihen und Aktien, investiert wurden und werden, sind durchaus beachtlich. Schätzungen zufolge sammelten europäische Unternehmen allein im Jahr 2005 sieben Milliarden € mit Hybridanleihen ein, im Jahr 2006 ca. 10 Milliarden € (Schätzungen laut WirtschaftsWoche vom 28.03.2006). Leider machen die Verluste auf dem Aktienmarkt derzeit auch vielen Hybridanleihen zu schaffen, bzw. diese reagieren teilweise mit nicht unerheblichen Kursverlusten. In einem sehr interessanten Beitrag im „AktionärsReport“ der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. vom Juni 2008 mit der Überschrift „Kursverluste wie bei Argentinien-Anleihen“- Anleger erleben Debakel mit Hybrid-Anleihen“ wird ausgeführt, dass viele Anleger derzeit starke Verluste mit ihren Hybrid-Anleihen zu verzeichnen haben – manche Papiere notieren nur noch mit ca. 50 - 60 % vom Nennwert.

Als Beispiele für eine negative Entwicklung von Hybridanleihen nennt der Aktionärsreport z.B. die Emission der Postbank, die zum Zeitpunkt der Herausgabe einen attraktiven Zinssatz in Höhe von 6 % bot, so dass die ersten Börsenkurse sogar bei über 100 % lagen. Nachdem der aktuelle Zinssatz nur noch 4,16 % betrage, werde die Hybridanleihe der Postbank jedoch nur noch mit 64 % vom Nennwert gehandelt, obwohl die Postbank nur sehr wenig von der US-Subprime-Krise betroffen sei.
Als absolutes Negativbeispiel für die Entwicklung von Hybridanleihen wird von dem „Aktionärsreport“ die Hybridanleihe der IKB-Bank genannt. So notiere eine 2004 ausgegebene Hybrid-Anleihe nur noch zu 22 % vom ursprünglichen Nennwert, was wohl auch der hohen Involvierung des Instituts in den Subprime-Markt geschuldet ist und zeigt, dass auch am als relativ sicher geltenden Anleihemarkt hohe Kursverluste erlitten werden können.

Laut dem Magazin „Focus“ vom 06.07.2008 wird nun in einem aktuellen konkreten Fall die Deutsche Bank von einem Privatanleger auf Schadensersatz verklagt, der mit derartigen Hybrid-Anleihen hohe Verluste erleiden musste. So hatte laut „Focus“ die Deutsche Bank im Jahr 2005 mehr als eine Milliarde € an Hybridanleihen mit Endlos-Laufzeit und fest-variablen Zinsen ausgegeben, die Papiere seien dann auf bis zu ca. 55 % ihres Ausgabekurses abgestürzt. Im konkreten Fall, der gerade vor dem Landgericht München verhandelt wird, hatte der Anleger von ca. 1 Million € Einsatz fast die Hälfte verloren.

„Auch bei Hybrid-Anleihen muss der Anleger über alle Chancen und Risiken bei der Anlage aufgeklärt werden,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth. „Teilweise wurden die Anleger nicht genügend über die Risiken aufgeklärt, in manchen Fällen dürfte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen, so dass der Anleger von vorneherein nicht dazu in der Lage war, die Risiken zu durchschauen,“ so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher Schadensersatzansprüche für Anleger von Hybridanleihen, die einen Schaden mit ihrer Anlage erlitten haben, der bei mehr als 5.000,- € liegt.

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NAV-Wirtschaftsdienst –BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte raten Betroffenen zur Überprüfung ihrer Kapitalanlagen

Der NAV Wirtschaftsdienst war in den 80er und 90er Jahren in der Beratung von Kapitalanlegern tätig. Zielgruppe waren insbesondere niedergelassene Ärzte, da der NAV Wirtschaftsdienst zum damaligen Zeitpunkt zu 90 %, aktuell noch zu 5 %, dem NAV-Virchow-Bund gehörte. Der NAV-Virchow-Bund ist nach seiner Eigendarstellung der Verband der niedergelassenen Ärzte in Deutschland.

Das Vertrauen der Ärzte in den NAV Wirtschaftsdienst als Tochterunternehmen des eigenen Berufsverbandes war demnach besonders hoch, sodass viele Ärzte bedenkenlos der Empfehlungen des NAV Wirtschaftdienstes folgten.

Allerdings befinden sich einige der von dem NAV Wirtschaftsdienst empfohlenen Kapitalanlagen nach einem Bericht der Ärzte Zeitung vom 02.07.2008 in finanziellen Schwierigkeiten. Besonders betroffen sind demnach die Fonds des sozialen Wohnungsbaus im Bundesland Berlin. Denn Bestandteil der vom NAV Wirtschaftdienst vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds war eine Förderung des Baus von Sozialwohnungen durch Mietzuschüsse des Landes Berlin. Da Berlin die Förderung ab dem Jahr 2003 verweigerte, befinden sich viele Fonds nun in den roten Zahlen.

„Ursächlich für die Beteiligung vieler Ärzte war, dass die Anlagen von Beratern als sichere Kapitalanlage bezeichnet wurden. Auf das Haftungsrisiko durch die unternehmerische Beteiligung und die Abhängigkeit der Fonds von den Förderzahlungen des Landes Berlin wurde oft nicht oder zu wenig hingewiesen“, so BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt Cocron von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Daher kommen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Initiatoren der Fonds und aus fehlerhafter Anlageberatung gegen die Vermittler in Betracht.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, empfiehlt Betroffenen, sich anwaltlich beraten zu lassen. „Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Ansprüche kurze Verjährungsfristen laufen, sodass nicht zu lange abgewartet werden sollte“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.


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Dienstag, Juli 08, 2008

Euro Wert I-Fonds in der Krise: Droht den Anlegern der Totalverlust?

Fonds steht vor massiven Problemen und ist insolvenzgefährdet. Anleger sollten handeln.

Der Fonds „Euro Wert I“ der Norddeutsche Vermögen steht offensichtlich vor massiven Problemen. Die Anleger müssen bereits seit Jahren mit ausbleibenden Ausschüttungen leben. Es könnte sogar noch schlimmer kommen, und der Fonds in die Insolvenz gehen. Dabei bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Prospektangaben für den Fonds zu optimistisch kalkuliert worden sind. Unter Umständen lassen sich auch Ansprüche der Anleger nach dem Deliktsrecht durchsetzen, was in Sachen Verjährung deutlich günstiger für die Anleger wäre.

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Montag, Juli 07, 2008

Swiss Chillmi AG insolvent! War alles nur ein groß angelegter Betrug mit verkauften Aktien?

Die Swiss Chillmi AG ist insolvent! BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche gegen „Abzocker-Bande“!

Das Unternehmen musste, wie der Verwaltungsrat den Aktionären in einem Schreiben mitteilte, mit Datum vom 26. Juni 2008 bereits wieder Insolvenzantrag stellen. Es sei Konkursantrag beim zuständigen Kantonsrichter in der Schweiz gestellt worden. Ein – wie wir meinen –Armutszeugnis für ein Unternehmen, dass nach eigenen Angaben den „Weltmarkt für Getränke“ aufrollen wollte.

Dabei besteht inzwischen der ganz konkrete Verdacht, dass es gar nicht darum ging, eine operative Tätigkeit für die Herstellung und den Vertrieb des Getränkes zu entwickeln, also Chillmi“ wirklich zu vermarkten, sondern vielmehr nur beabsichtigt war, die Taschen der Initiatoren dieser Idee prächtigst zu füllen, indem weitgehend wertlose Aktien an die Anleger vermittelt wurden.

Dabei besteht eine ganz klare Diskrepanz zum Businessplan der Swiss Chillmi AG, in dem ausdrücklich geschwärmt wird, dass die Unternehmensgründer ausgewiesene Vertriebs- und Kommunikationsexperten sowie Spezialisten für die Getränkeentwicklung seien.

Auf diesen Unterschied zwischen Wunsch und Wirklichkeit hätte nach Ansicht der BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte eindeutig hingewiesen werden müssen. Bereits in einem Urteil des OLG München vom 18.12.2006 (Az.: 21 U 4148/06) wurde in einem Fall, in dem nur staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die dortigen Verantwortlichen eingeleitet wurden, angenommen, dass allein diese Tatsache prospektpflichtig sei und die Anleger auf diese Situation hätten hingewiesen werden müssen. Das OLG München bewertete den nicht erteilten Hinweis eindeutig als Kapitalanlagebetrug.

Geschädigte könnten somit gegen die Verantwortlichen unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung, vor allem aber auch aus Kapitalanlagebetrug geltend machen. Auch die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt seit einiger Zeit wegen des dringenden Verdachts des Kapitalanlagebetrugs gegen die Verantwortlichen, die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte werden in einiger Zeit Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Geschädigte können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Swiss Chillmi AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Juragent: Lage bleibt chaotisch! BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Ansprüche.

Unternehmen teilt mit, dass nach wie vor noch keine ausreichende Aufklärung über die Situation des Unternehmens erreicht werden konnte. Geschäftsunterlagen in „desolatem Zustand.“

Bei dem Prozessfinanzierer Juragent bleibt die Lage offensichtlich nach wie vor sehr unsicher. Nachdem im Januar und Februar 2008 3 Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten, und auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 31.03.2008 der gesamte noch im Amt befindliche Aufsichtsrat abgewählt und ein neuer Aufsichtsrat bestellt wurde, und der neu eingesetzte Aufsichtsrat die bisherigen Vorstände Mirko Heinen und Anette Ehlers mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen hatte und mit Herrn Rechtsanwalt Georg-Christian Kilgus ein neuer Vorstand bestellt wurde, scheint es der neuen Geschäftsführung noch nicht gelungen zu sein, wirklich aufklären zu können, wie die Lage in den mehreren Unternehmen der Juragent wirklich ist.

In einem Schreiben an die Anleger der ersten, zweiten, dritten bzw. vierten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG vom 30.05.2008, das dem BSZ® e.V. vorliegt, wird im Namen und Auftrag des Geschäftsführers der Juragent Verwaltungs GmbH mitgeteilt, dass sich die Übernahme der laufenden Geschäfte der Juragent AG durch den neuen Vorstand als außerordentlich kompliziert erweisen würde, da der ehemalige Vorstand die erforderlichen Geschäftsunterlagen nicht nur in einem desolaten Zustand hinterlassen habe, sondern auch teilweise habe vernichten lassen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass das gesamte Personal zum 31.03.2008 entlassen bzw. freigestellt worden sei.

Vor diesem Hintergrund benötige der neue Vorstand und die zwischenzeitlich rekrutierten neuen Mitarbeiter wesentlich mehr Zeit zur Schaffung eines geregelten Geschäftsbetriebes, als dies üblicherweise für eine Gesellschaft dieser Größenordnung erforderlich sei. Es sei auch derzeit nicht absehbar, ob und inwieweit die Unterlagen noch vollständig seien.
Neben Ausführungen zu den diversen einzelnen Fonds wird den Anlegern mitgeteilt, dass die Verträge mit den beiden Mittelverwendungskontrolleuren, Herrn Dieter Braun und Herrn Wolfgang Gierk im April fristlos aus wichtigem Grund gekündigt worden seien. Gründe für die einschneidenden Maßnahmen, warum also der ehemalige Vorstand aus wichtigem Grunde abberufen wurde, warum den Mittelverwendungskontrolleuren aus wichtigem Grund gekündigt wurde, oder warum das Personal zu Ende März 2008 entlassen worden sei, wurden jedoch nicht genannt.

Auch scheint man noch nicht einmal dazu in der Lage zu sein, einen aktuellen Stand über die finanzierten Prozesse zu haben, denn laut Schreiben vom 30.05.08 wurden sämtliche prozessführenden Rechtsanwälte angeschrieben und gebeten, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. Eine genaue Einschätzung der Lage ist hiermit zwar noch nicht möglich, es deutet sich jedoch an, dass die Probleme bei dem Prozesskostenfinanzierer Juragent länger andauern und schwieriger zu lösen sind, als zunächst angenommen.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte, die bereits einige Juragent-Anleger vertreten, prüfen für die Betroffenen alle in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Juragent Prozessfinanzierungsfonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, Juli 05, 2008

KS Index Immofonds GdbR – Anleger müssen jetzt handeln!

Anleger, die sich an der KS Index Immofonds GdbR beteiligt haben und bislang noch nichts unternommen haben, müssen – wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen – jetzt handeln. Die auf das Anlegerrecht spezialisierte BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte betreut derzeit ca. 40 Anleger, die sich an der KS Index Immofonds als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben.

Überwiegend wurden die Beteiligungsverträge in den Jahren 1993 bis 1995 abgeschlossen und hatten eine Laufzeit von 10 Jahren. Nach Ablauf der Beteiligungsdauer kündigten die Anleger – wie im Beteiligungsvertrag vorgesehen – ihre Beteiligung. Gemäß Gesellschaftsvertrag hätte dann nach Ablauf von einem weiteren Jahr das so genannte Abfindungsguthaben an die Anleger überwiesen werden sollen. Dies ist jedoch in keinem einzigen von den der BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte betreuten Fällen der Fall gewesen.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von Brüllmann Rechtsanwälte: „Für eine Vielzahl unserer Mandanten haben wir bereits Schadensersatzklagen gegen die damaligen Berater eingelegt, weil diese unsere Mandanten nicht in dem erforderlichen Maß über die Risiken der Anlage, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufgeklärt haben. Dabei ist immer ein besonderes Augenmerk auf die Verjährung solcher Ansprüche zu richten. Nach neuem Recht verjähren Schadensersatzansprüche nämlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis - oder grob fahrlässiger Unkenntnis - von der Person des Schädigers und dem Schaden. Die Kenntnis vom Schaden könnte im Fall der KS Index Immofonds GdbR von den Gerichten ab dem Zeitpunkt angenommen werden, ab dem das an sich fällige Abfindungsguthaben nicht zurückbezahlt wurde. Spätestens dann zeichnet sich nämlich ab, dass die Kapitalanlage nicht so verläuft, wie es eigentlich prognostiziert war.“

„Nach unserer Erfahrung warten jedoch immer noch sehr viele Anleger einfach ab, ob sich nicht doch noch alles zum Besten wendet und sie ihr Geld zurückerhalten“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Florian Hitzler von Brüllmann Rechtsanwälte. „Derzeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich alles noch ‚zum Besten’ wendet, auch wenn dies in Rundschreiben der KS Index Immofonds so suggeriert werden soll. Fakt ist vielmehr, dass es sehr schwer sein wird, die zum Fonds gehörenden Immobilien zu verkaufen. Wegen der gefallenen Immobilienpreise werden Verluste – bis hin zum Totalverlust nach unserer Ansicht nicht auszuschließen sein“

Anleger, die bislang gezögert haben etwas zu unternehmen, sollten, um nicht auch noch in die „Falle der Verjährung zu laufen“, möglichst bald umfassenden Rat einholen. Sie können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft KS Index Immofonds anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.02.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Juli 04, 2008

Aktuelle Neuigkeiten bezüglich der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG

Keine Ausschüttung 2008?
Die Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG hat ein Schreiben vom 17.06.2008 an ihre Fondseigner gerichtet, wonach die negative Berichterstattung in der Presse, die Verwirrungstaktik des Insolvenzverwalters der First Real Estate Grundbesitz GmbH sowie die Angriffe von Rechtsanwälten letztlich den Fond nicht hätten beinträchtigen können. Der Fortbestand sei nicht gefährdet, weil es der Dubai Invest mit einem erheblichen Aufwand von Zeit und Arbeit gelungen sei, alle Angriffe abzuwehren und die Existenz des Fonds zu sichern, der im übrigen, was offenbar immer wieder übersehen werde, bisher allen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bauträgerin - der 32Group - in vollem Umfang entsprochen habe.

Nach dieser zunächst zuversichtlichen Einleitung räumt Dubai Invest aber schon wenige Zeilen weiter ein, dass die 32Group (der Bauträger) im Dezember 2007 „völlig überraschend“ mitgeteilt habe, dass eine Fertigstellung und Übergabe des Objekts zum Jahresende wegen der fehlenden Infrastruktur - wie Wasser- und Stromanschlüsse, Straßen- und Seeanlage - nicht erfolgen könne. Die Dubai Invest habe nunmehr ein Schreiben der 32 Group (Bauträger) erreicht, der zu entnehmen sei, dass der Concorde Tower Ende August 2008 fertiggestellt sein werde und dass nach dem Abschluß aller technischen Überprüfungen mit einer Übergabe in den Monaten September/Oktober gerechnet werden könne.

Betrachtet man hierzu den Nachtrag zum bereits veröffentlichten Emissionsprospekt vom 04.07.2005 in dem die Vereinigten Arabischen Emirate als „Wirtschaftsstandort par excellence“ angepriesen werden, so verwundert es um so mehr, dass in diesem angeblichen Wirtschaftsstandort „par excellence“ die Bautätigkeit um ca. ein ¾ Jahr (glaubt man hier der Dubai Invest) verzögert wird, weil es „wegen der fehlenden Infrastruktur - wie Wasser- und Stromanschlüsse, Straßen- und Seeanlagen - Probleme gegeben habe.

In dem exzellenten Wirtschaftsstandort fehlt es danach also an Wasser, Strom, Straßen- und Seeanlagen.

Hier gibt es nur zwei Möglichkeiten:

Glaubt man den Hochglanzprospekten über den exzellenten Wirtschaftsstandort, so kann es nicht sein, dass die elementaren Dinge zum Bau eines Hochhauses fehlen und die Verzögerung muss einen anderen Grund haben.

Die andere Möglichkeit ist, dass die Vereinigten Arabischen Emirate in Wahrheit gar kein Wirtschaftsstandort „par excellence“ sind. Das würde bedeuten, dass in dem Emissionsprospekt Anpreisungen gemacht wurden, die den Tatsachen überhaupt nicht entsprachen.

Die nicht rechtzeitige Fertigstellung hat im Übrigen nach dem Schreiben der Dubai Invest vom 17.06.2008 zur Folge, dass es wegen der „unvorhersehbaren“ Verzögerung der Vermietung zu keiner Renditeausschüttung im Jahre 2008 kommen kann. Ausschüttungen würden erst im Jahre 2009 erfolgen können. Versprochen nach dem Emissionsprospekt waren jedoch Ausschüttungen im „worst case“ für das Jahre 2008 in Höhe von 9 % sowie in „best case“ in Höhe von 10 %.

Bereits hier kann die Dubai Invest ihre Versprechungen nicht einhalten.

Was die vertraglichen Beziehungen und die rechtlichen Verpflichtungen zwischen der Dubai Invest und der FRE angeht, die in eine kapitale Insolvenz gegangen ist, mit mehreren 1000 geschädigten Anlegern und einem Schaden in mehreren Millionen € Bereich, angeht, sei hier nur auszugsweise darauf hingewiesen, dass nach der Aussage des ursprünglichen Geschäftsführers der Dubai Invest die Dubai Invest mit schriftlichem Vertrag die Rechtsposition der FRE Grundbesitz GmbH bezüglich 36 Wohneinheiten im Concorde Tower erworben habe.

Nach einer weiteren Aussage des Herrn Lemm kauft die Dubai von der FRE 61 Immobilien in Höhe von 11 Millionen und 851.000,00 €.

Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters der FRE seien 43 Mio. Euro von Anlegern vereinnahmt worden, tatsächlich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nur noch Vermögenswerte in Höhe von 3,74 Millionen € vorhanden.
Natürlich können wir das Vorgehen des Insolvenzverwalters der FRE nicht vorhersagen.

Wenn jedoch tatsächlich entsprechend den Aussagen des Herrn Lemm im größeren Umfang Immobilien in Dubai, ggf. um noch zu retten was noch zu retten ist, an die Dubai Invest veräußert worden sein sollen und sollten die Kaufpreise nicht dem entsprechen, was die Immobilien in Dubai wert sind, ist mit Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters der FRE zu rechnen. Dies können wir aber wie dargelegt nicht vorhersagen.

Angesichts der vorgenannten Umstände, können wir den Anlegern weiterhin nur raten, zu versuchen, Ihre Investitionen bei der Dubai Invest gegen Rückzahlung der Einlagen rückgängig zu machen.

1. Prozesserfolg in Dubai Invest Fällen auf Rückabwicklung der Einlage

Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co.KG, Michael Böhle und Ilona Müller zur Rückzahlung verurteilt!.

Mit Urteil vom 27. Juni 2008 hat die 15. Kammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagten (Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG, Frau Ilona Müller, Herrn Michael Böhle) in vollem Umfang zur Rückabwicklung der Einlage verurteilt. Die 3 Beklagten sind verpflichtet worden, insgesamt 27.616,83 € als Gesamtschuldner an den Anleger zurückzuzahlen.

Gesamtschuldner bedeutet, dass der Betrag in Höhe von 27.616,83 € nur einmal bezahlt werden braucht, allerdings von jedem in vollem Umfang verlangt werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es stehen auch noch weitere Urteile in Parallelfällen aus, die anders entschieden werden können, weil jedes Gericht in seiner Entscheidung frei ist. Außerdem besteht natürlich die Möglichkeit, dass die Gegenseite Berufung einlegt, womit wahrscheinlich sogar zu rechnen ist.

Ein erster Teilerfolg ist aber jedenfalls erreicht.

Damit hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Fröhling, Albers und Partner
erstmals Ansprüche eines Anlegers bei der Dubai Invest Immobilienfonds GmbH & Co. KG auf Rückzahlung nicht nur gegen die Firma selbst, sondern auch gegen den Hintermann und die Geschäftsführerin gerichtlich in erster Instanz durchgesetzt.


Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft Dubai Invest Immobilienfonds anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Juli 03, 2008

Erfolgshonorare können verhindern, dass der Rechtsschutz des Bürgers mit der Kostenkeule erschlagen wird.

„Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen“. „Zu dieser Schussfolgerung muss man vor dem Hintergrund der ständig wiederkehrenden Anlageskandale in Deutschland einfach kommen, stellt Vorstand Horst Roosen vom BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) fest. Jährlich werden Milliardenbeträge in Deutschland mit kriminellen Anlageangeboten abgeschöpft.“ Und meist sind es überwiegend Kleinanleger, die Ihr Geld verlieren. Vor dem Hintergrund ständiger Anlageskandale z. B. die Pleite der „Göttinger Gruppe“, muss man einfach zu der Erkenntnis kommen, dass es einen wirksamen Verbraucherschutz für Anleger in Deutschland faktisch nicht gibt.

Anleger, die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht, sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben, während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.

Unterliegt der Anleger im Gerichtsverfahren, verliert er nicht nur seine Forderung sondern hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wer gewinnt, kann leer ausgehen, wenn der Unterlegene zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Für die Gerichtskosten und die Kosten seines Anwaltes haftet der Anleger dann als so genannter Zweitschuldner. Wer die hohen Prozesskosten nicht aufbringen kann, für den bleibt nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, kritisiert Roosen. Das trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen nicht in Betracht kommt.

Dem BSZ® ist bekannt, dass diese Kostensituation für viele Betroffene zu einer Hürde geworden ist, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen. Denn wer heute klagt oder verklagt wird und verliert, dessen Existenz ist bedroht. Gerade auch weil das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und die Notwendigkeit individueller Risikovorsorge in Zukunft deutlich steigen wird, bietet der BSZ® e.V. seit nunmehr 10 Jahren die Möglichkeit einer BSZ® Interessengemeinschaft beizutreten.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen, organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Mit dem 1. Juli 2008 haben sich nun neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Anwalt und Mandant eröffnet. Der Mandant kann nun das Kostenrisiko in bestimmten Fällen zumindest teilweise auf den ihn vertretenden Rechtsanwalt verlagern. Dadurch wird vermieden, dass Rechtsuchende wegen der hohen Kosten davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen, freut man sich bei dem BSZ® e.V.

So stellt sich zum Beispiel für die Betroffenen Not leidender Kapitalanlagen häufig die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn die Anlage Probleme aufwirft oder gar vor dem Totalverlust steht. An wen sollen sie sich wenden? Sollen sie dem schlechten noch gutes Geld hinterher werfen? Oft sind die Anleger auch finanziell am Ende. Bei solchen Voraussetzungen können Rechtsanwalt und Mandant künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Erforderlich ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Entgegen teilweise anders lautender Veröffentlichungen ist ein Erfolgshonorar keineswegs nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternativen lassen. Es kommt nämlich nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an.

Da die Sachverhalte im Zusammenhang mit Not leidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden, ist es für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen deshalb unabdingbar, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Mit der Informationsbeschaffung allein ist es aber noch nicht getan. Für eine fachkundige Betreuung muss jeder einzelne Fall juristisch bewertet werden. Diese Leistung kann nur von auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten erbracht werden. Der BSZ® e.V. arbeitet mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören

Das neue Recht ermöglicht es nun den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte und auch darüber zu informieren, dass im Falle des Unterliegens, die Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite zu bezahlen sind.

Da die Mandanten im Falle eines eventuellen Unterliegens doch tief in die eigene Tasche greifen müssen, sollte der Wahl des richtigen Anwalts verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet werden, rät der BSZ® e.V. Der durch falsche Anwaltswahl angerichtete Schaden beim Mandanten kann beträchtlich sein. Manchmal ist es sogar der letzte Stoß zum Sturz in den absoluten Ruin des Mandanten verbunden mit einem irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der Rechtsstaatlichkeit.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen.

Für den einmaligen Mitgliedsbeitrag zur BSZ® e.V. Interessengemeinschaft in Höhe von € 75,00 erhalten Betroffene von einem BSZ® e.V. Vertragsanwalt zunächst eine erste anwaltliche Prüfung zu den Erfolgsaussichten sowie weitere Informationen zum Verfahrensstand in der betreffenden Sache. Die Kosten für die erste anwaltliche Prüfung werden vom BSZ® e.V übernommen und werden durch den Mitgliedsbeitrag gedeckt. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Durch die Mitgliedschaft in der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft können sich betroffene Anleger also zunächst von einem BSZ® e.V. Vertrauensanwalt beraten lassen, und das gemeinsame Vorgehen im Rahmen der Interessengemeinschaft besprechen. Bei Verweis auf die Mitgliedschaft beim BSZ® e.V. (Angabe der Mitgliedsnummer) fallen für diese Leistungen sowie eine etwaig erforderlich werdende Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung keine weiteren Kosten an, da diese vom BSZ® e.V. getragen werden. Bei Bedarf wird der Anwalt dem Mandanten einen Vorschlag über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars unterbreiten. Darin werden immer angegeben
die Vergütung die ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangt werden könnte und der Zuschlag der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird. Dabei steht immer die Überlegung an erster Stelle, ob es möglich sein wird, dass die Angelegenheit erfolgreich beendet werden kann.

Die Möglichkeit für geschädigte Kapitalanleger ein Erfolgshonorar in Verbindung mit einer starken Anlegerschutzgemeinschaft vereinbaren zu können, wird nach Überzeugung des BSZ® e.V. zu einer wesentlichen Stärkung des Anlegerschutzes beitragen und dazu führen, dass Anbieter nicht mehr darauf Spekulieren können, dass sich Geschädigte wegen des Kostenrisikos nicht wehren! Die Neuregelung wird auf alle Fälle für mehr Rechtsschutz sorgen. Gerade auch wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln und zielgerichtet einsetzen. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft ist hierfür Anlaufstelle und Forum.

Betroffene Anleger können sich jederzeit einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.

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Mittwoch, Juli 02, 2008

Windparkfonds in der Flaute – BGH entscheidet über Anforderungen an die Angaben im Emissionsprospekt

Mit Beschluss vom 14.01.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 85/07) die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, mit welchem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, konkretisiert. Grundsätzlich gilt für die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass dieser sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen muss (BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 und jüngst BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06).

Für den Anleger, der sich für eine Beteiligung an einem Windkraftfonds interessiert, ist - wie bei jeder anderen Kapitalanlage auch - letztlich entscheidend, welche Rendite voraussichtlich mit dem Investment erzielt werden kann. Der Erfolg hängt dabei nicht nur von der unternehmerischen Qualifikation der Geschäftsführung ab, sondern auch von Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Geschäftsführung stehen und daher auch nur schwer vorhersehbar sind. So ist beispielsweise die Höhe der Einspeisevergütung auch von politischen Entscheidungen abhängig, die durchschnittliche Windgeschwindigkeit demgegenüber von den am Standort des Windparkfonds vorherrschenden Witterungsbedingungen.

Über den voraussichtlichen Windertrag werden Gutachten angefertigt, häufig vom Deutschen Wetterdienst. Dabei wird von den Gutachtern regelmäßig empfohlen, einen bestimmten Sicherheitsabschlag vorzunehmen. In dem der jüngsten Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall lagen drei Gutachten vor, die empfohlen hatten, vom jeweils ermittelten Windertrag einen Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) vorzunehmen. Dieser Empfehlung sind die Prospektherausgeber jedoch nicht in der empfohlenen Art und Weise gefolgt.

Vielmehr haben die Prospektverantwortlichen unter Bezugnahme auf die Gutachten vom jeweils dort angegebenen Windertrag einmal einen 3%-igen, einen 8%-igen und eine 16%-igen Abschlag vorgenommen. Dabei wurde – so die BGH-Richter (a.a.O.) - der Eindruck erweckt, dass die „Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen Abschlag vorgenommen hätten. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. “.

BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: „Anleger, die einen fehlerhaften Emissionsprospekt als Entscheidungsgrundlage herangezogen haben, können von den Prospektverantwortlichen, also den Personen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, Schadensersatz fordern. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war, d.h., dass sich der Anleger bei richtiger Prospektierung gegen das Investment entschieden hätte (Kausalität). Ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Prospektfehler vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen; hierfür hat der BGH mit dieser Entscheidung für eine Konkretisierung gesorgt, die in vielen anderen Fällen hilfreich sein wird, was wir sehr begrüßen“.

„Nach unserer Kenntnis haben sich jedoch die meisten Initiatoren von Windparkfonds 1:1 an die Empfehlungen der Windgutachten gehalten und sogar noch darüber hinausgehende Abschläge vorgenommen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. Profitieren können jedoch u. U. Anleger von Fonds, die ebenfalls mit ihren Erträgen hinter der im Prospekt prognostizierten Rendite zurückbleiben. Diesen ist zu empfehlen, Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Unter Umständen lässt sich so ein bevorstehender Schaden verhindern.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Windkraft Fonds" anschließen.

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SKR-Rente der Schnee-Gruppe: Hohe Verluste statt sicherer Anlage!

Kritische Fragen an Clerical Medical.
Vor allem sicher sollte sie sein, die Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe. Doch das Produkt des Marktführers kam in der Folge des Börsencrashs in Schieflage, was den Anlegern jahrelang verborgen blieb. Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der Heidelberger Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte, der zahlreiche SKR-Opfer vertritt, bietet sich ein schlimmes Bild: „Statt einer zusätzlichen Altersvorsorge in Form einer mündelsicheren, unkündbaren, lebenslangen Rente, mit der das Konzept beworben wurde, haben die Zeichner der SKR-Rente jetzt einen riesigen Schuldenberg.“ Zwischen dem Wert der zur Darlehensrückzahlung gedachten Versicherungspolice beim britischen Versicherer Clerical Medical und den Darlehensverbindlichkeiten klafft eine große Lücke. Die Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wird die Folgen für die Anleger weiter verschärfen, so Anwalt Nittel: „Kredit- und Kreditnebenkosten können dann steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt werden.“

Dabei war das Scheitern des Modells für den Anlegeranwalt vorhersehbar, „denn es war auf Gedeih und Verderb an ständig steigende Aktienkurse gekoppelt und damit mit ganz erheblichen Risiken verbunden“. Bei der Beratung der Anleger, die im Rahmen der SKR-Rente Kredite in zumeist sechsstelliger Höhe aufgenommen und in Lebensversicherungen des britischen Versicherers Clerical Medical investiert haben, war von Risiken zumeist nicht die Rede. Angepriesen wurde eine „Sicherheitsrente“, um die Rückzahlung der Kredite müssten sich die Anleger nicht kümmern. Dass es sich bei der Schnee-Rente um ein hochriskantes Produkt und damit um eine „Risikorente“ handelt, hat das OLG Hamm kürzlich in einem Schadenersatzprozess festgestellt und damit eine wichtige Grundlage für künftige Schadenersatzklagen gelegt.

Die britische Versicherungsgesellschaft Clerical Medical müsse sich fragen lassen, so Anwalt Nittel, ob sie die Kunden über die Funktionsweise ihrer im Zusammenhang mit der Schnee-Rente abgeschlossenen Versicherungen und die damit verbundenen Risiken zutreffend informiert hat. Insbesondere bezüglich der in den Jahren 2001 und 2002 abgeschlossenen Versicherungen sieht der Jurist erheblichen Erklärungsbedarf. Denn trotz des Börsencrashs, in dem auch die von Clerical Medical (CMI) verwalteten Pools zum Teil starke Verluste hinnehmen mussten, wurde in einer Informationsbroschüre des Versicherers für den Anlagezeitraum Januar 2000 – August 2002 eine Rendite von 12,91 % und für Januar 2001 – August 2002 immerhin noch eine Rendite von 7,52 % ausgewiesen. Für Anwalt Nittel wirft dies „die Frage auf, ob Anleger von Clerical Medical in Zeiten des großen Börsencrashs mit nicht nachvollziehbaren Renditeangaben geködert wurden.“

Geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe haben nach Meinung von Anlegeranwalt Nittel sehr gute Chancen, ihr Geld zurückzuholen: „Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Schnee-Gruppe und deren Hintermänner dürften angesichts der offenkundigen Beratungsfehler sehr gute Erfolgsaussichten haben“, so Anwalt Nittel. Ferner bestünden in nicht wenigen Fällen auch Möglichkeiten, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken wie die Hessische Landesbank (Helaba) und deren Schweizer Tochtergesellschaft (Helaba Schweiz AG – heute LB Swiss) geltend zu machen. Die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken wiesen oftmals eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung der Anleger oder gar eine Rückabwicklung der Kreditverträge zur Folge haben könnten.

Aufgrund der drohenden Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche sollten Opfer der Schnee-Rente sich umgehend von einer spezialisierten Kanzlei beraten lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schnee Rente" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

ISS Immobilien Schutz und Service AG wiederholt zur Zahlung verurteilt

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte erneut erfolgreich

Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19.06.2008 (Az.: 3 O 111/08) erstritten die von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretenen Anleger die Auszahlung ihrer gekündigten Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen. Bereits am 10.06.2008 hatten CLLB Rechtsanwälte eine Verurteilung der ISS AG erreichen können.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste in der Vergangenheit bereits häufiger Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Ferner zahlt die ISS AG in vielen Fällen den Anlegern, die von ihrer Rückkaufsoption Gebrauch gemacht oder aus sonstigen Gründen gekündigt haben, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht aus.

In dem vom Landgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall hatten die Kläger ihre Rückkaufsoptionen geltend gemacht. Das Landgericht Mönchengladbach gab den Klägern recht und verurteilte die ISS AG zur Zahlung.

Viele weitere Anleger haben inzwischen das Vertrauen in die ISS AG verloren. Die ISS AG hat in den vergangenen Monaten oft angekündigt, dass in Kürze die Liquidität über anstehende Immobilienverkäufe wieder hergestellt werde. Die Ankündigungen der ISS AG sind jedoch stets vage und nicht nachprüfbar. Konkrete Angaben zu dem vorhandenen Immobilienbestand nennt die ISS AG nicht. Auch fehlen konkrete Angaben zu den gescheiterten Geschäften bzw. zu möglichen Immobilienverkäufen. Geschäftsberichte hat die ISS AG seit vielen Jahren nicht mehr erstellt.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit Ende 2007 zahlreiche Anleger der ISS AG vertritt, rät den Anlegern der ISS AG, sich nicht weiter vertrösten zu lassen, sondern ihre rechtlichen Möglichkeiten umgehend prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Dienstag, Juli 01, 2008

Recker-Dubai-Hotel möglicherweise vor dem Ende.

Fondsgesellschaft will Abstimmung über das Projekt.
Das 1000-Zimmer Hotel, das der Diplom-Finanzwirt Georg Recker in der Wüste von Dubai errichten wollte, wird wohl für immer eine Fata Morgana bleiben.

Nach Angaben der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei KWAG aus Bremen und Hamburg ist den Anlegern am Montag (30. 6. 2008) ein Schreiben der Fondsgesellschaft zugegangen, wonach sie sich entschlossen habe, über die vorzeitige Beendigung des geplanten Bauvorhabens abstimmen zu lassen. Dem Schreiben sei eine Beschlussvorlage beigefügt, die eine schriftliche Abstimmung im Wege des Umlaufverfahrens ermöglichen soll.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen: „Wir raten dringend von einer Zustimmung ab.“ Als Hintergrund für die eingeleitete Abstimmung gebe Recker „Bauverzögerungen“ an, die allein auf die zuständigen Stellen in Dubai zurückzuführen seien. Nach Gieschen Ansicht wird dabei verschwiegen, dass dem gegenwärtigen Zustand des Projektes eine Reihe unternehmerischer Fehlentscheidungen zugrunde liegen dürften: „Wir haben Hinweise, wonach die mit der Erstellung des Hotels beauftragte Firma steuerlehrgang.de FZ LLC entgegen den Angaben im Fondsprospekt noch immer keine Bauträgergesellschaft gegründet hat, die über die notwendige Lizenz zur Errichtung des Bauvorhabens verfügt.“ Nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) aber eine zwingende Voraussetzung
für die Erteilung der abschließenden Baugenehmigung. Rechtsanwalt Gieschen wundert es deshalb nicht, dass vor der Baustelle nach wie vor das in den VAE obligatorische Hinweisschild fehlt, aus dem unter anderem die beteiligten Bau- und Beratungsunternehmen ersichtlich sein müssen. Gieschen: „Vor diesem Hintergrund erklärt es sich auch, warum das Recker- Projekt weiterhin stagniert, während andere Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe deutliche Fortschritte machen.“

Recker führe außerdem ein seines Erachtens nach nicht nachvollziehbares Ermittlungsverfahren der deutschen Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der Geldwäsche an, dessen Ausweitung auf die VAE die Realisierung des Hotelprojekts gefährden könnte. „Ein derartiger Eingriff könnte sogar zu einem Totalverlust der Anlegergelder führen“, droht er laut KWAG in seinem Rundbrief. Inwieweit ein auch dem Anlegerschutz dienendes rechtsförmliches Verfahren letztlich zu deren Nachteil gereichen soll, bleibe indes unklar. Verschwiegen werde den Anlegern in dem Brief auch das gegen Recker eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Anlagebetruges.

Recker gibt vor, die Anlegerinteressen bestmöglich schützen zu wollen. Diesem hehren Ziel wird die den Anleger übersandte Beschlussvorlage nach Gieschens Ansicht allerdings keineswegs gerecht. So würde eine mehrheitliche Zustimmung zunächst die Aufhebung der Vertragsbeziehung zwischen der Fondsgesellschaft und der Firma steuerlehrgang.de FZ LLC bewirken. Gieschen: „Ob die Anleger damit jedoch auch am Verkaufserlös des mittlerweile deutlich an Wert gewonnenen Grundstücks partizipieren würden, hänge aber genau von diesem Vertragswerk ab. Und dessen Inhalt ist bislang nicht bekannt.“ Unterschlagen werde den Anlegern zudem, dass bereits umfangreiche Investitionen getätigt wurden, ohne dass diese das Bauvorhaben nachweislich vorangebracht hätten. Eine Rückzahlung von mindestens 75 Prozent der jeweiligen Beteiligungssumme, die den Anlegern suggeriert wird, erscheine vor diesem Hintergrund mehr als fraglich. Gieschen: „Die Unternehmensverantwortlichen scheinen sich in erster Linie um sich selbst zu sorgen.“

So käme die Zustimmung zur Beschlussvorlage einem umfänglichen Anspruchsverzicht gleich. Unter Ziffer 1 der Vorlage heißt es: „Der Gesellschafter stimmt zu, dass er und die Gesellschaft auf Ansprüche gegen andere Gesellschafter, die Geschäftsführung, die Mittelverwendungskontrolle und den Treuhänder für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft verzichten.“ Davor warnt Rechtsanwalt Gieschen ganz ausdrücklich, wollten sich die Gesellschafter nicht auch noch ihrer letzten Chance berauben, ihre jeweiligen Einlagen zurückzuerhalten.

KWAG-Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Fawzy war Ende Juni zu einem Ortstermin in Dubai und kann keine hoffnungsvollen Nachrichten vermelden. Zunächst scheine Recker mehr oder minder abgetaucht zu sein. Dr. Fawzy: „Es war uns trotz einiger Bemühungen nicht möglich, seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.“ Nach KWAG vorliegenden Informationen wird Recker morgens von seinem Fahrer an jeweils wechselnden Treffpunkten abgeholt und später wieder abgesetzt. Keiner seiner Mitarbeiter wisse genau, wo er sich zurzeit aufhalte. Rechtsanwalt Gieschen: „Das dürfte momentan wohl nur Frau Almut Landmesser wissen, mit der Recker vor Ort lebt.“ Dass es sich bei Frau Landmesser laut Gieschen um die sogenannte Mittelverwendungskontrolleurin der Fondsgesellschaft handelt, verheiße nichts Gutes. Auch würden sich Hinweise verdichten, dass Recker bereits seit längerem versucht, das Baugrundstück zu verkaufen, das nach wie vor der steuerlehrgang.de FZ LLC und nicht der Fondsgesellschaft gehört. Solange die Rechte der Fondsgesellschaft gegenüber der steuerlehrgang.de FZ LLC nicht eindeutig geklärt seien, könne das aber zu erheblichen Nachteilen für die Anleger führen.

Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen beobachtet bereits seit geraumer Zeit die Dubai 1000 Hotel-Fonds und vertritt mittlerweile die Interessen von rund einem Dutzend Anleger. Angesichts der brisanten Entwicklung hat sich die Anlegerschutzkanzlei am Standort Hamburg um einen arabischstämmigen Kollegen verstärkt. Rechtsanwalt Dr. Oliver M. Fawzy bearbeitet sämtliche Mandate mit Nahost-Bezug. Er ist sowohl in Deutschland, als auch in der Arabischen Region tätig, um einen effektiven Schutz der Anlegergelder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Juni 29, 2008

VITADOMO eG: BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte nehmen die ersten Vermittler auf Schadensersatz wegen Falschberatung in Anspruch

Von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte vertretene Mandanten haben die ersten VITADOMO-Vermittler in Anspruch genommen. Die Verhandlungen werden in den nächsten Monaten terminiert werden.

Nach der Einschätzung von Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Kanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte haben die Vermittler in vielen Fällen falsch beraten: "Der Prospekt war von Anfang an unschlüssig. Die Mitglieder wussten nicht, wann und wie das Geld angelegt werden sollte und wurden in einer ganzen Reihe von Fällen über das Totalverlustrisiko belogen. Betroffene, denen es so ergangen ist, haben unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler. Denn diese Verfahren haben ein gutes Stück weit Präzedenzwirkung."

Die ersten Verfahren werden zeigen, ob die Gerichte unserer Argumentation folgen werden. Wenn dies der Fall sein sollte, und davon geht BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte derzeit aus, sollten alle VITADOMO-Geschädigte, sofern der Sachverhalt vergleichbar ist, den Vermittler in Anspruch nehmen. Denn neben dem Verlust der Einlagen drohen den Mitgliedern noch Rückforderungen vom Finanzamt und vom Insolvenzverwalter. "Und dabei kann es", so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper, "um viele tausend Euro gehen.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vitadomo" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Juni 28, 2008

Chillmi“: Bluff in Dosen, beschäftigt Polizei und Staatsanwaltschaft

Swiss Chillmi AG insolvent! BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzansprüche von Anlegern! Laut Angaben des Verwaltungsrats der Swiss Chillmi AG wurde mit Datum vom 26. Juni 2008 Insolvenzantrag gestellt. Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs.

Die Swiss Chillmi AG mit Sitz in Baar in der Schweiz ist insolvent. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft teilte den Aktionären in einem dem BSZ® e.V. vorliegenden Schreiben vom 26.06.2008 mit, dass mit Datum vom selben Tag der Konkursantrag beim zuständigen Kantonsrichter in der Schweiz gestellt worden sei. Die für den 30. Juni in Basel geplante ordentliche Generalversammlung sei somit hinfällig und sei abgesagt worden.

Als Grund für den Insolvenzantrag nannte die Swiss Chillmi AG in dem Schreiben, dass bedingt dadurch, dass die bisherigen Firmenübernahmegespräche, beziehungsweise mögliche Beteiligungen anderer Firmen im ersten Halbjahr gescheitert seien, somit auch keine Möglichkeit mehr der kurzfristigen Sanierung bestehe.
Ob diese Argumentation zutreffend ist, ist fraglich. Die Swiss Chillmi AG hatte über eine Filiale in Deutschland auch zahlreiche deutsche Anleger angeworben, mit deren Geld ein neues Kultgetränk namens „Chillmi“ hergestellt werden sollte, das zur Beruhigung, Erfrischung, und Entspannung dienen sollte.

Dabei besteht inzwischen der ganz konkrete Verdacht, dass die Verantwortlichen überhaupt nicht vorhatten, ein Getränk auf den Markt zu bringen, sondern nur eine große Anzahl von nicht werthaltigen Aktien unter die Anleger gebracht werden sollte, um so den aufwendigen Lebensstil der Verantwortlichen zu finanzieren. Inzwischen wird nach einer Meldung des „Wiesbadener Kurier“ vom 31.05.2008 wegen des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug und Untreue gegen Verantwortliche der Jackpot Spielgemeinschaften AG und der Swiss Chillmi Vertriebs GmbH ermittelt.

So wird im Wiesbadener Kurier auszugsweise ausgeführt: „Das Rad, das in der „Aktien-Bude“ in der Luisenstraße 26 zuletzt gedreht wurde, hieß „Chillmi“. Ein Getränk, auf das die Welt gewartet haben soll. … Doch es geht nicht wirklich darum, tatsächlich dieses Produkt auf den Markt zu bringen. Es geht um den Anschein, es geht darum, Aktien zu verhökern, deren Wert ein Produkt der Fantasie ist. Mehr als Dosen zu Werbezwecken soll es nie gegeben haben…

„Chillmi“, dieser Bluff in Dosen, beschäftigt nun Polizei und Staatsanwaltschaft und den vorläufigen Insolvenzverwalter. Wo ist das Geld der Anleger? Wurde damit überwiegend oder ausschließlich der aufwendige Lebensstil der Abzocker finanziert?“ Auch die Staatsanwaltschaft in Wiesbaden hat mittlerweile Ermittlungen wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgenommen.

„Geschädigte Anleger sollten daher unbedingt, neben der Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle, mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen lassen. Sollten sich die Vorwürfe erhärten, so hätten Betroffene eindeutig die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth. Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen alle in Betracht kommenden Möglichkeiten für die Geschädigten und werden auch zu gegebener Zeit Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen. Unter Umständen können auch Prospekthaftungsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden.

Große Vorsicht sollten Geschädigte auch walten lassen, wenn ihnen irgendwelche Vorschläge von Seiten der Verantwortlichen gemacht werden. „Die Erfahrung zeigt, dass in der Regel nach derartigen Vorfällen die Verantwortlichen erhebliche Kreativität an den Tag legen, um den Anlegern vermeintlich günstige Angebote unterbreiten, um den Schaden gering zu halten. Auch derartige Angebote sollte keinesfalls ungeprüft angenommen werden,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth weiter.

Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Swiss Chillmi AG " anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Juni 27, 2008

Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG: Anleger erhält 96% seiner Einlage zurück.

BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten in Vergleichen vor dem LG Münster für einen Anleger Rückzahlung von über 96 % dessen Einlagen in Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG.

Mit Vergleich vom 19.06.2008 vor dem Landgericht Münster, Aktenzeichen 014 O 463/07 hat sich die Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG dazu verpflichtet, einem von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger einen Betrag in Höhe von € 22.500,00 zurückzubezahlen, was über 96 % der geleisteten Einlagen und der Klageforderung entsprach. Der von der BSZ® e.V. – Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte auf seine drei Beteiligungen an der Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG insgesamt Beträge in Höhe von € 23.300,28 einbezahlt. Er erhielt also über 96 % seiner Einlagen nebst Agio erstattet.

In dem vor dem Landgericht Münster geschlossenen Vergleich über eine Rückzahlung von € 22.500,00 wurde zudem vereinbart, dass damit die Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.2008 beendet werden und der Kläger des dortigen Verfahrens bis zum Beendigungszeitpunkt von sämtlichen rückständigen und künftigen Zahlungen freigestellt wird.

In einem weiteren, vor dem Landgericht Ingolstadt mit der Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG geschlossenen Vergleich verpflichtet sich diese dazu, an die von der BSZ® e.V. – Vertrauenskanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Partei Beträge in Höhe von € 8.500,00 und € 9.000,00 zurückzubezahlen.

Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit mehreren Jahren Geschädigte Anleger der Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG und Südwest Finanz Vermittlung Dritte AG vertritt, konnte bereits in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit diesen Gesellschaften erreichen, dass die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Teile ihrer Einlage zurückerstattet erhielten und die weiteren Verpflichtungen aus den Beteiligungsverträgen nicht erfüllen mussten. Gerade aufgrund des bei diesen Beteiligungsformen bestehenden Totalverlustrisikos wollen viele Anleger, die über diese Risiken nach ihrer Darstellung bei Abschluss der Beteiligung nicht aufgeklärt worden waren, an den Beteiligungen nicht festhalten.

Anleger, die anlässlich des Erwerbs ihrer Beteiligung an der Südwest Finanz Vermittlung AG, Südwest Finanz Vermittlung Zweite AG oder Südwest Vermittlung Dritte AG nicht über die damit einhergehenden unternehmerischen Risiken, insbesondere das mögliche Risiko eines Totalverlusts ihres eingesetzten Kapitals aufgeklärt wurden, haben daher die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der fehlerhaften Anlageberatung gegen die Beteiligungsgesellschaften, aber auch gegen ihren Anlageberater/Anlagevermittler, der ihnen die Beteiligung zum Erwerb empfohlen hat, geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sie dann so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben und von einer Investition abgesehen.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen Rückabwicklungsansprüche gegen Anlageberater und / oder die Beteiligungsgesellschaft(en) zustehen. Rechtsschutzversicherer decken die Kosten derartiger Verfahren in der Regel ab, wenn der Versicherungsvertrag zum Beitrittszeitpunkt bereits bestand.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Südwest Finanz Vermittlung" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt